Bestimmungen über die Ordnung und Geschäftsführung der Tennissparte Bergstedt-Wensenbalken

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1 TENNIS SPARTE Bergstedt-Wensenbalken im SV Bergstedt v e.v. Tennissparte Bergstedt-Wensenbalken Stüffel Hamburg Bestimmungen über die Ordnung und Geschäftsführung der Tennissparte Bergstedt-Wensenbalken 1 Die Tennissparte ist eine Sparte des SV Bergstedt v e.v. (im folgenden Verein genannt) Grundsätzlich gilt die Satzung des Vereins SV Bergstedt, d.h. die Sparte erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung. Die Tennisabteilung hat den Status eines nicht rechtsfähigen Vereins. Die Spartenleitung zeichnet auf dem Briefkopf mit Tennisgemeinschaft Bergstedt-Wensenbalken im SV Bergstedt v e.v. Diese Bestimmungen sollen den internen Ablauf ordnen und die reibungslose Zusammenarbeit innerhalb der Sparte Tennis und mit dem Verein sicherstellen. Für einzelne Aufgaben (Sportbetrieb, Jugend) gibt es spezielle Ordnungen, die dieser Geschäftsordnung nachgestellt sind. 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Die Abteilung setzt sich zusammen aus: 1) Ehrenmitgliedern 2) Aktiven Mitgliedern 3) Passiven Mitgliedern 4) Jugendlichen Mitgliedern Rechte: Die Mitglieder sind berechtigt, alle von der Tennissparte genutzten Einrichtungen unter Berücksichtigung der vom der Spartenleitung erlassenen Vorschriften zu nutzen. Zu 1: Ehrenmitglieder der Sparte werden auf Vorschlag der Spartenleitung durch den Vereinsvorstand ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Zu 2: Aktive Mitglieder sind Mitglieder im Alter ab 18 Jahren. Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Sparte teilzunehmen. Sie haben in der Abteilung aktives und passives Wahlrecht.

2 Zu 4: Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder im Alter unter 18 Jahren. Pflichten: Die genutzten Einrichtungen der Sparte sind pfleglich zu behandeln und in einem ordentlichen Zustand zu hinterlassen. Den Anweisungen der Spartenleitung bzw. der Aufsichtspersonen auf der Anlage ist Folge zu leisten. Zu 2-4) Die Mitglieder, die mit ihren Zahlungsverpflichtungen im Rückstand sind, haben keinen Anspruch, die Spielrechte aus der Mitgliedschaft auszuüben. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer eigenhändig oder vom gesetzlichen Vertreter unterschriebenen schriftlichen Erklärung. Über das Aufnahmegesuch entscheidet die Spartenleitung. 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt ist durch eine schriftliche Kündigung gegenüber der Spartenleitung zu erklären. Die Kündigung ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Die Kündigung muss schriftlich bestätigt werden. Eine Streichung der Mitgliedschaft kann der Verein vornehmen, wenn das Mitglied mehr als drei Monate mit der fälligen Beitragszahlung in Verzug ist. 6 Spartenbeitrag und Eintrittsgeld Die Spartenversammlung setzt den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr für die Sparte fest. Der Spartenbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist am 1.3. jeden Jahres fällig. Neu eintretende Mitglieder haben unabhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts den vollen Jahresbeitrag zu zahlen. Für neu eintretende Mitglieder kann der Vorstand Sonderbeiträge ( Schnuppermitglieder ) festlegen. Als Stichtag für das Lebensalter (Volljährigkeit) gilt der 1.1. des Kalenderjahres das der Volljährigkeit folgt. Die Spartenleitung kann einzelnen Mitgliedern den Mitgliedsbeitrag stunden, ermäßigen oder erlassen. Die Spartenleitung kann für bestimmte Aufgaben eine Umlage beantragen und von der Spartenversammlung beschließen lassen. Für die Umlage ist die Zustimmung des Vorstandes einzuholen.

3 7 Organe der Abteilung Die Organe der Abteilung sind: Die Spartenversammlung Die Spartenleitung Die Kassenprüfer 8 Spartenversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung der Sparte findet zum frühestmöglichen Termin eines jeden Geschäftsjahres statt. Stets aber vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins. Zu den Versammlungen werden sämtliche stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin eingeladen. Außerordentliche Versammlungen sind auf Beschluss der Spartenleitung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen, unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Den Vorsitz führt der Spartenleiter, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied der Spartenleitung. Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Spartenleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Abstimmungen und die Wahlen können in geheimer oder offener Form durchgeführt werden. Beratung und Beschlussfassung über Sonstiges oder nicht auf der Tagesordnung aufgeführte Anträge sind mittels eines Dringlichkeitsantrages zulässig, dem zwei drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen müssen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Spartenleitung, den Bericht zur Buchführung und den Abschlussbericht der Kassenprüfer entgegen. Sie stimmt ab über die Entlastung der Spartenleitung. Sie wählt die Spartenleitung und die Kassenprüfer. Sie erörtert und beschließt die Punkte der Tagesordnung und die fristgerecht eingereichten zusätzlichen Anträge. Sie stimmt ab über den von der Spartenleitung vorzulegenden Arbeits- und Haushaltsplan. 9 Die Spartenleitung Die Spartenleitung wird von der Spartenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Spartenleitung besteht aus: dem Spartenleiter dem stellvertretenden Spartenleiter dem Schriftführer dem Kassenwart

4 dem Jugendwart dem Sportwart extern dem Sportwart intern Die Wahl erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Der Spartenleiter, der Jugendwart, der Sportwart extern und der Schriftführer werden in den Jahren mit gerader Endziffer gewählt. Der stellvertretende Spartenleiter, der Kassenwart und der Sportwart intern werden in den Jahren mit ungerader Endziffer gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Spartenleitung obliegt die Leitung der Sparte. Innerhalb der Spartenleitung gilt das Ressortprinzip und die daraus abgeleitete Zuständigkeit. Die Spartenleitung ist berechtigt Anordnungen zu treffen, wie z. B. Spiel-, Haus- und Platzordnungen, zu deren Befolgung die Mitglieder verpflichtet sind. Die Spartenleitung hat zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu überprüfen: Verträge mit Personen Verträge mit Firmen Geschäftsordnung Spiel- und Platzordnung Trainingsordnung Ranglistenordnung Die Beschlussfähigkeit der Spartenleitung besteht, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Die Spartenleitung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Spartenleiters. Die Spartenversammlung oder die Spartenleitung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen und zu ihrer Entlastung Ausschüsse einsetzen. Die Spartenleitung kann spezifische Aufgaben an einzelne Mitglieder delegieren. Scheidet ein Spartenleitungsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, so ist die Spartenleitung berechtigt, dieses Amt kommissarisch bis zur nächsten Spartenversammlung zu besetzen. 10 Vertretung Die Sparte wird gegenüber dem unter 1 genannten Verein durch ein Mitglied der Spartenleitung vertreten. 11 Die Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Ein Kassenprüfer wird in den Jahren mit gerader Endziffer, der andere Kassenprüfer in den Jahren mit ungerader Endziffer für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist erst in der nächsten Wahlperiode zulässig. Die Kassenprüfer haben jährlich die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis in einem Bericht festzuhalten. Über die stets gemeinsam durchgeführte Prüfung ist auf der Mitgliederversammlung zu berichten.

5 Der Jahresbericht der Kassenprüfer ist dem Vereinsvorstand zuzuleiten. 12 Verwaltung Die Tennissparte verwaltet alle ihre Aufgaben eigenständig. Rechtsgeschäfte und Verträge, die Belange des Vereins betreffen oder die Steuer - Abgabenpflicht des Vereins, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands bzw. des Kassenwartes des Vereins. Bei der Verwaltung der Sparte ist auf eine sparsame Wirtschaftsführung zu achten. Wenn die Kostendeckung nicht gewährleistet ist, hat die Sparte unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Ausgaben, die wertmäßig über 50,00 liegen, können nur von zwei Mitgliedern des Spartenvorstandes gemeinsam vorgenommen werden. Ausgaben über 2.500,00 dürfen nur mit Zustimmung des Vereinsvorstandes vorgenommen werden. Ein Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Sparte ist vierteljährlich zu erstellen und an den Vereinsvorstand zu melden. 13 Arbeitsleistungen Für alle aktiven volljährigen Mitglieder der Abteilung, besteht die Verpflichtung Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Arbeitsleistungen beziehen sich ausschließlich auf den Bereich der Tennisanlage und Tätigkeiten im Spartenbereich. Der Umfang der Arbeitsleistungen wird von der Spartenleitung bestimmt. Dieser kann sich entsprechend den Erfordernissen von Zeit zu Zeit ändern. Ersatzweise wird ein von der Mitgliederversammlung beschlossenes Entgelt pro nicht geleistete Arbeitsleistungen erhoben. Das Entgelt wird jährlich durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt. 14 Haftung Der Verein stellt die Mitglieder der Spartenleitung bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit frei. 15 Erlass und Änderung der Spartenordnungen Für den Erlass und für eine Änderung der Spartenordnungen ist auf Vorschlag der Spartenleitung die Zustimmung der Spartenversammlung erforderlich. Die Zustimmung des Vereinsvorstandes ist einzuholen. 16 Sportverbände Die Satzungen der Verbände, welchen der Verein bzw. die Sparte angehören, haben auch für die Mitglieder der Sparte Geltung. 17 Schlussbestimmungen Vorstehende Bestimmungen ersetzen alle zuvor getroffenen Bestimmungen.

6 Sofern diese Geschäftsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung entsprechend Hamburg, dem 08. Oktober 2012 Der geschäftsführende Vereinsvorstand Boris Behrend Andreas Callies Anke Schwartz 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Kassenwartin Die Spartenleitung Tennis SV Bergstedt Thomas Krauel Spartenleiter Peter Stehn Stellvertretender Spartenleiter Der Vorstand TV Volksdorf-Wensenbalken Heike von Roth Andrea Stitz 1. Vorsitzende 2. Vorsitzende

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