Ländliche Entwicklung in Oberbayern. Flurbereinigungsplan. Neuordnungsverfahren Leeder. Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern

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1 Ländliche Entwicklung in Oberbayern Neuordnungsverfahren Leeder Gemeinde Fuchstal Landkreis Landsberg am Lech Flurbereinigungsplan Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern

2 Flurbereinigungsplan Die Teilnehmergemeinschaft Leeder hat den Flurbereinigungsplan nach 58 Abs. 1 Satz 1 FlurbG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AGFlurbG aufgestellt und die Ergebnisse des Verfahrens zusammengefasst. München, den Die Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft (gez. Karger) R. Karger Techn. Amtsrätin Der Flurbereinigungsplan wird nach 58 Abs. 3 FlurbG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 AG- FlurbG genehmigt. München, den Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern (gez. Holzmann) Holzmann Baudirektor 2

3 Flurbereinigungsplan B e s t a n d t e i l e d e s F l u r b e r e i n i g u n g s p l a n e s Bestandteile des Flurbereinigungsplanes sind der, das Liegenschaftsbuch (alt), bestehend aus den Bestandsblättern (Einlage), die Gebietskarte mit zwei Änderungskarten, der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, die Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan, bestehend aus dem Eigentümer-, Forderungs- und Abfindungsnachweis sowie einer Gegenüberstellung der Einlage mit der Abfindung, die Abfindungskarte, der Belastungsnachweis, die einschlägigen Vorstandsbeschlüsse. 3

4 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Beschreibender Teil 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Anordnung des Verfahrens 3. Verfahrensgebiet 4. Beteiligte 5. Teilnehmergemeinschaft 6. Wertermittlung 7. Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen 8. Vorläufige Besitzeinweisung und Ausführungsanordnung 9. Abschluss des Verfahrens Rechtsgestaltender Teil 10. Ermittlung der Abfindungsansprüche 11. Neugestaltung des Verfahrensgebietes 12. Vermessung und Abmarkung 13. Beitragspflicht zu den Ausführungskosten 14. Gemeinde- und Gemarkungsgrenzänderungen 15. Privatrechtliche Lasten und Beschränkungen der neuen Grundstücke 16. Besondere Festsetzungen 17. Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzungen 18. Allgemeines 19. Verkehrsanlagen 20. Gewässer Rohrleitungen 21. Landschaftspflege, Naturschutz und Grünordnung 22. Betretungsrecht 23. Sonstige Auflagen und Bedingungen 4

5 Beschreibender Teil 1. Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen für den Flurbereinigungsplan sind das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl I S. 2794), und das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994 (GVBl S. 127, BayRS E), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 689). 2. Anordnung des Verfahrens Die Direktion für Ländliche Entwicklung München hat mit Flurbereinigungsbeschluss vom 10. Januar 2001, Az. P/A3-V nach 86 Abs.1 FlurbG das Neuordnungsverfahren Leeder angeordnet und das Verfahrensgebiet festgestellt. Mit Beschlüssen vom 4. Juni 2003, Az. A/A3-V sowie vom 09. August 2013, Az. A/A3-G7533 hat die Direktion für Ländliche Entwicklung München, bzw. das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern das Verfahrensgebiet nach 8 Abs. 2 FlurbG geändert. 3. Verfahrensgebiet Das Verfahrensgebiet umfasst im Zeitpunkt der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes 118 ha. Für die Ermittlung der zum Verfahrensgebiet gehörenden Flurstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster maßgebend ( 30 FlurbG, Art. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster Vermessungs- und Katastergesetz VermKatG, BayRS F). Die zum Verfahrensgebiet gehörenden und die angrenzenden Flurstücke sind in der Gebietskarte (2. Änderungskarte) dargestellt. 4. Beteiligte Am Verfahren sind nach 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte): als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten ( 10 Nr. 1 FlurbG); die Teilnehmer sind im Bestandsblatt (Einlage) aufgeführt; als Nebenbeteiligte die in 10 Nr. 2 FlurbG aufgeführten natürlichen und juristischen Personen. Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern hat die Beteiligten nach Maßgabe der 12 bis 14 FlurbG ermittelt. 5

6 5. Teilnehmergemeinschaft Verfahren Leeder Mit Erlass des Flurbereinigungsbeschlusses wurden die Teilnehmer zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, die den Namen Teilnehmergemeinschaft Leeder führt und ihren Sitz in Leeder, Gemeinde Fuchstal, Landkreis Landsberg am Lech hat ( 16 FlurbG). Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus 6 Mitgliedern bestehenden Vorstand; dieser setzt sich aus dem vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern bestimmten Vorsitzenden und den 4 von der Teilnehmerversammlung am 1. März 2001 gewählten Mitgliedern ( 21 Abs. 3 FlurbG, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 AGFlurbG) und dem mit Schreiben der Gemeinde vom 20. Dezember 2000 von der Gemeinde Fuchstal in den Vorstand entsandten Gemeindevertreter (Art. 4 Abs. 3 Satz 6 AGFlurbG) zusammen. 6. Wertermittlung Im Verfahren Leeder wurden die flächenmäßigen Abfindungen der Teilnehmer in Dorf und Flur auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen und Erklärungen, bzw. Niederschriften nach 52 FlurbG ermittelt. Diese ersetzen den Anspruch auf gleichwertige Abfindung. Eine Ermittlung der Bodenwerte (Wertermittlung) gemäß 27 ff. FlurbG und Art. 8 f. AGFlurbG ist daher entbehrlich. 7. Herstellung der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen 7.1 Planaufstellung, Planfeststellung Der Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen wurde vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellt und mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung erörtert ( 41 Abs. 1 und 2 FlurbG). Die Direktion für Ländliche Entwicklung München hat den Plan nach 41 FlurbG bezüglich der Baumaßnahmen Neugestaltung der Hauptstraße mit Kriegerdenkmal und Teilöffnung des Schmiedbachkanals mit Bescheid vom 30. September 2002, Az. A/A3-V und bezüglich der Maßnahmen Flurwegebau, Biotopvernetzung und Renaturierung Hummelbach mit Bescheid vom 25. Juli 2003, Az. A3-V genehmigt ( 41 Abs. 4 Satz 1 FlurbG). Die Direktion für Ländliche Entwicklung München hat bezüglich der Erweiterung der Maßnahme Umgestaltung der Hauptstraße mit Verfügung vom 13. Mai 2003, Az. A3-V7551 festgestellt, dass die im Plan nach 41 FlurbG enthaltenen Maßnahmen von unwesentlicher Bedeutung sind und eine Planfeststellung unterbleiben kann ( 41 Abs. 4 Satz 2 FlurbG). Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern hat den Plan nach 41 FlurbG bezüglich der Maßnahmen Flurwegebau (hier die Aktualisierung der Plangenehmigung vom 25. Juli 2003) mit Bescheid vom 09. August 2013, Az. A/Z2/A3-G7551 genehmigt. 7.2 Wasserrechtliche Entscheidung Die Direktion für Ländliche Entwicklung München hat in Verbindung mit der Plangenehmigung vom 30. September 2002, Az. A/A3-V für die Benutzung der Gewässer (hier: Schmiedbachkanal) eine gesonderte -auf 20 Jahre befristete- wasserrechtliche, beschränkte Erlaubnis erteilt. 6

7 7.3 Widmung der Straßen und Wege Verfahren Leeder Die Direktion für Ländliche Entwicklung München, bzw. das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern hat in Verbindung mit der Plangenehmigung vom 25. Juli 2003, Az. A3-V und vom 09. August 2013, Az. A/Z2/A3-G7551 die erforderlichen Widmungen, Umstufungen und Einziehungen für die im Verfahren geplanten und gebauten öffentlichen Straßen und Wege verfügt. Bereits bestehende Widmungen wurden unverändert in den Flurbereinigungsplan übernommen. Die Gemeinde Fuchstal wird weitere erforderliche Widmungen, Umstufungen und Einziehungen öffentlicher Straßen und Wege verfügen und bekannt machen, soweit diese durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern unterblieben sind (Schreiben der Gemeinde Fuchstal vom ). 7.4 Finanzierung und Ausbau Die Finanzierung des Vorhabens richtet sich nach dem Finanzierungsplan und dem Bauentwurf. Die Teilnehmergemeinschaft hat die geplanten gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen fertig gestellt. 8. Vorläufige Besitzeinweisung und Ausführungsanordnung Eine vorläufige Besitzeinweisung ist aufgrund der Regelungen in den freiwilligen Vereinbarungen oder Abtretungserklärungen entbehrlich. Den Zeitpunkt, zu dem der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt, bestimmt das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern in der Ausführungsanordnung. Dies gilt insbesondere für den Eigentumsübergang ( 61 ff. FlurbG). 9. Abschluss des Verfahrens Das Verfahren wird nach seiner Ausführung mit der Schlussfeststellung abgeschlossen. Mit der Zustellung der Schlussfeststellung an den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist das Verfahren beendet ( 149 FlurbG). Nach Abschluss des Verfahrens werden den Gemeinden Fuchstal und Denklingen zur Aufbewahrung übersandt ( 150 Abs. 1 FlurbG): 1 Abdruck der Bestandskarte 1 Abdruck des Flurbuches 1 Abdruck des Textteils zum Flurbereinigungsplan 1 Abdruck der Schlussfeststellung Jedem Beteiligten sowie jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist Einsicht in diese Nachweise zu gewähren ( 150 Abs. 2 FlurbG). 7

8 Rechtsgestaltender Teil 10. Ermittlung der Abfindungsansprüche Die Abfindungsansprüche der Teilnehmer wurden auf Grundlage der Bestandsblätter (Einlage) ( 12 FlurbG) und der freiwilligen Vereinbarungen, bzw. Erklärungen nach 52 FlurbG ermittelt. Sie wurden für die einzelnen Teilnehmer im Forderungsnachweis nach Besitzständen berechnet. Die Übertragungen von Abfindungsansprüchen sind im Forderungsnachweis bei den einzelnen Forderungen als Zu- bzw. Abgänge vorgetragen Landaufbringung für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen Die erforderlichen Flächen für die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen befinden sich weitgehend im Eigentum der Gemeinde Fuchstal und werden von dieser zur Verfügung gestellt. Zusätzlich benötigte Flächen werden von einzelnen Teilnehmern aufgrund von Vereinbarungen, teilweise gegen Geldentschädigung, hergegeben. Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Neuvermessung und der Katasterfläche wurden durch Berichtigungen bei den jeweiligen Besitzständen korrigiert. Eine Landaufbringung durch die Teilnehmer nach 47FlurbG war daher nicht erforderlich 10.2 Teilung von gemeinschaftlichem Eigentum Teilungen von gemeinschaftlichem Eigentum sind im Forderungsnachweis als Zu- bzw. Abgänge vorgetragen ( 48 Abs. 1 FlurbG). 11. Neugestaltung des Verfahrensgebietes 11.1 Aufnahme des Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach 41 FlurbG) in den Flurbereinigungsplan Der vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft aufgestellte und von der Direktion für Ländliche Entwicklung München, bzw. vom Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern behandelte Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach 41 FlurbG) wurde in den Flurbereinigungsplan aufgenommen ( 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) Neuordnung des Grundbesitzes Die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten sowie die neuen Grundstücke sind in den Bestandsblättern (Einlage), der Gebietskarte (2. Änderungskarte), dem Belastungsnachweis, in der Abfindungskarte und in den Forderungs- und Abfindungsnachweisen enthalten. Geldabfindungen, -ausgleiche und Erstattungen nach 49 Abs. 1 Satz 3, 52 und 54 FlurbG sind im Abfindungsnachweis vorgetragen. 8

9 12. Vermessung und Abmarkung Verfahren Leeder 12.1 Abmarkung der Grenze des Verfahrensgebietes und der neuen Grundstücke Die Teilnehmergemeinschaft hat, soweit erforderlich, an der Grenze des Verfahrensgebietes feste Grenzzeichen errichtet ( 56 Satz 1 FlurbG). Die Grenzen der neuen Grundstücke wurden abgesteckt und abgemarkt. Sie sind in der Abfindungskarte dargestellt. Die Abmarkung wurde örtlich überprüft. Sie wird mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes rechtsverbindlich Unveränderte Grundstücksgrenzen Die in der Abfindungskarte mit oranger Begleitlinie dargestellten Grenzen innerhalb des Verfahrensgebietes und die Grenze des Verfahrensgebietes werden durch den Flurbereinigungsplan tatsächlich und rechtlich nicht verändert. Die bisherigen Katasterunterlagen der Vermessungsverwaltung gelten für diese Grenzen weiterhin. Wurde durch die neue Flureinteilung der Grenzabstand von Gehölzen geringer, als er den nachbarrechtlichen Bestimmungen entspricht, so sind sie vom Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dulden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. 13. Beitragspflicht zu den Ausführungskosten Die zur Ausführung des Verfahrens erforderlichen Aufwendungen (Ausführungskosten) fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last ( 105 FlurbG). Die Finanzierung dieser Ausführungskosten erfolgt über Zuwendungen und Kostenbeteiligungen, bzw. Eigenleistungsübernahme der Gemeinde Fuchstal oder sonstiger Dritter. Da somit alle Aufwendungen gedeckt sind, ist ein Beitrag nach 19 FlurbG, der nach dem Verhältnis des Wertes oder der Fläche der neuen Flurstücke auf die Teilnehmer umzulegen wäre, entbehrlich. 14. Gemeinde- und Gemarkungsgrenzänderungen Eine Änderung von Gemeinde- und Gemarkungsgrenzen ist nicht erforderlich. 15. Privatrechtliche Lasten und Beschränkungen der neuen Grundstücke 15.1 Im Grundbuch eingetragene Altbelastungen Die im Belastungsnachweis bei den einzelnen Besitzständen als aufgehoben bezeichneten Belastungen entfallen ohne Entschädigung für die bisher Berechtigten. Die übrigen Belastungen nach den Abteilungen II und III des Grundbuches gehen auf die neuen Grundstücke über; sie sind im Belastungsnachweis bei dem jeweiligen neuen Grundstück vorgetragen. 9

10 15.2 In das Grundbuch neu einzutragende Belastungen Die in das Grundbuch neu einzutragenden Belastungen werden mit dem Inhalt festgesetzt, wie sie bei den einzelnen Besitzständen im Belastungsnachweis eingetragen sind Im Grundbuch nicht eingetragene Rechte Alle Geh-, Fahrt-, Viehtrieb-, Trepp- und Anwenderechte sowie sonstige bisher im Verfahrensgebiet bestehenden und im Grundbuch nicht eingetragenen Dienstbarkeiten werden ohne Abfindung für den bisherigen Berechtigten aufgehoben, soweit sie durch das Verfahren entbehrlich werden und nicht im Belastungsnachweis neu geregelt wurden. Ein nach altem Brauch übliches Trepprecht längs der Ackergrenze bleibt bestehen. Etwa sonst noch vorhandene, nicht entbehrlich gewordene, im Grundbuch nicht eingetragene Rechte und Dienstbarkeiten an oder zugunsten von Grundstücken, die im Verfahrensgebiet liegen oder daran angrenzen, werden durch das Verfahren nicht berührt, soweit sie nicht in den Flurbereinigungsverzeichnissen ausdrücklich behandelt sind. Sie bleiben im herkömmlichen Umfang bestehen und gehen von den alten Grundstücken auf die neuen Grundstücke über Fischereirechte Die Fischereirechte wurden durch das Verfahren nicht geändert Weiderechte Die Weiderechte werden durch das Verfahren nicht geändert Jagdrechte Die Jagdrechte bleiben ihrem Inhalt nach unberührt. Der Flurbereinigungsplan trifft insoweit keine Festsetzungen. Soweit sich im Verfahren eingetretene Grenzänderungen jedoch jagdrechtlich auswirken können, sind die Bestimmungen des Jagdrechtes maßgebend. 16. Besondere Festsetzungen 16.1 Ver- und Entsorgungsanlagen Die im Verfahrensgebiet befindlichen Leitungsmasten, die ober- und unterirdischen Leitungen (insbesondere Ver- und Entsorgungsanlagen, Energieversorgungsanlagen etc.) und die Telekommunikationslinien ( 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes TKG vom 22. Juni 2004, BGBl I S. 1190, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2014, BGBl I S. 1266) sind auch von den neuen Grundstückseigentümern entsprechend den bei ihren Rechtsvorgängern bisher bestehenden Verpflichtungen zu dulden. Die aus dem Grundbuch in diesem Zusammenhang ersichtlichen, örtlich gebundenen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, werden aufgehoben ( 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) oder auf die in örtlicher Lage der alten Grundstücke ausgewiesenen neuen Grundstücke unmittelbar übertragen. Bei einer Aufhebung werden die Berechtigten durch die Begründung gleichartiger Rechte an den in der örtlichen Lage der alten Grundstücke ausgewiesenen neuen Grundstü- 10

11 cken abgefunden ( 49 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Diese sind untereinander gleichrangig. Sie werden, soweit im Belastungsnachweis nichts Abweichendes geregelt ist, an nächst offener Rangstelle nach den gemäß 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG übergegangenen Rechten im Grundbuch eingetragen Geh- und Fahrtrechte Alle Geh- und Fahrtrechte sowie Fußwege im Verfahrensgebiet, die im Grundbuch eingetragen und im Belastungsnachweis nicht mehr beschrieben sind, werden aufgehoben ( 49 Abs. 1 Satz 1 FlurbG). 17. Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen 17.1 Straßen und Wege Öffentliche Straßen und Wege Im Verfahrensgebiet sind die folgenden Straßen und Wege gewidmet (öffentliche Straßen und Wege); sie gehören den nachstehenden Eigentümern: die Kreisstraßen: Hauptstraße (KR LL 16) Flst.Nr. 40/9, Flst.Nr. 40/27 und Flst.Nr. 552 Gmkg. Leeder Eigentümer: Landkreis Landsberg am Lech die unselbständigen Gehwege Flst.Nr. 40/10, 40/11, 40/16, 40/18, 40/22, 40/25, 40/28, 40/33, 40/53, 40/54, 40/57, 40/58, 40/59, 40/60, 40/61, 40/62, 40/63, 40/64 und 92/1 - alle Gmkg. Leeder Eigentümer: Gemeinde Fuchstal die Ortsstraßen Flst.Nr. 40/12 - Kirchgasse Flst.Nr. 40/13 - Nähe Hauptstraße, Postweg (auf einer Länge von 60 m bei der Hauptstraße beginnend bis Westgrenze von Flst.Nr. 113/4) Flst.Nr. 40/17 Weldener Straße Flst.Nr. 40/20 Bahnhofstraße Flst.Nr. 40/23 Aschthaler Straße, Krautgartenweg Flst.Nr. 40/24 Nähe Hauptstraße, Nähe Am Graben Flst.Nr. 40/55 Hinterriedstraße Flst.Nr. 41 Nähe Weldener Straße Flst.Nr. 51/2 Nähe Hauptstraße Flst.Nr. 96/2 Schulstraße Flst.Nr. 279/4 Ulrichstraße Flst.Nr. 554/34 Rehlingerstraße Flst.Nr. 587/2 Am Graben 11

12 Flst.Nr. 2567/3 In Welden - alle Gmkg. Leeder Eigentümer: Gemeinde Fuchstal die gemäß der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19. November 1968 (BayRS I) ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege Flst.Nr. 244 Lechsberger Mühlweg Flst.Nr. 257 Auf der Rauth Flst.Nr von der Unterdießener Landstraße zum Wiesbach Flst.Nr Schlattweg Flst.Nr. 485 Nähe Bahnlinie Landsberg am Lech-Schongau Flst.Nr. 2474/3 Lechsberger Weg alle Gmkg. Asch Eigentümer: Gemeinde Fuchstal Flst.Nr. 274 Am Riedberg Teil v. Flst.Nr. 383 Hahnenfeldwiesen (nördliche Teilfläche von Südostecke Flst.Nr. 375 bis zum Wegflst. Nr. 301 (Hartwiesenweg) Flst.Nr. 616/2 Auf der Ebne Flst.Nr. 616/3 Auf der Ebne Flst.Nr. 702/3 Wildbader Talweg Flst.Nr. 2283/3 Aschtal Flst.Nr. 2553/2 von Schäfmoos nach Menhofen Teil v. Flst.Nr. 2611/2 - Baumackerweg im Mühlfeld (südliche Teilfläche; von Flst. Nr. 2607/2, Gmkg. Leeder bis zur Nordostecke Flst.Nr. 2611, Gmkg. Leeder) Flst.Nr. 2855/2 Mühlfeldweg (von Flst. Nr. 2567/3, Gmkg. Leeder bis zur Ostecke Flst.Nr. 2607/2) Flst.Nr. 2937/2 von Engratshofen über Krämoos nach Lengenfeld alle Gmkg. Leeder Eigentümer: Gemeinde Fuchstal die nach den Merkmalen der Verordnung vom 19. November 1968 nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege Flst.Nr. 2855/2 Mühlfeldweg (von Ostecke Flst.Nr. 2607/2 nach Norden) - Gmkg. Leeder Eigentümer: Gemeinde Fuchstal Folgende Straßen und Wege sind zum Zeitpunkt der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes nicht gewidmet: Flst.Nr. 40/31 Nähe Bahnhofstraße 12

13 Flst.Nr. 154/1 Nähe Hauptstraße Flst.Nr. 372/2 Riedbergweg Teil v. Flst.Nr. 383 Hahnenfeldwiesen (südliche Teilfläche von Südostecke Flst.Nr. 375 bis zum Wegflst. Nr. 1828, Gmkg. Denklingen) Flst.Nr. 554/36 Nähe Rehlingerstraße Teil v. Flst.Nr. 2611/2 Baumackerweg im Mühlfeld (nördliche Teilfläche von Nordostecke Flst.Nr bis Flst.Nr. 2614; Gmkg. Leeder) - alle Gmkg. Leeder Eigentümer: Gemeinde Fuchstal Die Widmung dieser Straßen und Wege erfolgt nach Abschluss des Verfahrens Leeder durch die Gemeinde Fuchstal (Schreiben der Gemeinde Fuchstal vom ) Nicht öffentliche Straßen und Wege Daneben liegen im Verfahrensgebiet die folgenden nicht gewidmeten Straßen und Wege (nicht öffentliche Straßen und Wege); sie gehören den nachstehenden Eigentümern: Flst.Nr. 2607/2 Oberer Baumackerweg im Mühlfeld - alle Gmkg. Leeder Eigentümer: Gemeinde Fuchstal Die Widmung dieser Straßen und Wege erfolgt nach Abschluss des Verfahrens Leeder durch die Gemeinde Fuchstal (Schreiben der Gemeinde Fuchstal vom ) Straßenbaulast, Gebrauch und Nutzung Die Straßenbaulast der im Flurbereinigungsplan ausgewiesenen öffentlichen Straßen und Wege richtet sich nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG, BayRS 91-1-I) in der jeweils geltenden Fassung und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften. Die Straßenbaulast für die im Flurbereinigungsverfahren ausgewiesenen öffentlichen Feld- und Waldwege, die gemäß der Verordnung vom 19. November 1968 ausgebaut wurden, ist kraft Gesetzes mit der Beendigung des Ausbaues bzw. mit der Verkehrsübergabe auf die Gemeinde Fuchstal übergegangen (Art. 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 BayStrWG). Die Straßenbaulast für die gemäß der Verordnung vom 19. November 1968 nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwege bleibt unberührt. Der Gebrauch der öffentlichen Straßen und Wege richtet sich nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes. Maßgebend ist die Straßenklasse. Die nicht öffentlichen Straßen und Wege unterliegen nicht dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Gebrauch und die Nutzung der nicht öffentlichen Straßen und Wege wird von den Eigentümern geregelt. Die Unterhaltung obliegt vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen dem Eigentümer. Bezüglich Flst. Nr. 244, Gemarkung Asch, gilt folgende Regelung (Vereinbarung zwischen Herrn Fritz Heimsoeth und der Gemeinde Fuchstal vom ): 13

14 Für den Eigentümer der Flurstücke Nr. 245 und 247, Gemarkung Asch, gilt ein Haftungsausschluss bezüglich Schäden am Weg Flst.Nr. 244, Gemarkung Asch, verursacht durch Hangwasser vom Flurstück Nr. 2473, Gemarkung Asch Gewässer Rohrleitungen Eigentum Die nachstehend aufgeführten Gewässer und Rohrleitungen verbleiben im Eigentum oder werden Eigentum der jeweils aufgeführten Rechtspersonen (Vereinbarung zwischen Herrn Fritz Heimsoeth und der Gemeinde Fuchstal vom ; Gemeinderatsbeschlüsse vom und ; Vereinbarungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft Leeder und der Gemeinde Fuchstal vom , und ): Eigentümer Gewässername Flst.Nr. Gemarkung Gilg Hubert, Asch Fischteiche T. v Asch (unverändert) Heimsoeth Fritz, München Graben T. v. 245 Asch Heimsoeth Fritz, München Teich T. v. 245 Asch (unverändert) Gemeinde Fuchstal Schmiedbachkanal 40/26 Leeder Gemeinde Fuchstal Die Änger 869/3 Leeder (gedeckter Kanal; unverändert) Gemeinde Fuchstal Hummelbach T. v Leeder Unterhaltung Soweit im Flurbereinigungsplan nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Unterhaltung der Gewässer nach den wasserrechtlichen Bestimmungen (siehe auch Nr. 20.1). Ist dort keine Regelung getroffen, bleibt es bei der bisherigen Unterhaltungspflicht Anlagen, Bestände und Flächen für Landschaftspflege, Naturschutz und Grünordnung Die Teilnehmergemeinschaft hat zur Förderung der allgemeinen Landeskultur die nachstehenden Anlagen, Bestände und Flächen erhalten, ergänzt, saniert bzw. neu geschaffen. Sie gehen in das Eigentum der jeweils vorgetragenen Rechtsperson über (Vereinbarungen zwischen der Teilnehmergemeinschaft Leeder der Gemeinde Fuchstal vom und ; Gemeinderatsbeschlüsse vom und ; Niederschrift vom über die Übergabe der landschaftsgestaltenden Anlagen). 14

15 Freiwillige ökologische Maßnahmen Verfahren Leeder Anlagen, Eigentümer Flst.Nr., Bestand Flächen Gemarkung Biotopverbund Gemeinde Fuchstal 1150/2, extensiv genutztes Grünland, Hummelbach Denklingen Feldgehölz Biotopverbund Gemeinde Fuchstal 2211, Leeder extensiv genutztes Grünland, Hummelbach Ufergehölz, Wald Landschafts- Gemeinde Fuchstal 294, Leeder Feldgehölz, extensiv genutztes gestaltende Grünland Anlage Landschafts- Gemeinde Fuchstal 324, Leeder Feldgehölz, extensiv genutztes gestaltende Grünland, Streuobstwiese Anlage Landschafts- Gemeinde Fuchstal T. v. 336, Feldhecke gestaltende Leeder Anlage Landschafts- Gemeinde Fuchstal 371/1, Leeder Feldgehölz, extensiv genutztes gestaltende Grünland, Streuobstwiese Anlage Landschafts- Gemeinde Fuchstal 459, Leeder Feldgehölz, extensiv genutztes gestaltende Grünland Anlage 17.4 Sonstige gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen Eigentum der Gemeinde Fuchstal wird der von der Teilnehmergemeinschaft geschaffene, am Kriegerdenkmal angrenzende Platz, Flst.Nr. 40/15, Gmkg. Leeder, und der geöffnete Schmiedbachkanal; sowie das am Rathaus angebrachte Abschlussdenkmal. Die Unterhaltung der Anlagen und die Sicherung ihrer Bestände regelt der Eigentümer. Festsetzungen mit der Wirkung von Gemeindesatzung en 18. Allgemeines Die nachstehenden Festsetzungen werden im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen. Sie haben nach 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG die Wirkung einer Gemeindesatzung und können nach Beendigung des Verfahrens ( 149 Abs. 3 Satz 1 FlurbG) nur mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden ( 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG). 15

16 19. Verkehrsanlagen 19.1 Das Wenden mit landwirtschaftlichen Maschinen ist auf dauerhaft befestigten Straßen und Wegen untersagt, um Verschmutzungen und Beschädigungen zu vermeiden. Schäden sind von den Verursachern zu beheben oder werden auf deren Kosten beseitigt Mauern, Zäune, Hecken und sonstige Anlagen, die den Verkehr behindern können, dürfen in der offenen Flur nur in einer Entfernung von mindestens einem halben Meter von den Fahrbahngrenzen der öffentlichen Feld- und Waldwege errichtet werden. Der Wegeigentümer kann hiervon Ausnahmen genehmigen. Bereits genehmigte Ausnahmen bleiben unberührt Die Grasnutzung an den Straßen und Wegen steht dem Eigentümer zu. 20. Gewässer Rohrleitungen 20.1 Die Gemeinde Fuchstal kann für Gewässer dritter Ordnung die vollen Unterhaltungskosten von den Beitragspflichtigen verlangen (Art. 26 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3, Art. 22 des Bayerischen Wassergesetzes BayWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2010, GVBl S. 66) 20.2 Unbeschadet der wasserrechtlichen Bestimmungen wird den Teilnehmern und deren Rechtsnachfolgern das Recht eingeräumt, die Gewässer als Vorfluter für Dränungen zu benützen Die Böschungen der Gewässer und Gräben dürfen weder beweidet noch beim Wenden mit Wirtschaftsgerät oder Schleppern befahren werden. Die Nutzung, z.b. die Grasnutzung, regelt der Eigentümer Die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, in denen Rohrleitungen und Kontrollschächte liegen, haben diese Anlagen und die Arbeiten zu ihrer Unterhaltung zu dulden sowie alles zu unterlassen, was den Bestand und die Wirksamkeit der Anlagen gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. 16

17 20.5 Die an den Grundstücken durch die Unterhaltung entstehenden Schäden sind von den Unterhaltungspflichtigen zu ersetzen. 21. Landschaftspflege, Naturschutz und Grünordnung 21.1 Die unter Nr beschriebenen Anlagen, Bestände und Flächen dienen den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege. Sie dürfen nicht beseitigt werden, ohne dass gleichwertiger Ersatz geschaffen wird Soweit bei Pflanzungen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege und der Grünordnung dienen, der gesetzliche Grenzabstand nicht gewahrt ist, haben die jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke die Nichteinhaltung des Grenzabstandes sowie entsprechende Nachpflanzungen zu dulden Wurde durch die neue Flureinteilung der Grenzabstand von Bäumen geringer, als er den nachbarrechtlichen Bestimmungen entspricht, so sind die Bäume vom Eigentümer des Nachbargrundstücks zu dulden, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. 22. Betretungsrecht Der Aufsichtsbehörde ist das Betreten der im Verfahren geschaffenen Anlagen und der angrenzenden Grundstücke zur Überwachung und Durchführung notwendiger Arbeiten zu gestatten. 23. Sonstige Auflagen und Bedingungen 23.1 Die Gemeinde kann über das Eigentum an den ausgewiesenen gemeinschaftlichen Anlagen nur in Übereinstimmung mit den Interessen der betroffenen Eigentümer verfügen. 17

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