BEWERTUNGSKRITERIEN für die Analyse bestehender sowie für die Entwicklung neuer Studienprogramme
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- Ingeborg Biermann
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1 Universität für Bodenkultur Wien University of Natural Resources and Applied Life Sciences, Vienna BEWERTUNGSKRITERIEN für die Analyse bestehender sowie für die Entwicklung neuer Studienprogramme ARBEITSPAPIER der Arbeitsgruppe Inhalte 8. August
2 Bewertungskriterien Neben den Strukturvorgaben & Leitlinien, deren Umsetzung ebenfalls zu prüfen ist, sind folgende zehn Kriterien für die Analyse bestehender sowie bei der Entwicklung neuer Studienprogramme anzuwenden. 1. Übereinstimmung mit dem Leitbild der BOKU-Lehre, dem aktuellen Entwicklungsplan sowie Abschnitt III, 13 der BOKU-Satzung 2. Tradition und/oder Alleinstellung im nationalen und internationalen Umfeld 3. Forschungsgeleitete Lehre (Personalunion in Forschung und Lehre) 4. Zukunftsfähigkeit 5. Berufsfähigkeit 6. Kernkompetenzen der BOKU (bestehende und neue Potenziale) 7. Entwicklungszusammenarbeit (EZA) (ein Kriterium das nicht auf alle Studien anzuwenden ist) 8. Vernetzung mit und Abgrenzung zu bestehenden Studien an der BOKU und mit anderen tertiären Bildungsangeboten 9. Anzahl der zu erwartenden Studierenden 10. Ressourcenwahrheit und personelle Kapazitäten Ad 1) Übereinstimmung mit dem Leitbild der BOKU-Lehre, dem aktuellen Entwicklungsplan sowie Abschnitt III, 13 der BOKU-Satzung Die Leitmotive der Lehre an der BOKU: Die Einheit und Gleichwertigkeit von Lehre und Forschung im Sinne des Humboldt`schen Bildungsideals ( Forschungsgeleitete Lehre ). Die Förderung von Bildung für nachhaltige Entwicklung und Gestaltungskompetenz als Schlüsselqualifikation (Wissensziel 1, UN-Weltcharta für Bildung). Das Bekenntnis zu einer Ausrichtung der Lehre, welche die Lernenden und Lernprozesse in den Mittelpunkt stellt (Kompetenzorientierung im Sinne der Bologna-Erklärung). Bereitstellung der für die Durchführung einer qualitativ hochwertigen und effizienten Lehre entsprechenden Infrastruktur. Gewährleistung einer hochschuldidaktischen Aus- und Weiterbildung für alle Lehrenden (Wissensziel 5 Karrieremodelle). 2
3 Hochwertige Qualität der Lehre setzt lt. BOKU-Leitbild voraus: a) Adäquate institutionelle Rahmenbedingungen: Studierendenfreundliche Organisation der Lehre (Lehrveranstaltungsplanung, Verwaltungsabläufe, adäquate räumliche und technische Ausstattung) Mitgestaltungsmöglichkeiten der Studierenden Rücksichtnahme auf berufstätige Studierende und Studierende mit besonderen Bedürfnissen b) Studierbare Curricula: Klare, nachvollziehbare Strukturen mit Freiräumen für die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden Modularisierung Einbeziehung BOKU-typischer Forschungsthemen sowie berufsorientierender Elemente in die Curricula Förderung von Interdisziplinarität und Transdisziplinarität Berücksichtigung gesellschaftspolitisch relevanter Themen in den Curricula Orientierung der Lehrmethoden an den Ausbildungszielen des Curriculums Verbindliche Berücksichtigung der ECTS-Kriterien c) Professionelle Einstellung der Lehrenden: Klare Definition der Lernziele, der Leistungsanforderungen und deren konsequente Einforderung Förderung von kritischem Diskurs Respektvoller Umgang mit Studierenden Umsetzung adäquater Lern- und Lehrmethoden Der aktuelle Entwicklungsplan Der aktuelle Entwicklungsplan wird gerade überarbeitet. Nach Beendigung der Revisionsarbeiten werden jene Kriterien daraus, die hier noch nicht berücksichtigt sind, aufgenommen 3
4 BOKU-Satzung, Abschnitt III, 13 Nach Abschnitt III, 13 der BOKU-Satzung sind für die Erstellung und Änderung der Curricula folgende Verfahrensschritte vorgesehen: (1) Unabhängig von der Zuständigkeit der SenatStuKo zur Entscheidung über ein Curri-culum und unabhängig von den erforderlichen Stellungnahmen des Universitätsrates und des Rektorates sind für die Erstellung neuer Curricula und größere Änderungen von bestehenden Curricula die folgenden Verfahrensschritte zu beachten: 1. Bedarfsanalyse 2. Erstellung eines Qualifikationsprofils: Zuerst sind die Ausbildungsziele des Studiums zu definieren. In der Aufstellung der Ausbildungsziele sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten auf wissenschaftlichem, technischem, wirtschaftlichem und gesellschaftlichem Gebiet zu bestimmen, die im Studium vermittelt werden sollen. 3. Beschreibung der Studieninhalte: auf Basis der Ausbildungsziele sind jene Fachbereiche zu definieren, deren Kenntnisse im Studium vermittelt werden sollen. 4. Arbeitspensum der Studierenden; anschließend ist zu ermitteln, welches Arbeitspensum der Studierenden im Durchschnitt notwendig ist, um verschiedene Kategorien von Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren. Dabei ist insbesondere nach der Art der Lehrveranstaltung oder Prüfung und dem Zeitpunkt im Verlauf des Studiums, zu dem eine Lehrveranstaltung oder Prüfung zu absolvieren ist, zu unterscheiden. Bei der Ermittlung des Arbeitspensums kann auf Befragungen der Studierenden und Ergebnisse der Evaluation des Lehrangebots zurückgegriffen werden. Das Arbeitspensum ist in Arbeitsstunden und ECTS-Anrechnungspunkten ( 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002) zu bemessen. 5. Auf Basis der Studieninhalte gemäß Abs. 2 und des gemäß Abs. 3 ermittelten Arbeitspensums ist ein Entwurf für das Curriculum zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass gemäß 51 Abs. 2 Z 26 UG 2002 das Arbeitspensum eines Jahres 1500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden. 6. Kalkulation des Aufwandes: anschließend ist eine Kalkulation über den Lehr- und Kostenaufwand für das entworfene Curriculum durchzuführen. 7. Der Entwurf des Curriculums einschließlich der Beschreibung der Ausbildungsziele und des Qualifikationsprofils gemäß Abs. 1 und 2, der Studieninhalte gemäß Abs. 3, des ermittelten Arbeitspensums gemäß Abs. 4 und des ermittelten Kostenaufwands gemäß Abs. 6 sowie der Rahmenbedingungen für die Qualitätssicherung ist anschließend zur Begutachtung an folgende Stellen der BOKU Wien zu übermitteln: a. Universitätsrat b. Rektorat c. Senat d. Betroffene Departments e. Studiendekan oder Studiendekanin f. Rechtsabteilung g. Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen h. ÖH-BOKU 8. Weiters kann der Entwurf des Curriculums im Auftrag des Senats zur Begutachtung an Einrichtungen außerhalb der Universität sowie an Institutionen und Unternehmen, die mögliche Ar- 4
5 beitgeber oder Dienstgeber für Absolventen und Absolventinnen des Studiums sein könnten oder deren Stellungnahme sonst von Interesse sein könnte (z.b. berufliche Vertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen), ausgesendet werden. (2) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen, der gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung hat die SenatStuKo das Curriculum endgültig zu erstellen und zu beschließen. (3) Nach dem Beschluss durch die SenatStuKo ist das Curriculum gemeinsam mit derkalkulation und den eingegangenen Stellungnahmen an den Senat zur Genehmigung weiter-zuleiten. Genehmigt der Senat das Curriculum nicht, ist es mit einer Begründung für die Ablehnung an die SenatStuKo zurückzuverweisen. (4) Wird das Curriculum an die SenatStuKo zurückverwiesen, hat diese das Curriculum unter Berücksichtigung der beigefügten Begründung für die Ablehnung neuerlich zu behandeln und zu beschließen. Anschließend ist wiederum nach Abs. 1 Z 8 vorzugehen. (5) Geringfügige Änderungen des Studienplans kann die SenatStuKo ohne Durchführung der Verfahrensschritte nach Abs. 1 beschließen. Für die Genehmigung dieser Änderungen durch den Senat sind Abs. 3 und 4 anzuwenden. Ad 2) Tradition und/oder Alleinstellung im nationalen und internationalen Umfeld Tradition: Nutzung des positiven Images der BOKU (Vorhandene Kompetenzen, Bewährtes, Bekanntes...) - Tradition ist als Signal nach außen zur Stärkung des Stellenwertes der BOKU gegenüber (neuen) ähnlichen oder vergleichbaren Studienangeboten zu verstehen Alleinstellung: Die Alleinstellung der BOKU-Studien ist auf Basis der im Jänner 07 durchgeführten nationalen Umfeldanalyse durchzuführen. Die Entwicklung ähnlicher oder vergleichbarer nationaler und internationaler Studienangebote ist im Zuge der Analyse gegenwärtiger und der Entwicklung neuer Studien an der BOKU zu berücksichtigen. Ergebnisse nationaler Umfeldanalysen Abgrenzung der Qualifikationsprofile der unterschiedlichen BOKU Bachelor- und Masterstudien zueinander (siehe Kriterium 5 Berufsfähigkeit) 5
6 Ad 3) Forschungsgeleitete Lehre (Personalunion in Forschung und Lehre) Gemäß dem Leitbild der BOKU-Lehre ist eine Einheit und Gleichwertigkeit von Lehre und Forschung im Sinne des Humboldt`schen Bildungsideals beizubehalten. Einbindung der Lehrenden in Forschungsaktivitäten Ad 4) Zukunftsfähigkeit Das Kriterium Zukunftsfähigkeit setzt sich aus mehreren zu prüfenden Faktoren zusammen, die, außer der gesellschaftlichen Relevanz, bereits in anderen Kriterien beinhaltet sind: Arbeitsmarktrelevanz (siehe Kriterium 5 - Berufsfähigkeit) Studiennachfrage (InteressentInnen / Inskribierende) (siehe auch Kriterium 9 Anzahl der Studierenden) Vorhandene personelle Kompetenzen (siehe Kriterium 6 Kernkompetenzen der BOKU) und erforderliche Ressourcen (Behandlung der Ressourcenfrage vorerst zurückgestellt) Gesellschaftliche und wissenschaftliche Relevanz (siehe Kriterium 3 - forschungsgeleitete Lehre) der Studieninhalte Ad 5) Berufsfähigkeit Es ist zu prüfen, ob für die AbsolventInnen der verschiedenen BOKU-Studien realistische Möglichkeiten bestehen, eine Beschäftigung zu finden, die ihren im Zuge des Studiums erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten angemessenen ist. Dabei ist zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudium wie folgt zu unterscheiden: Bachelorstudien dienen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern. Sie erfüllen somit die Anforderungen der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (UG 2002, 51, 4) Masterstudien dienen der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung auf Grundlage von Bachelorstudien (UG 2002, 51, 4). Auch sie erfüllen die Richtlinie 89/48/EWG. Die AbsolventInnen der einzelnen Curricula müssen sich in ihren Kompetenz- und Qualifikationsprofilen deutlich voneinander unterscheiden. Dies gilt im Besonderen für AbsolventInnen von Bachlor- und konsekutiven Masterstudien. Ergebnisse vorhandener Arbeitsmarktanalysen für einzelne BOKU-Studien und für das BOKU- Studienangebot insgesamt 6
7 Daten des Alumni-Dachverbandes (offene Stellen für BOKU-AbsolventInnen) und der AbsolventInnenverbände Unterschiedlichkeit der Qualifikationsprofile in den Curricula Ad 6) Kernkompetenzen der BOKU Es ist zu prüfen, in wie weit die bestehenden und mögliche neue Kernkompetenzen der BOKU in den Studienprogrammen abgebildet sind und welche zusätzlichen Potenziale in diesem Zusammenhang bestehen. Vorhandene Kernkompetenzen an der BOKU entsprechend den bestehenden Kompetenzfeldern Fachliche Schwerpunkte bei externen Beauftragungen Geplante Professuren (Kompetenzen) Ad 7) Thema Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Curriculum Dieses Kriterium trifft nur auf bestimmte Bachelor- bzw. Masterstudien der BOKU zu. Form und Ausmaß der EZA-Aktivitäten im Curriculum Kooperationsabkommen im Bereich EZA innerhalb der Studien (z.b. vorh. Memoranden of understanding) 7
8 Ad 8) Vernetzung mit und Abgrenzung zu bestehenden Studien an der BOKU und mit anderen tertiären Bildungsangeboten Synergetische Behandlung mit dem Kriterium Nr. 2 Tradition und Alleinstellung im nationalen und internationalen Umfeld Schnittstellen zu tertiären Bildungsangeboten (gemäß 1. Kriterium der BOKU- Weiterbildungsrichtlinie) Überlappungen im Lehrangebot (LV-Titel, LV-Nummer, LV-Inhalte und Ziele, LV-Typ nach Studienrichtung, VortragendeR (extern oder intern), ECTS...) Ad 9) Anzahl der Studierenden Dieses Kriterium unterscheidet bei der Überprüfung bestehender BOKU-Studien und zukünftiger BOKU-Studien insofern, als bei den zukünftigen Studien ein zu erwartendes Studierenden- und AbsolventInnenpotenzial angenommen wird. geschlechtsspezifische Darstellung pro Studienprogramm nach Anzahl an StudienanfängerInnen (Entwicklung ab 2002/03) Anzahl der Studierenden Drop-out-Rate nach dem 1. und nach dem 2. Semester Anzahl an AbsolventInnen Ad 10) Ressourcenwahrheit und personelle Kapazitäten die Behandlung der Ressourcenfrage ist vorerst zurückgestellt 8
9 Erläuterungen und Anwendungsregeln für die Handhabung der Bewertungskriterien: Die Abfolge in der Darstellung der Kriterien und der Unterfragen zu den Kriterien entspricht derzeit keiner Rangordnung oder Reihung nach Prioritäten. Die zehn definierten Bewertungskriterien verstehen sich als Checkliste, d.h. es wird untersucht, ob die den Kriterien zugeordneten Fragestellungen bei den untersuchten Studien erfüllt sind oder nicht. Bei Nichterfüllung ist zu untersuchen, warum dies nicht der Fall ist. Insgesamt muss ein Studium keineswegs alle Kriterien erfüllen. Manche Kriterien, wie z.b. Entwicklungszusammenarbeit sind nur auf ausgewählte Studien anzuwenden. Bestimmte Kriterien, etwa jenes der forschungsgeleiteten Lehre, müssen hingegen von allen Studien erfüllt werden. (Auf welche Kriterien und Unterfragen das zutrifft ist noch näher zu definieren). Einzelne Kriterien enthalten Indikatoren die auch bei anderen Kriterien zur Anwendung kommen, die Ergebnisse der Überprüfung sind jedoch im Kontext des jeweiligen Kriteriums zu interpretieren. Bei der Interpretation der Ergebnisse der Überprüfung der einzelnen Fragen ist das Zusammenwirken der verschiedenen Kriterien zu berücksichtigen und die Ergebnisse als ein Gesamtbild zu sehen. Die Kriterien dienen nicht ausschließlich einer quantitativen Messung eines Studiums. Die Kriterien sollen längerfristige Gültigkeit haben und sind daher auch in die Zukunft gerichtet. 9
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