Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg

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1 Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg -PGRSvom 5. Juli 2004 (ABl. S. 353); geändert am (ABl. S. 94) GLIEDERUNGSÜBERSICHT Präambel Abschnitt I Gemeinsame Regelungen 1 Errichtung des Pfarrgemeinderates 2 Aufgaben des Pfarrgemeinderates 3 Wahl des Pfarrgemeinderates 4 Wahlberechtigung 5 Wählbarkeit 6 Beginn und Ende der Amtszeit 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 8 Vorstand 9 Stellung des Pfarrers 10 Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates 11 Ausschluss wegen Befangenheit

2 2 12 Ausschüsse 13 Ehrenamtliche Tätigkeit 14 Schlichtungsstelle Abschnitt II Die Formen der Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit 15 Entscheidungsverfahren über die Form der Zusammenarbeit 16 Geltungsdauer der Regelung über die Form der Zusammenarbeit Abschnitt III Die Pfarrgemeinderäte und ihre Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit Unterabschnitt 1 Gemeinsame Regelungen 17 Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates 18 Wahlgebiet und Sitzverteilung 19 Stiftungsrat 20 Pfarrversammlung 21 Sachkosten

3 3 Unterabschnitt 2 Die Gemeinsame Sitzung der Pfarrgemeinderäte 22 Aufgaben 23 Arbeitsweise Unterabschnitt 3 Der Gemeinsame Ausschuss der Pfarrgemeinderäte 24 Aufgaben 25 Zusammensetzung 26 Arbeitsweise 27 Widerspruch gegen Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses Unterabschnitt 4 Der Gesamt-Pfarrgemeinderat 28 Aufgaben 29 Zusammensetzung 30 Arbeitsweise Abschnitt IV Der Gemeinsame Pfarrgemeinderat der Seelsorgeeinheit

4 4 31 Zusammensetzung 32 Wahlgebiet und Sitzverteilung 33 Beschlussfähigkeit 34 Gemeindeteam 35 Stiftungsrat 36 Pfarrversammlung 37 Sachkosten Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften 38 Inkrafttreten

5 5 PRÄAMBEL In den Seelsorgeeinheiten mit ihren Pfarrgemeinden ist die Kirche in einem überschaubaren Lebensraum gegenwärtig und erfahrbar. Im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil und die Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland werden in der Erzdiözese Freiburg Pfarrgemeinderäte gewählt. Die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte nehmen diese Aufgabe aufgrund ihrer in Taufe und Firmung gegebenen Sendung wahr. Daher sollen sie das Sakrament der Firmung empfangen haben. Zusammen mit dem Pfarrer als dem vom Erzbischof bestellten verantwortlichen Seelsorger gestalten die Pfarrgemeinderäte das Leben der Seelsorgeeinheiten mit ihren Pfarrgemeinden, tragen Sorge für die Glieder der Gemeinde, entdecken und fördern deren Charismen und bringen die gemeinsame Berufung und Sendung aller Glieder der Gemeinde durch Jesus Christus zum Ausdruck. Die Arbeit der Pfarrgemeinderäte soll von gegenseitigem Vertrauen getragen sein. Sie setzt Bereitschaft zum Dialog und zur Zusammenarbeit voraus. Die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte sollen sich um Gemeinschaft im Glauben und um religiöse Bildung bemühen. Abschnitt I Gemeinsame Regelungen 1 Errichtung des Pfarrgemeinderates (1) In jeder Pfarrgemeinde ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden, soweit nicht für die Pfarrgemeinden einer Seelsorgeeinheit ein Gemeinsamer Pfarrgemeinderat gebildet wird ( 15,16 und 31 ff.). (2) Der Pfarrgemeinderat trägt gemeinsam mit dem Pfarrer als Pastoralrat, als Vertretung der Katholiken und als Organ der Vermögensverwaltung Verantwortung für den kirchlichen Auftrag in der Pfarrgemeinde und der Seelsorgeeinheit, soweit nicht der Stiftungsrat oder Gesamtstiftungsrat eigenständige Aufgaben aufgrund besonderer kirchlicher Rechtsvorschriften zu erfüllen haben. Sein Wirken ist sowohl auf das Leben der Kirche wie auch auf gesellschaftliche Vorgänge und Entwicklungen in den Pfarrgemeinden und Seelsorgeeinheiten gerichtet.

6 6 2 Aufgaben des Pfarrgemeinderates (1) Der Pfarrgemeinderat berät und unterstützt als Pastoralrat den Pfarrer und die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Dabei greift er die Weisungen und Anregungen des Erzbischofs auf und orientiert sich an den pastoralen Leitlinien des Erzbistums Freiburg. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben: 1. über pastorale Schwerpunkte der Gemeinde zu beraten, gemeinsam mit dem Pfarrer und im Benehmen mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst geeignete Maßnahmen zu beschließen und für ihre Durchführung Sorge zu tragen; 2. das Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung aller Glieder der Gemeinde für die Kirche und die Welt von heute zu wecken und zu stärken; 3. Mitverantwortung für die Feier der Liturgie zu tragen und deren Vielfalt zu fördern; 4. den missionarischen Auftrag der Pfarrgemeinde/Seelsorgeeinheit zu fördern und diejenigen zu unterstützen, die sich in der Verkündigung und der Weitergabe des Glaubens engagieren; 5. für die Wahrnehmung des diakonischen Auftrags der Pfarrgemeinde/Seelsorgeeinheit Sorge zu tragen und dabei mit anderen Trägern karitativer und sozialer Dienste zusammenzuarbeiten; 6. die Zusammenarbeit zwischen Schule und Pastoral sowie die kirchliche Erwachsenenbildung zu fördern; 7. die ökumenische Zusammenarbeit zu vertiefen und den interreligiösen Dialog zu pflegen; 8. das Verantwortungsbewusstsein für weltkirchliche Aufgaben sowie für Frieden, Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung zu stärken; 9. sich der besonderen Anliegen der Katholiken anderer Muttersprache anzunehmen und ihre Beheimatung in der Pfarrgemeinde/Seelsorgeeinheit zu fördern; 10. die Planungen und Entscheidungen des Erzbistums im Zusammenwirken mit den anderen zur Seelsorgeeinheit gehörenden Pfarrgemeinden auf die örtlichen Verhältnisse hin zu konkretisieren und für ihre Umsetzung Sorge zu tragen; 11. sich für eine enge Kooperation mit den anderen Pfarrgemeinden in der Seelsorgeeinheit und mit den anderen pastoralen Ebenen (Dekanat / Region / Erzbistum) und deren Einrichtungen einzusetzen; 12. Verantwortung für die notwendige Befähigung, Fortbildung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu übernehmen. (2) Der Pfarrgemeinderat koordiniert als Vertretung der Katholiken der Gemeinde die Aktivitäten der kirchlichen Gruppen, Verbände und geistlichen Gemeinschaften unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und vertritt die Anliegen der Katholiken der Gemeinde in Gesellschaft und Öffentlichkeit. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben: 1. Durch Informationen und Stellungnahmen die Bewusstseinsbildung in kirchlichen und gesellschaftlichen Fragen in der Pfarrgemeinde zu fördern und Erfahrungen und Vorschläge weiterzugeben an Stellen, die Entscheidungsverantwortung tragen; 2. gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags im Umfeld der Pfarrgemeinde/Seelsorgeeinheit zu analysieren und zu bewerten und sich für notwendige Veränderungen einzusetzen;

7 7 3. die Arbeit der pfarrlichen Organisationen, Gruppierungen und Einrichtungen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und auf gemeinsame Zielsetzungen hin zu koordinieren; 4. die Anliegen der Pfarrgemeinde/Seelsorgeeinheit in der Öffentlichkeit zu vertreten; 5. Anregungen und Vorschläge an den Dekanatsrat und den Diözesanrat der Katholiken zu geben und deren Anliegen aufzugreifen; 6. die von den Räten auf Diözesanebene gefassten Beschlüsse und die von ihnen gestellten Aufgaben im Dekanat und in den Pfarrgemeinden/Seelsorgeeinheiten durchzuführen. (3) Der Pfarrgemeinderat ist als Organ der örtlichen kirchlichen Vermögensverwaltung (Ortskirchensteuervertretung) zuständig für die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten: 1. Die Wahl des Stiftungsrates; 2. die Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates; 3. die Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde(n); 4. die Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Kirchengemeinde sowie über die Art und die Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuer ( 14 Absatz 2 KiStO); 5. die Feststellung der Jahresrechnung ( 14 Absatz 5 KiStO); 6. die Bestellung eines Kirchengemeinderechners - in der Regel durch Beauftragung einer Verrechnungsstelle - ( 18 Absatz 2 KiStO); 7. die Beschlussfassung über die Errichtung und den Antrag auf Aufnahme in eine Gesamtkirchengemeinde ( 20 Absatz 1 und 2 KiStO). Die Nummern 4 bis 7 finden keine Anwendung, wenn eine Gesamtkirchengemeinde errichtet ist. (4) Der Pfarrgemeinderat berichtet anlässlich der Visitation der Pfarrei über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde. Er hat das Recht, vor der Besetzung der Pfarrstelle und vor anderen Stellenbesetzungen im pastoralen Dienst dem Erzbischöflichen Ordinariat seine Vorstellungen mitzuteilen. 3 Wahl des Pfarrgemeinderates (1) Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates gemäß 17 Absatz 3 und 31 Absatz 3 werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Das Nähere hinsichtlich des Wahlverfahrens, der Hinzuwahl und der Entsendung regelt die Wahlordnung -WOPGR- für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg.

8 8 4 Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt sind die Katholiken, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz haben. (2) Wahlberechtigt können auf Antrag auch Katholiken sein, die nicht im Wahlbezirk wohnen, sofern sie regelmäßig am Leben der Pfarrgemeinde aktiv teilnehmen und die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Das Wahlrecht kann nur in einem Wahlbezirk ausgeübt werden. Über den Antrag entscheidet der Wahlvorstand. Das Nähere regelt die Wahlordnung. (3) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Katholiken, a) die ihren Austritt aus der Kirche nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts erklärt haben; b) für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung ein Betreuer bestellt ist. (4) Das Wahlrecht ruht bei Katholiken, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten durch einstweilige Anordnung ein Betreuer bestellt ist. 5 Wählbarkeit (1) Wählbar sind die nach 4 wahlberechtigten Katholiken, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert sind, ordnungsgemäß zur Wahl vorgeschlagen wurden und ihrer Kandidatur zugestimmt haben. (2) Nicht wählbar sind: 1. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Erzbistums im pastoralen und liturgischen Dienst, die in der Pfarrseelsorge mit amtlichem Auftrag tätig sind; 2. Leitende Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des Erzbischöflichen Ordinariates und sonstige kirchliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die in der Vermögensverwaltung für die Kirchengemeinde tätig oder mit Aufgaben der kirchlichen Vermögensverwaltungsaufsicht oder mit Aufgaben im Personalwesen betraut sind; 3. Kirchenbeamte und Angestellte der zur Seelsorgeeinheit gehörenden Kirchengemeinden. 6 Beginn und Ende der Amtszeit (1) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentreten des Pfarrgemeinderates nach seiner Wahl (konstituierende Sitzung) und endet mit der konstituierenden Sitzung eines neugewählten Pfarrgemeinderates.

9 9 (2) Die konstituierende Sitzung hat innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Wahl stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden des noch amtierenden Pfarrgemeinderates oder vom Pfarrer einberufen und von ihm bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden geleitet. In den Fällen, in denen ein Gemeinsamer Pfarrgemeinderat erstmalig gebildet wird, erfolgt die Einberufung durch den Leiter der Seelsorgeeinheit. (3) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates endet vorzeitig, wenn die Zahl der gewählten Mitglieder aufgrund vorzeitigen Ausscheidens einzelner Mitglieder die Hälfte der ursprünglich Gewählten unterschreitet und durch Nachrücken nicht mehr erreicht werden kann. In diesem Fall ordnet der Erzbischof eine Neuwahl an oder trifft andere erforderliche und geeignete Maßnahmen. 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Ein Mitglied scheidet aus dem Pfarrgemeinderat aus durch Tod, durch Verzicht auf sein Amt, durch Ungültigkeit seiner Wahl oder durch Verlust der Wählbarkeit ( 5). (2) Das Amt endet ferner, wenn ein Mitglied unentschuldigt oder ohne triftigen Grund mindestens vier aufeinander folgenden Sitzungen des Pfarrgemeinderates trotz ausdrücklicher schriftlicher Mahnung nach dem dritten Fehlen ferngeblieben ist. (3) Die Feststellung über die Beendigung der Mitgliedschaft wird vom Pfarrgemeinderat getroffen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Woche Einspruch bei dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates einlegen. Falls der Pfarrgemeinderat dem Einspruch nicht innerhalb von vier Wochen stattgibt, kann die Schlichtungsstelle ( 14) innerhalb einer Woche angerufen werden, die über diesen Einspruch endgültig entscheidet. (4) Scheidet ein unmittelbar gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so rückt für die restliche Amtszeit der/die nächste Bewerber/Bewerberin - bei Teilortswahl nach den 18 Absatz 2 und 32 Absatz 2 aus dem Wahlbezirk des ausscheidenden Mitglieds - entsprechend der Reihenfolge der bei der Wahl erhaltenen Stimmenzahl nach. Das Nachrücken wird vom Pfarrgemeinderat festgestellt. 8 Vorstand (1) Der Pfarrgemeinderat bildet aus seiner Mitte einen Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, für eine lebendige und zeitnahe Arbeit des Pfarrgemeinderates in allen Bereichen zu sorgen, die Geschäfte des Pfarrgemeinderates nach Maßgabe dieser Satzung und auf der Grundlage der Rahmengeschäftsordnung -RGO- zu führen. Er entsendet aus seiner Mitte ein gewähltes Mitglied in den Dekanatsrat.

10 10 (2) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Pfarrer. Der Pfarrgemeinderat kann weitere stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand wählen. (3) Der Pfarrgemeinderat wählt zunächst den/die Vorsitzenden/Vorsitzende, und zwar im ersten Wahlgang mit absoluter Mehrheit, in weiteren Wahlgängen mit einfacher Mehrheit. Der/die Vorsitzende wird aus der Mitte der unmittelbar gewählten Mitglieder bestellt. In getrennten weiteren Wahlgängen werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt. (4) Gegen die Wahl des/der Vorsitzenden kann der Pfarrer bei Vorliegen gewichtiger Gründe innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Schlichtungsstelle ( 14). 9 Stellung des Pfarrers (1) Der Pfarrer als der vom Erzbischof bestellte Seelsorger und Leiter der Gemeinde bzw. Seelsorgeeinheit trägt eigene, in seinem Amt begründete Verantwortung (cann CIC): 1. für die Einheit der Gemeinde sowie für die Einheit mit dem Erzbischof und dadurch mit der Weltkirche; 2. für die rechte Verkündigung der Heilsbotschaft; 3. für die Feier der Liturgie und die Verwaltung der Sakramente. (2) Der Pfarrer muss Beschlüssen widersprechen, wenn er der Ansicht ist, dass sie nicht in Übereinstimmung mit der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre stehen oder rechtswidrig sind. Der Pfarrer kann widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Pfarrgemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Rates oder des Gemeinsamen Ausschusses ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine erneute Sitzung des Rates oder des Gemeinsamen Ausschusses einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beraten ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Erfüllt nach Ansicht des Pfarrers auch der neue Beschluss die Voraussetzungen nach Satz 1, muss er ihm erneut widersprechen und die Schlichtungsstelle ( 14 PGRS) anrufen. Wird der Regelungsvorschlag der Schlichtungsstelle von den Beteiligten nicht angenommen, entscheidet der Erzbischof. 10 Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates (1) Der Pfarrgemeinderat tritt wenigstens vierteljährlich zusammen. Er wird durch den Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der

11 11 vorgesehenen Tagesordnung schriftlich einberufen. Zeit und Ort der Sitzung sowie die vorgesehene Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. In dringenden Fällen kann der Pfarrgemeinderat schriftlich mit einer Frist von drei Tagen ohne öffentliche Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen werden. (2) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. (3) Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (4) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Gelingt es auch dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann die vorzeitige Auflösung des Pfarrgemeinderates verfügen und die Durchführung von Neuwahlen anordnen. (5) Das Nähere über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie die Arbeitsweise des Pfarrgemeinderates und seiner Ausschüsse bestimmt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Räte GGO Ausschluss wegen Befangenheit (1) Ein Mitglied des Pfarrgemeinderates darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/seiner Ehegatten/Ehegattin, einer durch Verwandtschaft oder Schwägerschaft in gerader Linie oder in der Seitenlinie nach bürgerlichem Recht verbundenen Person oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Pfarrgemeinderat ohne Mitwirkung des betroffenen Mitgliedes. Wer an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. (3) Ein Beschluss ist unwirksam, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verletzt worden sind oder ein Mitglied des Pfarrgemeinderates ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen war. Der Beschluss gilt jedoch drei Monate nach der Beschlussfassung als gültig zustande gekommen, wenn er nicht innerhalb dieser Frist von einem Mitglied des Pfarrgemeinderates oder einem von dem Beschluss Betroffenen beim Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich angefochten wurde oder das Erzbischöfliche Ordinariat den

12 12 Beschluss vor Ablauf der Frist beanstandet hat. Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet innerhalb eines Monats nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig. 12 Ausschüsse (1) Der Pfarrgemeinderat kann zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse ständige Ausschüsse oder Ausschüsse auf Zeit einsetzen. Er kann in die Ausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind. (2) Der Pfarrgemeinderat kann ferner einzelne Personen mit besonderen Aufgaben betrauen. 13 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Tätigkeit im Pfarrgemeinderat und in seinen Ausschüssen ist für alle gewählten und hinzugewählten Mitglieder ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden gegen Nachweis erstattet. 14 Schlichtungsstelle (1) Zur Beilegung von Streitfällen innerhalb des Pfarrgemeinderates oder zwischen Pfarrer und Pfarrgemeinderat über die Auslegung und Anwendung dieser Satzung wird auf der Ebene der Region eine Schlichtungsstelle gebildet. Die Schlichtungsstelle kann - insbesondere - in den Fällen der 7 Absatz 3, 8 Absatz 4, 9 Absatz 2, 10 Absatz 3 und 27 dieser Satzung sowie in den von der Wahlordnung vorgesehenen Fällen angerufen werden. (2) Die Schlichtungsstelle besteht aus dem jeweils zuständigen Regionaldekan als Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (3) Das Nähere über die Bildung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der Schlichtungsstelle wird in einer Schlichtungsverfahrensordnung geregelt.

13 13 Abschnitt II Die Formen der Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit 15 Entscheidungsverfahren über die Form der Zusammenarbeit (1) Die Pfarrgemeinden einer errichteten Seelsorgeeinheit können sich für eine der vier folgenden Formen der Zusammenarbeit entscheiden: a) Sie beraten die Angelegenheiten, welche die Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit berühren oder alle Pfarrgemeinden betreffen, in Gemeinsamen Sitzungen der Pfarrgemeinderäte; b) sie bilden einen Gemeinsamen Ausschuss der Pfarrgemeinderäte; c) sie bilden unter Beibehaltung der bestehenden Pfarrgemeinderäte einen Gesamt- Pfarrgemeinderat; d) sie wählen unter Wegfall der bestehenden Pfarrgemeinderäte einen Gemeinsamen Pfarrgemeinderat. (2) Die Pfarrgemeinden einer umschriebenen, aber bei Beginn der Amtszeit noch nicht errichteten Seelsorgeeinheit können sich für eine der drei folgenden Formen der Zusammenarbeit entscheiden: a) Sie beraten die Angelegenheiten, welche die Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit berühren oder alle Pfarrgemeinden betreffen, in Gemeinsamen Sitzungen der Pfarrgemeinderäte; b) sie bilden einen Gemeinsamen Ausschuss der Pfarrgemeinderäte; c) sie bilden unter Beibehaltung der bestehenden Pfarrgemeinderäte einen Gesamt- Pfarrgemeinderat. (3) Für die Pfarrgemeinderäte, für die Abhaltung Gemeinsamer Sitzungen, für die Gemeinsamen Ausschüsse und für die Gesamt-Pfarrgemeinderäte gilt Abschnitt III dieser Satzung mit den jeweils einschlägigen Unterabschnitten. Für die Gemeinsamen Pfarrgemeinderäte gilt Abschnitt IV dieser Satzung. (4) Die Entscheidung über die Form der Zusammenarbeit der Pfarrgemeinden (Absätze 1 und 2) treffen die Pfarrgemeinderäte durch Abschluss oder Änderung einer Vereinbarung. (5) Der Abschluss und die Änderung der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Ausschusses, eines Gesamt-Pfarrgemeinderates oder eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates bedürfen eines jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu fassenden Beschlusses der Pfarrgemeinderäte. Die Beschlüsse sind bis spätestens sechs Monate vor dem regelmäßigen Wahltermin zu fassen und dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg anzuzeigen. (6) Kommt kein Einvernehmen über den Abschluss oder die Änderung der Vereinbarung zustande, ist ein Gemeinsamer Ausschuss nach Abschnitt III Unterabschnitt 3 dieser Satzung zu bilden mit der Maßgabe, dass 26 Absatz 7 keine Anwendung findet.

14 14 16 Geltungsdauer der Regelung über die Form der Zusammenarbeit (1) Die Vereinbarung nach 15 Absatz 4 gilt für die gesamte Dauer der nach Inkrafttreten dieser Satzung beginnenden Amtszeit der Pfarrgemeinderäte. Ihre Geltung verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht innerhalb von fünf Monaten vor dem regelmäßigen Wahltermin von einer beteiligten Pfarrgemeinde schriftlich gekündigt wird. (2) Vereinbarungen nach 15 Absatz 2 können zum Zeitpunkt der Errichtung der Seelsorgeeinheit geändert werden, um die Form der Zusammenarbeit im Rahmen der in 15 Absatz 2 ermöglichten Formen zu wechseln. (3) Eine Änderung der Vereinbarung mit dem Ziel, den Gemeinsamen Pfarrgemeinderat, den Gemeinsamen Ausschuss oder den Gesamt-Pfarrgemeinderat vor Ablauf seiner Amtszeit aufzulösen, ist nur mit Genehmigung des Erzbischofs zulässig. (4) Über die Kündigung oder Änderung einer Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates entscheiden die von einer Pfarrgemeinde in den Gemeinsamen Pfarrgemeinderat unmittelbar gewählten Mitglieder unter Mitwirkung des Leiters der Seelsorgeeinheit mit Zweidrittelmehrheit, über die Kündigung oder Änderung einer Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Ausschusses oder Gesamt- Pfarrgemeinderates entscheidet der Pfarrgemeinderat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Abschnitt III Die Pfarrgemeinderäte und ihre Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit Unterabschnitt 1 Gemeinsame Regelungen 17 Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (1) Der Pfarrgemeinderat besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, gewählten, hinzugewählten und beratenden Mitgliedern. (2) Mitglied kraft Amtes ist der Pfarrer/Pfarradministrator. Sind mehrere Pfarrer/Pfarradministratoren gemäß can CIC beauftragt (in solidum) oder wird die Pfarrgemeinde gemäß can CIC geleitet, entscheidet der Erzbischof, welcher Priester dem Pfarrgemeinderat kraft Amtes angehört.

15 15 (3) Die Pfarrgemeinde wählt entsprechend der Zahl der Katholiken die nachfolgend bestimmte Zahl von Pfarrgemeinderäten: In Pfarrgemeinden zu wählende mit einer Katholikenzahl: Mitglieder: bis von von von über (4) Der Pfarrgemeinderat kann weitere Katholiken (sonstige sachkundige Personen oder Vertreter von Zielgruppen, die bei der Wahl nicht berücksichtigt wurden), welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit besitzen, hinzuwählen. Unter ihnen soll - falls nicht schon direkt gewählt - ein Mitglied eines Jugendverbandes oder einer sonstigen Jugendgemeinschaft sein, das nicht volljährig zu sein braucht. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder darf ein Drittel der unmittelbar gewählten Mitglieder nicht übersteigen. (5) Die in der Pfarrseelsorge mit amtlichem Auftrag tätigen Priester (dazu zählen nicht die Subsidiare), Ständigen Diakone, Ordensleute und die in der Pfarrgemeinde tätigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Erzdiözese im pastoralen und liturgischen Dienst gehören dem Pfarrgemeinderat als beratende Mitglieder (mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht) an. (6) Der Pfarrgemeinderat kann Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinde ( 5 Absatz 2 Nr. 3) als beratende Mitglieder (mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht) hinzuwählen. (7) Sind einem Pfarrer mehrere Pfarreien übertragen, kann er sich in einzelnen Sitzungen des Pfarrgemeinderates von einem Mitglied nach Absatz 5, vertreten lassen, der in dieser Sitzung das Stimmrecht des Pfarrers wahrnimmt. (8) Die Mitglieder nach Absatz 5 können sich auf eine Regelung darüber, wer aus ihrer Mitte die ständige Vertretung im Rat wahrnimmt, verständigen. 18 Wahlgebiet/Sitzverteilung (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Pfarrgemeinde, soweit Absatz 3 nichts Abweichendes zulässt. (2) Besteht eine Pfarrgemeinde aus verschiedenen räumlich voneinander getrennten Teilorten (Filialen) oder Wohnbezirken, so kann durch Beschluss des Pfarrgemeinderates bestimmt werden, dass die Sitze im Pfarrgemeinderat nach einem bestimmten Zahlenverhältnis mit Vertretern der verschiedenen Teilorte oder Wohnbezirke zu besetzen sind. Bei der Bestimmung der auf die einzelnen Teilorte oder Wohnbezirke entfallenden Anzahl der Sitze sind die örtlichen Verhältnisse und der Anteil

16 16 der Katholiken der einzelnen Wahlbezirke zu berücksichtigen. Jeder Teilort oder Wohnbezirk bildet einen eigenen Wahlbezirk und wählt jeweils die ihm zustehende Anzahl der Mitglieder (echte Teilortswahl). (3) Gehören zu einer Pfarrgemeinde eine oder mehrere Filialkirchengemeinden, kann auf schriftlich begründeten und jeweils mit Zustimmung des Pfarrers gestellten Antrag des Pfarrgemeinderates der Pfarrgemeinde oder des noch amtierenden Pfarrgemeinderates der Filialkirchengemeinde, der innerhalb einer Frist von fünf Monaten vor dem nächsten regelmäßigen Wahltermin beim Erzbischöflichen Ordinariat vorliegen muss, durch Entscheidung des Erzbischofs das Wahlgebiet der Filialkirchengemeinde abgetrennt und ein eigener Pfarrgemeinderat gebildet werden. Wird in der Filialkirchengemeinde kein eigener Pfarrgemeinderat gebildet, ist gemäß Absatz 2 zu verfahren. (4) In Pfarrgemeinden mit einer Filialkirchengemeinde oder mehreren Filialkirchengemeinden, für die kein eigener Pfarrgemeinderat gebildet wird, wird die Mindest- und Höchstzahl der Mitglieder nach 17 Absatz 3 auf der Grundlage der Gesamtzahl der Katholiken ermittelt und festgesetzt. In Pfarrgemeinden mit einer Filialkirchengemeinde oder mehreren Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Pfarrgemeinderat gebildet wird, ist für die Zahl der Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach 17 Absatz 3 die Katholikenzahl der Pfarrgemeinde ohne Berücksichtigung der Filialkirchengemeinden maßgebend. (5) Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 4 bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 19 Stiftungsrat (1) Für die Dauer seiner Amtszeit bestellt der Pfarrgemeinderat innerhalb von längstens sechs Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung einen Stiftungsrat. Dem Stiftungsrat obliegt die Verwaltung und Vertretung des örtlichen Kirchenvermögens. (2) Das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Stiftungsrates bestimmt die "Ordnung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung - KVO-)". 20 Pfarrversammlung Der Pfarrgemeinderat soll einmal im Jahr alle Glieder der Gemeinde zu einer Pfarrversammlung oder zu einer den örtlichen Bedürfnissen entsprechenden Veranstaltung einladen und über seine Tätigkeit berichten. Darin sollen ferner Fragen

17 17 des kirchlichen Lebens erörtert sowie Anregungen und Vorschläge für die Arbeit des Pfarrgemeinderates gegeben werden. 21 Sachkosten Die Sachkosten des Pfarrgemeinderates trägt die Kirchengemeinde; sie sind in den Haushaltsplan aufzunehmen. Unterabschnitt 2 Die Gemeinsame Sitzung der Pfarrgemeinderäte 22 Aufgaben Wird in einer Seelsorgeeinheit kein Gemeinsamer Ausschuss bzw. Gesamt- Pfarrgemeinderat gebildet oder kein Gemeinsamer Pfarrgemeinderat gewählt, so werden die Angelegenheiten, welche die Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit berühren oder alle Pfarrgemeinden betreffen, in Gemeinsamen Sitzungen aller Pfarrgemeinderäte beraten und beschlossen. 23 Arbeitsweise (1) Gemeinsame Beschlüsse kommen zustande, wenn die erforderliche Mehrheit in getrennter Abstimmung in jedem der Pfarrgemeinderäte erreicht wird. (2) Die Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten des 19 erfolgt durch die einzelnen Pfarrgemeinderäte in getrennten Sitzungen. (3) 26 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Im Übrigen wird das Nähere über die Arbeitsweise in der Vereinbarung nach 15 Absatz 4 geregelt.

18 18 Unterabschnitt 3 Der Gemeinsame Ausschuss der Pfarrgemeinderäte 24 Aufgaben (1) Werden in einer Seelsorgeeinheit keine Gemeinsamen Sitzungen der Pfarrgemeinderäte abgehalten, und wird weder ein Gesamt-Pfarrgemeinderat gebildet noch ein Gemeinsamer Pfarrgemeinderat gewählt, bilden die Pfarrgemeinderäte einen Gemeinsamen Ausschuss. In diesem werden die Themen, welche die Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit berühren oder alle Pfarreien betreffen, beraten und die damit zusammenhängenden Beschlüsse gefasst. (2) Der Gemeinsame Ausschuss ist anstelle der Pfarrgemeinderäte für Beschlüsse, die einer gemeinsamen Regelung für die Seelsorgeeinheit bedürfen, in folgenden Angelegenheiten zuständig: a) Im Bereich der Liturgie über Orte, Zeiten und Formen der Gottesdienste; b) im Bereich der Verkündigung über die Sakramentenkatechese, die Zusammenarbeit bei der Jugend- und Erwachsenenbildung und die Verbindung zur Schule/Schulseelsorge; c) im Bereich der Caritas über die Zusammenarbeit der Tageseinrichtungen für Kinder, der Besuchsdienstgruppen, der Nachbarschaftshilfen und die Verbindung zu überpfarrlichen karitativen Einrichtungen; d) im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit über pfarrliche Mitteilungen und die Zusammenarbeit mit Kommunikationsmedien. Alle weiteren aus 2 dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben verbleiben in der Zuständigkeit der Pfarrgemeinderäte. (3) Darüber hinaus können in der Vereinbarung nach 15 Absatz 4 dem Gemeinsamen Ausschuss weitere Zuständigkeiten übertragen werden. 25 Zusammensetzung (1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, entsandten und beratenden Mitgliedern. (2) Mitglieder kraft Amtes sind: a) Der vom Erzbischof ernannte Leiter der Seelsorgeeinheit; b) die als Pfarrer investierten oder als Pfarradministratoren beauftragten Priester; c) die Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte; d) die stellvertretenden Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte.

19 19 (3) Die Pfarrgemeinderäte der einzelnen Pfarrgemeinden mit mehr als 2000 Katholiken entsenden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit zusätzliche Vertreter in den Gemeinsamen Ausschuss. Die Zahl der zusätzlich zu entsendenden Vertreter beträgt Pfarrgemeinden mit zusätzlich zu einer Katholikenzahl: entsendende Vertreter: von bis von bis über Ein zusätzlicher Vertreter kann durch Beschluss des Pfarrgemeinderates, welcher einer Zweidrittelmehrheit bedarf, vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. (4) Weitere in der Seelsorgeeinheit mit amtlichen Auftrag tätige Priester, Ordensleute, Ständige Diakone und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Erzdiözese im pastoralen und liturgischen Dienst gehören dem Gemeinsamen Ausschuss als beratende Mitglieder (mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht) an. 17 Absatz 6 und 8 gilt entsprechend. 26 Arbeitsweise (1) Der Gemeinsame Ausschuss wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus den Mitgliedern kraft Amtes nach 25 Absatz 2 Buchstaben c) oder d) einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende und einen/eine stellvertretenden Vorsitzenden/Vorsitzende. Die Wiederwahl ist zulässig. (2) Der Gemeinsame Ausschuss tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des/der stellvertretenden Vorsitzenden, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. 9 und 10 Absatz 3 dieser Satzung gelten entsprechend. (3) Über die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses ist ein Protokoll zu führen. (4) Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das kirchliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. (5) Der/die Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses informiert die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte der einzelnen Kirchengemeinden über die Beratungsgegenstände durch Mitteilung der Tagesordnung. Er unterrichtet sie über die getroffenen Beschlüsse durch Übersendung des Protokolls. Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates, die nicht dem Gemeinsamen Ausschuss angehören, können auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses als Zuhörer teilnehmen.

20 20 (6) Der Gemeinsame Ausschuss kann die Pfarrgemeinderäte zu einer gemeinsamen Sitzung einladen, wenn eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung beraten werden soll. Die Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses gemäß 24 bleiben hiervon unberührt. (7) Von den Regelungen in 25 Absatz 3 und 26 Absatz 1 und 2 kann in der Vereinbarung nach 15 Absatz 4 mit Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats abgewichen werden. (8) Auf den Gemeinsamen Ausschuss finden die 9, 10 Absatz 3 sowie die 11 bis 14 entsprechend Anwendung. Im Übrigen gilt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte GGO auch für den Gemeinsamen Ausschuss mit Ausnahme von deren Abschnitt V. Abweichungen hiervon können in der Vereinbarung nach 15 Absatz 4 geregelt werden. 27 Widerspruch gegen Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses Die Pfarrgemeinderäte haben das Recht, gegen Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe Widerspruch einzulegen. Der Beschluss über die Einlegung des Widerspruches bedarf einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Pfarrgemeinderates. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Pfarrgemeinderat Widerspruch ein, so ist die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuss erneut zu beraten. Bestätigt der Gemeinsame Ausschuss den Beschluss, kann der widersprechende Pfarrgemeinderat durch mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschluss die Schlichtungsstelle anrufen. Wird der Regelungsvorschlag der Schlichtungsstelle von den Beteiligten nicht angenommen, entscheidet der Erzbischof. Unterabschnitt 4 Der Gesamt-Pfarrgemeinderat 28 Aufgaben Werden in einer Seelsorgeeinheit keine Gemeinsamen Sitzungen der Pfarrgemeinderäte abgehalten, und wird weder ein Gemeinsamer Ausschuss der Pfarrgemeinderäte gebildet noch ein Gemeinsamer Pfarrgemeinderat gewählt, bilden die Pfarrgemeinderäte einen Gesamt-Pfarrgemeinderat. Der Gesamt-Pfarrgemeinderat nimmt anstelle der einzelnen Pfarrgemeinderäte die Aufgaben wahr, welche in 24 Absätze 1 bis 3 dem Gemeinsamen Ausschuss übertragen sind bzw. übertragen werden können. Alle

21 21 weiteren aus 2 dieser Satzung sich ergebenden Aufgaben verbleiben in der Zuständigkeit der einzelnen Pfarrgemeinderäte. 29 Zusammensetzung Der Gesamt-Pfarrgemeinderat besteht aus allen Mitgliedern der in der Seelsorgeeinheit bestehenden Pfarrgemeinderäte. 30 Arbeitsweise Für die Arbeitsweise und das Verfahren des Gesamt-Pfarrgemeinderates gelten die 26 und 27 dieser Satzung entsprechend. Im übrigen wird das Nähere über die Arbeitsweise in der Vereinbarung nach 15 Absatz 4 geregelt. Abschnitt IV Der Gemeinsame Pfarrgemeinderat der Seelsorgeeinheit 31 Zusammensetzung (1) Der Gemeinsame Pfarrgemeinderat besteht aus Mitgliedern kraft Amtes, gewählten, hinzugewählten und beratenden Mitgliedern. (2) Mitglieder kraft Amtes sind a) der Leiter der Seelsorgeeinheit und b) die als Pfarrer investierten oder als Pfarradministratoren beauftragten Priester. (3) Die Anzahl der unmittelbar zu wählenden Mitglieder des Gemeinsamen Pfarrgemeinderates sowie die Aufteilung auf die einzelnen Pfarrgemeinden ist in der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeinsamen Pfarrgemeinderates festzulegen. Die Mindest- und Höchstzahl der Sitze wird auf der Grundlage der Gesamtzahl der Katholiken innerhalb der Seelsorgeeinheit ermittelt. In Seelsorgeeinheiten zu wählende mit einer Katholikenzahl: Mitglieder: bis von von von über

22 22 (4) Der Gemeinsame Pfarrgemeinderat kann weitere Katholiken (sonstige sachkundige Personen oder Vertreter besonderer Zielgruppen, die bei der Wahl nicht berücksichtigt wurden), welche die Voraussetzungen für die Wählbarkeit besitzen, hinzuwählen. Unter ihnen soll - falls nicht direkt schon gewählt - ein Mitglied eines Jugendverbandes oder einer sonstigen Jugendgemeinschaft sein, das nicht volljährig zu sein braucht. Ihre Zahl darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nicht übersteigen. (5) Die in der Pfarrseelsorge mit amtlichem Auftrag tätigen Priester (dazu zählen nicht die Subsidiare), Ordensleute, Ständigen Diakone und die in der Pfarrgemeinde tätigen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im pastoralen Dienst gehören dem Gemeinsamen Pfarrgemeinderat als beratende Mitglieder (mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht) an. (6) Der Gemeinsame Pfarrgemeinderat kann Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Kirchengemeinden ( 5 Absatz 2 Nr. 3) als beratende Mitglieder (mit Rede- und Antrags-, jedoch ohne Stimmrecht) hinzuwählen. (7) Die Mitglieder nach Absatz 5 können sich auf eine Regelung darüber, wer aus ihrer Mitte die ständige Vertretung im Rat wahrnimmt, verständigen. 32 Wahlgebiet und Sitzverteilung (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Seelsorgeeinheit. Die Gebiete der zur Seelsorgeeinheit gehörenden Pfarrgemeinden/Filialkirchengemeinden bilden jeweils eigene Wahlbezirke, soweit die Wahlordnung nichts Abweichendes vorsieht. Durch Beschluss des Gemeinsamen Pfarrgemeinderates können die Wahlbezirke nach Satz 2 in mehrere Wahlbezirke aufgeteilt werden. (2) Bei der Bestimmung der auf die einzelnen Wahlbezirke entfallenden Anzahl der Sitze sind die örtlichen Verhältnisse und der Anteil der Katholiken zu berücksichtigen. Jeder Wahlbezirk wählt jeweils die ihm zustehende Anzahl der Mitglieder (echte Teilortswahl). (3) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 über die Aufteilung in Wahlbezirke und die Sitzverteilung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 33 Beschlussfähigkeit Der Gemeinsame Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

23 23 34 Gemeindeteam (1) Im Blick auf Angelegenheiten, die speziell eine der Gemeinden der Seelsorgeeinheit betreffen, soll der Gemeinsame Pfarrgemeinderat auf Antrag der für die jeweilige Gemeinde in den Gemeinsamen Pfarrgemeinderat gewählten oder hinzugewählten Mitglieder ein Gemeindeteam in der jeweiligen Gemeinde bilden. Der Antrag auf Bildung eines Gemeindeteams bedarf der Mehrheit der für die jeweilige Gemeinde in den Gemeinsamen Pfarrgemeinderat gewählten oder hinzugewählten Mitglieder. Das Nähere über die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse wird auf der Grundlage der vom Erzbischof zu erlassenden Richtlinien für die Seelsorgeeinheiten in der Pastoralkonzeption der Seelsorgeeinheit geregelt. (2) Dem Gemeindeteam gehören an: a) der Leiter der Seelsorgeeinheit, der sich jederzeit von einem Mitglied des Seelsorgeteams vertreten lassen kann, b) mindestens zwei Mitglieder der für die jeweilige Gemeinde in den Gemeinsamen Pfarrgemeinderat gewählten oder hinzugewählten Mitglieder, c) ein Mitglied des Stiftungsrates, das von diesem aus der Mitte der Laienmitglieder gewählt wird; besteht ein Gemeinsamer Stiftungsrat, soll das gewählte Mitglied der betreffenden Gemeinde zugehörig sein, d) weitere von den Mitgliedern nach Buchstaben a) bis c) im Einvernehmen mit dem Leiter der Seelsorgeeinheit hinzugewählten Personen, die nicht dem Gemeinsamen Pfarrgemeinderat angehören, aber die Voraussetzungen für die Wählbarkeit besitzen. Die Gesamtzahl der hinzugewählten Mitglieder darf die Zahl der Mitglieder aus a) bis c) nicht überschreiten. 5 Absatz 2 Nr. 3 findet auf das Gemeindeteam keine Anwendung. (3) Die Mitglieder des Gemeindeteams nach Absatz 2 Buchstaben b) bis d) werden für die Dauer der Amtszeit des Gemeinsamen Pfarrgemeinderates gewählt bzw. berufen. (4) Das Gemeindeteam wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Buchstaben b) bis d) einen/eine Sprecher/Sprecherin und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin. Auf die Arbeitsweise des Gemeindeteams findet die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte und Dekanatsräte GGO - Anwendung. (5) 9 Absatz 2 PGRS findet auf das Gemeindeteam Anwendung. 35 Stiftungsrat (1) Der Gemeinsame Pfarrgemeinderat nimmt als Organ der örtlichen Vermögensverwaltung die Aufgaben gemäß 2 Absatz 3 für alle Kirchengemeinden der Seelsorgeeinheit wahr, soweit nicht eine Gesamtkirchengemeinde errichtet ist und der Gesamtstiftungsrat zuständig ist.

24 24 (2) Für die Dauer seiner Amtszeit bestellt der Gemeinsame Pfarrgemeinderat innerhalb von längstens sechs Wochen nach seiner konstituierenden Sitzung für jede Kirchengemeinde einen Stiftungsrat. Den Stiftungsräten obliegt die Verwaltung und Vertretung des örtlichen Kirchenvermögens. (3) Das Nähere über die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Stiftungsrates bestimmt die "Ordnung über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung - KVO-)". 36 Pfarrversammlung Der Gemeinsame Pfarrgemeinderat soll einmal im Jahr alle Glieder der Gemeinden zu einer Gemeinsamen Pfarrversammlung oder zu einer den örtlichen Bedürfnissen entsprechenden Veranstaltung einladen und über seine Tätigkeit berichten. Darin sollen ferner Fragen des kirchlichen Lebens erörtert sowie Anregungen und Vorschläge für die Arbeit des Gemeinsamen Pfarrgemeinderates gegeben werden. 37 Sachkosten Die Sachkosten des Gemeinsamen Pfarrgemeinderates tragen die Pfarrgemeinden der Seelsorgeeinheit nach einem in der Vereinbarung ( 15 Absatz 4) zu bestimmenden Schlüssel. Sie sind in die Haushaltspläne aufzunehmen. Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften 38 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. August/September 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg vom 23. Juni 1994 (ABl. S. 401) in der Fassung vom 07. Oktober 1999 (ABl. S. 175) außer Kraft. (2) Für die Tätigkeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung im Amt befindlichen Pfarrgemeinderäte bleibt die bisherige Satzung maßgebend (3) 5 Absatz 3 findet auf Personen, die seit 1. Januar 2005 ununterbrochen Mitglied eines Pfarrgemeinderates sind und in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis mit einer Kirchengemeinde stehen, keine Anwendung.

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