S A T Z U N G DER STADT HEIDENHEIM AN DER BRENZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT. vom zuletzt geändert am 22.
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- Renate Heinrich
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1 S A T Z U N G DER STADT HEIDENHEIM AN DER BRENZ ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT vom zuletzt geändert am 22. März 2016 Aufgrund von 4 in Verbindung mit 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28. September 1978 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen: 1 Begriffsbestimmungen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. Diese sind nach der zeitlichen Inanspruchnahme gestaffelt. (2) Stadträte, Ortschaftsräte, sonstige Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats und ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls eine Aufwandsentschädigung. Diese setzt sich bei Stadträten aus einem Grundbetrag je Monat und einem Sitzungsgeld, gestaffelt nach der zeitlichen Inanspruchnahme, zusammen. Ortschaftsräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats erhalten die Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes, gestaffelt nach der zeitlichen Inanspruchnahme. Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. 1
2 2 Stadträte (1) Die Aufwandsentschädigung beträgt: a) Grundbetrag je Monat 130,00 (Fraktionssitzungen sind damit abgegolten.) b) für die Teilnahme an Sitzungen (Sitzungsgeld) und für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis 4 Stunden 40,00 bis 5 Stunden 50,00 über 5 Stunden 60,00 zuzüglich 10,00 für jede weitere angefangene Stunde bis zu einem Höchstbetrag von 90,00. Der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme wird je 1/2 Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrem Ende hinzugerechnet. Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als 1 Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit hinzugerechnet werden. (2) Die Vorsitzenden der Gemeinderatsfraktionen erhalten zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Auslagen eine weitere Entschädigung von monatlich 75,00, zuzüglich 5,00 für jedes weitere Mitglied der Fraktion. 3 Ortschaftsräte, sonstige Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats Die Aufwandsentschädigung beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis 4 Stunden 40,00 über 4 Stunden 50,00. 2
3 4 Sonstige ehrenamtliche Tätige (1) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme von bis 5 Stunden 40,00 bis 7 Stunden 50,00 bis 9 Stunden 60,00 über 9 Stunden 65,00. (2) Die in Absatz 1 genannten Sätze finden bei ehrenamtlicher Tätigkeit sowohl im Rahmen von kommunalen als auch von nichtkommunalen Wahlen und Abstimmungen Anwendung. Die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten abweichend davon für die Teilnahme an Wahlschulungen sowie für die Abholung der Wahlunterlagen mit Kontrolle des Wahllokals jeweils 15,00. 5 Ortsvorsteher (1) Die ehrenamtlichen Ortsvorsteher der Ortschaften Heidenheim- Oggenhausen und Heidenheim-Großkuchen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Diese beträgt 63 v. H. des Mindestbetrages der Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeindegrößengruppe von mehr als bis Einwohner. (2) Wenn der ehrenamtliche Ortsvorsteher sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, wird die monatliche Aufwandsentschädigung für die über die drei Monate hinausgehende Zeit nicht gewährt. 3
4 6 Zeitliche Inanspruchnahme (1) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme wird die tatsächliche Dauer der Dienstverrichtung zugrunde gelegt. Die Vorschriften des 2 Abs. 1 bleiben unberührt. Bei mehreren Dienstverrichtungen an einem Tag ist für die Berechnung die Gesamtdauer der Inanspruchnahme maßgebend. (2) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am gleichen Tag darf zusammen den Höchstsatz des jeweiligen 2, 4 oder 5 nicht übersteigen. 7 Erstattung von Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung von Angehörigen (1) Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie der Ortschaftsräte, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Oberbürgermeister jeweils glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, erhalten Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 90,00 pro Tag erstattet. Dasselbe gilt entsprechend bei anderen für die Stadt ehrenamtlich Tätigen. Erstattungsfähig sind angemessene Kosten für eine geeignete Betreuungskraft. Der Oberbürgermeister kann von den Erstattungsempfängern den Nachweis des Vorliegens der Erstattungsvoraussetzungen fordern. (2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehegatte oder Lebenspartner nach 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten und die in gerader Linie oder der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten. 8 Fahrtkostenerstattung Bei auswärtigen Dienstverrichtungen erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach den 2, 4, 5 und 6 ggf. Fahrtkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 - A 16 bzw. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der 5 und 6 des Landesreisekostengesetzes in der jeweiligen Fassung. 4
5 8 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom außer Kraft. Die Änderungssatzung vom tritt am in Kraft. Die Änderungssatzung vom tritt am in Kraft. 5
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