Einheitspatent und Einheitspatentgericht

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1 Einheitspatent und Einheitspatentgericht

2 Inhalt Einleitung 4 2. Das Patent-Reform-Paket Die rechtlichen Grundlagen Gesetzgeberische Ziele Die einschlägigen Normen Die Verordnung über das Einheitspatent (EPV) Die Verordnung über die Übersetzungsregeln zum Einheitspatent (EPVÜ) Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Normen Das Einheitspatentgericht (EPG) Organisation Zuständigkeit Die Richter des EPG Besetzung der Spruchkörper Qualifikation und Auswahl Verfahrensregeln Verfahrenssprache Verfahrensordnung Gang des Verfahrens Erstinstanzliches Verfahren und Zeitablauf Getrennte Behandlung von Verletzung und Gültigkeit des Patents Beweisrecht Berufung in Grundzügen Gerichtskosten Die zukünftige Rolle des EuGH Auf dem Weg zur Implementierung des Einheitspatents Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation Der Vorbereitende Ausschuss des Einheitspatentgerichts Nationale Vorarbeiten Alternativen für den Anmelder Kostenvorteile des Einheitspatents Jahresgebühren Validierung Der relevante Vergleich Nationale Gerichtsbarkeit oder Einheitspatentgericht Das Bündelpatent opt-out und opt-in Abschließende Wertung

3 3 1. Einleitung Das Einheitspatent ist zwar eine Schöpfung der Europäischen Union, unterscheidet sich aber grundlegend von den anderen gewerblichen Schutz rechten der EU, der Gemeinschaftsmarke, dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und dem gemeinschaftlichen Sortenschutz dadurch, dass es nicht von einer EU-Behörde erteilt wird, sondern vom Europäischen Patentamt (EPA). Versuche, ein Gemeinschaftspatent zu schaffen, also ein in Entstehung und Bestand eigenständiges Patent der Europäischen Gemeinschaften, später der Europäischen Union, sind seit Ende der 50er Jahre erfolglos geblieben. Hauptstreitpunkte waren über die Jahrzehnte hinweg vor allem ein gemeinsames Gerichtssystem und die in Europa stets heikle Sprachenfrage, hier vor allem die Frage, in welche Sprachen ein Gemeinschaftspatent übersetzt werden muss. Zwei Entwicklungen führten schließlich dazu, dass die Hindernisse auf dem Weg zu einem unionsweit einheitlichen Patent überwunden werden konnten: Zum einen die durch den Vertrag von Amsterdam geschaffene Möglichkeit der Verstärkten Zusammenarbeit unter einer Gruppe von EU- Staaten, wenn nicht alle EU-Staaten an dieser Zusammenarbeit mitwirken wollen. Dadurch ist das Erfordernis der Einstimmigkeit für die notwendigen Gesetzgebungsakte entfallen. Zum anderen die Entscheidung, das neue EU-Schutzrecht auf möglichst einfache Weise mit dem Erteilungsverfahren vor dem EPA zu ver knüpfen und es als Option für den Anmelder auszugestalten.

4 4 2. Das Patent-Reform-Paket 2.1. Die rechtlichen Grundlagen Zur Verwirklichung des Einheitspatents waren drei Gesetzgebungswerke erforderlich, die als Patent-Reform-Paket bezeichnet werden: die Verordnung über das Einheitspatent, die Verordnung über die Übersetzungs-regelungen zum Einheitspatent und das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (im Folgenden EPGÜ). 1 Die beiden Verordnungen sind am 31. Dezember 2012 veröffentlicht worden. 2 Das Übereinkommen wurde am 19. Februar 2013 von 24 der damals 27 EU-Staaten unterzeichnet. 3 1 ABl. EPA 2013, Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes und Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen, ABl. L 361 vom , S. 1 und Von den 25 an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten hat Polen bisher nicht unterzeichnet. Italien und Spanien nehmen nicht an der verstärkten Zusammenarbeit teil, gleichwohl hat Italien das Übereinkommen unterzeichnet.

5 5 Die 38 Vertragsstaaten des EPÜ und ihre Mitwirkung am Patent-Reform- Paket: Die 24 an der verstärkten Zusammenarbeit mitwirkenden EU-Staaten, die das EPGÜ unterzeichnet haben: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern. An der verstärkten Zusammenarbeit mitwirkender EU-Staat, der das EPGÜ nicht unterzeichnet hat: Polen. An der verstärkten Zusammenarbeit nicht mitwirkender EU-Staat, der das EPGÜ unterzeichnet hat: Italien.

6 6 An der verstärkten Zusammenarbeit nicht mitwirkender EU-Staat, der das EPGÜ nicht unterzeichnet hat: Spanien. Kroatien ist mit Wirkung vom 1. Juli 2013 EU-Mitgliedstaat geworden. Bisher ist nicht ersichtlich, ob Kroatien an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen wird. Die 10 EPÜ-Staaten außerhalb der EU: Albanien, Schweiz/Liechtenstein 4, Island, Monaco, Mazedonien, Norwegen, Serbien, San Marino, Türkei. Für die Nicht-EU-Staaten ändert sich durch das Patent-Reform-Paket nichts, für sie bleibt es sowohl beim europäischen Bündelpatent als auch bei der Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Eine Sonderrolle spielen Italien, das das EPGÜ unterzeichnet hat, obwohl es (vorerst) nicht an der verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt und umgekehrt Polen, das an der verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt, aber das EPGÜ nicht unterzeichnet hat. Während für Italien das EPGÜ auch ohne Mitwirkung an der verstärkten Zusammenarbeit in Kraft treten kann, werden die beiden Verordnungen für Polen nicht ohne Inkrafttreten des EPGÜ anwendbar (siehe näher unter 2.4 und 5.1) Gesetzgeberische Ziele Mit dem Einheitspatent sollen die Rahmenbedingungen für Innovation im europäischen Binnenmarkt verbessert werden. Dies soll erreicht werden durch einen leichteren, weniger kostspieligen und rechtssicheren Zugang zum Patentsystem, die Möglichkeit der erleichterten Durchsetzung und Verteidigung von Patenten vor einem einzigen Gericht, das über die Verletzung für alle Staaten entscheidet, in denen das Einheitspatent wirksam ist und vor dem das Patent auch zentral für alle diese Staaten angegriffen werden kann. 4 Zwingend gemeinsam benannte Vertragsstaaten des EPÜ.

7 Die einschlägigen Normen Das Einheitspatent wurde durch drei verschiedene Gesetzgebungsakte verwirklicht, da die gesetzgeberischen Zuständigkeiten für die geregelten Sachverhalte verschieden sind Die Verordnung über das Einheitspatent (im Folgenden EPV) Die EPV regelt vor allem die Entstehung, den Bestand und die Wirkungen des Einheitspatents. Das Einheitspatent wird dem Anmelder einer europäischen Patentanmeldung als eine neue Option zur Verfügung gestellt, die neben das traditionelle europäische Bündelpatent tritt, das in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung eines nationalen Patents hat. Diese Option kann der Anmelder am Ende des Erteilungsverfahrens ausüben. Damit bleibt die Art und Weise der Anmeldung sowie der Gang des Prüfungsverfahrens vor dem EPA völlig unverändert. Nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents hat der Anmelder einen Monat Zeit, um ein Einheitspatent zu beantragen. Tut er dies nicht, so bleibt es beim europäischen Bündelpatent. Das Einheitspatent ist in seinem Bestand einheitlich. Es kann nur mit Wirkung für alle Staaten, in denen es gilt, beschränkt, übertragen und für nichtig erklärt werden. Das hat auch eine materiell-rechtliche Auswirkung. Was die Gültigkeit des Patents angeht, gelten für das Einheitspatentgericht zwar die Nichtigkeitsgründe nach Art. 138 (1) EPÜ, die identisch mit den Widerrufsgründen im Einspruchsverfahren sind. Anders als im Einspruchsverfahren kann aber im Verfahren vor dem Einheits patentgericht als Stand der Technik auch eine kollidierende nationale Anmeldung geltend gemacht werden. Das ist eine vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung eingereichte, aber nach diesem Tag veröffentlichte nationale Anmeldung. Dieser nur für die Neuheitsprüfung relevante Stand der Technik konnte bisher nach Art. 139 (2) EPÜ nur in nationalen Verfahren geltend gemacht werden und dann allenfalls zur Beschränkung oder Nichtigerklärung des betreffenden nationalen Zweigs des europäischen Patents führen. Wegen des einheitlichen Charakters des Einheitspatents hat eine kolli dierende nationale Anmeldung diese Folgen nun für alle Staaten, in denen das Einheitspatent Wirkung hat. Trotz der Einheitlichkeit können jedoch Lizenzen auch territorial beschränkt erteilt werden.

8 8 Für die Aufrechterhaltung des Einheitspatents sind Jahresgebühren an das EPA zu bezahlen. Ihre Höhe hat ein Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation festzusetzen, in dem die an der verstärkten Zusammenarbeit mitwirkenden Staaten vertreten sind. Die EPV bestimmt einerseits, dass der Umfang des Verbietungsrechts in allen Staaten gleich ist, andererseits verweist sie hinsichtlich der Handlungen, die der Patentinhaber verbieten kann, auf das nationale Recht. Dieses nationale Recht ist aber wiederum den Staaten des Einheitspatents gemeinsames Recht, das in Artikel 25 ff EPGÜ geregelt ist. Ergänzend bestätigt die EPV den vom EuGH entwickelten Grundsatz der gemeinschaftsweiten Erschöpfung, das heißt, der Patentinhaber kann nach Artikel 6 EPV regelmäßig nicht gegen den weiteren Vertrieb oder die Benutzung von Erzeugnissen vorgehen, die von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb der an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten in Verkehr gebracht worden sind. Die EPV regelt im Einzelnen, welche Aufgaben dem EPA zugewiesen sind. Sie betreffen insbesondere die Behandlung der Anträge auf einheitliche Wirkung, die Führung eines Registers für den einheitlichen Patentschutz als Bestandteil des europäischen Patentregisters und die Verwaltung der Jahresgebühren Die Verordnung über die Übersetzungsregeln zum Einheitspatent (im Folgenden: EPVÜ) Die europäische Patentanmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden. Wird sie nicht in einer der Amtssprachen Deutsch, Englisch oder Französisch eingereicht, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Diese ist dann die Verfahrenssprache, das heißt, die Sprache, in der das Verfahren geführt und das Patent erteilt wird. Vor Patenterteilung sind Übersetzungen der Ansprüche in die beiden weiteren Amtssprachen einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Dieses Sprachregime bleibt, wie auch sonst das Erteilungsverfahren, vom Einheitspatent unberührt. Im Fall eines Verletzungsstreits hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl des mutmaßlichen Verletzers eine vollständige Übersetzung des Patents in der Sprache des Staates des Verletzungsorts oder des Wohnsitzes des Verletzungsbeklagten einzureichen. Darüber hinaus kann das zuständige Gericht eine Übersetzung in die vor ihm verwendete Sprache verlangen.

9 9 Im Grundsatz sind keine weiteren Übersetzungen erforderlich, insbesondere nicht zur Validierung des Patents in den Staaten, in denen das Einheitspatent gilt. Allerdings ist für eine Übergangszeit von 6 bis 12 Jahren eine Übersetzung der Patentschrift mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung einzureichen, und zwar eine Übersetzung ins Englische, wenn das Patent in Deutsch oder Französisch erteilt wurde; wurde das Patent in Englisch erteilt, so ist eine Übersetzung in eine andere Amtssprache der Union einzureichen. Die Länge der Übergangszeit hängt davon ab, wann maschinelle Übersetzungen 5 verfügbar sind, die dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinreichend Rechnung tragen Das Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht (EPGÜ) Durch das EPGÜ wird das Einheitliche Patentgericht mit zwei Instanzen als gemeinsames Gericht der Vertragsstaaten geschaffen. Die Vertragsstaaten übertragen ihm die ausschließliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Klagen, die die Verletzung europäischer Patente betreffen (siehe im Einzelnen Z. 3). 5 Vgl. den vom EPA und Google entwickelten Übersetzungsdienste für Patentdokumente, Patentrecherche KostenloseOnline-Dienste Patent Translate.

10 Inkrafttreten und Anwendbarkeit der Normen Die beiden Verordnungen EPV und EPVÜ sind am 20. Januar 2013 in Kraft getreten. Das noch nicht erfolgte Inkrafttreten des EPGÜ ist an drei Bedingungen geknüpft. Es tritt in Kraft: am 1. Januar 2014, oder am ersten Tag des vierten Monats nach Ratifikation durch dreizehn Staaten einschließlich Deutschlands, Frankreichs und des Vereinigten Königreichs, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der VO Brüssel I zu deren Anpassung an das EPGÜ 6, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. 6 Verordnung (EU) Nr. 542/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014, ABl. L 163 vom 29. Mai 2014, S. 14, in Kraft getreten am 30. Mai Die beiden Verordnungen machen einen bedeutsamen Unterschied zwischen Inkrafttreten und Anwendbarkeit. Sie sind zwar schon in Kraft getreten, werden aber erst anwendbar, wenn auch das EPGÜ in Kraft getreten ist. Das bedeutet, dass das gesamte Patent-Reform-Paket nur als Ganzes anwendbar wird. Nach der zwischenzeitlichen Entwicklung fehlt von den Bedingungen für das Inkrafttreten nur mehr die Ratifikation durch die erforderlichen dreizehn Staaten. Auch nach Inkrafttreten des EPGÜ ist die einheitliche Wirkung des Einheitspatents auf die Staaten beschränkt, in denen das Einheitspatentgericht über die ausschließliche Zuständigkeit nach dem EPGÜ verfügt. Die einheitliche Wirkung kann also für die Staaten nicht eintreten, die das EPGÜ nach dessen Inkrafttreten noch nicht ratifiziert haben. Da nicht damit zu rechnen ist, dass alle Unterzeichnerstaaten gleichzeitig das EPGÜ ratifizieren, hat dies zur Folge, dass das Patent-Reform-Paket stufenweise anwendbar wird, zum Beispiel (je nach Ratifizierungsstand) zunächst nur für die 13 Staaten, die mindestens für das Inkrafttreten erforderlich sind.

11 11 3. Das Einheitspatentgericht (EPG) 3.1 Organisation Das Gericht erster Instanz hat drei unterschiedliche Arten von Kammern: eine Zentralkammer, Lokalkammern, die für einen Mitgliedstaat auf dessen Antrag errichtet werden, Regionalkammern, die für zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf deren Antrag errichtet werden. Der Sitz der Zentralkammer war bis zuletzt ein politischer Streitpunkt. Als Kompromiss erhielt schließlich Frankreich den Sitz in Paris. Das Vereinigte Königreich wurde mit einer Abteilung der Zentralkammer in London, Deutschland mit einer weiteren Abteilung in München bedacht. Die Zuständigkeit wurde nach den Hauptklassen der Internationalen Patentklassifikation aufgeteilt. Der Abteilung in London sind die Hauptklassen A - Täglicher Lebensbedarf und C - Chemie, Hüttenwesen zugewiesen, der Abteilung in München die Hauptklasse F - Maschinenbau, Beleuchtung, Heizung, Waffen, Sprengen. Die übrigen technischen Gebiete werden in Paris behandelt. Wo Lokalkammern und Regionalkammern eingerichtet werden, entscheiden die Unterzeichnerstaaten, der Meinungsbildungsprozess hierzu ist noch nicht überall abgeschlossen. In Deutschland wird es vier Lokalkammern geben, in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München. Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich planen jeweils eine Lokalkammer. Schweden, Estland, Lettland und Litauen haben eine Vereinbarung über die Errichtung einer Regionalkammer geschlossen, weitere Regionalkammern könnte es für die Slowakei und Tschechien sowie für Bulgarien, Zypern, Griechenland und Rumänien geben. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg. Ein Revisionsgericht ist nicht vorgesehen. Gegebenenfalls hat der Europäische Gerichtshof Zweifelsfragen des EU-Rechts durch Vorabent scheidung zu klären (siehe unten 3.7).

12 Zuständigkeit Die Vertragsstaaten übertragen dem EPG die ausschließliche Zuständigkeit für Patentstreitigkeiten um europäische Patente, also nicht nur für das Einheitspatent, sondern auch für das europäische Bündelpatent sowie auf diesen beruhende Schutzzertifikate. Es handelt sich im Wesentlichen um die Zuständigkeit für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen. Innerhalb der ersten Instanz besteht für Verletzungsklagen eine örtliche Zuständigkeit der Lokal- oder Regionalkammer am Verletzungsort wie auch am Sitz des Beklagten. Hat der Beklagte keinen Sitz innerhalb der Vertragsstaaten ist auch die örtliche Zuständigkeit der Zentralkammer gegeben. Diese ist ebenfalls zuständig, wenn für den Staat, in dem der Verletzungsort liegt, keine Lokal- oder Regionalkammer errichtet ist. Für Klagen auf Feststellung der Nicht-Verletzung und isolierte Nichtigkeitsklagen ist die Zentralkammer zuständig. Eine Nichtigkeitswiderklage kann vor der Kammer erhoben werden, vor der die Verletzungsklage anhängig ist, also vor der Zentral-, Lokal- oder Regionalkammer. Eine Lokal- oder Regionalkammer kann nach Anhörung der Parteien die Nichtigkeitsklage selbst behandeln, sie mit oder ohne Aussetzung des Verletzungsstreits an die Zentralkammer verweisen, oder mit Zustimmung beider Parteien den gesamten Rechtsstreit an die Zentralkammer verweisen. Behandelt die Lokal- oder Regionalkammer die Nichtigkeitsklage selbst, so wird sie durch einen technisch qualifizierten Richter ergänzt. Ist eine isolierte Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer anhängig, so bleibt die Zuständigkeit der Lokal- und Regionalkammern für eine nachfolgende Verletzungsklage bestehen. Daneben besteht auch eine Zuständigkeit der Zentralkammer. Nach Klage auf Feststellung der Nicht-Verletzung bei der Zentralkammer kann innerhalb von drei Monaten Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben werden, mit der Folge, dass das Verfahren vor der Zentralkammer auszusetzen ist. Ist ein Beschränkungs- oder Einspruchsverfahren vor dem EPA anhängig, kann das EPG das Verfahren aussetzen. Es ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Das bedeutet, dass anders als nach deutschem Recht das Einspruchsverfahren nicht die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage sperrt.

13 Die Richter des EPG Besetzung der Spruchkörper Alle Spruchkörper des Einheitspatentgerichts sind multinational besetzt und stets führt ein rechtlich qualifizierter Richter den Vorsitz. Die Spruchkörper der Lokalkammern bestehen regelmäßig aus drei rechtlich qualifizierten Richtern. Von diesen kommen zwei aus dem Gebiet des Staats, für den die Kammer gebildet ist, sofern in dem betreffenden Staat mehr als 50 Patentsachen pro Jahr anfallen, ansonsten ist es nur ein Richter aus diesem Staat. Der oder die weiteren Richter werden der Kammer, ggf. langfristig, aus dem Richterpool zugewiesen. Für die Regionalkammern gilt Entsprechendes mit der Maßgabe, dass immer zwei Richter aus der betreffenden Region stammen. Den Lokal- und Regionalkammern wird auf Antrag einer der Parteien ein technisch qualifizierter Richter mit Fachkenntnis auf dem betreffenden Gebiet als weiterer Richter zugewiesen. Die Kammern können auch von Amts wegen um die Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters ersuchen. Die Zentralkammer entscheidet mit zwei rechtlich qualifizierten Richtern verschiedener Nationalität und einem technisch qualifizierten Richter. Das Berufungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei rechtlich qualifizierten und zwei technisch qualifizierten Richtern.

14 14 EuGH Vorlagen zu Fragen des Unionsrecht Berufungsgericht Luxemburg 2. Instanz Gericht erster Instanz Lokalkammern Regionalkammern Zentralkammer Paris London München für einen Staat für mehrere Staaten IPC B, D, E, G, H IPC A, C IPC F Es wird ein Richterpool gebildet, dem alle rechtlich und technisch qualifizierten Richter des Gerichts erster Instanz angehören. Die technisch qualifizierten Richter stehen auch dem Berufungsgericht zur Verfügung. Die Richter können als Vollzeitrichter oder Teilzeitrichter tätig sein; letzteres wird vor allem für die Aufbauzeit von Bedeutung sein. Vollzeit- und Teilzeitrichter können richterliche Aufgaben auf nationaler Ebene wahrnehmen. Aus dem Pool weist der Präsident des Gerichts erster Instanz den verschiedenen Kammern die Richter zu, die nicht als deren ständige Mitglieder ernannt sind. Die Personen des Richterpools stehen derzeit noch nicht fest. Von ihrer Qualifikation wird der Erfolg des Einheitspatentsystems in ganz erheblichem Maße abhängen Qualifikation und Auswahl Für die Ernennung der Richter ist der im EPGÜ vorgesehene Verwaltungsausschuss zuständig, der mit Vertretern der Vertragsstaaten besetzt ist. Er entscheidet auf der Grundlage einer Kandidatenliste, die von einem Bera-

15 15 tenden Ausschuss erstellt wird, dem Patentrichter und erfahrene Anwälte angehören. Bei den Auswahlkriterien für die zu ernennenden Richter stellt das EPGÜ vordergründig hohe Anforderungen: Die Kandidaten sollen die Gewähr für höchste fachliche Qualifikation und über nachgewiesene Erfahrungen auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten verfügen. Der dem Abkommen als Anhang beigefügte Entwurf der Satzung des Gerichts relativiert diesen Anspruch allerdings deutlich: Die notwendige Erfahrung kann auch durch Schulungsmaßnahmen erworben werden. Wie auch sonst im Bereich der EU ist das Prinzip der geografischen Verteilung ein besonders wichtiges Auswahlkriterium. Rechtskundige Richter müssen nach dem Recht ihres Heimatsstaats die Befähigung zum Richteramt haben, technisch qualifizierte Richter müssen über einen Hochschulabschluss und nachgewiesene Erfahrungen auf einem Gebiet der Technik verfügen Verfahrensregeln Verfahrenssprache Verfahrenssprache vor einer Lokal- oder Regionalkammer ist regelmäßig die Amtssprache des Mitgliedsstaats, in dem sich die Kammer befindet. Der betreffende Staat kann die Benutzung weiterer Sprachen zulassen. Die Mehrzahl der Staaten wird Englisch als weitere Verfahrenssprache vor ihren Kammern zulassen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass mehr als zwei Drittel der europäischen Patente in Englisch erteilt werden. Mit Billigung des Gerichts können die Parteien die Sprache des erteilten Patents als Verfahrenssprache wählen. Ist das Gericht nicht einverstanden, so können die Parteien die Verweisung an die Zentralkammer beantragen. Vor der Zentralkammer ist Verfahrenssprache die Sprache des erteilten Patents. Vor dem Berufungsgericht bleibt die Verfahrenssprache dieselbe wie in erster Instanz, sofern nicht die Parteien davon abweichend die Sprache des erteilten Patents beantragen. Das Übereinkommen erlaubt in flexibler Weise Abweichungen von den genannten Grundsätzen, falls diese nach den konkreten Umständen des Falles sachgerecht erscheinen.

16 Verfahrensordnung Der Verwaltungsausschuss erlässt eine Verfahrensordnung, in der die Einzelheiten des Verfahrens vor dem Gericht geregelt sind. Der vorliegende Entwurf, der bereits die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation berücksichtigt, umfasst 382 Regeln, die unter anderem den Ablauf des Verfahrens, die Rolle des Berichterstatters, das case management durch den Berichterstatter und den Vorsitzenden, die Beweismittel und die mündliche Verhandlung betreffen Gang des Verfahrens Erstinstanzliches Verfahren und Zeitablauf Das erstinstanzliche Verfahren vor dem EPG besteht aus mehreren Abschnitten und soll im Regelfall binnen eines Jahres ab Zustellung der Klage an den Beklagten abgeschlossen sein. Den ersten Abschnitt bildet ein schriftliches Verfahren, in dem regelmäßig jeweils zwei Schriftsätze innerhalb eines strengen Fristenregimes ausgetauscht werden. Die Schriftsätze sind, soweit dies möglich ist, elektronisch einzureichen. Die Dauer des schriftlichen Verfahrens soll grundsätzlich acht bis neun Monate betragen. Es wird allein vom sogenannten Judge Rapporteur, dem berichterstattenden Richter geleitet. Dieser kann in begründeten Fällen auch Abweichungen vom vorgegebenen Verfahrensablauf gestatten, zum Beispiel Fristverlängerungen zur Einreichung von Schriftsätzen gewähren. Den zweiten Abschnitt bildet das ebenfalls vom Berichterstatter geleitete Zwischenverfahren. Es hat zum Ziel, die mündliche Verhandlung umfassend vorzubereiten und bislang unklare Punkte im Vortrag der Parteien aufzuklären. Zu diesem Zweck kann der Berichterstatter eine Zwischenkonferenz abhalten, die auch per Telefon- oder Videoübertragung erfolgen kann. Insgesamt soll dieser Verfahrensabschnitt nicht länger als drei Monate dauern. Der Berichterstatter terminiert anschließend die mündliche Verhandlung und informiert den Vorsitzenden Richter vom Abschluss des Zwischenverfahrens. Dieser übernimmt sodann die Verfahrensleitung. Die mündliche Verhandlung findet vor dem vollständigen Spruchkörper statt. Sie soll in der Regel an einem Tag abgeschlossen werden. Das Urteil ergeht sobald wie möglich nach der mündlichen Verhandlung. Es soll nicht später als sechs Wochen nach der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form erlassen werden.

17 Getrennte Behandlung von Verletzung und Gültigkeit des Patents Wie bereits dargestellt, kann die mit der Verletzungsklage befasste Lokaloder Regionalkammer eine Nichtigkeitswiderklage mitbehandeln, sie an die Zentralkammer verweisen oder auch den gesamten Rechtsstreit an die Zentralkammer abgeben (vgl. oben 3.2). Der Beklagte und Nichtigkeitswiderkläger hat eine Stellungnahme zu diesen Behandlungsmöglichkeiten bereits in der Begründung seiner Widerklage abzugeben. Dies gilt analog für den Kläger, der seine Stellungnahme in der Erwiderung auf die Widerklage abzugeben hat. Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens verfügt die Kammer, in welcher Weise das Verfahren weitergeführt wird. Eine mündliche Verhandlung ist hierzu nicht vorgesehen. Entscheidet sich die Kammer für die Möglichkeit, die Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage gemeinsam zu verhandeln, beantragt der Berichterstatter, falls noch nicht erfolgt, die Zuweisung eines technischen Richters aus dem Richterpool. Entscheidet sie sich für eine Verweisung der Nichtigkeitswiderklage an die Zentralkammer, muss die Kammer das Verletzungsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Nichtigkeitsfrage aussetzen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die geltend gemachten Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren rechtskräftig für nichtig erklärt werden. Anderenfalls steht die Aussetzung im freien Ermessen der Kammer. Setzt die Kammer nicht aus, kann sie das Urteil unter der Bedingung erlassen, dass das Klagepatent nicht im anderen Verfahren rechtskräftig für nichtig erklärt wird. Kammern in unterschiedlichen Staaten bzw. Regionen werden möglicherweise diese Fragen zunächst unterschiedlich behandeln. In Deutschland gibt es schon lange die klägerfreundliche Tradition, Verletzung und Validität getrennt zu behandeln. Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits kommt in der bisherigen deutschen Praxis nur dann vor, wenn das Gericht eine hohe Vernichtungswahrscheinlichkeit bejaht, was eher selten der Fall ist. Äußerungen deutscher Richter deuten darauf hin, dass die Möglichkeit der Verweisung an die Zentralkammer keine große Bedeutung erlangen wird Beweisrecht Das EPG akzeptiert alle nur denkbaren Beweismittel, insbesondere Dokumente wie Fotos, Zeichnungen und Pläne, Gutachten oder eidesstattliche Versicherungen sowie Gegenstände und elektronische Dateien, insbesondere Audio- und Videodateien. Beweis kann auch durch Anhörung der

18 18 Parteien und Vernehmung von Zeugen und Partei- oder Gerichtssachverständigen erhoben werden. Das EPG kann die Vorlage von Beweismitteln durch die Parteien oder auch durch Dritte anordnen. Dies kommt dann in Betracht, wenn die beweisbelastete Partei alle ihr vernünftigerweise zugänglichen Beweismittel vorgelegt hat und sie die ihr nicht erhältlichen Beweismittel genau bezeichnen kann. Der Verstoß einer Partei gegen eine Vorlageanordnung ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Auch Beweissicherungsmaßnahmen, z.b. die Besichtigung von Gegenständen und Räumlichkeiten, die Entnahme von Proben, die Beschlagnahme mutmaßlich patentverletzender Ware, die Beschlagnahme von Materialien zur Herstellung solcher Ware und Verfügungsverbote sind möglich. In begründeten Fällen können diese Maßnahmen auch ohne die Anhörung des Gegners angeordnet werden. Eine pre-trial discovery nach US-amerikanischer Art ist allerdings nicht vorgesehen Berufung in Grundzügen Der Berufung unterliegen alle Endentscheidungen des Gerichts der ersten Instanz. Zur Einlegung der Berufung ist jede Partei berechtigt, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Die Berufung gegen eine Endentscheidung ist innerhalb von zwei Monaten nach deren Zustellung einzulegen und innerhalb von vier Monaten nach dieser Zustellung zu begründen. Die Berufung kann auf rechtliche und tatsächliche Gründe gestützt werden. Neue Tatsachen und Beweise können im Berufungsverfahren jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn das Berufungsgericht ordnet diese ausnahmsweise auf Parteiantrag an. Prinzipiell gleicht der Ablauf des Verfahrens vor dem Berufungsgericht dem erstinstanzlichen Verfahren. Auch hier bereitet der Berichterstatter die mündliche Verhandlung vor. Nach Abschluss des Verfahrens entscheidet das Berufungsgericht in der Sache und verweist nur in Ausnahmefällen an das Gericht erster Instanz zurück. Gegen als Zwischenentscheidung ergehende, das Verfahren leitende Anordnungen ist die gesonderte Beschwerde statthaft, wenn sie die Kammer zulässt. Inwieweit auch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Berufungsgericht eröffnet werden soll, steht noch nicht abschließend fest.

19 Gerichtskosten Im Verfahren vor dem EPG haben die Parteien Gerichtskosten zu zahlen. Deren Höhe ist vom Verwaltungsausschuss festzusetzen. Konkrete Zahlen sind noch nicht bekannt. Das EPGÜ enthält jedoch Grundsätze zur Bemessung der Gerichtsgebühren. Sie sollen sich aus einer festen Gebühr und einer streitwertabhängigen Gebühr zusammensetzen. Für KMUs können gezielte Unterstützungsmaßnahmen getroffen werden. Für natürliche Personen ist nach Art. 71 EPGÜ Prozesskostenhilfe vorgesehen Die zukünftige Rolle des EuGH EPV und EPVÜ sind Recht der EU. Die höchste Instanz zur Auslegung von EU-Recht ist der Europäische Gerichtshof (EuGH). Daher schreibt das EPGÜ vor, dass das EPG hinsichtlich des Unionsrechts wie ein nationales Gericht verpflichtet ist, rechtliche Zweifelsfragen vorab durch eine Entscheidung des EuGH klären zu lassen. Der Entwurf der EPV enthielt in seinen Art. 6-8 Definitionen der dem Patentinhaber vorbehaltenen Benutzungsformen. Dies führte zu Bedenken gegen eine Einbeziehung des EuGH in die Auslegung des materiellen Rechts der Patentverletzung, die von nationalen Patentrichtern und Vertretern der interessierten Kreise im Hinblick auf den sehr spezialisierten Charakter dieser Materie geäußert wurden. Diese Frage drohte das ganze Projekt in letzter Minute zum Scheitern zu bringen, noch nachdem die Staatschefs der EU es gebilligt hatten, da zunächst weder das Parlament, das für die Beibehaltung der Art. 6-8 des Entwurfs war, noch der Ministerrat, der die Streichung wollte, zum Einlenken bereit schien. Als Kompromisslösung wird nunmehr in Art. 5 (3) EPV hinsichtlich der Handlungen, gegen die das Patent Schutz bietet, auf das nationale Recht verwiesen. Dieses nationale Recht findet sich für die Vertragsstaaten des EPGÜ in Art. 25 ff des Übereinkommens, wo die Benutzungsformen für europäische Patente und deren Beschränkungen geregelt sind. Ob mit diesem Kompromiss das gewünschte Ziel erreicht wird, das Recht der Patentverletzung aus dem Unionsrecht herauszulösen, erscheint angesichts des Art. 5 (3) EPV und seiner Verweisung auf gemeinsames Vertragsrecht keineswegs als sicher.

20 20 4. Auf dem Weg zur Implementierung des Einheitspatents 4.1 Der Engere Ausschuss des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation Das EPA hat sich schon seit einiger Zeit auf seine neuen administrativen Aufgaben nach Art. 9 EPV vorbereiten können. In institutioneller Hinsicht haben die 25 an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Engeren Ausschuss des Verwaltungsrats der EPO nach Art. 145 EPÜ eingesetzt, der die notwendigen rechtlichen und finanziellen Maßnahmen zu beschließen hat. Insbesondere ist er für die Festsetzung der Jahresgebühren und ihre Verteilung zuständig. Die verfahrensrechtlichen Regelungen für das Einheitspatent werden sich an die entsprechenden Vorschriften des EPÜ und seiner Ausführungsordnung anlehnen, einschließlich solcher Rechtsbehelfe wie Wiedereinsetzung und verspäteter Zahlung der Jahresgebühr mit Zuschlag. Mit der Veröffentlichung eines Entwurfs einer Durchführungsverordnung zum einheitlichen Patentschutz ist Anfang 2015 zu rechnen. Bisherige Entwürfe sind nur informell bekannt geworden. 4.2 Der Vorbereitende Ausschuss des Einheitspatentgerichts Hinsichtlich des EPG können noch keine endgültigen Maßnahmen getroffen werden, weil das EPGÜ noch nicht in Kraft getreten ist. Die Unterzeichnerstaaten des EPGÜ haben aber einen Vorbereitenden Ausschuss eingesetzt, der vorbereitende Maßnahmen für die im Übereinkommen vorgesehen Gremien trifft; das sind der Verwaltungsausschuss, der Haushaltsausschuss und der Beratende Ausschuss. Der Vorbereitende Ausschuss hat 5 Arbeitsgruppen eingerichtet. Schon 2013 hatte er den 15. Entwurf der Verfahrensordnung des Einheitspatentgerichts zur Diskussion der beteiligten Kreise gestellt. Zu dem mittlerweile erarbeiteten 17. Entwurf hat am 26. November 2014 eine öffentliche mündliche Anhörung stattgefunden. Die am meisten diskutierten Punkte waren: die technischen Probleme beim opt-out zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des EPGÜ (Regel 5) der deutsche Wunsch nach teilweiser Zulassung weiterer Verfahrenssprachen (Regel 14.2 c))

21 21 der Wunsch einiger Beteiligter, Kriterien für das Ermessen bei der Zuerkennung des Unterlassungsanspruchs festzulegen (Regel 118.1) die Voraussetzungen für die Überprüfung von Verfahrensanordnungen durch das Berufungsgericht (Regel 220.2) die Überprüfung von Entscheidungen des EPA zur Eintragung der einheitlichen Wirkung im Hinblick auf die für die Validierung laufenden Fristen (Regel 85) Einen endgültigen Entwurf der Verfahrensordnung will der Vorbereitende Ausschusses im Mai 2015 vorlegen. Zur weiteren Unterstützung des Vorbereitenden Ausschusses wurde ein Sachverständigenausschuss mit Vertretern der beteiligten Kreise eingerichtet, der im September 2014 seine erste Sitzung hatte. Mit der Ausbildung der zukünftigen Richter wird im Januar 2015 begonnen. Das in Art. 19 EPGÜ vorgesehene Schulungszentrum für Richter in Budapest ist schon eröffnet worden. Das Ausbildungsprogramm umfasst Stationen bei den spezialisierten Patentverletzungsgerichten in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich. Zur Vorbereitung der Wahl der Richter wurde Interessenten an einer solchen Tätigkeit Gelegenheit gegeben, ihr Interesse anzumelden. Rund Anmeldungen sind eingegangen. Auf dieser Grundlage wurde eine Liste von mehreren hundert geeigneten Kandidaten erstellt, die als rechtlich oder technisch qualifizierte Richter geeignet erschienen. Die Mehrzahl der Richter wird voraussichtlich zunächst in Teilzeit tätig werden. Schließlich wird sich der Vorbereitende Ausschuss auch mit den Gerichtsgebühren befassen. Hierzu soll 2015 auf der Grundlage eines dann vorliegenden Entwurfs eine öffentliche Anhörung stattfinden. Besondere Anstrengungen sind im IT-Bereich notwendig, da die Verfahrensordnung als Regelfall die elektronische Einreichung von Schriftsätzen vorsieht. Hierzu steht bereits ein Prototyp zur Verfügung, mit dem zu Testzwecken eine Verletzungsklage eingereicht werden kann. Was die Ratifizierungsverfahren angeht, so haben sich die ursprünglichen, optimistischen Erwartungen der EU-Kommission bei weitem nicht erfüllt, nach denen bis November 2013 die für das Inkrafttreten notwendigen 13 Ratifizierungen vorliegen sollten, damit die ersten Einheitspatente im ersten Halbjahr 2014 eingetragen werden können. Bis Ende 2014 haben

22 22 Österreich, Frankreich, Schweden, Belgien und Dänemark ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. In Deutschland war der erste Entwurf eines Ratifizierungsgesetzes für die zweite Jahreshälfte 2014 angekündigt. Es sind zwei Gesetzentwürfe in Arbeit, aber noch nicht veröffentlicht: einer zur Ratifizierung des EPGÜ, ein zweiter zur Anpassung des nationalen Rechts. Abzuwarten bleibt, wie sich der britische Euroscepticism mit der im Raum stehenden Volksabstimmung über den Verbleib in der EU auf das Ratifizierungsverfahren auswirkt. Der Intellectual Property Act 2014 ist am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes steht die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde aber noch unter einem Parlamentsvorbehalt. In Dänemark hat gleichzeitig mit der Europawahl ein Referendum zum Einheitspatent stattgefunden, das die Ratifizierung mit einer Mehrheit von 62,5% gebilligt hat. Auch in Irland kann mit einem Referendum gerechnet werden. Eine Ratifizierung kann durch politische Einwände verzögert werden, etwa von beteiligten Kreisen, die mit den erzielten Verhandlungsergebnissen unzufrieden sind oder Eingriffe in Besitzstände nicht akzeptieren wollen. Schließlich mögen Staaten ihre Interessen neu bewerten, wie etwa Polen, das an der verstärkten Zusammenarbeit mitgewirkt, aber das EPGÜ nicht unterschrieben hat, weil es insgesamt volkswirtschaftliche Nachteile befürchtet. Ähnliche Überlegungen sind aus Tschechien bekannt geworden. Der Fortgang bei den Ratifizierungen wird letztlich auch das Tempo bei den weiteren Vorbereitungsarbeiten beeinflussen. Nach dem gegenwärtigen Stand der Planungen sind diese auf einen Abschluss zum Ende des Jahres 2015 ausgerichtet. Eine Implementierung des Systems ist nicht zu erwarten, solange der EuGH nicht über die im März 2013 beim EuGH erhobenen Klagen Spaniens gegen EPV und EPVÜ 7 entschieden hat. In seinen Schlussanträgen vom 18. November 2014 hat der Generalanwalt vorgeschlagen, beide Klagen abzuweisen. Mit einer Entscheidung des EuGH kann wohl ab Frühjahr 2015 gerechnet werden. Sollte die Entscheidung unerwartet lange auf sich warten lassen und in einer ausreichenden Zahl von Vertragsstaaten die parlamentarischen Verfahren abgeschlossen sein, bevor der EuGH entschieden hat, könnte durch eine verzögerte Hinterlegung der letzten notwendigen Ratifikationsurkunde das Inkrafttreten bis zum Vorliegen der Entscheidung hinausgeschoben werden. 7 Aktenzeichen C-146/13 und C-147/13.

23 Nationale Vorarbeiten Die Unterzeichnerstaaten des EPGÜ haben sich nicht nur um eine alsbaldige Ratifizierung zu bemühen. Daneben haben sie in ihrem eigenen Bereich Vorbereitungsarbeiten zu leisten. Die Staaten, in denen Abteilungen der Zentralkammer, Lokalkammern und Regionalkammern eingerichtet werden, haben zum Inkrafttreten des Übereinkommens insbesondere angemessene Gebäude mit ihren Einrichtungen sowie das Verwaltungspersonal zur Verfügung stellen. In Paris, London und München werden sowohl Abteilungen der Zentralkammer wie auch Lokalkammern ihren Sitz haben. Nach dem gegenwärtigen Stand werden in Deutschland die Planungen getrennt von Bund und Land durchgeführt. Die Bundesrepublik plant, die Abteilung der Zentralkammer sozusagen als Untermieter des Bundespatentgerichts am Stadtrand unterzubringen, während der Freistaat Bayern für die Lokalkammer Unterbringungsmöglichkeiten in der Innenstadt sucht. Dieses Vorgehen scheint weder der Bedeutung des Gerichts gerecht zu werden, noch trägt es funktionellen und finanziellen Gesichtspunkten angemessen Rechnung. Gerade bei der Handhabung eines grundlegend neuen Verfahrens sollte sich zumindest am Standort München eine einheitliche Verwaltungsübung entwickeln. Es erscheint auch wenig ökonomisch an zwei Plätzen für zwei Kammern desselben Gerichts die IT-Strukturen zu entwickeln und Personal zur Verfügung zu stellen. Die betroffenen Richter müssten dann ggf. als Teilzeitrichter ihre Tätigkeit an drei verschiedenen Orten ausüben.

24 24 5. Alternativen für den Anmelder Sobald das EPGÜ in Kraft getreten ist, hat der Anmelder rasch Entscheidungen zu treffen, welche der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten er nutzen will, da das Einheitspatent für alle nach Inkrafttreten erteilten Patente beantragt werden kann. Bei diesen Entscheidungen ist abzuwägen, welche Vor- oder Nachteile verschiedene Wege bieten. Pauschale Antworten können hier nicht gegeben werden. Vielmehr sind die Interessen im Einzelfall zu bewerten, die von Patentinhaber zu Patentinhaber und sogar für verschiedene Patente desselben Patentinhabers ganz verschieden sein können. Ferner ist ein Unterschied zu machen zwischen dem Einheitspatent in seiner Anfangszeit nach dem Inkrafttreten des EPGÜ für zunächst 13 Staaten und der vollen Implementierung des Systems nach Auslaufen der Übergangsregelungen und Ratifizierung durch möglicherweise alle EU-Staaten. Für eine realistische Einschätzung kommt es darauf an, ob das geschaffene System die gesetzgeberischen Ziele erreichen und damit die Erwartungen erfüllen kann, die in es gesetzt werden Kostenvorteile des Einheitspatents Der Klarheit halber ist vorauszuschicken, dass das europäische Bündelpatent auch für Patentinhaber seine Bedeutung behalten wird, die ein Einheitspatent beantragt haben, und zwar für: die EPÜ-Vertragsstaaten die nicht EU-Staaten sind; die EU-Staaten, die nicht an der ver stärkten Zusammenarbeit teilnehmen; die Staaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, in denen das EPGÜ aber noch nicht in Kraft getreten ist. Für die letztgenannte Gruppe ist der maßgebende Zeitpunkt der Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung durch das EPA in das hierfür vorgesehene Register. Die einheitliche Wirkung tritt nur für die Staaten ein, in denen an diesem Tag die ausschließliche Zuständigkeit des EPG dadurch begründet wurde, dass das EPGÜ vier Monate nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft getreten ist. Ein späteres Inkrafttreten des EPGÜ für weitere Staaten erweitert den Geltungsbereich des Einheitspatents nicht. Für die drei genannten Gruppen von Staaten bleibt es beim Bündelpatent, für sie ergeben sich demgemäß keine Einsparungsmöglichkeiten durch

25 25 das Einheitspatent. Zur ersten und zweiten Gruppe gehören die Staaten Schweiz, Italien und Spanien mit einer hohen Validierungsquote. Für die dritte Gruppe ergibt sich, dass die Einsparungsmöglichkeiten maßgeblich durch den Ratifizierungsfortschritt beim EPGÜ bestimmt werden. Es ist derzeit nicht absehbar, dass Polen bereit sein wird, das Ratifizierungsverfahren einzuleiten Jahresgebühren Bei den Jahresgebühren ist die mit dem Einheitspatent erzielte Verfahrensvereinfachung augenfällig. Alle Vertragsstaaten des EPÜ verlangen Jahresgebühren. Bei der Zahlung sind eine Vielzahl von Land zu Land verschiedener Erfordernisse zu beachten, die sich ändern können oder auch regelmäßig ändern, wie Zahlungsformen, Konten oder Gebührensätze. Zum Teil gelten auch hier Vertretungserfordernisse. Damit kann gerade die Zahlung geringer Gebührensätze mit einem unverhältnismäßig hohen Maß an administrativem Aufwand verbunden sein. Demgegenüber ist für das Einheitspatent eine einheitliche Jahresgebühr an das EPA zu zahlen. Die Modalitäten hierfür sind jedem zugelassenen Vertreter vertraut. Was die Sätze der für jedes Jahr nach Patenterteilung an das EPA zu zahlenden Jahresgebühren angeht, scheinen die Aussichten weniger positiv. Bedenkt man, dass bei den nationalen Ämtern administrativer Aufwand für die Verwaltung der erteilten europäischen Patente wegfällt, sollte man erwarten können, dass sich auch die Rechtfertigung für die Vereinnahmung von Gebühren zumindest verringert. Nach dem EPÜ sind die Jahresgebühren für erteilte Patente zwischen den Vertragsstaaten und der Europäischen Patentorganisation aufzuteilen. Nach dem Übereinkommen darf der Anteil der EPO 75% nicht übersteigen. Die Vertragsstaaten hatten diesen Anteil zunächst auf 60% begrenzt; seit 1985 ist er auf 50% heruntergesetzt, was das EPA zu Lasten der Benutzer in eine größere Abhängigkeit von den Verfahrensgebühren gebracht hat. Dieser Satz wird nach der EPV für das Einheitspatent beibehalten. Dies kann nicht ohne Auswirkungen auf das zukünftige Jahresgebührenaufkommen aus Einheitspatenten bleiben. Will man die Belastung des Anmelders mit Jahresgebühren abschätzen, muss man das zukünftige Aufkommen mit dem bisherigen Aufkommen vergleichen. Für das zukünftige Aufkommen ist maßgebend, was mit diesem Aufkommen abgedeckt werden soll. Das sind nach der EPV folgende Posten:

26 26 sämtliche Kosten des EPA für die Erteilung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes; Sicherstellung eines ausgeglichenen Haushalts der EPO zusammen mit den Verfahrensgebühren für das Erteilungsverfahren; ein erhöhter Anteil der Mitgliedstaaten mit einer anderen Amtssprache als das EPA; ein Mindestanteil der Mitgliedstaaten mit geringer Patentaktivität; ein erhöhter Anteil neuer Vertragsstaaten der EPO; ein Kompensationssystem zur Erstattung von Übersetzungskosten für die Einreichung in einer von den Amtssprachen des EPA abweichenden EU-Sprache zugunsten von KMUs und weiteren privilegierten Anmeldern. Mit dem zukünftigen Jahresgebührenaufkommen muss also ein ganz erheblicher zusätzlicher Aufwand abgedeckt werden. Um dies aufkommensneutral zu erreichen, müssten die Vertragsstaaten auf einen Teil ihrer Einnahmen verzichten. Davon war bisher aber nicht die Rede und darauf zu hoffen wäre wohl etwas blauäugig. Damit wird aber der Bemessungsgrundsatz, dass die Jahresgebühren für das Einheitspatent der Höhe der Jahresgebühren entsprechen sollen, die für die durchschnittliche geografische Abdeckung der üblichen europäischen Patente zu entrichten sind, zur Quadratur des Kreises. Eine Querfinanzierung durch den Haushalt der EPO für Bündelpatente schließt die EPV ausdrücklich aus. Es muss also damit gerechnet werden, dass sich der Engere Ausschuss der EPO bei der Bemessung der Jahresgebühren daran orientieren wird, dass der Patentinhaber einen umfassenden territorialen Schutz bekommt, für den er dann mehr zahlen soll. Ob diese Rechnung aufgeht, hängt weitgehend davon ab, als wie stark sich das Interesse der Anmelder an einem territorial breiteren Schutz erweist. Jedenfalls ist man weit entfernt davon, hinsichtlich der Jahresgebühren für europäische Anmelder auf ihrem Heimatmarkt zu Jahresgebühren zu kommen, die vergleichbar mit denen sind, die Unternehmen in den USA, Japan oder China für ihren Heimatmarkt zu entrichten haben. Obgleich das EPA Modellrechnungen zu verschiedenen Szenarien für den Engeren Ausschuss ausgearbeitet hat, sind bisher keine konkreten Zahlen für mögliche Jahresgebühren bekannt geworden. Mit Entscheidungen hierzu ist kaum vor Mitte 2015 zu rechnen.

27 Validierung Der mit dem Europäischen Patentübereinkommen erreichte Fortschritt liegt in dem einheitlichen Erteilungsverfahren. Der Anmelder hat es nur mit einer einzigen Behörde in einem Verfahren mit einer einzigen Sprache zu tun, wenn er ein Patent für eine Mehrzahl von Vertragsstaaten erteilt bekommen will. Diese Einheitlichkeit hat bisher ein Ende, wenn das Patent erteilt ist. Es zerfällt dann in ein Bündel nationaler Patente, deren Bestand soweit es nicht um die materiellen Voraussetzungen der Patentierbarkeit geht sich nach Ablauf der Einspruchsfrist im Wesentlichen nach nationalem Recht richtet. Nach Patenterteilung entstehen dem Patentinhaber derzeit Kosten für die Validierung des europäischen Patents in seinen Bestimmungsstaaten, d.h. insbesondere für notwendige Übersetzungen. In dieser Hinsicht wurde schon ein großer Fortschritt mit dem Londoner Übereinkommen über die Anwendung des Art. 65 EPÜ erzielt. Im Zusammenhang der vorliegenden Kostenüberlegungen ist dabei zunächst auf die Vertragsstaaten des Londoner Übereinkommens abzustellen, die zugleich an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligt sind; das sind 13 von 25 Staaten. Von diesen 13 Staaten verlangen nach dem Londoner Abkommen fünf Staaten, die eine Amtssprache mit dem EPA gemeinsam haben, nach Art. 1 (1) des Übereinkommens überhaupt keine Übersetzung, das sind Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Irland und Luxemburg. Die übrigen Vertragsstaaten verlangen nach Art. 1 (3) des Londoner Übereinkommens nur mehr eine Übersetzung der Ansprüche, zum Teil aber nur wenn das Patent in Englisch erteilt wurde, 8 im Übrigen unabhängig von dieser Voraussetzung. 9 Das größere Einsparungspotential ergibt sich für die 12 an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten, die nicht dem Londoner Übereinkommen angehören; sie verlangen bisher eine volle Übersetzung der Patentschrift, wenn das Patent nicht in einer ihrer Amtssprachen erteilt wurde. Bei dem Einsparungspotential, das sich aus dem Wegfall notwendiger Übersetzungen ergibt, sind nicht nur die reinen Übersetzungskosten, sondern auch weitere Kosten wie die in der Mehrzahl der Staaten bestehenden Kosten für eine vorgeschriebene Vertretung durch einen nationalen Vertreter oder die Gebühren für die Einreichung beim nationalen Amt zu berücksichtigen. 8 Dänemark, Finnland, Niederlande, Schweden und Ungarn. 9 Lettland, Litauen und Slowenien.

28 28 Für eine Übergangszeit von mindestens 6 und höchstens 12 Jahren ist nach Art. 6 EPVÜ jedoch in jedem Fall eine komplette Übersetzung des erteilten Patents beim EPA einzureichen. Ist die Verfahrenssprache Deutsch oder Französisch, so ist die Übersetzung in Englisch einzureichen, ist die Verfahrenssprache Englisch, so kann die Übersetzung in jeder anderen Amtssprache der EU eingereicht werden Der relevante Vergleich Der Patentinhaber muss sich demnach fragen, für welche Länder er mit dem Einheitspatent etwas sparen kann und in welchen Ländern er Schutz braucht. Für die erste Frage muss er seine bisherigen Aufwendungen für Validierungen abschätzen und den Ratifizierungsstand des EPGÜ verfolgen, für die andere wird er sich an seinen bisherigen Validierungsgewohnheiten orientieren. Dabei ist bemerkenswert, dass nach einer Folgenabschätzung der EU-Kommission 50% der erteilten Patente nur in bis zu drei EU-Staaten validiert werden. Dies werden ganz überwiegend die Länder mit dem höchsten Bestand erteilter Patente, also Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich sein. Für diese Staaten ist nach dem Londoner Übereinkommen keine Übersetzung erforderlich, während für das Einheitspatent in der Übergangszeit eine Übersetzung einzureichen ist. Für die Hälfte der erteilten Patente bedeutet also das Einheitspatent unter dem Gesichtspunkt der Übersetzungskosten eine Verschlechterung gegenüber dem Bündelpatent. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass über die fünf Staaten hinaus, die nie eine Übersetzung verlangen, bei einem Patent mit der Verfahrenssprache Englisch nach Art. 65 (1) EPÜ keine Übersetzung für Malta erforderlich ist, bei einem Patent mit der Verfahrenssprache Französisch gilt dasselbe für Belgien und bei einem Patent mit der Verfahrenssprache Deutsch für Österreich und Belgien. Das andere Extrem sind von der Kommission geschätzte Patente, die in allen EU- Staaten validiert werden. Die Kommission setzte die hierfür anfallenden Validierungskosten mit über an. Es liegt auf der Hand, dass ein Anmelder, der umfassenden territorialen Schutz benötigt, mit dem Einheitspatent bei den Übersetzungen hohe Kostenvorteile erzielen wird, auch wenn das Patentreformpaket erst in 13 Mitgliedstaaten anwendbar ist. Während also für gut die Hälfte der erteilten Patente die Abwägung ziemlich eindeutig ausfällt, sind für den überwiegenden Rest die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, d.h. das individuelle Schutzinteresse, die gegenwärtigen Übersetzungserfordernisse unter Berücksichtigung des Londoner Übereinkommens und der Ratifizierungsstand des EPGÜ.

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