Leitfaden. zur Erteilung von. Sicherheitsbescheinigungen

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1 Eisenbahn-Bundesamt Zentrale Bonn Vorgebirgsstraße Bonn Leitfaden zur Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen Version 0.1 vom

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einführung Sicherheitsbescheinigung Allgemeines Sicherheitsmanagementsystem (Teil A) Besondere Anforderungen (Teil B) Vorschriften Personal Fahrzeuge Seite 2 von 15

3 Abkürzungsverzeichnis AEG Allgemeines Eisenbahngesetz bzw. beziehungsweise EBA Eisenbahn-Bundesamt EBO Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung EBL Eisenbahnbetriebsleiter etc. et cetera EIU Eisenbahninfrastrukturunternehmen EIV Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung ESiV Eisenbahn-Sicherheitsverordnung ESO Eisenbahn-Signalordnung EU Europäische Union evtl. eventuell EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen ggf. gegebenenfalls o.g. oben genannte RL Richtlinie SiBe Sicherheitsbescheinigung SMS Sicherheitsmanagementsystem Tf Triebfahrzeugführer TSI Technische Spezifikation Interoperabilität u. U. unter Umständen VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz Seite 3 von 15

4 0. Einführung Mit dem fünften Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften sowie der zweiten Verordnung zum Erlass und der Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften erfolgt die Umsetzung der RL 2004/49/EG in nationales Recht. Gemäß 4 der Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems (Eisenbahn-Sicherheitsverordnung ESiV) stellt die Sicherheitsbehörde den Antragstellern einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsbescheinigungen erläutert werden sowie die vorzulegenden Dokumente aufgelistet sind. Ziel des Leitfadens ist es, Eisenbahnverkehrsunternehmen 1 bei der Erstellung der Antragsunterlagen zu unterstützen. Hierzu werden die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen, die in deutscher Sprache vorzulegen sind, qualitativ und quantitativ sowie der Ablauf und die Dauer des Prüfprozesses beschrieben, um Nachfragen bzw. Nachforderungen im Bearbeitungsverfahren möglichst zu minimieren. 1. Sicherheitsbescheinigung 1.1 Allgemeines Ohne Sicherheitsbescheinigung (SiBe) dürfen Eisenbahnverkehrsunternehmen in Deutschland nicht am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Regionalbahnen, die nur im Inland verkehren, sind hiervon ausgenommen. Eisenbahnverkehrsunternehmen, die ohne gültige SiBe am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb teilnehmen handeln ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu geahndet werden. Näheres hierzu ist in 28 Abs. 1, Nr. 2 und 2a sowie Abs. 2 AEG geregelt. Die Sicherheitsbescheinigung ist für nach Art und räumliche Ausdehnung festgelegte Eisenbahnverkehrsleistungen auf schriftlichen Antrag für die betreffenden Schienennetze oder Schienenwege öffentlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen 2 zu erteilen, wenn seitens des Eisenbahnverkehrsunternehmens der Nachweis erbracht wird, dass es 1 Eisenbahnverkehrsunternehmen entspricht Eisenbahnunternehmen nach RL 2004/49/EG 2 Eisenbahninfrastrukturunternehmen entspricht Fahrwegbetreiber nach RL 2004/49/EG Seite 4 von 15

5 ein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der RL 2004/49/EG erfüllt (SiBe Teil A 3 ) und die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllt (SiBe Teil B 4 ). Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die keine grenzüberschreitenden Verkehre durchführen, ist ein gesonderter Nachweis über die Einrichtung eines Sicherheitsmanagementsystems (Teil A) entbehrlich, sofern im Unternehmen ein bestellter und durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter tätig ist (Betriebsleiternachweis). Der Nachweis, dass die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz erfüllt werden (Teil B), ist nicht durch den Betriebsleiternachweis abgedeckt und daher unabhängig hiervon zu erbringen. Die für inländische Unternehmen geltenden nationalen Besonderheiten sind in der Abbildung 1 nochmals zusammen gefasst. inländische EVU grenzüberschreitender Verkehr Nachweis des SMS (Teil A) Regionalbahn keine SiBe erforderlich kein Betriebsleiter bestätigt Nachweis des SMS (Teil A) Nachweis der besonderen Anforderungen (Teil B) Anforderungen erfüllt Entscheidung zur Erteilung SiBe Abbildung 1: Nationale Besonderheiten für inländische EVU Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bereits über eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 RL 2004/49/EG für gleichartige 3 SiBe Teil A entspricht 7a Abs. 2, Ziffer 1 AEG 4 SiBe Teil B entspricht 7a Abs. 2, Ziffer 2 AEG Seite 5 von 15

6 Eisenbahnverkehrsleistungen erteilte Sicherheitsbescheinigung verfügen und beabsichtigen am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb in Deutschland teilzunehmen, ist eine zusätzliche nationale Bescheinigung (Teil B) zwingend erforderlich. 1.2 Sicherheitsmanagementsystem (Teil A) Zur Erlangung des Teils A der SiBe müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen, dass ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten wird, mit dem sie - in Übereinstimmung mit ihren Unternehmensaktivitäten - die in Anhang III der RL 2004/49/EG niedergelegten Anforderungen erfüllen und insbesondere in der Lage sind, alle Risiken einschließlich Instandhaltungsarbeiten, Materialbeschaffung und die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen zu kontrollieren. Spätestens vier Monate nach Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen entscheidet die Sicherheitsbehörde über den Antrag auf Erteilung der SiBe (Teil A). Stellt die Sicherheitsbehörde Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Die Zeit zur Mängelbeseitigung hemmt die vorgegebene Bearbeitungsfrist entsprechend. Aufgrund des komplexen Aufbaus von Managementsystemen können Teilprüfungen - in Form von Audits auch vor Ort in den Unternehmen erfolgen. Zur Vorbereitung dieser Audits sind im Vorfeld vollständige und plausible Antragsunterlagen seitens der Unternehmen einzureichen. Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist vor der Bekanntgabe der Entscheidung, die für die Genehmigung nach 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständige Behörde des Landes anzuhören und das Benehmen mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat herzustellen. Seite 6 von 15

7 Einreichung der Antragsunterlagen vollständig und plausibel Überarbeitung des SMS Durchführung vor Ort Audit entscheidungsfähig Anhörung der zust. Behörde Benehmen mit Sicherheitsbeirat Entscheidung zur Erteilung SiBe Teil A Abbildung 2: Schematischer Ablauf zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil A Hinweis: Der dargestellte Ablauf gilt ausdrücklich nicht für Unternehmen, die den Betriebsleiternachweis wählen, da der Nachweis eines bestätigten Betriebsleiters nach Antragstellung automatisch - ohne weitere Prüfung zur Erteilung eines Teiles A der SiBe führt. Je nachdem, ob sich das Unternehmen für den direkten Nachweis des Sicherheitsmanagementsystems oder den Betriebsleiternachweis entscheidet sind folgende Antragsunterlagen einzureichen: Direkter Nachweis des Sicherheitsmanagementsystems: Europäisches Antragsformular für Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B (Anhang 1), Kopie der Genehmigung nach 6 AEG durch die zuständige Behörde, Handbuch zum Sicherheitsmanagementsystem. Betriebsleiternachweis: Europäisches Antragsformular für Sicherheitsbescheinigung Teil A und Teil B (Anhang 1), Seite 7 von 15

8 Kopie der Genehmigung nach 6 AEG durch die zuständige Behörde, Kopie der Bestätigung des Betriebsleiters sowie deren Stellvertreter nach 2 EBV durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Bei dem Betriebsleiternachweis wird vorausgesetzt, dass der Betriebsleiter und Stellvertreter die Gesamtverantwortung für die Einrichtung, Anwendung und kontinuierliche Verbesserung des Sicherheitsmanagementsystems im Sinne des Anhangs III der RL 2004/49/EG tragen. Im Handbuch zum Sicherheitsmanagementsystem sind die verschiedenen Verfahren bzw. Unternehmensstandards insbesondere hinsichtlich aller betriebssicherheitlich relevanter Prozesse im Einzelnen darzulegen, wobei dies unter Berücksichtigung der Anforderungen des Artikels 9 und Anhang III der Sicherheitsrichtlinie zu erfolgen hat. Hierbei soll zu jedem Anforderungspunkt des Sicherheitsmanagementsystems gemäß Anhang III der Sicherheitsrichtlinie erläutert werden, durch welche konkreten Maßnahmen dieser im Unternehmen umgesetzt wird und welche Person in der Unternehmensorganisation hierfür die Verantwortung trägt. Sofern die Technische Spezifikation Interoperabilität (TSI) Betrieb insbesondere in Kapitel 4 Verfahrensanforderungen beschreibt, die mit dem jeweiligen Bestandteil des SMS in Verbindung stehen, sollten diese entsprechend abgearbeitet werden. Beispielhaft sei hier das Schulungsprogramm für das Personal (Kapitel 4.6 TSI Betrieb ) erwähnt. Der Aufbau des Sicherheitsmanagementhandbuchs muss nicht der Gliederung des Anhangs III entsprechen, jedoch ist bei anderer Gliederung zumindest in einem Referenzdokument darzustellen, in welchen Managementdokumenten - unter Angabe der einschlägigen Fundstellen - wie Sicherheitsmanagementhandbuch, Prozessbeschreibungen, Prüfanweisungen etc. die entsprechenden Anforderungen berücksichtigt und erfüllt werden. Um den Antragstellern einen größtmöglichen Gestaltungsspielraum bei der Erstellung des individuellen und unternehmensspezifischen Sicherheitsmanagementsystems zu ermöglichen, wird bewusst auf die Vorgabe eines speziellen Aufbaus der Managementunterlagen verzichtet. Die Tatsache, dass in Unternehmen bereits heute Managementsysteme aus den Bereichen Qualität basierend auf DIN EN ISO 9001, Umwelt basierend auf DIN EN ISO oder Arbeitsschutz basierend auf OHSAS etc. Seite 8 von 15

9 eingeführt wurden, erübrigt den Aufbau eines eigenständigen zusätzlichen Sicherheitsmanagementsystems vor dem Aspekt der integrierten Managementsysteme und den mit dem Aufbau, der Einführung, der Verwirklichung und der Aufrechterhaltung von Managementsystemen verbundenen Kosten. Zielführend ist es vielmehr, den Unternehmen die durch die Sicherheitsbehörde anzuwendenden Bewertungskriterien und Bewertungsverfahren (Anhang 2) an die Hand zu geben, um an diesen Rahmenvorgaben ein Sicherheitsmanagementsystem zu entwickeln bzw. ein bereits vorhandenes an den speziellen Anwendungsbereich Sicherheit im System Eisenbahn anzupassen. 1.3 Besondere Anforderungen (Teil B) Zur Erlangung des Teils B der SiBe müssen Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweisen, dass sie die besonderen Anforderungen für den sicheren Verkehrsbetrieb für Personal und Fahrzeuge auf dem betreffenden Schienennetz oder den einzelnen Schienenwegen erfüllen. Der Sicherheitsbehörde sind zur Beurteilung insbesondere Unterlagen des Eisenbahnverkehrsunternehmens zu Vorschriften (nationalen Sicherheitsvorschriften und sonstigen Vorschriften, die den Betrieb, das Personal und die Fahrzeuge betreffen), Personal (getrennt nach Personalkategorien) und Fahrzeugen (getrennt nach verwendeten Fahrzeugarten) vorzulegen. Spätestens vier Monate nach Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen entscheidet die Sicherheitsbehörde über die Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung (Teil B). Stellt die Sicherheitsbehörde vor Ablauf der Frist Mängel der vorgelegten Unterlagen fest, hat sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Die Zeit zur Mängelbeseitigung hemmt die vorgegebene Bearbeitungsfrist entsprechend. Prüfungen bzw. Teilprüfungen können in Form von Audits auch vor Ort in den Unternehmen erfolgen. Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Inland ist vor der Bekanntgabe der Entscheidung, die für die Genehmigung nach 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zuständige Behörde des Landes anzuhören und das Benehmen mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat herzustellen. Seite 9 von 15

10 Einreichung der Antragsunterlagen vollständig und plausibel Überarbeitung der Unterlagen Prüfung (Personal/Fahrzeug) entscheidungsfähig Anhörung der zust. Behörde Benehmen mit Sicherheitsbeirat Entscheidung zur Erteilung SiBe Teil B Abbildung 3: Schematischer Ablauf zur Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil B Zur Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung Teil B sind folgende Unterlagen mit Antragstellung einzureichen: Europäisches Antragsformular für Sicherheitsbescheinigungen Teil A und Teil B (Anhang 1), Unterlagen zu Kapitel Vorschriften, Unterlagen zu Kapitel Personal, Unterlagen zu Kapitel Fahrzeuge. Ausländische Eisenbahnverkehrsunternehmen haben darüber hinaus noch folgende Unterlagen Bescheinigung über die Zulassung des SMS gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a der RL 2004/49/EG, Genehmigung nach RL 95/18/EG, Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung gem. EBHaftPfV Darstellung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnverkehrsunternehmens vorzulegen. Seite 10 von 15

11 1.3.1 Vorschriften Zur Prüfung der sicherheitsbezogenen Anforderungen an den Betrieb, das Personal und die Fahrzeuge sind zunächst alle Regelwerke darzulegen, die diesbezüglich sicherheitlich relevante Handlungsanweisungen für das Betriebspersonal oder entsprechende Verfahrensanweisungen vorgeben. Hierzu zählen insbesondere Regeln für die Durchführung der Zug- und Rangierfahrten im Regel- und Störungsbetrieb, Bestimmungen zur Bedeutung der Signale, Regeln für die Abfertigung eines Zuges, Regeln für die Zugbildung, Regeln für die Prüfung und Bedienung der Bremsen, Regeln zum Verfahren bei Unfällen und gefährlichen Ereignissen, Regeln zur Instandhaltung der Fahrzeuge. Hierzu muss das EVU alle vom Eisenbahninfrastrukturbetreiber vorgegebenen zu beachtenden Regelungen auflisten. Darüber hinaus sind für alle von der Infrastruktur unabhängigen Vorgaben die eigenen Regelwerke aufzuführen. Bei der Auflistung der Regelwerke ist folgendes anzugeben: Bezeichnung des Regelwerkes (Titel, Nummer, Datum), Inhaltsangabe, welche Verfahren damit jeweils geregelt werden, Verantwortliche Stelle für die Erstellung des Regelwerks, Verteilung und Bekanntgabe innerhalb des EVU (einschließlich Berichtigungsmanagement), Angabe des Anwendungs- und Gültigkeitsbereiches. Die aufzuführenden Regelwerke müssen alle Informationen beinhalten, die an das Personal im Rahmen der Aus- und Fortbildung zu vermitteln sind. Darüber hinaus hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen darzulegen, wie sichergestellt wird, dass das im Unternehmen mit sicherheitsbezogenen Aufgaben des Eisenbahnbetriebs betraute Personal über Aktualisierungen informiert wird (Berichtigungsmanagement). Im Zuge der Erteilung der Sicherheitsbescheinigung erfolgt keine inhaltliche Prüfung dieser Regeln im Detail, hier wirkt die Verantwortung der Eisenbahnunternehmen gemäß 4 Abs. 1 AEG. Die Regeln sind insbesondere anzugeben, um damit zu dokumentieren, dass für alle sicherheitsrelevanten Prozesse eine nachvollziehbare Beschreibung vorliegt. Seite 11 von 15

12 Da die Ausbildung des Personals auf der Grundlage dieser Regeln erfolgt, müssen sich diese in den jeweiligen Ausbildungsanweisungen wieder finden. Die Behörde behält sich jedoch vor, insbesondere bei Verfahren, die von den anerkannten Regeln der Technik abweichen, stichprobenartig Einzelfallprüfungen auf Plausibilität (gleiche Sicherheit) vorzunehmen Personal Zu dem Personal mit sicherheitsrelevanten Funktionen zählen immer Leitende und Aufsichtsführende beim Betrieb der Bahn, Triebfahrzeugführer, Bediener von Kleinlokomotiven, Nebenfahrzeugführer, Heizer, Zugführer / Zugbegleiter mit betrieblichen Aufgaben, Rangierbegleiter, Mitarbeiter für Wagenuntersuchung und Bremsproben, Mitarbeiter, die Zugbildungsaufgaben erfüllen, Mitarbeiter in der Planung und Produktion von Zugfahrten, Leiter und Aufsichtsführende in Instandhaltungswerkstätten. Weiteres Personal mit sicherheitsrelevanten Funktionen ist ggf. durch das EVU zu identifizieren und zu ergänzen. Für alle Personalgruppen im Unternehmen ist der Nachweis zu erbringen, dass zu den Punkten Ausbildung, Fortbildung, Erwerb und Erhalt der Strecken- bzw. Ortskenntnisse, Überwachung der Tauglichkeit, Überwachung des Personals bei der Dienstausübung, Maßnahmen bei festgestellten Verfehlungen des Personals, System zur Meldung von Unregelmäßigkeiten und sicherheitsbezogenen Fragen des Personals, Dienstzeiten des Personals, Einsatz externen Personals adäquate Regelungen getroffen wurden. Weitere Angaben zu den nachzuweisenden Punkten sind Anhang 3 zu entnehmen. Seite 12 von 15

13 Bei der Anwendung von TSI, nationalen Sicherheitsvorschriften (Anhang 4) und anerkannten Regeln der Technik kann der Nachweis grundsätzlich in Tabellenform erbracht werden. Sofern die Erfüllung der Anforderung bereits im Handbuch zum SMS nachgewiesen wurde, ist in der Tabelle ein entsprechender Querverweis ausreichend. Der exemplarische Aufbau ist in folgender Tabelle dargestellt. Leitende Triebfahrzeugführer... Ausbildung Ausbildungsvoraussetzungen Regelwerk X X X Regelwerk Y... X Fortbildung... Wird von anerkannten Regeln der Technik abgewichen bzw. werden diese nur auszugsweise zur Anwendung gebracht, ist ein tabellarischer Nachweis grundsätzlich nicht möglich. Für diesen Fall ist der Nachweis der gleichen Sicherheit zu führen Fahrzeuge Die Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen anhand von Unterlagen nachweisen, dass die verwendeten Fahrzeugarten die Anforderungen der TSI bzw. der nationalen Vorschriften erfüllen und ordnungsgemäß zugelassen (z. B. Abnahme, Inbetriebnahmegenehmigung) sind. Hierzu sind alle vom Unternehmen betriebenen Fahrzeuge d.h. auch Fahrzeuge, für die das Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht Halter ist, die aber in Züge eingestellt werden zunächst in folgende Fahrzeugarten einzuteilen und diese darzustellen: Führende Fahrzeuge Lokomotiven (Elektrisch, Verbrennung, Dampf) Triebzüge (Elektrisch, Verbrennung) Triebwagen Steuerwagen Kleinlokomotiven Wagen Reisezugwagen Güterwagen Seite 13 von 15

14 Sonstige Wagen Nebenfahrzeuge mit Kraftantrieb / führende Nebenfahrzeuge Schwerkleinwagen und schwere Nebenfahrzeuge Kleinwagen Zweiwegefahrzeuge die Kleinwagen sind Zweiwegefahrzeuge die Schwerkleinwagen sind Nebenfahrzeuge ohne Kraftantrieb Schwerkleinwagen und schwere Nebenfahrzeuge Kleinwagen Im Weiteren ist aufzuzeigen, wie sichergestellt wird, dass alle verwendeten Fahrzeuge ordnungsgemäß zugelassen (Abnahme, Inbetriebnahmegenehmigung etc.) sind. Zulassungsdokumente sind nur auf Anforderung vorzulegen. Hierbei soll ersichtlich sein, wie - soweit für den Antragsteller zutreffend - die ordnungsgemäße Zulassung bei erstmalig in Betrieb genommenen Fahrzeugen, bereits im Geltungsbereich der EBO rechtmäßig betriebenen Fahrzeugen, bereits im Ausland betriebenen Fahrzeugen, angemieteten Fahrzeugen, zur Beförderung übernommenen Fahrzeugen und umgerüsteten oder erneuerten Fahrzeugen sichergestellt wird. Ferner ist getrennt nach den vorgenannten Kategorien darzulegen, wie etwaige Einschränkungen bzw. Nebenbestimmungen in den Zulassungen erkannt und beachtet werden. Zur Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Fahrzeuge ist mittels dokumentierter Verfahren darzulegen, in welcher Art und Weise die Anforderungen an die Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Fahrzeuge ermittelt und bewertet werden, Seite 14 von 15

15 die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Fahrzeuge ermittelt und festgelegt werden und die ordnungsgemäße Ausführung der technischen Maßnahmen für die Aufrechterhaltung des betriebssicheren Zustandes der Fahrzeuge sichergestellt und überprüft wird. Die Ausrüstung führender Fahrzeuge/Nebenfahrzeuge mit Zugbeeinflussungs- und Zugfunkeinrichtung ist darzulegen ferner wie sichergestellt wird, dass hierzu die Anforderungen der TSI bzw. der nationalen Vorschriften erfüllt werden. Die Verfahren zur Einhaltung der zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmen vereinbarten der Betriebssicherheit dienenden Bestimmungen für den streckenkompatiblen Einsatz der Fahrzeuge sind insbesondere hinsichtlich Zugbeeinflussung, Zugfunk, Streckenklassen, Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV), Brandschutz, Notbremsüberbrückung etc. darzulegen. Ferner ist zu beschreiben, wie grundsätzlich sichergestellt wird, dass alle für den beabsichtigten Eisenbahnverkehr relevanten Benutzungsbedingungen des Betreibers der Schienenwege identifiziert und beachtet werden. Seite 15 von 15

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