COMPLIANCE RICHTLINIE
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1 COMPLIANCE RICHTLINIE Stand Mai 2015 Compliance Officer: Mag. Daniela Schrenk Tel: daniela.schrenk@doco.com
2 INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES Grundlage Definitionen Geltungsbereich Zielsetzungen Verhältnis zu anderen Anweisungen... 6 B. COMPLIANCE-ORGANISATION UND COMPLIANCE-VERANTWORTLICHER... 6 C. 48A FF BÖRSEGESETZ (BÖRSEG) DER MISSBRAUCH VON INSIDER-INFORMATIONEN... 8 D. VERTRAULICHKEITSBEREICHE UND PERSONEN AUS VERTRAULICHKEITSBEREICHEN Ständige VERTRAULICHKEITSBEREICHE Vorübergehende VERTRAULICHKEITSBEREICHE E. INSIDER-VERZEICHNIS F. TECHNISCHE MAßNAHMEN G. ANFALL, WEITERGABE UND MELDUNGEN VON COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN 14 H. WEITERGABE AN UNTERNEHMENSFREMDE PERSONEN I. BEFREIUNG VON DER MELDEPFLICHT J. SPERRFRISTEN UND HANDELSVERBOTE K. MELDUNGEN NACH 48D ABS 4 BÖRSEG L. KONSEQUENZEN EINES ZUWIDERHANDELNS
3 COMPLIANCE RICHTLINIE der DO & CO Aktiengesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften im In- und Ausland A. Allgemeines 1. Grundlage Diese unternehmensinterne Richtlinie ergeht aufgrund der zwingenden Bestimmungen des 82 Abs 5 Börsegesetz (BörseG) sowie der auf Grundlage von 82 Abs 6 und 48d Abs 11 BörseG erlassenen Verordnung der Finanzmarktausichtsbehörde (FMA) über die Grundsätze für die Informationsweitergabe im Unternehmen sowie betreffend organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Insiderinformationsmissbrauch für Emittenten (Emittenten-Compliance-Verordnung 2007, ECV 2007; BGBl II 213/2007, zuletzt geändert durch BGBl II 30/2012). 2. Definitionen 2.1. Die DO & CO Aktiengesellschaft ist Emittent im Sinne dieser Bestimmungen (in weiterer Folge auch kurz EMITTENT genannt) ADRESSATEN dieser Compliance-Richtlinie sowie PERSONEN AUS VERTRAULICHKEITSBEREICHEN sind sämtliche Mitglieder der Geschäftsleitung (Vorstand) und des Aufsichtsrates sowie alle Dienstnehmer und sonstige für den EMITTENTEN tätigen Personen, die einem VERTRAULICHKEITSBEREICH (Definition gemäß 2.3.) organisatorisch oder funktionell zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, oder sonstige (auch juristische) Personen, die nach allgemeiner Erfahrung regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN (Definition gemäß 2.7.) haben VERTRAULICHKEITSBEREICHE sind sowohl ständige als auch vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche, in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN (Definition gemäß 2.7.) haben. Als ständige VERTRAULICHKEITSBEREICHE gelten insbesondere die 3
4 Geschäftsleitung (Vorstand), der Aufsichtsrat, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Rechtsabteilung zuständigen Unternehmensbereiche Als FINANZINSTRUMENTE des EMITTENTEN im Sinne dieser Richtlinie, der ECV und des BörseG, gelten zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des 1 Abs 2 BörseG im Inland zugelassene Aktien und aktienähnliche Wertpapiere, die vom EMITTENTEN emittiert wurden, sowie die von solchen abgeleiteten FINANZINSTRUMENTE INSIDER sind insbesondere Personen, die als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorganes des EMITTENTEN oder sonst auf Grund ihres Berufes, ihrer Beschäftigung, ihrer Aufgaben oder ihrer Beteiligung am Kapital des EMITTENTEN zu einer INSIDER-INFORMATION (Definition gemäß 2.6.) Zugang haben INSIDER-INFORMATION ist eine öffentlich nicht bekannte, genaue Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere EMITTENTEN von FINANZINSTRUMENTEN oder ein oder mehrere FINANZINSTRUMENTE betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser FINANZINSTRUMENTE oder den Kurs sich darauf beziehender derivativer FINANZINSTRUMENTE erheblich zu beeinflussen, wie sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde. Eine Information gilt dann als genau, wenn sie eine Reihe von bereits vorhandenen oder solchen Tatsachen und Ereignissen erfasst, bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft eintreten werden, und darüber hinaus bestimmt genug ist, dass sei einen Schluss auf mögliche Auswirkung dieser Tatsachen oder Ereignisse auf die Kurse von FINANZINSTRUMENTEN oder damit verbundenen derivativen FINANZINSTRUMENTEN zulässt. Für Personen, die mit der Ausführung von Aufträgen betreffend FINANZINSTRUMENTE beauftragt sind, bedeutet INSIDER-INFORMATION auch eine genau Information, die von einem Kunden mitgeteilt wurde und sich auf die noch nicht erledigten Aufträge des Kunden bezieht COMPIANCE-RELEVANTE INFORMATION ist eine INSIDER INFORMATION (Definition gemäß 2.6.) oder eine sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist. 4
5 3. Geltungsbereich Die Regelungen dieser Richtlinie sind von den ADRESSATEN ausnahmslos zu befolgen und gelten sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dienstzeit und des dienstlichen Bereiches. Der ADRESSAT bestätigt mit seiner Unterschrift, diese Regelungen vollinhaltlich verstanden zu haben, und ist sich der Konsequenzen einer Nichteinhaltung derselben bewusst. 4. Zielsetzungen 4.1. Die ECV will die missbräuchliche Verwendung oder Weitergabe von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN verhindern. Mit der vorliegenden Richtlinie wird die bereits bestehende unternehmensinterne Organisation dokumentiert, die für die Konformität unternehmensinterner Abläufe mit den Bestimmungen der ECV und des BörseG unerlässlich ist In allen Unternehmen, die Emittenten von FINANZINSTRUMENTEN sind, existieren ständige und/oder vorübergehende VERTRAULICHKEITSBEREICHE. Diese VERTRAULICHKEITSBEREICHE müssen nach der ECV für das jeweilige Unternehmen definiert, als solche bezeichnet und eingerichtet werden. Die im Unternehmen des EMITTENTEN bestehenden ständigen VERTRAULICHKEITSBEREICHE werden in dieser Richtlinie als solche festgelegt. 4.3 Des weiteren werden mit dieser Richtlinie die Pflichten zum Umgang mit COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN im Unternehmen des EMITTENTEN dokumentiert, die bei der Weitergabe von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN zu beachtenden Vorschriften geregelt, die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie allfällige Handelsverbote definiert, der Compliance-Verantwortliche bestellt, das von ihm geführte Insider-Verzeichnis einschließlich der darin enthaltenen Angaben dargestellt, die Befugnisse und Aufgabenbereiche des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen geregelt und auf mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Fall von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie hingewiesen. Das Insider- Verzeichnis sowie die Einhaltung dieser unternehmensinternen Richtlinie unterliegen der Kontrolle der Finanzmarktaufsichtsbehörde. 5
6 5. Verhältnis zu anderen Anweisungen Sonstige Dienstanweisungen, Richtlinien, Vereinbarungen, wie überhaupt alle Anordnungen des EMITTENTEN oder Dienstgebers werden durch diese Richtlinie nicht berührt und bleiben vollinhaltlich aufrecht. Sie sind zusätzlich zu dieser Richtlinie zu beachten. Im vom BörseG und der ECV zwingend geregelten Bereich gehen diese Compliance-Richtlinie, die ECV und das BörseG im Zweifel anderen Dienstanweisungen etc vor. B. Compliance-Organisation und Compliance-Verantwortlicher Der Vorstand des EMITTENTEN hat Frau Mag. Daniela Schrenk mit der Funktion des Compliance-Verantwortlichen für das gesamte Unternehmen betraut. Frau Mag. Daniela Schrenk ist in ihrer diesbezüglichen Funktion direkt dem Vorstand unterstellt. Als Stellvertretung für Frau Mag. Daniela Schrenk hat der Vorstand Frau Mag. Nina Krejci ernannt. Der Compliance-Verantwortliche hat für die Umsetzung und die laufende Überwachung der Einhaltung der Compliance-Richtlinie sowie der ECV und der Bestimmungen der 48a ff BörseG insbesondere über die Verhinderung des Missbrauches von COMPLIANCE- RELEVANTEN INFORMATIONEN im Unternehmen des EMITTENTEN zu sorgen. Die Prüfungs- und Kontrollbefugnis durch den Compliance-Verantwortlichen umfasst generell alle Unternehmensbereiche. Der Compliance-Verantwortliche hat im gesamten Unternehmen, so auch in den Bereichen der Tochtergesellschaften, ein Einsichts- und Auskunftsrecht hinsichtlich der einschlägigen Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen sowie Personaldaten und hat die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN sowie über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN stichprobenartig laufend zu überprüfen. Der Compliance-Verantwortliche hat die ihm zur Kenntnis gebrachten COMPLIANCE- RELEVANTEN INFORMATIONEN streng vertraulich zu behandeln. Zu dessen darüber hinausgehenden Aufgaben zählen insbesondere auch: 6
7 1. Beratung und Unterstützung der Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung; 2. Erstattung regelmäßiger Berichte an die Geschäftsleitung in Angelegenheiten dieser Verordnung; 3. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr in Angelegenheiten dieser Verordnung; der Jahrestätigkeitsbericht hat insbesondere zu enthalten: a) vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Vertraulichkeitsbereiche, b) Anzahl der gewährten und nicht gewährten Ausnahmen vom Handelsverbot (siehe Punkt J.), c) Anzahl der erhaltenen Directors Dealings-Meldungen (siehe Punkt K.), d) Verstöße gegen die auf Grund dieser Verordnung erlassenen unternehmensinternen Anweisungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen, e) durchgeführte Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen. 4. Schulung und Ausbildung der Arbeitnehmer aus VERTRAULICHKEITSBEREICHEN des EMITTENTEN in Angelegenheiten dieser Verordnung; 5. Unterrichtung der Arbeitnehmer sowie der sonst für den EMITTENTEN tätigen PERSONEN AUS VERTRAULICHKEITSBEREICHEN über das Verbot des Missbrauchs von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN. Der Compliance-Verantwortliche hat bei ihm zur Kenntnis gelangenden Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie durch einen Arbeitnehmer des EMITTENTEN die zur Setzung der erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte zuständige Personalabteilung informieren. Der EMITTENT hat sicherzustellen, dass der Jahrestätigkeitsbericht des Compliance- Verantwortlichen innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat vorgelegt und an die FMA in geeigneter Weise übermittelt wird. 7
8 C. 48a ff Börsegesetz (BörseG) der Missbrauch von INSIDER- INFORMATIONEN 48a ff BörseG behandeln insbesondere den sogenannten Insidertatbestand oder Missbrauch von INSIDER-INFORMATIONEN. Gem 82 Abs 5 Z 1 BörseG ist der EMITTENT verpflichtet, seine Dienstnehmer und sonst für ihn tätigen Personen über das Verbot des Missbrauchs von INSIDER-INFORMATIONEN zu unterrichten. Diese Information ist nicht nur auf ADRESSATEN beschränkt, sondern wurde bereits in gesonderter Form an sämtliche genannten Personen gerichtet; der Tatbestand des 48b BörseG wird hier vollständig zitiert: (1) Wer als INSIDER eine INSIDER-INFORMATION im Wertpapierhandel mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er 1. davon betroffene FINANZINSTRUMENTE kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder 2. diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. (2) Wer, ohne INSIDER zu sein, eine INSIDER-INFORMATION, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen. (3) Wer sonst als INSIDER oder ohne INSIDER zu sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass es sich um eine INSIDER-INFORMATION handelt, auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten 8
9 einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (4) INSIDER ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsorganes des EMITTENTEN oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des EMITTENTEN zu einer INSIDER-INFORMATION Zugang hat. Ebenso ist INSIDER, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen INSIDER, die am Beschluss, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen, beteiligt sind. Vom 48b BörseG sind somit auch Personen umfasst, die - ohne selbst INSIDER zu sein - bestimmte INSIDER-INFORMATIONEN mitgeteilt erhalten oder in Erfahrung gebracht haben. Beispiele von INSIDER-INFORMATIONEN mit Auswirkung auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf sind insbesondere: Erwerb oder Veräußerung wesentlicher Beteiligungen Wesentliche Änderungen der Ergebnisse der Jahresabschlüsse und Zwischenberichte gegenüber früheren Ergebnissen oder Marktpositionen Veräußerung satzungsmäßiger Kernbereiche Kapitalmaßnahmen Übernahme- und Abfindungs-/Kaufangebote Überschuldungen Veränderungen in Schlüsselpositionen des EMITTENTEN Ein- und Ausgliederungen, Umwandlungen, Spaltungen sowie andere wesentliche Strukturmaßnahmen des EMITTENTEN 9
10 D. VERTRAULICHKEITSBEREICHE und PERSONEN AUS VERTRAULICHKEITSBEREICHEN 1. Ständige VERTRAULICHKEITSBEREICHE Als ständige VERTRAULICHKEITSBEREICHE werden festgelegt: a) der Vorstand (inklusive VORSTANSSEKRETARIAT) des EMITTENTEN, b) der Aufsichtsrat des EMITTENTEN, c) die Abteilung Controlling des EMITTENTEN d) die Abteilung Cash Management des EMITTENTEN e) die Abteilung Airline Catering Organisation / Fakturierung des EMITTENTEN f) die Rechtsabteilung des EMITTENTEN g) die Abteilung Finanzbuchhaltung des EMITTENTEN h) die Abteilung EDV des EMITTENTEN i) die Interne Revision des EMITTENTEN Die ADRESSATEN nehmen unter einem zur Kenntnis, dass sie in einem ständigen VERTRAULICHKEITSBEREICH beschäftigt sind. Sollte die Einrichtung vorübergehender VERTRAULICHKEITSBEREICHE erforderlich werden, wird der EMITTENT die hiefür erforderlichen Schritte setzten und erweitert sich solcherart der Kreis der ADRESSATEN. 2. Vorübergehende VERTRAULICHKEITSBEREICHE Vorübergehende (projektbezogene) VERTRAULICHKEITSBEREICHE müssen vom EMITTENTEN verpflichtend eingerichtet werden, sofern im Rahmen von Projekten nach allgemeiner Erfahrung COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATIONEN typischerweise auftreten (Erstellung des Geschäftsberichtes, Druckereiaufträge usw). Beginn, Ende, Bezeichnung und die wichtigsten Eckdaten dieser Projekte und die darin ausgeübte Tätigkeit sind schriftlich festzuhalten, dem Compliance-Verantwortlichen zu melden und in das Insider- Verzeichnis aufzunehmen. Vorübergehende VERTRAULICHKEITSBEREICHE müssen den betroffenen Personen in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden. Besonderes Augenmerk ist selbstverständlich auf den Umgang mit eventuell am Projekt beteiligten, nicht zum Unternehmen gehörigen Personen zu legen. 10
11 3. VERTRAULICHKEITSBEREICHE sind von anderen Unternehmensbereichen durch geeignete organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung oder Weitergabe von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN abzugrenzen. E. Insider-Verzeichnis Der Compliance-Verantwortliche hat ein Insider-Verzeichnis zu führen. Das Insider- Verzeichnis beinhaltet insbesondere: a) Erstellungs- und Aktualisierungsdatum des Insider-Verzeichnisses; b) den Kreis der vom Compliance-Verantwortlichen für die einzelnen VERTRAULICHKEITSBEREICHE festgestellten Personen und zwar unter Anführung folgender Daten: Vor- und Zuname Bezeichnung des jeweiligen VERTRAULICHKEITSBEREICHES, dem diese Personen angehören Beginn und Ende der Zugehörigkeit zum VERTRAULICHKEITSBEREICH dieser Person Geburtsdatum und Wohnadresse c) bei entsprechenden juristischen Personen: Firma bzw Geschäftsbezeichnung Bezeichnung des jeweiligen VERTRAULICHKEITSBEREICHES, dem diese Personen angehören Beginn und Ende der Zugehörigkeit zum VERTRAULICHKEITSBEREICH dieser Person Firmenbuchnummer d) die nach 6 Abs 4 und 8 Abs 5 ECV aufzuzeichnenden Angaben, das sind - die durch den EMITTENTEN institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe (sowie deren allfällige Änderungen), mit denen die 11
12 Weitergabe von COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATIONEN geregelt werden; - Anträge, die sich auf beabsichtigte Geschäfte in FINANZINSTRUMENTEN des EMITTENTEN innerhalb von Sperrfristen beziehen, nebst Namen der antragstellenden Person, die Bezeichnung des FINANZINSTRUMENTES sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes und der hierüber durch den Compliance-Verantwortlichen getroffenen Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hiefür. Das Insider-Verzeichnis ist regelmäßig zu aktualisieren und (nach der letzten Aktualisierung) mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Die ADRESSATEN werden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie der Kontrolle nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Bestimmungen der ECV und des BörseG unterliegen. Die FMA kann Einsicht in das Insider-Verzeichnis nehmen und dessen Übermittlung verlangen. F. Technische Maßnahmen Sämtliche PERSONEN AUS VERTRAULICHKEITSBEREICHEN haben durch nachstehende Maßnahmen die Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN sicherzustellen: Versperren von Türen & Laden Verschluss von relevanten Akten Sicherung der PC durch Kennworte (mit Abmelden vom System bei jedem Verlassen des Raumes und Ausschalten bei nicht nur kurzfristigem Verlassen des Raumes) Sicherung von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN enthaltenden Computerdateien durch Passworte (Passworte sind - soweit sie überhaupt aufgeschrieben werden - in versperrten Behältnissen aufzubewahren; diese Behältnisse sind stets - auch bei nur kurzfristigem Verlassen des Zimmers - zu versperren) gänzliche Unterlassung von Gesprächen über oder sonstiger Zugänglichmachung von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN soweit der Empfänger nicht mit der Bearbeitung dieser COMPLIANCE-RELEVANTEN 12
13 INFORMATIONEN beruflich befasst ist, gleichfalls dieser Compliance-Richtline unterliegt und demselben VERTRAULICHKEITSBEREICH angehören; Verwendung von Codenamen für vertrauliche Projekte Vermerk VERTRAULICH auf diesbezüglichen Schriftstücken Versand von Informationen per nur unter den Voraussetzungen, dass unbedingt erforderlich Sicherung von Daten durch Klarstellung, dass alle Mitarbeiter nur auf den unbedingt notwendigen Datenbestand Zugriff haben Schriftstücke und Datenträger, die COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATIONEN beinhalten, sind derart aufzubewahren, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATIONEN, der Schriftstücke oder externen Datenträger nicht unmittelbar beruflich befasst sind, gleichfalls dieser Compliance-Richtlinie unterliegen und demselben VERTRAULICHKEITSBEREICH angehören. Elektronisch gespeicherte Daten einschließlich elektronischer Post ( s), die COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATIONEN beinhalten, sind derart zu sichern, dass sie jenen Personen nicht zugänglich sind, die mit der Bearbeitung dieser COMPLIANCE- RELEVANTE INFORMATIONEN oder Daten nicht unmittelbar beruflich befasst sind, dieser Compliance-Richtlinie unterliegen und demselben VERTRAULICHKEITSBEREICH angehören. Personen, die ständig oder vorübergehend aus dem bisherigen VERTRAULICHKEITSBEREICH in einen anderen Unternehmensbereich wechseln oder aus dem Unternehmen ausscheiden, dürfen ihr vertrauliches Wissen aus dem bisherigen Bereich nicht offenlegen oder in welcher Weise auch immer verwerten. Festgehalten wird, dass die ständigen VERTRAULICHKEITSBEREICHE von sonstigen Bereichen getrennt sind und auch weiterhin stets getrennt zu halten sind. Vorübergehende VERTRAULICHKEITSBEREICHE werden für den Zeitraum in dem sie zu solchen erklärt werden, gleichfalls räumlich und organisatorisch getrennt. Der EMITTENT verfügt über eine EDV-Zugriffssteuerung, die eine Abgrenzung der VERTRAULICHKEITSBEREICHE von 13
14 anderen Unternehmensbereichen gewährleistet sowie den Zugriff unbefugter Personen verhindert. Sollte ein Zweifel an dem Umgang mit vertraulichen Informationen oder über die Qualifikation einer Information als vertraulich bestehen, ist vor Verwertung, Weitergabe wie überhaupt jedweder Benutzung der Information der Compliance-Verantwortliche zu informieren und seine Entscheidung über die Zuordnung der Information abzuwarten. G. Anfall, Weitergabe und Meldungen von COMPLIANCE- RELEVANTEN INFORMATIONEN Alle in einem VERTRAULICHKEITSBEREICH angefallenen COMPLIANCE- RELEVANTEN INFORMATIONEN sind unverzüglich dem Compliance- Verantwortlichen zu melden. Die Meldung soll tunlichst schriftlich erfolgen. Auf Aufforderung des Compliance-Verantwortlichen ist diese Meldung auch schriftlich zu erstatten, wobei in Absprache mit dem Compliance-Verantwortlichen alle möglichen Maßnahmen zu setzen sind, damit eine schriftliche Meldung nicht unbefugten Personen zukommt. Der Compliance-Verantwortliche hat aufzuzeichnen: den Informationsinhalt den Namen der meldenden Person den Zeitpunkt der Weitergabe der Information und des Erhalts der Meldung die Namen jener Personen, die bereits Kenntnis von der COMPLIANCE- RELEVANTEN INFORMATION besitzen oder Kenntnis erlangen sollten. COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATIONEN dürfen den VERTRAULICHKEITSBEREICH grundsätzlich nicht verlassen und sind im internen Geschäftsverkehr auch gegenüber anderen Unternehmensbereichen streng vertraulich zu behandeln. COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATIONEN dürfen aus einem VERTRAULICHKEITSBEREICH in einen anderen Unternehmensbereich nur dann weitergegeben werden, wenn dies zu Unternehmenszwecke erforderlich ist. Eine solche Informationsweitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken. 14
15 Wird eine COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATION aus einem VERTRAULICHKEITSBEREICH in einen anderen Unternehmensbereich weitergegeben, ist dem Compliance-Verantwortlichen wiederum unverzüglich Meldung zu erstatten. Der Empfänger der Information muss vom Weitergebenden darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATION handelt, die auch nach dem Verlassen des VERTRAULICHKEITSBEREICHES einer weiteren Geheimhaltungspflicht unterliegt, außer die gegenständlichen Tatsachen wurden unter Einhaltung der Pflichten nach dem BörseG (Veröffentlichung neuer Tatsachen, die wegen Ihrer Auswirkungen auf das Geschäft geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen) bereits veröffentlicht. Der Empfänger der Information hat sich zur Geheimhaltung zu verpflichten und seinerseits die Information streng vertraulich zu behandeln. H. Weitergabe an unternehmensfremde Personen Die Weitergabe von COMPLIANCE-RELEVANTEN INFORMATIONEN an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig a) wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist b) wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und c) wenn sich die unternehmensfremde Person sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, COMPLIANCE-RELEVANTE INFORMATIONEN geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des 48b BörseG zuzuführen ( non disclosure agreement ). Bei der Weitergabe von INSIDER-INFORMATIONEN ist jedenfalls 48b BörseG zu beachten. I. Befreiung von der Meldepflicht Die Pflicht zur unverzüglichen Information an den Compliance-Verantwortlichen gilt nicht, sofern die Weitergabe im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt. 15
16 Der EMITTENT legt insoweit nachstehende institutionalisierte und vordefinierte Informationsabläufe fest: Informationsaustausch bei Sitzungen zwischen Aufsichtsrat und Geschäftsleitung (Vorstand) des EMITTENTEN Informationsfluss zwischen verschiedenen VERTRAULICHKEITSBEREICHEN zwecks Erstellung von Monatsberichten, Quartalsberichten oder anderen üblichen Berichten sowie sonstigen vom Aufsichtsrat, einer Behörde oder dem Abschlussprüfer angeforderte Aufstellungen Informationsfluss zwischen verschiedenen VERTRAULICHKEITSBEREICHEN zwecks Aufstellung des Jahresabschlusses oder sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Rechenwerke oder Berichte Diese institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe lösen keine separate Meldepflicht aus. Der Compliance-Verantwortliche nimmt sie unter einem zur Kenntnis. J. Sperrfristen und Handelsverbote Innerhalb der folgenden Zeiträume dürfen PERSONEN AUS VERTRAULICHKEITSBEREICHEN keine Orders in FINANZINSTRUMENTEN des EMITTENTEN erteilen: a) 3 Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der Quartalszahlen b) 6 Wochen vor der geplanten Veröffentlichung der Jahreszahlen Diesen Orders gleichzusetzen sind Orders, - die jene Personen im Namen und/oder auf Rechnung eines Dritten erteilen, - die Dritte im Namen von und/oder auf Rechnung von jenen Personen erteilen, sowie, - die von Unternehmen oder sonstigen juristischen Personen oder Einrichtungen erteilt werden, an denen jene Personen eine kontrollierende Beteiligung oder sonstige Kontrollmöglichkeit halten, oder die zugunsten einer solchen Person gegründet wurde oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend einer solchen Person entsprechen. 16
17 Der Compliance-Verantwortliche kann in Abstimmung mit der Geschäftsleitung weitere Sperrfristen festlegen. Der konkrete Beginn sowie die Dauer der jeweiligen Sperrfrist wird den betreffenden PERSONEN AUS VERTRAULICHKEITSBEREICHEN in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht. Ausnahmen von diesem Handelsverbot können einzelnen PERSONEN AUS VERTRAULICHKEITSBEREICHEN nur durch den Compliance-Verantwortlichen und ausnahmslos in besonders begründeten, in persönlichen Umständen der Person gelegenen Fällen gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Wertpapiergeschäft nicht der Vorschrift des 48b BörseG zuwiderläuft. Der Compliance-Verantwortliche hat alle Anträge, die sich auf beabsichtigte Wertpapiergeschäfte innerhalb von Sperrfristen beziehen, zu dokumentieren. Insbesondere hat er den Namen der betreffenden Person die Bezeichnung des FINANZINSTRUMENTS sowie die Art, den Umfang und den Grund des beabsichtigten Geschäftes festzuhalten und die maßgeblichen Gründe für seine Entscheidung aufzuzeichnen. K. Meldungen nach 48d Abs 4 BörseG Unabhängig von allen sonstigen Bestimmungen dieser Richtlinie besteht in bestimmten Fällen eine gesonderte Meldepflicht nach dem BörseG. Gem 48d Abs 4 BörseG haben Personen, die bei einem EMITTENTEN von FINANZINSTRUMENTEN mit Sitz im Inland Führungsaufgaben wahrnehmen (also insbesondere Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes, sowie leitende Mitarbeiter) sowie gegebenenfalls in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen der FMA alle von ihnen getätigten Geschäfte auf eigene Rechnung mit zum Handel auf geregelten Märkten zugelassenen Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren des EMITTENTEN (oder mit sich darauf beziehenden Derivaten oder mit ihm verbundener Unternehmer) zu melden sowie diese Informationen unverzüglich zu veröffentlichen. 17
18 Die Meldung an die FMA hat den Namen der Person, den Grund für die Meldepflicht, die Bezeichnung des EMITTENTEN, die Beschreibung des FINANZINSTRUMENTES, Art des Geschäfts, Abschlussdatum und Ort, an dem das Geschäft getätigt wurde, sowie Preis und Geschäftsvolumen zu enthalten; sie hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag des Abschlusses zu erfolgen, sie kann jedoch aufgeschoben werden, bis die Gesamt- Abschlusssumme der Geschäfte den Betrag von EUR 5.000,-- erreicht. Falls dieser Betrag bis zum Ende des Kalenderjahres nicht erreicht wird, kann die Meldung unterbleiben. Die Formblätter für derartige Meldungen von (i) natürlichen Personen und (ii) juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften sind auf der FMA-Website unter dem folgenden Link zu finden: Zu beachten ist, dass von den genannten Personen (sowie aller Personen, die zu ihnen in enger Beziehung im Sinne des 48a Abs 1 Z 9 BörseG stehen) somit die Veräußerungs- und Erwerbsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen sind. Übermittlung von Director s Dealings-Meldungen: Sämtliche Personen, denen derartige Umstände oder Meldungen nach 48d Abs 4 BörseG bekannt werden, haben diese Information unverzüglich an den Compliance-Verantwortlichen zu übermitteln. Der Compliance-Verantwortliche hat den Inhalt und den Zeitpunkt dieser Meldungen aufzuzeichnen. L. Konsequenzen eines Zuwiderhandelns Alle einer Person zur Kenntnis gelangenden Verstöße gegen die Compliance-Richtlinie sind ausnahmslos dem Compliance-Verantwortlichen zu melden. Dieser ist verpflichtet, die Meldung an die arbeitsrechtlich zuständige Stelle weiterzugeben. 18
19 Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen der Compliance-Richtlinie zieht je nach Art des Verstoßes disziplinäre, dienstrechtliche, schadensersatzrechtliche und/oder (verwaltungs)strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Zur Kenntnis genommen Wien, den Name des Mitarbeiters Adresse Postleitzahl und Ort Geburtsdatum Vertraulichkeitsbereich Unterschrift 19
20 Anlage 1 Formular für Directors Dealings - Meldungen von natürlichen Personen gemäß 48d Abs. 4 BörseG Meldepflichtige Person Directors Dealings Meldung Natürliche Person Name Familienname Vorname Geburtsdatum Geburtsort Geburtsstaat Geschäftsanschrift Firma Straße/Hausnummer Postleitzahl Ort Staat Privatanschrift Straße/Hausnummer Postleitzahl Ort Staat Telefonnummer Telefonnummer (tagsüber) Grund für die Meldepflicht Zutreffendes bitte ankreuzen Meldepflichtige Person nimmt beim Emittenten Führungsaufgaben wahr Position der Person mit Führungsaufgaben beim Emittenten Aufgabenbereich der Person mit Führungsaufgaben beim Emittenten Meldepflichtige Person steht in enger Beziehung zur Person mit Führungsaufgaben und ist Ehegatte der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt. ein unterhaltsberechtigtes Kind der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt. sonstiges Familienmitglied der Person, die diese Führungsaufgaben wahrnimmt, das vor dem betreffenden Geschäft für die Dauer von mindestens einem Jahr mit diesem in einem Haushalt gelebt hat. Name der Person die Führungsaufgaben wahrnimmt Bezeichnung des Emittenten, bei dem Meldepflichtiger Führungsaufgaben wahrnimmt oder bei dem eine Person Führungsaufgaben wahrnimmt zu der der Meldepflichtige in enger Beziehung steht. Beschreibung des Finanzinstruments Genaue Bezeichnung ISIN oder eine andere das Finanzinstrument eindeutig bezeichnende Zahl oder sonstige Identifikation. Die Art dieser Zahl bzw. dieser Identifikation ist näher zu erläutern. zusätzlich bei Derivaten Genaue Bezeichnung des Basisinstrument ISIN oder eine andere das Basisinstrument eindeutig bezeichnende Zahl oder sonstige Identifikation. Die Art dieser Zahl bzw. dieser Identifikation ist näher zu erläutern. Abschlussdatum Datum des Geschäftsabschlusses Datum des Verfügungsgeschäfts (Valutadatum) Art des Geschäfts Ankauf Verkauf Ort des Geschäftsabschlusses Preis und Geschäftsvolumen Währung Preis je Stück Stückzahl Ich bin mit der Veröffentlichung der oben stehenden Daten mit Ausnahme der zu 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 Veröffentlichungs- und Meldeverordnung zu machenden Angaben durch die FMA einverstanden! Ich bin mit der Veröffentlichung der oben stehenden Daten durch die FMA nicht einverstanden! (Die Veröffentlichung muss dann durch die meldepflichtige Person selbst und auf eigene Kosten gemäß 48d Abs. 4 BörseG in Verbindung mit 10 Abs. 1 Veröffentlichungs- und Meldeverordnung erfolgen.) Ort und Datum Unterschrift 20
21 Meldpflichtige Person Anlage 2 Formular für Directors Dealings - Meldungen von juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen, Personengesellschaften gemäß 48d Abs. 4 BörseG Directors Dealings - Meldung Juristische Person, treuhänderisch tätige Einrichtung, Personengesellschaft Name Firma Firmenbuchnummer oder ein vergleichbares ausländisches Identifikationsmerkmal Anschrift Strasse/Hausnummer PLZ Ort Staat Telefonnummer Telefonnummer (tagsüber) Zutreffendes bitte ankreuzen Grund für die Meldepflicht Name der Person, die Führungsaufgaben wahrnimmt Meldepflichtige Person ist eine juristische Person treuhänderisch tätige Einrichtung Personengesellschaft deren Führungsaufgaben durch eine Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt oder durch eine natürliche Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, wahrgenommen werden. die direkt oder indirekt durch eine Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt oder durch eine natürliche Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, kontrolliert wird. die zugunsten einer Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt oder durch eine natürliche Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, gegründet wurde. deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt oder durch eine natürliche Person, die in enger Beziehung zu einer Person steht, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, entsprechen. Bezeichnung des Emittenten, bei dem Meldepflichtiger Führungsaufgaben wahrnimmt oder bei dem eine Person Führungsaufgaben wahrnimmt zu der der Meldepflichtige in enger Beziehung steht. Beschreibung des Finanzinstruments Genaue Bezeichnung ISIN oder eine andere das Finanzinstrument eindeutig bezeichnende Zahl oder sonstige Identifikation. Die Art dieser Zahl bzw. dieser Identifikation ist näher zu erläutern. zusätzlich bei Derivaten Genaue Bezeichnung des Basisinstruments ISIN oder eine andere das Basisinstrument eindeutig bezeichnende Zahl oder sonstige Identifikation. Die Art dieser Zahl bzw. dieser Identifikation ist näher zu erläuter. Abschlussdatum Datum des Geschäftsabschlusses Datum des Verfügungsgeschäfts (Valutadatum) Art des Geschäfts Ort des Geschäftsabschlusses Ankauf Verkauf Preis und Geschäftsvolumen Währung Preis je Stück Stückzahl Ich bin mit der Veröffentlichung der oben stehenden Daten mit Ausnahme der zu 9 Abs. 2 Z 2 3, 5 und 6 Veröffentlichungs- und Meldeverordnung zu machenden Angaben durch die FMA einverstanden! Ich bin mit der Veröffentlichung der oben stehenden Daten durch die FMA nicht einverstanden! (Die Veröffentlichung muss dann durch die meldepflichtige Person selbst und auf eigene Kosten gemäß 48d Abs. 4 BörseG in Verbindung mit 11 Abs. 1 Veröffentlichungs- und Meldeverordnung erfolgen.) Ort und Datum Unterschrift 21
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1 von 6 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 27. August 2007 Teil II 213. Verordnung: Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 ECV 2007 213. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde
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