SCHOELLER BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft. COMPLIANCE RICHTLINIE gemäß 12 ECV

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1 SCHOELLER BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft COMPLIANCE RICHTLINIE gemäß 12 ECV

2 INHALTSVERZEICHNIS I. Compliance im Überblick... 3 II. Grundlagen... 4 III. Compliance-Organisation Vertraulichkeitsbereiche Insiderlisten Whistleblowing IV. Grundsätze der Informationsweitergabe Geheimhaltung, Umgang und Weitergabe Weitergabe im Unternehmen Weitergabe an / von unternehmensfremden Personen Umgang mit Unterlagen und EDV-Vorkehrungen Veröffentlichung V. Sperrfristen und Handelsverbote Sperrfristen Handelsverbote VI. Directors Dealings Directors Dealings-Meldungen Informationspflichten Handelsverbote VII. Compliance-Verantwortlicher Bestellung und Stellung im Unternehmen Befugnisse und Aufgabenbereich VIII. Sanktionen Strafrechtliche Sanktionen Dienst- und zivilrechtliche Sanktionen... 24

3 - 3 - I. COMPLIANCE IM ÜBERBLICK (A) Allgemeines (1) Das Tätigen von Insidergeschäften und der Versuch dazu, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation und der Versuch hierzu sind verboten. Die Missachtung dieser Verbote ist mit empfindlichen Strafen sanktioniert. (2) SBO hat ständige und vorübergehende Vertraulichkeitsbereiche eingerichtet, um die Vertraulichkeit von Informationen sicherzustellen. Auch die unbefugte Weitergabe bloß compliance-relevanter Informationen steht unter Sanktion. (3) Der Compliance-Verantwortliche ist unverzüglich über das Auftreten compliance-relevanter Informationen zu unterrichten. SBO hat hierzu neben der direkten Kontaktaufnahme auch die Möglichkeit zum Whistleblowing eingerichtet. Die Veröffentlichung von Informationen unterliegt ausschließlich dem Vorstand bzw. dem Compliance-Verantwortlichen in Absprache mit dem Vorstand. (B) Bestimmungen für Personen aus Vertraulichkeitsbereichen (1) Personen aus Vertraulichkeitsbereichen ist es untersagt, innerhalb von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Finanzberichts (Quartalsberichte und Jahresabschlussbericht) Orders zum Kauf oder Verkauf von Aktien zu erteilen. (2) Personen, die über Insiderinformationen verfügen, sind zudem akkurat vom Unternehmen in Insiderlisten zu erfassen. (C) Bestimmungen für Führungskräfte (1) Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen und zu ihnen in enger Beziehung stehende Personen unterliegen neben der 30 Tage Sperrfrist zudem der Pflicht, Eigengeschäfte innerhalb von zwei Geschäftstagen dem Compliance-Verantwortlichen und der Österreichischen Finanzmarktaufsicht ("FMA") zu melden. (2) Die Meldepflicht umfasst nicht bloß entgeltliche Geschäfte, sondern auch unentgeltliche Geschäfte und Geschäfte im Rahmen von Remunerationsprogrammen. Für Detailfragen und Auskünfte stehen der Compliance-Verantwortliche und dessen Stellvertreter zur Verfügung: Andreas Böcskör Thomas Springschütz a.boecskoer@sbo.co.at t.springschuetz@sbo.co.at Telefon: Mobil:

4 - 4 - II. GRUNDLAGEN (A) Gesetzliche Vorschriften und Anwendbarkeit (1) SCHOELLER BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft (SBO) mit ihrem Sitz in Ternitz, Niederösterreich, bekennt sich als börsennotiertes Unternehmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) (MAR) und aller mit ihr in Zusammenhang stehender Verordnungen auf europäischer Ebene, des österreichischen Aktiengesetzes idgf (AktG) und des Börsegesetzes 1989 idgf (BörseG), der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007 idgf (ECV), der österreichischen Veröffentlichungsverordnung 2002 idgf (VeröffentlichungsV) und der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung idgf (VMV), der Richtlinien der Wiener Börse idgf (Börse-RL). (2) Diese Compliance-Richtlinie (Compliance-Richtlinie) regelt, basierend auf den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften, die Grundsätze für die Weitergabe compliance-relevanter Informationen bei SBO sowie die organisatorischen Voraussetzungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe compliance-relevanter Informationen. (3) Der Vorstand erklärt diese Compliance-Richtlinie mit unmittelbarer Wirkung für die Mitarbeiter des Unternehmens und Personen aus Vertraulichkeitsbereichen für verbindlich und weist ausdrücklich darauf hin, dass die in dieser Compliance-Richtlinie und in den vorgenannten gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verbindlich und unbedingt zu befolgen sind.

5 - 5 - (B) Begriffsdefinitionen a) SBO: SCHOELLER BLECKMANN OILFIELD EQUIPMENT Aktiengesellschaft mit ihrem Sitz in Ternitz, Niederösterreich; nicht jedoch deren Tochter-, Schwester-, Enkelunternehmen oder sonstige verbundene Unternehmen. b) Mitarbeiter: Personen, die in einem Dienstverhältnis zur SBO stehen, nicht jedoch Arbeitnehmer von deren Tochter-, Schwester-, Enkelunternehmen oder sonstiger verbundener Unternehmen, sowie die Mitglieder des Vorstands der SBO. c) Insider: Primärinsider ist, wer über compliance-relevante Informationen verfügt, weil er dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört, am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist, aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Sekundärinsider ist eine nicht von der Definition des Primärinsiders erfasste Person, die eine compliance-relevante Information mitgeteilt, erhalten oder in Erfahrung gebracht hat. d) Insiderinformation gemäß Art 7 MAR ist eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, geeignet wäre, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen, weil sie ein verständiger Anleger wahrscheinlich als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidungen nutzen würde. Eine Information gilt als präzise, wenn damit ein eingetretenes oder vernünftigerweise erwartetes Ereignis oder eine Reihe von Umständen gemeint ist, und diese Informationen darüber hinaus spezifisch

6 - 6 - genug sind, um einen Schluss auf die mögliche Auswirkung auf den Kurs zuzulassen. Zu Insiderinformationen zählen beispielhaft: Unveröffentlichte (auch vorläufige) Umsatzzahlen von SBO bzw. der Gruppe; Alle sonstigen unveröffentlichten (auch vorläufigen) Unternehmenskennzahlen wie zum Beispiel Ergebnis vor / nach Steuern, EBIT, Cashflow, Umsatz, Verlust / Gewinn, Liquidität / Nettoverschuldung, Eigenkapital, Eigenkapitalrendite von SBO bzw. der Gruppe; In der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Informationen über geplante Expansionen, Unternehmenskäufe und weitreichende Kooperationen im Geschäftsbereich von SBO bzw. der Gruppe; In der Öffentlichkeit noch nicht bekannte Informationen über Produktinnovationen bzw. neue (noch nicht in den Markt eingeführte) Produkte; Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen (Höhe der Dividende, Kapitalerhöhungen ). Ein Zwischenschritt in einem gestreckten Vorgang wird als eine Insiderinformation betrachtet, falls er für sich genommen die Kriterien der Insiderinformation erfüllt. e) Compliance-relevante Information gemäß 3 Z 1a ECV ist eine Insiderinformation nach d) oder sonstige Information, die vertraulich und kurssensibel ist. Es handelt sich insbesondere um Informationen, die noch nicht die nötige Präzision bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit einer Insiderinformation haben, aber im Falle ihrer Veröffentlichung zu einer Reaktion auf dem Aktienmarkt führen könnten. Dazu zählen beispielhaft: Angedachte M&A-Projekte; Wesentliche Erfindungen, deren Anmeldung zum Patent geprüft wird und Angedachte Änderungen im Vorstand. Bei Informationen, die mit dem Vermerk vertraulich oder einem ähnlichen Vermerk versehen sind, wird das Vorliegen einer compliance-relevanten Information jedenfalls vermutet. f) Vertraulichkeitsbereiche gemäß 3 Z 3 ECV sind ständig oder vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Unternehmensbereiche,

7 - 7 - in denen Personen regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Als ständige Vertraulichkeitsbereiche gelten insbesondere: Aufsichtsrat, Geschäftsleitung, Zentralbetriebsrat, die Gesamtheit der im Unternehmen des Emittenten gewählten Betriebsräte, sofern nicht ein Zentralbetriebsrat besteht, sowie die für Controlling, Finanzen, Rechnungswesen und Kommunikation zuständigen Unternehmensbereiche. g) Personen aus Vertraulichkeitsbereichen: Mitarbeiter, die organisatorisch oder funktionell einem Vertraulichkeitsbereich zur Dienstverrichtung zugeordnet sind, Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der SBO, sowie sonst für SBO tätige natürliche Personen, juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, Eingetragene Erwerbsgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, die regelmäßig oder anlassbezogen Zugang zu compliance-relevanten Informationen haben. Personen aus Vertraulichkeitsbereichen sind Mitarbeitern, soweit sich aus dem jeweiligen Kontext nichts anderes ergibt, für die Zwecke dieser Compliance-Richtlinie gleichgestellt. h) Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen sind die Mitglieder des Vorstands der SBO und die Mitglieder des Aufsichtsrats der SBO. Zu ihnen in enger Beziehung stehende Personen, das sind deren Ehepartner, unterhaltsberechtigte Kinder und Verwandte die zum Zeitpunkt der Tätigung des betreffenden Geschäfts seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören und juristische Personen, Treuhandschaften oder Personengesellschaften, deren Führungsaufgaben durch ebendiese Personen wahrgenommen werden, die direkt oder indirekt von solchen Personen kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend denen einer solchen Person entsprechen, sind Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, gleichgestellt, soweit sich aus dem jeweiligen Kontext nichts anderes ergibt. Geschäftsführer der Tochter-, Schwester-, Enkelunternehmen oder sonstiger verbundener Unternehmen von SBO sind nicht umfasst.

8 - 8 - III. COMPLIANCE-ORGANISATION 1 Vertraulichkeitsbereiche (1) SBO übt eine Holdingfunktion mit begrenzter Mitarbeiteranzahl isd 4 Abs 2 ECV aus. (2) Als ständige Vertraulichkeitsbereiche von SBO werden daher bis auf Widerruf eingerichtet: a) Vertraulichkeitsbereich HOLDING. Diesem gehören an: Die Mitglieder des Vorstands der SBO; Den Mitgliedern des Vorstands zugeordnete Dienstnehmer oder Abteilungen, die laufend mit den Agenden der Holding befasst sind: Vorstandssekretariat, Controlling & Rechnungswesen, Interne Revision, Finanzierung, Recht, Investor Relations, Personalwesen (Reinigung). b) Vertraulichkeitsbereich AUFSICHTSRAT. Diesem gehören die Mitglieder des Aufsichtsrats der SBO an. c) Vertraulichkeitsbereich EXTERNE PERSONEN. Diesem gehören Personen an, die in keinem Dienstverhältnis zur SBO stehen, aber aufgrund einer aufrechten Geschäftsbeziehung laufend oder anlassbezogen für die Holding tätig sind (z.b. als Konsulent, Unternehmensberater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt etc.). (3) Neben den ständigen Vertraulichkeitsbereichen können vom Compliance- Verantwortlichen in Abstimmung mit dem Vorstand der SBO vorübergehende (projektbezogene) Vertraulichkeitsbereiche eingerichtet werden. Die Personen, die dem entsprechenden Vertraulichkeitsbereich angehören, der Beginn, das Ende und die Bezeichnung des Vertraulichkeitsbereiches sowie die darin ausgeübte Tätigkeit sind schriftlich festzuhalten. (4) Sämtliche Personen, die für und in Vertraulichkeitsbereichen tätig sein wollen, haben eine entsprechende Erklärung gemäß Anlage./A abzugeben und dem Compliance-Verantwortlichen unterfertigt zu übergeben. (5) Änderungen der Vertraulichkeitsbereiche, die Schaffung neuer Vertraulichkeitsbereiche und deren strukturelle Zusammensetzung werden den Mitgliedern des Vorstands, den Mitarbeitern und soweit notwendig auch den sonstigen Personen aus Vertraulichkeitsbereichen schriftlich oder per zur Kenntnis gebracht.

9 - 9-2 Insiderlisten (1) Der Compliance-Verantwortliche ist verpflichtet, eine Liste (Insiderliste) aller Personen aufzustellen und regelmäßig zu aktualisieren, die Zugang zu Insiderinformationen haben, wenn diese Personen für SBO auf Grundlage eines Arbeitsvertrags oder anderweitig Aufgaben wahrnehmen, durch die diese Zugang zu Insiderinformationen haben, wie Berater, Buchhalter oder Ratingagenturen. Nicht umfasst sind Personen, die lediglich Zugang haben zu compliance-relevanten Informationen, die noch keine Insiderinformationen sind. (2) Die Insiderliste ist der FMA auf Anfrage unverzüglich vom Compliance- Verantwortlichen zu übermitteln. (3) Die Führung der Insiderliste hat in der in Anlage./B (geschäftsspezifische / ereignisbasierte Insiderliste) bzw. Anlage./C (permanente Insiderliste) angefügten Form zu erfolgen. Die Insiderliste ist in Abschnitte zu gliedern, wobei jeder Insiderinformation ein separater Abschnitt zuzuordnen ist und in jedem Abschnitt alle Personen aufzulisten sind, die Zugang zu der betreffenden Insiderinformation haben. Die Insiderliste hat spezifisch auszuweisen, ob es sich bei der Insiderinformation beispielsweise um ein Geschäft, ein Projekt, ein Unternehmens- oder Finanzereignis, die Veröffentlichung von Abschlüssen oder Gewinnwarnungen handelt und präzise darzulegen, auf welche spezifische Insiderinformation die betreffende Person Zugriff hat. (4) Die Person, die Zugang zu einer Insiderinformation erlangt, hat den Compliance-Verantwortlichen unverzüglich unter Angabe der erforderlichen Informationen zu informieren. (5) Der Compliance-Verantwortliche wird angewiesen, von der Ermächtigung gemäß Art 2 Abs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 zur Ergänzung der MAR Gebrauch zu machen und eine permanente Insiderliste zu führen. (6) Dem Compliance-Verantwortlichen steht es offen, im Einzelfall einer anderen Person im Auftrag oder für die Rechnung der SBO die Erstellung und Aktualisierung der Insiderliste zu übertragen. Die Übertragung ist in den Unterlagen entsprechend zu vermerken. (7) Mit Abgabe seiner Erklärung gemäß Art III 1 (4) dieser Compliance- Richtlinie anerkennt der Erklärende, zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Compliance-Richtlinie, die in Bezug auf den Umgang mit Insiderinformationen bestehenden Verpflichtungen, darunter insbesondere jene der Art 14 (Verbot von Insidergeschäften und unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen), 15 (Verbot der Marktmanipulation) und 18 (Insiderlisten) MAR und bestätigt, dass er sich der Sanktionen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen bewusst ist.

10 Whistleblowing (1) Emittenten haben gemäß 48h und 48i BörseG über angemessene Verfahren zu verfügen, die es Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen Compliance- Bestimmungen an eine geeignete Stelle zu melden (Whistleblowing). (2) SBO hat zu diesem Zweck ein anonymisiertes Meldeformular eingerichtet, abrufbar unter Für die Übermittlung ist das Passwort gemäß Anlage./D zu verwenden. Auf die Beschwerdemöglichkeit über das Whistleblower-System der FMA unter wird hingewiesen. (3) Empfänger der Meldung ist ausschließlich der Compliance-Verantwortliche und dessen Stellvertreter. Dieser stellt im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen sicher, dass im Zuge seiner Ermittlungen und Einleitung exekutiver Handlungen die Vertraulichkeit der Identität des Meldenden gewahrt bleibt. Klargestellt wird, dass der Compliance-Verantwortliche und dessen Stellvertreter in dieser Funktion von den anderen Konzernstellen strikt getrennt ist und nicht den Weisungen der bzw. Meldepflichten an die Mitglieder des Vorstands der SBO unterliegt. (4) Die Meldung kann anonym oder nach Option des Meldenden unter Angabe persönlicher Informationen erfolgen. Die Angabe persönlicher Informationen wird nahegelegt, weil es dem Emittenten ermöglicht, Sachverhalte durch gezielte Rückfragen leichter aufzuklären. Für die Wahrung der Vertraulichkeit in der Sphäre des Meldenden wird keinerlei Verantwortung übernommen. Der Compliance-Verantwortliche ist berechtigt, den Meldenden aufzufordern, die gemeldete Information zu präzisieren oder zusätzliche ihm vorliegende Informationen zu liefern. (5) Die Aufzeichnung der Person des Meldenden, der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist und des Inhalts der Meldung erfolgt ausschließlich durch den Compliance-Verantwortlichen und dessen Stellvertreter und hat in einem gesperrten Serverbereich zu erfolgen, der dem Zugriff anderer Personen des Unternehmens und unternehmensfremder Personen entzogen ist. Die Offenlegung personenbezogener Informationen hat sich auf das unmittelbar notwendige Ausmaß und auf folgende Fälle zu beschränken: a) Offenlegung an Mitglieder des Vorstands der SBO bzw. an Geschäftsführer der Tochter-, Schwester-, Enkelunternehmen oder sonstiger verbundener Unternehmen von SBO soweit dies zur Vornahme dienstrechtlicher Sanktionen erforderlich ist; b) Offenlegung an zuständige Behörden soweit die Offenlegung im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat; und c) Offenlegung in sonstigen Fällen, wenn die Offenlegung eine notwendige und verhältnismäßige Verpflichtung nach Unionsrecht oder nati-

11 onalem Recht im Zusammenhang mit Ermittlungen oder anschließenden Gerichtverfahren darstellt oder erforderlich ist, um die Freiheiten anderer zu gewährleisten, unter anderem das Recht auf Verteidigung der Person die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist. Die öffentliche Bekanntmachung von (compliance-relevanten) Informationen im Rahmen der Bestimmungen des Art 17 MAR (Veröffentlichung von Insiderinformationen) hat grundsätzlich ohne Bekanntgabe der in der Meldung enthaltenen personenbezogener Daten zu erfolgen. (6) Die Aufzeichnung der Person des Meldenden, der natürlichen Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist und des Inhalts der Meldung wird spätestens zwei Monate nach Beendigung der Untersuchung gelöscht, sofern sie nicht weiter für die Durchführung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens oder eine sonstige Maßnahme benötigt wird. In diesen Fällen werden die gemeldeten Daten solange und in dem Umfang gespeichert, soweit dies für die Führung und den Abschluss derartiger Verfahren (Maßnahmen) erforderlich ist. (7) Der Compliance-Verantwortliche kann dem Beschuldigten grundsätzlich Zugang zu Anschuldigungen gewähren. Er hat bei ihm im Rahmen dieser Bestimmungen gemeldeten Informationen aber mit größter Sorgfalt vorzugehen und darauf zu achten, dass der Meldende aufgrund seiner Meldung keinen Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing ausgesetzt wird. (8) SBO stellt sicher, dass Personen, die Verstöße melden, deswegen weder benachteiligt werden, insbesondere beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, noch nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden, es sei denn, die Meldung wurde vorsätzlich unwahr abgegeben. (9) Die Rückmeldung an den Meldenden über das Ergebnis der Meldung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Es liegt im ausschließlichen Ermessen des Compliance-Verantwortlichen, ob er an den Meldenden rückmeldet oder nicht. Sollte er von diesem Ermessen Gebrauch machen, so hat die Rückmeldung zeitnahe und unter Berücksichtigung dessen zu erfolgen, dass die Person, die für einen Verstoß verantwortlich ist, keinen unnötigen Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten von Mobbing ausgesetzt wird.

12 IV. GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSWEITERGABE 1 Geheimhaltung, Umgang und Weitergabe (1) Sämtliche Mitarbeiter werden hiermit angewiesen, compliance-relevante Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen anderen Personen zur Kenntnis zu bringen oder weiterzugeben. Personen aus Vertraulichkeitsbereichen sind Mitarbeitern explizit gleichgestellt und verpflichten sich zudem mit Abgabe ihrer Erklärung gemäß Art III 1 (4) dieser Compliance-Richtlinie. Auch der Vorstand von SBO erklärt sich hiermit zu einem solchen Umgang mit den in seinem Bereich auftretenden compliance-relevanten Informationen bereit. (2) Dem Compliance-Verantwortlichen sind alle im Unternehmen erstmals bekannt gewordenen und als solche erkannten compliance-relevanten Informationen unverzüglich per zu melden. (3) Zum Zwecke des vertraulichen Umgangs mit compliance-relevanten Informationen sind insbesondere folgende Vorgangsweisen zu beachten: a) Die Weitergabe compliance-relevanter Informationen an Personen innerhalb von Vertraulichkeits- bzw. Unternehmensbereichen von SBO ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Art IV 2 dieser Compliance-Richtlinie zulässig, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist und im unbedingt erforderlichen Umfang erfolgt. b) Die Weitergabe compliance-relevanter Informationen an Personen außerhalb von Vertraulichkeits- bzw. Unternehmensbereichen von SBO ist grundsätzlich untersagt. Die Weitergabe compliancerelevanter Informationen an Personen außerhalb von Vertraulichkeits- bzw. Unternehmensbereichen von SBO darf nur in Ausnahmefällen und nach Maßgabe der Bestimmungen des Art IV 3 dieser Compliance-Richtlinie erfolgen. Gleiches gilt für die Weitergabe an Personen in einem anderen Vertraulichkeits- bzw. Unternehmensbereich von SBO durch unternehmensfremde Personen. (4) Es ist explizit verboten, compliance-relevante Informationen einer missbräuchlichen Verwendung isd Art 8 (Insidergeschäfte) und 10 (Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen) MAR zuzuführen. (5) Diese Bestimmungen über die Geheimhaltung, den Umgang und die Weitergabe compliance-relevanter Informationen verpflichten Personen auf unbestimmte Zeit und über die Dauer der Einstellung der Tätigkeit für SBO bzw. das Verlassen des Vertraulichkeitsbereiches hinaus.

13 (6) Mit Einstellung der Tätigkeit für SBO bzw. spätestens mit Verlassen des Vertraulichkeitsbereiches sind sämtliche im Rahmen der Tätigkeit erhaltenen oder geschaffenen Informationen an den Compliance- Verantwortlichen zurückzugeben (zu übergeben). Soweit dies unmöglich oder untunlich ist, ist dem Compliance-Verantwortlichen eine Kopie oder Abschrift der compliance-relevanten Information auszufolgen und ist der verbleibende Teil zu vernichten (löschen). Unterbleibt die Vernichtung, sei es aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, sonstiger Vereinbarung mit SBO oder Bestimmungen, so ist der Compliance-Verantwortliche explizit darüber zu informieren. 2 Weitergabe im Unternehmen (1) Die Weitergabe compliance-relevanter Informationen aus einem Vertraulichkeitsbereich in einen anderen Vertraulichkeits- bzw. Unternehmensbereich ist nur zulässig, wenn dies zu Unternehmenszwecken erforderlich ist. Eine Weitergabe aus anderen Gründen (insbesondere aus privaten Gründen) oder die grundlose Weitergabe ist untersagt. (2) Die Weitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken und es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Der Übermittler hat also darauf zu achten, dass der Adressat der Information ebenfalls nach diesen Bestimmungen verpflichtet ist und ihn darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Information um eine compliancerelevante Information handelt. Dies kann durch die Bezeichnung "vertraulich" oder "geheim" in der Anschrift oder im Betreff oder in der Anschrift einer schriftlichen Nachricht (etwa einer ) erfolgen, ebenso wie durch einen Hinweis im persönlichen Gespräch, dass es sich um eine vertrauliche Information handelt. (3) Innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches dürfen compliance-relevante Informationen nur jenen Personen zur Kenntnis gebracht oder weitergegeben werden, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit der Bearbeitung dieser Informationen befasst sind. Die Anzahl der mit compliance-relevanten Informationen befassten Personen ist möglichst gering zu halten. (4) Der Compliance-Verantwortliche ist über die Informationsweitergabe unverzüglich zu informieren. Der Informationsinhalt, der Name der meldenden Person, der Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen, die bereits Kenntnis von der compliance-relevanten Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen, sind vom Compliance-Verantwortlichen aufzuzeichnen. Rückfragen des Compliance-Verantwortlichen sind unverzüglich zu beantworten. (5) Die Information darüber kann unterbleiben, wenn sie im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt und diese institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe bereits schriftlich dokumentiert und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis gebracht wurden.

14 Folgende institutionalisierte und vordefinierte Informationsabläufe der SBO gelten als dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis gebracht: a) Aufsichtsratssitzungen (inkl. AR-Ausschüsse) der SBO; b) Berichte an den Aufsichtsrat (inkl. AR-Ausschüsse) der SBO, insbesondere Berichte über den laufenden Geschäftsgang (Umsätze und Ergebnisse), Vorschau auf Quartals-, Halbjahres- und Jahresergebnis, Budget inkl. Mittelfristplanung, Quartalsbericht; c) Erstellung von Quartals-, Halbjahres- und Jahresberichten der SBO; d) Monatliche Management Information (Soll-Ist-Vergleich) der SBO sowie der Konzernunternehmen der SBO; e) Budgeterstellung der SBO sowie der Konzernunternehmen der SBO. (6) Der Compliance-Verantwortliche ist jederzeit berechtigt, die Weitergabe zu untersagen. 3 Weitergabe an / von unternehmensfremden Personen (1) Die Weitergabe compliance-relevanter Informationen an unternehmensfremde Personen (bzw. die Weitergabe an Personen in einem anderen Vertraulichkeits- bzw. Unternehmensbereich von SBO durch unternehmensfremde Personen) ist nur zulässig, wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist. Eine Weitergabe aus anderen Gründen (insbesondere aus privaten Gründen) oder die grundlose Weitergabe ist untersagt. (2) Die Weitergabe hat sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken und es ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Der Übermittler hat also darauf zu achten, dass der Adressat der Information ebenfalls nach diesen Bestimmungen verpflichtet ist und ihn darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Information um eine compliancerelevante Information handelt. Dies kann durch die Bezeichnung "vertraulich" oder "geheim" in der Anschrift oder im Betreff oder in der Anschrift einer schriftlichen Nachricht (etwa einer ) erfolgen, ebenso wie durch einen Hinweis im persönlichen Gespräch, dass es sich um eine vertrauliche Information handelt. (3) Innerhalb eines Vertraulichkeitsbereiches dürfen compliance-relevante Informationen nur jenen Personen zur Kenntnis gebracht oder weitergegeben werden, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit der Bearbeitung dieser Informationen befasst sind. Die Anzahl der mit compliance-relevanten Informationen befassten Personen ist möglichst gering zu halten.

15 (4) Vor der Weitergabe ist insbesondere darauf zu achten, dass sich die unternehmensfremde Person im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet hat, compliance-relevante Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des Art 8 (Insidergeschäfte) und 10 (Unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen) MAR zuzuführen ( Non-Disclosure Agreement ). Die Weitergabe vor Unterfertigung des "Non-Disclosure Agreements" ist unzulässig. Die Erklärung gemäß Art III 1 (4) dieser Compliance-Richtlinie erfüllt die Erfordernisse des Non- Disclosure Agreements. (5) Die Pflicht zur Unterfertigung des "Non-Disclosure Agreements" besteht nicht, sofern die unternehmensfremde Person ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Umfasst sind insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Aber auch in diesen Fällen ist die Weitergabe nur zulässig, wenn sie zu Unternehmenszwecken notwendig ist und sich auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt. (6) Der Compliance-Verantwortliche ist über die Informationsweitergabe unverzüglich zu informieren. Der Informationsinhalt, der Name der meldenden Person, der Zeitpunkt des Erhalts der Meldung und der Weitergabe der Information sowie die Namen jener Personen, die bereits Kenntnis von der compliance-relevanten Information besitzen oder Kenntnis erlangen sollen, sind vom Compliance-Verantwortlichen aufzuzeichnen. Rückfragen des Compliance-Verantwortlichen sind unverzüglich zu beantworten. (7) Die Information darüber kann unterbleiben, wenn sie im Rahmen bestehender institutionalisierter und vordefinierter Informationsabläufe erfolgt und diese institutionalisierten und vordefinierten Informationsabläufe bereits schriftlich dokumentiert und dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis gebracht wurden. Die Weitergabe von Abschlusszahlen im Zuge der Erstellung von Quartals-, Halbjahres- und Jahresberichten der SBO gilt als dem Compliance-Verantwortlichen zur Kenntnis gebracht. (8) Der Compliance-Verantwortliche ist jederzeit berechtigt, die Weitergabe zu untersagen. 4 Umgang mit Unterlagen und EDV-Vorkehrungen (1) Personen, die über Unterlagen verfügen, welche compliance-relevante Informationen enthalten, haben diese Unterlagen mit größter Sorgfalt zu behandeln. Insbesondere ist bei Verlassen des Arbeitsplatzes darauf zu achten, dass Unterlagen nicht unbefugten Personen in die Hände geraten oder von solchen Personen eingesehen werden können. Unterlagen sind nach Möglichkeit in Schreibtischen, Kästen, Rollwägen, Laden etc. zu versperren, wobei auf die Erfordernisse eines reibungslosen Arbeitsablaufs Rücksicht zu nehmen ist. (2) Beim Außer-Haus-Bringen ist durch die Verwendung sperrbarer Taschen, Koffer oder sonstiger Behältnisse sicherzustellen, dass diese Unterlagen nicht in die Hände von unbefugten Personen geraten; das Außer-Haus- Bringen ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.

16 (3) Bei der Konfiguration des unternehmensinternen EDV-Systems, insbesondere bei der Einräumung von Zugriffsrechten auf zentral gelagerte Dateien, sind die technischen Voraussetzungen zu schaffen, dass auf Dateien, die compliance-relevante Informationen enthalten, nur von befugten Personen aus Vertraulichkeitsbereichen zugegriffen werden kann und der gesperrte Serverbereich insbesondere dem Zugriff anderer Unternehmensbereiche und unternehmensfremder Personen entzogen ist. (4) Personen, die Dateien bearbeiten bzw. herstellen, die compliancerelevante Informationen enthalten, haben diese Dateien durch Ablage in einem solchen gesperrten Serverbereich dem Zugriff unbefugter Personen zu entziehen. Ist die Bearbeitung solcher Dateien nicht durch alle Personen desselben Vertrauensbereiches auf Grund ihrer Tätigkeit geboten, so ist der Zugriff auf jene Personen zu beschränken, auf die dieses Erfordernis unmittelbar zutrifft. Hierzu kommen insbesondere in Frage: Schutz von Dateien durch Passwörter; Verschlüsselung; eigene, gesperrte Serverbereiche innerhalb eines Unternehmensbereiches. (5) Personen, die über ihren Computer berechtigterweise Zugriff zu Dateien haben, die compliance-relevante Informationen enthalten, haben bei Verlassen ihres Arbeitsplatzes, insbesondere durch Sperren des PCs, dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Personen durch Einschau in den Computer Zugriff zu diesen Dateien erlangen. (6) Sind Dateien, die compliance-relevante Informationen enthalten, auf einem transportablen Computer gespeichert, ist durch Passwortschutz dafür zu sorgen, dass keine unbefugten Personen, vor allem keine unternehmensfremden Personen, Kenntnis von solchen compliance-relevanten Informationen erlangen. (7) Mobile Datenträger (DVDs, Speicherkarten, USB-Sticks, etc.), die Dateien mit compliance-relevanten Informationen enthalten, sind so zu sichern, dass sie nur befugten Personen zugänglich sind. Zu diesem Zweck ist insbesondere ein Passwortschutz oder eine Verschlüsselung der Dateien vorzunehmen. Die Bestimmungen zum Umgang mit Unterlagen kommen gleichermaßen zur Anwendung.

17 Veröffentlichung (1) Die öffentliche Bekanntmachung von (compliance-relevanten) Informationen im Rahmen der Bestimmungen des Art 17 MAR (Veröffentlichung von Insiderinformationen) oder sonstiger Erfordernisse obliegt ausschließlich dem Vorstand der SBO bzw. dem Compliance-Verantwortlichen in Absprache mit dem Vorstand. Der Vorstand ist im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen frei, die Veröffentlichung jeglicher Informationen zu beschließen, es sei denn, die Veröffentlichung erfolgt unter Verletzung der Pflichten nach Art 17 Abs 1 und 8 MAR. (2) Stellt der Compliance-Verantwortliche die Insiderrelevanz einer ihm gemäß Art IV 1 (2) dieser Compliance-Richtlinie bekannt gewordenen Information fest und liegt kein Grund für einen Aufschub gemäß Art 17 Abs 4 MAR vor, so hat er dies unverzüglich dem Vorstand zu melden und hat der Vorstand, in eigener Verantwortung, die Veröffentlichung durchzuführen oder dem Compliance-Verantwortlichen aufzutragen.

18 V. SPERRFRISTEN UND HANDELSVERBOTE 1 Sperrfristen (1) Als Sperrfristen für Personen aus Vertraulichkeitsbereichen gilt generell der geschlossene Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Ankündigung eines Finanzberichts (Quartalsbericht und Jahresabschlussbericht). (2) Der Compliance-Verantwortliche ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Vorstand weitere Sperrfristen festzulegen. Diese Sperrfristen dürfen auch auf einen eingeschränkten Kreis von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder auf einzelne Vertraulichkeitsbereiche eingeschränkt sein. (3) Der Compliance-Verantwortliche hat den betreffenden Personen aus Vertraulichkeitsbereichen den Tag des Beginns sowie sofern eine solche bereits feststeht die konkrete Dauer einer Sperrfrist spätestens zu deren Beginn in geeigneter Weise und nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Übermittlung per mit Lesebestätigung genügt. 2 Handelsverbote (1) Personen aus Vertraulichkeitsbereiche dürfen innerhalb der Sperrfristen gemäß Art V 1 dieser Compliance-Richtlinie keine Orders zum Kauf oder Verkauf von Aktien der SBO erteilen. Die Handelsverbote gelten unabhängig des beabsichtigten Order-Volumens. Umfasst von den Handelsverboten sind auch Orders, die von a) Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im Namen und / oder für Rechnung eines Dritten, b) Dritten im Namen und / oder für Rechnung von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder c) juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften, die direkt oder indirekt von einer Person aus einem Vertraulichkeitsbereich kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend einer solchen Person entsprechen, erteilt werden. (2) Der Compliance-Verantwortliche kann auf begründeten schriftlichen Antrag einzelnen Personen eines Vertraulichkeitsbereichs Ausnahmen vom Handelsverbot gewähren,

19 a) aufgrund außergewöhnlicher Umstände, wie beispielsweise schwerwiegender finanzieller Schwierigkeiten, die den unverzüglichen Verkauf von Anteilen erforderlich machen, wenn dies die einzige sinnvolle Möglichkeit zur Beschaffung der erforderlichen Finanzmittel ist, nach Maßgabe des Art 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der MAR oder b) bei Geschäften im Rahmen von Belegschaftsaktien oder einem Arbeitnehmersparplan, von Pflichtaktien oder von Bezugsberechtigungen auf Aktien, wenn sich die nutzbringende Beteiligung an dem einschlägigen Wertpapier nicht ändert, nach Maßgabe des Art 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 zur Ergänzung der MAR. (3) Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass das betreffende Geschäft nicht zu einem anderen Zeitpunkt als während des geschlossenen Zeitraums ausgeführt werden kann. (4) Der Antrag ist mittels Namen der betreffenden Person, Bezeichnung des Finanzinstruments sowie Art, Umfang und Grund des beabsichtigten Geschäfts vom Compliance-Verantwortlichen zu dokumentieren. Darüber hinaus hat er seine Entscheidung sowie die maßgeblichen Gründe hierfür schriftlich festzuhalten.

20 VI. DIRECTORS DEALINGS 1 Directors Dealings-Meldungen (1) Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen sind gemäß Art 19 MAR verpflichtet, jedes Eigengeschäft mit Anteilen an SBO und damit verbundenen Finanzinstrumenten an den Compliance-Verantwortlichen und zusätzlich die Österreichische Finanzmarktaufsicht ("FMA") unter marktaufsicht@fma.gv.at zu melden. Eine beispielhafte Liste erfasster Geschäfte ist dieser Compliance-Richtlinie als Anlage./E, eine beispielhafte Liste erfasster Wertpapiere als Anlage./F angefügt. (2) Die Meldung hat unverzüglich und spätestens zwei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts unter Verwendung des Formulars zur Meldung von Eigengeschäften gemäß Anlage./G zu erfolgen. Mehrere Geschäfte müssen einzeln angeführt werden. Die Meldung in aggregierter Form unter Nennung des gewichteten Durchschnittspreises der Transaktion ist nur eine zusätzliche Option. (3) Der Compliance-Verantwortliche hat Inhalt und Zeitpunkt der Meldung aufzuzeichnen und sodann unverzüglich gemäß Art 19 Abs 3 MAR zu veröffentlichen. (4) Die Pflicht zur Meldung besteht nicht, wenn innerhalb eines Kalenderjahres ein Gesamtvolumen von EUR nicht erreicht oder überschritten wird. Für die Ermittlung des Schwellenwertes sind alle relevanten Geschäfte zu addieren, d.h. die Geschäftsvolumina von Erwerben und Veräußerungen; ein "Netting" ist nicht zulässig. Sollte die FMA von ihrer Ermächtigung gemäß 48d Abs 3 BörseG Gebrauch machen, gilt der Schwellenwert von EUR auch für diese Compliance-Richtlinie. 2 Informationspflichten (1) Mit Abgabe seiner Erklärung gemäß Art III 1 (4) dieser Compliance- Richtlinie bestätigt der Erklärende, sofern er eine Person ist, die Führungsaufgaben wahrnimmt, von seinen Verpflichtungen im Rahmen des Art 19 MAR schriftlich in Kenntnis gesetzt worden zu sein. (2) Ferner verpflichtet er sich zur unverzüglichen Bekanntgabe gegenüber dem Compliance-Verantwortlichen all jener Informationen, die zur Erstellung der Liste über ihn und mit ihm in enger Beziehung stehender Personen gemäß Art 19 Abs 5 MAR erforderlich sind. Die Liste ist nach Möglichkeit als Excel-Datei zu übermitteln und in ebendieser Form gegenüber dem Compliance-Verantwortlichen aktuell zu halten. Die Liste hat neben einer Beschreibung des Nahverhältnisses folgende Informationen zu beinhalten:

21 Bei natürlichen Personen: Voller Name Geburtsdatum Wohnadresse Bei juristischen Personen: Firma Firmenbuchnummer (oder entsprechende ausländische Registernummer und Bezeichnung des Registers) Geschäftsadresse (3) Auf die Verpflichtung, in enger Beziehung stehende Personen schriftlich über die Verpflichtungen im Rahmen des Art 19 MAR in Kenntnis zu setzen, wird hingewiesen. Es wird empfohlen, diesbezüglich von der jeweiligen in enger Beziehung stehenden Person ein standardisiertes Schreiben unter Angabe des Datums unterfertigen zu lassen und zu Dokumentationszwecken in Kopie an den Compliance-Verantwortlichen zu übermitteln. 3 Handelsverbote Es wird darauf verwiesen, dass die Handelsverbote gemäß Art V 2 dieser Compliance-Richtlinie auch Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, umfassen. Ausgenommen sind Personen gemäß Art II (B) h) 2. Absatz dieser Compliance-Richtlinie (in enger Beziehung stehende Personen), sofern sie nicht zugleich Personen aus Vertraulichkeitsbereichen sind.

22 VII. COMPLIANCE-VERANTWORTLICHER 1 Bestellung und Stellung im Unternehmen (1) Der Vorstand hat einen Compliance-Verantwortlichen zu bestellen und die Bestellung sowie eine allfällige Umbestellung unverzüglich allen Mitarbeitern von SBO und Personen, die in Vertraulichkeitsbereichen tätig sind, zur Kenntnis zu bringen. Der Compliance-Verantwortliche von SBO untersteht in dieser Funktion ausschließlich dem Vorstand und unterliegt in dieser Funktion keinerlei Weisungen anderer Personen. (2) Gemäß 13 ECV hat der Vorstand Herrn Andreas BÖCSKÖR zum Compliance-Verantwortlichen der SBO bestellt. Als Stellvertreter fungiert gemäß Vorstandsbeschluss Herr Thomas SPRINGSCHÜTZ. Der Compliance-Verantwortliche bzw. sein Stellvertreter sind erreichbar unter: a.boecskoer@sbo.co.at t.springschuetz@sbo.co.at Telefon: Mobil: (3) Der Compliance-Verantwortliche bzw. sein Stellvertreter sind nicht verantwortliche Beauftragte nach 9 Abs 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz). 2 Befugnisse und Aufgabenbereich (1) Dem Compliance-Verantwortlichen obliegt insbesondere die laufende Überwachung der Einhaltung der gegenständlichen Compliance- Richtlinie, zu welchem Zweck er im gesamten Unternehmen und allen Vertraulichkeitsbereichen stichprobenartige Überprüfungen zu machen hat. (2) Zu den verpflichtenden Aufgaben des Compliance-Verantwortlichen zählen weiters: a) Beratung und Unterstützung des Vorstands in Angelegenheiten der ECV; b) Erstattung halbjährlicher Berichte an den Vorstand in Angelegenheiten der ECV; c) Erstattung des Jahrestätigkeitsberichts, der innerhalb von 5 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat vorzulegen und der Finanzmarktaufsicht zu übermitteln ist. Dieser hat insbesondere zu enthalten: (i) (ii) vorübergehend (projektbezogen) eingerichtete Vertraulichkeitsbereiche; Anzahl der gewährten und nicht gewährten Ausnahmen vom Handelsverbot gemäß 8 Abs 4 ECV;

23 (iii) Anzahl der erhaltenen Directors Dealings-Meldungen gemäß 10 ECV; (iv) Verstöße gegen die auf Grund der ECV erlassenen unternehmensinternen Anweisungen sowie die daraus resultierenden Konsequenzen; (v) durchgeführte Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen; d) Schulung und Ausbildung der Personen aus Vertraulichkeitsbereichen in Angelegenheiten der ECV; e) Unterrichtung der Personen aus Vertraulichkeitsbereichen über das Verbot des Missbrauchs von Insiderinformationen. (3) Alle Personen, die in Vertraulichkeitsbereichen tätig sind, haben den Compliance-Verantwortlichen in dessen Funktion in bestmöglicher Weise zu unterstützen und ihm jederzeit auf Anfrage in compliance-relevanten Angelegenheiten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in die geforderten Datenträger zu geben. Der Compliance-Verantwortliche hat die ihm zur Kenntnis gebrachten compliance-relevanten Informationen streng vertraulich zu behandeln. (4) Der Compliance-Verantwortliche hat bei ihm zur Kenntnis gelangenden Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie durch einen Arbeitnehmer von SBO die zur Setzung der erforderlichen arbeitsrechtlichen Schritte zuständige Stelle zu informieren.

24 VIII. SANKTIONEN 1 Strafrechtliche Sanktionen (1) Nach den Bestimmungen der 48c ff und 48m ff BörseG sind bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Kapitalmarktrechts und damit auch der ECV folgende Höchststrafen vorgesehen: a) Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren: In qualifizierten Fällen von Insidergeschäften und Marktmanipulation; b) Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren: In qualifizierten Fällen der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen; c) Geldstrafe bis zu EUR 5 Millionen oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt: Bei Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation; d) Geldstrafe bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt oder je nach Delikt bis zu EUR 1 Million: Bei Verstößen gegen organisatorische Anforderungen oder Melde-, Unterrichtungs- oder Mitteilungspflichten zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch (Art 16 MAR) und in Bezug auf die Veröffentlichung von Insiderinformationen (Art 17 MAR), Insiderlisten (Art 18 MAR) und Directors Dealings-Meldungen (Art 19 MAR). (2) Die Behörde ist ermächtigt, neben natürlichen Personen auch juristische Personen mittels Geldstrafen zu sanktionieren, wenn Führungspersonen dieser juristischen Person a) allein oder als Teil eines Organs die Verstöße begangen haben oder b) die Begehung aufgrund mangelnder Überwachung oder Kontrolle ermöglicht haben. Anders als bei natürlichen Personen kommt bei den vorangeführten Verstößen eine Höchststrafe von bis zu EUR 15 Millionen oder 15 % des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zur Anwendung. 2 Dienst- und zivilrechtliche Sanktionen SBO behält sich jedenfalls vor, Verstöße mit geeigneten dienstlichen Maßnahmen zu ahnden, die von einer bloßen Weisung oder Ermahnung bis zur Entlassung im Falle von wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen reichen können. Bei Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis zur SBO stehen, wird nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen vorgegangen.

25 Ternitz, im Februar 2017 Der Vorstand: Gerald Grohmann Klaus Mader

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