K-Ö NA I AV LIZENZEN MERKBLATT. Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "K-Ö NA I AV LIZENZEN MERKBLATT. Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001"

Transkript

1 K-Ö NA I AV LIZENZEN MERKBLATT Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001

2 K-Ö I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 Verfahrensablauf... 3 ohne Zwischenverarbeitung (1. zollamtliche Bewilligung)... 3 mit Zwischenverarbeitung (2. zollamtliche Bewilligung)... 4 Formblätter... 5 Übersicht... 5 Fristen/Termine... 5 Antragsmengen Rechtsgrundlagen Darstellung der Maßnahme... 6 Antrag auf AV-Lizenz 1. zollamtliche Bewilligung... 6 Antrag auf AV-Lizenz 2. zollamtliche Bewilligung... 7 Antrag auf AV-Lizenz 2. zollamtliche Bewilligung... 8 Antrag auf AV-Lizenz 1. und 2. zollamtliche Bewilligung... 9 Antrag auf AV-Lizenz 1. und 2. zollamtliche Bewilligung Antrag auf AV-Teillizenz Antrag auf AV-Teillizenz und Übertragung der Rechte Antrag auf Übertragung bzw. Rückübertragung der Rechte Verpflichtungserklärung Sanktionen Zutritts- und Kontrollrechte Fristentabelle Verlust Aufbewahrungspflichten Rat und Hilfe Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 2 von 21

3 1. Allgemeines Sofern Marktordnungswaren aus Drittländern, zum Zwecke der Ver- bzw. Weiterverarbeitung und späterem Export im Gebiet der Europäischen Union, eingeführt werden, wird der Import von einer von den zuständigen zollamtlichen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Bewilligung zu aktiven Veredelungsverkehr abhängig gemacht. Voraussetzung der Erteilung einer Bewilligung ist die Entsprechung vorab zu prüfender wirtschaftlicher Voraussetzungen. Im Rahmen bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I fallender Grunderzeugnisse, welche im Rahmen der aktiven Veredelung zu bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren verarbeitet werden, besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Berechtigung (=AV-Lizenz) durch die Agrarmarkt Austria, aufgrund derer ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen bei den zuständigen Zollbehörden eine Bewilligung zum aktiven Veredelungsverkehr erteilt wird. Grundlage für eine mögliche Antragstellung ist die Veröffentlichung entsprechender Mengen der betreffenden Grunderzeugnisse. Der Antrag auf eine sogenannte AV-Lizenz unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen und hat unter bestimmten Auflagen zu erfolgen. Die AV-Lizenz berechtigt somit den Inhaber innerhalb der Gültigkeitsdauer, in der Höhe der angegebenen Menge, eine zollamtliche Bewilligung im Rahmen einer aktiven Veredelung, ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, zu beantragen. Die erteilten AV-Lizenzen und AV-Teillizenzen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Stellen eines Mitgliedstaates haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Stellen dieser Mitgliedstaaten ausgestellten AV-Lizenzen und AV-Teillizenzen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke. Die AV-Lizenzen/ AV-Teillizenzen werden dem Antragsteller bzw. Inhaber zur weiteren Bearbeitung durch die Zollbehörden ausgehändigt. Die Rückgabe der in Anspruch genommenen AV-Lizenzen/AV-Teillizenzen erfolgt durch die zuständigen Zollbehörden an die Agrarmarkt Austria. Es bestehen folgende Formen von AV-Lizenzen: 1./2./3. Ausstellung AV-Lizenz - 1. zollamtliche Bewilligung 1./2./3. Ausstellung AV-Lizenz - 2. zollamtliche Bewilligung Die AV-Lizenz ist anhand des Formblattes AGRIM mit dem Stempelaufdruck AV-Lizenz, welche bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufliegen, zu beantragen. Antragsteller im Rahmen der oben genannten Bewilligungen müssen den Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben. Verfahrensablauf ohne Zwischenverarbeitung (1. zollamtliche Bewilligung) Antragstellung AV-Lizenz Ausgabe der AV-Lizenz an Inhaber Übermittlung des Originals der AV-Lizenz vom Zoll an AMA Antrag des Inhabers auf zollamtliche Bewilligung Erteilung einer zollamtlichen Bewilligung für den Inhaber Durchführung des AVV durch den Inhaber ZOLL ANTRAG- STELLER AMA Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 3 von 21

4 mit Zwischenverarbeitung (2. zollamtliche Bewilligung) Übermittlung einer Kopie der AV-Lizenz vom Zoll an AMA Antragstellung AV-Lizenz Antragstellung des Inhabers zur Übertragung der Rechte Antrag des Übernehmers auf Eintragung des Vermerks Art. 14 (4) Antrag des Übernehmers auf zollamtliche Bewilligung Ausgabe der AV-Lizenz an Inhaber Ausgabe der AV-Lizenz an Übernehmer Ausgabe der AV-Lizenz an Übernehmer Erteilung einer zollamtlichen Bewilligung für den Übernehmer Durchführung des AVV durch den Übernehmer Antrag auf Rückübertragung an den ursprünglichen Inhaber Rückübertragung auf den ursprünglichen Inhaber Übermittlung des Originals der AV-Lizenz vom Zoll an die AMA Übermittlung des Originals der AV-Lizenz vom Zoll an die AMA Antrag gem. Art. 14 (5) des Inhabers Antrag des Inhabers auf zollamtliche Bewilligung neue Fristberechnung und Eintragung Ausgabe der AV-Lizenz an den Inhaber Erteilung einer zollamtlichen Bewilligung für den Inhaber Durchführung des AVV durch den Inhaber ZOLL ANTRAG- STELLER AMA Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 4 von 21

5 Formblätter Für Erstattungsbescheinigungsanträge ist das Einfuhrlizenz-Formular AGRIM mit dem Stempelaufdruck AV-LIZENZ zu verwenden, welches bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, bezogen oder anhand eines aufgelegten Bestellformulars angefordert werden kann. Übersicht - Der AV-Lizenz ist auf dem entsprechenden Formblatt grundsätzlich mit Schreibmaschine, elektronisch, oder handschriftlich in Großbuchstaben, in deutscher Sprache auszufüllen. Der Antrag darf weder Streichungen noch Radierungen oder Übermalungen enthalten. Unterläuft beim Ausfüllen eines Formulars ein Fehler, so ist ein neues Formblatt auszufüllen. - Die AV-Lizenz kann im Original, mit Telefax bzw. in elektronisch übermittelter Form beantragt werden. Auf Verlangen ist jedoch der AMA der jeweilige Originalantrag mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift des Antragstellers vorzulegen. Dabei ist im eigenen Interesse des Antragstellers unbedingt darauf zu achten, dass für jeden einzelnen AV-Lizenzantrag ein eigenes Antragsformblatt mit jeweils eigener AT-Seriennummer verwendet wird. Die sich aus der Nichtbeachtung dieser Anweisung ergebenden Verzögerungen für das AV-Lizenzerteilungsverfahren gehen zu Lasten des Antragstellers. - Die Antragstellung hat bis 13 Uhr zu erfolgen, sonst gilt der darauffolgende Arbeitstag als Antragstag. Sofern die Antragstellung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgt, gilt ebenfalls der nächste Arbeitstag als Antragstag. - Sofern der letzte Tag der Antragsfrist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, gilt der darauffolgenden Arbeitstag als Antragstag. HINWEIS: Dies wird bei der Berechnung der Gültigkeitsdauer nicht mitberücksichtigt - Eine Widerrufung ist telegraphisch oder fernschriftlich nur am Antragstag bis 13 Uhr möglich. - Der Antrag ist mit Ort und Datum zu versehen, sowie firmenmäßig zu unterfertigen. - Zum Antrag auf die erste Bewilligung einer AV-Lizenz ist zum Antrag eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Fristen/Termine Antrag- Stellung Veröffentlichung der (Rest-) Mengen differenziert nach 8-stelligem KN- Code durch die EK bis spätestens Berücksichtigung der Mengen zu Zeitpunkt der Antragstellung % bis % innerhalb von 10 Arbeitstagen Mitteilung der Agrarmarkt Austria an die Europäische Kommission spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen Veröffentlichung eines eventuellen Koeffizienten durch die Europäische Kommission innerhalb von 5 Arbeitstagen Erteilung der AV-Lizenz innerhalb von 5 Arbeitstagen Antragsmengen ANTRAGSMENGEN JE HAUSHALTSJAHR Grunderzeugnisse betreffend die Marktordnung Höchstmenge 1) Milch Zucker Reis Getreide T T differenziert nach 8- stelligem KN-Code 1) Die Höchstmengen beruhen auf Basis der von der EU bilanzierten Mengen. Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 5 von 21

6 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 Konsolidierte Fassung der Kommission vom über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrages fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 578/2010 Verordnung (EG) Nr. 1216/ Darstellung der Maßnahme Bestimmungen Antrag auf AV-Lizenz 1. zollamtliche Bewilligung Antrag auf AV-Lizenz 1. zollamtliche Bewilligung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragsmenge: Sicherheit: ein einziges Grunderzeugnis gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 siehe Fristen / Termine Es ist nur 1 Antrag EU-weit je Antragsteller und je Abschnitt möglich. Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist Voraussetzung, dass Antragsteller entweder im vorangegangenen oder lfd. Haushaltsjahr eine Erstattungsbescheinigung hatte oder im Falle der Aussetzung der Kleinausführerregelung im vorangegangenen oder lfd. Haushaltsjahr Erstattungen erhalten hat. FELD 20 (Besondere Angaben) = AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 578/2010 siehe Antragsmengen sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: Gültigkeit: bis zum Ende des auf den Antragsmonat folgenden 3. Monat (für die Berechnung der Gültigkeitsdauer gelten die AV-Lizenzen als am Antragstag erteilt) Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 6 von 21

7 Ausfüllhilfe: Stempel AV-Lizenz FELD 1: Agrarmarkt Austria/Dresdner Straße 70/A Wien FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer FELD 7, FELD 8, FELD 11: sind zu streichen FELD 14: Handelsbezeichnung des Erzeugnisses (keine Markenbezeichnung) FELD 15: Die Bezeichnung des Grunderzeugnisses kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie alle Angaben für die Einordnung des in Feld 16 angegebenen KN-Codes enthält FELD 16: KN-Code des Grunderzeugnisses (nur 1 Angabe möglich) FELDER 17/18: Menge des Grunderzeugnisses mit der Angabe der Maßeinheit (kg, Tonnen) in Zahlen bzw. Buchstaben FELD 19: ist zu streichen FELD 20: Eintragung: AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 Artikel 1 Absatz 1 FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 7 von 21

8 Antrag auf AV-Lizenz 2. zollamtliche Bewilligung Bestimmungen Antrag auf AV-Lizenz 2. zollamtliche Bewilligung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragsmenge: Sicherheit: ein einziges Grunderzeugnis bzw. Zwischenerzeugnis gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 Es ist nur ein Antragsteller möglich. Es ist nur ein Erzeugnis möglich. Der Antrag auf eine zweite Bewilligung kann ausschließlich vor der ersten Beantragung auf eine Bewilligung im Rahmen der aktiven Veredelung bei den zuständigen Zollbehörden erfolgen. FELD 20 (Besondere Angaben) = Antrag auf zweite Bewilligung vorgesehen für (Angabe des entsprechenden Wirtschaftsbeteiligten samt evtl. Firmenbuchnummer), zwecks Überführung des Erzeugnisses der KN-Position (Angabe des entsprechenden KN-Codes) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001. Vor Antragstellung im Rahmen der zweiten Bewilligung bei den zuständigen Zollbehörden ist jedoch eine entsprechende Übertragung auf den im Vermerk in Feld 20 der AV-Lizenz genannten Wirtschaftsteilnehmers durch den Inhaber zu beantragen Die Angabe der entsprechenden Menge erfolgt bei den zuständigen Zollbehörden sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: lfd. Gültigkeit: Gültigkeit wird um den Zeitraum zwischen Antragstellung auf die aktive Veredelung bei den zuständigen Zollbehörden und dem tatsächlichen Ende der Gültigkeitsdauer der AV-Lizenz ab dem Antrag auf Aushändigung der AV-Lizenz gem. Art. 14 Abs. 5 verlängert Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 8 von 21

9 Ausfüllhilfe: Stempel FELD 1: Agrarmarkt Austria/Dresdner Straße 70/A Wien AV Lizenz FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer FELD 7, FELD 8, FELD 11: sind zu streichen FELD 14: Handelsbezeichnung des Erzeugnisses (keine Markenbezeichnung) FELD 15: Die Bezeichnung des Grunderzeugnisses kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie alle Angaben für die Einordnung des in Feld 16 angegebenen KN-Codes enthält FELD 16: KN-Code des Grunderzeugnisses FELD 19: ist zu streichen FELD 20: Eintragung: Antrag auf zweite Bewilligung vorgesehen für (Angabe des Wirtschaftsbeteiligten samt Firmenbuchnummer) zwecks Überführung des Erzeugnisses der KN-Position (Angabe des KN-Codes des Zwischenerzeugnisses) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 9 von 21

10 Bestimmungen Antrag auf AV-Lizenz 1. und 2. zollamtliche Bewilligung Antrag auf AV-Lizenz 1. zollamtliche Bewilligung mit gleichzeitiger Eintragung zum Zwecke der 2. zollamtlichen Bewilligung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragsmenge: Sicherheit: ein einziges Grunderzeugnis gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 Es ist nur 1 Antrag EU-weit je Antragsteller und je Abschnitt möglich. Es ist nur jeweils 1 Erzeugnis für die 1. bzw. 2. Bewilligung zu nennen Voraussetzung, dass Antragsteller entweder im vorangegangenen oder lfd. Haushaltsjahr eine Erstattungsbescheinigung hatte oder im Falle der Aussetzung der Kleinausführerregelung im vorangegangenen oder lfd. Haushaltsjahr Erstattungen erhalten hat. FELD 20 (Besondere Angaben) = AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 Artikel 1 Absatz 1. Antrag auf zweite Bewilligung vorgesehen für (Angabe des entsprechenden Wirtschaftsbeteiligten), zwecks Überführung des Erzeugnisses der KN-Position (Angabe des entsprechenden KN-Codes) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001. Vor Antragstellung bei den zuständigen Zollbehörden ist jedoch eine entsprechende Übertragung auf den in Feld 20 der AV-Lizenz genannten Wirtschaftsteilnehmers durch den Inhaber zu beantragen Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist (Die Angabe der Menge für die zweite Bewilligung erfolgt nach entsprechender Übertragung der Rechte bei den zuständigen Zollbehörden) sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: Gültigkeit: bis zum Ende des auf den Antragsmonat folgenden 3. Monat (für die Berechnung der Gültigkeitsdauer gelten die AV-Lizenzen als am Antragstag erteilt) Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 10 von 21

11 Ausfüllhilfe FELD 1: Agrarmarkt Austria/Dresdner Straße 70/A Wien FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz STEMPEL AV-LIZENZ FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer FELD 7, FELD 8, FELD 11: sind zu streichen FELD 14: Handelsbezeichnung des Erzeugnisses (keine Markenbezeichnung) FELD 15: Die Bezeichnung des Grunderzeugnisses kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie alle Angaben für die Einordnung des in Feld 16 angegebenen KN-Codes enthält FELD 16: KN-Code des Grunderzeugnisses FELDER 17/18: Menge des Grunderzeugnisses mit der Angabe der Maßeinheit (kg, Tonnen) in Zahlen bzw. Buchstaben FELD 19: ist zu streichen FELD 20: Eintragung: AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 Artikel 1 Absatz 1 FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 11 von 21

12 Antrag auf AV-Teillizenz Bestimmungen Antrag auf Teillizenz einer AV-Lizenz im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: entsprechend der ursprünglichen AV-Lizenz Antragstellung: lfd. Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragstellung im Rahmen einer bereits erteilten AV-Lizenz Die AV-Lizenz muß noch gültig sein Die AV-Lizenz darf nicht zur Gänze ausgenutzt sein Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist Eine AV-Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden Die AV-Teillizenz hat für die Menge für die sie erteilt wird dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechende AV-Lizenz Antragsmenge: höchstens die noch verfügbare Menge der entsprechenden AV-Lizenz zum Zeitpunkt der Teilung Sicherheit: sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: Gültigkeit: lfd. entsprechend der Gültigkeit der entsprechenden AV- Lizenz Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 12 von 21

13 Ausfüllhilfe STEMPEL AV-LIZENZ FELD 1: Ausstellende Stelle der ursprünglichen AV- Lizenz (Name/Straße/Nr./Landeskennzeichen- PLZ/Ort) FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer FELDER 17/18: Menge des Grunderzeugnisses mit der Angabe der Maßeinheit (kg, Tonnen) in Zahlen bzw. Buchstaben ANMERUNGEN: Eintragung: Antrag auf AV-Teillizenz FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 13 von 21

14 Antrag auf AV-Teillizenz und Übertragung der Rechte Bestimmungen Antrag auf Teillizenz einer AV-Lizenz mit gleichzeitiger Übertragung der Rechte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: entsprechend der ursprünglichen AV-Lizenz Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: lfd. Antragstellung im Rahmen einer bereits erteilten AV-Lizenz Die AV-Lizenz muß noch gültig sein Die AV-Lizenz darf nicht zur Gänze ausgenutzt sein Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist Eine AV-Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden Die AV-Teillizenz hat für die Menge für die sie erteilt wird dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechende AV-Lizenz Übertragung nur zu Gunsten eines Übernehmers je AV- Teillizenz Übertragung gültig ab dem Zeitpunkt der Eintragung durch die Agrarmarkt Austria Der Übernehmer kann sein Recht nicht weiter-, sondern nur auf den AV-Inhaber rückübertragen Voraussetzung der Übertragung, im Falle einer 2. Bewilligung, ist die Übereinstimmung der Anschrift des beantragten Übernehmers mit den Angaben in Feld 20 der ursprünglichen AV-Lizenz Antragsmenge: höchstens die noch verfügbare Menge der entsprechenden AV-Lizenz zum Zeitpunkt der Teilung Sicherheit: sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: Gültigkeit: lfd. entsprechend der Gültigkeit der entsprechenden AV- Lizenz Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 14 von 21

15 Ausfüllhilfe STEMPEL AV-LIZENZ FELD 1: Ausstellende Stelle der ursprünglichen AV- Lizenz (Name/Straße/Nr./Landeskennzeichen- PLZ/Ort) FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuch-nummer FELDER 17/18: Menge des Grunderzeugnisses mit der Angabe der Maßeinheit (kg, Tonnen) in Zahlen bzw. Buchstaben ANMERUNGEN: Eintragung: Antrag auf AV-Teillizenz und Übertragung der Rechte auf: Name und Anschrift Übernehmer FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 15 von 21

16 Bestimmungen: Antrag auf Übertragung bzw. Rückübertragung der Rechte Antrag auf Übertragung bzw. Rückübertragung der Rechte einer AV-Lizenz/ AV-Teillizenz im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: - Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragsmenge: während der Gültigkeitsdauer der AV-Lizenz Antragstellung im Rahmen einer bereits erteilten AV-Lizenz Die AV-Lizenz muß noch gültig sein Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist Übertragung nur zu Gunsten eines Übernehmers je AV- bzw. AV-Teillizenz Gültig ab dem Zeitpunkt der Übertragung bzw. Rückübertragung Der Übernehmer kann sein Recht nicht weiterübertragen, jedoch auf den AV-Lizenzinhaber rückübertragen Voraussetzung, dass Übernehmer den Angaben in Feld 20 der ursprünglichen AV-Lizenz entspricht höchstens die noch verfügbare Menge der entsprechenden AV-Lizenz /Teil-AV-Lizenz zum Zeitpunkt der Übertragung Sicherheit: - Toleranz: - Ausstellung: lfd. Gültigkeit: - Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 16 von 21

17 Ausfüllhilfe: STEMPEL AV-LIZENZ FELD 1: Ausstellende Stelle der ursprünglichen AV- Lizenz (Name/Straße/Nr./Landeskennzeichen- PLZ/Ort) FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer ANMERKUNGEN: Eintragung: Antrag auf Über- bzw. Rückübertragung der Rechte auf: Name und Anschrift Übernehmer/Inhaber FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 17 von 21

18 Verpflichtungserklärung A g r a r Markt A u s t r i a DVR: Dresdner Straße Wien V E R P F L I C H T U N G S E R K L Ä R U N G zur Beantragung von AV- Lizenzen Antragsteller (Firma):... Anschrift des Antragstellers:... Lizenzantrag AT Nr. Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Ich (Wir) erkläre(n) gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001, dass ich (wir) für den (die) oben genannten laufenden Abschnitt(e) des gegenständlichen AV- Lizenzantrages für die Überführung einer bestimmten Menge eines bestimmten unter Anhang I des Vertrags fallenden Grunderzeugnisses in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen weder in der Republik Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für dasselbe Grunderzeugnis eine weitere AV- Lizenz beantragt habe(n) oder beantragen werde(n) (Ort, Datum) (firmenmäßige Zeichnung des Antragstellers) Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 18 von 21

19 4. Sanktionen Die Sicherheiten der jeweiligen KN-Codes für die Einfuhr und Ausfuhr sind im lizenzpflichtigen Warenkatalog angeführt. Bei Sonderregelungen finden Sie die zu leistenden Sicherheiten bei der jeweiligen Verordnung. Die Sicherheiten können bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,00 im Rahmen eines Zahlungsversprechens, darüber hinaus in Form einer Bareinzahlung oder über Einzel- bzw. Höchstbetragsbankgarantien hinterlegt werden. Sollten die Lizenzen mengenmäßige Toleranzen überschreiten bzw. zeitliche Fristen nicht eingehalten werden so verfällt die Sicherheit teilweise oder ganz. 5. Zutritts- und Kontrollrechte Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID- Nummer bekannt zu geben. Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 19 von 21

20 6. Fristentabelle Die Retournierung der AV-Lizenz erfolgt, sofern Abschreibungen getätigt wurden, durch die zuständigen Zollbehörden und zwar im Rahmen der - ersten zollamtlichen Bewilligung im Original innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Abschreibung des Antrages auf Bewilligung zur aktiven Veredelung. Sofern eine zweite zollamtliche Bewilligung beantragt wird, wird nur eine Kopie der ersten Bewilligung übermittelt und das Original verbleibt bei den zuständigen Zollbehörden - zweiten zollamtlichen Bewilligung innerhalb von 15 Arbeitstagen (nach Eintragung der Menge für die zweite zollamtliche Bewilligung und nach Abschreibung des Antrages auf Bewilligung zur aktiven Veredelung im Original) Samstag, Sonntag, Feiertag Unter Anwendung der Bestimmungen des Art. 3, Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 des Rates, vom , ist, wenn der letzte Gültigkeitstag der AV- Lizenz auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, die AV-Lizenz auch am darauffolgenden Arbeitstag noch gültig. 7. Verlust Sofern der Agrarmarkt Austria im Zusammenhang des Verlustes einer AV-Lizenz zur Zufriedenheit nachgewiesen werden kann, dass sie nicht oder nur teilweise verwendet und teilweise oder gänzlich vernichtet wurde, wird auf Antrag des Inhabers oder Übernehmers eine AV-Ersatzlizenz oder AV-Ersatzteillizenz entsprechend der verfügbaren Menge erteilt. Die Erteilung einer AV-Ersatzlizenz/AV-Teilersatzlizenz ist nur für AV-Lizenzen/AV- Teillizenzen, welche durch die Agrarmarkt Austria ausgestellt wurden, möglich. - Nachweis über: die Vernichtung der AV-Lizenz/ AV-Teillizenz Nicht-, bzw. Teilausnutzung der AV-Lizenz/AV- Teillizenz (mit Bekanntgabe der entsprechenden Menge) - Die AV-Ersatzlizenz/AV-Teilersatzlizenz wird für die noch verfügbare Menge erteilt Die AV-Teillizenz/AV-Ersatzteillizenz enthält die Angaben und Vermerke der Original AV-Lizenz/Original AV-Teillizenz. 8. Aufbewahrungspflichten Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe, z.b. mittels Ausdruck, gewährleistet ist. Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 20 von 21

21 9. Rat und Hilfe Sie erreichen uns TELEFON: (Herr Meixner DW 209, Fr. Schnötzinger DW 382, Frau Brandl DW 206, Herr Schabel DW 238) FAX: lizenzen@ama.gv.at Dieses Merkblatt kann im Internet unter abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung IMPRESSUM Merkblatt der Agrarmarkt Austria (AMA) NA I AV Lizenzen Medieninhaber, Herausgeber: AGRARMARKT AUSTRIA Redaktion: GB I / Abt. 3 / Ref. 11, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien Bildnachweis: Quellenangabe ZB AMA HINWEIS: Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 21 von 21

Ausfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse für Käse in die USA im Rahmen des preferred-importer -Systems

Ausfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse für Käse in die USA im Rahmen des preferred-importer -Systems Ausfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse für Käse in die USA im Rahmen des preferred-importer -Systems MERKBLATT Stand: 14.08.2012 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO

Mehr

P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA

P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA MERKBLATT Stand: 13.09.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 2. Rechtsgrundlagen... 3 3. Bescheinigung

Mehr

MERKBLATT. Stand: 22. September 2015

MERKBLATT. Stand: 22. September 2015 K-Ö Einfuhrzollkontingent GATT III - Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern für den Zeitraum 1. Jänner 2016 31. März 2016 MERKBLATT Stand: 22. September 2015 ZERTIFIZIERTES

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen INFORMATION Einfuhrzollkontingent Milch und Milcherzeugnisse aus Norwegen - Zeitraum - 30.06.2017 - Die BLE erteilt für den Zeitraum - 30.06.2017 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich pflanzliche Erzeugnisse A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl.

Mehr

Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse

Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse K-Ö Einfuhrlizenzen der Marktordnung Milch und Milcherzeugnisse MERKBLATT Stand: 17.09.2012 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 2. Rechtsgrundlagen...

Mehr

SCHULOBST MERKBLATT. Stand: 05.09.2011

SCHULOBST MERKBLATT. Stand: 05.09.2011 K-Ö SCHULOBST MERKBLATT Stand: 05.09.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines

Mehr

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung

8. AUGUST Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass. Inoffizielle koordinierte Fassung 8. AUGUST 1994 - Königlicher Erlass über den europäischen Feuerwaffenpass (offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 10. Oktober 1997) Inoffizielle koordinierte Fassung Die vorliegende

Mehr

Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen

Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen K-Ö Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen MERKBLATT für Unternehmer Durchführung der Meldeverpflichtung Stand: 11.09.2013 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Milch und Milchprodukte. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Milch und Milchprodukte. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Milch und Milchprodukte A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2004 Ausgegeben am 5. Februar

Mehr

Verarbeitung Flachs und Hanf

Verarbeitung Flachs und Hanf K-Ö Verarbeitung Flachs und Hanf Wirtschaftsjahr 2011/2012 MERKBLATT Stand: 24.10.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH

Mehr

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5

Verkündung Veröffentlicht am Donnerstag, 19. November 2015 BAnz AT 19.11.2015 V1 Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Verordnung zur Durchführung einer befristeten Sonderbeihilfe im Tierhaltungssektor (Tiersonderbeihilfenverordnung TierSoBeihV) Vom 17. November

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. pflanzliche Erzeugnisse. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich pflanzliche Erzeugnisse A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl.

Mehr

Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine für den Zeitraum 1. Oktober 2016 31. Dezember 2016 MERKBLATT. Stand: 22.08.

Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine für den Zeitraum 1. Oktober 2016 31. Dezember 2016 MERKBLATT. Stand: 22.08. K-Ö Einfuhrzollkontingent für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine für den Zeitraum 1. Oktober 2016 31. Dezember 2016 MERKBLATT Stand: 22.08.2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO

Mehr

Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015

Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015 Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015 MERKBLATT Stand: 23.11.2015 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001

Mehr

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses

Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Hinweise zum Ausfüllen eines Ursprungszeugnisses Bitte vor dem Ausfüllen sorgfältig lesen!!! Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf dem roten Antrag!!! Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Frau Westerman

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Verlautbarungsblatt. der. Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376/1992 idgf) Teil II: Marktordnungen Jahrgang 2005 Ausgegeben

Mehr

L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union

L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union L 118/72 Amtsblatt der Europäischen Union 13.5.2009 VERORDNUNG (EG) Nr. 388/2009 DER KOMMISSION vom 12. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der

Mehr

BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT M E R K B L A T T

BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT M E R K B L A T T BUNDESMINISTERIUM FÜR LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UMWELT UND WASSERWIRTSCHAFT M E R K B L A T T Marktordnungsbereich Wein Lizenz für Einfuhr aus Drittländern Stand: 1. Jänner 2002 ZWECK DER EINFUHRLIZENZ

Mehr

Milchreduktionsmaßnahmen 2016/2017

Milchreduktionsmaßnahmen 2016/2017 K-Ö MERKBLATT (mit Ausfüllanleitung) Milchreduktionsmaßnahmen 2016/2017 STAND: 01.09.2016 Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0 Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R0933 DE 21.12.2005 006.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 933/95 DES RATES

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1992R2177 DE 01.07.1994 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen "B VERORDNUNG (EWG) Nr. 2177/92 DER

Mehr

SCHULOBST und -GEMÜSE

SCHULOBST und -GEMÜSE K-Ö SCHULOBST und -GEMÜSE MERKBLATT Stand: 22.10.2015 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1.

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1995R1517 DE 01.07.1995 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1517/95 DER

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 16.10.2015 L 271/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1850 R KOMMISSION vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

Mehr

Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer*

Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Erklärung über gewährte De-minimis- Förderungen und Angaben betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer* Name, bzw. Firmenbezeichnung: Betriebsnummer, ev. Firmenbuch-Nr.: Anschrift: Angaben zur Einstufung

Mehr

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen

Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen

Mehr

Lizenzen für die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Lizenzen für die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten K-Ö Lizenzen für die Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten MERKBLATT Stand: 10.03.2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO

Mehr

An die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:

An die Energie-Control Austria. Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung: An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer oder Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften;

Mehr

Teil I: Informationen zur Antragstellung

Teil I: Informationen zur Antragstellung Merkblatt zum Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Weinbauerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 1. Einleitung Teil I: Informationen zur Antragstellung Das

Mehr

Einfuhrzollkontingent für Qualitätsrindfleisch für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des jeweils folgenden Jahres MERKBLATT. Stand:

Einfuhrzollkontingent für Qualitätsrindfleisch für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des jeweils folgenden Jahres MERKBLATT. Stand: K-Ö Einfuhrzollkontingent für Qualitätsrindfleisch für den Zeitraum 1. Juli bis 30. Juni des jeweils folgenden Jahres MERKBLATT Stand: 12.07.2013 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 21.6.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 165/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 1207/2001 DES RATES vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1968L0360 DE 01.05.2004 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE DES RATES vom 15. Oktober

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70

Verlautbarungsblatt. der. Agrar Markt Austria. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 P.b.b. Verlagspostamt 1200 Wien 380170W95U Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Mehr

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? MERKBLATT Thema Welche Aufbewahrungsfristen gelten? Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2015: Vernichtung aus 2004 und früher) Bücher und Aufzeichnungen

Mehr

REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU

REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU Einleitender Hinweis Die nachfolgende Kurzzusammenfassung enthält nur die wichtigsten Änderungen/Neuerungen zu diesem Thema Details

Mehr

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -

Nur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

zu KAL- L... Antrag auf Gewährung einer Zuwendung 1. Antragsteller

zu KAL- L... Antrag auf Gewährung einer Zuwendung 1. Antragsteller zu KAL- L... Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg Referat 13 Postfach 60 11 50 14411 Potsdam Antrag auf Gewährung einer Zuwendung 1. Antragsteller Name/Bezeichnung

Mehr

Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Geburtsdatum

Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Geburtsdatum (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (Zugleich wird die Erteilung einer Registriernummer beantragt)

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 14. April 1993 93. Stück 243. Verordnung: Änderung der Verordnung über

Mehr

Merkblatt. Vander Elst -Visa. (Visa für Drittstaatsangehörige zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland)

Merkblatt. Vander Elst -Visa. (Visa für Drittstaatsangehörige zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland) VISASTELLE Eingang: Öffnungszeiten: Homepage: 1030 Wien, Strohgasse 14 c Telefon: 01-711 54-122 /159 ab 14.00 Uhr Fax: 01-711 54-272 Mo., Mi., Do., Fr.: 09.00 bis 12.00 Uhr Di.: 13.00 bis 15.00 Uhr www.wien.diplo.de

Mehr

ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)

ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) (Absender) (PLZ) (Ort) Handelskammer Hamburg GI/3 Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34i Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) IM REGELVERFAHREN ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS

Mehr

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT

PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT PARLAMENT DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 20. NOVEMBER 2006 - DEKRET ÜBER DAS STATUT DER SPORTSCHÜTZEN Sitzungsperiode 2006-2007 Dokumente des Parlamentes : 74 (2006-2007) Nr. 1 Dekretvorschlag 74 (2006-2007)

Mehr

Hinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt.

Hinweis: Reisepässe werden zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Vorläufige Reisepässe werden von der Passbehörde hergestellt. Reisepass beantragen Deutsche Staatsangehörige müssen einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen, wenn sie über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder wieder einreisen.

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache

Amtsblatt der Europäischen Union L 111. Rechtsvorschriften. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter. 59. Jahrgang. Ausgabe in deutscher Sprache Amtsblatt der Europäischen Union L 111 Ausgabe in deutscher Sprache Rechtsvorschriften 59. Jahrgang 27. April 2016 Inhalt II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter VERORDNUNGEN Delegierte Verordnung (EU) 2016/651

Mehr

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents

Einleitung der nationalen Phase einer PCT-Anmeldung für die Erteilung eines Patents (1) An das Deutsche Patent- und Markenamt 80297 München Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu richten an: Name, Vorname / Firma P 2 0 0 9 4. 1 4 1 Einleitung der nationalen Phase einer

Mehr

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der

Mehr

Private Lagerhaltung von Butter

Private Lagerhaltung von Butter K-Ö Private Lagerhaltung von Butter MERKBLATT Stand: 05.09.2014 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines 3 2. Rechtsgrundlagen 3 3. Beihilfeberechtigte

Mehr

Patentanwalts- Kanzlei Klemm z.hd. Herrn PA. Rolf Klemm Baierbrunner Str. 25

Patentanwalts- Kanzlei Klemm z.hd. Herrn PA. Rolf Klemm Baierbrunner Str. 25 Rückantwortschreiben Zu senden an: ---------------------------------------------------------- Patentanwalts- Kanzlei Klemm z.hd. Herrn PA. Rolf Klemm Baierbrunner Str. 25 D-81379 München Absender: Antragsteller/

Mehr

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung

Nicht authentische Textfassung der konsolidierten Signaturkarten-Verordnung Richtlinien gemäß 33a Abs. 1 ZTKG über Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (Signaturkarten-Verordnung) (gem. der 197. Verordnung der Bundes-Architekten-

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr.

Verlautbarungsblatt. der. für den Bereich. Vieh und Fleisch. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria für den Bereich Vieh und Fleisch A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2004 Ausgegeben am 27. Jänner 2004

Mehr

Verlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376)

Verlautbarungsblatt. der. A-1200 Wien, Dresdner Straße 70. Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Verlautbarungsblatt der Agrar Markt Austria A-1200 Wien, Dresdner Straße 70 Gemäß des 32 des AMA-Gesetzes 1992 (BGBl. Nr. 376) Jahrgang 2007 Ausgegeben am 29. März 2007 3. Stück INHALT Verlautbarungen,

Mehr

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 1

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 1 Anlage zum BUMAP-Antrag vom Unternehmen: (Anschrift): Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 1 Dieses Muster gilt nur für Förderanträge

Mehr

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011.

Im Folgenden finden Sie eine Leseprobe aus unserem Jahrbuch Zoll und Export 2011. FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Zoll und Export 2011 Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage,

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2009R1187 DE 19.10.2013 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 1187/2009 DER KOMMISSION

Mehr

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR.

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung des Landes Mecklenburg- Vorpommern zur politischen Bildung (in zweifacher Ausfertigung einzureichen) EUR. Anlage 1, den 20 Postfach: Telefon/Fax: Bankverbindung: BLZ: Anschrift Kto.: Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern Jägerweg 2 19053 Schwerin (Auf Rückfragen erteilt Auskunft:) Antrag

Mehr

Private Lagerhaltung von Butter

Private Lagerhaltung von Butter K-Ö Private Lagerhaltung von Butter MERKBLATT Stand: 23.11.2015 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines 3 2. Rechtsgrundlagen 3 3. Beihilfeberechtigte

Mehr

Fristen bei Vergabeverfahren. Thomas J. Ferber, Juli 2010,

Fristen bei Vergabeverfahren. Thomas J. Ferber, Juli 2010, Fristen bei Vergabeverfahren Thomas J. Ferber, Juli 2010, http://www.ferber-scientific.com Berechnung der Fristen Die Berechnung der Fristen erfolgt nach der Verordnung EWG/-Euratom Nr. 1182/71 vom 3.

Mehr

Zuwendungsantrag 2016

Zuwendungsantrag 2016 Zuwendungsantrag 2016 Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen (HALM) Grünlandextensivierung 0 6 9 9 9 Unternehmensident 0 6 0 0 0 Personenident Abgabetermin: 17.05.2016 Name,

Mehr

Antrag auf Versicherung für

Antrag auf Versicherung für 5008001010 Seite 1 von 6 gebundenen Finanzkredit P3 Forderungsankauf P9 WIR BEANTRAGEN die Übernahme einer Polizze P3/P9 die Übernahme eines Offerts O3/O9 die Umwandlung des bestehenden Offerts Nr. in

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 16.1.2015 L 10/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2015/56 R KOMMISSION vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen

Mehr

Antrag auf Versicherung für direkte Lieferungen und/oder Leistungen P1

Antrag auf Versicherung für direkte Lieferungen und/oder Leistungen P1 5005001010 Seite 1 von 5 Antrag auf Versicherung für direkte Lieferungen und/oder Leistungen P1 WIR BEANTRAGEN die Übernahme einer Polizze P1 die Übernahme eines Offerts O1 die Umwandlung des bestehenden

Mehr

Kapitel III - Vorläufiger Personalausweis für Belgier

Kapitel III - Vorläufiger Personalausweis für Belgier Kapitel III - Vorläufiger Personalausweis für Belgier Abschnitt I - Ausstellung und Rückgabe 1. Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung eines Personalausweises des neuen Musters unmittelbar vor einer Reise

Mehr

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange

Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse(n)

Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse(n) AM A1 A2 A B BE C1 C1E C CE D1 D1E D DE L T Geburtstag Nur bei Abweichung vom n: Familienname n (ggf. Kreis) Anschrift Hauptwohnsitz

Mehr

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften

Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Der Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes e.v. LTV informiert zu Veränderungen der Sozialvorschriften Übersicht alte und neue Lenk- und Ruhezeiten-Verordnung Bis 10. April 2007 gültig VO (EWG) Nr.

Mehr

Präferenzgewährung im Rahmen des Warenverkehrs mit der Schweiz/Liechtenstein ab dem

Präferenzgewährung im Rahmen des Warenverkehrs mit der Schweiz/Liechtenstein ab dem POSTANSCHRIFT ZIVIT, Postfach 30 16 45, 53 196 Bonn An alle HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON Wilhelm-Fay-Str. 11, 65936 Frankfurt ZAR Gräf Clearingcenter per E-mail TEL 0800/1012631 FAX 069/20971-568 E-MAIL

Mehr

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Butter aus Neuseeland

INFORMATION. Einfuhrzollkontingent Butter aus Neuseeland INFORMATION Einfuhrzollkontingent Butter aus Neuseeland - Zeitraum 01.01. - 30.06.2017 - Die BLE erteilt für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2017 Lizenzen zur zollbegünstigten Einfuhr (Festsetzung des Zollsatzes

Mehr

Sicherheiten in Form von Bürgschaften, die bei der Beantragung von Lizenzen bei der BLE zu hinterlegen sind

Sicherheiten in Form von Bürgschaften, die bei der Beantragung von Lizenzen bei der BLE zu hinterlegen sind Referat Lizenzen Bonn, 14.10.2014 Informationen zur Bekanntmachung zu Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen der Europäischen

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten 2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION

Mehr

Antrag auf Wechsel der Tätigkeitsart nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO

Antrag auf Wechsel der Tätigkeitsart nach 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) und Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (Absender) Industrie- und Handelskammer zu Köln Geschäftsbereich Recht und Steuern Vermittlerregister Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln PLZ Ort _ Hinweis Bei Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft,

Mehr

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass

Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.

Mehr

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme

FORMBLATT A. Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme FORMBLATT A Ersuchen um Durchführung einer Beweisaufnahme nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten

Mehr

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol

Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Tirol Tiroler Internationalisierungsförderung De-minimis-Beihilfe lt. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 16.12.2003 KOM(2003) 825 endgültig 2003/0317 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 04 AUG 2015 gültig ab: sofort 1-521-15 Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur über die besondere Ermächtigung zu handschriftlichen Eintragungen

Mehr

auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung

auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung Antrag auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis Erstausfertigung Anlage 4 (zu 23 Abs. 2) Bitte füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus, trennen Sie

Mehr

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für:

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst M e r k b l a t t Im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst erfolgt die Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen

Mehr

Nicht-Anhang I-Waren

Nicht-Anhang I-Waren ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Hauptzollamt Hamburg Jonas ================================ Information

Mehr

vom 16. Dezember 2008

vom 16. Dezember 2008 172.023.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 349 ausgegeben am 19. Dezember 2008 Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)

Mehr

BESCHLUSS NR. 1044/99 DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES ÜBER DIE FREIGABE DER HISTORISCHEN ARCHIVE DES RATES

BESCHLUSS NR. 1044/99 DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES ÜBER DIE FREIGABE DER HISTORISCHEN ARCHIVE DES RATES BESCHLUSS NR. 1044/99 DES GENERALSEKRETÄRS DES RATES ÜBER DIE FREIGABE DER HISTORISCHEN ARCHIVE DES RATES DER GENERALSEKRETÄR DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom)

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 10.11.2015 COM(2015) 560 final 2015/0260 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 193 der

Mehr

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele

Arbeitsgebiet: Grundlagen. EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Arbeitsgebiet: Grundlagen EG-Konformitätserklärungen für Maschinen und Einbauerklärungen für unvollständige Maschinen - Beispiele Akkreditierte Zertifizierungsstelle SCESp 0008 Bestell-Nr. CE08-17.d Europäisch

Mehr

ANZEIGE. 1. Angaben zur Person. 2. Anschriften / Kontaktdaten. Hiermit zeige ich mein erstmaliges Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter in Bayern an:

ANZEIGE. 1. Angaben zur Person. 2. Anschriften / Kontaktdaten. Hiermit zeige ich mein erstmaliges Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter in Bayern an: ANZEIGE über die Aufnahme einer Tätigkeit als bauvorlageberechtigter Ingenieur nach Art. 61 Abs. 6 BayBO Nur für Personen, die bereits als Bauvorlageberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen

Mehr

Schwerbehindertenausweisverordnung

Schwerbehindertenausweisverordnung Schwerbehindertenausweisverordnung (Die Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1739, zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046)

Mehr

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N

Stempel- und gebührenfrei ab gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften A N S U C H E N Stempel- und gebührenfrei ab 1.7.1991 gemäß den landes- und bundesrechtlichen Vorschriften An das Amt der Bgld. Landesregierung Landesamtsdirektion Raumordnung und Wohnbauförderung 7000 Eisenstadt A N

Mehr

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt.

Eine Kopie der aktuellen Akkreditierungsurkunde habe ich dem Unternehmen zur Verfügung gestellt. Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagementoder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz ( 5 Abs. 4 i. V. m. 4 Abs. 4 SpaEfV) Unternehmensneugründung Jahr 1 ( 55 Abs. 6 EnergieStG

Mehr

ANZEIGE. 1. Angaben zur Person. 2. Anschriften / Kontaktdaten

ANZEIGE. 1. Angaben zur Person. 2. Anschriften / Kontaktdaten ANZEIGE über die Aufnahme einer Tätigkeit als Nachweisberechtigter für Brandschutz nach Art. 62 Abs. 2 Satz 5 i.v.m. Art. 61 Abs. 6 BayBO Nur für Personen, die bereits als Nachweisberechtigte für Brandschutz

Mehr

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen

Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg Dezernat 41 Fachplanung, Luftfahrtpersonal Merkblatt Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen (gültig für Lizenzen, welche noch nicht in eine Lizenz

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1979L1072 DE 01.01.2007 004.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B ACHTE RICHTLINIE DES RATES vom 6.

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

-Zweites Antragsverfahren. 1. Einleitung. 2. Art der Unterstützungsmaßnahme

-Zweites Antragsverfahren. 1. Einleitung. 2. Art der Unterstützungsmaßnahme Merkblatt über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 und der Tiersonderbeihilfenverordnung

Mehr

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 02.03.2015

Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 02.03.2015 Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 21 (Schutzausrüstung) vom 02.03.2015

Mehr

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228) Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)

Mehr

Deutscher Schützenbund e.v. anerkannter Verband nach 15 WaffG Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.v., Am Springbrunnen 25, Barleben

Deutscher Schützenbund e.v. anerkannter Verband nach 15 WaffG Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.v., Am Springbrunnen 25, Barleben Deutscher Schützenbund e.v. anerkannter Verband nach 15 WaffG Landesschützenverband Sachsen-Anhalt e.v., Am Springbrunnen 25, 39179 Barleben Bescheinigung für ein waffenrechtliches Bedürfnis ( 14 WaffG)

Mehr

Personalausweis beantragen

Personalausweis beantragen Personalausweis beantragen Der neue Personalausweis kann seit dem 1.11.2010 beantragt werden. Der bisherige Personalausweis ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar. Basisinformationen

Mehr

Betreff: Offene Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Betreff: Offene Fragen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 BMVIT - II/ST4 (Rechtsbereich Kraftfahrwesen und Fahrzeugtechnik) Postfach 3000 Stubenring 1, 1011 Wien email : st4@bmvit.gv.at GZ. BMVIT-179.738/0033-II/ST4/2006 DVR:0000175 Adressen lt. Verteiler Wien,

Mehr

Planung, Technik und Umwelt Umweltmanagement

Planung, Technik und Umwelt Umweltmanagement Planung, Technik und Umwelt Umweltmanagement Planung, Technik und Umwelt Abt. Umweltmanagement Hauptstraße 1-5 Neues Rathaus A-4041 Linz Für Rückfragen: Tel: +43 (0)732/7070-3973 Fax: +43 (0)732/7070-543973

Mehr