Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoss betragen in 1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10.

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1 (1) 1 Verkaufsstätten sind durch Brandwände in zu unterteilen. Abb. (1) Die Fläche der darf je Geschoss betragen in 1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als m² Ergeschossige Verkaufsstätte mit Sprinkleranlage m m 2 Abb. (1)

2 2 Die Fläche der darf je Geschoss betragen in 2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5.000m², Mehrgeschossige Verkaufsstätte mit Sprinkleranlage m m 2 Abb. (1) Die Fläche der darf je Geschoss betragen in 3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3.000m² Erdgeschossige Verkaufsstätte ohne Sprinkleranlage m m 2 Abb. (1)

3 2 Die Fläche der darf je Geschoß betragen in 4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als m² beträgt. Sonstige Verkaufsstätte ohne Sprinkleranlage. z.b. je m 2 Abb. (1) - 5 Sonstige Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlage. } 3 Geschosse z.b. je m 2 Abb. (1)

4 (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch n in unterteilt werden, wenn 1. die n mindestens 10 m breit sind, 2. die n Rauchabzugsanlagen haben, 3. das Tragwerk der Dächer der n aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und die Bedachung der n die Anforderungen nach 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 erfüllt. Brandabschnitt 1 (BA1) Brandabschnitt 1 2 (BA2) Brandabschnittstrennung durch mittels Abstand Brandabschnittstrennung (anstelle von Brandwänden) durch. 1. Anforderung: Breite 10 m. > 10 m Abb. (2) - 1 Brandabschnitt 1 (BA1) Brandabschnitt 1 2 (BA2) 2. Anforderung: Rauchabzugsanlage. > 10 m Abb. (2)

5 Fortsetzung zu (2) A B1 3. Anforderung: Dachtragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen. > 10 m Bedachung schwerentflammbar, widerstandsfähig gegen Flugfeuer. Abb. (2) m 10 m 10 m BA 3 BA 4 10 m Beispiele aus der MVkVO Fassung 09/1995 der Fachkommission Bauaufsicht ARGEBAU für Brandabschnittstrennungen durch n. Abb. (2)

6 (3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit n nicht hergestellt zu werden, wenn 1. die n eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und 2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nrn. 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind. VK 1 VK 2 Verkaufsstätte mit Sprinkleranlage: Kreuzungsbereich von Brandwänden mit. BA 3 BA 4 VK 3 VK 4 Abb. (3) - Bsp. 1 VK 1 VK 2 Breite Beispiele aus der MVkVO Fassung 09/1995 der Fachkommission Bauaufsicht ARGEBAU für Brandabschnittstrennung durch und. Abb. (3) - Bsp. 2 26

7 Abb. (3) - Bsp. 3 VK 1 VK 1 Breite VK 2 VK 2 VK 1 VK 2 Breite Abb. (3) - Bsp. 4 27

8 Abb. (3) - Bsp. 5 Breite Breite VK 1 VK 2 Breite Abb. (3) - Bsp. 6 28

9 (4) 1 Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. Feuerbeständiger Abschluss in T90. T90 Abb. (4) Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken. Feststellanlage gem. der DiBT Feststellanlage gemäß der Richtlinie des Deutschen Institutes für Bautechnik (DiBT). Abb. (4)

10 (5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. (6) 28 Abs. 1 Nr. 1 MBO bleibt unberührt. 30 cm Verhütung des Brandüberschlags: 30 cm über Dach zu führen. Abb. (5) cm 50 cm in Bauart einer Verhütung des Brandüberschlags: in Höhe der Dachhaut zu beiden Seiten mit feuerbeständiger Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abschließen. Abb. (5)

Stand September 1995 b)

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