Satzung. über die öffentliche Fernwärmeversorgung in der Stadt Werdau (Fernwärmesatzung) vom
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- Sigrid Arnold
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1 Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung in der Stadt Werdau (Fernwärmesatzung) vom Auf Grund der 4, 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom (GVBL 1993, S. 301), zuletzt geändert durch Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalrechtsänderungsgesetzes vom (SächsGVBl. S. 417), hat der Stadtrat der Stadt Werdau am folgende Fernwärmesatzung beschlossen. Präambel Diese Satzung verfolgt das Ziel der Förderung einer möglichst sparsamen, rationellen, sozialund umweltverträglichen, ressourcenschonenden und gesamtwirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie und der langfristigen Sicherung der Versorgung mit Nah- und Fernwärme zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Werdau. 1 Allgemeines (1) Die Stadt Werdau betreibt durch die Stadtwerke Werdau GmbH ein Nah- und Fernwärmenetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche Einrichtung. (2) Art und Umfang der Fernwärmeversorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt die Stadt. (3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Klimatisierung, Lüftung und alle sonstigen geeigneten Verwendungszwecke versorgt. 2 Versorgungsgebiet Das Versorgungsgebiet des Nah- und Fernwärmenetzes ergibt sich aus der Satzung als Bestandteil, beigefügt in der Anlage 1. 3 Anschluß- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Versorgungsgebiet der Anlage 1 liegenden bebauten oder bebaubaren Grundstücks der Stadt Werdau, das unmittelbar an eine Straße (Weg oder Platz usw.) grenzt, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist, vorbehaltlich der Einschränkung in 4, berechtigt zu verlangen, dass sein Grundstück an die Fernwärme angeschlossen wird (Anschlussrecht). Dies gilt auch für die Eigentümer von Grundstücken, die
2 nicht unmittelbar an einer Straße (Weg, Platz usw.) mit betriebsfertiger Fernwärmeleitung liegen, aber mit dieser Straße durch eine private oder öffentliche Zuwegung verbunden sind. (2) Nach dem betriebsfertigen Anschluß des Grundstücks an die Fernwärme haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten Wärmemengen bis zu der für jeden Anschlussnehmer besonders festgelegten Wärmeleistung zu entnehmen (Benutzungsrecht). (3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw. Katasterbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist. (4) Den Eigentümer stehen gleich: Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. 2 4 Begrenzung des Anschlussrechts/Antrag (1) Ist der Anschluß ( 3, Abs. 1) wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluß versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller sich bereiterklärt, neben dem Anschlussentgelt auch die entstehenden Mehrkosten für den Bau und ggf. für den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen der Stadt angemessene Sicherheit zu leisten. (2) Sind die Gründe, die zur Versagung des Anschlusses geführt haben, fortgefallen, ist nach den Vorschriften dieser Satzung zu verfahren. 5 Anschlusszwang (1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine Straße ( 3, Abs. 1) erschlossen ist, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärme anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit seiner Bebauung begonnen wird und auf ihm dauerhaft Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen. Die Bestimmungen des 3, Abs. 1, Satz 2, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Die Errichtung von Wärmeerzeugungsanlagen auf anschlusspflichtigen Grundstücken zum Zwecke der Versorgung mit Wärme ist nicht gestattet. Hiervon unberührt bleibt die Errichtung von Notkaminen. (3) Die Stadt gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Fernwärmeleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe ist der Anschlusszwang begründet.
3 3 (4) Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit einer Fernwärmeleitung ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen der Stadt alle Einrichtungen für den späteren Anschluß vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- und Umbau wesentlich geändert werden sollen. 6 Benutzungszwang (1) Der gesamte auf den an die Fernwärme angeschlossenen Grundstücken anfallende Wärmebedarf für die in 1, Abs. 2 genannten Zwecke ist ausschließlich aus dem Wärmeversorgungsnetz zu decken. Diese Verpflichtung obliegt Grundstückseigentümern, den diesen gleichstehenden Berechtigten sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen Wärmeverbrauchern. (2) Der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen zu den im 1, Abs. 3 genannten Zwecken ist nicht statthaft. 7 Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang (1) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang wird auf Antrag erteilt, soweit am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung bereits fertiggestellte Bauwerke mit einer immissionsfreien Heizungsanlage ausgestattet sind oder soweit für am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung im Bau befindlichen Bauwerke die Ausstattung mit einer immissionsfreien Heizungsanlage eingeplant ist. (2) Als nicht immissionsfrei sind anzusehen Kohle-, Koks-, Holz-, Gas- und Ölheizungen. (3) Für Bauwerke, die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung a) bereits fertiggestellt sind und keine immissionsfreie Heizungsanlage haben, b) im Bau befindlich sind und für die keine immissionsfreie Heizungsanlage eingeplant ist, kann bis zur notwendigen Erneuerung der eingebauten oder geplanten Heizungsanlage, jedoch höchstens für einen Zeitraum von 12 Jahren nach Inkrafttreten der Satzung, eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang erteilt werden, wenn die Heizungsanlage dem Stand der Technik entspricht. (4) Wird eine Gefährdung gewerblicher und wirtschaftlicher Existenz glaubhaft dargelegt, kann wiederholt befristet vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit werden. (5) Soweit Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeiten Gebrauch geeignet sind (z.b. Heizlüfter, Heizstrahler, mobile Heizgeräte) benutzt werden, unterliegen sie nicht den Vorschriften dieser Satzung.
4 4 (6) Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang ist innerhalb von 3 Monaten nach Aufforderung zum Anschluß schriftlich bei der Stadt Werdau ( 1 Abs. 1) zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu begründen. (7) Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet erteilt. 8 Entschädigung Sollte durch den Anschluß- und Benutzungszwang auch unter Anwendung von 7 ein Eingriff mit enteignendem Charakter vorliegen, dann steht dem Betroffenen der Gang zum Zivilgericht offen. Dort wird eine angemessene Entschädigung festgesetzt. 9 Kreis der Verpflichteten Die sich aus dieser Satzung für die Eigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für die dinglich Nutzungsberechtigten. Mehrere Verpflichtete sind Gesamtschuldner. 10 Begriff des Grundstücks (1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. (2) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewendet werden; die Entscheidung hierüber trifft die Stadt. 11 Abnehmeranlagen Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden dürfen nur nach den anerkannten Regeln der Technik und den jeweils geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen ausgeführt werden (AVB nach 1).
5 5 12 Prüfungsrecht, Meldepflicht (1) Das Unternehmen ( 1, Abs. 1) hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien Gewährleistung der Fernwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes angeschlossenen Grundstücks durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen. (2) Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage, insbesondere jedes Undichtwerden, mitzuteilen; Näheres wird in den nach 1 zu erlassenden Bestimmungen festgelegt (AVB). 13 Besondere Anordnungen Kann aus Gründen, die das Unternehmen ( 1, Abs. 1) nicht zu vertreten hat, die Lieferung von Energie zu den in 1, Abs. 3 genannten Zwecken nicht oder nur beschränkt erfolgen, so sind die Abnehmer verpflichtet, den Anordnungen der Stadt Folge zu leisten. 14 Anschluß an die Fernwärmeversorgungsanlagen und Rechtsgrundlagen für die Fernwärmeversorgung (1) Der Anschluß an die Fernwärmeversorgungsanlagen ist vom Verpflichteten bei den Unternehmen ( 1, Abs. 1) zu beantragen. Bei Neubauten oder bei wesentlichen Änderungen nach Baurecht ist der Antrag auf Baugenehmigung zu stellen. (2) Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermöglichung einer Wärmebedarfsrechnung notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen, zu machen. Der Verpflichtete hat Maßnahmen, die der Ermittlung der Heizenergieverbrauchsdaten zur Ermöglichung der Wärmebedarfsrechnung dienen, insbesondere den Zutritt zu seinem Grundstück und die Ablesung vorhandener Messeinrichtungen, zu dulden. (3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen einzureichen. Werden vom Unternehmen ( 1, Abs. 1) Vordrucke verwandt, ist der Antrag unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. (4) Die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Hierfür sind die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme nach der AVB Fernwärme V und die Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Unternehmens ( 1, Abs. 1) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
6 6 15 Zwangsmittel Bei der Durchführung dieser Satzung ist das Sächsische Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden. 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den 5 und 6 der Satzung zuwiderhandelt. (2) Verstöße können entsprechend 124 der Sächsischen Gemeindeordnung nach den Vorschriften des Ordnungswidrigkeitsgesetzes mit einer Geldbuße bis 1.000,00 geahndet werden. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt: Werdau, den G e r b e r Bürgermeister DS Anlage 1 Hinweis nach 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Nach 4 Abs. IV Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn 1) die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2) Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
7 7 3) der Bürgermeister dem Beschluß nach 52 II SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4) vor Ablauf der in 4 Abs. IV Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) eine Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach 4 Abs. IV Satz 2 Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Abs. IV Satz 2 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Anmerkung: Die Anlage wird nicht im Internet veröffentlicht, kann aber bei Bedarf im Hauptamt (Rathaus, 1.OG, Zi. 18) eingesehen werden.
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