Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015"

Transkript

1 Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015 MERKBLATT Stand: ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001

2 I N H A L T Seite 1. Allgemeines Rechtsgrundlagen Beihilfenberechtigte Beihilfefähige Erzeugnisse Voraussetzungen Antrag auf Abschluss eines Lagervertrages, Sicherheit Lagervertrag Einlagerung, Auslagerung und Lagerzeit Kennzeichnung und Lagerung Buchhaltung Beihilfe Vorschuss Gewährung einer Beihilfe Kontrollen Sanktionen Zutritts- und Kontrollrechte Aufbewahrungspflichten Rat und Hilfe Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 2 von 11

3 1. Allgemeines Die Europäische Kommission hat beschlossen, für Käse eine private Lagerhaltung zu eröffnen, um dem derzeitigen Marktungleichgewicht (d.h. weltweit sinkende Nachfrage bei steigendem Angebot) und dem damit verbundenen Preisverfall bei Milchproduzenten entgegenzuwirken. 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse Delegierte Verordnung (EU) 2015/1852 der Kommission vom 15. Oktober 2015 zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmten Arten von Käse und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom zur Festlegung der Regeln für Fristen, Daten und Termine Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (PLH-Verordnung 2010), BGBl. II Nr. 153/2010 Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Sicherheiten für Marktordnungswaren (Marktordnungs- Sicherheitenverordnung 2008), BGBl. II Nr. 29/2008 alle Rechtsgrundlagen in der derzeit gültigen Fassung 3. Beihilfenberechtigte Die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung wird nur natürlichen oder juristischen Personen gewährt die in der Gemeinschaft ansässig sind, mehrwertsteuerpflichtig sind und denen die zur Vertragserfüllung geeigneten Einrichtungen zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzungen sind der AMA auf Verlangen nachzuweisen. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 3 von 11

4 4. Beihilfefähige Erzeugnisse Die befristete Sonderbeihilfe wird für die private Lagerhaltung von Käse des KN-Codes 0406 gewährt (ausgenommen Käse, der über die Reifezeit zur weiteren Lagerung nicht geeignet ist), z.b.: KN-Code gefrorener Quark/Topfen Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti andere Käsesorten 5. Voraussetzungen Der angebotene Käse muss bereits im Lager liegen. Der angebotene Käse muss ein gewisses Reifeniveau erreicht haben und damit vermarktungsfähig sein, d.h. das Mindestalter richtet sich bei g.u./g.g.a. Käse nach der entsprechenden Produktspezifikation lt. Antrag beim Österreichischen Patentamt und für alle anderen Käse nach dem österreichischen Lebensmittelbuch Codexkapitel 32/Milch-und Milchprodukte. Bezeichnung Vorarlberger Bergkäse g.u. Vorarlberger Aplkäse g.u. Tiroler Almkäse/Alpkäse g.u. Tiroler Bergkäse g.u. Mindestreifezeit bei Antragstellung 6 Monate 6 Monate 6 Monate 3 Monate Die Mindestangebotsmenge beträgt 500 kg pro Lagerpartie. Auf den Käselaiben bzw. auf der Verpackung / Folie müssen in unauslöschlichen Zeichen der Herstellungsbetrieb nebst der EU-Zulassungs-Nr. sowie das Herstellungsdatum (ggf. in Form eines Codes) angegeben sein. Auf dem Käse muss das Einlagerungsdatum angegeben sein. Diese Angabe am Käse kann unterbleiben, wenn der Lagerhausbetreiber ein Register führt, in das der Herstellungsbetrieb nebst Zulassungs-Nr. sowie das Herstellungsdatum am Tag der Einlagerung eingetragen werden. Der Käse muss in dem Mitgliedstaat gelagert werden, in dem er hergestellt wurde. Der Käse darf nicht bereits Gegenstand eines Vertrag zur privaten Lagerhaltung gewesen sein. Die Wiegedokumente vom Zeitpunkt der Einlagerung müssen vorhanden sein und im Lagerhaus aufliegen. Der Käse muss von gesunder und handelsüblicher Qualität sein. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 4 von 11

5 6. Antrag auf Abschluss eines Lagervertrags, Sicherheit Ein Antrag auf Abschluss eines Lagervertrages kann ab Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2015/1852 bis 15. Jänner 2016 gestellt werden. Die Gesamteinlagerungsmenge ist in Österreich auf Tonnen beschränkt. Wenn die Menge vor Ende der Antragsfrist erreicht wird, wird die Lagerhaltung Käse vorzeitig wieder geschlossen. Der Antrag ist unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Musters einzureichen. Die entsprechenden Vordrucke werden auf Anforderung zur Verfügung gestellt bzw. stehen auf als Download zur Verfügung. Der Inhalt der Anträge darf nach der Einreichung nicht mehr geändert werden. Mit der Einreichung des Antrages hat der Antragsteller eine Sicherheit in der Höhe von 20 EUR je Tonne zu stellen. Mittels Bargeldeinzahlung spesenfrei für den Begünstigten auf das Konto der AMA AT oder Mittels Bankgarantie oder Höchstbetragsbankgarantie, wobei ausschließlich die verlautbarten Formulare zu verwenden sind. Wird die Sicherheit in Form einer Bankgarantie gestellt, muss das garantierende Unternehmen zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bankgarantien nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein und seinen Sitz in der Europäischen Union haben. Die Kosten der Sicherheitsleistung werden von der AMA nicht vergütet. Verfall von Sicherheiten: Die Sicherheit verfällt, wenn Ein Antrag auf Abschluss eines Lagervertrages zurückgezogen wird Bei der Einlagerungskontrolle vom AMA-Kontrollorgan weniger als 95% der im Antrag angegeben Menge vorgefunden wird. In diesem Fall wird kein Vertrag geschlossen. Weniger als 95% der vertraglich vereinbarten Menge während der vertraglichen Lagerzeit auf Lager gehalten wird. Die Sicherheit wird nach Zahlung der Beihilfe unverzüglich freigegeben, sofern alle vertraglichen Verpflichtungen eingehalten wurden. Ein Lagervertrag durch die AMA wird erst ausgestellt wenn: die Sicherheit vom Antragsteller geleistet worden ist bei der Einlagerungskontrolle vor Ort durch die AMA sichergestellt ist, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für die private Lagerhaltung erfüllt sind. 7. Lagervertrag Der Lagervertrag wird schriftlich spätestens 30 Tage nach Registrierung des vollständigen Antrages zur Privaten Lagerhaltung Käse von der AMA verschickt. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 5 von 11

6 Der Antragsteller erhält zwei von der AMA unterzeichnete Lagervertragsausfertigungen. Eine firmenmäßig unterzeichnete Ausfertigung des Lagervertrages ist unverzüglich an die AMA zurückzusenden. Werden vom Antragsteller nach Abschluss eines Lagervertrages weitere Käsepartien eingelagert, ist ein Antrag auf Erhöhung eines bestehenden Lagervertrags nach dem aufliegenden Muster (Antrag auf Erhöhung des Lagerbestandes) zu stellen. Mit Abschluss des Vertrages ist der Vertragsnehmer insbesondere verpflichtet, die Vertragsmenge auf eigene Rechnung und Gefahr gemäß den Bestimmungen dieses Merkblattes während der vertraglichen Lagerzeit zu lagern, ohne sie zu verändern, auszutauschen und/oder von einem Lager in ein anderes umzulagern. Bedient sich der Vertragsnehmer zur Lagerung der Käsepartien eines Lagerhalters, hat er diesen zu verpflichten, die Bedingungen der VO (EU) 2015/1852 einzuhalten. Weiters ist der Lagerhalter vom Vertragsnehmer zu bevollmächtigen, die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle erstellten Kontrollberichte rechtsverbindlich mitzuzeichnen. 8. Einlagerung, Auslagerung und Lagerzeit Die Einlagerung muss vor der Einreichung des Antrags zur Privaten Lagerhaltung erfolgen. Bei der Einlagerung ist der Käse zu verwiegen, es sind Wiegelisten anzulegen und weiters die gesamten Wiegedokumente aufzubewahren. Aus den Unterlagen des Einlagerers müssen Partienummer, Herstellungstag und Herstellbetrieb ersichtlich sein und dem AMA- Kontrollorgan bei der Einlagerungskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Die vertragliche Lagerzeit beginnt am Tag nach dem Datum des Eingangs des Antrags auf Abschluss eines Lagervertrags der jeweiligen Käsepartie und endet am Tag vor der Auslagerung. Die Lagerzeit muss mindestens 60 Tage und höchstens 210 Tage betragen. Die Auslagerung kann nur in ganzen Partien erfolgen oder - mit Genehmigung der AMA - in Teilmengen (mindestens 500 kg). Zur Durchführung der Auslagerungskontrolle unterrichtet der Vertragsnehmer die zuständige Stelle nach dem aufgelegten Muster (Anmeldung zur Auslagerung) mindestens fünf Arbeitstage vorher. Die AMA kann eine kürzere Frist als fünf Arbeitstage genehmigen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist (sofern keine Genehmigung für eine kürzere Frist erteilt wurde), wird, sofern das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung nachgewiesen werden, die Beihilfe um 15 % gekürzt und nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der AMA den Nachweis erbringt, dass der Käse vertraglich gelagert wurde. Wird die Anmeldung zur Auslagerung nicht rechtzeitig erbracht und das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen, wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt und die gesamte Sicherheit verfällt. Der Lagerhalter verpflichtet sich, die Zusammensetzung der Käsepartien während der Lagerzeit nicht zu ändern. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 6 von 11

7 Werden die mangelhaften Erzeugnisse bei Kontrollen während der Lagerung oder bei der Auslagerung festgestellt, so kann für diese Mengen keine Beihilfe gewährt werden, und es verfällt die gesamte Sicherheit. Außerdem muss die beihilfefähige Restmenge der Partie mindestens 500 kg betragen. 9. Kennzeichnung und Lagerung Der Einlagerer hat dafür Sorge zu tragen, dass auf den Käselaiben/Blöcken bzw. auf der Verpackung / Folie in unauslöschlichen Buchstaben/Ziffern folgende Angaben enthalten sind (gegebenenfalls in Form eines Codes): Herstellungsbetrieb, Herstellungstag, Herstellungsmonat. Weiters ist der Käse mit dem Einlagerungsdatum in die private Lagerhaltung zu kennzeichnen oder ein Register zu führen, woraus die Einlagerungstageund das Herstellstellungsdatum ersichtlich sind. Der Einlagerer hat die Käsepartien getrennt von anderen Waren so zu lagern, dass eine Kontrolle jederzeit möglich ist. Die Ware muss sich leicht identifizieren lassen, leicht zugänglich sein und je Lagervertrag individuell gekennzeichnet sein. Der unter den Vertrag fallende Käse wird besonders markiert. 10. Buchhaltung Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Geschäftsführer des Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung steht und der Folgendes zu entnehmen ist: Kennzeichnung der Erzeugnisse der privaten Lagerhaltung nach Nummern der Lagerpartien Tag der Ein- und der Auslagerung Anzahl und Gewicht der Käselaibe/Blöcke je Lagerpartie und Aufbewahrungsort der Erzeugnisse im Lager 11. Beihilfe Beihilfesatz 15,57 EUR/Tonne an Fixkosten 0,40 EUR/Tonne/Tag der vertraglichen Lagerhaltung 12. Vorschuss Auf Antrag des Vertragsnehmers kann nach 60 Tagen vertraglicher Lagerung ein einmaliger Vorschuss auf die Beihilfe gewährt werden. Der Vorschuss wird auf der Grundlage einer Lagerdauer von 90 Tagen berechnet. Der Antrag auf Vorschusszahlung ist bei der AMA nach dem aufliegenden Muster (Antrag auf Vorschusszahlung) zu stellen. Der Vorschuss wird nur gezahlt, wenn der Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe des Vorschusses zuzüglich 10 % gestellt hat. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 7 von 11

8 13. Gewährung einer Beihilfe Die Beihilfe ist laut Beihilfeantrag nach dem aufliegenden Muster der Beilage (Antrag auf Beihilfenzahlung) zu beantragen. Die Beihilfe wird nach dem Gewicht bei der Auslagerung errechnet. Der Beihilfenantrag muss spätestens 3 Monate nach Auslagerung eingereicht werden, da widrigenfalls keine Beihilfe gewährt werden kann. Die Beihilfe wird auf Antrag des Vertragsnehmers bei Ablauf der vertraglichen Lagerdauer innerhalb von 120 Tagen ab dem Tag des Antragseingangs gezahlt, sofern die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beihilfezahlung erfüllt sind. bei Mängeln: Werden bei den Kontrollen Mängel festgestellt, wird für die betreffenden Mengen keine Beihilfe gewährt. Außerdem wird die Beihilfe für die Restmenge der betreffenden eingelagerten Partie nur gewährt, wenn sie mindestens 500 kg beträgt. bei Nicht-Einhaltung der Vertragsmenge während der vertraglichen Lagerzeit: Ist bei der Auslagerung eine geringere Menge vorhanden, als im Vertrag vorgesehen, so wird die Beihilfe außer im Falle von höherer Gewalt - für die tatsächlich gelagerte Menge gezahlt, wenn diese mindestens 95 % der vertraglichen Menge entspricht, - für die tatsächlich gelagerte Menge um die Hälfte gekürzt, wenn die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge 95 % unterschreitet, jedoch mindestens 80 % erreicht. In diesem Fall verfällt die gesamte Sicherheit. Wird jedoch festgestellt, dass der Vertragsnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, so kann die Beihilfe weiter gekürzt oder nicht ausbezahlt werden. - Beträgt die während der vertraglichen Lagerzeit tatsächlich gelagerte Menge weniger als 80 % der vertraglichen Menge, so wird außer im Falle von höherer Gewalt keine Beihilfe gewährt. In diesem Fall verfällt die gesamte Sicherheit. bei Nicht-Einhalten der 5-Arbeitstage-Meldefrist bei der Auslagerung: Hält sich der Vertragsnehmer nicht an diese Meldefrist (sofern keine Genehmigung für eine kürzere Frist erteilt wurde), weist er jedoch das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nach, so wird die Beihilfe um 15 % gekürzt und wird nur für den Zeitraum gezahlt, für den der Vertragsnehmer der AMA den Nachweis erbringt, dass der Käse vertraglich gelagert wurde. Wird die Anmeldung zur Auslagerung nicht rechtzeitig erbracht und das Datum der Auslagerung und die betreffenden Mengen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Auslagerung hinreichend nachgewiesen, so wird für den betreffenden Vertrag keine Beihilfe gezahlt, und es verfällt die gesamte Sicherheit. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 8 von 11

9 14. Kontrollen Die Vor-Ort-Kontrolle umfasst: Ursprung und Herstellungsdatum des Käses, Einlagerungstag, Vorhandensein im Lager und Anschrift des Lagers, Tag der Auslagerung, Lageplan (Stelle, an der der Käse im Lager gelagert ist), Wiegedokumente, gegebenenfalls Lieferscheine Die mit der Kontrolle beauftragte Stelle überprüft am Ende der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer den Bestand der Erzeugnisse. Der Käse wird bei der Auslagerung verwogen. Über die durchgeführte Kontrolle wird ein Bericht erstellt. Der Kontrollbericht muss vom Prüforgan des TPD und vom Vertragsinhaber/Lagerhalter unterzeichnet werden. 15. Sanktionen Sofern während oder nach Abwicklung des Vertrages Unregelmäßigkeiten festgestelltwerden, setzt die AMA die abgelehnten, zurückzuzahlenden und/oder für verfallen zu erklärenden Beträge durch Bescheid fest. Der Zinssatz für die Verzinsung zurückzuzahlender Beträge beträgt 3 % p.a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank. Wird festgestellt, dass ein Vertragspartner bei der Erklärung gemäß VO (EG) Nr. 826/2008 vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat, so wird dieser für das folgende Kalenderjahr von der Gewährung der Beihilfen zur privaten Lagerhaltung ausgeschlossen. 16. Zutritts- und Kontrollrechte Der Vertragsinhaber/Lagerhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Vertragsinhaber/Lagerhalter ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Vertragsinhaber/Lagerhalter auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 9 von 11

10 17. Aufbewahrungspflichten Der Vertragsinhaber hat ordnungsgemäß Buch zu führen und die im Zusammenhang mit den eingangs genannten Rechtsbestimmungen stehenden geschäftlichen Unterlagen sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen. Werden diese Unterlagen elektronisch archiviert, so ist dafür Sorge zu tragen, dass für die gesamte Aufbewahrungsdauer eine urschriftsgetreue Wiedergabe, zb. mittels Ausdruck, gewährleistet ist. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 10 von 11

11 18. RAT UND HILFE Ansprechpartner: Sonja Weber Ing. Alois Luger Telefon: DW 538, DW 243 Fax: Dieses Merkblatt kann im Internet unter abgerufen werden! EU-Verordnungen und Richtlinien finden Sie unter Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter zur Verfügung IMPRESSUM Merkblatt der Agrarmarkt Austria (AMA) Private Lagerhaltung von Käse für das Jahr 2015 Medieninhaber, Herausgeber: AGRARMARKT AUSTRIA Redaktion: GB I / Abt. 3 / Ref. 10, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien Titelfoto: Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH HINWEIS: Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Merkblatt über die Private Lagerhaltung von Käse, Stand: Seite 11 von 11

Private Lagerhaltung von Butter

Private Lagerhaltung von Butter K-Ö Private Lagerhaltung von Butter MERKBLATT Stand: 23.11.2015 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines 3 2. Rechtsgrundlagen 3 3. Beihilfeberechtigte

Mehr

Private Lagerhaltung von Butter

Private Lagerhaltung von Butter K-Ö Private Lagerhaltung von Butter MERKBLATT Stand: 05.09.2014 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines 3 2. Rechtsgrundlagen 3 3. Beihilfeberechtigte

Mehr

Verarbeitung Flachs und Hanf

Verarbeitung Flachs und Hanf K-Ö Verarbeitung Flachs und Hanf Wirtschaftsjahr 2011/2012 MERKBLATT Stand: 24.10.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH

Mehr

SCHULOBST MERKBLATT. Stand: 05.09.2011

SCHULOBST MERKBLATT. Stand: 05.09.2011 K-Ö SCHULOBST MERKBLATT Stand: 05.09.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

(Beiblatt B 3) An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung:

(Beiblatt B 3) An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien. Antragsteller: Adresse einer in Österreich gelegenen Niederlassung: An die Energie-Control Austria Rudolfsplatz 13a A-1010 Wien Antragsteller: [Firma oder Name] [Firmenbuchnummer/Handelsregisternummer bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften,

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1990R3444 DE 01.01.1994 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) Nr. 3444/90 DER

Mehr

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24

Vergabegrundlage für Umweltzeichen. Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Vergabegrundlage für Umweltzeichen Umweltfreundliche Rohrreiniger RAL-UZ 24 Ausgabe April 2009 RAL ggmbh Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, Germany, Telefon: +49 (0) 22 41-2 55 16-0 Telefax: +49

Mehr

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER

DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER 1. BESTELLUNG EINES GEW. GF Der gewerberechtliche Geschäftsführer (gew. GF) ist eine natürliche Person, die für die ordentliche Ausübung des Gewerbes durch einen Unternehmer

Mehr

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz

Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Gesundheit Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Mittagsverpflegung von bedürftigen Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege bis zum Eintritt in die Schule (Richtlinie Mittagsverpflegung)

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen

Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die Wartung von Kleinkläranlagen DWA-Landesverband Sachsen/Thüringen Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Fachunternehmen 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für das Verfahren zur Zertifizierung von Fachunternehmen für die

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

-Zweites Antragsverfahren. 1. Einleitung. 2. Art der Unterstützungsmaßnahme

-Zweites Antragsverfahren. 1. Einleitung. 2. Art der Unterstützungsmaßnahme Merkblatt über eine befristete Sonderbeihilfe für Erzeuger der Tierhaltungssektoren gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1853 der Kommission vom 15. Oktober 2015 und der Tiersonderbeihilfenverordnung

Mehr

KWF-Programm»Impulsprojekte«

KWF-Programm»Impulsprojekte« KWF-Programm»Impulsprojekte«im Rahmen der Richtlinie»Anschlussförderungen«Wie lautet die Zielsetzung? Ziel dieses KWF-Programms ist die Stärkung und Festigung des Wachstumspotenzials von bestehenden und

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

MERKBLATT. Stand: 22. September 2015

MERKBLATT. Stand: 22. September 2015 K-Ö Einfuhrzollkontingent GATT III - Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern für den Zeitraum 1. Jänner 2016 31. März 2016 MERKBLATT Stand: 22. September 2015 ZERTIFIZIERTES

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Antrag auf Teilnahme am Prime Standard für Unternehmensanleihen der Deutsche Börse AG

Antrag auf Teilnahme am Prime Standard für Unternehmensanleihen der Deutsche Börse AG Antrag auf Teilnahme am Prime Standard für Unternehmensanleihen der Deutsche Börse AG Deutsche Börse AG Listing 60485 Frankfurt am Main Telefon: + 49 69/2 11-1 39 90 Fax: + 49 69/2 11-1 39 91 Email: listing@deutsche-boerse.com

Mehr

Markt Markt Indersdorf

Markt Markt Indersdorf Markt Markt Indersdorf Marktplatz 1, 85229 Markt Indersdorf Grundstückseigentümererklärung (Mit dieser Erklärung erteilen Sie uns Ihr Einverständnis für den Anschluss Ihres Gebäudes an das Glasfasernetz

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung

Überblick. Zugriffskontrolle. Protokollierung. Archivierung. Löschung Archivierung & Löschung von Unternehmensdaten 1 Überblick Zugriffskontrolle Protokollierung Archivierung Löschung 2 Zugriffskontrolle 14 Z 5 DSG verlangt:..die Zugriffsberechtigung auf Daten und Programme

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen

Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Mitteilung Nr. 2004/2012 Organisation Vorstand C 30-2/R 3 25. Mai 2012 Geschäftsbedingungen Bekanntmachung von der Deutschen Bundesbank ab 1. und 9. Juli 2012 Die folgenden Geschäftsbedingungen der Deutschen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA

P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA P2 - Ausfuhren von Teigwaren in die USA MERKBLATT Stand: 13.09.2011 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 I N H A L T Seite 1. Allgemeines... 3 2. Rechtsgrundlagen... 3 3. Bescheinigung

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO

Verlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der

Mehr

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn

Verwaltervertrag. - gemäß Eigentümerbeschluss vom. der Haus- und Wohnungsverwaltung Angela Roth, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn Verwaltervertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft - gemäß Eigentümerbeschluss vom vertreten durch und der Haus- und, Bonhoefferstr. 34, 47506 Neukirchen-Vluyn wird folgender Verwaltervertrag

Mehr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr

Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,

Mehr

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen

Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

Mehr

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als.

Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. Arbeitsübereinkommen zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) für., zur Verwendung als. gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1 auf Basis der ETAG. 2 verwendet als Europäisches

Mehr

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV Der Vorstand des Schweizerischen Anwaltsverbandes SAV erlässt nachfolgendes Reglement. A. Grundsatz zum Titel Mediator SAV / Mediatorin SAV 1. Der Schweizerische

Mehr

Fact Sheet 22 Berichterstattung

Fact Sheet 22 Berichterstattung Fact Sheet 22 Berichterstattung V er Gültig ab 27.04.201 5 Gültig bis Zusammenfassung: Für den Förderzeitraum 2014-2020 wurde die Zahl der einzureichenden Berichte gesenkt, um den Verwaltungsaufwand der

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV)

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (DarlehensV) DarlehensV Ausfertigungsdatum: 09.07.1980 Vollzitat: "Verordnung über die Einziehung der

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v.

VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. 1 SATZUNG VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein trägt den Namen 1 VEREIN BEEIDIGTER DOLMETSCHER UND ÜBERSETZER SACHSEN e.v. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Richtlinien für den Arbeitslosenfonds 535 Richtlinien für die Vergabe von Mitteln des Fonds der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Vom 29. Oktober 2010 (KABl. 2011, S.

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch - Hebräisch 1. Allgemeine Hinweise Bei den oben genannten Prüfungen handelt es sich um Prüfungen zur Erweiterung eines

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg

Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg Teilnahmebedingungen für den deutsch- russischen Jugendaustausch Elbharmonie HafenCity- WG vom 28. Dezember 2015 14. Januar 2016 in Hamburg 1. Anmeldung Wir bitten, die Anmeldung mittels des vorgesehenen

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

R i c h t l i n i e n

R i c h t l i n i e n R i c h t l i n i e n Über die Gewährung von Zuwendungen ( Zuschüsse und Darlehen ) an Vereine vom 19. Juni 1978 Gemäß Beschluss des Stadtrates vom 12. Juni 1978 werden folgende Richtlinien erlassen: Abschnitt

Mehr

Rundschreiben Nr. 73/2012

Rundschreiben Nr. 73/2012 18. Dezember 2012 Rundschreiben Nr. 73/2012 An alle Kreditinstitute/Zahlungsinstitute Abkommen über die IBAN-Regeln Sehr geehrte Damen und Herren! 1. Allgemeines Nach der SEPA-Verordnung 1, die am 31.

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000)

Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (vom 30. März 2000) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Stadtrecht der Stadt Mannheim 7.8 Überlassungsbedingungen für die Veranstaltungsräume (Halle, Galerie, Raum 1) im vom 01.07.1981, in der Fassung vom 13.11.97, gemäß Gemeinderatsbeschluß v. 25.11.97 gültig ab dem 1. Januar 1998 1. Grundsätzliches

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 14. März 2014 (OR. en) 2013/0367 (COD) PE-CONS 46/14 STATIS 28 AGRI 144 COC 568 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

ZEICHENNUTZUNGSVERTRAG

ZEICHENNUTZUNGSVERTRAG ZEICHENNUTZUNGSVERTRAG für die Verwendung des Zeichens RESY RECYCLING - SYMBOL zwischen der RESY Organisation für Wertstoffentsorgung GmbH -im folgenden "RESY OfW GmbH"- und der -im folgenden "Zeichennehmerin"-

Mehr

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen

Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo

Mehr

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail:

Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: Verlosung Klassenfahrten DJH Die Teilnahmebedingungen im Detail: 1. VERANSTALTER UND IDEE DES WETTBEWERBES 1.1 FIT-Z ist ein Vertriebsbereich der Jako-o GmbH; Bahnstraße 10; 96476 Bad Rodach, nachfolgend

Mehr

Beteiligungserklärung

Beteiligungserklärung GenoScOLAR eg Manfred Ringer, Vorstand Hölderlinstraße 3 36199 Rotenburg a.d. Fulda Tel.: 06623-6612 Mail: genoscolar@ish.de Beteiligungserklärung Ich möchte der Genossenschaft beitreten und beantrage

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)

Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr

Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr Reglement der Darlehenskasse der Baugenossenschaft wohnen & mehr 14. Dezember 2015 1. Zweck Mit der Darlehenskasse soll: 1.1 berechtigten Personen Gelegenheit zu sicherer und zinstragender Anlage von Geldbeträgen

Mehr

Beitrags- und Mitarbeitsordnung

Beitrags- und Mitarbeitsordnung Beitrags- und Mitarbeitsordnung 1. Grundsätzliche Bestimmungen 1.1. Diese Beitrags- und Mitarbeitsordnung regelt zusammen mit der Vereinssatzung und den jeweils gültigen Beschlüssen des Vorstandes und

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel

Entsorgung von Küchen-, Speise- sowie Lebensmittelabfällen aus Speisegaststätten / Imbissbetrieben / Gemeinschaftsverpflegung / Einzelhandel Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Lebensmittelüberwachung Kronsforder Alle 2-6, 23560 Lübeck Tel.: 0451/122-3969, Fax: 0451/122-3990 E-Mail: unv@luebeck.de MERKBLATT Entsorgung von Küchen-,

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz

Mehr

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479) Frankfurt am Main, den 13. Mai 2015 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbständigen

Mehr

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line

Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3

Mehr

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.

Mehr

Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße

Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Informationen zum Wohngebiet Kirchstraße Bauen im Wohngebiet Kirchstraße Die Gemeinde Straßberg bietet in der Kirchstraße drei Grundstücke an. Die Bauplätze sind 494, 495 und 534 Quadratmeter groß. Der

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der

Mehr

EU-FONDS INFOBRIEF. der EU-Fondsverwaltung für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

EU-FONDS INFOBRIEF. der EU-Fondsverwaltung für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds Asyl-, Migrations-, Integrationsfonds EU-FONDS INFOBRIEF 11. Dezember 2015 Ausgabe 03/2015 EU-Fonds: Asyl-, Migrationsund Integrationsfonds (AMIF) Mit diesem Informationsschreiben unterrichtet die beim

Mehr

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen

Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Seite 1 von 5 (Ausfertigung für die TWS Netz GmbH) Netzanschlussvertrag Strom für höhere Spannungsebenen Zwischen TWS Netz GmbH Schussenstr. 22 88212 Ravensburg (nachfolgend Netzbetreiber), und (nachfolgend

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr