Verbands- Finanzordnung (VFO)
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- Rosa Schulze
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1 Verbands- Finanzordnung (VFO)
2 Inhaltsverzeichnis I. Finanzverwaltung Zuständigkeit Aufgaben... 3 II. Buchführung, DVV-, LSB-, Kreisbeiträge und Pauschalen für zentralen Schiedsrichtereinsatz Buchführung DVV- und LSB Beiträge Kreisbeiträge Pauschalen für zentralen Schiedsrichtereinsatz... 4 III. Einnahmen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Abgaben Mitgliedsbeiträge und Beitragsrechnungen Geldstrafen und Ordnungsstrafen Aufnahmegebühr und Rechtsmittelgebühr Zahlungsverzug... 5 IV. Ausgaben Grundsatz der Sparsamkeit Haushaltsplan Abrechnungsvorschriften Spesen- und Honorarregelung für Lehr- u. Honorarkräfte in der Schiedsrichter- und Trainerausbildung, hauptamtliche Mitarbeiter... 6 V. Finanzverwaltung der Volleyballkreise Finanzierung der Volleyballkreise und Kreisfinanzausgleich Kassenprüfung... 6 VI. Inkrafttreten Inkrafttreten... 7 Anlage 1* zur Verbandsfinanzordnung (u. a. Mitgliedsbeiträge) Anlage 2* zur Verbandsfinanzordnung (Gebühren für Schiedsrichter) Anlage 3* zur Verbandsfinanzordnung (Richtlinien für die Durchführung von Trainerlehrgängen) Anlage 4* zur Verbandsfinanzordnung (Richtlinien für die Durchführung von Schiedsrichterlehrgängen) * Die Anlagen 1 bis 4 unterliegen nicht der Beschlussfassung des Verbandstages. Seite 2 von 7
3 I. Finanzverwaltung 1 Zuständigkeit Für die Verwaltung der Finanzen ist der WVV-Vorstand zuständig. 2 Aufgaben Arbeitsgrundlage ist die Verbands-Finanzordnung (VFO). Der WVV-Vorstand hat u.a. die folgenden Aufgaben: a) die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit von Ausgaben und Kostenaufstellungen im Sinne der zu überprüfen b) den Haushaltsplan und eventuelle Nachträge aufzustellen c) dem Verbandstag die Höhe der Mitgliedsbeiträge vorzuschlagen d) die Art der Verwendung von Sportförderungs- und Lotteriemitteln zu überprüfen e) Überwachung der Einhaltung des Haushaltsplanes. Die Geschäftsführung ist für die praktische Umsetzung der vorbezeichneten Aufgaben zuständig. II. Buchführung, DVV-, LSB-, Kreisbeiträge und Pauschalen für zentralen Schiedsrichtereinsatz 3 Buchführung Die Buchführung des WVV muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. 4 DVV- und LSB Beiträge Der DVV und der LSB erheben Beiträge, deren Höhe durch die zuständigen Gremien des DVV bzw. des LSB NRW festgelegt werden. Die Beiträge sind für die Mitglieder des WVV Pflichtbeiträge. Die Erhebung und Weiterleitung der Beiträge an den DVV bzw. LSB NRW erfolgt durch den WVV. Veränderungen der DVV- und LSB Beiträge werden unverzüglich, nachdem der DVV bzw. LSB NRW sie bekannt gegeben hat, vom WVV in den amtlichen Mitteilungen veröffentlicht. 5 Kreisbeiträge Die Volleyballkreise können zusätzlich Beiträge erheben, deren Höhe durch den Kreistag festgelegt wird. Sie werden durch den Volleyballkreis erhoben. Sie sind insofern keine Einnahmen und Ausgaben im Sinne von III und IV VFO. Veränderungen der Kreisbeiträge sind vom Kreisausschuss unmittelbar nach Beschlussfassung den Kreisvereinen und dem WVV-Vorstand bekannt zu geben. Kreisbeiträge dürfen die Hälfte der entsprechenden WVV- Beiträge nicht übersteigen. In begründeten Ausnahmen können diese Obergrenzen mit Zustimmung des WVV- Vorstandes überschritten werden. Seite 3 von 7
4 6 Pauschalen für zentralen Schiedsrichtereinsatz Für die Leistungsklassen mit zentralem Schiedsrichtereinsatz werden auf den entsprechenden Staffeltagen Pauschalen festgelegt, die vom WVV treuhänderisch verwaltet werden. III. Einnahmen 7 Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Abgaben (1) Der WVV erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann für besondere Tätigkeiten Gebühren festlegen. Mitgliedsbeiträge beschließt der Verbandstag. Gebühren beschließt das Präsidium. Er verfügt Geldstrafen nach Verbands-Rechts-und Strafordnung (VRSO) oder Ordnungsstrafen nach Maßgabe der bestehenden Verbands- und Kreisordnungen, die als Abgabe an den WVV bzw. an den entsprechenden Volleyballkreis abzuführen sind. (2) Die verbindliche Meldung von Teilnehmern zu einem Lehrgang des WVV verpflichtet zur Zahlung der Lehrgangsgebühren. Bei Fernbleiben ohne Ersatzgestellung werden dem betreffenden WVV- Mitglied die Lehrgangsgebühren zuzüglich einer Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt. Diese Verwaltungsgebühr kann sich bis auf einen Betrag erhöhen, der den Lehrgangsausfallkosten entspricht, die dem WVV entstehen. In Anlage 1 der Verbands- Finanzordnung sind die Beiträge und Gebühren aufgeführt. 8 Mitgliedsbeiträge und Beitragsrechnungen Die Mitglieder zahlen zum 1. Februar jeden Jahres den jeweiligen Grundbeitrag und zum 1. Juli jeden Jahres die restlichen Beiträge gemäß Anlage 1 Verbands-Finanzordnung. Beiträge sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Die Rechnungslegung kann elektronisch an die dem Verband bekannte Adresse erfolgen. Rechnungen werden ordnungsgemäß übermittelt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sind. (Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gewährleistet, wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt ist.) 9 Geldstrafen und Ordnungsstrafen Geldstrafen sind fällig innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung durch die zuständige WVV- Rechtsinstanz. Ordnungsstrafen sind fällig innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung des entsprechenden Ordnungsstrafenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung per Rundschreiben bei Teilnahme am vereinfachten Verfahren gemäß Verbands-Spielordnung (VSPO). Die WVV-Geschäftsstelle bzw. die Kassenwarte der Volleyballkreise überwachen den Zahlungseingang. Ihnen sind alle Ordnungsstrafenbescheide bzw. Zahlungsaufforderungen unverzüglich in Kopie durch die entsprechende spielleitende Stelle zuzusenden. Seite 4 von 7
5 10 Aufnahmegebühr und Rechtsmittelgebühr (1) Für die Aufnahme eines Mitgliedes wird eine Gebühr gemäß Anlage 1 VFO erhoben, die mit der Aufnahmebestätigung fällig ist. (2) Für die Inanspruchnahme der WVV- Rechtsinstanzen erhebt der WVV die aus VRSO ersichtlichen Gebühren. 11 Zahlungsverzug (1) Solange finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt werden, ruhen alle Rechte der säumigen Mitglieder. (2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels ( 8) wird pro Mahnfall eine 1. Mahngebühr und eine 2. Mahngebühr von 10,00 zzgl. Porto und ggf. eine Ordnungsstrafe erhoben. Ist der Mahnbetrag geringer als die Mahngebühr ergeht vor Erstellung der 1. Mahnung eine Zahlungserinnerung bzw. Zahlungsaufforderung mit 14-tägiger Zahlungsfrist. Nach Überschreitung des Zahlungsziels ist auch hier die o.g. Mahngebühr jeweils fällig. IV. Ausgaben 12 Grundsatz der Sparsamkeit Alle Personen, die im Auftrag oder im Interesse des WVV Geld verwalten oder ausgeben, sind gehalten, äußerst sparsam zu sein. Mitgliedern und Verbandsangehörigen, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich haftbar gemacht werden. 13 Haushaltsplan (1) Die Verbandsorgane und Amtsträger, Mitglieder und Verbandsangehörigen sind bei allen Ausgaben an den genehmigten Haushaltsplan gebunden. Nur in Ausnahmefällen kann das Präsidium durch förmlichen Beschluss nicht vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine Deckung vorhanden ist. Die gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben ist dabei zulässig. Von jeder derartigen Abweichung vom Haushaltsplan ist dem nächsten Verbandstag zu berichten. (2) Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes dürfen Verpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr höchstens in Höhe von 80 % der jeweiligen Haushaltsansätze des Vorjahres eingegangen werden. Werden die Einnahmen des Vorjahres nicht erreicht, entscheidet das Präsidium über Art und Umfang der vorläufigen Haushaltsführung. 14 Abrechnungsvorschriften (1) Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden allen Amtsträgern und Beauftragten des WVV anhand von Kostenaufstellungen erstattet, die spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres vorgelegt werden müssen. (2) Kostenaufstellungen müssen unter Verwendung der offiziellen Formulare zusammen mit Originalrechnungen bei der WVV-Geschäftsstelle eingereicht werden. Die Übersendung per Fax oder digital ist ausreichend. Die Abrechnung ist entsprechend ohne Unterschrift gültig. Die Kostenaufstellungen werden durch die Mitarbeiter der WVV-Geschäftsstelle auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft. Die Einholung einer Gegenzeichnung Seite 5 von 7
6 durch das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied oder das zuständige Verbandsorgan liegt im Ermessen des WVV-Vorstandes. (3) Fahrtkosten, Spesen und Übernachtungskosten werden nur gezahlt, wenn sie für Reisen sind, die im Auftrag des WVV oder bei Amtsträgern in satzungs- bzw. ordnungsmäßiger Aufgabenerfüllung erfolgen. Gegebenenfalls ist eine Dienstreise z. B. außerhalb NRW mit Dienstreiseantrag beim WVV-Vorstand zu beantragen. (4) Die Erstattung von Reisekosten für ehrenamtliche Amtsträger unterliegt den Bestimmungen der Reisekosten-Richtlinien des WVV in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen der Bestimmungen sind in den amtlichen Mitteilungen zu veröffentlichen. 15 Spesen- und Honorarregelung für Lehr- u. Honorarkräfte in der Schiedsrichter- und Trainerausbildung, hauptamtliche Mitarbeiter (1) Die Fahrtkostenerstattung, Erstattung von Tagegeldern, Lehrgangsnebenkosten und die Honorarsätze für Lehr- und Honorarkräfte in der Trainerausbildung und der Schiedsrichterausbildung richten sich nach den jeweils aktuellen Vorgaben der Anlage 1 zur VFO. Die Anlage 1 der VFO wird vom Präsidium beschlossen und darf nicht gegen die Vorgaben des LSB NRW verstoßen. (2) Die Fahrtkostenerstattung der hauptamtlichen Mitarbeiter für dienstlich veranlasste Fahrten richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen und ist an die Reisekostenrichtlinien des Verbandes angelehnt. V. Finanzverwaltung der Volleyballkreise 16 Finanzierung der Volleyballkreise und Kreisfinanzausgleich (1) Zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben erhalten die Volleyballkreise folgende Finanzmittel: a) Kreisbeiträge, falls sie erhoben werden, b) Mannschaftsmeldebeiträge für BFS - Spielrunden gemäß 5 VFO, c) Einnahmen durch Ordnungsstrafen aus den Kreisligen und Kreisklassen. (2) Volleyballkreise sind gemäß 51 S. 2 Abgabenordnung funktionale Untergliederungen des WVV. Es ist den Volleyballkreisen untersagt ohne Genehmigung des Vorstandes des WVV Einnahmen im Bereich des Zweckbetriebes und des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu erzielen. Volleyballkreise dürfen keine Zuwendungsbestätigungen für Sachzuwendungen oder Geldzuwendungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen. (3) Die auszuweisenden Guthaben der VK s (Summe aus Barkasse sowie Bankguthaben) dürfen am jeweiligen eines Jahres die Grenze von nicht überschreiten. Sollte ein Kreis mehr als Guthaben zum bezeichneten Stichtag haben, wird dem Kreis eine Übergangszeit von 2 Jahren eingeräumt, in der der Kreis das Guthaben sinnvoll abbauen soll. Sollte nach 2 Jahren die Maximalgrenze von weiterhin überschritten werden, sind überschüssige Mittel an die Hauptkasse des WVV abzuführen. 17 Kassenprüfung Der vom zuständigen Kreisvorsitzenden unterschriebene Kassenbericht, die ausgefüllte und unterzeichnete Vollständigkeitserklärung, ein Anlageverzeichnis und der Prüfbericht der Kassenprüfer sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem Vorstand des WVV Seite 6 von 7
7 unaufgefordert vorzulegen. Es steht im Ermessen der Geschäftsführung des WVV die Kontoauszüge des jeweiligen Kalenderjahres eines Volleyballkreises anzufordern. Der Vorstand des WVV hat das Recht die Buchführung incl. der Barkassenunterlagen sowie der Bankbewegungen der jeweiligen Kalenderjahre eines Volleyballkreises einzusehen. VI. Inkrafttreten 18 Inkrafttreten Die Verbands-Finanzordnung wurde am 5. Dezember 1993 vom außerordentlichen Verbandstag verabschiedet und am 23. Juni 1996 vom Hauptausschuss bzw. am 13. April 1997, 13. Juni 1999, am 12. Juni 2005, am 18. Juni 2006, am 17. Juni 2007, am 15. Juni 2008, am 23. Juni 2013, am 22. Juni 2014 und am 31. Mai 2015 vom Verbandstag geändert. Seite 7 von 7
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