Verordnung über die Schätzung von Grundstücken

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1 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Verordnung über die Schätzung von n vom 5. Juni 987 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 4 des Steuergesetzes vom 8. April 968 (StG), Art. und der Verordnung zum Steuergesetz vom 9. Dezember 968 (VO zum StG) sowie Art. 84 und 848 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Art. 68 Ziff. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 0. April 9 (EGZGB), beschliesst: l. Allgemeine Bestimmungen Art. Als im Sinne dieser Verordnung gelten: a) Die gemäss Art. 655 ZGB, nämlich. die Liegenschaften;. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte (Art. 779, 780 ZGB);. die Bergwerke; 4. die Miteigentumsanteile an n (Art. 646ff., 7a ff. ZGB). b) Gebäude, welche nicht Bestandteil eines s sind, sondern auf Grund eines unselbständigen Baurechtes oder eines schuldrechtlichen Vertrages auf fremdem Boden erstellt wurden. c) die im kantonalen Recht begründeten, nämlich. die altrechtlichen Baurechte;. die Hüttenrechte in den Gemeinalpen gemäss Verordnung über die Bewirtschaftung der gemeinen Alpen (Alpbüchlein) vom 9. Februar 95;. die Alprechte (Gräser) in den Privatalpen. Art. Für die Schätzung wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen n sowie gemischten Betrieben unterschieden. Grundstück/ Begriff Grundstück/ Schätzung Mit Revision vom 5. Juni 998.

2 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Landwirtschaftliche Nichtlandwirtschaftliche Art. Als landwirtschaftliche gelten, die ausschliesslich oder vorwiegend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und deren Wert im Verkehr durch diese Nutzungsart bestimmt wird. Dazu gehören auch im Sinne von Art. lit. c Ziff. und dieser Verordnung. Art. 4 Nichtlandwirtschaftliche sind, die nicht oder nicht vorwiegend der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen sowie land- oder forstwirtschaftlich genutzte, deren Wert im Verkehr nicht in erster Linie nach dem land- oder forstwirtschaftlichen Ertrag, sondern im wesentlichen nach andern Nutzungsarten bestimmt wird. Hierzu gehören auch Gärtnereien, Baumschulen und ähnliche Betriebe sowie im Sinne von Art. lit. c Ziff. dieser Verordnung. Art. 5 Als gemischte Betriebe gelten, die wirtschaftlich eine Einheit darstellen, jedoch sowohl der landwirtschaftlichen als auch der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung dienen. Massgebend für die Zuweisung zu den landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen n ist jener Teil, der wirtschaftlich überwiegt. II. Organisation und Zuständigkeit Art. 6 Gemischte Betriebe Schätzungsorgane Schätzungsorgane sind: a) das kantonale Schätzungsamt; b) die landwirtschaftliche Schätzungskommission; c) das Oberforstamt; d) die nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission. Der Vorsteher des kantonalen Schätzungsamtes oder dessen Stellvertreter ist zugleich Präsident der beiden Schätzungskommissionen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Schätzungen im ganzen Kanton einheitlich vorgenommen werden. Er besorgt alle administrativen Arbeiten und führt den vollständigen Schätzungskataster. Zu seiner Aufgabe gehört die permanente Instruktion der Mitglieder der Schätzungskommissionen. Er ist kantonaler Beamter nach Massgabe der kantonalen Besoldungsverordnung, gemäss welcher Wahl und Anstellung erfolgen. Die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Schätzungskommission bestehen je aus dem Vorsteher bzw. Stellvertreter des kantonalen Schätzungsamtes als Präsident und je vier Experten als Mitglieder, wovon bei den jeweiligen Schätzungen in der Regel deren zwei mitzuwirken haben. Die Experten der beiden Kommissionen können bei Bedarf gegenseitig ausgetauscht werden.

3 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Mindestens je ein Mitglied der beiden Schätzungskommissionen muss Baufachmann sein. Die landwirtschaftliche Schätzungskommission setzt sich im übrigen aus Fachleuten aus der Landwirtschaft zusammen. 5 Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt alljährlich durch den Grossen Rat. 6 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen haben die Ausstandsvorschriften gemäss Art. 67 StG zu beachten. III. Umfang der Schätzungen Art. 7 Bei der Schätzung landwirtschaftlicher sind nachfolgende Werte zu bestimmen: a) Ertragswert der (bei teilweise nicht land- oder nicht forstwirtschaftlichen Verhältnissen) mit allfälligen Verkehrswertzuschlägen als Steuerwert; Anrechnungswert bei Erbteilungen nach bäuerlichem Erbrecht; Übernahmepreis bei der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes nach Bodenrecht. b) Verkehrswert des Bodens und der Gebäude als Steuerwert nach Art. 4 Ziff. Abs. StG. c) Schätzungswert nach Entschuldungsrecht (LEG) als Belastungsgrenze für die Errichtung von Grundpfandverschreibungen und Grundlasten; Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze zur Errichtung von Schuldbriefen und Gülten (Art. 84, 848 ZGB). Für die Schätzung des Ertragswertes und des Schätzungswertes nach Entschuldungsrecht sind die Verordnung des Bundesrates über die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 8. Dezember 95 und die darauf beruhende Anleitung verbindlich. Die Schätzungen haben nach der Futterertragsmethode zu erfolgen, wobei die Heimwesen und Liegenschaften im Kanton Appenzell I. Rh. den Klimazonen D 5 6 und E 4 6 zuzuteilen sind. Die Schätzung des Ertrags- und Verkehrswertes der Waldungen erfolgt nach der in Abs. genannten Anleitung durch das Oberforstamt bzw. die von diesem beauftragten Forstorgane. Die Ergebnisse sind bei der Gesamtschätzung zu berücksichtigen. 4 Dienen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen eines landwirtschaftlichen s andern als land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken, so sind diese zum Verkehrswert unter Berücksichtigung des Ertragswertes zu schätzen (Verkehrswertzuschläge). Dasselbe gilt bei Vorliegen anderer nicht land- oder forstwirtschaftlicher Verhältnisse (Baulandzuschläge, Kies- oder Sandausbeutung etc.). Landwirtschaftliche

4 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Nichtlandwirtschaftliche Art. 8 Bei der Schätzung nichtlandwirtschaftlicher sind nachfolgende Werte zu bestimmen: Verkehrswert der (Gebäude und Boden) als Steuerwert bzw. Grundlage für die Festsetzung des Steuerwertes (Art. 4 Ziff. StG); Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze zur Errichtung von Schuldbriefen und Gülten (Art. 84, 848 ZGB). IV. Verfahren Neuschätzung Art. 9 Eine Totalrevision der Grundstückschätzungen findet normalerweise alle 0 Jahre statt. Art. 0 Zwischenschätzung Eine Zwischenrevision der Grundstückschätzungen findet statt: a) für neu errichtete ; b) auf Verlangen des Grundeigentümers; c) auf Begehren der kantonalen Steuerverwaltung; d) auf Veranlassung des Grundbuchamtes; e) auf Begehren der Perimeterschätzungskommissionen; f) auf Begehren der Organe des Gewässerschutzes; g) auf Anordnung der Schätzungskommission. Die Schätzungskommissionen ordnen von sich aus Neuschätzungen an, wenn erhebliche Änderungen (Neu- und Umbauten, Landzukauf, wertverändernde Gegebenheiten) eingetreten sind. Das Grundbuchamt kann eine Neuschätzung veranlassen, wenn dies zum Zwecke der Verpfändung notwendig ist sowie für die Berechnung des Übernahmepreises nach Bodenrecht. Bekanntgabe Art. Dem Grundeigentümer wird die Vornahme der Schätzung rechtzeitig mitgeteilt. Die Bekanntgabe an weitere Beteiligte (Pächter, Mieter etc.) ist Sache des Eigentümers. Die Schätzung ist, von Ausnahmen abgesehen, aufgrund einer Besichtigung durch die zuständige Schätzungskommission vorzunehmen. Wenn die Schätzung besondere, den Schätzern abgehende Fachkenntnisse erfordert, kann die Schätzungskommission entsprechende Sachverständige beiziehen. Der Grundeigentümer ist verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen und der Schätzungskommission alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Diese Auskünfte sind auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer sowie die Mieter und Pächter oder andere Berechtigte haben den

5 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Schätzern Zutritt zu allen Räumen zu gewähren. Verweigert der Grundeigentümer die verlangten Auskünfte oder steht er den Schätzungsorganen nicht zur Verfügung, so kann die Schätzung nach freiem Ermessen vorgenommen werden. Kann die Schätzung trotz rechtzeitiger Ankündigung aus Verschulden des Eigentümers nicht vorgenommen werden, so hat dieser für die erwachsenden zusätzlichen Kosten nach Massgabe der zeitlichen Mehrbeanspruchung der Schätzungsorgane und eventuell Reisekosten aufzukommen. Dies gilt auch, wenn zufolge Auskunftsverweigerung des Eigentümers besondere Erhebungen notwendig sind. Art. Über jede Schätzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses enthält alle erforderlichen Angaben über die Schätzungsgrundlagen und die Berechnungsart. Protokoll Art. Das kantonale Schätzungsamt hat das Ergebnis der Schätzung dem Grundeigentümer schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Eröffnung Der kantonalen Steuerverwaltung ist eine Kopie des Schätzungsprotokolls zu ü- bermitteln. Die kantonale Steuerverwaltung, die Grundbuchämter, das Bau- und Umweltdepartement und die Bezirke werden vom Ergebnis der Schätzung in Kenntnis gesetzt, sobald diese in Rechtskraft erwachsen ist. Art. 4 Gegen die Schätzung kann vom Grundeigentümer und von der kantonalen Steuerverwaltung innert 0 Tagen nach Zustellung des Schätzungsergebnisses beim kantonalen Schätzungsamt Einsprache erhoben werden. Diese hat schriftlich und mit Begründung versehen zu erfolgen. Rechtsmittel a). Instanz Die zuständige Schätzungskommission prüft die Einsprache, eventuell unter Beizug weiterer Schätzer oder Sachverständiger, und trifft den entsprechenden Entscheid. Der Einspracheentscheid ist dem Grundeigentümer und der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Art. 5 Gegen den Einspracheentscheid kann innert 0 Tagen nach dessen Zustellung an die Standeskommission rekurriert werden. Der Rekurs hat schriftlich zu geschehen und ist zu begründen. Der Rekursentscheid der Standeskommission ist endgültig. b). Instanz Geändert (Abs. ) durch GrRB vom 5. Juni 998.

6 Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar Kostentragung Entschädigung Schätzungskommissionen Ausführungsbestimmungen Art. 6 Bezüglich der Kosten der Grundstückschätzungen gelten die Bestimmungen der Verordnung betreffend die Gebühren der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflege. Art. 7 Die Entschädigung für die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfolgt im Rahmen der kantonalen Besoldungsverordnung. Art. 8 Die Standeskommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie ist befugt, Bestimmungen des eidgenössischen und ausserkantonaler Schätzungsreglemente als anwendbar zu erklären. V. Schlussbestimmung Inkrafttreten Art. 9 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft; sie ersetzt diejenige vom 9. Juni 975. Vom Bundesrat genehmigt am 5. November 988. Bei der direkten Bundessteuer und bei der Ertragswertschätzung nach Entschuldungsgesetz ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Genehmigungsbeschluss des Bundesrates vom 5. November 988).

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