Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker. (GebüH85)

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1 Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH85) Stand März 2002 Die Erstattungstabelle mit dem Erstattungsrahmen in Euro-Beträgen basierte auf der GebüH 1985 sowie den entsprechenden amtlich abgestimmten Rundungen der verschiedenen Leistungsträger. Im Zuge der Überarbeitung der GebüH erfolgte eine Neuformulierung der»allgemeinen Grundsätze«. Vereinzelte Umformulierungen der Leistungsbeschreibungen sind in Kurzform angeführt. Sie sind in vollem Wortlaut der offiziellen GebüH 2002 zu entnehmen. Allgemeine Erläuterungen Heilpraktiker sind in ihrer Honorargestaltung grundsätzlich frei und unabhängig, unterliegen jedoch den einschränkenden Bedingungen des BGB. Als Orientierungshilfe zur Bestimmung einer angemessenen Vergütung existiert seit 1926 ein Gebührenverzeichnis (GebüH), das innerhalb von oberen und unteren Rahmenbeträgen die 1983 in Umfragen ermittelten durchschnittlichen Honorare aufzeigt. Die tariflichen Vergütungen der verschiedenen Leistungsträger an die Patienten sind jedoch nicht immer innerhalb der in der GebüH verzeichneten Rahmenbeträge fixiert. Die Patienten erwarten von ihrem Heilpraktiker über das ungefähre Erstattungsverhalten ihrer Leistungsträger informiert zu werden. Daher ist eine grundsätzliche Kenntnis des Leistungsverhaltens der verschiedenen Kostenträger, sowie ihrer unterschiedlichen Erstattungssätze notwendig. Heilpraktiker kommen mit diesen Informationen auch ihrer wirtschaftlichen Aufklärungspflicht nach. Die Leistungstabelle enthält das grundsätzliche Erstattungsverhalten der privaten Krankenversicherer (PKV), der Beihilfe sowie der Postkrankenkasse B. Die Erstattungssätze und das ungefähre Leistungsverhalten der Kostenträger entsprechen aktuellen Erfahrungswerten. Alle Angaben können Änderungen oder Schwankungen unterliegen. Sie erfolgen daher nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Sie können aus Gründen aktueller Erstattungs- oder Tarifänderungen auch stark von den hier angegebenen Daten abweichen. Da sich die Leistungszusagen der Überwiegenden Mehrheit der Kostenträger auf das jeweils aktuelle GebüH beziehen, werden grundsätzlich nur in der GebüH enthaltene Leistungen erstattet. Abrechnungen nach der GOÄ können deshalb zurückgewiesen werden.

2 Einführung: Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag ( BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ( 612 Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen ( 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten H o- norarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.

3 Allgemeine Grundsätze: Eine Rechnungserstellung hat korrekt im Sinne der Nebenpflichten aus dem Behandlungsvertrag zu erfolgen. Die Rechnung muss in ihrer Form sowohl für den Zahlungspflichtigen, als auch für den möglichen Kostenträger übersichtlich und nachvollziehbar sein. Hierbei sind insbesondere anzugeben: A, Vor- und Zuname sowie die vollständige Adresse des Patienten B, die vollständige Diagnose Hierbei sind für alle im entsprechenden zeitlichen Zusammenhang durch den Heilpraktiker festgestellten und/oder behandelten Krankheiten, Beschwerden oder Unfallfolgen die entsprechenden Diagnosen in nachvollziehbarer Form anzugeben, so dass sich ein erkennbarer Zusammenhang zu allen Behandlungsmaßnahmen sowie den verordneten oder verwendeten Arzneimitteln ergibt. C, jede Einzelleistung mit der entsprechenden GebüH-Ziffer D, jeder Einzelbetrag der entsprechenden Leistung E, jeder Leistungskomplex mit dem entsprechenden Datum Im Rahmen seines ganzheitlichen Behandlungszieles wendet der Heilpraktiker die notwendigen Verfahren an, die zu einer diagnostischen Abklärung und einer entspr e- chenden therapeutischen Beeinflussung des jeweiligen Krankheitsgeschehens notwendig sind. Für die Anwendung von Injektions- und Infusionspräparaten bei erstattungsberechtigten Patienten ist die folgende Anmerkung zu beachten: Nach 4 Abs. 3 der Musterversicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen (MB/KK 94) werden Arzneimittel grundsätzlich nur dann erstattet, wenn sie vom Behandler verordnet und vom Patienten aus der Apotheke bezogen werden. Ohne Rechtspflicht erstatten einige Kostenträger Arzneimittelkosten auch dann, wenn nicht der Patient das Arzneimittel (ggf. Ampullen) aus der Apotheke bezieht, sondern lediglich einzelne Ampullen aus Praxisvorräten verwendet werden und diese mit Namen und Preis auf der Rechnung erscheinen. Die Arzneimittel sollten aus rechtlichen Gründen, auf der Rechnung von den persönlichen Leistungen gesondert als AUSLAGEN ausgewiesen werden. Ampullen, die ohne gesonderte Berechnung zur Anwendung kommen, sind ebenfalls namentlich zu benennen. Fremdleistungen, wie Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar. Verauslagte Arzneimittel, wie Ampullen, Infusionsflaschen oder sonstige Materialien, können ebenso nur mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen. Alle Fremdleistungen sind auf der Rechnung grundsätzlich vom übrigen Honorar getrennt als AUSLAGEN auszuweisen.

4 Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sind nicht gesondert berechnungsfähig: Porto- und Versandkosten innerhalb einer Laborgemeinschaft, Kleinmaterialien wie Zellstoff- und Mulltupfer, Schnellverbandmittel, Verbandspray, Einmalspatel und - stäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, kleine Mull- und Zellstoffkompressen. (Werden wegen der Besonderheit des Falles größere Mengen Mull oder Zellstoff benötigt, können diese mit dem Gestehungspreis zur Berechnung kommen). Mittel zur Oberflächenanästhesie, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Augen-, Ohren- und Nasentropfen, Puder und Salben sowie geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung. Einmalartikel, wie: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalkatheter, Einmaldarmrohre. Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden. Eine verständliche Beschreibung dieser Leistung kann erforderlich sein. Die Kennzeichnung der analogen Leistung mit einem "A" zur entsprechenden Ziffer ist möglich. Sofern keine analoge Leistungsziffer gegeben ist, kann die Leistung ohne GebüH- Ziffer mit einer Leistungsbeschreibung dargelegt werden. Das zitieren aus anderen Leistungsverzeichnissen ist möglich.

5 Erklärung der Tabellen und Begriffe : Rahmen = Rahmenbeträge der GebüH Spalte 1: PKV = Erstattung bis zum analogen Schwellenwert GOÄ. Die überwiegende Mehrheit der PKV erstatten entsprechend. Spalte 2: PKV = Erstattung bis zum unteren GebüH-Rahmen, maximal bis zum analogen Schwellenwert GOÄ. Spalte 3: Beihilfe = Erstattung bis zum unteren GebüH-Rahmen, maximal bis zum analogen Schwellenwert. Spalte 4: PostB = Erstattung bis zum unteren GebüH-Rahmen, maximal bis zum 1,9-fachen (persönliche Leistungen), bzw. 1,15-fachen (Labor) Satz der GOÄ Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Wegen der unterschiedlichen Leistungszusagen im Rahmen der Tarif und/oder Beihilfebestimmungen seitens der Kostenträger, kann für die jeweilige Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Erbringt in Zweifelsfällen eine Rückfrage des Patienten bei seinem Kostenträger keine Klarheit, sollte seitens des Heilpraktikers bei einem Gutachter oder einer anderen fachkundiger Person Rat eingeholt werden. Seit 1985 gab es immer wieder Angleichungen und Ergänzungen der einzelnen Heilpraktikerverbände. Die verschiedenen Leistungsträger haben ihre Sätze nicht einheitlich angeglichen. D.h. es kann zu unterschiedlichem Erstattungsverhalten der Leistungsträger kommen. Aus diesem Grunde sollte die Rechnung oder Liquidation immer mit dem Zusatz: Gebührengrundlage GebüH85 erfolgen.

6 Leistung Ziffer Rahmen GOÄ Eingehende Untersuchung ,30-20,50 13,41 12,30 12,30 11,08 6 Homöopathische Repertorisation ,40-41,00 41,00 15,40 15,40 15,40 30 Kurze Information 3.0-4,50 3,15 3,15 3,15 2,62 2 Eingehende Beratung ,20-22,00 20,10 16,40 16,40 16,40 3 Beratung 5.0 8,20-20,50 10,72 8,20 8,20 8,20 1 " außerhalb der Sprechstunde ,50-24,50 14,80 14,80 14,80 12, A " nachts ,50-28,50 21,21 19,50 19,50 19, B " Sonn-/Feiertags ,40-27,00 23,54 15,40 15,40 15, D Hausbesuch ,50-29,50 29,50 21,50 21,50 21,50 50 " Eilbesuch ,00-32,00 32,00 24,00 24,00 24,00 50+E " Nacht ,50-36,50 36,50 27,50 27,50 27,50 50+G Wegegeld bei Tag 10.1 bis 2 km einf. 3,58 3,58 3,58 5,50 8-5, km einf. 6,64 6,64 6,64 6, km einf. 10,23 10,23 10, km einf. Wegegeld bei Nacht 10.2 bis 2 km einf. 15,34 15,34 15,34 8 7,16 7,16 7,16 10,50-10,00 Auslagen km einf. km-geld bei Tag 10.5 pro km 1,25 1,25 1,25 1,25 1,25 km-geld bei Nacht 10.6 pro km 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 Leistung Ziffer Rahmen GOÄ ab 25 km einfache Fahrt 10.7 pro km 0,25 0,25 0,25 0,25 0,25 9 Reiseentschädigung, mehr als 6 Std ,50-20,50 10,50 10,50 10,50 10,50 9 Kurze Krankenbescheinigung ,60 15,50 5,36 3,60 3,60 3,60 70 Befundbericht ,30 20,50 17,43 10,30 10,30 10,30 75 Diätplan ,50 26,00 9,40 9,40 9,40 7,75 76 Harnuntersuchung, qualitativ ,10 3,35 3,10 3,10 3, Harnuntersuchung, quantitativ ,30 20,50 5,36 4,60 4,60 4,

7 Harnsediment ,60 3,35 3,35 3,35 3, Carcinochrom-Reaktion ,90 17,90 Blutstatus ,00 12,75 12,75 15,80 12, /03 Blutzucker reflektorisch ,00 2,68 2,68 2,70 2, Hb-Bestimmung ,50 4,03 4,03 4,10 4, Differenzierung des Blutausstrichs Zählung von Leuko- und Erythrozyten ,70 8,05 7,70 7,70 7, ,50 5,50 5,50 5,50 5, BKS ,00 4,03 4,03 4,10 4, Einfache Blutuntersuchung ,50 6,71 6,71 6,70 6, Aufwendige Blutuntersuchung ,50 6,71 6,71 8,10 8, /21 Photometrie ,50 2,01 2,01 5,40 2, A Sonstige Blutuntersuchung , ,05 8,05 8,10 8, A Untersuchung des Augenvordergrundes , ,91 5,20 5,20 5, Leistung Ziffer Rahmen GOÄ Untersuchung des Augenhintergrundes Grundumsatzbestimmung nach Read Grundumsatz Atemgasuntersuchung , ,38 5,20 5,20 5, , ,91 5,20 5,20 4, A , ,69 10,30 10,30 10, A Spirometrische Untersuchung , ,97 7,97 8,00 6, EKG ab 9 Ableitungen , ,55 20,50 20,50 20, A EKG bis 8 Ableitungen , ,95 15,95 16,00 13, A Oszillographische Untersuchung Herz-Kreislauf-Unters. n. Schellong , ,32 5,20 5,20 5, ,50-25,50 9,80 9,80 9,80 8, Gefäßdoppler-Untersuchung ,30 11,30 11,30 11,30 11, Fotoaufnahmen schwarzweiss Vergrößerungen u. Farbaufnahmen ,50-15, n. Vereinb. Elektro-Neural-Diagnostik ,50-26,00 Segmentdiagnostik ,20-20,50 5,20 5,20 Bioelektronische Funktionsdi ,50-41,00

8 agnostik Hautwiderstandsmessung ,20-26,00 5,20 5,20 Neurologische Untersuchung , ,20 5,20 5, Heilmagnetische Behandlung klein Heilmagnetische Behandlung groß ,50-10, ,00-26,00

9 Leistung Ziffer Rahmen GOÄ Psychotherapie bis 30 Min. Dauer Psychotherapie bis 90 Min. Dauer Psychotherapeutischer Befund Psychotherapeutisches Gutachten ,50-26, ,00-46, ,50-38, ,50 Psychologische Exploration ,50-26,00 Anwendung verschied. Testverfahren ,50-38, ,50-31,00 Heilhypnose ,50-26,00 Atemtherapie ,00-31,00 8,91 8,91 9,00 7, Nervenpunktmassage ,00-15,50 6,82 6,82 6,90 5, A Bindegewebsmassage ,00-20,50 6,82 6,82 6,90 5, Teilmassage ,50-10,50 4,72 4,72 4,80 3, Großmassage ,50-18,00 6,82 6,82 6,90 5, Behandlung der Sprechorgane Unterwasser-Druckstrahl- Massage 20.6 A Lymphdrainage 20.6 B Schrägbettbehandlung 20.6 C Medikomechanische Behandlung 10,50-20,50 9,86 9,86 9,90 8, ,50-20,50 6,82 6,82 6,90 5, ,50-20,50 6,82 6,82 6,90 5, ,50-26,00 7,34 7,34 7,40 6,12 510

10 Leistung Ziffer Rahmen GOÄ Einreibung zu therap. Zwecken ,50-8,00 4,80 3, A Akupunktur Nadelstichtechnik ,30-26,00 26,00 10,30 10,30 10, Moxabehandlung ,20-15,50 8,05 5,20 5,20 5, Inhalation ,50-13,00 4,00 4,00 4,00 3, Überdruck Inhalation ,20-15,50 9,02 5,20 5,20 5, Eigenblutinjektion ,30-13,00 12,08 10,30 10,30 9, Eigenharninjektion ,20-13,00 5,20 5,20 Injektion subkutan/intrakutan ,10 5,20 5,20 5,20 4, Injektion intramuskulär ,20 5,20 5,20 5,20 4, Injektion intravenös/intraarteriell ,70 7,70 7,70 7,70 7, Quaddelbehandlung ,20-13,00 8,05 7,20 7,20 6, Injektion intraartikulär ,20-15,50 12,74 5,20 5,20 5, Neuraltherapie nach Hunecke ,70-26,00 17,43 7,70 7,70 7, A Infusion intravenös ,70 8,70 8,70 8,70 8, Dauuertropfinfusion ,80 12,80 12,80 12,80 12, Ozon-Sauerstoff-Injektion i.m ,70-13,00 7,70 7,70 Ozon-Sauerstoff-Injektion intraarteriell HOT oder ähnliche Behandlungen ,00-26,00 10,80 8, ,00-51,50 Blutentnahme ,60 3,60 3,60 3,60 3, Aderlass ,80 12,80 12,80 12,80 12,18 285

11 Leistung Ziffer Rahmen GOÄ Blutegelbehandlung ,50-31,00 5,91 5,91 5,90 4, Skarifikation der Haut ,50-10,50 4,70 3, Schröpfen unblutig ,20-8,00 5,91 5,20 5,20 4, Schröpfen blutig ,50-20,50 5,91 5,91 5,90 4, Schröpfkopfmassage ,20-10,50 5,91 5,20 5,20 4, Anwendung von Saugapparaten ,50 26,50 5,91 5,91 5,90 4, Fontanellen ,20-15,50 5,20 5, A Cantharidenblasen ,20-10,50 5,20 4, A Reinjektion des Blaseninhaltes ,20-10,50 5,20 4, A Anwendung von Pustalatien ,20-10,50 5,20 4, A Baunscheidtbehandlung ,30-20,50 10,30 10,30 Biersche Stauung ,20-8,00 5,20 4, A Paravertebrale Infiltration einmalig Paravertebrale Infiltration mehrmalig ,70-15,50 10,72 7,70 7,70 7, ,30-20,50 17,43 10,30 10,30 10, Mandelabsaugen ,00-15,50 5,91 5,91 5,90 4, Ohrspühlung ,00-15,50 6,03 6,03 6,10 4, Beutelbegasung ,60-36,00 10,30 10,30 Abszessöffnung ,20-13,00 10,72 5,20 5,20 5, Entfernung von Aknepusteln ,20-10,50 10,05 5,20 5,20 5,20 758

12 Leistung Ziffer Rahmen GOÄ Wundversorgung einer kl. Wunde Wundversorgung einer gr. Wunde ,20-10,50 9,38 5,20 5,20 5, ,30-15,50 15,50 10,30 10,30 10, Verbände einfach ,20-15,50 6,03 5,20 5,20 4, " elastisch ,20-15,50 8,72 5,20 5,20 5, " kompression ,20-13,00 12,74 5,20 5,20 5, Chiropraktische Behandlung ,50-18,00 4,97 4,97 5,00 4, Chiropraktischer Eingriff gezielt ,40 19,00 18,00 15,40 15,40 15, Osteopathie ,70-15,50 13,41 7,70 7,70 7, A Osteopathie ,40-26,00 26,00 15,40 15,40 15, Osteopathie ,40-26,00 26,00 15,40 15,40 15, A Osteopathie ,20-15,50 14,88 5,20 5,20 5, Osteopathie ,20-13,00 13,00 5,20 5,20 5, Osteopathie ,20-13,00 12,47 5,20 5,20 5, Medizinisches Vollbad ,20-15,50 7,97 5,20 5,20 5, Medizinisches Teilbad ,50-8,00 4,82 4,82 4,90 4, Darmbad ,70-23,00 15,73 7,70 7,70 7, Kneipp-Güsse ,50-8,00 4,82 4,82 4,90 4, A Teilheißluft ,50-8,00 3,46 3,46 3,50 2, Ganzheißluft ,00-10,50 5,35 5,35 5,40 4, Heißluftkasten ,20-10,50 5,35 5,20 5,20 4, A

13 Leistung Ziffer Rahmen GOÄ Vierzellenbad ,00-13,00 4,82 4,82 4,90 4, Stangerbad ,70-13,00 9,54 7,70 7,70 7, Fangopackung ,00-15,50 3,67 3,67 3,70 3, Paraffinpackung örtlich ,00-15,50 3,67 3,67 3,70 3, Paraffinpackung ganz ,50-23,00 3,67 3,67 3,70 3, Kneippwickel ,50-31,00 3,67 3,67 3,70 3, Lichtbestrahlung ,50-8,00 3,26 3,26 3,30 2, Ganzbestrahlung ,70-10,50 9,54 7,70 7,70 7, A Faradisation ,50-15,50 5,04 5,04 5,10 4, A Influenzmaschine ,50-10,50 5,10 4, A Infrarot-Bestrahlung ,50 8,00 4,19 4,19 4,20 3, Verschorfung mit heißer Luft/Dämpfen ,20 8,00 10,19 5,20 5,20 5, Hochfrequenzbestrahlung ,50-15,50 3,89 3,89 3,90 3, A Mikrowellenbestrahlung ,00-18,00 3,89 3,89 3,90 3, Magnetfeldbehandlung ,50-20,50 Elektro./-therm. Behandlung ,50-31,00 5,04 5,04 5,10 4, A Reizstrombehandlung ,50-26,00 5,04 5,04 5,10 4, Ultraschallbehandlung ,50-15,50 4,63 4,63 4,70 3,84 539

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