Katzenfreunde Schweiz. Statuten
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- Angelika Zimmermann
- vor 9 Jahren
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1 Katzenfreunde Schweiz Statuten 1. Name, Sitz und Zweck Art.1.1: Unter dem Namen "Katzenfreunde Schweiz", gegründet am 11. April 2015, besteht ein Verein nach Art. 60 ff ZGB, der einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Der Sitz des Vereins ist am Ort des jeweiligen Präsidenten / der jeweiligen Präsidentin. Art.1.2: Der Verein Katzenfreunde Schweiz setzt sich für den Schutz von Schweizer Katzen ein. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke. Der Verein hat folgenden Zweck: Vermittlung von heimatlosen und Verzicht Katzen in der Schweiz Unterstützung und Förderung von Kastrationen, Chippen und Registrieren der Katzen Information und Förderung der tierfreundlichen, artgerechten Aufzucht und Haltung von Katzen Kein Import von Katzen aus dem Ausland, jedoch werden nach Möglichkeit seriöse Organisationen im Ausland unterstützt (Finanzierung von Kastrationen) Kontaktpflege zu ähnlich gelagerten Gruppen Unterstützung weiterer Aktivitäten im Katzenschutz 2. Mitgliedschaft Art. 2.1: Dem Verein können als Mitglieder angehören: natürliche Personen juristische Personen (Vereine, Organisationen, usw.) IBAN-Nr. CH Seite 1 von 7
2 Art. 2.2: Der Verein Katzenfreunde Schweiz besteht aus: Vorstand Aktiv Mitglieder Passiv Mitglieder Ehrenmitglieder Paten Gönner Sponsoren Legate Als Aktiv Mitglieder gelten neben dem Vorstand die Helfer und Pflegestellen. Aktivmitglied kann werden, wer mindestens 18 jährig ist. Passiv Mitglieder helfen mit ihren Mitgliedschaftsbeiträgen. Passivmitglied kann werden, wer mindestens 18 jährig ist. Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung verliehen. Paten unterstützen Katzen die länger bei uns sind mit einer monatlichen Spende, damit deren Unterhalt gesichert ist. Gönner, Sponsoren und Zuwendungen durch Legate helfen uns mit finanzieller und materieller Unterstützung. 3. Eintritt, Austritt und Ausschluss Art. 3.1: Die Mitgliedschaft ist jederzeit durch Bezahlung des Jahresbeitrages erwerbbar. Die Vereinsversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils bis Ende Juni des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nach, wird es nach zweimaliger Mahnung vom Verein ausgeschlossen. Art. 3.2: Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Wer als Mitglied aus dem Verein austreten will, hat dies schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Der Austritt erfolgt mit halbjähriger Kündigungsfrist auf Ende des Vereinsjahres. Für den Austretenden besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. IBAN-Nr. CH Seite 2 von 7
3 Art. 3.3: Ein Mitglied kann durch die ordentliche oder eine ausserordentliche Vereinsversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten das Gedeihen und Ansehen des Vereins schädigt. Dem Vollzug des Ausschlusses hat eine Aussprache vorauszugehen. Ein Ausschluss kann auch ohne Angaben eines Grundes erfolgen (nach Art. 72 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 2 ZGB). 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder Art. 4.1: Nur der Vorstand hat das Recht den Verein nach aussen zu vertreten. Art. 4.2: Die Mitglieder erhalten mindestens einmal jährlich Informationen in schriftlicher Form über die Tätigkeiten des Vereins. Der Versand per ist zu bevorzugen, um Portokosten zu sparen. Mitglieder ohne Adresse erhalten die Dokumente per Post. 5. Vereinsversammlung Art. 5.1: Das Vereinsjahr beginnt am 1.1. und ist am abgeschlossen. Die Vereinsversammlung bildet das oberste Organ der Katzenfreunde Schweiz. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich und begründet verlangt. Folgendes wird an der Vereinsversammlung definiert: Wahl des Präsidenten / der Präsidentin, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle Abnahme der vorgängigen Jahresberichte und Jahresrechnungen Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder Entscheide als Appellationsinstanz und bei Ausschluss Beschlussfassung über Statutenänderungen Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins IBAN-Nr. CH Seite 3 von 7
4 Art. 5.2: Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen. Art. 5.3: Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin mindestens 30 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen. Art. 5.4: Eine ausserordentliche Vereinsversammlung wird unter folgenden Umständen einberufen: Auf Beschluss des Vorstandes Auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder Art. 5.5: Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin. 6. Finanzen Art.6.1: Die Einnahmen des Vereins Katzenfreunde Schweiz bestehen aus: Mitgliederbeiträge Gönnerbeiträge Zuwendungen, Schenkungen, Legate Schutzgebühren Geld- und Sachspenden Weiteren Aktivitäten Art. 6.2: Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet lediglich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art.6.3: Den Pflegestellen werden die Auslagen zur Betreuung der Pflegekatzen zurückerstattet. Dies erfolgt nur, wenn Originalbelege zur Rückvergütung eingereicht werden. Die Vorstandsmitglieder erhalten die Spesen gegen Abgabe ihrer Belege zurückerstattet. IBAN-Nr. CH Seite 4 von 7
5 Art.6.4: Es wird kein Lohn ausbezahlt, da alle ehrenamtlich arbeiten. Alle Einkünfte fliessen in die Vereinskasse, welche wiederum zu 100% den Katzen zu Gute kommt. Art. 6.5: Für Amtstätigkeiten werden bei Rücktritt oder Ausschluss keine Entschädigungen oder Gratifikationen ausbezahlt. 7. Organe Art. 7.1: Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und einem Vorstandsmitglied. Eine Vorstandsposition kann auf unbestimmte Zeit nicht besetzt sein, bis ein Nachfolger gefunden wird. Art. 7.2: Sämtliche Entscheidungen werden vom gesamten Vorstand getroffen und gutgeheissen. Es wird mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung durchgeführt. Art. 7.3: Über Pflegestellen entscheidet der Vorstand. Helfer sowie Pflegestellen haben keine Befugnis eigene Entscheidungen im Namen der Katzenfreunde Schweiz zu treffen oder, ohne Absprache mit dem Vorstand, nach aussen zu kommunizieren. Art. 7.4: Mit den Pflegestellen wird ein Vertrag abgeschlossen, der jeweils auf Ende des laufenden Monats kündbar ist. Pflegestellen wie auch Katzen Endplätze werden durch eine vom Vorstand beauftragten Person kontrolliert. 8. Kontrollstelle IBAN-Nr. CH Seite 5 von 7
6 Art. 8.1: Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor und wird an der Vereinsversammlung gewählt. Art. 8.2: Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins zuhanden des Vorstandes und der Vereinsversammlung. 9. Vertretung nach aussen Art. 9.1: Der Vorstand leitet alle Geschäfte des Vereins, die nicht einem anderen Organ des Vereins durch Gesetz oder Statuten übertragen sind und vertritt ihn nach aussen. Er ist allein berechtigt, im Namen des Vereins mit Dritten Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschliessen. Der Vorstand regelt die Verantwortlichkeiten und Abläufe im Rahmen der Geschäftsordnung. Die rechtsverbindliche Unterschrift für Verträge und wichtige Korrespondenz führen der Präsident / die Präsidentin und eines der Vorstandsmitglieder durch Kollektiv-Unterschrift. Vorbehalten bleiben Ausnahmen wie der Bank- und Postcheckverkehr welcher durch den Kassier / die Kassiererin getätigt wird sowie die Schutzverträge für Katzen, welche durch die Pflegestellen unterschriftsberechtigt sind. 10. Schlussbestimmungen Art. 10.1: Für die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der 2/3-Mehrheit des Vorstandes erforderlich und die Auflösung kann jederzeit herbeigeführt werden. Mit der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen einer gewählten Institution zu Gunsten der Katzen überwiesen. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 10.2: IBAN-Nr. CH Seite 6 von 7
7 Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 11. April 2015 durch den Vorstand genehmigt. Die Statuten treten ab sofort in Kraft. Katzenfreunde Schweiz Präsidentin / Katzenvermittlung: Vizepräsidentin: Manuela Gutermann Daniela Mosberger Mitgliederverwaltung: Administration/Tagebücher: Margot Gutermann Daniela Hundsdorff Sponsoring / Shop: Monja Borando Lengnau, 11. April 2015 IBAN-Nr. CH Seite 7 von 7
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