Vertrag über die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot im Rahmen der OGS im Folgenden OGS-Vertrag genannt

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1 Betreute Schulen e.v. Tel. (02241) Schumannstraße 8 Fax (02241) Siegburg Mitglied im Arbeitskreis Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe - Offene Ganztagsschule Bonn Vertrag über die Teilnahme am außerunterrichtlichen Angebot im Rahmen der OGS im Folgenden OGS-Vertrag genannt Zwischen dem/den Erziehungsberechtigten (nachfolgend Eltern genannt) Frau Herr Name, Vorname Name, Vorname Straße, Nr. Telefon dienstlich PLZ, Ort Telefon privat Handy privat und dem Verein Betreute Schulen e.v. * Schumannstraße 8 * Siegburg (nachfolgend Träger genannt), vertreten durch Frau Britta Busch (Geschäftsführerin), wird mit Wirkung zum 01. August 2016 ein Vertrag über die Betreuung des Kindes Name, Vorname Geburtsdatum in der Offenen Ganztagsschule (nachfolgend OGS genannt) der geschlossen. Das Kind hat einen Bonn-Ausweis oder eine BuT-Berechtigung. (Die BuT-Berechtigung ist eine Bescheinigung, die es Ihnen ermöglicht, verschiedene Leistungen aus dem Bildungsund Teilhabepaket zu erhalten). wenn ja, bitte in Kopie beifügen Name der Einrichtung OGS Arnold-von-Wied-Schule Vilicher Straße Bonn Das Personensorgerecht sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegen ausschließlich bei: Mutter Vater Pflegeperson wird gemeinsam wahrgenommen Bestandteil dieses OGS-Vertrages sind - Grundlagen des OGS Vertrages - Leistungsbeschreibung - SEPA-Lastschriftmandat Bonn, den Siegburg, den Unterschrift des/r Erziehungsberechtigten Unterschrift Träger

2 Sepa-Lastschriftmandat Verpflegungskosten/Arnold-von-Wied-Schule Zwischen Betreute Schulen e.v. und Name, Vorname: Name, Vorname des Kindes: Anschrift: wird Folgendes vereinbart: Der Träger bestellt für die Kinder der OGS Getränke und ein warmes Mittagessen, welches von eigens dafür angestelltem und geschultem Küchenpersonal bereitgestellt und ausgegeben wird. Die dadurch entstehenden Kosten belaufen sich derzeit auf 45,00 monatlich als anteilige Jahrespauschale für die schultägliche Verpflegung der Kinder. Das Geld wird in den ersten 5 Werktagen des Monats abgebucht, im Juli und August kann es durch die Ferien vorübergehend auch zu einem anderen Abbuchungstag kommen. Für den Fall, dass die Kosten aufgrund eines Anbieterwechsels oder allgemeiner Verteuerung steigen, gilt eine Erhöhung des Verpflegungsbeitrages um bis zu 25% als mit vereinbart. Datum/Unterschrift: SEPA-Lastschriftmandat Mandatsreferenz: Wiederkehrende Zahlungen (wird auf dem Kontoauszug mitgeteilt) zu Gunsten von Betreute Schulen e.v., Siegburg Gläubiger-ID: DE05ZZZ Hiermit ermächtige ich Betreute Schulen e.v. den von mir zu zahlenden pauschalen Verpflegungsbeitrag bei Fälligkeit zu Lasten meines Kontos per Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Betreute Schulen e.v. von meinem Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Kontoinhaber: IBAN: BIC: Name der Bank: Ort/Datum: Unterschrift:

3 Grundlagen des OGS-Vertrages Der OGS-Betreuungsvertrag regelt die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote in der Offenen Ganztagsschule (OGS) der Arnold-von-Wied-Schule auf der Grundlage des Runderlasses des Landes Nordrhein-Westfalen zur Offenen Ganztagsschule, des Rahmenkonzeptes der Bundesstadt Bonn und des Kooperationsvertrags mit der Bundesstadt Bonn. Der OGS-Vertrag gilt unter dem Vorbehalt der Finanzierung durch öffentliche Mittel, d.h. unter dem Vorbehalt der Genehmigung der dafür erforderlichen Mittel der Stadt Bonn und des Landes NRW. OGS (als Teil des Kooperationsvertrages) gilt als eine schulische Veranstaltung, die von Betreute Schulen e.v. an der Arnold-von-Wied-Schule durchgeführt wird. Teil 1 Angebotsbeschreibung: 1 Inhalte der außerunterrichtlichen Angebote im Rahmen von OGS: Betreuung nach dem Unterricht Tägliches Mittagessen inklusive Getränke Hausaufgabenbegleitung bzw. Lernzeitbetreuung Arbeitsgemeinschaften und Projekte Freies Spiel Ferienbetreuung, falls vom Träger angeboten 2 Ort der Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote Die außerunterrichtlichen Angebote finden in der Regel in den vom Schulträger zur Verfügung gestellten Räumen sowie auf dem dazugehörigen Außengelände statt. Ausnahmen bilden unterjährige kleinere Aktivitäten und Ausflüge sowie Unternehmungen in der Ferienbetreuung. 3 Zeiten der außerunterrichtlichen Angebote (1) Tägliche Betreuungszeit Die Betreuung findet in der Regel an allen Schultagen nach Beendigung des Unterrichts und nach dem Ende der Aufsichtsverpflichtung der Schule statt. (2) Unterrichtsfreie Tage und Ferienbetreuung Ein Betreuungsangebot an unterrichtsfreien Tagen und während der Ferien ist freiwillig und kann vom Träger bei ausreichendem Bedarf und bei ausreichender Finanzierung ermöglicht werden. Die Teilnahme wird vom Träger gesondert abgefragt. Für Ferienbetreuung, Ferienangebote und Ferienverpflegung wird für die teilnehmenden Kinder ein Ferienbeitrag erhoben. Für den Ablauf der Ferienbetreuung gelten Sonderregelungen, die vorher bekannt gegeben werden. Gegebenenfalls kann eine Ferienbetreuung auch schul- bzw. trägerübergreifend umgesetzt werden. (3) Leistungsbeschreibung Die Länge der täglichen Betreuungszeiten und der Umfang der Ferienbetreuung richten sich nach dem für jedes Schuljahr festzulegenden Stundenkontingent für die Betreuung, welches von dem Träger nach erfolgter Finanzierungszusage der Stadt Bonn mit den für OGS bewilligten öffentlichen Mitteln für das jeweilige Schuljahr angeboten werden kann. Dieser Umfang wird in einer separaten Leistungsbeschreibung den Eltern jährlich neu bekannt gegeben. Die gesetzliche Mindestbetreuungszeit laut Runderlass des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung wird garantiert. (4) Gründe für eine zeitweilige Schließung der Einrichtung Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung aus triftigen Gründen ohne Beitragserstattung zeitweilig ganz oder teilweise zu schließen, insbesondere bei/wenn: Fortbildungsveranstaltungen des Personals Pädagogischen Teamtagen Einmal jährlich stattfindendem Betriebsausflug der OGS Mitarbeitenden

4 Krankheit des Personals Ansteckenden Krankheiten nach Anordnung des Gesundheitsamtes Aufsicht und Betreuung der Kinder nicht ausreichend gewährleistet werden können die Aufrechterhaltung des Betriebes der Einrichtung aus anderen Gründen nicht mehr gesichert ist. Teil 2 Rahmenbedingungen: 4 Vertrag (1) Freiwilligkeit und Kündigung Die Teilnahme an der OGS ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur OGS ist jedoch für die Dauer des Schuljahres (jeweils vom bis zum ) verbindlich. Im ersten Schuljahr beginnt die Betreuung am Tag der Einschulung nach den Sommerferien. Wird nach Schuljahresende keine Betreuung mehr gewünscht, muss bis zum des laufenden Schuljahres schriftlich gekündigt werden. Die Betreuung endet dann am Der Träger kann bis zum zum Ende des laufenden Schuljahres kündigen. Erfolgt keine Abmeldung, so gilt der Vertrag von Elternseite aus automatisch als verlängert für das nachfolgende Schuljahr. Nicht verlängert wird die separate Leistungsbeschreibung, die immer nur für ein Schuljahr Gültigkeit hat. Diese wird vom Träger für jedes neue Schuljahr nach erfolgter Finanzierungszusage der Stadt Bonn für das betreffende Schuljahr bekannt gegeben. Dieses wiederholt sich so lange, bis das Kind die Schule verlässt, längstens bis zum des letzten Schuljahres des Kindes an der Grundschule. (2) Unterjährige Aufnahmen Unterjährige Aufnahmen sind in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 01. eines Monats möglich, sofern die Platzkapazitäten dies zulassen. (3) Unterjährige Abmeldung bei Schulwechsel Eine unterjährige Abmeldung durch die Eltern ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsletzten grundsätzlich nur bei einem Schulwechsel möglich und bedarf der Zustimmung des Schulträgers. (4) Fristlose Kündigung durch den Träger Der Träger kann den Vertrag insbesondere aus folgenden Gründen fristlos kündigen, wenn/bei: mangelhafter Zusammenarbeit mit den Eltern oder wenn das Kind durch sein Verhalten nachhaltig einen Betreuungsbedarf erkennen lässt, der mit den personellen Ressourcen nicht abgedeckt werden kann. die Eltern ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger nicht oder nur unregelmäßig nachkommen. der mit der Stadt Bonn geschlossene Kooperationsvertrag nicht mehr besteht, oder wesentliche Vertragsgrundlagen des Kooperationsvertrages zwischen der Stadt Bonn und dem Träger, insbesondere die Sicherstellung der Finanzierung der Offenen Ganztagsschule im bisherigen bzw. benötigten Umfang, wegfallen. Die Kündigung bedarf immer der Schriftform. (5) Gültigkeit und Laufzeit Die Gültigkeit des Vertrages beträgt jeweils ein Schuljahr ( bis des Folgejahres). Seitens des Trägers wird die Verlängerung für ein weiteres Schuljahr mit der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung für das neue Schuljahr den Eltern zugänglich gemacht, sobald die schriftliche Finanzierungszusage der Stadt Bonn für das betreffende Schuljahr vorliegt und der Vertrag nicht gekündigt wurde.

5 5 Aufsicht Der Träger übernimmt während des Besuches des Kindes in der Einrichtung die Aufsicht. Die Aufsicht beginnt nach dem Unterricht und nach dem Ende der Aufsichtsverpflichtung der Schule, wenn das Kind sich bei dem/der Betreuer/in in der OGS angemeldet hat. Sie endet, wenn das Kind die Betreuungseinrichtung auf Anordnung der Eltern verlassen soll, spätestens jedoch bei Betreuungsende in der Einrichtung. Hat ein Kind die OGS vor Betreuungsende verlassen, so kann es am gleichen Tag nicht wieder in die Einrichtung zurückkehren. Auf dem Weg zur Einrichtung und nach Hause unterliegt das Kind nicht der Aufsicht des Trägers. Für eine eventuelle Wegbegleitung sind die Eltern selbst verantwortlich. Wenn das Kind ohne Abmeldung innerhalb der vereinbarten Betreuungszeit eigenmächtig die OGS verlässt, erlischt die Aufsichtspflicht. Die Eltern erlauben ihrem Kind grundsätzlich, nach Ende der vereinbarten Betreuungszeit allein nach Hause zu gehen. Das Angebot endet frühestens um 15:00 Uhr. 6 Unfallversicherung Kinder, die die Offene Ganztagsschule besuchen, sind nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen unfallversichert. 7 Besondere Bestimmungen (1) Krankheit Tritt beim Kind oder in seinem häuslichen Umfeld eine ansteckende Krankheit auf, halten die Eltern/Erziehungsberechtigten nach den Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes das Kind vom Besuch der Einrichtung sofort zurück. Dem Träger ist die ansteckende Krankheit sofort nach der ärztlichen Feststellung zusätzlich zur Meldung an die Schule zu melden. Der Träger ist berechtigt, ansteckend erkrankte Kinder für die Dauer ihrer Erkrankung vom Besuch auszuschließen. Das Auftreten meldepflichtiger Krankheiten teilt der Träger dem zuständigen Gesundheitsamt mit. Die Unbedenklichkeit der Fortsetzung des Besuchs der Einrichtung ist zusätzlich zur Meldung an die Schule durch ein ärztliches Attest beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten sowie z.b. bei Läusebefall nachzuweisen. (2) Außenaktivitäten Die Eltern erklären sich einverstanden, dass ihr Kind auch an Aktivitäten außerhalb der regelmäßig genutzten Räume und des Schulgeländes teilnehmen kann; insbesondere auch an Ausflügen sowie Unternehmungen in der Ferienbetreuung. (3) Fernbleiben des Kindes von der OGS Falls das Kind an einem oder mehreren Tagen die OGS nicht besuchen kann, teilen die Eltern dies spätestens einen Tag im Voraus mit, in Krankheitsfällen spätestens zum Beginn der Betreuung zusätzlich zur Meldung an die Schule. Ist das Kind aus Krankheitsgründen vom Unterricht abgemeldet, kann es auch nicht an der OGS teilnehmen. (4) Datenerhebung und Datenschutz Die Eltern verpflichten sich, dem Träger alle zur Erfüllung des gesetzlichen und pädagogischen Auftrags notwendigen Daten zum Kind und zu ihrer/n Person/en mitzuteilen. Sie sind damit einverstanden, dass im erforderlichen pädagogischen Rahmen personenbezogene Daten und Informationen zwischen Schule und OGS kommuniziert werden. Der Träger verpflichtet sich, die erhobenen Daten nur zur Erfüllung seines gesetzlichen und pädagogischen Auftrags zu speichern und zu nutzen. Er leitet an die Bundesstadt Bonn (Amt für Kinder, Jugend und Familie) nur die zur Erhebung des Elternbeitrags notwendigen Daten weiter. Der Träger verpflichtet sich, sämtliche Daten vertraulich zu behandeln und die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

6 Teil 3 Kosten: 8 Verpflegung mit Mittagessen und Getränken Die Teilnahme des Kindes am gemeinsamen Mittagessen ist Bestandteil des pädagogischen Angebots und somit verpflichtend. Die Verpflegungskosten werden gesondert berechnet und durch den Träger monatlich ebenfalls als anteilige Jahrespauschale eingezogen. Dem Träger wird die entsprechende Erlaubnis für das Sepa-Lastschriftverfahren bezüglich der Verpflegungskosten erteilt (Anlage 1). Änderungen von Adresse, Telefon, Bankverbindung etc. sind dem Träger umgehend mitzuteilen. Der Essensbeitrag für die Teilnahme am Mittagessen ist als Jahrespauschale in 12- monatlichen Teilbeträgen durchgehend zu zahlen. Eine Rückvergütung für weggefallene Tage (Erkrankung oder bei Klassenfahrt des Kindes etc.) erfolgt nicht. Teil 4 Schlussbestimmungen und Anlagen: 9 Salvatorische Klausel Dieser Vertrag wird geschlossen und gilt auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen der Offenen Ganztagsschule in Nordrhein-Westfalen, sowie auf der Grundlage eines gültigen Kooperationsvertrages mit der Stadt Bonn. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Abreden außerhalb dieses Vertrages wurden nicht geschlossen bzw. gelten als nicht geschlossen. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht.

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