K-Ö NA I AV LIZENZEN MERKBLATT. Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
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- Martha Meinhardt
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1 K-Ö NA I AV LIZENZEN MERKBLATT Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
2 K-Ö I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 Verfahrensablauf... 3 ohne Zwischenverarbeitung (1. zollamtliche Bewilligung)... 3 mit Zwischenverarbeitung (2. zollamtliche Bewilligung)... 4 Formblätter... 5 Übersicht... 5 Fristen/Termine... 5 Antragsmengen Rechtsgrundlagen Darstellung der Maßnahme... 6 Antrag auf AV-Lizenz 1. zollamtliche Bewilligung... 6 Antrag auf AV-Lizenz 2. zollamtliche Bewilligung... 7 Antrag auf AV-Lizenz 2. zollamtliche Bewilligung... 8 Antrag auf AV-Lizenz 1. und 2. zollamtliche Bewilligung... 9 Antrag auf AV-Lizenz 1. und 2. zollamtliche Bewilligung Antrag auf AV-Teillizenz Antrag auf AV-Teillizenz und Übertragung der Rechte Antrag auf Übertragung bzw. Rückübertragung der Rechte Verpflichtungserklärung Sanktionen Zutritts- und Kontrollrechte Fristentabelle Verlust Aufbewahrungspflichten Rat und Hilfe Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 2 von 21
3 1. Allgemeines Sofern Marktordnungswaren aus Drittländern, zum Zwecke der Ver- bzw. Weiterverarbeitung und späterem Export im Gebiet der Europäischen Union, eingeführt werden, wird der Import von einer von den zuständigen zollamtlichen Behörden des Mitgliedstaates erteilten Bewilligung zu aktiven Veredelungsverkehr abhängig gemacht. Voraussetzung der Erteilung einer Bewilligung ist die Entsprechung vorab zu prüfender wirtschaftlicher Voraussetzungen. Im Rahmen bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I fallender Grunderzeugnisse, welche im Rahmen der aktiven Veredelung zu bestimmten nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren verarbeitet werden, besteht die Möglichkeit der Erteilung einer Berechtigung (=AV-Lizenz) durch die Agrarmarkt Austria, aufgrund derer ohne Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen bei den zuständigen Zollbehörden eine Bewilligung zum aktiven Veredelungsverkehr erteilt wird. Grundlage für eine mögliche Antragstellung ist die Veröffentlichung entsprechender Mengen der betreffenden Grunderzeugnisse. Der Antrag auf eine sogenannte AV-Lizenz unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen und hat unter bestimmten Auflagen zu erfolgen. Die AV-Lizenz berechtigt somit den Inhaber innerhalb der Gültigkeitsdauer, in der Höhe der angegebenen Menge, eine zollamtliche Bewilligung im Rahmen einer aktiven Veredelung, ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, zu beantragen. Die erteilten AV-Lizenzen und AV-Teillizenzen sowie die darin enthaltenen Angaben und Vermerke der Stellen eines Mitgliedstaates haben in jedem der anderen Mitgliedstaaten die gleiche rechtliche Wirkung wie die von den Stellen dieser Mitgliedstaaten ausgestellten AV-Lizenzen und AV-Teillizenzen sowie die von ihnen eingetragenen Angaben und Vermerke. Die AV-Lizenzen/ AV-Teillizenzen werden dem Antragsteller bzw. Inhaber zur weiteren Bearbeitung durch die Zollbehörden ausgehändigt. Die Rückgabe der in Anspruch genommenen AV-Lizenzen/AV-Teillizenzen erfolgt durch die zuständigen Zollbehörden an die Agrarmarkt Austria. Es bestehen folgende Formen von AV-Lizenzen: 1./2./3. Ausstellung AV-Lizenz - 1. zollamtliche Bewilligung 1./2./3. Ausstellung AV-Lizenz - 2. zollamtliche Bewilligung Die AV-Lizenz ist anhand des Formblattes AGRIM mit dem Stempelaufdruck AV-Lizenz, welche bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufliegen, zu beantragen. Antragsteller im Rahmen der oben genannten Bewilligungen müssen den Sitz in der Europäischen Gemeinschaft haben. Verfahrensablauf ohne Zwischenverarbeitung (1. zollamtliche Bewilligung) Antragstellung AV-Lizenz Ausgabe der AV-Lizenz an Inhaber Übermittlung des Originals der AV-Lizenz vom Zoll an AMA Antrag des Inhabers auf zollamtliche Bewilligung Erteilung einer zollamtlichen Bewilligung für den Inhaber Durchführung des AVV durch den Inhaber ZOLL ANTRAG- STELLER AMA Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 3 von 21
4 mit Zwischenverarbeitung (2. zollamtliche Bewilligung) Übermittlung einer Kopie der AV-Lizenz vom Zoll an AMA Antragstellung AV-Lizenz Antragstellung des Inhabers zur Übertragung der Rechte Antrag des Übernehmers auf Eintragung des Vermerks Art. 14 (4) Antrag des Übernehmers auf zollamtliche Bewilligung Ausgabe der AV-Lizenz an Inhaber Ausgabe der AV-Lizenz an Übernehmer Ausgabe der AV-Lizenz an Übernehmer Erteilung einer zollamtlichen Bewilligung für den Übernehmer Durchführung des AVV durch den Übernehmer Antrag auf Rückübertragung an den ursprünglichen Inhaber Rückübertragung auf den ursprünglichen Inhaber Übermittlung des Originals der AV-Lizenz vom Zoll an die AMA Übermittlung des Originals der AV-Lizenz vom Zoll an die AMA Antrag gem. Art. 14 (5) des Inhabers Antrag des Inhabers auf zollamtliche Bewilligung neue Fristberechnung und Eintragung Ausgabe der AV-Lizenz an den Inhaber Erteilung einer zollamtlichen Bewilligung für den Inhaber Durchführung des AVV durch den Inhaber ZOLL ANTRAG- STELLER AMA Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 4 von 21
5 Formblätter Für Erstattungsbescheinigungsanträge ist das Einfuhrlizenz-Formular AGRIM mit dem Stempelaufdruck AV-LIZENZ zu verwenden, welches bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, bezogen oder anhand eines aufgelegten Bestellformulars angefordert werden kann. Übersicht - Der AV-Lizenz ist auf dem entsprechenden Formblatt grundsätzlich mit Schreibmaschine, elektronisch, oder handschriftlich in Großbuchstaben, in deutscher Sprache auszufüllen. Der Antrag darf weder Streichungen noch Radierungen oder Übermalungen enthalten. Unterläuft beim Ausfüllen eines Formulars ein Fehler, so ist ein neues Formblatt auszufüllen. - Die AV-Lizenz kann im Original, mit Telefax bzw. in elektronisch übermittelter Form beantragt werden. Auf Verlangen ist jedoch der AMA der jeweilige Originalantrag mit eigenhändiger und urschriftlicher Unterschrift des Antragstellers vorzulegen. Dabei ist im eigenen Interesse des Antragstellers unbedingt darauf zu achten, dass für jeden einzelnen AV-Lizenzantrag ein eigenes Antragsformblatt mit jeweils eigener AT-Seriennummer verwendet wird. Die sich aus der Nichtbeachtung dieser Anweisung ergebenden Verzögerungen für das AV-Lizenzerteilungsverfahren gehen zu Lasten des Antragstellers. - Die Antragstellung hat bis 13 Uhr zu erfolgen, sonst gilt der darauffolgende Arbeitstag als Antragstag. Sofern die Antragstellung an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgt, gilt ebenfalls der nächste Arbeitstag als Antragstag. - Sofern der letzte Tag der Antragsfrist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, gilt der darauffolgenden Arbeitstag als Antragstag. HINWEIS: Dies wird bei der Berechnung der Gültigkeitsdauer nicht mitberücksichtigt - Eine Widerrufung ist telegraphisch oder fernschriftlich nur am Antragstag bis 13 Uhr möglich. - Der Antrag ist mit Ort und Datum zu versehen, sowie firmenmäßig zu unterfertigen. - Zum Antrag auf die erste Bewilligung einer AV-Lizenz ist zum Antrag eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Fristen/Termine Antrag- Stellung Veröffentlichung der (Rest-) Mengen differenziert nach 8-stelligem KN- Code durch die EK bis spätestens Berücksichtigung der Mengen zu Zeitpunkt der Antragstellung % bis % innerhalb von 10 Arbeitstagen Mitteilung der Agrarmarkt Austria an die Europäische Kommission spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen Veröffentlichung eines eventuellen Koeffizienten durch die Europäische Kommission innerhalb von 5 Arbeitstagen Erteilung der AV-Lizenz innerhalb von 5 Arbeitstagen Antragsmengen ANTRAGSMENGEN JE HAUSHALTSJAHR Grunderzeugnisse betreffend die Marktordnung Höchstmenge 1) Milch Zucker Reis Getreide T T differenziert nach 8- stelligem KN-Code 1) Die Höchstmengen beruhen auf Basis der von der EU bilanzierten Mengen. Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 5 von 21
6 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 Konsolidierte Fassung der Kommission vom über Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates für die Überführung bestimmter Mengen bestimmter unter Anhang I des Vertrages fallender Grunderzeugnisse in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 578/2010 Verordnung (EG) Nr. 1216/ Darstellung der Maßnahme Bestimmungen Antrag auf AV-Lizenz 1. zollamtliche Bewilligung Antrag auf AV-Lizenz 1. zollamtliche Bewilligung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragsmenge: Sicherheit: ein einziges Grunderzeugnis gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 siehe Fristen / Termine Es ist nur 1 Antrag EU-weit je Antragsteller und je Abschnitt möglich. Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist Voraussetzung, dass Antragsteller entweder im vorangegangenen oder lfd. Haushaltsjahr eine Erstattungsbescheinigung hatte oder im Falle der Aussetzung der Kleinausführerregelung im vorangegangenen oder lfd. Haushaltsjahr Erstattungen erhalten hat. FELD 20 (Besondere Angaben) = AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 578/2010 siehe Antragsmengen sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: Gültigkeit: bis zum Ende des auf den Antragsmonat folgenden 3. Monat (für die Berechnung der Gültigkeitsdauer gelten die AV-Lizenzen als am Antragstag erteilt) Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 6 von 21
7 Ausfüllhilfe: Stempel AV-Lizenz FELD 1: Agrarmarkt Austria/Dresdner Straße 70/A Wien FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer FELD 7, FELD 8, FELD 11: sind zu streichen FELD 14: Handelsbezeichnung des Erzeugnisses (keine Markenbezeichnung) FELD 15: Die Bezeichnung des Grunderzeugnisses kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie alle Angaben für die Einordnung des in Feld 16 angegebenen KN-Codes enthält FELD 16: KN-Code des Grunderzeugnisses (nur 1 Angabe möglich) FELDER 17/18: Menge des Grunderzeugnisses mit der Angabe der Maßeinheit (kg, Tonnen) in Zahlen bzw. Buchstaben FELD 19: ist zu streichen FELD 20: Eintragung: AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 Artikel 1 Absatz 1 FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 7 von 21
8 Antrag auf AV-Lizenz 2. zollamtliche Bewilligung Bestimmungen Antrag auf AV-Lizenz 2. zollamtliche Bewilligung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragsmenge: Sicherheit: ein einziges Grunderzeugnis bzw. Zwischenerzeugnis gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 Es ist nur ein Antragsteller möglich. Es ist nur ein Erzeugnis möglich. Der Antrag auf eine zweite Bewilligung kann ausschließlich vor der ersten Beantragung auf eine Bewilligung im Rahmen der aktiven Veredelung bei den zuständigen Zollbehörden erfolgen. FELD 20 (Besondere Angaben) = Antrag auf zweite Bewilligung vorgesehen für (Angabe des entsprechenden Wirtschaftsbeteiligten samt evtl. Firmenbuchnummer), zwecks Überführung des Erzeugnisses der KN-Position (Angabe des entsprechenden KN-Codes) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001. Vor Antragstellung im Rahmen der zweiten Bewilligung bei den zuständigen Zollbehörden ist jedoch eine entsprechende Übertragung auf den im Vermerk in Feld 20 der AV-Lizenz genannten Wirtschaftsteilnehmers durch den Inhaber zu beantragen Die Angabe der entsprechenden Menge erfolgt bei den zuständigen Zollbehörden sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: lfd. Gültigkeit: Gültigkeit wird um den Zeitraum zwischen Antragstellung auf die aktive Veredelung bei den zuständigen Zollbehörden und dem tatsächlichen Ende der Gültigkeitsdauer der AV-Lizenz ab dem Antrag auf Aushändigung der AV-Lizenz gem. Art. 14 Abs. 5 verlängert Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 8 von 21
9 Ausfüllhilfe: Stempel FELD 1: Agrarmarkt Austria/Dresdner Straße 70/A Wien AV Lizenz FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer FELD 7, FELD 8, FELD 11: sind zu streichen FELD 14: Handelsbezeichnung des Erzeugnisses (keine Markenbezeichnung) FELD 15: Die Bezeichnung des Grunderzeugnisses kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie alle Angaben für die Einordnung des in Feld 16 angegebenen KN-Codes enthält FELD 16: KN-Code des Grunderzeugnisses FELD 19: ist zu streichen FELD 20: Eintragung: Antrag auf zweite Bewilligung vorgesehen für (Angabe des Wirtschaftsbeteiligten samt Firmenbuchnummer) zwecks Überführung des Erzeugnisses der KN-Position (Angabe des KN-Codes des Zwischenerzeugnisses) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 9 von 21
10 Bestimmungen Antrag auf AV-Lizenz 1. und 2. zollamtliche Bewilligung Antrag auf AV-Lizenz 1. zollamtliche Bewilligung mit gleichzeitiger Eintragung zum Zwecke der 2. zollamtlichen Bewilligung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragsmenge: Sicherheit: ein einziges Grunderzeugnis gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 Es ist nur 1 Antrag EU-weit je Antragsteller und je Abschnitt möglich. Es ist nur jeweils 1 Erzeugnis für die 1. bzw. 2. Bewilligung zu nennen Voraussetzung, dass Antragsteller entweder im vorangegangenen oder lfd. Haushaltsjahr eine Erstattungsbescheinigung hatte oder im Falle der Aussetzung der Kleinausführerregelung im vorangegangenen oder lfd. Haushaltsjahr Erstattungen erhalten hat. FELD 20 (Besondere Angaben) = AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 Artikel 1 Absatz 1. Antrag auf zweite Bewilligung vorgesehen für (Angabe des entsprechenden Wirtschaftsbeteiligten), zwecks Überführung des Erzeugnisses der KN-Position (Angabe des entsprechenden KN-Codes) gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001. Vor Antragstellung bei den zuständigen Zollbehörden ist jedoch eine entsprechende Übertragung auf den in Feld 20 der AV-Lizenz genannten Wirtschaftsteilnehmers durch den Inhaber zu beantragen Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist (Die Angabe der Menge für die zweite Bewilligung erfolgt nach entsprechender Übertragung der Rechte bei den zuständigen Zollbehörden) sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: Gültigkeit: bis zum Ende des auf den Antragsmonat folgenden 3. Monat (für die Berechnung der Gültigkeitsdauer gelten die AV-Lizenzen als am Antragstag erteilt) Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 10 von 21
11 Ausfüllhilfe FELD 1: Agrarmarkt Austria/Dresdner Straße 70/A Wien FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz STEMPEL AV-LIZENZ FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer FELD 7, FELD 8, FELD 11: sind zu streichen FELD 14: Handelsbezeichnung des Erzeugnisses (keine Markenbezeichnung) FELD 15: Die Bezeichnung des Grunderzeugnisses kann vereinfacht angegeben werden, sofern sie alle Angaben für die Einordnung des in Feld 16 angegebenen KN-Codes enthält FELD 16: KN-Code des Grunderzeugnisses FELDER 17/18: Menge des Grunderzeugnisses mit der Angabe der Maßeinheit (kg, Tonnen) in Zahlen bzw. Buchstaben FELD 19: ist zu streichen FELD 20: Eintragung: AV-Lizenz für die Herstellung von nicht unter Anhang I fallende Waren im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 Artikel 1 Absatz 1 FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 11 von 21
12 Antrag auf AV-Teillizenz Bestimmungen Antrag auf Teillizenz einer AV-Lizenz im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: entsprechend der ursprünglichen AV-Lizenz Antragstellung: lfd. Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragstellung im Rahmen einer bereits erteilten AV-Lizenz Die AV-Lizenz muß noch gültig sein Die AV-Lizenz darf nicht zur Gänze ausgenutzt sein Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist Eine AV-Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden Die AV-Teillizenz hat für die Menge für die sie erteilt wird dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechende AV-Lizenz Antragsmenge: höchstens die noch verfügbare Menge der entsprechenden AV-Lizenz zum Zeitpunkt der Teilung Sicherheit: sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: Gültigkeit: lfd. entsprechend der Gültigkeit der entsprechenden AV- Lizenz Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 12 von 21
13 Ausfüllhilfe STEMPEL AV-LIZENZ FELD 1: Ausstellende Stelle der ursprünglichen AV- Lizenz (Name/Straße/Nr./Landeskennzeichen- PLZ/Ort) FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer FELDER 17/18: Menge des Grunderzeugnisses mit der Angabe der Maßeinheit (kg, Tonnen) in Zahlen bzw. Buchstaben ANMERUNGEN: Eintragung: Antrag auf AV-Teillizenz FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 13 von 21
14 Antrag auf AV-Teillizenz und Übertragung der Rechte Bestimmungen Antrag auf Teillizenz einer AV-Lizenz mit gleichzeitiger Übertragung der Rechte im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: entsprechend der ursprünglichen AV-Lizenz Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: lfd. Antragstellung im Rahmen einer bereits erteilten AV-Lizenz Die AV-Lizenz muß noch gültig sein Die AV-Lizenz darf nicht zur Gänze ausgenutzt sein Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist Eine AV-Teillizenz darf nicht weiter geteilt werden Die AV-Teillizenz hat für die Menge für die sie erteilt wird dieselbe rechtliche Wirkung wie die entsprechende AV-Lizenz Übertragung nur zu Gunsten eines Übernehmers je AV- Teillizenz Übertragung gültig ab dem Zeitpunkt der Eintragung durch die Agrarmarkt Austria Der Übernehmer kann sein Recht nicht weiter-, sondern nur auf den AV-Inhaber rückübertragen Voraussetzung der Übertragung, im Falle einer 2. Bewilligung, ist die Übereinstimmung der Anschrift des beantragten Übernehmers mit den Angaben in Feld 20 der ursprünglichen AV-Lizenz Antragsmenge: höchstens die noch verfügbare Menge der entsprechenden AV-Lizenz zum Zeitpunkt der Teilung Sicherheit: sicherheitsfrei Toleranz: - Ausstellung: Gültigkeit: lfd. entsprechend der Gültigkeit der entsprechenden AV- Lizenz Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 14 von 21
15 Ausfüllhilfe STEMPEL AV-LIZENZ FELD 1: Ausstellende Stelle der ursprünglichen AV- Lizenz (Name/Straße/Nr./Landeskennzeichen- PLZ/Ort) FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuch-nummer FELDER 17/18: Menge des Grunderzeugnisses mit der Angabe der Maßeinheit (kg, Tonnen) in Zahlen bzw. Buchstaben ANMERUNGEN: Eintragung: Antrag auf AV-Teillizenz und Übertragung der Rechte auf: Name und Anschrift Übernehmer FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 15 von 21
16 Bestimmungen: Antrag auf Übertragung bzw. Rückübertragung der Rechte Antrag auf Übertragung bzw. Rückübertragung der Rechte einer AV-Lizenz/ AV-Teillizenz im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001 der Kommission vom Warenart: KN-Code: - Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Antrag: Antragsmenge: während der Gültigkeitsdauer der AV-Lizenz Antragstellung im Rahmen einer bereits erteilten AV-Lizenz Die AV-Lizenz muß noch gültig sein Angabe der Firmenbuchnummer, sofern das Unternehmen eingetragen ist Übertragung nur zu Gunsten eines Übernehmers je AV- bzw. AV-Teillizenz Gültig ab dem Zeitpunkt der Übertragung bzw. Rückübertragung Der Übernehmer kann sein Recht nicht weiterübertragen, jedoch auf den AV-Lizenzinhaber rückübertragen Voraussetzung, dass Übernehmer den Angaben in Feld 20 der ursprünglichen AV-Lizenz entspricht höchstens die noch verfügbare Menge der entsprechenden AV-Lizenz /Teil-AV-Lizenz zum Zeitpunkt der Übertragung Sicherheit: - Toleranz: - Ausstellung: lfd. Gültigkeit: - Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 16 von 21
17 Ausfüllhilfe: STEMPEL AV-LIZENZ FELD 1: Ausstellende Stelle der ursprünglichen AV- Lizenz (Name/Straße/Nr./Landeskennzeichen- PLZ/Ort) FELD 2: Nummer der ursprünglichen AV-Lizenz FELD 4: Firmenname/Straße/Nr./A-PLZ/Ort +Firmenbuchnummer ANMERKUNGEN: Eintragung: Antrag auf Über- bzw. Rückübertragung der Rechte auf: Name und Anschrift Übernehmer/Inhaber FELD 24: Ort und Datum, sowie Unterschrift des Antragstellers Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 17 von 21
18 Verpflichtungserklärung A g r a r Markt A u s t r i a DVR: Dresdner Straße Wien V E R P F L I C H T U N G S E R K L Ä R U N G zur Beantragung von AV- Lizenzen Antragsteller (Firma):... Anschrift des Antragstellers:... Lizenzantrag AT Nr. Abschnitt 1 Abschnitt 2 Abschnitt 3 Ich (Wir) erkläre(n) gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1488/2001, dass ich (wir) für den (die) oben genannten laufenden Abschnitt(e) des gegenständlichen AV- Lizenzantrages für die Überführung einer bestimmten Menge eines bestimmten unter Anhang I des Vertrags fallenden Grunderzeugnisses in das Verfahren der aktiven Veredelung ohne vorherige Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen weder in der Republik Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für dasselbe Grunderzeugnis eine weitere AV- Lizenz beantragt habe(n) oder beantragen werde(n) (Ort, Datum) (firmenmäßige Zeichnung des Antragstellers) Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 18 von 21
19 4. Sanktionen Die Sicherheiten der jeweiligen KN-Codes für die Einfuhr und Ausfuhr sind im lizenzpflichtigen Warenkatalog angeführt. Bei Sonderregelungen finden Sie die zu leistenden Sicherheiten bei der jeweiligen Verordnung. Die Sicherheiten können bis zu einem Höchstbetrag von EUR 500,00 im Rahmen eines Zahlungsversprechens, darüber hinaus in Form einer Bareinzahlung oder über Einzel- bzw. Höchstbetragsbankgarantien hinterlegt werden. Sollten die Lizenzen mengenmäßige Toleranzen überschreiten bzw. zeitliche Fristen nicht eingehalten werden so verfällt die Sicherheit teilweise oder ganz. 5. Zutritts- und Kontrollrechte Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID- Nummer bekannt zu geben. Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 19 von 21
20 6. Fristentabelle Die Retournierung der AV-Lizenz erfolgt, sofern Abschreibungen getätigt wurden, durch die zuständigen Zollbehörden und zwar im Rahmen der - ersten zollamtlichen Bewilligung im Original innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Abschreibung des Antrages auf Bewilligung zur aktiven Veredelung. Sofern eine zweite zollamtliche Bewilligung beantragt wird, wird nur eine Kopie der ersten Bewilligung übermittelt und das Original verbleibt bei den zuständigen Zollbehörden - zweiten zollamtlichen Bewilligung innerhalb von 15 Arbeitstagen (nach Eintragung der Menge für die zweite zollamtliche Bewilligung und nach Abschreibung des Antrages auf Bewilligung zur aktiven Veredelung im Original) Samstag, Sonntag, Feiertag Unter Anwendung der Bestimmungen des Art. 3, Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1182/71 des Rates, vom , ist, wenn der letzte Gültigkeitstag der AV- Lizenz auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, die AV-Lizenz auch am darauffolgenden Arbeitstag noch gültig. 7. Verlust Sofern der Agrarmarkt Austria im Zusammenhang des Verlustes einer AV-Lizenz zur Zufriedenheit nachgewiesen werden kann, dass sie nicht oder nur teilweise verwendet und teilweise oder gänzlich vernichtet wurde, wird auf Antrag des Inhabers oder Übernehmers eine AV-Ersatzlizenz oder AV-Ersatzteillizenz entsprechend der verfügbaren Menge erteilt. Die Erteilung einer AV-Ersatzlizenz/AV-Teilersatzlizenz ist nur für AV-Lizenzen/AV- Teillizenzen, welche durch die Agrarmarkt Austria ausgestellt wurden, möglich. - Nachweis über: die Vernichtung der AV-Lizenz/ AV-Teillizenz Nicht-, bzw. Teilausnutzung der AV-Lizenz/AV- Teillizenz (mit Bekanntgabe der entsprechenden Menge) - Die AV-Ersatzlizenz/AV-Teilersatzlizenz wird für die noch verfügbare Menge erteilt Die AV-Teillizenz/AV-Ersatzteillizenz enthält die Angaben und Vermerke der Original AV-Lizenz/Original AV-Teillizenz. 8. Aufbewahrungspflichten Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe, z.b. mittels Ausdruck, gewährleistet ist. Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 20 von 21
21 9. Rat und Hilfe Sie erreichen uns TELEFON: (Herr Meixner DW 209, Fr. Schnötzinger DW 382, Frau Brandl DW 206, Herr Schabel DW 238) FAX: lizenzen@ama.gv.at Dieses Merkblatt kann im Internet unter abgerufen werden. EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung IMPRESSUM Merkblatt der Agrarmarkt Austria (AMA) NA I AV Lizenzen Medieninhaber, Herausgeber: AGRARMARKT AUSTRIA Redaktion: GB I / Abt. 3 / Ref. 11, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien Bildnachweis: Quellenangabe ZB AMA HINWEIS: Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Merkblatt NA I AV Lizenzen Stand: Seite 21 von 21
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