Ergänzendes Merkblatt 2013/2014
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- Sigrid Schreiber
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1 Ergänzendes Merkblatt 2013/2014 Zum Leitfaden 2012 der Krebsliga Schweiz Lungenliga Schweiz Schweizerischen Diabetes-Gesellschaft Rheumaliga Schweiz Die Neuerungen per sind grau hinterlegt! Die Seitenzahlen beziehen sich auf die Version 2012! Seite 18 Ausländer Alle Kinder aus EU- und EFTA-Staaten sind seit April 2012 den Schweizer Kindern gleichgestellt, wenn sie Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Voraussetzung, wonach die Eltern in der Schweiz erwerbstätig sein oder hier studieren müssen, besteht nicht mehr. Seite 33 Pflichtleistungen der Krankenversicherer bei Tumoren Die autologe hämatopoetische Stammzelltransplantation ist auch im Falle eines Neuroblastoms, eines Medulloblastoms und eines Keimzelltumors eine Pflichtleistung, nicht hingegen im Falle eines Mammakarzinoms. Seit dem ist die im Rahmen einer Pilotstudie des Paul-Scherrer-Instituts durchgeführte postoperative Radiotherapie von Mammakarzinomen der Stadien IIIA oder IIIC links kassenpflichtig. Seite 36 Pflichtleistungen der Krankenversicherer bei Übergewicht Eine Pflichtleistung stellt neu auch die ambulante individuelle multiprofessionelle strukturierte Therapie für übergewichtige Kinder und Jugendliche in 4 Schritten dar,
2 wenn sich die Prognose bei einem Diabetes mellitus durch das Übergewicht verschlechtert oder dieser Folge des Übergewichts ist. Seite 36 Komplementärmedizin Die Störfeldtherapie (Neuraltherapie nach Huneke) ist keine Pflichtleistung mehr. Seite 37/38 Kostenbeteiligung Bereits bisher durften die Krankenkassen für Mutterschaftsleistungen keine Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt) erheben. Neu gilt dies seit dem generell auch für die Kosten der Behandlung und Pflege von Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche, während der Niederkunft und bis 8 Wochen nach der Niederkunft. Seite 40 Ernährungsberatung Als Leistungserbringer sind neu auch kantonal zugelassene Organisationen der Ernährungsberatung anerkannt. Seite 42 Mammarekonstruktion Ausnahmsweise muss eine Intervention an der unversehrt gebliebenen gesunden Brust vom Krankenversicherer übernommen werden, so z.b. wenn die Intervention an der amputierten Brust aus chirurgischer Sicht nicht möglich ist oder wenn sich die Reduktion der gesunden Brust zur Herstellung der körperlichen Integrität als weniger invasiv erweist (138 V 131). Seite 61 Vorsorgeuntersuchungen gegen Krebserkrankungen Die Kolonoskopie muss neu nicht nur bei familiärer Vorbelastung übernommen werden, sondern generell im Alter zwischen 50 und 69 Jahren (einmal alle 10 Jahre). Seite 69 Höhe der Hilflosenentschädigung Es gelten seit folgende Ansätze: Leichte Hilflosigkeit: Fr im Monat (bei Minderjährigen Fr pro Tag) Mittlere Hilflosigkeit: Fr. 1'170.- im Monat (bei Minderjährigen Fr pro Tag) Schwere Hilflosigkeit: Fr. 1'872.- im Monat (bei Minderjährigen Fr pro Tag) Entschädigung bei Heimbewohnern: monatlich Fr (leichte Hilflosigkeit), Fr (mittlere Hilflosigkeit), Fr (schwere Hilflosigkeit) 2
3 Seite 69/70 Minderjährige in Pflegefamilien Minderjährige, die in einer Pflegefamilie untergebracht sind, werden neu nicht mehr als Heimbewohner betrachtet. Sie erhalten deshalb die übliche Hilflosenentschädigung. Seite 71 Höhe der Hilflosenentschädigung der AHV Die Hilflosenentschädigung beträgt bei leichter Hilflosigkeit monatlich Fr , bei mittlerer Hilflosigkeit Fr und bei schwerer Hilflosigkeit Fr Für die Personen mit Besitzstand beträgt sie Fr , Fr. 1'170.- oder Fr. 1' Seite 72 Höhe des Intensivpflegezuschlags Der Intensivpflegezuschlag beträgt Fr pro Tag bei einer Pflege von mindestens 4 Stunden Fr pro Tag bei einer Pflege von mindestens 6 Stunden Fr pro Tag bei einer Pflege von mindestens 8 Stunden Seite 74 Höhe des Assistenzbeitrags Der Assistenzbeitrag beträgt Fr pro anrechenbare Stunde. Seite 83 Behandlungsgeräte für Lungenkranke Die Krankenversicherer haben seit dem bei lungentransplantierten Patienten die Kosten eines portablen Spirometriegeräts zu übernehmen. Seite 85 Behandlungsgeräte bei Diabetes Die Krankenkassen müssen Geräte zur kontinuierlichen Blutzuckermessung (CGM) neu unter gewissen Voraussetzungen auch bei Patienten ohne Insulinpumpe übernehmen. Seite 90 Dienstleistungen Dritter Die Vergütung beträgt maximal Fr pro Monat. Seite 90 Anspruch von EU- und EFTA-Bürgern auf Hilfsmittel der IV Alle Bürger aus EU- und EFTA-Staaten, die in der Schweiz Wohnsitz haben, haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf IV-Hilfsmittel wie Schweizer Bürger: Die Versicherungsklausel kann ihnen nicht entgegengehalten werden. 3
4 Seite 92 Brillengläser und Kontaktlinsen Die Krankenversicherer haben seit dem bei Minderjährigen einen Beitrag von maximal 180 Franken an eine jährliche Versorgung mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu übernehmen. Seite 93 Definitive Fuss-, Bein-, Hand- und Armprothesen Eine Zweitversorgung ist nur möglich, wenn deren Notwendigkeit nachgewiesen ist. Seite 94 Perücken Perücken werden nur noch von der IV finanziert, wenn die Haare als Folge eines akuten Gesundheitsschadens oder dessen Behandlung ausgefallen sind. Seite 103 Anspruch von EU- und EFTA-Bürgern auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV Alle Bürger aus EU- und EFTA-Staaten, die in der Schweiz Wohnsitz haben, haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wie Schweizer Bürger: Die Versicherungsklausel darf ihnen nicht entgegengehalten werden. Seite 134/135 Relevante Gesundheitsschäden Das Bundesgericht hat in einem neueren Urteil (139 V 346) entschieden, dass im Fall der tumorassoziierten Fatigue (anders als beim Chronic Fatigue Syndrom) keine generelle Vermutung besteht, dass das Leiden mit zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden kann. Wie weit eine solche Fatigue die Arbeitsfähigkeit einschränkt, muss von den Ärzten und Ärztinnen aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall beurteilt werden. Seite 141 Höhe der ordentlichen Renten Die ordentlichen Vollrenten liegen in folgenden Bereichen: Ganze Invalidenrente: Fr. 1'170.- bis Fr. 2'340.- Dreiviertelsrente: Fr bis Fr. 1'755.- Halbe Invalidenrente: Fr bis Fr. 1'170.- Viertelsrente: Fr bis Fr Seite 142 Plafonierung Die Summe der Renten eines Ehepaars darf den betrag von Fr. 3'510.- nicht überschreiten. Ausserordentliche Renten Die ausserordentliche ganze Invalidenrente für Frühbehinderte beträgt Fr. 1'
5 Seite 146 Angehörige von EU- und EFTA-Staaten Das Personenfreizügigkeitsabkommen gilt neu für sämtliche EU- und EFTA-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz (und nicht nur für jene, die hier eine Erwerbstätigkeit ausüben oder studieren). Seite 149 BVG-Obligatorium Alle Arbeitnehmer, die einen Jahreslohn von mindestens 21'060.- erzielen, müssen aufgrund des BVG versichert werden. Bei IV-Teilrentnern besteht ein Versicherungsobligatorium ab folgendem Jahreslohn: Bezüger einer Viertelsrente: Fr. 15'795.- Bezüger einer halben Rente: Fr. 10'530.- Bezüger einet Dreiviertelsrente: Fr. 5'265.- Seite 154 Rentenumwandlungssatz Der Rentenumwandlungssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge beträgt ab für Männer und Frauen 6,8%. Seite 157 EL-Anspruch aufgrund Sozialversicherungsabkommen Wer aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf eine ausserordentliche Rente hätte, erhält eine limitierte Ergänzungsleistung von monatlich maximal Fr. 1' Seite 158 Zumutbares Erwerbseinkommen bei IV-Teilrentnern Das zumutbare Erwerbseinkommen beträgt jährlich Fr. 25'613.- bei einem Invaliditätsgrad von 40-49% jährlich Fr. 19'210.- bei einem Invaliditätsgrad von 50-59% jährlich Fr. 12'807.- bei einem Invaliditätsgrad von 60-69% Seite 159 Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf Bei der EL-Berechnung werden für den allgemeinen Lebensbedarf folgende jährliche Beträge angerechnet: Fr. 19'210.- für Alleinstehende Fr. 28'815.- für Ehepaare Fr für das 1. und 2. Kind Fr. 6'690.- für das 3. und 4. Kind Fr. 3'345.- für jedes weitere Kind 5
6 Seite 165 Höhe der Witwenrente Die Witwenrenten liegen je nach durchschnittlichem Jahreseinkommen zwischen Fr und Fr. 1' Seite 166 Höhe der Waisenrenten Die Waisenrenten liegen je nach anrechenbarem durchschnittlichen Jahreseinkommen zwischen Fr und Fr (resp. zwischen Fr und Fr. 1'404.- bei Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindsverhältnis standen). Seite 172 Anrechenbares Erwerbseinkommen bei nicht invaliden Witwen Nicht invaliden Witwen ohne minderjährige Kinder wird bei der EL-Berechnung mindestens folgendes jährliches Erwerbseinkommen angerechnet: Fr. 38'420.- (bis 40. Altersjahr) Fr. 19'210.- (41. bis 50. Altersjahr) Fr. 12'807.- (50. Bis 59. Altersjahr) 6
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