5.4 Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "5.4 Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht"

Transkript

1 Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Weiterleitung und das Einstellen der Daten in interne oder externe Netzwerke. medhochzwei Verlag GmbH, Alte Eppelheimer Str. 42/1, Heidelberg, Tel.: / , info@medhochzwei-verlag.de. Abgerufen am von anonymous medhochzwei Selbstständig im Gesundheitswesen 5.4 Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht Inzwischen wurde der wesentliche Richtlinientext übernommen in bundesdeutsches Gesetz, das am in Kraft getreten ist und die Einzelgesetze in der Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen Berufe, z. B. Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 45 vom (BGBl. I S. 2515), Hebammengesetz vom (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 vom (BGBl. I S. 2515), etc. entsprechend dem Richtlinientext ändert. Die Ergänzungsrichtlinie zur Hochschulrichtlinie 92/51/EWG des Rates vom ist einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom gewichen. Diese Richtlinie 2005/36/EG ist wie folgt zu lesen: Man unterscheidet (in Artikel 11 dieser Richtlinie) unter vier Berufsqualifikationsniveaus. Nach diesen Berufsqualifikationsniveaus werden die Berufe untergliedert. Die Qualifikationsniveaus sind: Das Niveau A entspricht einem Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedsstaates, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt, a) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 erteilt wird oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren; b) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt (dies ist also das unterste Niveau, welches die Berufsqualifikationsrichtlinie kennt. Dieses Niveau setzt eine Ausbildung ohne Prüfung, aber dann von einer bestimmten Ausbildungsdauer oder eine Prüfung ohne Ausbildung voraus oder den Abschluss der Sekundarstufe. 36 Das Niveau B entspricht einem Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird: a) entweder einen allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 4 ist, und/ oder durch eine neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wurde, b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die ggf. durch eine Fachoder Berufsausbildung gemäß Buchstabe A und/oder durch ein neben dem Ausbildungslehrgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird. 37 Hierhin würden sollte die Richtlinie an späterer Stelle nicht eine noch zu benennende Ausnahme für die deutschen Mitglieder der medizinischen Fachberufe machen alle reglementierten deutschen medizinischen Fachberufe fallen. Seite 1 von 9

2 Abgerufen am von anonymous 38 Das Niveau C entspricht einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne des Absatzes 5 ist (4. Niveau) und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung ist, sowie der Berufsausbildung, die ggf. neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird; b) oder im Falle eines reglementierten Berufs eines dem Ausbildungsniveau gemäß Buchstabe A entsprechenden besonders strukturierten in Anhang 2 enthaltenen Ausbildungsgangs, der eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, das Verzeichnis in Anhang II kann nach dem in Artikel 58 Abs. 2 genannten Verfahren geändert werden, damit Ausbildungsgängen Rechnung getragen wird, die den Voraussetzungen des vorstehenden Satzes genügen. 39 In Anhang II sind für die Bundesrepublik Deutschland im sozialpädagogischen und Gesundheitswesen folgende Berufe genannt und damit in das Niveau C aufgenommen: Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger, Krankengymnast(in)/Physiotherapeut(in), Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(in)/Ergotherapeut(in) Logopäde(in), Orthoptist(in), staatlich anerkannte(r) Erzieher(in), staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(in), medizinisch-technische(r) Laboratoriumsassistent(in), medizinisch-technische(r) Radiologieassistent(in), medizinisch-technische(r) Assistent(in) für die Funktionsdiagnostik, veterinärmedizinisch-technische(r) Assistent(in), Diätassistent(in), Pharmazieingenieur(in) (bis zum abgeschlossener Ausbildungsgang in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder in den neuen Bundesländern) psychiatrische(r) Krankenschwester/Krankenpfleger, Sprachtherapeut(in), Seite 2 von 9

3 Abgerufen am von anonymous in der Tschechischen Republik Assistent in der Gesundheitspflege Ernährungsmedizinischer Assistent in Italien Zahntechniker Optiker in Zypern Zahntechniker Optiker in Lettland Zahnarzthelfer biomedizinisch-technischer Labor-Assistent Zahntechniker physiotherapeutischer Assistent in Luxemburg medizinisch-technische(r) Radiologie-Asstistent(in) medizinisch-technische(r) Labor-Assistent(in) Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischer Krankenanstalten medizinisch-technische(r) Chirurgie-Assistent(in) Kinderkrankenpfleger/-schwester Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester geprüfte(r) Masseur(in) Erzieher(in) in den Niederlanden veterinärmedizinische(r) Assistent(in) Seite 3 von 9

4 Abgerufen am von anonymous in Österreich spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege Kontaktlinsenoptiker(in) Fußpfleger(in) Hörgeräteakustiker(in) Drogist(in) Masseur(in) Kindergärtner(in) Erzieher(in) in der Slowakei Tanzpädagoge(in) an Kunstschulen (Grundstufe) Erzieher(in) in besonderen Erziehungseinrichtungen und in Sozialdiensteinrichtungen Für die im europäischen Ausland genannten Berufe gelten z. T. noch Einschränkungen, die bei den konsularischen Stellen des jeweiligen Landes erfragt werden können. Das Niveau D entspricht einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei Jahren an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die ggf. neben dem Studium gefordert wird. Die hier aufgeführten deutschen Mitglieder medizinischer Fachberufe fallen in das Niveau C. Sie besitzen in der Regel als geforderte Zugangsvoraussetzung zum Beruf nicht Abitur (wenngleich im Einzelfall das Abitur vorliegt). Diese Einstufungsregelung galt in den wesentlichen Teilen schon aufgrund der Hochschulrichtlinie und der diese ergänzenden Ergänzungsrichtlinie. Eine erneute Darstellung wäre möglicherweise überflüssig gewesen, hätten sich nicht die Ausgleichsmaßnahmen für den Übergang von einem Herkunftsland in ein Gastland in der Praxis als z. T. unüberwindbare Hürden dargestellt. Bislang war es nämlich dem Aufnahme- oder Gastland überlassen, die Ausbildung des um Aufnahme ersuchenden Gastes mit der im eigenen Land durchgeführten Ausbildung in einem bestimmten Beruf zu untersuchen und ggf. festzustellen, dass Ausbildungsdefizite bei den Aufnahmesuchenden festzustellen waren. Dies führte in vielen Fällen zu himmelschreienden Ungerechtigkeiten, weil die aufnahmesuchenden Personen eines Gastlandes vor schier unlösbare Aufgaben gestellt wurden. In solchen Fällen konnte das Aufnahmeland von dem Seite 4 von 9

5 Abgerufen am von anonymous Aufnahmebewerber nach dessen Wahl den Besuch eines Nachqualifikationslehrganges (Anpassungslehrganges) oder die Ablegung einer externen Eignungsprüfung verlangen. Da Eignungsprüfungen dieser Art extrem schwierig sind und selten bestanden werden, wählten die aufnahmesuchenden Personen den Anpassungslehrgang. Dessen Forderungen waren allerdings von einigen Ländern so hoch geschraubt, dass schon hierdurch die Niederlassung ausländischer EU-Bürger praktisch verhindert wurde. In Großbritannien wurde beispielsweise vom deutschen Physiotherapeuten ein Anpassungslehrgang von vielfach zwei Jahren gefordert. Ohne diesen Anpassungslehrgang war ihm lediglich die Möglichkeit geboten, als»assistent Physiotherapist«zu arbeiten. Nach dem Entwurf der neuen Richtlinie kann der Aufnahmestaat nunmehr nur noch unter drei Voraussetzungen eine Nachqualifikation oder einen Anpassungslehrgang alternativ zur Eignungsprüfung fordern: wenn die Ausbildungsdauer, die der Aufnahmebewerber nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedsstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt, wenn die Ausbildung des Aufnahmebewerbers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedsstaat vorgeschrieben ist, wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedsstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Artikel 4 Abs. 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedsstaat gefordert wird, und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis (des Aufnahmeersuchenden) abgedeckt werden Die erste Alternative ist auch ohne Kommentierung verständlich. Die zweite Alternative beinhaltet immer noch einen Ermessensspielraum. Durch das Wort»wesentlich«wird jedoch eine Forderung gestellt, die eine nicht unerhebliche Abweichung der zu vergleichenden Ausbildungen erfordert. Die dritte Alternative ist eine besondere Modalität der zweiten, und von dieser nur in der praktischen Berufsausübung, nicht in der schulischen Ausbildung, wesentlich verschieden. Eine solche dreigegliederte Voraussetzung für einen vom Aufnahmestaat geforderten Anpassungslehrgang (als Alternative zur Eignungsprüfung) gab es bislang nicht. Daher entstand in der Vergangenheit oft beklagte Willkür beim Vergleich von Berufsausbildungen im Herkunftsland und im Gast- oder Aufnahmeland. Ein Beispiel für die britische geforderte Aufnahmevoraussetzung ist oben genannt. Dieser nicht sachgerechten Handlungsweise ist durch den Vorschlag einer neuen Berufsqualifikationsrichtlinie nunmehr ein Riegel vorgeschoben. Es gibt zwar noch die mehr theoretische Möglichkeit, von den vorgestellten drei Regeln abzuweichen, wenn ein Mitgliedsstaat»vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon unterrichtet und diese Abweichung in angemessener Weise begründet wird.«es ist jedoch anzunehmen, dass von dieser Ausnahmevorschrift selten Gebrauch gemacht wird, weil Kontrollmechanismen solche Abweichungen jederzeit kontrollieren und überprüfen können. Um den tatsächlichen Wechsel von einem Herkunftsland in ein Aufnahme- oder Gastland noch mehr zu erleichtern, sieht der Entwurf der neuen Richtlinie ein zwischenstaatliches Reglement vor, Seite 5 von 9

6 Abgerufen am von anonymous welches von den Berufsverbänden betrieben werden soll. Hierüber bestimmt Artikel 15 des Entwurfs:»Die Berufsverbände können die Kommissionen über gemeinsame Plattformen unterrichten, die sie auf europäischer Ebene festlegen.«für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels bezeichnet Artikel 12 ein Paket von Qualifikationskriterien, die ein für die Ausübung eines bestimmten Berufs hinreichendes Befähigungsniveau bescheinigen und auf deren Grundlage die betreffenden Verbände, die in den Mitgliedsstaaten erworbenen Qualifikationen akkreditieren. Eine solche Absprache ist zwischen der Bundesrepublik und Österreich im Bereich der Physiotherapie erfolgt. Deutsche Physiotherapeuten müssen, um sich in Österreich niederzulassen und zu arbeiten, die manuelle Lymphdrainage zusätzlich erlernen Durch den Entwurf dieser neuen Richtlinie scheinen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wieder ein Stückchen näher zusammenzurücken. Tatsächlich haben viele Personen von der Wechselmöglichkeit in ein Gastland Gebrauch gemacht, sodass die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ihren Zweck erfüllte. Die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen trat am 7. September 2005 in Kraft. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt z. Z. durch die Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe. Die Bundesregierung beschloss diesen Entwurf und legte ihn am dem deutschen Bundestag vor. Der Gesetzesentwurf bezieht sich auf eine entsprechende Änderung der Bundesapothekerordnung, Änderung der Approbationsordnung für Apotheker, Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, Änderung der Bundesärzteordnung, Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, Änderung des Psychotherapeutengesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Änderung der Gesetze über die Ausübung der Zahnheilkunde, Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte, Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, Änderung des Ergotherapeutengesetzes, Seite 6 von 9

7 Abgerufen am von anonymous Änderung der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden, Änderung des Hebammengesetzes, Änderung des Rettungsassistentengesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Änderung des Orthoptistengesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten, Änderung des MTA-Gesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin, Änderung des Diätassistenten-Gesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten, Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und med. Bademeister, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, Änderung des Altenpflegegesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers, Änderung des Podologengesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen, Änderung des Krankenpflegegesetzes, Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, Änderung der Bundestierärzteordnung, Änderung der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten, Seite 7 von 9

8 Abgerufen am von anonymous Änderung des 5. Buches Sozialgesetzbuch, Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte, Das im Entwurf vorliegende deutsche Gesetz gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der EU, die als selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf (Beruf mit einem Berufsgesetz) in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Das Gesetz beseitigt Hindernisse, die bislang von dem Gastland für den Berufsausübungswilligen Gast aufgestellt wurden. Daher sind die vorgenannten, im Entwurf vorliegenden Gesetzesänderungen für die Personen interessant, die entweder in der Bundesrepublik Deutschland als Mitglied eines anderen EU-Staates eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen und ausüben wollen oder für deutsche Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU in ihrem Beruf tätig werden wollen, aber auf Hindernisse stoßen, die die bereits in Kraft getretene Richtlinie in anderen EU-Ländern und das nunmehr im Entwurf vorliegende Gesetz im Bereich der Bundesrepublik Deutschland beseitigen wollen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und an den Rat über den Stand der Anwendung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome vom festgestellt, dass vom bis im gegenseitigen Anerkennungsverfahren (von einem Gastland gegenüber einem im Herkunftsland ausgebildeten Therapeuten) Physiotherapeuten im Gastland anerkannt wurden. Diese Zahl beinhaltet die Anerkennung von Physiotherapeuten in Deutschland und von deutschen Physiotherapeuten in anderen Mitgliedstaaten, die unter die Richtlinie 92/51/EWG fallen, die am in Kraft getreten ist. Sie umfasst außerdem die 1994 gemäß dem EWR-Abkommen erfolgte Anerkennung von Physiotherapeuten in Schweden, Frankreich und Finnland sowie die Anerkennung von Berufsangehörigen aus diesen Ländern in der Gemeinschaft. Das bedeutet, durchschnittlich haben 310 Physiotherapeuten im Jahr ihre Niederlassung aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagert. Gleiches gilt für 205 Apotheker, Ärzte, 230 Tierärzte, Krankenschwestern, 253 Zahnärzte und 87 Hebammen. (Neuere Erkenntnisse sind noch nicht veröffentlicht worden). Mit dem deutschen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe soll der Wechsel aus einem Mitgliedstaat in den anderen noch erheblich erleichtert werden, da sich erstaunlicherweise ein großes Wechselbedürfnis gezeigt hat. Für Masseure und med. Bademeister und Physiotherapeuten gilt nach Inkrafttreten des Gesetzes vom Folgendes: Wer einen Ausbildungsnachweis vorlegen kann, aus dem sich ergibt, dass Personen als Masseurin und med. Bademeisterin/Masseur und med. Bademeister oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut anerkannt wurde und über eine dreijährige Berufserfahrung in der Massage und im medizinischen Badewesen oder in der Physiotherapie verfügt und hierüber eine Bescheinigung des Herkunftslandes mitbringt, gilt in jedem anderen Mitgliedstaat als gleichwertig ausgebildet. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung kann nur noch verlangt werden, wenn Seite 8 von 9

9 Abgerufen am von anonymous die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der Ausbildungsdauer im Gastland liegt und/oder die Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung im Gastland vorgeschrieben ist und/oder der Beruf des Physiotherapeuten sich auf eine oder mehrere Tätigkeiten erstreckt, die im Herkunftsland des Antragstellers nicht Bestandteil der Ausbildung entspreche und dieser Unterschied sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt und/oder der Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe B der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt (Für die Anwendung von Artikel 13 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundärniveau erteilt wird, i) entweder einen allgemein geltenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne von Buchstabe c) ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird; ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, ggf. durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i) und/oder ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzt wird.)«seite 9 von 9

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO)

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über

Mehr

KOMPENDIEN

KOMPENDIEN Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts in den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen und zur Umsetzung der Richtlinie

Mehr

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz

Mehr

vom 13. Dezember 2007

vom 13. Dezember 2007 414.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 26 ausgegeben am 31. Januar 2008 Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz;

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1930 07.09.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der

Mehr

Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach 5 Abs. 4 und 5 Architektengesetz Rheinland-Pfalz

Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach 5 Abs. 4 und 5 Architektengesetz Rheinland-Pfalz Satzung über die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen nach 5 Abs. 4 und 5 Architektengesetz Rheinland-Pfalz vom 13. März 2017 Die Vertreterversammlung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2

EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt. Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 EUROPÄISCHE KOMMISSION GD Binnenmarkt FREIER WARENVERKEHR, REGLEMENTIERTE BERUFE UND POSTDIENSTE Reglementierte Berufe Brüssel, den 9 Januar 2007 MARKT/C/3/6925/2004-2 GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER DIPLOME

Mehr

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Abschnitt 1 - Erlaubnis Wer die Berufsbezeichnung

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) 1 ) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253 SVBl. 485), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Abschnitt 1 Erlaubnis. DiätAssG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Abschnitt 1 Erlaubnis. DiätAssG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 1992L0051 DE 07.07.1992 000.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/51/EWG DES RATES vom

Mehr

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 10.02.2005 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes

Mehr

Staatliche Anerkennung von. Gesundheitsfachberufen

Staatliche Anerkennung von. Gesundheitsfachberufen Staatliche Anerkennung von Gesundheitsfachberufen Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (gilt auch für Ausbildungen aus der Schweiz) Informationen für Antragstellerinnen

Mehr

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom )

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom ) Ländergemeinsame Eckpunkte für die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG geändert durch Richtlinie 2013/55/EU im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Lehrerberufsqualifikationen (Beschluss der Kultusministerkonferenz

Mehr

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt,

1 Gleichwertigkeit von Fortbildungsprüfungen. (2) Einen dem Sekundarabschluss I - Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand besitzt, Nichtamtliche Lesefassung Verordnung über die Gleichwertigkeit von Abschlüssen im Bereich der beruflichen Bildung (BB-GVO) *) vom 19. Juli 2005 (Nds.GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 3 der

Mehr

Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen

Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten PharmTAG Ausfertigungsdatum: 18.03.1968 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)*

über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)* Verordnung vom 20. November 1997 Inkrafttreten: 01.01.1998 über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Die Schweizerische Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)* * Gemäss Beschluss der Plenarversammlung

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten Bundesrat Drucksache 256/08 (Beschluss) 23.05.08 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten

Mehr

Staatliche Anerkennung von. Gesundheitsfachberufen

Staatliche Anerkennung von. Gesundheitsfachberufen Staatliche Anerkennung von Gesundheitsfachberufen Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (gilt auch für Ausbildungen aus der Schweiz) Informationen für Antragstellerinnen

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den

Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe

Mehr

Der Europäische Berufsausweis

Der Europäische Berufsausweis EBA Der Europäische Berufsausweis Elektronisches Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen Europäische Union ) EBA Der Europäische Berufsausweis (EBA) Der Europäische Berufsausweis (EBA)

Mehr

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten?

Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Nicht barrierefrei was gilt es bei der Einstellung zu beachten? Personal aus dem Ausland: Lösung für den Fachkräftemangel? Workshop am Dienstag, 16. Februar 2016 in der Handelskammer Hamburg Doris Röckendorf,

Mehr

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes

Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes. Änderung des MTD-Gesetzes 961 der Beilagen XXII. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz über die Änderung des MTD-Gesetzes und des Hebammengesetzes Der Nationalrat hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des MTD-Gesetzes

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Bundesrat Drucksache 100/08 (Beschluss) 14.03.08 Beschluss des Bundesrates Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-171/049/11854/2015-2 Wien, 2. August 2016

Mehr

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gesundheitsberufe

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gesundheitsberufe Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Gesundheitsberufe Vom 10. November 2008 Der Sächsische Landtag hat am 17. Oktober 2008 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung

Mehr

Staatliche Anerkennung von. Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpflegern

Staatliche Anerkennung von. Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpflegern Staatliche Anerkennung von Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpflegern Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (gilt auch für Ausbildungen aus der Schweiz) Informationen

Mehr

Marita Lippmann. Tel.: Fax:

Marita Lippmann. Tel.: Fax: Dezernatsleitung Marita Lippmann Tel.: +49 381 33159 102 Fax: +49 381 3319959 102 E-Mail: Marita.Lippmann@lagus.mv-regierung.de Vertretung: Beate Gratopp Tel.: +49 381 33159 108 Fax: +49 381 3319959 108

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 1999 Sitzungsdokument 2004 27/03/2000 C5-0162/2000 ***II GEMEINSAMER STANDPUNKT Betr.: Gemeinsamer Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie des Europäischen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 12. Februar in der Patentnichtigkeitssache. PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG 1 Abs. BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 42/13 vom 12. Februar 2014 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja IP-Attorney (Malta) PatG 113 Satz 1; PatAnwO 5 Abs. 1; PatAnwZEignPrG

Mehr

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER

MITTEILUNG AN DIE MITGLIEDER EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Petitionsausschuss 16.12.2011 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0274/2011, eingereicht von V.C., rumänischer Staatsangehörigkeit, zur Nichtanerkennung ihres

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben im Auftrage des Rektors von der Abteilung 1.1 des Dezernates 1.0 der RWTH Aachen, Templergraben 55, 52056 Aachen Nr. 1109 Redaktion: Iris Wilkening 28.08.2006 S.

Mehr

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.1996 bis 08.11.1996 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes

Mehr

1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen?

1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen? FAQ 1. Welche Behörde ist zuständig für die Anerkennung von ausländischen Arzt-, Zahnarzt- und Apothekerdiplomen? Alle ausländischen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die in Rheinland-Pfalz ärztlich tätig

Mehr

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt

Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt Landesamt für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz Abt. Gesheit Referat akademische Heilberufe Gesheitsfachberufe Hinweise zur Erteilung der Approbation als Ärztin Arzt Nachfolgend werden Sie über die aktuelle

Mehr

Entwurf. Gesetz. Artikel I

Entwurf. Gesetz. Artikel I Entwurf Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987 und das Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamtengesetz 2002 geändert wird Der Salzburger Landtag hat beschlossen: Artikel I

Mehr

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten

Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten Ein Service der juris GmbH - www.juris.de - Seite 1 Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten Datum: 10. Juli 1989 Fundstelle: BGBl I 1989, 1384 Textnachweis ab: 15. 7.1989

Mehr

Staatliche Anerkennung von. Altenpflegerinnen/Altenpflegern

Staatliche Anerkennung von. Altenpflegerinnen/Altenpflegern Staatliche Anerkennung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (gilt auch für Ausbildungen aus der Schweiz) Informationen für Antragstellerinnen

Mehr

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung Page 1 of 6 Fundstelle: GVBl 2007, S. 237 714-2 Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember 2007 *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Gesetz über den Beruf des Logopäden

Gesetz über den Beruf des Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG Ausfertigungsdatum: 07.05.1980 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom

Mehr

Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen. Herne, 19. Januar 2016

Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen. Herne, 19. Januar 2016 Kenntnis- und Fachsprachenprüfung in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Rahmenbedingungen Herne, 19. Januar 2016 1 Erlaubnisvorbehalt für die Ausübung des ärztlichen Berufs Approbation ( 3 BÄO) zeitlich und

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

Vermerk zur Änderung der ÄAppO zum durch die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen

Vermerk zur Änderung der ÄAppO zum durch die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen Berlin, 13.09.2013 Vermerk zur Änderung der ÄAppO zum 01.01.2014 durch die Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird

Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird 173/ME XXIII. GP - Ministerialentwurf - Gesetzestext 1 von 5 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das EWR-Psychologengesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das EWR-Psychologengesetz, BGBl. I Nr.

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten und Ergotherapeuten Deutscher Bundestag Drucksache 16/9898 16. Wahlperiode 02. 07. 2008 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Modellklausel in die Berufsgesetze der Hebammen, Logopäden,

Mehr

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz

Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz 8. Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz; Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland)

Mehr

19 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen

19 Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Abschnitt 5 Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat 19 Anerkennungsregelungen für

Mehr

Marita Lippmann. Tel.: Fax:

Marita Lippmann. Tel.: Fax: Dezernatsleitung Marita Lippmann Tel.: +49 381 33159 102 Fax: +49 381 3319959 102 E-Mail: Marita.Lippmann@lagus.mv-regierung.de Vertretung: Beate Gratopp Tel.: +49 381 33159 108 Fax: +49 381 3319959 108

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Handwerkskammer des Saarlandes Fachstellung für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und Leistungen Hohenzollernstraße 47-49 66117 Saarbrücken Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise:

Mehr

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen

Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen Psychotherapie: Anerkennung ausländischer Berufs- bzw. Studienqualifikationen P r o f. D r. C h r i s t o f S t o c k Hier: Auszug der Vorschriften des PsychThG in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung

Mehr

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) PodG Ausfertigungsdatum: 04.12.2001 Vollzitat: "Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch

Mehr

Anlage 3 (zu den 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung

Anlage 3 (zu den 18 bis 21) Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Staatliche Anerkennung von. Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfern

Staatliche Anerkennung von. Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfern Staatliche Anerkennung von Altenpflegehelferinnen/Altenpflegehelfern Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium

Mehr

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für:

M e r k b l a t t. Die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs für Absolventen einer Hochschulausbildung wird erteilt für: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst M e r k b l a t t Im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst erfolgt die Bewertung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen

Mehr

Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an.

Das Zentralsekretariat der SDK passt die Anhänge jeweils dem neuesten Stand an. SDK, kantonale Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen V 8.4 Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. Juli 2016

LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. Juli 2016 Seite 1 von 4 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2016 Ausgegeben am 21. Juli 2016 53. Gesetz vom 14. Juli 2016, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen)

Mehr

Slowakische Republik

Slowakische Republik Staatliche Anerkennung von Krankenschwestern/Krankenpflegern Slowakische Republik Informationen für Antragstellerinnen und Antragsteller Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Das Merkblatt enthält

Mehr

über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland)

über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) Verordnung vom 20. Mai 1999 Inkrafttreten: 01.07.1999 über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz (Anerkennungsverordnung Inland, AVO Inland) Die Schweizerische

Mehr

1 von 5. Der Nationalrat hat beschlossen:

1 von 5. Der Nationalrat hat beschlossen: 1 von 5 %81'(6*(6(7=%/$77 )h5',(5(38%/,.g67(55(,&+ -DKUJDQJ $XVJHJHEHQDP-XOL 7HLO, %XQGHVJHVHW] bqghuxqjghv07'*hvhw]hvxqgghv+hedpphqjhvhw]hv 15*3;;,,59$%6%5$%6 %XQGHVJHVHW] EHUGLHbQGHUXQJGHV07'*HVHW]HVXQGGHV+HEDPPHQJHVHW]HV

Mehr

Staatliche Anerkennung von. Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfern

Staatliche Anerkennung von. Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfern Staatliche Anerkennung von Krankenpflegehelferinnen/Krankenpflegehelfern Länder der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes (gilt auch für Ausbildungen aus der Schweiz) Informationen

Mehr

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu Abschnitt 5 die Wörter im Ausland durch die Wörter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens

Mehr

Abschnitt 1 Erlaubnis. DiätAssG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Abschnitt 1 Erlaubnis. DiätAssG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang

Mehr

Abschnitt 1 Erlaubnis. DiätAssG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Abschnitt 1 Erlaubnis. DiätAssG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Artikel 1 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang

Mehr

STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

STEUERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS STERBERATERKAMMER MÜNCHEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Informationen zur Eignungsprüfung nach 37a Abs. 2 StBerG Für wen ist die Vorschrift gedacht? Die Eignungsprüfung nach 37a Abs. 2 StBerG ist

Mehr

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten PharmTAG Ausfertigungsdatum: 18.03.1968 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der

Mehr

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)

8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage) 8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende

Mehr

Gesetz über den Beruf des Logopäden

Gesetz über den Beruf des Logopäden Gesetz über den Beruf des Logopäden LogopG Ausfertigungsdatum: 07.05.1980 Vollzitat: "Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung

Mehr

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften1

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften1 497 Gesetz zur Änderung des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom. Dezember 05 fähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige

Mehr

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen im Rahmen der Gewerbeordnung freie Gewerbe -> es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich einheitliche Bundesliste der freien Gewerbe:

Mehr

www.therapeuteninfo.de OVG Lüneburg vom 01.04.2011 Anerkennung einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation "Physiotherapeut" Der Anerkennung einer außerhalb des Bundesgebiets in einem Mitgliedstaat

Mehr

Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle. EU/EWRHwV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle. EU/EWRHwV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen

Mehr

Alter Text. Neuer Text. NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz

Alter Text. Neuer Text. NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz Alter Text Neuer Text NÖ Alten-, Familien- und Heimhelfergesetz Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe 1 Ziel (2) Die Ausbildung der Alten-, Familien-

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 20.3.2009 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 633/2006, eingereicht von Christiane Becker, deutscher Staatsangehörigkeit, betreffend ihre Forderung

Mehr

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015

Stellungnahme der Bundespsychotherapeutenkammer vom 26. November 2015 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Mehr

Podologen (Podologengesetz - PodG)

Podologen (Podologengesetz - PodG) Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - Seite 1 von 7 - Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) PodG Ausfertigungsdatum: 04.12.2001

Mehr

Dienststelle FA6B Entwurf Stand:

Dienststelle FA6B Entwurf Stand: Dienststelle FA6B Entwurf Stand: 8.11.2007 Gesetz vom.,mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen

Mehr

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)

(Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) 27.4.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 114/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 629/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. April 2006 zur Änderung der

Mehr

Statistische. Berichte. B II 6 j / 05. Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens im Land Brandenburg am Inhaltsverzeichnis

Statistische. Berichte. B II 6 j / 05. Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens im Land Brandenburg am Inhaltsverzeichnis Statistische Berichte B II 6 j / 05 Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens im Land Brandenburg am 30.11.2005 Herausgeber: Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik Dez. Informationsmanagement

Mehr

Amtliches Mitteilungsblatt

Amtliches Mitteilungsblatt Amtliches Mitteilungsblatt Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät II Studienordnung für den postgradualen Ausbildungsgang Psychologische Psychotherapie Herausgeber: Satz und Vertrieb: Der Präsident

Mehr

Marita Lippmann. Tel.: +49 381 33159 108 Fax: +49 381 3319959 108 E-Mail: Beate.Gratopp@lagus.mv-regierung.de

Marita Lippmann. Tel.: +49 381 33159 108 Fax: +49 381 3319959 108 E-Mail: Beate.Gratopp@lagus.mv-regierung.de Dezernatsleitung Marita Lippmann Tel.: +49 381 33159 102 Fax: +49 381 3319959 102 E-Mail: Marita.Lippmann@lagus.mv-regierung.de Vertretung: Beate Gratopp Tel.: +49 381 33159 108 Fax: +49 381 3319959 108

Mehr

Liste der Problempunkte: Anerkennung zum

Liste der Problempunkte: Anerkennung zum 1. Ungünstiger Beginn der Frist für sverfahren für Absolventen Studenten / Berufsanfänger / Personen, die als erwerbstätig werden Das Verfahren zur von Zeugnissen darf maximal 4 Monate dauern, kann jedoch

Mehr

Slowenien. Staatliche Anerkennung von. Krankenschwestern/Krankenpflegern. Regierungspräsidium Darmstadt

Slowenien. Staatliche Anerkennung von. Krankenschwestern/Krankenpflegern. Regierungspräsidium Darmstadt Staatliche Anerkennung von Krankenschwestern/Krankenpflegern Slowenien Informationen für Antragstellerinnen und Antragstelle Regierungspräsidium Darmstadt 64278 Darmstadt Das Merkblatt enthält die wesentlichen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Ref. Ares(2016)811591-16/02/2016 KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01/06/2001 K(2001) 1522 endg. ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 01/06/2001 über einen Abweichungsäntrag Deutschlands

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnellere

Mehr

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst

Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung gemäß 112 a DRiG zur Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst Voraussetzung für eine Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich das

Mehr

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV)

Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV) Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung (Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung - LBAV) LBAV Ausfertigungsdatum: 23.11.2009 Vollzitat: "Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

- 2 - C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.

- 2 - C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. Vorblatt zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe A. Problem und Ziel Mit

Mehr