Freie Heilpraktiker e.v. Postbeamtenkrankenkasse Leistungstabelle B mit neuen EURO-Beträgen. zum

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1 Freie Heilpraktiker e.v. Postbeamtenkrankenkasse Leistungstabelle B mit neuen EURO-Beträgen zum Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker 85 vom Stand: Neuauflage in EURO

2 Zeichenerklärung Anm = Anmerkung (in der Fußnote)! = Abrechnungsbestimmung in der Leistungsbeschreibung beachten A xxx = Analoge Bewertung, da Leistungs-Beschreibungen nur bedingt miteinander vergleichbar sind efhs = erstattungsfähiger Höchstsatz (Mindestsatz des GebüH oder 1,9facher Gebührensatz der entsprechenden GOÄ-Nummer; jeweils der geringere Betrag) bhfhs = beihilfefähiger Höchstsatz (Mindestsatz des GebüH oder 2,3facher Gebührensatz der entsprechenden GOÄ-Nummer, jeweils der geringere Betrag) Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikern bestimmt sich nach 5 Abs. 1 Satz 3 BhV. Danach sind derartige Aufwendungen - angemessen bis zur Höhe des Mindestsatzes des GebüH (herausgegeben 1985, Neuauflage in Euro zum ), - jedoch höchstens bis zum Schwellenwert des Gebührenrahmens der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) wurde von den Heilpraktikerverbänden des Bundesrepublik Deutschland 1985 herausgegeben (Neuauflage in Euro zum ) und ist im Folgenden aufgeführt (s.u.). Erläuternd ist dabei anzumerken: a) Wenn unter einer GebüH-Nr. verschiedene Leistungen aufgeführt sind, die in der GOÄ mit unterschiedlichen Gebühren bewertet werden, ist der beihilfefähige Betrag in der Reihenfolge der Leistungsaufzählung untergliedert in A, B etc. b) In die GOÄ nicht aufgenommene Leistungen wurden - soweit möglich - analog bewertet oder mit Anmerkungen versehen, die z.b. auf die wissenschaftlich nicht allgemeine Anerkennung nach 6 Abs. 2 BhV hinweisen. Einführung Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag ( BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. 2

3 Nach 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ( 612 Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen ( 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. (Anmerkung Freie Heilpraktiker e.v.: Die erwähnte Umfrage erfolgte bereits 1983 und beinhaltet demgemäß nicht die Weiterentwicklung und nicht die allgemeine Preisentwicklung von 1983 bis heute.) Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, daß sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt. Allgemeine Grundsätze Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muß in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben: (a) Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten (b) die vollständige Diagnose Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so daß sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt. (c) jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-Ziffer a) jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung b) jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entsprechenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind. 3

4 - Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten: Nach 4 Abs. 3 der Musterversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheinen. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu nennen. Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen. - Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind nicht gesondert berechnungsfähig: Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und -stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen). Mittel zur Oberflächenanaesthesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung. Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheder, Einmaldarmrohre. - Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden: Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich. Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH-Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich. Anmerkung Freie Heilpraktiker e.v.: Bei den Ziffern 2, 4, 12, 15, 14.1, 14.6, 14.9, 19.3, 24.1, 28.1, 28.2, 33.3 und 35 beachten Sie bitte die Verdeutlichungen im GebüH gegenüber der bis dahin gültigen Fassung. 4

5 Leistungstabelle zum GebüH - Leistungsbereich B Leistungsbeschreibung GebNr. Anm. Entspr. 1fach efhs 1-8 Allgemeine Leistungen Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende 1 1) 6 05,83 11,08 Untersuchung Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit ,46 15,40 Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder ,75 02,62 Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß ,74 16,40 übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet. Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls ,66 8,20 einschließlich einer kurzen Untersuchung Eine Leistung nach Ziffer 5 wird nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen Leistung von der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe erstattet. Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch außerhalb 6 1+ Zu- 08,74 12,93 der normalen Sprechstundenzeit schlag A Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch bei Nacht, 7 1+ Zu- 15,15 19,34 zwischen 20 und 7 Uhr schlag A Für die gleichen Leistungen wie unter 5, jedoch sonn- und 8 1+ Zu- 17,49 15,40 feiertags schlag D Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziff. 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeit stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält. 1) Leistungsumfang nicht identisch 5

6 9 Hausbesuch, einschließlich Beratung bei Tag 9, ,65 21,50 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) Zu- 27,98 24,00 schlag E bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 9.3A 50 + Zu- 44,88 27,50 schlag G bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 9.3B 50 + Zu- 38,47 27,50 schlag H 10 Nebengebühren für Hausbesuche Wenn der Heilpraktiker außerhalb seiner Praxis tätig sein muß, so hat er Anspruch auf Entschädigung für den Zeitaufwand während seiner Abwesenheit oder für den zurückgelegten Weg. Liegt der Ort der Behandlung bis zu 2 Kilometer von der Praxis entfernt, dann beträgt das Wegegeld: für jede angefangene Stunde bei Tag 10.1 S. 8! 05,50 für jede angefangene Stunde bei Nacht 10.2 S. 8 10,50 Das Wegegeld wird ersetzt bei einer Entfernung von 2 bis 25 Kilometern: durch Erstattung der Auslagen für öffentlichte 10.3 S. 8 Verkehrsmittel durch besondere Vereinbarung mit dem Patienten, wie 10.4 S. 8 Gestellung eines Transportmittels. Hierbei besteht nur Anspruch auf Vergütung der Zeitversäumnis. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeuges für den zurückgelegten Kilometer bei Tag 10.5 S. 8 01,25 bei Nacht 10.6 S. 8 02,50 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden ,25 Die Wegekilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berechnet.. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten entsprechend aufgeteilt. Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden dauert, so kann der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die tatsächlich entstandenen Reisekosten in Anrechnung bringen und außerdem für den Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen ) 9 10,50 Der Patient ist hiervon vorher in Kenntnis zu setzen. 1) Bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden: höchstens 51,13 EURO je Tag, bei Abwesenheit über 8 Stunden höchstens 102,26 EURO je Tag (vgl. 9 (2) Nr. 2 GOÄ) 6

7 11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse ) 70 02,33 03,60 des Patienten Ausführlicher Krankheitsbericht 11.2A 3) 75 07,58 10,30 oder Gutachten (DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) 11.2B 4) 80 17,49 10,30 Individuell angefertigter schriftlicher Diätplan bei ,08 07,75 Ernährungs- und Stoffwechselstörungen Die Vervollständigung vorgefertigter Diätpläne ist nicht berechnungsfähig. 2) Bescheinigung 3) Krankheitsbericht 4) Gutachten ohne nähere Begründung 12 Chemisch-physikalische Untersuchungen 4 1) Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines 12.1! ,91 03,10 Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig. Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf ,08 04,60 welchen Stoff untersucht wurde, z.b. Zucker usw.) Harnuntersuchung, nur sediment ,08 04,60 Carzinochrom-Reaktion (CCR) ) 0*** Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10, 12.11) ,49 12, Blutzuckerbestimmung ,33 02,68 Hämoglobinbestimmung ,50 04,03 1) vgl. Hinweise zu 31 (3) der Satzung 2) Als Blutkristallisationstest völliger Ausschluß von einer Gewährung von Beihilfe und Kassenleistungen gemäß 6 (2) NhV und 30 (4) der Satzung 7

8 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches ,99 07,70 Zählung der Leuko- und Erythrozyten ,50 04, ,17 01,35 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BKS) ,50 04,03 einschließlich Blutentnahme Einfache mikroskopische und/oder chemische ,83 06,70 Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und ) ,99 08,04 Ausscheidungen je nach Umfang (z.b. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung) Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung ) A ,66 0*** Die Art der Untersuchung bei Ziff , oder ist anzugeben. 3) Ziffer gilt abschließend auch für sonstige Laborleistungen; eine analoge Heranziehung des Abschnitts M der GOÄ ist nicht zulässig. 4) Kristallographie ist weder beihilfe- noch erstattungsfähig aufgrund des völligen Ausschlusses in 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung 13 Sonstige Untersuchungen Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller 13.1! A ,99 08,04 Apparaturen oder Färbeverfahren besonders schwieriger Art, z.b. ph-messungen im strömenden Blut oder Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw. Die Art der Untersuchung ist anzugeben. 14 Spezielle Untersuchungen Binokulare mikroskopische Untersuchung des )! ,32 05,20 Augenvordergrundes Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes ,86 05,20 Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden. Grundumsatzbestimmung nach Read 14.3 A ,57 04,86 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 14.4 A ,23 10,30 Anmerkung: 1) vgl. Abrechnungsbestimmungen zu Nr GOÄ (Leistungsumfang!) 8

9 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) ,43 06,65 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und 14.6 A ,34 26,00 Ergometrie, vollständiges Programm Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldberger- 14.7A 2) A ,86 13,29 ableitungen, Nehbsche Ableitungen, Brustwandableitungen 14.7B 3) A ,75 20,50 Oszillogramm-Methoden ,40 05,20 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen 14.9 A ,25 08,08 Nicht neben Ziffer 1 oder 4 berechenbar. Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren ,23 11,30 Venendruck- und/oder Strömungsmessung Zuschlag Photoaufnahmen Photoaufnahmen zu diagnostischen Zwecken, Aufnahmen ) *** schwarz/weiß (pro Augenpaar) Vergrößerungen sowie Farbaufnahmen werden zum ) *** handelsüblichen Preis berechnet Photographische Aufnahmen der Iris oder andere photographische Aufnahmen, die zu diagnostischen Zwecken notwendig sind, sind zuvor mit dem Patienten zu vereinbaren. Photoaufnahmen, die Studienzwecken des Heilpraktikers dienen, kommen nicht zur Berechnung. 16 Bioenergetische Verfahren Elektro Neural-Diagnostik ) 0*** Segmentdiagnostik, Maximaldiagnostik u.a. 16 6) 05,20 A+B Bioelektrische Funktionsdiagnostik ) 0*** Hautwiderstandsmessungen ) 05,20 Art und Ziel der Untersuchung sind anzugeben. 2) Bis zu 8 Ableitungen 3) Ab 9 Ableitungen 4) Nicht beihilfe- und erstattungsfähig; nach 4 (3) GOÄ nicht gesondert berechenbar, da Kosten mit der Gebühr abgegolten sind. 5) Nicht beihilfe- und erstattungsfähig aufgrund völligen Ausschlusses in 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung. Nur Beihilfe- und Erstattungsfähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl. 4(2)) GoÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird. Nicht neben Ziffer 1 und 4 berechenbar. 6) Nur Beihilfe- und Erstattungsfähig, wenn sie als einzige Leistung (vgl. 4(2) GoÄ) erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird. Nicht neben Ziffer 1 und 4 berechenbar. 9

10 17 Neurologische Untersuchungen Neurologische Untersuchung )! ,37 05,20 Die neurologische Untersuchung wird grundsätzlich nur durchgeführt, wenn sie für den Heilzweck oder für die Sicherung der Diagnose oder die Beobachtung des Heilungsverlaufes erforderlich erscheint 18 Heilmagnetische Behandlungen Einfache heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit ) *** sie nicht das gewöhnliche Maß einer Behandlung in zeitlicher Hinsicht überschreiten Heilmagnetische Spezialbehandlungen, soweit sie in ) *** zeitlicher Hinsicht das gewöhnliche Maß überschreiten 19 Psychotherapie 3) Psychotherapie von halbstündiger Dauer 19.1 *** Psychotherapie von Minuten Dauer 19.2 *** Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes 19.3 *** Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger 19.4 *** Schreibmaschinenseite Psychologische Exploration mit eingehender Beratung 19.5 *** Anwendung und Auswertung von Testverfahren 19.6 *** (TAT, TUA, Rorschach usw.) Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung 19.7 *** Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlehrkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren. Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose 19.8 *** 1) Nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 und 4 beihilfe- und erstattungssfähig; vgl. Abrechnungsbestimmungen zu Nr. 800 GoÄ (nicht neben anderen Untersuchungsleistungen; nur beihilfe- und erstattungsfähig wenn, sie als einzige Leistung (vgl. 4(2) GoÄ erbracht und die Notwendigkeit besonders begründet wird. Nicht neben Ziffer 1 und 4 berechenbar. 2) Nicht behilfe- und erstattungsfähig aufgrund völligen Ausschlusses in 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung 3) Gemäß Anlage 1 zu 6 (1) Nr. 1 BhV nicht beihilfefähig; damit nicht erstattungsfähig gemäß 31 (3) der Satzung 10

11 20 Atemtherapie, Massagen 4) Atemtherapeutische Behandlungsverfahren ,95 07,43 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius 20.2 A ,79 05,69 u.a. Spezialnervenmassage Bindegewebsmassage ,79 05,69 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) ,62 03,93 Großmassage ,79 05,69 Sondermassagen - Unterwasserdurckstrahlmassage 20.6A ,48 08,22 - Lymphdrainage 20.6B ,79 05,69 - Schrägbettbehandlung u.a. 20.6C ,79 05,69 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen ,08 06,12 Apparaten Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut ,63 03,93 Anmerkung: 4) Beihilfe- und erstattungsfähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden (vgl. 4 (3) GOÄ). 21 Akupunktur Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose ,66 10,30 Moxibustionen, Elektroakupunktur, Injektionen und ) ,50 05,20 Quaddelungen in Akupunkturpunkte 22 Inhalationen Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den ) ,21 03,32 verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden 23 Aerosole Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, ) ,01 05,20 Preßluft- bzw. Sauerstoffapparaten 24 Eigenblut, Eigenharn Eigenblutinjektion ) ,25 09,98 Eigenharninjektion ) 05,20 1) Soweit nicht nach 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung ausgeschlossen. 2) Zuzüglich der Kosten der für die Inhalation erforderlichen Arzneimittel 3) Nur bei Verwendung von hochwirksamen Medikamenten (z.b. Aludrin) 4) Soweit nicht nach 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung ausgeschlossen 11

12 25 Injektionen, Infusionen Injektion, subkutan ,33 04,43 Injektion, intramuskulär ,33 04,43 Injektion, intravenös, intraarteriell ,08 07,70 intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung ,50 06,65 Injektion, intraartikulär ,54 05,20 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 25.6 A ,54 07,70 Infusion ,66 08,70 Dauertropfinfusion 25.8! ,49 12,80 Für die bei Infusionen gegebenenfalls eingebrachten Medikamente werden nur die nachweisbaren Eigenkosten, unter Angabe von Art und Menge der verbrauchten Präparate, von den Leistungsträgern erstattet. Gasgemischinjektionen (z.b. Ozon oder Sauerstoff), ) 07,70 intramuskulär Gasgemischinjektionen, intraarteriell ) A ,66 08,85 HOT-Behandlung (Hämatogene Oxidationstherapie) ) 0*** 1) Soweit nicht nach 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung ausgeschlossen. 5) Nicht behillfe- und erstattungsfähig aufgrund völligen Ausschlusses in 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung. 12

13 26 Blutentnahmen Blutentnahme ,33 03,50 Aderlaß ,41 12,18 27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren Setzen von Blutegeln, ggf. einschließl. Verband ,57 04,86 Skarifikation der Haut ,04 03,88 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig ,57 04,86 Setzen von Schröpfköpfen, blutig ,57 04,86 Schröpfkopfmassage einschließl. Gleitmittel ,57 04,86 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten ,57 04,86 Setzen von Fontanellen 27.7 A ,68 05,09 Setzen von Cantharidenblasen 27.8 A ,62 04,98 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Ziffer 27.8) ,33 04,43 Anwendung von Pustulantien A ,62 04,98 Baunscheidtieren ,30 Biersche Stauung A ,62 04,98 28 Infiltrationen Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig ,66 07,70 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig ,50 10,30 29 Roedersches Verfahren Roedersches Behandlungs- und Mandelsabsaugverfahren ,57 04,86 30 Sonstiges Spülung des Ohres ,62 04,98 Anwendung der Beutelbegasung für ganze Extremitäten ) 10,30 mit Ozon oder Sauerstoff Anmerkung: 1) Soweit nicht nach 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung ausgeschlossen 13

14 31 Abszesse u.a. Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses ,66 05,20 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung ,37 05,20 32 Versorgung einer frischen Wunde bei einer kleinen Wunde ,08 05,20 bei einer größeren und verunreinigten Wunde ,58 10,30 33 Verbände (außer zur Wundbehandlung) Verbände, jedesmal 33.1! ,62 04,98 elastische Stütze- und Pflasterverbände 33.2! ,79 05,20 Kompressions- oder Zinkleimverband 33.3! ,54 05,20 Materialien kommen zum Gestehungspreis zur Berechnung. 34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung Chiropraktische Behandlung ,16 04,10 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule 34.2! ,63 15,40 Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen. 35 Osteopathische Behandlung des Unterkiefers 35.1 A ,83 07,70 des Schultergelenkes ,57 15,40 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, 35.3 A ,20 15,40 des Vorderarmes und der Fußgelenke des Schlüsselbeins und der Kniegelenke ,47 05,20 des Daumens ,63 05,20 einzelner Finger und Zehen ,42 05,20 36 Hydro- und Elektrotherapie 1) Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen ,43 05,20 Leitung eines ansteigenden Vollbades Leitung eines ansteigenden Teilbades ,68 04,02 Anmerkung: 1) Nur beihilfe- und erstattungsfähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden (vgl. 4 (3) GOÄ) 14

15 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) ,74 07,70 Kneippsche Güsse 36.4 A ,68 04,02 37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder 1) Teilheißluftbad, z.b. Kopf oder Arm ,92 02,88 Ganzheißluftbad, z.b. Rumpf oder Beine ,97 04,46 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 37.3 A ,97 04,46 Elektrisches Vierzellenbad ,68 04,02 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) ,30 07,70 38 Spezialpackungen 1) Fangopackungen ,04 03,06 Paraffinpackungen, örtliche ,04 03,06 Paraffinganzpackungen ,04 03,06 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz ,04 03,06 und Schlenzpackungen Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet. Anmerkung: 1) Nur beihilfe- und erstattungsfähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden (vgl. 4 (3) GOÄ) 39 Elektro-physikalische Heilmethoden 1) Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen ,80 02,72 Ganzbestrahlungen 39.2 A ,30 07,70 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren ) A ,80 04,20 (Schwellstromgeräte) Anwendung der Influenzmaschine ) A ,80 04,20 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) ,33 03,50 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen ,43 05,20 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenz A ,16 03,24 strömen in Verbindung mit verschiedenen Apparaten Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen ,16 03,24 und Mikrowellenbehandlung Anmerkung: 3) vgl. Abrechnungsbestimmung nach Nr. 551 GOÄ 15

16 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten ) *** Elektromechanische und elektrothermische Behandlung ) A ,80 04,20 (je nach Aufwand und Dauer) Niederfrequente Reizstromtherapie, z.b. Jono-Modulator ) ,80 04,20 Ultraschall-Behandlung ,57 03,84 1) Nur beihilfe- und erstattungsfähig, wenn die Leistungen in der Praxis des Heilpraktikers erbracht werden (vgl. 4 (3) GOÄ). 2) Nicht beihilfe- und erstattunsfähig aufgrund völligen Ausschlusses in 6 (2) BhV und 30 (4) der Satzung 3) vgl. Abrechnungsbestimmung nach Nr. 551 GOÄ Anmerkung Freie Heilpraktiker e.v. : Die Veröffentlichung erfolgt ohne Haftung und ohne Gewähr! 16

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