Bundesanzeiger AT Einfuhrausschreibung für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus (passive Veredelung) - Kalenderjahr 2017

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1 Bundesanzeiger AT Einfuhrausschreibung für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus (passive Veredelung) - Kalenderjahr 2017

2 Einfuhrausschreibung für bestimmte Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in Belarus (passive Veredelung) - Kalenderjahr vom 21. Dezember 2016 Die Antragstellung und die Erteilung von vorherigen Bewilligungen für die wirtschaftliche passive Veredelung erfolgen nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 vom 8. Dezember 1994 (ABl. L 322 vom , S. 1, ABl. L 135 vom , S. 35) sowie der Verordnung (EG) Nr. 3017/95 vom 20. Dezember 1995 (ABl. L 314 vom , S. 40) sowie den Vorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe folgender Bestimmungen: 1 Antragsrecht Vorherige Bewilligungen für Einfuhren nach passiver Veredelung im Rahmen der oben genannten Regelungen können von in der Europäischen Union ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die Waren aus Drittländern in das Inland liefern oder liefern lassen und über die Lieferung der Waren bestimmen, beantragt werden (Einführer). 2 Zuständige Behörde Anträge auf vorherige Bewilligung für die wirtschaftliche passive Veredelung von Textilwaren sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Referat 422, Frankfurter Straße 29-35, Eschborn einzureichen. 3 Fristen, Verfahren 3.1 Antragsfrist für das Kalenderjahr 2017 Anträge auf vorherige Bewilligungen können ab sofort bis zum 21. Dezember 2017 gestellt werden. Maßgeblich ist der Eingang im BAFA. Hinsichtlich der Frist zur Meldung von Referenzmengen wird auf die Nummern und verwiesen. 3.2 Verfahren Die Einfuhr von Waren der im Anhang I genannten Kategorien im Rahmen einer passiven Veredelung unterliegt bestimmten Höchstmengen. Das BAFA meldet die beantragten Mengen an die Europäische Kommission, die deren Verfügbarkeit im Rahmen der Höchstmengen der Europäischen Union in chronologischer Reihenfolge des Einganges der Meldungen der einzelnen Mitgliedstaaten bestätigt. Sind die beantragten Mengen nicht mehr verfügbar, erfolgt die Bestätigung der Kommission erst dann, wenn weitere Mengen, zum Beispiel infolge der Anwendung von Flexibilitäten oder im Falle des Rückflusses nicht genutzter Mengen, wieder zur Verfügung stehen. Die vorherige Bewilligung wird durch das BAFA erst dann erteilt, wenn die entsprechende Bestätigung durch die Kommission vorliegt. Informationen über die Ausnutzung der Kontingente stehen im Internet unter zur Verfügung.

3 Die vorherigen Bewilligungen berechtigen grundsätzlich nur zur Einfuhr von Waren, die im Rahmen einer zollamtlich bewilligten passiven Veredelung hergestellt worden sind. Genehmigungsbehörden für die zollamtlichen Bewilligungen sind die Zollstellen. 4 Form des Antrages Der Antrag auf vorherige Bewilligung ist unter Verwendung des Originals des Vordruckes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3017/95 zu stellen. Der Vordruck ist Gegenstand der Bekanntmachung des BAFA vom 23. November 2001 (BAnz. Nr. 239a vom 21. Dezember 2001), vergleiche Nummer 11. Antragsvordrucke (Antrag auf vorherige Bewilligung mit gelbem Rand) sind im Formularfachhandel sowie bei den meisten Industrie- und Handelskammern erhältlich oder im Internet unter nissen_node.html unter der Karteikarte Formulare abrufbar. 5 Besondere Genehmigungsvoraussetzungen 5.1 Fachherstellerklausel Der Antragsteller muss Fachhersteller sein, d. h., er stellt in der Europäischen Union gleichartige Erzeugnisse auf der gleichen Verarbeitungsstufe her wie die Veredelungserzeugnisse, für die das Verfahren beantragt wird, und führt in seinem eigenen Betrieb in der Europäischen Union die wichtigsten Herstellungsvorgänge an diesen Waren durch, d. h. mindestens Nähen und Abpassen bzw. Stricken im Fall der abgepassten Herstellung gewirkter Artikel aus Garn. Das Entwerfen bzw. die Herstellung von Modellen oder Mustern wird bei der Feststellung der Fachherstellereigenschaft nicht berücksichtigt. Gleichartige Erzeugnisse sind Waren derselben Kategorie oder Kategoriengruppe gemäß Anhang II. Antragsteller ist nach den obengenannten Voraussetzungen stets das Unternehmen, das die Produktion durchführt und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. 5.2 Ursprungswaren Die textilen Waren, die der Antragsteller zu Veredelungsvorgängen vorübergehend ausführt, müssen sich im zollrechtlich freien Verkehr der Europäischen Union befinden und Ursprungswaren der Europäischen Union oder der Türkei sein. Die vorherige Bewilligung wird grundsätzlich unter den vorgenannten Bedingungen erteilt Auf begründeten formlosen Antrag können Ausnahmen bezüglich des Ursprungs in der Europäischen Union nur für textile Waren zugelassen werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung in der Union nicht in ausreichender Menge hergestellt werden. Solche Ausnahmen können gewährt werden entweder für höchstens 14% des Gesamtwertes der Waren, für die im laufenden Kalenderjahr vorherige Bewilligungen beantragt und genehmigt wurden oder für den Gesamtwert der Waren, für die dem betreffenden Antragsteller die Inanspruchnahme der 14%- Ausnahmeregelung im Vorjahr bewilligt wurde.

4 Nach der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 ist die Gewährung eines Satzes von mehr als 14% nicht mehr vorgesehen. Dies gilt auch für traditionelle Einführer, die in den Jahren 1994 bis 1997 in den Genuss eines Satzes von mehr als 14% gekommen sind. Waren im Sinne dieser Ausschreibung sind solche, die aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in das Drittland im Hinblick auf die Veredelungsvorgänge ausgeführt werden. Der Gesamtwert der Waren ist bei den vorher eingeführten Waren ihr Zollwert, wie er in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 302 vom , S. 1) festgelegt ist; in anderen Fällen der Preis ab Werk Aussetzungsbescheid Über die Höhe der zugelassenen Ausnahmen erteilt das BAFA einen besonderen Bescheid (Bescheid über die Aussetzung der EU-Vorerzeugnisklausel). Der Antrag auf Erteilung dieses Aussetzungsbescheides muss folgende Angaben enthalten: EORI-Nummer (Firmennummer), Wert der Drittlandserzeugnisse in Euro, Bestimmung der gemäß Nummer gewünschten Alternative und Angabe des entsprechenden Gesamtwertes der Waren, Erklärung, dass die betreffenden Waren in der Europäischen Union nicht in ausreichender Menge hergestellt werden. Das BAFA kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern. Dem Einführer wird die Auflage erteilt, dem BAFA zu bestimmten Stichtagen die ausgeführten textilen Drittlandserzeugnisse nach Warenart, Ursprung, Wert und Menge in Kilogramm unaufgefordert zu melden. Ein Meldevordruck wird dem Bescheid beigefügt. Fehlanzeige auf dem Meldevordruck ist erforderlich. Nicht ausgenutzte Beträge/Teilbeträge sind dem BAFA unter Vorlage des Originalbescheides anzuzeigen. 5.3 Maximale Verarbeitungsstufe Die in den Drittländern durchzuführenden Veredelungsvorgänge dürfen keine weitergehenden Verarbeitungen darstellen als die im Anhang III für jede Ware aufgeführten Vorgänge. Die Veredelungsvorgänge dürfen jedoch weniger weitgehende Verarbeitungen darstellen als die zu jeder Ware im Anhang III aufgeführten Vorgänge. Die vorherige Bewilligung wird daher grundsätzlich unter der Bedingung erteilt, dass die Veredelungsvorgänge keine weitergehenden Verarbeitungen als Herstellen aus Geweben oder Gewirken darstellen Aussetzungsbescheid Auf begründeten formlosen Antrag kann in begrenztem Umfang eine Veredelung zugelassen werden, die in der Herstellung abgepasster gewirkter Artikel aus Garnen besteht (fully fashioned - vergleiche Anhang II, Fußnote 2 der Verordnung (EG) Nr. 3036/94). Ein solcher Antrag muss folgende Angaben enthalten: EORI-Nummer (Firmennummer), Menge der Garne in Kilogramm. Über die Höhe der zugelassenen Ausnahmen erteilt das BAFA einen besonderen Bescheid (Bescheid über die Aussetzung der Verarbeitungsklausel zur Herstellung abgepasster gewirkter Artikel aus Garnen).

5 In diesem Fall wird dem Einführer die Auflage erteilt, dem BAFA zu bestimmten Stichtagen die Menge der ausgeführten Garne sowie die Warenart (Kategorie), das Veredelungsland und die Mengen in Stück der eingeführten Artikel unaufgefordert zu melden. Ein Meldevordruck wird dem Aussetzungsbescheid beigefügt. Fehlanzeige auf dem Meldevordruck ist erforderlich. Nicht ausgenutzte Mengen/Teilmengen sind dem BAFA unter Vorlage des Originalbescheides anzuzeigen. 6 Aufteilung der Höchstmengen Die im Rahmen des wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs festgelegten jährlichen Höchstmengen der Europäischen Union werden unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, indem ein Teil der Höchstmenge traditionellen Einführern vorbehalten bleibt; der andere Teil der Höchstmenge wird auf andere als traditionelle Einführer (sogenannte Newcomer) aufgeteilt. Stellt das BAFA fest, dass der Beschäftigungsstand im Betrieb des Antragstellers aufgrund passiver Veredelungsverkehre in einem Jahr stark zurückgegangen ist, verringert das BAFA die Mengen entsprechend, die der Antragsteller im folgenden Jahr beantragen kann. 6.1 Traditionelle Einführer Jeder traditionelle Einführer kann für jede Kategorie eine Zuteilung in Höhe der Gesamtmenge erhalten, für die er in einem der Jahre 1993 bis 2015 für diese Kategorie in Belarus passive Veredelungsverkehre durchgeführt hat (Grundreferenz). Ein Veredelungsverkehr im Sinne dieser Bestimmung gilt als durchgeführt, wenn die aus der Veredelung hervorgegangenen Erzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt worden sind. Veredelungsverkehre für Waren, deren Einfuhr keinen Höchstmengen unterliegt, werden nicht berücksichtigt Bildung zusätzlicher Referenzmengen Die Grundreferenz eines der Jahre 1993 bis 2015 kann sich um zusätzliche Referenzen erhöhen (Zusatzreferenz). Bemessungsgrundlage der Zusatzreferenz sind die im Jahr 2016 wieder eingeführten Mengen an Veredelungserzeugnissen. Es ist unbeachtlich, in welchem Kalenderjahr der wirtschaftliche passive Veredelungsverkehr bewilligt wurde und ob es sich um Mengen der Grundreferenz gemäß Nummer 6.1 oder um Newcomermengen gemäß Nummer 6.2 handelt. Übersteigt die wieder eingeführte Menge im Jahr 2016 die Grundreferenz, erhöht sich diese um die Differenz zwischen wieder eingeführter Menge des Jahres 2016 und Grundreferenz (= Zusatzreferenz). Ist die wieder eingeführte Menge des Jahres 2016 kleiner oder gleich der Grundreferenz, kann keine Zusatzreferenz beansprucht werden. Verringert sich die Produktion in der Europäischen Union aufgrund von 2016 durchgeführten passiven Veredelungsverkehren, ist die zusätzliche Referenzmenge proportional zu kürzen Zusätzliche Zuteilungen Ein traditioneller Einführer kommt für zusätzliche Zuteilungen für die gleiche Kategorie erst nach Ausnutzung seiner jeweiligen Referenzmenge in Frage. Hinsichtlich dieser Zusatzmengen gelten die Bestimmungen für Newcomer gemäß Nummer 6.2.

6 Eine Antragstellung für zusätzliche Zuteilungen ist erst möglich, wenn die Referenzmenge zu mindestens 50% ausgeschöpft ist oder mindestens Warenmengen, die 80% der Referenzmenge entsprechen, ausgeführt worden sind. Die Ausnutzung ist nachzuweisen. Der Nachweis der Ausnutzung kann zum Beispiel durch Vorlage einer Fotokopie der abgeschriebenen vorherigen Bewilligungen (Vor- und Rückseite), durch Rückgabe der vorherigen Bewilligungen zur endgültigen Stornierung oder durch eine formlose rechtsverbindliche Erklärung des Antragstellers über die entsprechende Ausfuhr der Vormaterialien erfolgen Verzicht Ein traditioneller Einführer, der für eine bestimmte Kategorie beschließt, seine Referenzmenge ganz oder teilweise nicht zu beanspruchen (Verzicht), ist berechtigt, für eine entsprechende Menge in einer anderen Kategorie einen Antrag im Rahmen des Windhundverfahrens gemäß Nummer zu stellen. Die Nummern 6.2.2, und gelten in diesem Fall nicht. Der Verzicht wird mit seiner Erklärung auch für die Folgejahre wirksam. Die Menge, auf die verzichtet wurde, kann im laufenden Jahr und in den Folgejahren nicht mehr als Referenzmenge geltend gemacht werden. Kategorien, für die zum Zeitpunkt der Erklärung keine mengenmäßigen Beschränkungen bestehen, können nicht Gegenstand des Verzichtes sein. Die Erklärung des Verzichts erfolgt formlos unter Angabe der betreffenden Kategorien, des Veredelungslandes und der Menge, auf die verzichtet wird. Weiterhin ist anzugeben, für welche anderen Kategorien und in welcher Höhe hierfür ersatzweise Anträge auf vorherige Bewilligungen gestellt werden. Werden Anträge für andere Kategorien gestellt, müssen die Äquivalenzen zwischen den einzelnen Kategorien angewandt werden, die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/936 des Rates vom 9. Juni 2015 (ABl. L 160 vom , S. 160) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen sind Meldung der Referenzmengen Die Referenzmengen, die einem traditionellen Einführer für das jeweils laufende Kalenderjahr zustehen, sind dem BAFA für jede Kategorie und für jedes Drittland auf einem Vordruck gemäß Anhang IV bis zum 14. Januar 2017 mitzuteilen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einganges der Meldung beim BAFA. Unterbleibt die Meldung der Referenzmengen in der oben genannten Frist, können vorherige Bewilligungen im laufenden Kalenderjahr nur nach Maßgabe der für Newcomer geltenden Bestimmungen erteilt werden. 6.2 Andere als traditionelle Einführer (Newcomer) Windhundverfahren Der Teil des Kontingentes, der nicht den traditionellen Einführern vorbehalten ist, wird in chronologischer Reihenfolge des Einganges der Anträge (Windhundverfahren) zugeteilt Antragshöchstgrenzen Die Anträge von Newcomern unterliegen den Antragshöchstgrenzen gemäß Anhang I je Antrag für jede Kategorie.

7 6.2.3 Produktionsklausel Nur diejenigen Newcomer erhalten Zuteilungen, die nachweisen können, dass sie im Vorjahr die Produktion in der Europäischen Union aufrechterhalten haben. Jeder dieser Hersteller kann einen Antrag für eine Gesamtmenge an Veredelungserzeugnissen stellen, deren aufgrund der Verarbeitung im Drittland erzielter Wert 50% des Wertes seiner Produktion in der Europäischen Union nicht übersteigt. Der Wert der Produktion in der Europäischen Union wird berechnet anhand des normalen Ab-Werk-Preises (ohne Mehrwertsteuer) der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 (= Anhang III der Einfuhrausschreibungen) aufgeführten Waren, die im Vorjahr in der Union hergestellt worden sind, und zwar entweder im Betrieb des Antragstellers oder für dessen Rechnung bei einem anderen Hersteller, sofern der letztere nicht auch einen Antrag auf eine vorherige Bewilligung für dieselbe Produktion in der Union und denselben Zeitraum stellt. Bemessungsgrundlage des aufgrund der Verarbeitung im Drittland erzielten Wertes ist der Veredelungslohn Ausnutzung Eine erneute Antragstellung ist möglich, wenn die vorher erteilte vorherige Bewilligung zu mindestens 50% ausgeschöpft ist oder mindestens Warenmengen, die 80% der vorher bewilligten Menge entsprechen, ausgeführt worden sind. Dies gilt nicht, solange die Summe der Mengen einzelner Anträge die Antragshöchstgrenze nicht überschreitet. Die Ausnutzung ist innerhalb des jeweiligen Kontingentsjahres nachzuweisen. Der Nachweis der Ausnutzung kann zum Beispiel durch Vorlage einer Fotokopie der abgeschriebenen vorherigen Bewilligungen (Vor- und Rückseite), durch Rückgabe der vorherigen Bewilligungen zur endgültigen Stornierung oder durch eine formlose rechtsverbindliche Erklärung des Antragstellers über die entsprechende Ausfuhr der Vormaterialien erfolgen Referenzbildung Jeder Newcomer, der eine Zuteilung erhalten hat, kann im folgenden Jahr bestimmte Mengen nach Maßgabe der Nummer 6.1 erhalten. Die Meldung der im Kalenderjahr 2016 wieder eingeführten Menge (Referenzmenge) muss bis zum 14. Januar 2017 auf einem Vordruck gemäß Anhang IV an das BAFA erfolgen. Die Meldung der Referenzmengen erfolgt gemäß Nummer Nicht genutzte Mengen 7.1 Haben die Einführer (traditionelle Einführer und Newcomer) die Mengen, für die sie vorherige Bewilligungen erhalten haben, nicht genutzt, so werden die nicht ausgenutzten Mengen wieder der Höchstmenge in der Europäischen Union zugeschlagen und so für die Antragsteller im Rahmen des Windhundverfahrens verfügbar gemacht. 7.2 Eine Menge gilt als nicht ausgenutzt, wenn die Menge nach Ablauf der Gültigkeitsdauer beziehungsweise der Wiedereinfuhrfrist der vorherigen Bewilligung nicht vollständig wieder eingeführt wurde. für sie eine vorherige Bewilligung erteilt wurde und die Formalitäten für die Ausfuhr des Rohmaterials nicht innerhalb von 6 Monaten ab Erteilung der vorherigen Bewilligung abgeschlossen worden sind (Ausfuhrfrist). Die Ausfuhrfrist kann von den Zollstellen auf 9 Monate verlängert werden.

8 7.3 Alle nicht oder teilweise ausgenutzten vorherigen Bewilligungen sind im Original in folgenden Fällen an das BAFA zurückzugeben: bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. wenn der Einführer die Absicht aufgibt, die vorherige Bewilligung auszunutzen. grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf der in Nummer 7.2 genannten Ausfuhrfrist von 6 beziehungsweise 9 Monaten. Ist die Ausfuhrfrist von 6 beziehungsweise 9 Monaten nach teilweiser Ausfuhr des Rohmaterials abgelaufen, sind vorherige Bewilligungen erst nach erfolgter Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse unverzüglich zurückzugeben. 8 Ausfuhr des Vormaterials Die vorherige Bewilligung ist der betreffenden Zollstelle grundsätzlich bei der vorübergehenden Ausfuhr vorzulegen. Die Formalitäten für die Ausfuhr des Vormaterials sind innerhalb von 6 Monaten beziehungsweise von 9 Monaten im Falle der Verlängerung dieser Frist abzuschließen. 9 Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer der vorherigen Bewilligung wird ab dem Zeitpunkt der Erteilung zwölf Monate betragen. Sie entspricht der Frist zur Wiedereinfuhr der Veredelungserzeugnisse. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer um grundsätzlich drei Monate ist auf formlosen, begründeten Antrag unter Vorlage des Originals der vorherigen Bewilligung möglich, wenn der Antrag vor Ablauf der Gültigkeitsdauer im BAFA eingeht. Wird die Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit beantragt, ist grundsätzlich weder eine Verlängerung noch eine erneute Erteilung derselben vorherigen Bewilligung möglich. 10 Versand der vorherigen Bewilligungen Der Versand der vorherigen Bewilligungen erfolgt grundsätzlich direkt an den Einführer. 11 Hinweise zum Ausfüllen des Antrages Prinzip der gesonderten Antragstellung Anträge auf vorherige Bewilligung sind gesondert einzureichen für jede Warenkategorie. Die in Betracht kommende Warenkategorie ist jeweils im Anhang II genannt, jede Ausschreibungsnummer im Falle der Einfuhr von Waren durch Einführer mit Referenzeinfuhren, Einführer ohne Referenzeinfuhren (Newcomer). Für die Beantragung ist ausschließlich der Vordruck gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3017/95 zu verwenden. Die Anträge sind vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. In den Feldern sind folgende Angaben zu machen:

9 Feld 1: Als Kennnummer die EORI-Nummer (gegebenenfalls rechtzeitig bei der Generalzolldirektion Zentrale Auskunft, Carusufer 3-5, Dresden anfordern). Der Name und die vollständige Anschrift des Antragstellers (Einführers). Feld 2: Die im Anhang I genannte Ausschreibungsnummer der jeweiligen Kategorie. Felder 3 bis 6: Keine Angaben. Felder 7 und 8: Den Namen des Ursprungs- und Veredelungslandes Belarus sowie den Alpha-2-Länder-Code BY der internationalen Norm ISO Feld 9: Die Warenbezeichnung der einzuführenden Veredelungserzeugnisse gemäß Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik Feld 10: Die Nummer der Warenkategorie der zur Einfuhr beantragten Veredelungserzeugnisse. Die in Betracht kommende Warenkategorie ist jeweils im Anhang I genannt. Eine Aufstellung mit sämtlichen Warenkategorien und den jeweils dazu gehörigen Warennummern ist Internet unter nissen_node.html in der Karteikarte Publikationen und dem Stichwort Kategorienschema 2017 eingestellt. Feld 11: Die Warennummer(n) (KN-Code) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik 2017 der zur Einfuhr beantragten Veredelungserzeugnisse. Feld 12: Die Menge gemäß Angabe in der Proformarechnung, in der Rechnung oder im Vertrag über die Veredelung und die Maßeinheit der zur Einfuhr beantragten Veredelungserzeugnisse. Die in Betracht kommende Maßeinheit ist jeweils im Anhang I genannt. Feld 13: Der Veredelungslohn in Euro. Felder 14 bis 20: Keine Angaben. Feld 21: Die Nummer der zuletzt erteilten vorherigen Bewilligung. Feld 22: Gemäß zollamtlicher Bewilligung. Feld 23: Keine Angaben.

10 12 Begleitpapiere Den Anträgen sind beizufügen: Ein(e) Original-Proformarechnung/-Rechnung/-Vertrag über die Veredelung, aus der/dem der Name beziehungsweise die Firma des Antragstellers und des Lohnveredelers, die Kategorie, die Menge in der ausschreibungsgemäßen Maßeinheit und der Lieferzeitraum hervorgeht. Eine Produktionserklärung auf einem beim BAFA erhältlichen Vordruck gemäß Anhang V im Falle der erstmaligen Antragstellung als Newcomer. Ein Nachweis über die Eintragung im Handelsregister beziehungsweise in der Handwerksrolle, sofern eine solche Eintragung erstmals erfolgt oder zwischenzeitlich geändert worden ist. Der Nachweis entfällt, wenn er im laufenden Kalenderjahr bereits erbracht worden ist. Ein Ausnutzungsnachweis bei einer erneuten Antragstellung gemäß Nummer und Nummer Im Einzelfall können vom BAFA zusätzliche Nachweise angefordert werden. 13 Nebenbestimmungen Die vorherigen Bewilligungen können mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. 14 Allgemeine Hinweise, Vorbehalte Anträge, die den Bestimmungen dieser Ausschreibung nicht entsprechen, können nicht genehmigt werden; sie können jedoch zur Korrektur oder Vervollständigung zurückgesandt werden. Wer entgegen 5 AWV vorherige Bewilligungen nicht unverzüglich zurückgibt, handelt ordnungswidrig ( 81 Absatz 2 Nr. 1 AWV, 19 Absatz 3 Nr. 1 AWG). Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Ausschreibungen gelten die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 3036/94 und Nr. 3017/95. Die Amtsblätter der Europäischen Union können von der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh., Amsterdamer Straße 192, Köln, bezogen werden und stehen im Internet unter zur Verfügung. 15 Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Es wird darauf hingewiesen, dass Zahlungen (z. B. im Rahmen von Lieferverträgen zur Einfuhr von Waren und Gütern) an bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, sowie an andere terrorverdächtige Personen und Organisationen verboten sind. Zahlungsverbote gelten unabhängig davon, ob Einfuhrdokumente (z. B. Einfuhrgenehmigung, Überwachungsdokument etc.) erteilt worden sind. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bedroht.

11 Wegen weiterer Einzelheiten siehe Verordnungen (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 (ABl. L 139 vom , S. 9), Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 (ABl. L 344 vom , S. 70) und (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 01. August 2011 (ABl. L 199 vom , S. 1) in der jeweils neuesten Fassung und Embargo-Merkblätter des BAFA, Bereich Ausfuhrkontrolle, im Internet unter Eschborn, den 21. Dezember 2016 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Im Auftrag R e i c h a r d

12 Anhang I Kategorie / Maßeinheit Ausschreibungsnummer Land /Code/VA/Jahr Ursprungsland: Belarus - Länder-Code: BY Warenkurzbezeichnung Antragshöchstgrenze 4 / Stück T-Shirts aus Gewirken oder Gestricken ja 4 / Stück T-Shirts aus Gewirken oder Gestricken / Stück Pullover aus Gewirken oder Gestricken ja 5 / Stück Pullover aus Gewirken oder Gestricken / Stück Hosen aus Geweben ja 6 / Stück Hosen aus Geweben / Stück Blusen und Hemdblusen ja 7 / Stück Blusen und Hemdblusen / Stück Hemden aus Geweben ja 8 / Stück Hemden aus Geweben / Stück Mäntel aus Geweben für Frauen/Mädchen ja 15 / Stück Mäntel aus Geweben für Frauen/Mädchen / Stück Parkas, Anoraks, Windjacken aus Geweben ja 21 / Stück Parkas, Anoraks, Windjacken aus Geweben / Stück Nacht- und Hausbekleidung ja 24 / Stück Nacht- und Hausbekleidung / Stück Kleider für Frauen und Mädchen ja 26 / Stück Kleider für Frauen und Mädchen / Stück Röcke und Hosenröcke ja 27 / Stück Röcke und Hosenröcke / Stück Kostüme und Kombinationen aus Geweben ja 29 / Stück Kostüme und Kombinationen aus Geweben / Stück Trainingsanzüge aus Gewirken/Gestricken ja 73 / Stück Trainingsanzüge aus Gewirken/Gestricken Referenzerfordernis

13 13 Anhang II Gruppen von Kategorien gemäß Nummer 5.1 Gleichartige Erzeugnisse auf der gleichen Verarbeitungsstufe gelten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 als Waren derselben Kategorie oder Kategoriengruppe wie die nachstehend aufgeführten: Gruppe 1 (Oberbekleidung) Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15, 16, 17, 21, 26, 27, 28, 29, 68, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 83, 156, 157, 159, 161. Gruppe 2 (Unterbekleidung) Kategorien 4, 5, 12, 13, 18, 24, 26, 28, 31, 68, 69, 70, 72, 73, 78, 83, 86, 157, 161. Gruppe 3 (andere Erzeugnisse) Kategorien 10, 12, 68, 70, 72, 78, 83, 85, 87, 91. Höchstzulässige Verarbeitungsstufen gemäß Nummer Anhang III Kategorien der Veredelungserzeugnisse (1) Höchstzulässige Verarbeitungsstufe nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der VO (EG) Nr. 3036/94 Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 24, 26, 27, 28, 29, 31, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 83, 85, 86, 87, 91, 156, 157, 159, 161. Verarbeitung Herstellen aus Geweben oder Gewirken (2) (1) Als Kategorien gelten die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2015/936 des Rates vom 9. Juni 2015 (ABl. L 160 vom , S. 160), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Kategorien. (2) Als Veredelungsvorgang im Sinne dieser Verordnung kann auch ein Vorgang zugelassen werden, der in der abgepassten Herstellung gewirkter Artikel aus Garnen besteht, sofern die zu diesem Zweck während eines Jahres genehmigten vorübergehenden Garnausfuhren gewichtsmäßig 7% der im vorhergehenden Jahr in der Europäischen Union insgesamt genehmigten vorübergehenden Ausfuhren im Rahmen spezifischer einfuhrbeschränkender Regelungen nicht überschreiten.

14 14 Anhang IV Firma Ort, Datum Telefon Zollnummer Sachbearbeiter Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Referat Frankfurter Str Eschborn Erklärung über durchgeführte passive Veredelungsverkehre in den Jahren 1993 bis 2015 Veredelungsland Belarus Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen nach passiver Veredelung im Rahmen der im Bundesanzeiger (BAnz.) veröffentlichten Einfuhrausschreibungen für das Kalenderjahr 2017 Bei Angaben in Spalte 3 ist wahlweise pro Kategorie die Referenzmenge für eines der Jahre 1993 bis 2015 anzugeben. Dabei sollten Sie das Jahr mit den höchsten Referenzmengen wählen. Durchgeführte Verzichte gemäß Nummer der Einfuhrausschreibungen vermindern die Referenzmenge entsprechend. Die Spalten 3 bis 5 sind jeweils nur bei Vorliegen der für die jeweilige Spalte maßgeblichen Voraussetzungen auszufüllen. Ich /Wir erkläre(n) hiermit, Einfuhren nach passiver Veredelung über nachstehende Referenzmenge(n) durchgeführt *) zu haben: Maßein heit: Kategorie: Referenzmenge für jeweils eines der Jahre 1993 bis 2015 Abzuziehende Verzichtsmenge**) 2016: Zusätzliche Referenzmenge ***)2016: Gesamtreferenzmenge: Spalte *) Ein Veredelungsverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates vom 8. Dezember 1994 gilt als durchgeführt, wenn die aus der Veredelung hervorgegangenen Erzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt worden sind. Veredelungsverkehre für Waren, deren Einfuhr keinen Höchstmengen unterliegt, werden nicht berücksichtigt.

15 15 **) Ehemalige Besitzstandsmengen für eines der Jahre 1993 bis 2015, auf die im Jahr 2016 zugunsten einer anderen Kategorie und/oder eines anderen Drittlandes verzichtet wurde. Eine gegebenenfalls vorhandene Verzichtsmenge 2016 ist von der Menge in Spalte 3 abzuziehen. ***) Nur Mengen, die 2016 durchgeführt wurden, soweit sie die Referenzmenge für eines der Jahre 1993 bis 2015 abzüglich einer gegebenenfalls vorhandenen Verzichtsmenge (Spalte 4) übersteigen. Wenn sich die Produktion in der Europäischen Union Ihrer Firma wegen der 2016 durchgeführten passiven Veredelungsverkehre verringert hat, ist die zusätzliche Referenzmenge proportional zu kürzen. Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift

16 16 Anhang V Firma Ort, Datum Telefon Zollnummer Sachbearbeiter Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) - Referat Frankfurter Strasse Eschborn Produktionserklärung - zu Frage 30 des Antragsformulars - Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen nach passiver Veredelung im Rahmen der in der Beilage zum Bundesanzeiger (BAnz.) veröffentlichten Einfuhrausschreibungen für das Kalenderjahr 2017 Ich/Wir erkläre(n) folgende Voraussetzung zu erfüllen: Der aufgrund der Verarbeitung in Drittländern (Veredelungsländern) erzielte Wert (Veredelungslohn) der Mengen, die von mir/uns im Rahmen des passiven Veredelungsverkehres in diesem Kalenderjahr beantragt werden, übersteigt nicht 50% des Wertes meiner/unserer Vorjahresproduktion an Textil- und Bekleidungswaren gemäß Anhang III der obengenannten Ausschreibungen in der Europäischen Union. Mir/Uns ist bekannt, dass der Wert meiner Produktion in der Europäischen Union auf der Grundlage aller von mir/uns im Vorjahr innerhalb der Union hergestellten Erzeugnisse der folgenden Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 24, 26, 27, 28, 29, 31, 68, 69, 70, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 83, 85, 86, 87, 91, 156, 157, 159, 161 anhand des normalen Ab-Werk-Preises (ohne Mehrwertsteuer) zu berechnen ist. Die Herstellung erfolgte entweder in meinem eigenen Betrieb oder für meine/unsere Rechnung bei einem anderen Hersteller in der Europäischen Union, der für diese Produktion seinerseits keinen Antrag auf vorherige Bewilligung für denselben Zeitraum gestellt hat. Mir/Uns ist bekannt, dass diese Angaben für die Erteilung von vorherigen Bewilligungen maßgebend sind und daher jede spätere Abweichung hiervon unverzüglich dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitzuteilen ist.

17 17 Mir/Uns ist weiter bekannt, dass derjenige gemäß 19 Absatz 2 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ordnungswidrig handelt, der unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erschleichen, die nach diesem Gesetz oder einer zur Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist, und dass diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Firmenstempel und rechtverbindliche Unterschrift

18 Impressum Herausgeber Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Leitungsstab Presse- und Sonderaufgaben Frankfurter Str Eschborn Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist mit dem audit berufundfamilie für seine familienfreundliche Personalpolitik ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von der berufundfamilie GmbH, einer Initiative der Gemeinnützigen Hertie- Stiftung, verliehen. Referat: Tel.: +49(0) Fax: +49(0) Stand Bildnachweis Diese Druckschrift wird im Rahmen des Leitungsstabs "Presse- und Sonderaufgaben" des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt.

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