Leitfaden. zur Erteilung von. Sicherheitsbescheinigungen
|
|
- Katarina Althaus
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Eisenbahn-Bundesamt Zentrale Bonn Vorgebirgsstraße Bonn Leitfaden zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen Version 0.1 vom
2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einführung Sicherheitsbescheinigung Allgemeines Sicherheitsmanagementsystem (Teil A) Besondere Anforderungen (Teil B) Vorschriften Personal Fahrzeuge Seite 2 von 15
3 Abkürzungsverzeichnis AEG Allgemeines Eisenbahngesetz bzw. beziehungsweise EBA Eisenbahn-Bundesamt EBO Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung EBL Eisenbahnbetriebsleiter etc. et cetera EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen EIV Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung ESiV Eisenbahn-Sicherheitsverordnung ESO Eisenbahn-Signalordnung EU Europäische Union evtl. eventuell EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen ggf. gegebenenfalls o.g. oben genannte RL Richtlinie SiBe Sicherheitsbescheinigung SMS Sicherheitsmanagementsystem Tf Triebfahrzeugführer TSI Technische Spezifikation Interoperabilität u. U. unter Umständen VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz Seite 3 von 15
4 0. Einführung Mit dem fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften sowie der zweiten Verordnung zum Erlass und der Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften erfolgt die Umsetzung der RL 2004/49/EG in nationales Recht. Gemäß 4 der Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung ESiV) stellt die Sicherheitsbehörde den Antragstellern einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen erläutert werden sowie die vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind. Ziel des Leitfadens ist es, Eisenbahnverkehrsunternehmen 1 bei der Erstellung der Antragsunterlagen zu unterstützen. Hierzu werden die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen, die in deutscher Sprache vorzulegen sind, qualitativ und quantitativ sowie der Ablauf und die Dauer des Prüfprozesses beschrieben, um Nachfragen bzw. Nachforderungen im Bearbeitungsverfahren möglichst zu minimieren. 1. Sicherheitsbescheinigung 1.1 Allgemeines Ohne Sicherheitsbescheinigung (SiBe) dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland nicht am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Regionalbahnen, die nur im Inland verkehren, sind hiervon ausgenommen. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ohne gültige SiBe am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen handeln ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. Näheres hierzu ist in 28 Abs. 1, Nr. 2 und 2a sowie Abs. 2 AEG geregelt. Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsleistungen auf schriftlichen Antrag für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen 2 zu erteilen, wenn seitens des Eisenbahnverkehrsunternehmens der Nachweis erbracht wird, dass es 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen entspricht Eisenbahnunternehmen nach RL 2004/49/EG 2 Eisenbahninfrastrukturunternehmen entspricht Fahrwegbetreiber nach RL 2004/49/EG Seite 4 von 15
5 ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der RL 2004/49/EG erfüllt (SiBe Teil A 3 ) und die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllt (SiBe Teil B 4 ). Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die keine grenzüberschreitenden Verkehre durchführen, ist ein gesonderter Nachweis über die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems (Teil A) entbehrlich, sofern im Unternehmen ein bestellter und durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter tätig ist (Betriebsleiternachweis). Der Nachweis, dass die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz erfüllt werden (Teil B), ist nicht durch den Betriebsleiternachweis abgedeckt und daher unabhängig hiervon zu erbringen. Die für inländische Unternehmen geltenden nationalen Besonderheiten sind in der Abbildung 1 nochmals zusammen gefasst. inländische EVU grenzüberschreitender Verkehr Nachweis des SMS (Teil A) Regionalbahn keine SiBe erforderlich kein Betriebsleiter bestätigt Nachweis des SMS (Teil A) Nachweis der besonderen Anforderungen (Teil B) Anforderungen erfüllt Entscheidung zur Erteilung SiBe Abbildung 1: Nationale Besonderheiten für inländische EVU Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 RL 2004/49/EG für gleichartige 3 SiBe Teil A entspricht 7a Abs. 2, Ziffer 1 AEG 4 SiBe Teil B entspricht 7a Abs. 2, Ziffer 2 AEG Seite 5 von 15
6 Eisenbahnverkehrsleistungen erteilte Sicherheitsbescheinigung verfügen und beabsichtigen am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb in Deutschland teilzunehmen, ist eine zusätzliche nationale Bescheinigung (Teil B) zwingend erforderlich. 1.2 Sicherheitsmanagementsystem (Teil A) Zur Erlangung des Teils A der SiBe müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen, dass ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird, mit dem sie - in Übereinstimmung mit ihren Unternehmensaktivitäten - die in Anhang III der RL 2004/49/EG niedergelegten Anforderungen erfüllen und insbesondere in der Lage sind, alle Risiken einschließlich Instandhaltungsarbeiten, Materialbeschaffung und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen zu kontrollieren. Spätestens vier Monate nach Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen entscheidet die Sicherheitsbehörde über den Antrag auf Erteilung der SiBe (Teil A). Stellt die Sicherheitsbehörde Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Die Zeit zur Mängelbeseitigung hemmt die vorgegebene Bearbeitungsfrist entsprechend. Aufgrund des komplexen Aufbaus von Managementsystemen können Teilprüfungen - in Form von Audits auch vor Ort in den Unternehmen erfolgen. Zur Vorbereitung dieser Audits sind im Vorfeld vollständige und plausible Antragsunterlagen seitens der Unternehmen einzureichen. Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist vor der Bekanntgabe der Entscheidung, die für die Genehmigung nach 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständige Behörde des Landes anzuhören und das Benehmen mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat herzustellen. Seite 6 von 15
7 Einreichung der Antragsunterlagen vollständig und plausibel Überarbeitung des SMS Durchführung vor Ort Audit entscheidungsfähig Anhörung der zust. Behörde Benehmen mit Sicherheitsbeirat Entscheidung zur Erteilung SiBe Teil A Abbildung 2: Schematischer Ablauf zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A Hinweis: Der dargestellte Ablauf gilt ausdrücklich nicht für Unternehmen, die den Betriebsleiternachweis wählen, da der Nachweis eines bestätigten Betriebsleiters nach Antragstellung automatisch - ohne weitere Prüfung zur Erteilung eines Teiles A der SiBe führt. Je nachdem, ob sich das Unternehmen für den direkten Nachweis des Sicherheitsmanagementsystems oder den Betriebsleiternachweis entscheidet sind folgende Antragsunterlagen einzureichen: Direkter Nachweis des Sicherheitsmanagementsystems: Europäisches Antragsformular für Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B (Anhang 1), Kopie der Genehmigung nach 6 AEG durch die zuständige Behörde, Handbuch zum Sicherheitsmanagementsystem. Betriebsleiternachweis: Europäisches Antragsformular für Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B (Anhang 1), Seite 7 von 15
8 Kopie der Genehmigung nach 6 AEG durch die zuständige Behörde, Kopie der Bestätigung des Betriebsleiters sowie deren Stellvertreter nach 2 EBV durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Bei dem Betriebsleiternachweis wird vorausgesetzt, dass der Betriebsleiter und Stellvertreter die Gesamtverantwortung für die Einrichtung, Anwendung und kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems im Sinne des Anhangs III der RL 2004/49/EG tragen. Im Handbuch zum Sicherheitsmanagementsystem sind die verschiedenen Verfahren bzw. Unternehmensstandards insbesondere hinsichtlich aller betriebssicherheitlich relevanter Prozesse im Einzelnen darzulegen, wobei dies unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 9 und Anhang III der Sicherheitsrichtlinie zu erfolgen hat. Hierbei soll zu jedem Anforderungspunkt des Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III der Sicherheitsrichtlinie erläutert werden, durch welche konkreten Maßnahmen dieser im Unternehmen umgesetzt wird und welche Person in der Unternehmensorganisation hierfür die Verantwortung trägt. Sofern die Technische Spezifikation Interoperabilität (TSI) Betrieb insbesondere in Kapitel 4 Verfahrensanforderungen beschreibt, die mit dem jeweiligen Bestandteil des SMS in Verbindung stehen, sollten diese entsprechend abgearbeitet werden. Beispielhaft sei hier das Schulungsprogramm für das Personal (Kapitel 4.6 TSI Betrieb ) erwähnt. Der Aufbau des Sicherheitsmanagementhandbuchs muss nicht der Gliederung des Anhangs III entsprechen, jedoch ist bei anderer Gliederung zumindest in einem Referenzdokument darzustellen, in welchen Managementdokumenten - unter Angabe der einschlägigen Fundstellen - wie Sicherheitsmanagementhandbuch, Prozessbeschreibungen, Prüfanweisungen etc. die entsprechenden Anforderungen berücksichtigt und erfüllt werden. Um den Antragstellern einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum bei der Erstellung des individuellen und unternehmensspezifischen Sicherheitsmanagementsystems zu ermöglichen, wird bewusst auf die Vorgabe eines speziellen Aufbaus der Managementunterlagen verzichtet. Die Tatsache, dass in Unternehmen bereits heute Managementsysteme aus den Bereichen Qualität basierend auf DIN EN ISO 9001, Umwelt basierend auf DIN EN ISO oder Arbeitsschutz basierend auf OHSAS etc. Seite 8 von 15
9 eingeführt wurden, erübrigt den Aufbau eines eigenständigen zusätzlichen Sicherheitsmanagementsystems vor dem Aspekt der integrierten Managementsysteme und den mit dem Aufbau, der Einführung, der Verwirklichung und der Aufrechterhaltung von Managementsystemen verbundenen Kosten. Zielführend ist es vielmehr, den Unternehmen die durch die Sicherheitsbehörde anzuwendenden Bewertungskriterien und Bewertungsverfahren (Anhang 2) an die Hand zu geben, um an diesen Rahmenvorgaben ein Sicherheitsmanagementsystem zu entwickeln bzw. ein bereits vorhandenes an den speziellen Anwendungsbereich Sicherheit im System Eisenbahn anzupassen. 1.3 Besondere Anforderungen (Teil B) Zur Erlangung des Teils B der SiBe müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllen. Der Sicherheitsbehörde sind zur Beurteilung insbesondere Unterlagen des Eisenbahnverkehrsunternehmens zu Vorschriften (nationalen Sicherheitsvorschriften und sonstigen Vorschriften, die den Betrieb, das Personal und die Fahrzeuge betreffen), Personal (getrennt nach Personalkategorien) und Fahrzeugen (getrennt nach verwendeten Fahrzeugarten) vorzulegen. Spätestens vier Monate nach Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen entscheidet die Sicherheitsbehörde über die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung (Teil B). Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Die Zeit zur Mängelbeseitigung hemmt die vorgegebene Bearbeitungsfrist entsprechend. Prüfungen bzw. Teilprüfungen können in Form von Audits auch vor Ort in den Unternehmen erfolgen. Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist vor der Bekanntgabe der Entscheidung, die für die Genehmigung nach 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständige Behörde des Landes anzuhören und das Benehmen mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat herzustellen. Seite 9 von 15
10 Einreichung der Antragsunterlagen vollständig und plausibel Überarbeitung der Unterlagen Prüfung (Personal/Fahrzeug) entscheidungsfähig Anhörung der zust. Behörde Benehmen mit Sicherheitsbeirat Entscheidung zur Erteilung SiBe Teil B Abbildung 3: Schematischer Ablauf zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil B Zur Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil B sind folgende Unterlagen mit Antragstellung einzureichen: Europäisches Antragsformular für Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B (Anhang 1), Unterlagen zu Kapitel Vorschriften, Unterlagen zu Kapitel Personal, Unterlagen zu Kapitel Fahrzeuge. Ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen haben darüber hinaus noch folgende Unterlagen Bescheinigung über die Zulassung des SMS gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der RL 2004/49/EG, Genehmigung nach RL 95/18/EG, Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung gem. EBHaftPfV Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorzulegen. Seite 10 von 15
11 1.3.1 Vorschriften Zur Prüfung der sicherheitsbezogenen Anforderungen an den Betrieb, das Personal und die Fahrzeuge sind zunächst alle Regelwerke darzulegen, die diesbezüglich sicherheitlich relevante Handlungsanweisungen für das Betriebspersonal oder entsprechende Verfahrensanweisungen vorgeben. Hierzu zählen insbesondere Regeln für die Durchführung der Zug- und Rangierfahrten im Regel- und Störungsbetrieb, Bestimmungen zur Bedeutung der Signale, Regeln für die Abfertigung eines Zuges, Regeln für die Zugbildung, Regeln für die Prüfung und Bedienung der Bremsen, Regeln zum Verfahren bei Unfällen und gefährlichen Ereignissen, Regeln zur Instandhaltung der Fahrzeuge. Hierzu muss das EVU alle vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber vorgegebenen zu beachtenden Regelungen auflisten. Darüber hinaus sind für alle von der Infrastruktur unabhängigen Vorgaben die eigenen Regelwerke aufzuführen. Bei der Auflistung der Regelwerke ist folgendes anzugeben: Bezeichnung des Regelwerkes (Titel, Nummer, Datum), Inhaltsangabe, welche Verfahren damit jeweils geregelt werden, Verantwortliche Stelle für die Erstellung des Regelwerks, Verteilung und Bekanntgabe innerhalb des EVU (einschließlich Berichtigungsmanagement), Angabe des Anwendungs- und Gültigkeitsbereiches. Die aufzuführenden Regelwerke müssen alle Informationen beinhalten, die an das Personal im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu vermitteln sind. Darüber hinaus hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen darzulegen, wie sichergestellt wird, dass das im Unternehmen mit sicherheitsbezogenen Aufgaben des Eisenbahnbetriebs betraute Personal über Aktualisierungen informiert wird (Berichtigungsmanagement). Im Zuge der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung erfolgt keine inhaltliche Prüfung dieser Regeln im Detail, hier wirkt die Verantwortung der Eisenbahnunternehmen gemäß 4 Abs. 1 AEG. Die Regeln sind insbesondere anzugeben, um damit zu dokumentieren, dass für alle sicherheitsrelevanten Prozesse eine nachvollziehbare Beschreibung vorliegt. Seite 11 von 15
12 Da die Ausbildung des Personals auf der Grundlage dieser Regeln erfolgt, müssen sich diese in den jeweiligen Ausbildungsanweisungen wieder finden. Die Behörde behält sich jedoch vor, insbesondere bei Verfahren, die von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, stichprobenartig Einzelfallprüfungen auf Plausibilität (gleiche Sicherheit) vorzunehmen Personal Zu dem Personal mit sicherheitsrelevanten Funktionen zählen immer Leitende und Aufsichtsführende beim Betrieb der Bahn, Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Nebenfahrzeugführer, Heizer, Zugführer / Zugbegleiter mit betrieblichen Aufgaben, Rangierbegleiter, Mitarbeiter für Wagenuntersuchung und Bremsproben, Mitarbeiter, die Zugbildungsaufgaben erfüllen, Mitarbeiter in der Planung und Produktion von Zugfahrten, Leiter und Aufsichtsführende in Instandhaltungswerkstätten. Weiteres Personal mit sicherheitsrelevanten Funktionen ist ggf. durch das EVU zu identifizieren und zu ergänzen. Für alle Personalgruppen im Unternehmen ist der Nachweis zu erbringen, dass zu den Punkten Ausbildung, Fortbildung, Erwerb und Erhalt der Strecken- bzw. Ortskenntnisse, Überwachung der Tauglichkeit, Überwachung des Personals bei der Dienstausübung, Maßnahmen bei festgestellten Verfehlungen des Personals, System zur Meldung von Unregelmäßigkeiten und sicherheitsbezogenen Fragen des Personals, Dienstzeiten des Personals, Einsatz externen Personals adäquate Regelungen getroffen wurden. Weitere Angaben zu den nachzuweisenden Punkten sind Anhang 3 zu entnehmen. Seite 12 von 15
13 Bei der Anwendung von TSI, nationalen Sicherheitsvorschriften (Anhang 4) und anerkannten Regeln der Technik kann der Nachweis grundsätzlich in Tabellenform erbracht werden. Sofern die Erfüllung der Anforderung bereits im Handbuch zum SMS nachgewiesen wurde, ist in der Tabelle ein entsprechender Querverweis ausreichend. Der exemplarische Aufbau ist in folgender Tabelle dargestellt. Leitende Triebfahrzeugführer... Ausbildung Ausbildungsvoraussetzungen Regelwerk X X X Regelwerk Y... X Fortbildung... Wird von anerkannten Regeln der Technik abgewichen bzw. werden diese nur auszugsweise zur Anwendung gebracht, ist ein tabellarischer Nachweis grundsätzlich nicht möglich. Für diesen Fall ist der Nachweis der gleichen Sicherheit zu führen Fahrzeuge Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen anhand von Unterlagen nachweisen, dass die verwendeten Fahrzeugarten die Anforderungen der TSI bzw. der nationalen Vorschriften erfüllen und ordnungsgemäß zugelassen (z. B. Abnahme, Inbetriebnahmegenehmigung) sind. Hierzu sind alle vom Unternehmen betriebenen Fahrzeuge d.h. auch Fahrzeuge, für die das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht Halter ist, die aber in Züge eingestellt werden zunächst in folgende Fahrzeugarten einzuteilen und diese darzustellen: Führende Fahrzeuge Lokomotiven (Elektrisch, Verbrennung, Dampf) Triebzüge (Elektrisch, Verbrennung) Triebwagen Steuerwagen Kleinlokomotiven Wagen Reisezugwagen Güterwagen Seite 13 von 15
14 Sonstige Wagen Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb / führende Nebenfahrzeuge Schwerkleinwagen und schwere Nebenfahrzeuge Kleinwagen Zweiwegefahrzeuge die Kleinwagen sind Zweiwegefahrzeuge die Schwerkleinwagen sind Nebenfahrzeuge ohne Kraftantrieb Schwerkleinwagen und schwere Nebenfahrzeuge Kleinwagen Im Weiteren ist aufzuzeigen, wie sichergestellt wird, dass alle verwendeten Fahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen (Abnahme, Inbetriebnahmegenehmigung etc.) sind. Zulassungsdokumente sind nur auf Anforderung vorzulegen. Hierbei soll ersichtlich sein, wie - soweit für den Antragsteller zutreffend - die ordnungsgemäße Zulassung bei erstmalig in Betrieb genommenen Fahrzeugen, bereits im Geltungsbereich der EBO rechtmäßig betriebenen Fahrzeugen, bereits im Ausland betriebenen Fahrzeugen, angemieteten Fahrzeugen, zur Beförderung übernommenen Fahrzeugen und umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugen sichergestellt wird. Ferner ist getrennt nach den vorgenannten Kategorien darzulegen, wie etwaige Einschränkungen bzw. Nebenbestimmungen in den Zulassungen erkannt und beachtet werden. Zur Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Fahrzeuge ist mittels dokumentierter Verfahren darzulegen, in welcher Art und Weise die Anforderungen an die Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Fahrzeuge ermittelt und bewertet werden, Seite 14 von 15
15 die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Fahrzeuge ermittelt und festgelegt werden und die ordnungsgemäße Ausführung der technischen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Fahrzeuge sichergestellt und überprüft wird. Die Ausrüstung führender Fahrzeuge/Nebenfahrzeuge mit Zugbeeinflussungs- und Zugfunkeinrichtung ist darzulegen ferner wie sichergestellt wird, dass hierzu die Anforderungen der TSI bzw. der nationalen Vorschriften erfüllt werden. Die Verfahren zur Einhaltung der zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vereinbarten der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen für den streckenkompatiblen Einsatz der Fahrzeuge sind insbesondere hinsichtlich Zugbeeinflussung, Zugfunk, Streckenklassen, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Brandschutz, Notbremsüberbrückung etc. darzulegen. Ferner ist zu beschreiben, wie grundsätzlich sichergestellt wird, dass alle für den beabsichtigten Eisenbahnverkehr relevanten Benutzungsbedingungen des Betreibers der Schienenwege identifiziert und beachtet werden. Seite 15 von 15
Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2008
Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Januar 2008 Unterrichtung der Europäischen Kommission über einschlägige nationale Sicherheitsvorschriften
Liste der vorzulegenden Unterlagen
BMVIT - Sektion IV / Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde Radetzkystraße 2, 1030 Wien Eisenbahnverkehrsunternehmen: Datum: Anlage 2 Liste der vorzulegenden Unterlagen Vom Eisenbahnverkehrsunternehmen auszufüllen:
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 GA 3461 Heinemannstraße 6 53175 Bonn Version
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Personen und Stellen für die Prüfung - Referat 34 GA 3461 Heinemannstraße 6 53175 Bonn Version 05 Stand 26.01.2016
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -
Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016
Leitfaden. Der Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes. Kontakt: Eisenbahn-Bundesamt, Referat 34,
Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes gemäß 4 Abs. 2 Eisenbahn- Sicherheitsverordnung zur Erläuterung der Anforderungen und Auflistung der vorzulegenden Dokumente für Sicherheitsbescheinigungen und nationale
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (Eisenbahnverordnung, EBV) Änderung vom ENTWURF 17.10.018 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Eisenbahnverordnung vom 3. November 1983 1 wird wie
Öffentlich-rechtliche Verantwortung im Sektor Eisenbahn
10. Fachtagung ZfP im Eisenbahnwesen 2018 Öffentlich-rechtliche Verantwortung im Sektor Eisenbahn Volker RUPPRECHT 1 1 Eisenbahn-Bundesamt, Bonn Kontakt E-Mail: rupprechtv@eba.bund.de Kurzfassung Die öffentlich-rechtliche
01. Mai 2015 V 1.2 de Referenz/Aktenzeichen:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV 0. Mai 05 V. de Referenz/Aktenzeichen: 5.5-00009 Richtlinie Zulassung von Triebfahrzeugführern
Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen. Schriftlicher Prüfungstermin: 20. Januar 2015
1 Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen Schriftlicher Prüfungstermin: 0. Januar 015 Prüfungsfach: Erreichbare Punktzahl: 100 Gesamtbearbeitungszeit : 10 Minuten Zugelassene Hilfsmittel: keine Bahnbetrieb
Vorschriften Instandhaltung. 3. IHRUS Tagung vom Bundesamt für Verkehr Leiter Zulassungen und Regelwerke Jürg Lütscher
Vorschriften Instandhaltung 3. IHRUS Tagung vom 14.11.2013 Bundesamt für Verkehr Leiter Zulassungen und Regelwerke Jürg Lütscher Themenübersicht Einstieg in Rechtsgrundlagen Wer ist verantwortlich? Zusammenwirken
KBA. Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer
Kraftfahrt-Bundesamt Ihr zentraler Informationsdienstleister rund um das Kraftfahrzeug und seine Nutzer Leitfaden für die EG-Kleinserien-Typgenehmigung nach der Richtlinie 2007/46/EG als Ergänzung zum
Ergänzung I des MoU Zulassungsverfahren Eisenbahnfahrzeuge Verfahren für die Umrüstung oder Erneuerung von Eisenbahnfahrzeugen
Diese Ergänzung zum MoU präzisiert für umzurüstende oder zu erneuernde Eisenbahnfahrzeuge die Regelungen in 9 i. V. m. Anlage 3 D. TEIV 1 durch die nachfolgenden Definitionen und Festlegungen sowie das
Richtlinie Jährlicher Bericht über die Sicherheit bei Eisenbahnen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Infrastruktur und Sicherheit V 1.0, 19. Juni 2013 Richtlinie Jährlicher Bericht über die Sicherheit
SIRF. SIRF 100 Allgemeiner Teil. Sicherheitsrichtlinie Fahrzeug Allgemeiner Teil. SIRF 100 Seite 1 von 5. Inhaltsverzeichnis
Seite 1 von 5 Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort...2 2 Historie...2 3 Zielstellung...3 4 Grundlagen...3 5 Geltungsbereich...3 6 Inkrafttreten...4 7 Übergangsregelung...4 Rev. 02 01.06.2012 Seite 2 von 5 1 Vorwort
Sicherheitsmanagementsystem Quo vadis?
Sicherheitsmanagementsystem Quo vadis? 02.02.2012 Österr. Eisenbahntag 2012 Unternehmen GKB Integriertes Eisenbahnunternehmen seit 1859 91 km Infrastruktur Streckennetz: Graz Lieboch Köflach Graz Lieboch
Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge
Eisenbahn-Bundesamt bm~.'lno Vereinbarung über das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung für Lokomotiven und personenbefördernde Eisenbahnfahrzeuge zwischen den nationalen Eisenbahnsicherheitsbehörden
Zulassungen aus Sicht des Eisenbahn- Bundesamtes, Erfahrungen mit der TSI Güterwagen
Zulassungen aus Sicht des Eisenbahn- Bundesamtes, Erfahrungen mit der TSI Güterwagen Ralf Schweinsberg Eisenbahn-Bundesamt 19.06.2009 Mitgliederversammlung der VPI 1 Vortragsübersicht 1. TSI Güterwagen
L 320/8 Amtsblatt der Europäischen Union
L 320/8 Amtsblatt der Europäischen Union 17.11.2012 VERORDNUNG (EU) Nr. 1078/2012 DER KOMMISSION vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften *)
13.05.2015 Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur Elfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften *) A. Problem und Ziel Triebfahrzeugführer, die
Konzernrichtlinie Triebfahrzeuge führen Z01 Eisenbahnfahrzeug-Führerschein-Richtlinie. Seite 1 von 6 Ausfüllanleitung Beiblatt
Konzernrichtlinie Triebfahrzeuge führen 492.0753Z01 Seite 1 von 6 VDV-Schrift 753 Beiblatt zum Führerschein Ausfüllhinweise (Stand: 01.07.2008) 1 Allgemeines (1) Reicht der vorgegebene Platz für die erforderlichen
DB-Richtlinie 931 und Einsatz von schienengebundenen Geräten
DB-Richtlinie 931 und Einsatz von schienengebundenen Geräten Sperrvermerk: nicht zur Verteilung / weiteren Verwendung DB Netz AG Manfred Kloesgen I.NPI 43 Potsdam, 11.09.2014 Inhaltsübersicht Vorstellung
1.2 Eintragung in die Handwerksrolle Für die Durchführung der AU ist der Betrieb mit dem in Nummer Anlage VIIIc StVZO genannten
AU-Anerkennung Antrag auf AU-Anerkennung für Fahrzeuge mit G-Kat ohne OBD-System Fahrzeuge mit G-Kat und OBD-System Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor bis 7,5t zul. Gesamtmasse Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor
Sie erhalten von uns ein Angebot mit einer genauen Angabe der Kosten innerhalb einer 3-jährigen Zertifikatslaufzeit.
Ablauf Zertifizierungsverfahren Sie interessieren sich für den Ablauf eines Zertifizierungsverfahrens in den Bereichen Managementsysteme sowie der Prozesszertifizierung bei Tervis Zertifizierungen GmbH.
SIS-Verzeichnis Akkreditierungsnummer: SIS 0130
Internationale Norm: ISO/IEC 17020:2012 Schweizer Norm: SN EN ISO/IEC 17020:2012 SCONRAIL AG Zürcherstrasse 41 8400 Winterthur Leiter: Heiko Germroth MS-Verantwortlicher: Heiko Germroth Telefon: +41 52
Die TSI Betrieb und ihre Weiterentwicklung Rail Automation 2009
Die TSI Betrieb und ihre Weiterentwicklung Rail Automation 2009 Foto: DB AG/Railteam DB Netz AG Jochen Brandau I.NPB 4 Braunschweig, 16.06.2009 Die EU passt die Regelungen für einen gemeinsamen Eisenbahnmarkt
Vorschlag für eine. VERORDNUNG (EG) Nr.../.. DER KOMMISSION
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr..../.. DER KOMMISSION vom [ ] zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits-
INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg
F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994
Sachgebiet T22 Technisches Personal. Umwandlungsbericht gem. Teil 66.B.300. Teil I. Bericht zur Umwandlung nationaler Qualifikationen
1 / 9 Teil I Bericht zur Umwandlung nationaler Qualifikationen 2 / 9 Inhalt Inhalt...2 1. Einleitung...3 2. Umfang der bisherigen Qualifikationen...5 2.1 Prüferlaubnis nach LuftPersV...5 2.2 JAR-66 Lizenz...5
EU-Konformitätserklärungen
EU-Konformitätserklärungen Eine EU-Konformitätserklärung sagt aus, dass das betreffende Gerät/das elektrische Betriebsmittel/die Funkanlage den Anforderungen der zutreffenden Richtlinien entspricht. Es
Organisation, Zuständigkeit
Dokument: 02-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 19.11.2007 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Zuständigkeiten in den Ländern... 2 4.2 Verantwortlichkeiten
Leitfaden zur Ermittlung der Schadstoffklassen schwerer Nutzfahrzeuge
Leitfaden zur Ermittlung der Schadstoffklassen schwerer Nutzfahrzeuge Stand: 1. Oktober 2006 1. In Deutschland zugelassene LKW und Sattelzugmaschinen (keine PKW): Bei in Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeugen
Nutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT)
Stand: 25.08.2009 IDR Bahn GmbH & Co. KG Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT) Anlage 3 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag
Empfehlung zum Verhältnis zu Eisenbahnnetzen mit einer Spurweite von 1520/1524 mm (ERA/REC/ /INT)
Empfehlung zum Verhältnis zu (ERA/REC/03-2008/INT) Version: 1.1 Datum: 31.10.2008 Status: öffentlich Autor: ERA, Referat Interoperabilität Eisenbahnsystem mit der Spurweite Europäische Eisenbahnagentur
Vierter Teil. Bauprodukte und Bauarten. 17 Bauprodukte
Auszug aus der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) Vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 760) Vierter Teil Bauprodukte Bauarten 17 Bauprodukte
ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013. VERORDNUNG (EU) Nr.../ DER KOMMISSION
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, XXX [...](2013) XXX Entwurf ANHANG ZUR EASA-STELLUNGNAHME 06/2013 VERORDNUNG (EU) Nr..../ DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
IBG Verfahren auf Basis des Memorandum of Understanding (MoU)
M E M O R A N D U M O F U N D E R S T A N D I N G über die Neugestaltung von Zulassungsverfahren für Eisenbahnfahrzeuge IBG Verfahren auf Basis des Memorandum of Understanding (MoU) AG Optimierung Fahrzeugzulassung
VERTRAG. über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE)
VERTRAG über die Nutzung der Infrastruktur der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE) Zwischen der Eisenbahninfrastrukturgesellschaft Aurich Emden GmbH (EAE), Aurich, vertreten durch
SMS Sicherheits-Management- System Eisenbahnen Neue Anforderungen
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr SMS Sicherheits-Management-
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 14 JAN 2015 gültig ab: sofort 2-86-15 II 71/13 wird hiermit aufgehoben. Umstellung bei der Herausgabe von Lufttüchtigkeitsanweisungen DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, Büro der
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 20. März 2019 (OR. en) 2019/0040 (COD) PE-CONS 72/19 TRANS 155 PREP-BXT 78 COC 573 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG
1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
Berücksichtigung der Arbeitsschutzkriterien im EU-Zulassungsprozess von Schienenfahrzeugen
stellv. Leiter Referat 31 Inbetriebnahmegenehmigung Schienenfahrzeuge Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale Heinemannstraße 6 53175 Bonn Berücksichtigung der Arbeitsschutzkriterien im EU-Zulassungsprozess von
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
+ Schweizerische Eidgenossenschaft Conf~d rat,on suisse Confederazione Svizzera Confederaziun 5vizra
+ Schweizerische Eidgenossenschaft Conf~d rat,on suisse Confederazione Svizzera Confederaziun 5vizra Bundesamt für Verkehr BAV {nspecde Verkeer en Warerstaat Ministerje t an Inftastructuuren Milieu 4%
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss Nr. 3/2015 des Rates zur Änderung der Anlagen zum Anhang P (Landverkehr) Angenommen am 25. August
Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Eisenbahnunternehmers - Praxis einer Zulassungsbehörde
Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und Fachkunde des Eisenbahnunternehmers - Praxis einer Zulassungsbehörde für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Referat 44 Schiene/ÖPNV Dipl.-Verwaltungswirt
Kommentar zur Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung
Kommentar zur Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Mittmann 4. Auflage 2001 EBO vom 8. Mai 1967, Bundesgesetzblatt 1967, Teil II, Seite 1563, geändert durch - die Erste
Zentrale. Richtlinie. Fachtechnische und persönliche. Voraussetzungen. für die. Anerkennung von Gutachtern. für das Sachgebiet.
Zentrale Richtlinie Fachtechnische und persönliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Gutachtern für das Sachgebiet Fahrzeuge In Kraft gesetzt 23. August 2002 Aktualisiert 01.08.2007 - 2 - Inhalt
Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen
Ergänzungsregelung 1 Nr. B 003 zu Bremsanzeige- und Bremskontrolleinrichtungen Stand: Rev. 7.0, 30.06.2009 Rev.-Nr. Datum Verantwortung Bemerkungen 5 01.07.2002 Lenkungskreis und Arbeitsgruppe Durch LK
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen.
Das kleine Baurecht Lexikon für Errichter von Aufzugsschachtentlüftungssystemen www.bluekit.eu Kurzerklärungen zu rechtlichen Fachbegriffen der Inhalt ist auf das Wesentliche beschränkt und erhebt keinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
10.4.2014 L 107/39 VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden
GS OA 03. Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Maschinen und Geräten zum Pulverbeschichten. Stand
Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Maschinen und Geräten zum Pulverbeschichten Stand 09.2015 Fachbereich Holz und Metall Prüf- und Zertifizierungsstelle Oberflächentechnik und Anschlagmittel
Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH Anlage zur Akkreditierungsurkunde D-ZE-17998-01-00 nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 Gültigkeitsdauer: 14.06.2017 bis 13.06.2022 Ausstellungsdatum: 14.06.2017 Urkundeninhaber:
Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen gemäß EBPV
Für die Beantwortung der Fragen bitte nur die Vorderseiten der Blanko- Lösungsblätter 0 in numerischer Reihenfolge benutzen; Zusatzlösungsblätter sind bei der Prüfungsaufsicht erhältlich. Beantwortung
Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Leitlinien Zusammenarbeit zwischen Behörden gemäß den Artikeln 17 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 28/03/2018 ESMA70-151-435 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 2 2 Zweck... 4 3 Compliance-
Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
5. Symposium Kulturpflanzen- und Nutztiervielfalt in Bonn/Königswinter, 26. - 27. November 2010 Umsetzung der Richtlinie 2009/145/EG Erhaltungssorten Gemüse 14. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher
Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall bzw. einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen Amt für Bauordnung und Hochbau Merkblatt des Referats für Bautechnik ABH 31 Hinweise zur Erlangung einer Zustimmung im Einzelfall bzw.
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" Datum der Meldung: 13.06.2018 Angaben zum Produkt Produkttyp: Markenname: NHDBOX Modell: FH887 GTIN n.n. Seriennummer n.n. Hersteller/ Name und Adresse INHDBOX,
Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO)
Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER
NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 2-219-15 Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Tübingen über die Genehmigung einer zentralen Ausbildungsorganisation (ATO) für Prüfer Heißluft-/Gasballon,
4. EU-Bahnpaket (tech. Säule) Übernahme in der Schweiz
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr 4. EU-Bahnpaket
089405/EU XXIV. GP. Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191
089405/EU XXIV. GP Eingelangt am 31/07/12 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Juli 2012 (31.07) (OR. en) 12991/12 ENV 654 ENT 191 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum:
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Bestimmungen zur Betriebssicherheit (NBS-BzB)
NBS-BzB ABELLIO Rail NRW GmbH Hauptverwaltung Hagen Körner Straße 40 58095 Hagen Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Bestimmungen zur Betriebssicherheit (NBS-BzB) Hagen, den 18.11.2016 genehmigt
Berichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010
Dritter Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,
Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN EN 13163:
01.08.2016 III 14-1.23.15-24/16 Z-23.15-1862 1. August 2016 TERMO ORGANIKA Sp. z o.o. ul. Boleslawa Prusa 33 30-117 KRAKÓW POLEN 27. März 2020 Wärmedämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) nach DIN
PRÜFMODUL SB. 1. Zweck. 2. Durchführung. 1.1 Allgemeines
1. Zweck PRÜFMODUL SB Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der EG- Prüfung nach folgendem Prüfmodul: SB Es beschreibt die Aufgabe der benannten Stelle und des
Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Seite 1 von 6 Landshut 0871/14383-51 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz
Antrag auf Erteilung einer EU-Bescheinigung
Antrag auf Erteilung einer EU-Bescheinigung Bitte senden Sie das Antragsformular unter Angabe aller Personen, für die Sie EU-Bescheinigungen benötigen zusammen mit den erforderlichen Nachweisen (siehe
Ergänzende Akkreditierungskriterien und Informationen zum Zertifizierungsbereich
Ergänzende Akkreditierungskriterien und Informationen zum Zertifizierungsbereich Luftfahrt (DIN EN 9100, 9110, 9120) 71 SD 6 047 Revision: 1.1 23. Juli 2015 Geltungsbereich: Die Anforderungen dieses Regeldokumentes
BARCODEFELD 75x15mm. Seite von
Passer für EDV Seite von Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT) Antrag auf Erteilung einer Transportgenehmigung gemäß 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit 7 Transportgenehmigungsverordnung
Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen an Schiffsmotoren auf schweizerischen Gewässern (AB-VASm)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Sicherheit 23.12.2016 Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Verordnung über die Anforderungen
ECM Grundlagen und operative Auswirkung
ECM Grundlagen und operative Auswirkung Entity in Charge of Maintenance Für die Instandhaltung zuständige Stelle Grundlage der EU-Regelungen: AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der EU Primärrechtlicher
Übersicht über ISO 9001:2000
Übersicht über die ISO 9001:2000 0 Einleitung 1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweisungen 3 Begriffe Übersicht über die ISO 9001:2000 4 Qualitätsmanagementsystem 5 Verantwortung der Leitung 6 Management
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 17. November 2010 (OR. en) 16402/10 TRANS 336 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 9. November 2010 Empfänger: Generalsekretariat des
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland"
"Nichtkonforme Produkte in Deutschland" LED-Lampe Datum der Meldung: 14.06.2017 Angaben zum Produkt Produkttyp: LED-Lampe 10W Markenname: Grönt ljus Modell: PAR 20 GTIN nicht bekannt Seriennummer nicht
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR MITTEILUNG
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION MOBILITÄT UND VERKEHR Brüssel, 19. Januar 2018 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN FÜR DEN STRAßENVERKEHR Am 29. März 2017
Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das
FER-Intensivworkshop: Der Eisenbahnunfall Verantwortung Aufklärung Abwicklung
FER-Intensivworkshop: Der Eisenbahnunfall Verantwortung Aufklärung Abwicklung Rechte und Pflichten der Eisenbahnbetriebsleiter bei Eisenbahnunfällen Referent: Jörg Kiehn, Eisenbahnbetriebsleiter Hamburg,
TSI WAG, limitierte Revision, aktueller Stand 15. Technische Informationsveranstaltung der VPI. Oliver Behrens, Frankfurt,
TSI WAG, limitierte Revision, aktueller Stand 15. Technische Informationsveranstaltung der VPI Oliver Behrens, Frankfurt, 23.06.2016 HISTORIE ZUR TSI WAG, ÜBERBLICK Ursprüngliche TSI: Europäische Richtlinie
EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO
EU-Datenschutz-Grundverordnung Infobrief - Nr. 7 Fragebogen zur Umsetzung der DS-GVO Stand: Juni 2017 Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zum 25. Mai 2018 wird sich der Datenschutz
1 Regelungsgegenstand
Satzung der Stadt Coesfeld zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom 25.03.2010 Aufgrund von 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe
Die Eignung des transeuropäischen Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr.
INTEROPERABILITÄT INTEROPERABILITÄT Unser heutiges Europa besteht aus vielen historisch gewachsenen Bahnsystemen, deren unterschiedliche technische Standards einen grenzüberschreitenden Bahnverkehr erschweren.
Gemeinsame Grundsätze für das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nach 106 SGB IV
GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG, BERLIN ARBEITSGEMEINSCHAFT BERUFSSTÄNDISCHER VERSORGUNGSEINRICHTUNGEN, BERLIN 28.06.2017 Gemeinsame
Nutzungsbedingungen für. Serviceeinrichtungen im Container Terminal Germersheim. Besonderer Teil (NBS-BT) des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU)
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen im Container Terminal Germersheim Besonderer Teil (NBS-BT) des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (EIU) DP World Germersheim GmbH & Co. KG Wörthstr. 13 76726
4.3 Planung (Auszug ISO 14001:2004+Korr 2009) Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten,
4.3 Planung (Auszug ISO 14001:2004+Korr 2009) 4.3.1 Umweltaspekte Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, a) um jene Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) Industriegleis STADT BAD OLDESLOE
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS-BT) Industriegleis STADT BAD OLDESLOE Stand: 01.02.2014 I. Allgemeine Informationen 1. Einleitung Die NBS-AT der STADT BAD OLDESLOE - Nutzungsbedingungen
Nutzungsbedingungen. für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT)
Stand: 23.12.2013 IDR Bahn GmbH & Co. KG Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der IDR Bahn GmbH & Co. KG (im folgenden: IDR Bahn KG ) Besonderer Teil (NBS-BT) Anlage 3 zum Infrastruktur-Nutzungsvertrag
Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze
Leitlinien Zugang von Zentralverwahrern zu den Transaktionsdaten zentraler Gegenparteien und Handelsplätze 08/06/2017 ESMA70-151-298 DE Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich... 3 2 Begriffsbestimmungen...
Geltungsbereich: Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: SD Revision: Dezember 2012
Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung von Stellen, die Prüfungen und/oder Inspektionen im Rahmen der Genehmigung von Fahrzeugen, Systemen, selbstständigen technischen Einheiten
L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union
L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion
Form. FB/SG 2017 Fragebogen für die Zulassung von QS-Programmen in der Fleischproduktion Antragsteller: Adresse: Name des QS-Programminhabers: Name des Produktionsprogramms: Beantragte Zulassung/en: Tiergattung/en
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: 17.07.2017 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS BT)
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen Besonderer Teil (NBS BT) Stand: 20.02.2018 Gültig ab: 01.05.2018 Seite 1 von 9 Inhaltverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1.1 Geschäftsbedingungen, Nutzungsvertrag...
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern, Abt. 1 Landesprüfungsamt für Heilberufe Erich-Schlesinger-Str.
Name, Vorname Straße, Hausnummer Land, PLZ, Wohnort Telefon (freiwillige Angabe) E-Mailanschrift (freiwillige Angabe) Sofern Sie einen Bevollmächtigten haben, teilen Sie dies bitte unter Verwendung des
(Text von Bedeutung für den EWR)
12.10.2018 L 256/103 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1523 R KOMMISSION vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen
BetrSichV 2015 Fassung (Auszug Ex-Anlagen) Übergangsvorschriften
24 Übergangsvorschriften (4) Die Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 1 ist erstmals 6 Jahre nach der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen. Bei Anlagen, die vor dem 1.