INFORMATION. 1.2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse).

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1 Referat 514 Lizenzen Bonn, 7. Februar 2017 INFORMATION Beantragung der Zulassung als Einführer von Milch und Milcherzeugnissen zur Berechtigung der Beantragung von Lizenzen zur Einfuhr für das Kontingentjahr 2017/ Rechtsgrundlagen 1.1 Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente, Titel 2, Kapitel I, Abschnitt 2 (ABl. EG Nr. L 341 S. 29). 1.2 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse). 1.3 Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. EU Nr. L 238 S. 13). 2. Zulassung als Voraussetzung für die Beantragung von Einfuhrlizenzen Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz für Milch/Milcherzeugnisse für das Einfuhrkontingentjahr 2017/2018 ( ) muss vor der Beantragung einer Lizenz gemäß dem hier dargestellten Verfahren von der BLE als Einführer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 7 der in Nr. 1.1 genannten Verordnung zugelassen sein. Die Zulassung der BLE erfolgt durch Bescheid. 3. Zulassungsverfahren 3.1 Zulassungsvoraussetzungen Einen Antrag auf Zulassung als Einführer von Milch und Milcherzeugnissen kann bei der BLE nur gestellt werden, wenn der Antragsteller: seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, im nationalen Umsatz-/Mehrwertsteuerregister registriert ist, bei Einreichung des Zulassungsantrags nachweist, dass er in den beiden Kalenderjahren vor der Antragstellung pro Jahr mindestens 25 Tonnen Milcherzeugnisse gemäß Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur in die Europäische Gemeinschaft eingeführt bzw. ausgeführt hat. Info_Zulassung_Milch_Einführer_2017.doc Seite 1 von 6

2 3.2 Vorlage der Nachweise bei Antragstellung Die Nachweise gemäß den o.g. Nr sind im Rahmen der Antragstellung durch die Vorlage folgender Unterlagen (einschließlich einer Auflistung, s.u. Nr ) zu führen: bei neuen, noch nicht zugelassenen Antragsstellern: aktueller und amtlich beglaubigter chronologischer Handelsregisterauszug bzw. Genossenschaftsregisterauszug oder durch die amtlich beglaubigte Gewerbeanmeldung mit Anmeldedatum, jeweils im Original (zu Nr ); Für bereits registrierte Antragsteller gilt folgendes: Antragsteller, die bereits bei der BLE registriert sind und in 2011 einen aktuellen Handelsregisterauszug im Lizenzbereich vorgelegt haben, müssen nur dann einen neuen Handelsregisterauszug (s.o.) vorlegen, wenn sich seit der letzten Registrierung eine Änderung (Firmenname, Gesellschaftsform, Sitz etc.) ergeben hat oder die BLE einen neuen Nachweis anfordert, aktuell ausgestellte Bescheinigung des zuständigen Finanzamts im Original oder in beglaubigter Kopie (Formular USt. 1 TN), aus der die umsatzsteuerrechtliche Registrierung mit Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (USt.-ID) hervorgeht (zu Nr ), Zolldokumente über die Ein- oder Ausfuhr von Milcherzeugnissen (zu Nr ). Für die näheren Anforderungen und Formalien der vorzulegenden Nachweise/Zolldokumente verweisen wir auf unsere Informationen zur Nachweisführung und Lizenzbeantragung im Rahmen von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß VO (EG)Nr. 1301/2006, die auf der BLE-Internetseite unter Markt/Ein- u. Ausfuhrlizenzen zu finden sind oder bei uns angefordert werden können Als Zolldokumente gemäß den obigen Bestimmungen können vorgelegt werden: Einfuhrzolldokumente über die Abfertigung der Milcherzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU, ersatzweise auch durch einen Meldedaten-Ausdruck aus dem deutschen Zollsystem ATLAS, wobei aus den Unterlagen hervorgehen muss, dass der Antragsteller für die hier maßgebliche Zulassung auch der Empfänger der eingeführten Erzeugnisse gewesen ist, oder Ausfuhrzolldokumente über die erfolgte Ausfuhr der Erzeugnisse aus der EU. Sämtliche zollamtlichen Nachweise über die Ein- oder Ausfuhr müssen von der zuständigen ausstellenden Zollbehörde ordnungsgemäß mit einem Original-Sichtvermerk (Stempel der Zollstelle und Unterschrift des Zollbeamten) versehen sein. Einfuhrnachweise deutscher Zollstellen müssen bei Ausdrucken aus dem System oder bei Kopien neben dem o.g. Sichtvermerk zusätzlich mit dem zollamtlichen Vermerk Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit ATLAS versehen sein. Bei Nachweis durch Zolldokumente aus anderen Mitgliedstaaten bzw. von ausländischen Stellen gelten die Vorgaben entsprechend, d.h. auch hier ist der zollamtliche Sichtvermerk und bei Vorlage von Kopien oder Systemausdrucken ein Beglaubigungsvermerk ( certified true copy o. ä.) des Dokuments der ausstellenden amtlichen Stelle im Original zwingend erforderlich. Die BLE behält sich vor, in Einzelfällen zusätzliche Nachweise anzufordern, die unverzüglich innerhalb der Antragsfrist vorzulegen sind. Info_Zulassung_Milch_Einführer_2017.doc Seite 2 von 6

3 Es wird darauf hingewiesen, dass Zolldokumente ohne Original-Sichtvermerk bzw. bei ausländischen Zolldokumenten ohne Beglaubigungsvermerk oder bei deutschen Einfuhr-Zolldokumenten ohne den Original-Zusatzvermerk ( Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit ATLAS ) nicht akzeptiert werden und zur Ablehnung des Antrags führen! Bei der Einreichung des Zulassungsantrags für den Kontingentzeitraum ist eine ausführliche und detaillierte Auflistung über die eingereichten und anzuerkennenden Nachweise gemäß dem Muster in Anlage 2 als Dokumentationsbeleg vorzulegen. In der Auflistung sind zu jedem Zolldokument, das als Nachweis dienen soll, folgende Angaben entsprechend dem o. a. Muster zu machen: - Art des Nachweises, - der Bezugszeitraum/Nachweiszeitraum, - Identifikationsnummer/Zollregistriernummer (ATC-Nr., VAB-Nr. etc.) des Dokuments, - Erzeugnis-/KN-Code, auf das sich das Dokument bezieht, - Datum der Zollabfertigung (nicht die Ausstellung des Dokuments), - Menge in kg des Erzeugnisses, das nachgewiesen werden soll. Wurden bestimmte Nachweise (Zolldokumente) bereits im Rahmen anderer Maßnahmen bei der BLE vorgelegt, ist im Anschreiben auf die entsprechende Regelung zu verweisen und die betreffenden Nachweise sind in der Auflistung konkret zu kennzeichnen (Spalte Bemerkungen ). Die BLE behält sich vor, in Einzelfällen und bei Unklarheiten gegebenenfalls zusätzliche Nachweise anzufordern, die im Rahmen der Antragstellung vorzulegen sind. Nach erfolgter Prüfung werden die Nachweise über die zu belegenden Handelstätigkeiten durch die BLE wieder an den Antragsteller zurückgesendet. Dort sind sie für etwaige Nachprüfungen im Rahmen des MOG mindestens 4 Jahre aufzubewahren. Die eingereichte detaillierte Auflistung der Nachweise verbleibt zur Dokumentation der erfolgten Kontrolle bei der BLE. 4. Antragszeitraum/-frist Anträge auf Zulassung als Einführer für Milch und Milcherzeugnisse für das Kontingentjahr 2017/2018 sind schriftlich unter Verwendung des Antragsformblatts (Anlage 1) zu stellen bei der vom 15. Februar bis 31. März 2017 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Referat 514 Deichmanns Aue Bonn. Unvollständige Anträge und Anträge, die nach der Antragsfrist eingehen oder für die die erforderlichen Nachweise und Unterlagen nicht vorliegen, werden nicht berücksichtigt. Info_Zulassung_Milch_Einführer_2017.doc Seite 3 von 6

4 5. Zulassung Die Zulassung der Antragsteller, die die Voraussetzungen gemäß den Rechtsgrundlagen erfüllen und dies der BLE nach den o.g. Anforderungen nachgewiesen haben, erfolgt im April 2017 durch förmlichen Bescheid der BLE. Die förmliche Zulassung berechtigt zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für Milcherzeugnisse ab Kontaktdaten für Informationen Für etwaige Rückfragen oder zusätzliche Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter/innen des Referats 514 unter Telefon 0228 / , Telefax oder oder elektronische Post: Lizenzen@ble.de. Referat Lizenzen Anlagen: - Antragsformblatt - Muster Aufstellung von Handelsnachweisen für die Antragstellung Info_Zulassung_Milch_Einführer_2017.doc Seite 4 von 6

5 Anlage 1 Antrag auf Zulassung als Einführer von Milch und Milcherzeugnissen zur Beantragung von Einfuhrlizenzen im Kontingentjahr 2017/ Bitte in Maschinenschrift ausfüllen - 1 Name des Antragstellers mit vollständiger Anschrift: Letzte BLE-Zulassungsnummer (2016/2017): Telefon-Nr. mit Durchwahl: Telefax-Nr.: zuständig für Rückfragen: Handels-/Genossenschaft-Register-Nr. *): des Amtsgerichts in: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: registriert beim Finanzamt in: 2 Antrag: Ich/Wir beantrage(n) die Zulassung als Einführer zur Beantragung von Lizenzen zur Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen für das Kontingentjahr 2017/ Erklärung: Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir x) - im Handelsregister/Genossenschaftsregister eingetragen bin/sind, - mit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer registriert bin/sind und - in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 25 Tonnen (Warengewicht) Milcherzeugnisse gemäß Kapitels 04 der Kombinierten Nomenklatur in die Gemeinschaft eingeführt bzw. aus der Gemeinschaft ausgeführt habe(n) und die notwendigen Nachweise einschließlich einer Auflistung der Unterlagen dem Antrag beifügt sind. 3 Kenntnisnahme der Gültigkeitsdauer: Die von der BLE erteilte Zulassung gilt nur für das Kontingentjahr 2017/2018 und endet am Die Zulassung ist jährlich neu zu beantragen. 4 Erklärung zur Weiterleitung von Firmendaten: Mit der Weiterleitung der Firmenadresse (Name, Anschrift) einschließlich der Telefon- und Faxnummer, an beitrittswillige Länder gemäß Artikel 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2535/2001 sind wir /bin ich einverstanden/nicht einverstanden *. Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers Anlagen zum Antrag: x ) - Handels-/Genossenschaftregisterauszug - Bescheinigung des Finanzamtes (USt.-ID) - Zolldokumente mit Auflistung (Übersicht) *) nicht Zutreffendes bitte streichen Info_Zulassung_Milch_Einführer_2017.doc Seite 5 von 6

6 - MUSTER - Anlage 2 Aufstellung von Handelsnachweisen für die Antragstellung im Rahmen von Kontingenten Antragsteller / Firma: (Name, Anschrift, Ansprechpartner) Zur Anerkennung unserer Antragstellung vom.. im Rahmen des Einfuhrkontingents für Milch und Milcherzeugnisse gemäß Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 legen wir für den nachzuweisenden Zeitraum vom bis die in der folgenden Aufstellung aufgeführten Zolldokumente vor. Die Aufstellung umfasst insgesamt. Seiten. Die verbindliche Vorlage der Nachweise bestätige/n ich/wir mit der unten geleisteten Unterschrift. lfd. Nr Übersicht Zolldokumente Einfuhr Ausfuhr Identifikations-Nr. des Zolldokuments KN-Code (ATC, VAB etc.) Datum (Zollabfertigung) Menge (kg) Bemerkung Ort, Datum Firmenstempel + Unterschrift Info_Zulassung_Milch_Einführer_2017.doc Seite 6 von 6

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