Das neue Landeswassergesetz NRW Standpunkt und Herausforderungen für die Wasserwirtschaft in NRW

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1 Das neue Landeswassergesetz NRW Standpunkt und Herausforderungen für die Wasserwirtschaft in NRW ahu Forum 2016; Aachen Gerhard Odenkirchen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen

2 Veranlassung und Ziel Neuordnung des LWG als Folge des neuen Bundeswasserrechts Umsetzung der Koalitionsvereinbarung Verbesserung des Zustand unserer Gewässer; zeitgerechte Erreichung der Bewirtschaftungsziele/WRRL Umfassende und grundlegende Überarbeitung

3 Koalitionsvereinbarung Wir wollen bessere gesetzliche Regelungen für Umwelt und Lebensqualität. Dies betrifft insbesondere das Wasser,- Abfall-, Landschafts- und Immissionsschutzrecht. Mit einer Novelle des Landeswassergesetzes wollen wir das neue bundesweite Wasserrecht umsetzen und dabei landesrechtliche Handlungsspielräume zur Verbesserung nutzen. Wasser ist Teil der Daseinsvorsorge und gehört in öffentliche Verantwortung...

4 NRW - Besonderheiten Hohe Bevölkerungsdichte D 229 E/km² NRW 515 E/km² BW 300 E/km² Hessen 289 E/km² Sachsen 229 E/km² Rh-Pf 202 E/km²

5 NRW - Besonderheiten 60 % Trinkwasser aus Oberflächengewässern oder auf Oberflächengewässer gestützt Besiedlungsdichte/Versiegelung Besonderheit: ca. 50 % der 627 KA leiten in Gewässer mit einem Abwasseranteil von > 1/3 MNQ

6 Randbedingungen in NRW Hohe Industriedichte 1/3 der IED Anlagen in Deutschland IED Anlagen Deutschland IED Anlagen Baden-Württemberg IED Anlagen Rheinland-Pfalz 700 IED Anlagen NRW Wirtschaft Anzahl PRTR Anlagen (2. BY mit 780) industrielle/gewerbliche Direkteinleiter, ca. 485 relevant 1/3 Anteil gewerbliches Abwasser an kommunalem Abwasser (erfasst sind Indirekteinleiter)

7 Randbedingungen in NRW Bergbaufolgenlasten Intensive Landwirtschaftliche Nutzung Hochwasserschutz Gewässerstrukturveränderungen

8 Wasserversorgungskonzept 38 Absatz 3 LWG Gemeindliches Konzept über den Stand und die zukünftige Entwicklung der Wasserversorgung (Wasserversorgungskonzept) analog ABK (light) derzeitige Versorgungssituation (Wassergewinnungsgebiete mit dem zugehörigen Wasserdargebot, Wassergewinnungsanlagen, Wasserversorgungsgebiete, deren Zuordnung zu den Wassergewinnungsanlagen) beabsichtigte Entwicklung Vorlagepflicht alle 6 Jahre Prüfungsbedarf für die Bezirksregierungen

9 Landesverordnung zu materiellen Standards in Wasserschutzgebieten 35 Absatz 1 LWG Ermächtigung des Umweltministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung über materielle Standards im WSG Wasserschutzgebietsverordnungen nach 35 Absatz 1 Satz 1 sind unbefristet, es sei denn, die Behörde befristet sie oder Übergangsregelung, d.h. es ist für die laufenden Verordnungen zu prüfen, ob sie eine besondere Befristung enthalten Abweichung nach unten und oben durch Wasserschutzgebietsverordnung der BR oder UWB möglich Befreiungsregelung nach 51 Absatz 1 WHG gilt Wasserschutzgebietsverordnung der BR/ UWB setzt Fläche fest, auf der die materiellen Standards gelten

10 Abgrabungsverbot in Wasserschutzgebieten 35 Absatz 2, 125 Absatz 4 Satz 1 2. HS, Absatz 6 LWG Gesetzliches Verbot im gesamten Schutzgebiet Abweichungsmöglichkeit in den Verordnungen des nachgeordneten Bereichs Befreiungsregelungen des WHG gelten für den Einzelfall Übergangsregelung 125 Abweichung nur durch nachfolgende Verordnung möglich 125 Absatz 4 (deklaratorisch) Bestandsschutz für zugelassene Vorhaben und BSABs (Stand ) nicht mehr Gegenstand der landesweiten WSG-VO

11 Vorkaufsrecht (1) 73 LWG Regelung analog BNatSchG-Vorkaufsrecht für Land für Grundstücke im Außenbereich von fließenden Gewässern, an fließende Gewässer angrenzende unbebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke im Überschwemmungsgebiet sowie einzelne benannte Grundstücke kein Vorkaufsrecht bei Erbfall, Erwerb unter Ehegatten eingetragenen Lebenspartner und Verwandte 1. Grades Vorkaufsberechtigt: Land, Erwerb für Pflichtige auf Antrag möglich

12 Vorkaufsrecht (2) 73 LWG Ausübungsfrist zwei Monate Internetbasiert Vorabfrage: Bestehen eines Vorkaufsrechts für das Grundstück automatisiert auf Behördenseite Anfrage: Ausübung Vorkaufsrecht (Hilfestellung durch das System) Privilegierung Betriebsgrundstücke

13 Maßnahmenübersicht 74 LWG Regelung einer Maßnahmenübersicht analog dem bekannten Abwasserbeseitigungskonzept für die morphologischen Pflichten Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, Ausgleich der Wasserführung Ebene: Planungseinheit (für die Bewirtschaftungsplanung), Möglichkeit der abweichenden Regelung durch die Bezirksregierung Inhaltlicher Anknüpfungspunkt: bisherige Regelung zu den Umsetzungsfahrplänen Einbeziehung der unteren Wasserbehörde

14 Gewässerrandstreifenregelung im Innenbereich (1) 31 Absatz 4 LWG 5 m Breite Verbot der Errichtung von Anlagen (Satz 2) sofern nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sofern der GRS nicht bereits bebaut oder Baurecht besteht ( Bestandsschutz ) Baurecht: B-Plan oder 34 BauGB (im Zusammenhang bebaute Ortsteile)

15 Gewässerrandstreifenregelung im Innenbereich (2) 31 Absatz 4 LWG keine bundesrechtliche Regelung eines Gewässerrandstreifens im Innenbereich Bebauung im 5 m Streifen wirkt sich negativ auf den morphologischen Zustand der Gewässer aus Bebauung auch unter Aspekt Hochwasserschutz problematisch ca. 40 % der Gewässerstrecke im Innenbereich sind im 5 m Streifen (noch) nicht bebaut

16 Gewässerrandstreifenregelung im Außenbereich (1) 31 Absatz 1 und 2 LWG erhöhte Anforderungen an Landwirtschaft (Außenbereich) Verordnung setzt voraus, dass Ergebnisse der Überwachung Überschreitung der Werte der OGew belegen bei festgelegten Problemgewässern, ca. 50 % der Landesfläche Verfehlung des guten Zustands bei Nährstoffen (N, P), Pflanzenschutzmitteln, Feststoffe Erweiterung des WHG-Gewässerrandstreifens auf 10 m

17 Gewässerrandstreifenregelung im Außenbereich (2) 31 Ab im 5 m Streifen Ackerbauverbot Verbot Einsatz Düngemittel (bis auf Grünland) Verbot Einsatz Pflanzenschutzmittel Ausnahmen: Regelung in Absatz 3 gewährleistet die temporäre Wirkung des GRS, soweit nicht naturschutzrechtliche zwingende Vorgaben Absatz 6 Satz 2: Befreiung bei konkreten Vorausaussetzungen

18 Gewässerrandstreifenregelung im Außenbereich (3) 31 Weiterführung der bisherigen Regelung zur Verordnung durch BezReg und uwb Anliegen Kooperationsgedanke Befreiung unter allgemeinen Voraussetzungen, Weiterführung einer zwingenden Regelung 50 % der Oberflächenwasserkörper verfehlen wegen Einträgen der Landwirtschaft den guten Zustand

19 Hochwasserschutz 77 ff (1) Deiche, Hochwasserschutzanlagen 78 Absatz 3 Automatische Anpassungspflicht an neue allgemein anerkannte Regeln der Technik, Befreiung durch Behörde möglich 81 Prüfungspflicht und jährlicher Statusbericht für Deiche und Hochwasserschutzanlagen (Vereinfachung der Überwachung durch die zuständige Behörde)

20 Hochwasserschutz (2) Überschwemmungsgebiete 83 ff. LWG Definition schließt rückgewinnbare Gebiete ein Festsetzung per Verordnnung Gesetzliche Festsetzung Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern Gebiete, die auf Grundlage einer Planfeststellung oder Plangenehmigung für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden Gebiete müssen veröffentlicht werden (deklaratorisch)

21 Hochwasserschutz (3) Überschwemmungsgebiete 83 ff. LWG Regelungen im Überschwemmungsgebiet Vermeidung doppelter Zulassungen: Genehmigung nach 78 Absatz 3 Satz 1 WHG wird mit der anderen Zulassung erteilt. Hochwasserschutzregister mit Maßnahmen zur Schaffung von Rückhalteraum zum Ausgleich Zusätzliche Regelungen im ÜSG (Fortführung des bisherigen Bestands unter Anpassung der Fristen bei den Abwasseranlagen)

22 Abwasserbeseitigung (1) 58 LWG Indirekteinleitungen 58 Abs. 1 LWG: die bisherige Anzeigepflicht für das Indirekteinleiten von Stoffen, die kein Abwasser sind wird zur Genehmigungspflicht 58 Abs. 2 LWG: Ermächtigung der BezReg, über die durch das Bundesrecht geregelten Genehmigungspflichten hinaus einem Indirekteinleiter aufzugeben, einen Antrag auf Genehmigung der Einleitung von Abwasser in eine öffentliche oder private Abwasseranlage vorzulegen

23 Abwasserbeseitigung (2) 58 LWG Abwasserbeseitigungskonzept 47, 53 Absatz 3 Satz 2 LWG ABK beschränkt sich nicht nur auf bauliche Maßnahmen (in der Sache eine Klarstellung) ABK muss sich zu beiden Abwasserarten (Schmutz- und Niederschlagswasser) verhalten - Klarstellung in 47 Absatz 1 Satz 1 Vorlagepflicht bei Abweichung vom Plan (bislang Verwaltungsvorschrift: jährliche Vorlage)

24 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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