Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung Vom 5. Juli 2013

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1 180 Gesamtnote werden Dezimalstellen von 50 bis 99 aufgerundet." wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird nach dem Wort "Prüfung" ein Komma eingefügt. b) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Prüfungsgespräch" und dem Wort "Aufgabe" jeweils ein Komma eingefügt. 5. In 35 Abs. 1 Nr. 6 wird nach dem Wort "Prüfungsfach" das Wort "der" eingefügt. 6. In 37 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "Benehmen" das Wort "mit" eingefügt. 7. In 42 Satz 1 werden die Worte "und mit Ablauf des 31. Juli 2013 außer Kraft" gestrichen. 8. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 31. Juli 2013 in Kraft. Erfurt, den 25. Juni 2013 Der Innenminister Jörg Geibert Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Beihilfeverordnung Vom 5. Juli 2013 Aufgrund des 87 Abs. 6 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und mit Zustimmung der für das Beihilfe- und Beamtenrecht zuständigen Ausschüsse des Landtags: Artikel 1 Die Thüringer Beihilfeverordnung vom 25. Mai 2012 (GVBl. S. 182) wird wie folgt geändert: 1. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung: "Die Aufwendungen für die Leistungen eines Heilpraktikers sind nach Maßgabe der Anlage 1 beihilfefähig." b) In Absatz 11 wird jeweils die Angabe "Anlage 1" durch die Angabe "Anlage 1a" ersetzt Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung: "Das Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 ist von der Festsetzungsstelle bei einem Gutachter einzuholen, der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach 12 der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der Ersatzkassen e.v. bestellt worden ist." 3. Nach 21 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: "(5a) Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Hörhilfen sind nur beihilfefähig, wenn im laufenden und den drei vergangenen Kalenderjahren keine Beihilfe für Hörhilfen gewährt wurde. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Versorgung mit einer Hörhilfe vor Ablauf dieses Zeitraums aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wegen einer Verschlechterung der Hörfähigkeit medizinisch erforderlich ist. Ist vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Hörhilfe wegen Verlust oder Unbrauchbarkeit notwendig, sind die Aufwendungen des in Anlage 4 Nr. 1 vorgesehenen Höchstbetrages für Hörhilfen zu 50 v. H. beihilfefähig." 4. Nach 23 wird folgender 23a eingefügt: " 23a Neuropsychologische Therapie (1) Die Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärzten für 1. Neurologie, 2. Nervenheilkunde, 3. Psychiatrie, 4. Psychiatrie und Psychotherapie, 5. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, 6. Neurochirurgie und 7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie zur Behandlung von akut erworbenen Hirnschädigungen und Hirnerkrankungen (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-HirnTrauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen durch 1. ärztliche Psychotherapeuten, 2. psychologische Psychotherapeuten oder 3. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

2 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. Juli 2013 (2) Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen anlässlich der Behandlung 1. von ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD[H]S), oder Intelligenzminderung, 2. von Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, 3. bei schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen. (3) Die Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig: 1. bis zu fünf probatorische Sitzungen, 2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlungen von Bezugspersonen Regelfall im besonderen Einzelfall zusätzlich Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten 60 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen Regelfall Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten 40 Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten 80 Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig." Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) In nicht nach 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind die Aufwendungen wie folgt beihilfefähig: 1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden können, die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, 2. bei allen anderen Indikationen die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entspre- 181 chenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung, 3. gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft a) im Fall der Nummer 1 bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach 10 Abs. 9 KHEntgG, b) im Fall der Nummer 2 bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer in Krankenhäusern der Maximalversorgung, 4. gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen entsprechend Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a und 5. Aufwendungen zur Notfallversorgung, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind. Die Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Unterbringung der Begleitperson sind beihilfefähig. 6. Nach 28 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Abweichend von Satz 1 ist die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 4 anzuerkennen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist." 7. Nach 29 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Abweichend von Satz 1 sind die Aufwendungen nach Absatz 5 für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 anzuerkennen, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist." wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für pflegebedürftige Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf richtet sich bei häuslicher Pflege nach 37 und bei stationärer Pflege nach 35 Abs. 1 Satz 3." b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf im Sinne des 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) liegt vor, wenn bei pflegebedürftigen Personen in häuslicher Pflege neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ( 14 und 15 SGB XI) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies

3 182 gilt entsprechend für Pflegebedürftige in stationären Einrichtungen ( 87b SGB XI)." c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung " 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)" durch die Verweisung " 28 Abs. 2 SGB XI" ersetzt. d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) Die Aufwendungen der Pflegeberatung sind nach Maßgabe des 7a SGB XI beihilfefähig, wenn Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder beantragt haben und erkennbar Hilfeund Beratungsbedarf besteht." wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Während der Ersatzpflege nach 32 und der Kurzzeitpflege nach 33 ist jeweils der vor Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beihilfefähige Pauschalbetrag nach Satz 2 zusätzlich für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 v. H. beihilfefähig." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: "Während der Ersatzpflege nach 32 und der Kurzzeitpflege nach 33 ist jeweils der vor Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beihilfefähige Pauschalbetrag nach Absatz 2 in der nach Satz 1 errechneten Höhe für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 v. H. beihilfefähig." wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "18. Lebensjahres" durch die Angabe "25. Lebensjahres" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: "(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, beihilfefähig, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist." 11. Dem 34 werden folgende Sätze angefügt: "Die Aufwendungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen der pflegebedürftigen Person sind bis zu Euro je Maßnahme beihilfefähig. Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einer gemeinsamen Wohnung im Sinne des 38a SGB XI, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes auf Euro begrenzt ist und bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die beteiligten Pflegeversicherungen aufgeteilt wird. Soweit die Pflegever- sicherung einmalig einen weiteren Betrag in Höhe von bis zu Euro nach 45e SGB XI gewährt, ist dieser Betrag zusätzlich mit der Maßgabe beihilfefähig, dass der Gesamtbetrag je Wohngruppe auf Euro begrenzt ist und bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die beteiligten Pflegeversicherungen aufgeteilt wird. Die Mitteilung der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person ist für die Festsetzungsstelle bindend und zunächst abzuwarten." 12. Dem 36 wird folgender Satz angefügt: " 38 Satz 5 SGB XI ist anzuwenden." erhält folgende Fassung: " 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen bei häuslicher Pflege (1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der Begutachtung nach 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. (2) Die Aufwendungen für zusätzliche Betreuungsleistungen nach Absatz 1 sind bis zu 100 Euro (Grundbetrag) oder 200 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgebend. Die zusätzlichen Betreuungsleistungen auf die der Pflegebedürftige Anspruch hat, können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres verbraucht werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende beihilfefähige Betrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind neben den Aufwendungen für Beratungen nach 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung beihilfefähig. (3) Bei pflegebedürftigen Personen der Pflegestufen I, II oder III, die in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung leben, sind pauschal 200 Euro monatlich zusätzlich beihilfefähig, wenn diese Personen Anspruch auf Beihilfe nach 31 Abs. 1 bis 3 bei häuslicher Pflege haben und die Pflegeversicherung Leistungen nach 38a SGB XI erbringt. (4) Bei Personen nach Absatz 1 ohne eine Pflegestufe gelten Abs. 1 bis 3 zur häuslichen Pflege mit der Maßgabe, dass monatlich nach 31 Abs. 1 bis zu 225

4 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. Juli 2013 Euro und nach 31 Abs. 2 bis zu 120 Euro beihilfefähig sind, und 2. die 32 und 34 entsprechend. (5) Bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz 1 erhöht sich der beihilfefähige Betrag nach 31 Abs. 2 in der 1. Stufe I um 70 Euro auf 305 Euro und 2. Stufe II um 85 Euro auf 525 Euro." wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Pflege" ein Komma und die Worte "der Pflegestufe sowie dem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf" eingefügt. b) In Satz 4 werden nach dem Wort "Antragstellung" die Worte "oder der Antragsstellung auf Feststellung einer höheren Pflegestufe" eingefügt Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: "1. intrazervikale, intrauterine oder intratubare Insemination im Spontanzyklus, gegebenenfalls nach Auslösung der Ovulation durch HCG-Gabe, gegebenenfalls nach Stimulation mit Antiöstrogenen, bis zu acht Versuchen, bei somatischen Ursachen (beispielsweise Impotentia coeundi, retrograde Ejakulation, Hypospadie, Zervikalkanastenose, Dyspareunie), gestörte Spermatozoen-Mukus-Interaktion, Subfertilität des Mannes, immunologisch bedingte Sterilität," bb) In Nummer 2 werden die Worte "zur Polovulation (drei oder mehr Follikel)" durch die Worte "mit Gonadotropinen" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden nach den Worten "mit Embryo-Transfer" die Worte "(ET), gegebenenfalls als Zygoten-Transfer" und nach dem Wort "Versuchen," die Worte "wobei der dritte Versuch nur beihilfefähig ist, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat," eingefügt. dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Versuchen," die Worte "wobei der dritte Versuch nur beihilfefähig ist, wenn in einem von zwei Behandlungszyklen eine Befruchtung stattgefunden hat," eingefügt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Zuordnung der Kosten zu den jeweiligen Ehepartnern erfolgt entsprechend Nummer 3 der Richt- 183 linien des Gemeinsamen Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung in der Fassung vom 14. August 1990 (Bundesarbeitsblatt Nr. 12 vom 30. November 1990) in der jeweils geltenden Fassung." erhält folgende Fassung: " 48 Eigenbehalt (1) Die festgesetzte Beihilfe ist um 4 Euro je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen nach 18, jedoch nicht um mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbehalt). Für das Entstehen des Eigenbehalts nach Satz 1 ist das Rechnungs- oder Kaufdatum maßgebend. (2) Die Minderung um den Eigenbehalt nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt 1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder, 2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, 3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung, 4. Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden, 5. Harn- und Blutteststreifen und, 6. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen nach 49 Abs. 1 überschreiten." 17. Nach 50 Abs. 6 folgender Absatz 6a eingefügt: "(6a) Die Überweisung der Beihilfe erfolgt im Bereich des Landes auf das Bezügekonto des Beihilfeberechtigten. Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes anzunehmen sind, auf Antrag des Beihilfeberechtigten auf ein anderes Konto überweisen. 4 bleibt unberührt." 18. Dem 52 wird folgender Absatz 4 angefügt: "(4) 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung findet für Rechnungen, welche vor dem 1. Juli 2013 erteilt wurden, weiter Anwendung. Das Rechnungsdatum ist maßgebend. Die Eigenbehalte je Rechnungsbeleg, die aufgrund des Satzes 1 entstanden sind, werden bei der Ermittlung der Belastungsgrenze nach 49 berücksichtigt." 19. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst. 20. Vor der bisherigen Anlage 1 wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:

5 184 Anlage 1 (zu 7 Abs. 1) Höchstbeträge für die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen Nummer Leistungsbeschreibung Höchstbetrag in Euro Allgemeine Leistungen 1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 2 Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal beihilfefähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal beihilfefähig. 3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers 4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder in Zusammenhang mit einer Leistung nach den Nummern 1 oder 17.1 beihilfefähig. 5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Untersuchung Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung beihilfefähig. 6 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechstundenzeit 1 7 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht zwischen 20 und 7 Uhr 1 8 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags Anmerkung zu den Nummern 5 bis 8: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 20,00 9 Hausbesuch einschließlich Beratung 9.1 bei Tag in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26, bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 10 Nebengebühren für Hausbesuche 10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht - bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 1, für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort 2, ,50 9,00

6 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. Juli 2013 Nummer Leistungsbeschreibung 10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden. Anmerkung zu den Nummern 10.1 bis 10.7: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen 11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse des Patienten 11.2 Ausführlicher Krankheitsbericht oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) a) ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie) b) schriftliche gutachterliche Äußerung 185 Höchstbetrag in Euro 0,20 16, , Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen 12 Chemisch-physikalische Untersuchungen 12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht beihilfefähig Harnuntersuchung quantitativ Anmerkung: Es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, zum Beispiel Zucker Harnuntersuchung, nur Sediment 12.7 Blutstatus Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 12.7 ist nicht neben einer Leistung nach den Nummern 12.9, oder beihilfefähig Blutzuckerbestimmung 2, Hämoglobinbestimmung Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6, Zählung der Leuko- und Erythrozyten a) Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder mittleres Zellvolumen (MCV) und die errechneten Kenngrößen (zum Beispiel MCH, MCHC) und die Erythrozytenverteilungskurve und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl b) Differenzierung der Leukozyten, elektronisch-zytometrisch, zytochemisch-zytometrisch oder mittels mechanisierter Mustererkennung (Bildanalyse) Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) einschließlich Blutentnahme Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 10,00 1,00 6,00

7 186 Nummer Leistungsbeschreibung Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang pro Einzeluntersuchung Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 13 Sonstige Untersuchungen 13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach von Bremer, Enderlein. Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben. Höchstbetrag in Euro 7,00 6,00 14 Spezielle Untersuchungen 14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 ist nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder 4 beihilfefähig. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 sind nicht nebeneinander beihilfefähig Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 ist nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder 4 beihilfefähig. Die Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 sind nicht nebeneinander beihilfefähig Grundumsatzbestimmung nach Read 14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20, Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7, Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41, Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen Oszillogramm-Methoden 11, Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.9 ist nicht neben einer Leistung nach den Nummern 1 oder 4 beihilfefähig Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessungen 17 Neurologische Untersuchungen 17.1 Neurologische Untersuchung 9,00 21,00 Spezielle Behandlungen 20 Atemtherapie, Massagen 20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 20.2 Nervenpunktmassage zum Beispiel nach Cornelius, Aurelius, Spezialnervenmassage 6, Bindegewebsmassage 6, Teilmassage (Massage einzelner Körperteile)

8 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. Juli 2013 Nummer Leistungsbeschreibung 20.5 Großmassage 20.6 Sondermassagen: a) Unterwasserdruckstrahlmassage (Wanneninhalt mindestens 400 Liter, Leistung der Apparatur mindestens 4 bar) b) Massage im extramuskulären Bereich (zum Beispiel Bindegewebsmassage, Periostmassage, manuelle Lymphdrainage) c) Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Extensionstisch, Perlgerät 187 Höchstbetrag in Euro 6,00 6,00 6, Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6, Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 21 Akupunktur 21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 22 Inhalationen 22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden 2 7,00 Blutentnahmen - Injektionen - Infusionen - Hautableitungsverfahren 24 Eigenblut, Eigenharn 24.1 Eigenblutinjektion 25 Injektionen, Infusionen 25.1 Injektion, subkutan 4, Injektion, intramuskulär 4, Injektion, intravenös, intraarteriell 6, Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7, Injektion, intraartikulär 11, Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11, Infusion Anmerkung: Die Aufwendungen für die bei der Infusion eingebrachten Arzneimittel sind nach Maßgabe des 18 beihilfefähig, wenn eine Berechnung in entsprechender Anwendung des 10 GOÄ zulässig wäre. 7, Dauertropfinfusion Anmerkung: Die Aufwendungen für die bei der Infusion eingebrachten Arzneimittel sind nach Maßgabe des 18 beihilfefähig, wenn eine Berechnung in entsprechender Anwendung des 10 GOÄ zulässig wäre. 10,00 26 Blutentnahmen 26.1 Blutentnahme 11,00

9 188 Nummer Leistungsbeschreibung Höchstbetrag in Euro 12, Aderlass 27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren 27.1 Setzen von Blutegeln, gegebenenfalls einschließlich Verband 27.2 Skarifikation der Haut 27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 27.5 Schröpfkopfmassage einschließlich Gleitmittel 27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 27.7 Setzen von Fontanellen 27.8 Setzen von Cantharidenblasen 27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) Anwendung von Pustulantien Biersche Stauung 28 Infiltrationen 28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 29 Roedersches Verfahren 29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 30 Sonstiges 30.1 Spülung des Ohres 31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes 31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9, Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 32 Versorgung einer frischen Wunde 32.1 bei einer kleinen Wunde 32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) 33.1 Verbände, jedes Mal 33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 9,00 1 1

10 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. Juli 2013 Nummer Leistungsbeschreibung 189 Höchstbetrag in Euro 10, Kompressions- oder Zinkleimverband Anmerkung: Die Aufwendungen für die für den Verband verbrauchten Materialien sind in Höhe der nachweisbaren Kosten beihilfefähig. Art und Menge der verbrauchten Materialien müssen angegeben sein. 34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung 34.1 Chiropraktische Behandlung 34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung beihilfefähig. 35 Osteopathische Behandlung 35.1 des Unterkiefers 11, des Schultergelenkes 21, der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke 21, des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12, des Daumens 10, einzelner Finger und Zehen 10,00 36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig Leitung eines ansteigenden Vollbades 7, Leitung eines ansteigenden Teilbades 36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 36.4 Kneippsche Güsse 37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm 37.2 Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine 37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 37.4 Elektrisches Vierzellenbad 37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 38 Spezialpackungen Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig Fangopackungen 38.2 Paraffinpackungen, örtliche 17,00 1

11 190 Nummer Leistungsbeschreibung Höchstbetrag in Euro 38.3 Paraffinganzpackungen 38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 39 Elektro-physikalische Heilmethoden 39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 39.2 Ganzbestrahlungen 39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 39.5 Anwendung der Influenzmaschine 39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten 39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator Ultraschall-Behandlung 21. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 1a. 22. In Anlage 4 Nr. 1 Buchst. H erhält der Zusatz nach dem Wort "Hörgeräte" folgende Fassung: "(HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte; schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem) einschließlich der Nebenkosten, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr begrenzt auf bis zu Euro je Ohr, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung; Mehrkosten sind beihilfefähig, wenn nach einem medizinischen Gutachten ( 50 Abs. 4) aufgrund einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten ansonsten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter nicht zu gewährleisten ist" Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten 1. Artikel 1 Nr. 6 bis 12 und 14 mit Wirkung vom 30. Oktober 2012, " 2. Artikel 1 Nr. 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und 3. Artikel 1 Nr. 16 und 18 mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Erfurt, den 5. Juli 2013 Der Finanzminister W. Voß

12 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. Juli Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags über die Veränderung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen mit Wirkung vom 1. Januar 2013 Vom 12. Juli des Thüringer Abgeordnetengesetzes (ThürAbgG) in der Fassung vom 9. März 1995 (GVBl. S. 121), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, regelt das Verfahren der Anpassung der Abgeordnetenentschädigungen. Danach hat das Lan desamt für Statistik dem Präsidenten des Landtags die für die Anpassung der Grund- und der Aufwandsentschädigungen maßgebenden Entwicklungsraten am Ende des ersten Quartals des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres mitzuteilen. Dieser unterrichtet danach den Landtag in einer Drucksache und die Öffentlichkeit im hierüber sowie über die sich daraus ergebenden Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen. Sie treten jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres der Bekanntgabe in Kraft. Die Mitteilung ist mit Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom erfolgt*. In diesem Schreiben werden die Einkommensentwicklungsrate mit 1,5 vom Hundert und die Preisentwicklungsrate mit 2,1 vom Hundert beziffert. Hieraus ergeben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2013 folgende Veränderungen der Grund- und der Aufwandsentschädigungen: Die Grundentschädigung nach 5 Abs. 1 ThürAbgG erhöht sich um 73,24 Euro Die Aufwandsentschädigung nach 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürAbgG erhöht sich um 25,54 Euro auf 1.241,92 Euro; Nr. 2 ThürAbgG erhöht sich um 7,98 Euro auf 388,11 Euro; Nr. 3 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu 20 km um 4,79 Euro von bis zu 40 km um 7,98 Euro von bis zu 60 km um 10,38 Euro von bis zu 80 km um 12,77 Euro von bis zu 100 km um 15,17 Euro von bis zu 120 km um 17,56 Euro und ab 120 km um 19,96 Euro 3. auf 4.955,90 Euro. auf auf auf auf auf auf auf 232,86 Euro, 388,11 Euro, 504,55 Euro, 620,95 Euro, 737,39 Euro, 853,81 Euro 970,27 Euro. Die Aufwandsentschädigung nach 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürAbgG erhöht sich bei einer Entfernung von bis zu von bis zu von bis zu von bis zu von bis zu von bis zu und ab 20 km 40 km 60 km 80 km 100 km 120 km 120 km um um um um um um um 7,70 Euro 8,41 Euro 8,94 Euro 9,47 Euro 10,00 Euro 10,53 Euro 11,06 Euro auf auf auf auf auf auf auf 374,36 Euro, 408,78 Euro, 434,61 Euro, 460,43 Euro, 486,23 Euro, 512,06 Euro 537,87 Euro. Erfurt, den 12. Juli 2013 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel * Hinweis des Herausgebers: Das Schreiben des Präsidenten des Landesamtes für Statistik vom nebst Anlagen ist in der Drucksache 5/6331 des Thüringer Landtags vom 12. Juli 2013 veröffentlicht.

13 192 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungsverwahrung Vom 3. Juli 2013 Aufgrund 2 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung und die gemeinsame Nutzung einer Einrichtung zum Vollzug der Sicherungs- verwahrung vom 10. April 2013 (GVBl. S. 102) wird hiermit bekannt gemacht, dass der oben genannte Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 8 Satz 1 am 1. Juni 2013 in Kraft getreten ist. Erfurt, den 3. Juli 2013 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel Herausgeber und Verleger: Thüringer Landtag. Druck: Gebr. Frank, Gera. Erscheinungsweise nach Bedarf. Verantwortlich für den Inhalt: 1. Der Thüringer Landtag für die Gesetze. 2. Die Thüringer Staatskanzlei für die Rechtsverordnungen der Landesregierung, der Minster und sonstige Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung. Bezugsbedingungen: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugspreis im Abonnement jährlich 43,46 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalenderjahr müssen bis spätestens 1. November der Landtagsverwaltung vorliegen. Auslieferung von Einzelstücken durch die Landtagsverwaltung. Preis je Doppelseite: 0,15 Euro zuzüglich Versandkosten. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer, da die Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes hoheitliche Tätigkeit ist. Postanschrift: Verwaltung des Thüringer Landtags, Erfurt, Jürgen-Fuchs-Straße 1, Tel.: (0361) , Fax: (0361)

14 158 Gesetz über den Beauftragten des Freistaats Thüringen zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz - ThürAufarbBG) Vom 3. Juli 2013 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Zweck des Gesetzes (1) Dieses Gesetz dient der Aufarbeitung der SED-Diktatur, der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einschließlich seiner Vorgänger- und Nachfolgeorganisationen in der sowjetischen Besatzungszone und der DDR auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen und deren Folgen sowie der Aufklärung über die genannten Aufgabenbereiche. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Unterstützung und Beratung von Menschen, die von der Verfolgung in dieser Zeit unmittelbar oder mittelbar betroffen sind sowie der politisch-historischen Bildung in diesem Zusammenhang. (2) Das Gesetz regelt die Stellung des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur (Landesbeauftragter). Es dient damit auch der Ausführung des 38 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG) in der Fassung vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Recht auf Anrufung des Landesbeauftragten Jede Person hat das Recht, sich in den Angelegenheiten dieses Gesetzes an den Landesbeauftragten zu wenden. 3 Aufgaben des Landesbeauftragten (1) Aufgabe des Landesbeauftragten ist die Beratung von Menschen, die von der Verfolgung zur Zeit der sowjetischen Besatzungszone sowie der DDR unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, insbesondere über die Rechte nach dem Strafrechtlichen, Beruflichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und jeweiligen Folgeansprüchen. Dazu gehört auch die Vermittlung psychosozialer Therapie und Betreuung. (2) Der Landesbeauftragte nimmt für das Land die Aufgaben gemäß 38 StUG wahr. Er unterstützt und berät den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß 37 StUG. (3) Der Landesbeauftragte berät die öffentlichen Stellen des Landes. Er kann auf deren Antrag zu Überprüfungsverfahren beratend hinzugezogen werden. Im Rahmen dessen kann er Einsicht in die herangezogenen Unterlagen und Ergebnisse von Überprüfungen von Mitarbeitern und Bewerbern bei den zur Überprüfung berechtigten Stellen nehmen. (4) Der Landesbeauftragte trägt dazu bei, die Öffentlichkeit über die Wirkungsweisen diktatorischer Herrschaftsformen, insbesondere der SED-Diktatur, aufzuklären. Strukturen, Instrumente, Wirkungsweisen und Methoden staatlicher Repression sowie des Staatssicherheitsdienstes einschließlich seiner Vorgänger- und Nachfolgeorganisationen in der Sowjetischen Besatzungszone und in der DDR auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Thüringen sollen in besonderer Weise Berücksichtigung finden. (5) Der Landesbeauftragte unterstützt die Arbeit der Opferverbände, Haftgedenkstätten, Grenzlandmuseen und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Landes, welche der Aufarbeitung der SED-Diktatur dienen und arbeitet mit dem "Thüringer Geschichtsverbund - Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur" vertrauensvoll zusammen. Die jeweiligen Aufgaben der einzelnen Stellen bleiben davon unberührt. 4 Wahl und Ernennung (1) Der Landesbeauftragte ist eine Einrichtung beim Landtag. Er hat seinen Sitz in Erfurt. Der Leiter der Behörde führt als Amtsbezeichnung die Bezeichnung seiner Behörde. (2) Der Leiter der Behörde wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen gewählt. Jede Fraktion kann nur einen Kandidaten vorschlagen. Die Abstimmung erfolgt ohne Aussprache in geheimer Wahl. (3) Der Landesbeauftragte muss für die Werte der Demokratie, des Parlamentarismus und der Rechtsstaatlichkeit jederzeit einstehen und diese überzeugend vertreten. Er muss die nötige Fachkunde und Erfahrung zur Erfüllung der Aufgaben besitzen. Gewählt werden kann nur, wer weder für das Ministerium für Staatssicherheit noch für dessen Vorläufer- oder Nachfolgeorganisationen tätig war noch anderweitig gegen die Grundsätze von Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine herausragende Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, einer anderen Blockpartei, in Massenorganisationen, gesellschaftlichen Organisationen oder eine sonstige vor dem 7. Dezember 1989 erlangte herausgehobene Funktion im System der Deutschen Demokratischen Republik führt zum Ausschluss der Wählbarkeit. (4) Der Landesbeauftragte leistet vor dem Landtag folgenden Eid: "Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Gesetze zu achten, zu wahren und zu verteidigen." Der Eid kann mit einer religiösen Beteuerung geleistet werden. Die Ernennung erfolgt durch den Landtagspräsidenten. 5 Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses (1) Das Amtsverhältnis des Landesbeauftragten beginnt mit dem Wirksamwerden der Ernennung.

15 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. Juli 2013 (2) Die Amtszeit des Landesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. (3) Das Amtsverhältnis des Landesbeauftragten endet mit 1. dem Ablauf der Amtszeit, 2. der Abwahl oder 3. der Entlassung. (4) Eine Abwahl des Landesbeauftragten ist zulässig. Die Abwahl erfolgt durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtags. (5) Eine Entlassung des Landesbeauftragten kann nur auf eigenen Wunsch durch den Präsidenten des Landtags erfolgen oder wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen würden. 6 Rechtsstellung (1) Der Landesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsund Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtags, sofern seine Unabhängigkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Entgeltliche Nebentätigkeiten sind genehmigungspflichtig. (3) Der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Landesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Präsidenten des Landtags weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. 7 Amtsbezüge und Versorgung (1) Der Landesbeauftragte erhält während seiner Amtszeit Amtsbezüge in der Höhe entsprechend eines Landesbeamten der Besoldungsgruppe A 16, Erfahrungsstufe 10. (2) Darüber hinausgehende Versorgungsleistungen richten sich entsprechend nach den für Landesbeamte auf Zeit geltenden Vorschriften. 8 Ausstattung und Organisation der Dienststelle (1) Der Landesbeauftragte erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine angemessene Personal- und Sachausstattung. Die Mittel sind im Einzelplan des Landtags in einem gesonderten Kapitel auszuweisen. Die Mitarbeiter werden 159 auf Vorschlag des Landesbeauftragten durch den Präsidenten des Landtags ernannt bzw. eingestellt. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Landesbeauftragte. Eine Versetzung oder Abordnung von Mitarbeitern des Landesbeauftragten erfolgt nur in dessen Benehmen. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Landesbeauftragte bedarfsgerecht weitere Beratungsstellen einrichten. Die Regelungen über die Personal- und Sachausstattung gelten entsprechend. (3) Der Landesbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zu seinem Stellvertreter. Dieser führt die Geschäfte, wenn der Landesbeauftragte verhindert ist. (4) Personal- und haushaltswirtschaftliche sowie rechtliche und organisatorische Angelegenheiten unterfallen in ihrer Umsetzung der Zuständigkeit der Landtagsverwaltung. 9 Berichtspflicht (1) Der Landesbeauftragte erstattet dem Landtag auf dessen Ersuchen, im Übrigen alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit. (2) Auf Ersuchen der Landesregierung oder des Landtags hat der Landesbeauftragte über seine Tätigkeit weitere Auskünfte zu erteilen, Stellungnahmen abzugeben und Gutachten zu erstellen. (3) Der Landesbeauftragte kann sich darüber hinaus jederzeit an den Landtag wenden. 10 Befugnisse (1) Die öffentlichen Stellen des Landes sind verpflichtet, den Landesbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben angemessen zu unterstützen. Ihm ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach 3 Auskunft zu erteilen und Einsicht in Registraturen, Archive und sonstige Informationssammlungen zu gewähren, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben vorliegen und dies gegenüber den jeweiligen Stellen angezeigt wurde. (2) Der Landesbeauftragte kann sich in Wahrnehmung seiner Aufgaben und nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich äußern. (3) Der Landesbeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm im Rahmen seiner Aufgaben bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies nach diesem Gesetz und nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-Gesetzes erforderlich ist. (4) Der Landesbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des 96 der Strafprozessordnung. Er trifft Entscheidungen über Erteilung und Umfang von Aussagegenehmigungen für sich und seine Mitarbeiter in eigener Verantwortung.

16 Beirat 12 Gleichstellungsklausel (1) Beim Landesbeauftragten wird ein Beirat gebildet. Dieser wird durch den Landesbeauftragten einberufen. Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern, zu denen mindestens gehören sollen: 1. ein Vertreter des "Geschichtsverbundes Thüringen Arbeitsgemeinschaft zur Aufarbeitung der SED-Diktatur", 2. ein Vertreter der Thüringer Landeszentrale für Politische Bildung, 3. ein Vertreter der "Stiftung Ettersberg. Europäische Diktaturforschung. Aufarbeitung der SED-Diktatur. Gedenkstätte Andreasstraße" und 4. ein Vertreter des Thüringer Hauptstaatsarchivs. Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt fünf Jahre. Die Tätigkeit erfolgt unentgeltlich. (3) Der Beirat berät den Landesbeauftragten und dieser unterrichtet den Beirat über grundsätzliche Angelegenheiten. (4) Die Mitglieder des Beirats sind zur Verschwiegenheit über offenkundig personenbezogene und sonstige vertrauliche Informationen zu verpflichten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitgliedschaft im Beirat fort. 13 Übergangsbestimmung Für das Rechtsverhältnis der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beauftragten ist der 5 des Thüringer Gesetzes über den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Thüringer Landesbeauftragtengesetz) vom 31. März 1993 (GVBI. S. 237) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. 14 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Thüringer Gesetz über den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Thüringer Landesbeauftragtengesetz) vom 31. März 1993 (GVBl. S. 237), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2003 (GVBl. S. 487), außer Kraft. Erfurt, den 3. Juli 2013 Die Präsidentin des Landtags Birgit Diezel

17 Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 19. Juli Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB II) Vom 12. Juli 2013 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Die Landkreise und kreisfreien Städte als die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im eigenen Wirkungskreis durch. 2 Zuständigkeiten, Aufsicht (1) Das für Arbeit zuständige Ministerium ist zuständige Landesbehörde und zuständige oberste Landesbehörde nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Das Landesverwaltungsamt ist Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger unterliegen der Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Träger nach 1 beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie der Optimierung der Dienstleistungen. Die Aufsichtsbehörden sind befugt, sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben zu unterrichten. 119 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Kommen die Träger einer nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder diesem Gesetz obliegenden Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Verpflichtung feststellen. (3) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen nach 44b SGB II nach den 84 und 114 ThürKO zu prüfen, soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach 44b Abs. 3 SGB II zusteht. 3 Zielvereinbarungen (1) Zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch schließen die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II jährlich mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium Vereinbarungen ab. Sie sind Grundlage der Zielvereinbarung zwischen dem für Arbeit zuständigen Ministerium und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II. (2) Das für Arbeit zuständige Ministerium berät mit den kommunalen und den zugelassenen kommunalen Trägern den Abschluss und die Umsetzung der Zielvereinba- rung einschließlich der Möglichkeiten zur Verbesserung der Zielerreichung. 4 Anzeigepflicht Den Abschluss und die Änderung einer Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung nach 44b SGB II und zu Standort, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung, Vorsitz der Trägerversammlung sowie zur Übertragung von Aufgaben hat der kommunale Träger möglichst vor dem Inkrafttreten dem für Arbeit zuständigen Ministerium anzuzeigen. Für die besonderen Einrichtungen der zugelassenen kommunalen Träger nach 6a Abs. 5 SGB II gilt Satz 1 entsprechend. 5 Zulassung weiterer kommunaler Träger zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung (1) Der Antrag eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt nach 6a SGB II auf Zulassung als Träger der Leistungen nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II anstelle der Bundesagentur für Arbeit bedarf der Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem für Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. (2)Eine Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums zum Widerruf der Zulassung nach 6a Abs. 6 SGB II oder zum Widerruf, zur Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung nach 6a Abs. 7 SGB II bedarf des Einvernehmens mit dem für Kommunalrecht und dem für Finanzen zuständigen Ministerium. Beantragt ein kommunaler Träger den Widerruf, die Beschränkung oder Erweiterung der Zulassung, hat er die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums dazu bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Antragsfrist nach 6a Abs. 7 Satz 3 SGB II einzuholen. 6 Datenmeldeverfahren bei Bildungs- und Teilhabeleistungen Die Landkreise und kreisfreien Städte weisen der Rechtsaufsichtsbehörde jeweils bis zum 15. März eines Jahres die Ausgaben für die Leistungen für Bildung und Teilhabe des Vorjahres nach. Im Nachweis sind die Aufwendungen jeweils differenziert nach den einzelnen Leistungen nach 28 SGB II, 28 in Verbindung mit 77 Abs. 11 Satz 4 SGB II und 6b des Bundeskindergeldgesetzes getrennt aufzuführen. Er ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 7 Kostenträger und Finanzausstattung (1) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem

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