INFORMATION. Kontingentzeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember
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- Angela Acker
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1 INFORMATION Vergabe von Einfuhrrechten und Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gemäß VO (EU) Nr. 2015/2078 Kontingentzeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember Die BLE erteilt für den o. g. Kontingentzeitraum Einfuhrrechte für die Einfuhr von bestimmten Geflügelfleischerzeugnissen gemäß der VO (EU) Nr. 2015/2078 aus der Ukraine. Die folgende Zusammenfassung dient zur Information der Interessenten für die Beantragung von Einfuhrrechten und der Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen des Einfuhrzollkontingents. Verbindlich sind allein die Bestimmungen der genannten Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung. 1. Rechtsgrundlagen 1.1 VO (EU) Nr. 2015/2078 der Kommission vom 18. November 2015 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (EU-ABl. vom L 302 S. 63). 1.2 VO (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (EU-ABl. vom L 238 S. 13). 1.3 Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 (EU-ABl. vom L 206 S. 1). 1.4 Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (EU-ABl. vom L 206 S. 44) 2. Antragsvoraussetzungen für die Beantragung der Einfuhrrechte Die BLE erteilt zunächst auf Antrag Einfuhrrechte zur Einfuhr. Ein Antrag auf Einfuhrrechte kann nur gestellt werden, wenn der Antragsteller (später auch Lizenzantragsteller): 2.1 eine natürliche oder juristische Person ist, wobei jedoch Zollagenten und Spediteure nicht antragsberechtigt sind, 2.2 seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2.3 sich verpflichtet, in dem Mitgliedstaat in dem ihm die Einfuhrrechte zugeteilt werden, eine Einfuhrlizenz zu beantragen, 2.4 als Steuerpflichtiger/steuerpflichtiges Unternehmen im Mehrwert-/ Umsatzsteuerregister eingetragen ist und steuerlich veranlagt wird, D 4.5 / Info_Ukraine_VO_2015_2078.docx Seite 1 von 8
2 2.5 folgende Handelstätigkeiten nachweist: zunächst eine Handelstätigkeit (Einfuhren) in dem Warensektor (Geflügel) gemäß Art. 5 der VO (EG) Nr. 1301/2006 für jeweils beide Zwölfmonatszeiträume vor der Antragstellung, sowie für die Anerkennung als Referenzmenge, dass in dem Zwölfmonatszeitraum der vor dem Monat der Antragstellung endet eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, , , oder vom Antragsteller eingeführt wurden oder er hat einführen lassen (sog. Referenzmenge ). Andere als die genannten Erzeugnisse (KN-Codes) sind nicht nachweisfähig. 3. Antragszeiträume und mengen Der Kontingentszeitraum und die menge sind auf die folgenden vier Teilzeiträume aufgeteilt: - 1. Januar bis 31. März - 25 % der Gesamtmenge - 1. April bis 30. Juni - 25 % der Gesamtmenge - 1. Juli bis 30. September - 25 % der Gesamtmenge - 1. Oktober bis 31. Dezember - 25 % der Gesamtmenge 3.1 Antragsfrist Anträge für Einfuhrrechte können nur im vorausgehenden Monat, jeweils vom Tag bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat Lizenzen Deichmanns Aue 29, Bonn gestellt werden. Bis zum Ablauf der o.g. Frist müssen der Antrag, die erforderliche Sicherheit und die erforderlichen Nachweise vorliegen. Anträge die nach der Frist eingehen oder für die nicht die erforderlichen Sicherheiten und/oder die Nachweise innerhalb der Frist vorliegen, werden nicht berücksichtigt. 3.2 Antragsmengen Die Warenarten und zur Verfügung stehenden Mengen der einzelnen Kontingente sind in der VO (EU) Nr. 2015/2078 aufgeführt. - Mindestmenge: keine - Höchstmenge: 25 % der nachgewiesenen Referenzmenge bzw. der zur Verfügung stehenden Menge (Anlage 2) Wichtiger Hinweis: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die beantragte Menge die nachgewiesene und als Referenzmenge (s.o. Nr ) anerkannte Menge nicht überschreiten darf, andernfalls ist der Antrag gemäß Art. 3 Abs. 4 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung abzulehnen. Mehrmengen, die ggf. ab dem zweiten Teilzeitraum für nicht ausgenutzte Kontingente zugeschlagen werden, können telefonisch erfragt werden. D 4.5 / Info_Ukraine_VO_2015_2078.docx Seite 2 von 8
3 4. Anträge für Einfuhrrechte und Formerfordernisse 4.1 Je Antragsteller darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte pro Kontingentnummer gestellt werden. 4.2 Für die Antragstellung ist das von der BLE veröffentlichte Muster gemäß Anlage 1 zu verwenden. Es ist in Maschinenschrift auszufüllen und vom Antragsteller zu unterschreiben. 5. Nachweise 5.1 Grundsätzliche Nachweise Die Nachweise über die Handelstätigkeit mit Drittländern (Nr ), den Sitz des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2.2) und die Eintragung des Antragstellers im Mehrwert- bzw. Umsatzsteuerregister (Nr. 2.4) sind gemäß den Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 1301/2006 zu führen. 5.2 Nachweismenge Bei der Einreichung des ersten Antrags für den Kontingentzeitraum ist eine ausführliche und detaillierte Auflistung über die eingereichten Nachweise gemäß dem Muster in Anlage 3 vorzulegen. In der Auflistung zu jedem als Nachweis vorgelegten Zolldokument sind entsprechend dem Muster in Anlage 3 folgende Angaben zu machen: - Art der Nachweise, - der Bezugszeitraum (12 Monats-Nachweiszeitraum), - Identifikationsnummer/Zollregistriernummer (ATC-Nr., VAB-Nr. etc.) des Dokuments, - KN-Code auf das sich das Dokument bezieht, - Datum der Zollabfertigung (nicht das der Erstellung/Beglaubigung des Dokuments), - einzelne Warenmenge in kg, die nachgewiesen werden soll und auf die sich das Zolldokument bezieht; soweit sich eine Nachweismenge aus verschiedenen Teilmengen zusammensetzt, sind die einzelnen Teilmengen zu Kontrollzwecken in der Auflistung jeweils separat aufzuführen. Die Antragsteller werden gebeten, der BLE die Auflistung der Nachweise zusätzlich auch in Dateiform (Excelliste) zur Verfügung zu stellen (Adresse: lizenzen@ble.de), die eine zügige Bearbeitung und evtl. erforderliche Rückfragen erleichtert. Wurden bestimmte Nachweise bereits im Rahmen anderer Kontingentregelungen der BLE vorgelegt, ist im Anschreiben auf die entsprechende Regelung zu verweisen und die Nachweise sind in der Auflistung konkret zu bezeichnen. Soweit im Rahmen des vorliegenden Kontingents bereits erfolgreich Lizenzanträge für den laufenden Kontingentzeitraum gestellt wurden, brauchen die Nachweise gemäß Nr nicht erneut eingereicht zu werden. Die BLE behält sich vor, in Einzelfällen gegebenenfalls zusätzliche Nachweise anzufordern, die im Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind. 5.3 Nachweise, die den genannten Anforderungen nicht entsprechen, können nicht akzeptiert werden. D 4.5 / Info_Ukraine_VO_2015_2078.docx Seite 3 von 8
4 6. Stellung und Freigabe der Sicherheit für Einfuhrrechte 6.1 Die Gültigkeit eines Antrages auf Einfuhrrechte ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die Sicherheit beträgt 35 EUR/100 kg. 6.2 Die Sicherheit ist für jeden Antrag auf Einfuhrrechte mit Angabe des Betreffs zu stellen. Antrag auf Einfuhrrechte für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine; VO (EU) Nr. 2015/2078, Referat Lizenzen" Die Sicherheit ist entsprechend den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Buchstabe B. 4., zu leisten. 6.3 Führt die Entscheidung der EU-Kommission über die Zuteilung von Einfuhrrechten zur Festsetzung einer prozentualen Verringerung, wird die geleistete Sicherheit, die über die Zuteilungsmenge hinausgeht, kurzfristig wieder freigegeben. 6.4 Die Sicherheit für die Einfuhrrechte wird nach der Erteilung der Lizenz für die betreffende Menge freigegeben. Für nicht abgerufene Mengen verfällt die Sicherheit für die Einfuhrrechte anteilmäßig zur Zuteilungsmenge. Der Antragsteller ist damit verpflichtet, für alle zugeteilten Einfuhrrechte/Mengen Einfuhrlizenzen zu beantragen. 7. Zuteilungsverfahren 7.1 Die EU-Kommission entscheidet, in welchem Umfang den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten stattgegeben werden kann. 7.2 Soweit die beantragten Mengen die zur Verfügung stehenden Mengen überschreiten, wird ein Zuteilungskoeffizient für die beantragten Einfuhrrechte festgesetzt. Über die Zuteilungsmengen werden die Antragsteller unmittelbar nach Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses schriftlich durch die BLE in Kenntnis gesetzt (Zuteilungsbescheid). 7.3 Die zugeteilten Einfuhrrechte gelten bis zum Ende des Kontingentzeitraums. 7.4 Die Einfuhrrechte sind nicht auf Dritte übertragbar. 8. Abruf der Zuteilungsmengen, Beantragung, Erteilung und Gültigkeit der Lizenzen, 8.1 Nach der schriftlichen Bekanntgabe der BLE über die Zuteilung und Mengen der Einfuhrrechte sind Einfuhrlizenzen bei der BLE, Referat Lizenzen, zu beantragen. Die Beantragung der Lizenzen ist eine Pflicht im Sinne von Artikel 23 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 (ABl. EU vom Nr. L 255 S. 18). 8.2 Für die gesamte pro Antragsteller zugeteilte Menge an Einfuhrrechten sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Die zu beantragenden Lizenzen dürfen die zugeteilte Menge an Einfuhrrechten nicht überschreiten. D 4.5 / Info_Ukraine_VO_2015_2078.docx Seite 4 von 8
5 8.3 Werden Einfuhrlizenzen nicht oder nicht vollständig genutzt, können die nicht genutzten Mengen nicht noch einmal beantragt werden und die erteilten Einfuhrrechte verfallen in entsprechendem Umfang. 8.4 Lizenzanträge dürfen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wurde und eine Zuteilung der Rechte erfolgt ist. 8.5 Bei der Beantragung und dem Ausfüllen des Lizenzantrags sind die allgemeinen Regelungen gemäß der Delegierten VO (EU) Nr. 2016/1237 und der Durchführungs-VO (EU) Nr. 2016/1239 zu beachten, die in den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Internetseite unter Unsere Themen/ Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen) der BLE aufgeführt sind. 8.6 Darüber hinaus sind die spezifischen Vorgaben der Verordnung gemäß Nr. 1.1 zu beachten, die in Anlage 2 zusammengestellt sind. 8.7 Die Einfuhrlizenzen werden mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen - gerechnet ab dem Tag der Ausstellung - erteilt. Sie gelten maximal bis zum Ende des Kontingentjahres. 9. Lizenzsicherheit 9.1 Die Gültigkeit der Lizenzanträge ist von der Stellung einer Sicherheit abhängig. Die mit dem Lizenzantrag zu stellende Sicherheit beträgt 75 EUR/100 kg. 9.2 Die Sicherheit ist für jede Lizenz bei Einreichung des Lizenzantrages mit Angabe des Betreffs zu stellen. Lizenz zu Zuteilungsbescheid Nr., VO (EU) Nr. 2015/2078, Ref. Lizenzen Näheres ist den Allgemeinen Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Buchstabe B. 4., zu entnehmen. 10. Zusätzliche Informationen Die Rückgabe der Lizenz an die BLE muss spätestens 45 Kalendertage nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer erfolgen (Art. 10 VO (EG) Nr. 1301/2006 i. V. m. Art. 12 Delegierte VO (EU) Nr. 2016/1237). Erfolgt dies nicht, verfällt die Sicherheit gemäß den jeweiligen Bestimmungen. Für etwaige Rückfragen stehen Ihnen folgende Sachbearbeiter zur Verfügung: Herr Simon unter Telefon 0228/ , Herr Reuther -3358, Telefax-Nr. 0228/ oder lizenzen@ble.de. BLE, Referat 514 Anlagen: 3 D 4.5 / Info_Ukraine_VO_2015_2078.docx Seite 5 von 8
6 BLE- Referat 514 Anlage 1 - Bitte in Maschinenschrift ausfüllen - Antrag auf Einfuhrrechte für die Einfuhr von Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gemäß VO (EU) Nr. 2015/ Angaben zum genaue Firmenbezeichnung: Antragsteller (lt. Registereintragung/Nachweis) Anschrift : BLE-ZESTA-Nr.: Telefon-Nr. mit Durchwahl : zuständig für Rückfragen : Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer : registriert beim Finanzamt in : 2. Antragsmenge: Hiermit beantrage(n) ich/wir die Zuteilung von Einfuhrrechten für die Einfuhr von Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gemäß VO (EU) Nr. 2015/2078 in folgender Höhe: Kontingent Nr.: beantragte Menge: Tonnen (Antragshöchstmenge: siehe Anlage 2) 3. Erklärung Ich/Wir erkläre(n), zum Antrag - mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert zu sein und als Nachweis eine aktuelle Bescheinigung des Finanzamts entsprechend Nr. 2.4 der Information der BLE diesem Antrag beizufügen, - in den beiden Zwölfmonatszeiträumen vor Antragstellung Erzeugnisse die unter Anhang I Teil XX der VO (EU) Nr. 1308/2013 fallen, eingeführt zu haben (Nachweis gem. Art. 5 der VO (EG) Nr. 1301/2006), - in dem Zwölfmonatszeitraum vor der Beantragung eine Menge Geflügelerzeugnisse der KN-Codes 0207, , , oder eingeführt zu haben (Referenzmenge), - kein Zollagent oder -spediteur zu sein. 4. Verpflichtungs- Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die Einfuhrlizenzen in der Bundesrepublik erklärung Deutschland zu beantragen Ort, Datum Unterschrift des Antragstellers Anlagen (bitte angeben): D 4.5 / Info_Ukraine_VO_2015_2078.docx Seite 6 von 8
7 Angaben im Lizenzantrag Anlage 2 Das mittels PC ausfüllbare Antragsmuster und die entsprechenden Hinweise zum Ausfüllen der Lizenzanträge finden Sie in den Allgemeine Informationen über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Internet unter unter dem Punkt Unsere Themen/ Marktorganisation/Ein- und Ausfuhrlizenzen. Zusätzlich geltende sektorale Spezifikationen Feld 8 Feld 15 Feld 16 Feld 20 Anmerkungen Das Ursprungsland Ukraine ist verbindlich anzugeben. Das Kästchen JA ist anzukreuzen. Hier ist der Text der jeweiligen Erzeugnisgruppe gemäß VO (EU) Nr. 2015/2078 einzutragen. Hier ist der entsprechende KN-Code einzutragen. Hier ist einzutragen: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2078 / Kontingentnummer:. (die zutreffende Kontingentsmummer) Die Nummer des Zuteilungsbescheides für die Einfuhrrechte ist anzugeben. Bitte beachten: ohne diese Angabe ist eine Zuordnung zu den Einfuhrrechten und die Erteilung der Lizenz(en) nicht möglich. Lizenzanträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Einfuhrkontingent zur Vergabe von Einfuhrrechten für die Einfuhr von Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine Angaben gemäß VO (EU) 2015/2078 Kontingent-Nr. Menge für den Zeitraum: bis (Tonnen) Antragshöhcstmenge für den jeweiligen Teilzeitraum (Tonnen) : , : , , : ,000 ab 2021: , , , , , , , ,000 D 4.5 / Info_Ukraine_VO_2015_2078.docx Seite 7 von 8
8 - Muster - Anlage 3 Aufstellung von Handelsnachweisen für die Antragstellung im Rahmen von Kontingenten Antragsteller: (Firma/Name, Anschrift und, zuständiger Ansprechpartner) BLE-ZESTA-Nr.: Zur Anerkennung unserer Antragstellung vom... im Rahmen des Einfuhrkontingents für... (Erzeugnis) gemäß Verordnung... legen wir für den nachzuweisenden Zeitraum vom... bis... die in der folgenden Aufstellung aufgeführten Zolldokumente vor. Die Aufstellung umfasst insgesamt... Seiten. Die verbindliche Vorlage der Nachweise bestätige/n ich/wir mit der unten geleisteten Unterschrift. Die Aufstellung reichen wir der BLE (lizenzen@ble.de) ebenfalls in Dateiform (Excel) ein. Übersicht Zolldokumente Einfuhr Ausfuhr (zutreffendes bitte ankreuzen) lfd. Nr. Identifikations-Nr. des Zolldokuments (ATC, VAB etc.) KN-Code Datum (Zollabfertigung) Nettomenge* (kg) * Bitte hier die einzelnen (Teil-)Mengen separat aufführen, auch wenn sie eine gemeinsame Abfertigung betreffen Bemerkung Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift + Firmenstempel D 4.5 / Info_Ukraine_VO_2015_2078.docx Seite 8 von 8
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