Arbeitshilfe kurz und bündig

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1 Arbeitshilfe kurz und bündig Badischer Fußballverband e.v. Kreis Heidelberg für Einsteiger und Fortgeschrittene im Juniorenfussball ZUSAMMENGESTELLT UND BEARBEITET VON: - Franz, Herbert; KJA, Beirat - Waibel, Elmar; KJA, Sachbearbeiter Internet HERAUSGEBER: Kreisjugendausschuss des Fußballkreises Heidelberg Ritter, Rolf; KJA, Kreisjugendleiter Eugen Wickenhäuser; KJA, stellv. Kreisjugendleiter Fußball im Internet: Kreis HD: Kreis HD/Jugend: Info-bundesweit: Ausgabe 2005

2 Inhaltsverzeichnis Seite W i c h t i g e A n s c h r i f t e n K r e i s e b e n e Kreisjugendausschuss Heidelberg 4-5 Kreisvorstand 6 Sportkreis Heidelberg 7 Vereinsnummern der Vereine 8 V e r b a n d s e b e n e Wichtige Adressen 9 Verbandsspruchkammer BFV - Geschäftsstelle - Durchwahl-Nummern 10 Badischer Sportbund 11 Wichtige Schriften für ihre Arbeit 12 Schulferien - Regelung Baden-Württemberg bis 2008 S a t z u n g und O r d n u n g e n Präambel 13 Spielordnung [SpO] Jugendordnung [JO] Rechts- und Verfahrensordnung [RVO] S p i e l b e t r i e b auf K r e i s e b e n e Organisation des Spielbetriebs Pokalrunde 37 Ausweise für Jugendleiter und stellv. Jugendleiter 38 R i c h t l i n i e n des V e r b a n d e s Rl. für Feld-Fußballturniere der Jugend Rl. im E-Juniorenbereich Rl. für Kleinfeldspiele im Nachwuchsbereich Rl. für Bambini Rl. 4-gegen-4 Fußballspiele Rl. für den Hallenfußball Durchführungsbestimmungen für Frauen- und 67 Mädchenfußball Ausgabe 2005 Seite 1

3 Inhaltsverzeichnis Anlagen A 1 Antrag auf Spielerlaubnis A 2.1 Abmeldung A 2.2 Spielrecht für den neuen Verein nach Vereinswechsel A 3 Spielerpass A 4 Spielberichtsbogen A 5 Antrag für Gastspielgenehmigung A 6 Antrag zur Genehmigung einer Spielgemeinschaft A 7 Antrag für Spielverlegung (Kreisebene) A 8.1 Antrag zur Genehmigung von Jugendturnieren A 8.2 Turnier-Spielbericht Kleinfeld/Halle A 8.3 Turnier-Spielbericht - Großfeld A 9.1 F-Junioren Spieltag Bericht A 9.2 Ergebnisübersicht F-Junioren A 10 4 gegen- 4 Erhebungsbogen A 11 Antrag zur Genehmigung für ein Bambini Spielfest A 12 Maße eines normalen Spielfeldes A 13 Antrag zur Ausstellung von Ausweisen für Jugendleiter A 14 Spesenordnung für Schiedsrichter bei Einsatz in Junioren Spielen A 15 Überblick zu Spielzeiten, Auswechselspieler und Strafen. A 16 Antrag von Sonderurlaub für sportl. Maßnahmen im Jugendbereich A 17.1 Beiblatt für Zuschüsse (AG Rhein Neckar ) A 17.2 Antrag für Zuschuss aus (AG Rhein Neckar ) A 18 (Stadtjugendring HD)Auszüge aus den Finanzrichtlinien (3 Seiten) A SpO bzw. 23 JO Spielfeld (Unbespielbarkeit) Beschluss des KJA Heidelberg (Februar 2005) Ausgabe 2005 Seite 2

4 Vorwort Die Satzung und Ordnungen des DFB und BFV und deren Richtlinien haben sich in den letzten Jahren mehrmals geändert. Der BFV hat seine Satzung und Ordnungen daher komplett überarbeitet und dem Verbandstag am zur Verabschiedung vorgelegt. Durch die Annahme der Delegierten der Vereine treten nun die überarbeiteten Ausgaben der Satzung und Ordnungen mit Datum in Kraft. Sie sind im Internet des BFV unter veröffentlicht und können zu jeder Zeit herunter geladen werden. Diese neu überarbeitete Ausgabe: Satzung und Ordnungen kann auch über ihren Verein durch Bestellung bei der BFV-Geschäftsstelle käuflich erworben werden. In jeder Jugendabteilung sollte ein Exemplar vorliegen. Es ist also sehr wichtig, vor jeder sportlichen Maßnahme einen Blick in diese Ordnungen und Richtlinien zu werfen, damit unliebsame Unstimmigkeiten aus dem Weg geräumt werden. Dadurch können sich die verantwortlichen Sportkameraden auf etwas Verbindliches verlassen. Mit der überarbeiteten Arbeitshilfe soll vor allem den Mitarbeitern in den Vereinen und den Kreismitarbeitern eine Hilfestellung und damit mehr Sicherheit in allen Fragen des Jugendspielbetriebes in die Hand gegeben werden. Die Arbeitshilfe erscheint als Lose - Blatt - Ausgabe. Jede Jugendabteilung erhält einen Ausdruck. Notwendige Änderungen oder Ergänzungen werden bei Bedarf durch Austauschlieferungen veranlasst. Als Anhang finden sie wichtige Unterlagen und Vorlagen für ihren Schriftverkehr. Diese Anlagen sind bewusst in DIN A4 gehalten, damit Sie im Bedarfsfall von Ihnen kopiert und benutzt werden können. Wer die Möglichkeit hat, kann die eine oder andere Anlage auch aus dem Internet in DIN A4 -Format herunterladen. Immer wieder auftauchende Fragen können somit von den Betroffenen mit Hilfe dieses Werkes selbst gelöst werden. Die Arbeitshilfe ist aber nur dann wertvoll, wenn sie vorhanden ist und gelesen wird. Kreisjugendausschuss Heidelberg Rolf Ritter Kreisjugendleiter Absicht! Es wird versucht, die eine oder andere Anlage im Internet unter der o.a. Adresse als Formular vorzubereiten, die Sie dann nach dem Herunterladen im Computer bearbeiten und danach deutlich geschrieben ausdrucken können. Dies ist allerdings Ausgabe 2005 Seite 3

5 mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Die KJA-Mitarbeiter arbeiten ehrenamtlich. Kreisjugendausschuss (KJA) Kreisjugendleiter Rolf Ritter, Torweg 39, Schönau Tel ; fax: stellv. Kreisjugendleiter Eugen Wickenhäuser, Kleiberweg 3, Wiesloch Tel ; fax Beauftragter für Schulsport Klaus Gessier, Königswiese 16, Schrift- und Protokollführer KJA Wiesloch ; Tel k.gessier@web.de Beisitzer Kurpfalzcuporganisation Herbert Franz, Küferstr.14, Wiesloch Tel ; fax: Erweiterter Kreisjugendausschuss: (Erw. KJA) - KJA - ferner Vorsitzender Jugendkammer Hans-Jörg Egner, Rahmengasse 28 Turniergenehmigung Heidelberg ; A bis F-Junioren Tel ; fax: ; hj.egner@t-online.de Jugendkammer, Stellvertreter Klaus Höhr, Johann-Wilhelm-Str.93A Wilhelmsfeld Tel ; fax Spielleiter/Junioren Walter Beisel, Merianstr. 3, Wiesloch Pokal (A -C-Junioren) Tel. und Fax: Freizeitbeauftragter (Bambini) beisel-wiesloch@t-online.de Sachbearbeiter Elmar Waibel, Justus von Liebig Str.10 c Ausweise, Gastspielgenehmigung Eppelheim Internet Tel ; Fax: elmar@waibel.org Ausgabe 2005 Seite 4

6 Staffelleiter Herbert Kohl, Friedhofstr. 21 A-, B- und C-Junioren Meckesheim Tel. und fax: Staffelleiter Bernd Faber, Horrenbergerstr.10 D- und E-Junioren Meckesheim; Tel und fax Staffelleiter Peter Lüll, Dieselstr. 22; F-Junioren Nußloch Tel ; fax Hallenspielleiter Harald Stadler, Schweizertalstr. 24/ Heidelberg Tel ; fax: Stv. Hallenspielleiter Bernd Büchler, Hauptstr Schönau Tel Referent f. Mädchenfußball Erich Schmitt, In der Täsch 27 b Leimen Tel Jugendvertreter Samir Sellami, Breslauer Str. 1; Wiesloch Tel: und fax: samir.sellami@gmx.de Anschriften Jugendleiter SR-Spieleinteiler Jugend Siehe aktueller Jugendreport. Mirco Schlagloth, Römerstr Heidelberg; Tel mirco.schlagloth@gmx.de Ausgabe 2005 Seite 5

7 Kreisvorstand Heidelberg Ehrenkreisvorsitzender Adolf Kolb, Richard-Wagner-Str Eppelheim Tel Kreisvorsitzender Alfred Lampert, Im Hoßacker Wiesloch Tel ; fax: fussballheidelberg.lampert@t-online.de Stv. Kreisvorsitzender Dr.Werner Rupp, Alte Römerstr.3 ; Wilhelmsfeld Tel ; fax: werner.rupp@roche.com Kreiskassenwart Kreisschriftführer Kurt Laier, Mühlhausenerstr.29; Dielheim Tel Nikolaus Yates, Massengasse 73 A Nußloch fax: nik_yates@number5.de und: fußballkreishd@aol.com Kreisschiedsrichter- Obmann Johannes Kolmer, Starkenburger Str Hirschhorn Tel. und fax johanneskolmer@aol.com Vorsitzender Manfred Maier, Klingenwaldstr. 25 Spruchkammer Mühlhausen; Tel ; fax: m_maier@t-online.de Bußgeldbeauftragter Heinrich Zuber, Alte Bahnhofstr Wiesloch Tel ; fax: britta.eger@web.de Ausgabe 2005 Seite 6

8 Wichtige Adressen im Sportkreis Heidelberg Geschäftsstelle Haus der Verbände, Harbigweg 5; Heidelberg Tel ; fax Ehrenvorsitzender Heinz Brehm, Rennbahnstr. 39; Walldorf Tel: Sportkreis-Vorsitzender Gerhard Schäfer, Kirchenbergweg Heidelberg, Tel ; fax Stellv. Sportkreis-Vorsitzender Stellv. Sportkreis- Vorsitzender Vorsitzender AG Sportjugend RN Alfred Lampert Kreisvorstand - Fußball Klaus Bähr, Heidelbergerstr.25; Dossenheim Tel , fax: k.baer-dossenheim@t-online.de Stellv. Sportkreis- Vorsitzender Dietrich Ewert, Eichendorffstr. 21; Kassenwart Wiesloch; Tel ; fax: Sportjugend Anschrift Geschäftsstelle Tel ; fax: info@sportjugend-heidelberg.de Vorsitzender Richard Rink, Friedrichsfelderstr Eppelheim Tel richard.rink@web.de Stadtjugendring Anschrift Geschäftsstelle Tel ; fax: info@sjr-heidelberg.de Vorsitzender Uwe Morgenstern, Blumenstr Heidelberg Tel uwe.morgenstern@sjr-heidelberg.de Ausgabe 2005 Seite 7

9 Vereinsnummern der Fußballvereine im Kreis Heidelberg SC Heidelberg FC Mühlhausen FG Union Heidelberg SpVgg Neckargemünd TSV Handschuhsheim SpVgg Neckarsteinach DJK Handschuhsheim FV Nußloch FT Kirchheim VFB Rauenberg SG HD Kirchheim TSV Rettigheim ASC Neuenheim SG Rockenau TSV Pfaffengrund FC Rot TSG Rohrbach SV Sandhausen TB Rohrbach/Boxberg FC Fort. Schatthausen TSV Wieblingen VFB Schönau TSG Altenbach FC Spechbach SV Altneudorf FC Bad. St. Ilgen SpVgg Baiertal VFB St. Leon DJK Balzfeld SG Tairnbach FC Bammental SV Waldhilsbach SG Dielheim SV Waldwimmersbach FC Dilsberg SG Wiesenbach FC Dossenheim VFB Wiesloch SV 24 Eberbach TSG Wilhelmsfeld VFB Eberbach Gehörlosen SV Heidelberg ASV Eppelheim Sportfreunde Turbo Haag DJK Eppelheim Sportfreunde Brombach FC Frauenweiler SV Darsberg SC Gaiberg Türk Gücü Eberbach TSV Gauangelloch SC Türkspor Heidelberg VFL Heiligkreuzsteinach FCA Walldorf FC Hirschhorn FC Sandhausen SG Horrenberg Post SG Heidelberg VFB Leimen VFR Walldorf SG Lobenfeld FC Blau-Weiß Neckargemünd SG Vikt. Mauer DJK/FC Ziegelhausen/Peterstal TSV Meckesheim SC Walldorf Safak Spor SC Germ. Mönchzell FC Wiesloch SV Moosbrunn Aramäischer KSV Leimen BSC Mückenloch Ausgabe 2005 Seite 8

10 Wichtige Adressen auf Verbandsebene: Anschrift: Badischer Fußball Verband e.v. Sepp Herberger Weg 2; Karlsruhe Verbandspräsident Ronald Zimmermann, Waldstr Wiesloch tel ge; fax ge Verbandsjugendleiter Dieter Jünger, Hermann-Löns-Weg Heidelberg Tel. und fax Stellv. Verbandsjugendleiter Ottmar Burkhardt, Gaierweg 9 Verbandsjugendspielleiter Unterreichenbach Tel ; fax o.burkhardt@t-online.de Verbands-Jugendkammer (VJK) Vorsitzender Stellv. Vorsitzender Jugendsachbearbeiter Verbands-Sportlehrer Juniorenauswahl DFB - Stützpunktleiter Anton Winkler, Reichenberger-Str Wertheim; Tel ; fax: Günther Schulze, Scheringer Str Buchen-Waldhausen Tel ; fax: Klaus Dieter Lindner, BFV - Geschäftsstelle Roland Reichel BFV - Geschäftsstelle Xaver Zembrod, BFV - Geschäftsstelle Ausgabe 2005 Seite 9

11 BFV-Geschäftsstelle: Tel Fax-Nr Durchwahlnummern der einzelnen Ressorts mit Ronald Zimmermann, Präsident -10 R.Zimmermann@badfv.de Ralph Kirchhoff, Geschäftsleitung -11 R.Kirchhoff@badfv.de Günter Vogel, EDV und Allg. Verwaltung -26 G.Vogel@badfv.de Uwe Breitschopf, Zentrale Verwaltung -22 U.Breitschopf@badfv.de Ingrid Postweiler, Sekretariat, Ehrungen -12 I.Postweiler@badfv.de Siegfried Müller; Spielbetrieb, -17 S.Mueller@badfv.de Presse, Lehrgangswesen, Redaktion, Klaus Dieter Lindner, Jugend -13 KD.Lindner@badfv.de Sabine Hartmann, Spielbetrieb Mädchen -25 S.Hartmann@badfv.de Anja Hartmann, Spielbetrieb, Presse -25 A.Hartmann@badfv.de Doris Rutsatz, Passstelle -16 D.Rutsatz@badfv.de Roland Reichel, Verbandssportlehrer -19 R.Reichel@badfv.de Xaver Zembrod, DFB- Stützpunktleiter -27 X.Zembrod@badfv.de Alexandra Grein, -28 A.Grein@badfv.de Freizeit- und Breitensport, Schulfußball Andrea Merx Verwaltung -18 A.Merx@badfv.de Gabi Rebscher, Rezeption -20 G.Rebscher@badfv.de Heinz Rutsatz, Finanzen -15 H.Rutsatz@badfv.de Doris Kretz und Walter Dürr, -14 D.Kretz@badfv.de Buchhaltung W.Duerr@badfv.de Ausgabe 2005 Seite 10

12 Überregionale Adressen Deutscher Fußballbund Otto-Fleck-Schneise 6 DFB Frankfurt/M Tel ; fax: internet: Deutsche Sportjugend Haus des Sports, Otto-Fleck-Schneise 12 im DSB, Frankfurt/M Tel ; fax: internet : Landesjugendring in Landhausstr. 98 a ; Stuttgart Baden-Württemberg Tel ARAG Sportversicherung Europa Versicherungsbüro beim BSB Karlsruhe e.v.; Am Fächerbad Karlsruhe Tel ; fax: vsbkarlsruhe@arag.sportversicherung.de Badischer Sportbund Geschäftsstelle Karlsruhe; Postfach 1580 Zentrale Tel: ;fax info@bsb-ka.sport-in-bw-de Jugend-Sekretariat Bildungsreferentin Zuschuss- Anträge Kooperation Schule-Verein Franz Kellerhals, Jugendsekretär Tel Daniela Ortmann Tel: Bernd Rau Tel: Elke Moser Tel Ausgabe 2005 Seite 11

13 Wichtige Schriften für Ihre Arbeit: Satzung des Badischen Fußballverbandes internet: Magazin Fußball in Baden und Württemberg Jugendreport des KJA (Aktuelle Ausgabe) Arbeitshilfe des KJA (Aktuelle Auflage 11/2005) Schulferien - Regelung Baden-Württemberg bis : Ostern: 29. März bis 02. April Pfingsten: 17. bis 28. Mai. Sommer: 28. Juli bis zum 10. September Herbst: 02. bis 04. November Weihnachten: 22. Dezember bis 05. Januar : Ostern: 18. bis 22. April Pfingsten: 29. Mai bis 10. Juni Sommer: 03. August bis zum 16. September Herbst: 30. Oktober bis 03.November Weihnachten: 27. Dezember bis 05. Januar : Ostern: 02. bis 14. April Pfingsten: 29. Mai bis 09. Juni Sommer: 26. Juli bis 8. September Herbst 29. Oktober bis 03. November Weihnachten: 24. Dezember bis 05. Januar : Ostern: 17. bis 28. März, Pfingsten: 13. bis 23. Mai Sommer: 24. Juli bis 03. September Ausgabe 2005 Seite 12

14 S a t z u n g und O r d n u n g e n Präambel Die nachstehend aufgeführte Auswahl aus den Spiel-, Jugend- und Rechts- und Verfahrensordnungen ersetzt nicht die Satzung und Ordnungen des Badischen Fußball- Verbandes e.v. Sie will dem Jugendleiter und den Jugendbeteuern lediglich einen Überblick über alle wichtigen Vorgänge im Jugendspielbetrieb geben. Satzung und Ordnungen des Badischen Fußball-Verbandes e.v. (BFV) bildet die Basis für alle wichtigen Fragen. In allen Jugendabteilungen sollte eine Ausgabe dieses Nachschlagewerks vorliegen. Rücksprachen mit der Jugendkammer nehmen in der Regel immer Bezug auf dieses Schrifttum. Ergänzungen bzw. Änderungen werden vorab im monatlich erscheinenden Magazin Fußball in Baden und Württemberg veröffentlicht. Für den alltäglichen Spielbetrieb sind besonders wichtig A B Spielordnung (SpO) [ 1 Durchführung der Spiele] Alle Fußballspiele von Mannschaften des BFV und seiner Vereine werden nach den vom DFB anerkannten Spielregeln der FIFA und den vom DFB und SFV hierfür erlassenen Ausführungsbestimmungen in Verbindung mit den Bestimmungen dieser SpO durchgeführt. Jugendordnung (JO) [ 1 Allgemeines] Die JO gilt für Jungen und Mädchen gleichermaßen. Sie bildet die Grundlage für die gesamte sportliche Betätigung der Jugendlichen im BFV unter Berücksichtigung erzieherischer Grundsätze. C I Rechts-, II Verfahrensordnung, (RVO) ; III Strafbestimmungen (StB) Die Sportrechtssprechung des Blocks wird durch die in dieser Ordnung genannten Rechtsprechungsorgane im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt. Für Verwaltungs- und Bußgeldbescheide (III, A StB 1-11) ist der Bußgeldbeauftragte, für den Jugendspielbetrieb die Jugendkammer (JK) (III B StB ) zuständig. Ausgabe 2005 Seite 13

15 A Spielordnung (SpO) 6 Spielwertung / Entscheidungsspiele Für die Spielentscheidung durch Torschuss von der Strafstoßmarke gelten folgende Bestimmungen 6 Ziff. 4 SpO 1. Der SR bestimmt das Tor, auf das geschossen wird. 2. Der SR lost in Gegenwart der beiden Mannschaftsführer aus, welche Mannschaft den ersten Torschuss ausführt. 3. Für die Ausführung der Torschüsse können nur Spieler ausgewählt werden, die sich am Ende der Spielverlängerung im Spiel befinden; mit der Ausnahme, dass ein Auswechselspieler den Torwart ersetzen kann, wenn dieser während der Ausführung der Torschüsse verletzt wird und wegen der Verletzung nicht mehr als Torwart weiterspielen kann, vorausgesetzt, seine Mannschaft hat noch nicht die volle Anzahl von Auswechselspieler eingesetzt. 4. Beide Mannschaften haben abwechselnd je 5 Torschüsse auszuführen. Die Torschüsse werden nicht fortgesetzt, wenn eine Mannschaft so viele Tore erzielt hat, dass sie als Gewinner feststeht. Der Torschuss gilt als vollzogen, wenn der Ball von dem ausführenden Spieler mit oder ohne unmittelbaren Torerfolg getreten worden ist. Nachschießen, gleichgültig, ob der Ball vom Torwart abgewehrt wurde oder vom Torpfosten bzw. Querlatte zurückfliegt, ist nicht erlaubt. 5. Wenn beide Mannschaften nach der Ausführung von je 5 Torschüssen die gleiche Anzahl von Toren erzielt haben, werden die Torschüsse in der gleichen Reihenfolge fortgesetzt, bis eine Mannschaft bei gleicher Anzahl von Torschüssen ein Tor mehr als der andere erzielt hat. 6. Jeder Torschuss muss von einem anderen Spieler ausgeführt werden. Erst wenn alle teilnahmeberechtigten Spieler einer Mannschaft einschließlich Torwart oder des Spielers, der ihn ersetzt hat (Ziff. 3) je einen Torschuss ausgeführt haben, darf ein Spieler der gleichen Mannschaft einen zweiten Torschuss ausführen. 7. Jeder Spieler, der sich am Ende der Spielverlängerung im Spiel befand, darf den Platz des Torwarts einnehmen. 8. Alle Spieler mit Ausnahme des Schützen und der beiden Torwarte, sollen sich, während die Torschüsse ausgeführt werden, im Mittelkreis aufhalten. Der Torwart der Mannschaft, die den Torschuss ausführt, muss außerhalb des Strafraums stehen und zwar hinter der parallel zur Torlinie verlaufenden Strafraumlinie, mindesten 9,15 m von der Strafraumgrenze. Ausgabe 2005 Seite 14

16 8 An- und Absetzen von Spielen (Ziff. 1 und 2) 1 Änderungen der von der Verbands- oder Kreisspielleitung einmal festgesetzten Termine für Pflichtspiele ( 1 Ziff.6) dürfen nicht mehr vorgenommen werden, es sei denn, sie müssen von der Verbands- oder Kreisspielleitung aus zwingenden Gründen veranlasst werden. Pflichtspiele sind Verbands-, Pokal-, Auf- und Abstiegs-, Relegations- und Entscheidungsspiele. In begründeten Fällen können Spieltermine dann geändert werden, wenn der Gegner und die zuständige Spielleitung damit einverstanden sind. 2 Bei Spielausfällen infolge unabwendbarer Ereignisse hat der betreffende Verein dies der Spielleitung sofort zu melden; ebenso die Aufhebung des Ereignisses. Bei Unterlassung haftet der Verein und hat die in der Satzung festgelegten Folgen zu tragen. 9 Spielerlaubnis / Spielerpass (Ziff. 1 und 2) 1 Spielerlaubnis Spielberechtigt sind Spieler, die im Besitz einer ordnungsgemäßen Spielerlaubnis sind. Als Nachweis gilt der Spielerpass des Badischen Fußball-Verbandes. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Eingang des Antrags bei der Verbandsgeschäftsstelle. Neu!! Dem erstmaligen Antrag ist eine Kopie eines amtlichen Dokuments (Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum) beizufügen. Antrag und amtliches Dokument können zur Fristwahrung über fax vorab erfolgen; Antrag mit amtlichem Dokument sind unverzüglich nachzureichen. Die Spielerlaubnis wird erteilt für Pflicht- und Freundschaftsspiele. Ausgabe 2005 Seite 15

17 2 Spielerpass Die Spielerlaubnis wird durch den Spielerpass ausgewiesen. Der Spielerpass ist Eigentum des Verbandes. Er muss enthalten: a) Pass Nummer b) Name, Vorname c) Geburtsdatum d) Verein e) Beginn der Spielberechtigung f) Zeitgemäßes Lichtbild abgestempelt mit Vereinsstempel g) Eigenhändige Unterschrift Für alle Angaben im Antrag, die eigenhändige Unterschrift, sowie zeitgemäßes Lichtbild und Vereinsstempel ist der Verein verantwortlich. 9a Spielmanipulation (Ziff.3) 3 Als Spielmanipulation gilt: - Einsatz von nicht zugelassen Spielern in unteren Mannschaften. - Falsche Eintragungen im Spielberichtsbogen. - Falsche Angaben im Antrag zur Ausstellung des Spielerpasses. - Fälschung eines Spielerpasses. - Vorlage gefälschter Urkunden bei der JK. Alle Spielmanipulationen werden nur auf Antrag eines Betroffenen verfolgt. 11 Ziff. 1 1 Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis 1.1 Spielerlaubnis für neuen Verein erst nach Eingang der vollständigen Wechselunterlagen bei der BFV - Geschäftsstelle 1.2 Beginn der Wartefrist: Tag nach Abmeldung 1.3 Als Empfängeradresse gilt ausschließlich die offizielle Vereinsanschrift. 1.4 Erteilte Zustimmung kann nicht widerrufen werden. 1.5 Bei Anträgen mehrerer Vereine für einen gleichen Spieler wird Spielerlaubnis für den zuerst eingegangenen Antrag erstellt. Ausgabe 2005 Seite 16

18 13 Nichtantreten / Rücktritt (Ziff.1 bis 4) 1 Nichtantreten zu Pflichtspielen oder Rücktritt einer Mannschaft aus der laufenden Spielrunde müssen von der zuständigen Spielleitung genehmigt werden. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn dadurch Meisterschaft oder Abstieg beeinflusst werden. Bei Nichtbeachtung verweigerter Zustimmung erfolgt Meldung bei der JK. 2 Tritt ein Verein ohne Zustimmung zu einem Spiel nicht an oder von den weiteren Spielen zurück bzw. bleibt er trotz verweigerter Zustimmung bei seinem Nichtantreten oder Rücktritt, ist er zu bestrafen. 3 Für den Fall des Nichtantretens oder des Rücktritts kommen auf Antrag die üblichen Schadensersatzbestimmungen zur Anwendung. 4 Erfolgt der Rücktritt während des laufenden Spieljahres, so sind die bisher ausgetragenen Spiele a) nicht zu werten, wenn der Rücktritt vor den letzten 4 Verbandsspielen der betreffenden Mannschaft im Spieljahr erfolgt. b) entsprechend ihrem Ausgang zu werten, wenn der Rücktritt im Zeitraum der letzten 4 Verbandsspiele erfolgt. Hinweis: `Satzung und Ordnungen kennt keinen Spielverzicht; Ziff Spielverlust / Spielwiederholung (Ziff. 1, 6 und 9) 1 Spielverlust tritt ein a) Bei Nichtantreten oder Antreten mit weniger als 7 (11er-Mannschaften) bzw. 5 (7er Mannschaften) Spielern. b) Einsatz von nicht spielberechtigten Spielern. c) verschuldeter Spielabbruch Die zuständige Rechtsinstanz entscheidet über Spielwertung. 6 In den Fällen Ziff. 1a) und 1b) sind die entstandenen SR-Kosten zu ersetzen 9 Spielwiederholung bei unvorhergesehenen äußeren Einflüssen, den keiner der Beteiligten zu vertreten hat. Neuansetzung durch Spielleitung auf dem gleichen Platz. Ausgabe 2005 Seite 17

19 16 Spielfeld (Ziff. 1 und 2) Die Spielfelder müssen durch den Verband zugelassen sein. Sie sind jährlich dem Verband zu melden und nach den Regeln abzuzeichnen. Der Platzverein ist verpflichtet, eine in Erste Hilfe ausgebildete Person zu stellen. Verantwortlich für den Platzaufbau ist immer der Platzverein, auch wenn er nicht Eigentümer des Platzes ist. 17 Platzordnung und Platzobmann (Ziff 1 und 2) Für Sicherheit des Gegners, des Schiedsrichters und seiner Assistenten, sowie für das Verhalten seiner Mitglieder, Mitarbeiter und Spieler auch auf fremden Plätzen ist der Verein verantwortlich. Namen und die Anschrift des verantwortlichen Obmannes für die Platzordnung muss auf dem Spielberichtsbogen vorgenommen werden. Gerade auf diese Angaben kann nicht verzichtet werden. 19 Spielen an Wochentagen und Feiertagen (Ziff. 1 und 2) 1 Pflichtspiele dürfen ohne Zustimmung der beteiligten Vereine nicht stattfinden an: - Weihnachten, Silvester, Neujahr, Fronleichnam und Allerheiligen. - Am Karfreitag sind öffentliche Sportveranstaltungen während des ganzen Tages, an Buß- und Bettag und Totensonntag bis Uhr verboten. - Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage ist zu beachten. 2 Die Verbands- oder Kreisspielleitung kann bei vorliegenden zwingenden Gründen ausnahmsweise auch ohne Zustimmung der beteiligten Vereine Feiertagsoder Wochentagsspiele ansetzen. Ausgabe 2005 Seite 18

20 B Jugendordnung (JO) 1 Allgemeines (Ziff. 2 und 4) Hinweis: Für die Einhaltung der Jugendordnung ist der jeweilige Verein verantwortlich 2 Soweit in der Jugend-Ordnung keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind, finden die für die Senioren geltenden Ordnungen und Ausführungsbestimmungen für den Juniorenspielbetrieb Anwendung. 4 Jugendlicher im Sinne dieser Ordnung ist, wer am 1. Januar a) das 18. Lebensjahr bei Jungen b) das 16. Lebensjahr bei Mädchen noch nicht vollendet hat. 7 Vereinszugehörigkeit (Ziff. 1 bis 4) 1 und 2 Aufnahme- und Austrittserklärung müssen bei Minderjährigen von einem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. 3 Ein aus dem Verein ausgeschlossener Spieler darf nur mit Genehmigung des VJL wieder aufgenommen werden. 4 Juniorenspieler können in mehreren Vereinen Mitglied sein, jedoch nur für einen Verein Spielrecht besitzen. 8 Zulassung zum Spielbetrieb ( Ziff. 1) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein a) Leitung der Jugendabteilung durch einen gewählten Jugendleiter b) Betreuung und Beaufsichtigung des Übungs- und Spielbetriebs durch eine geeignete Person c) Besondere Berücksichtigung der körperlichen Verfassung zur Vermeidung von Überanstrengungen d) Regelmäßige Durchführung sportärztlicher Untersuchung e) Erziehung zu sportlich fairem Verhalten f) Rechtzeitige Abgabe der Jahresmeldebögen zum Spielbetrieb g) Einhaltung der JO Ausgabe 2005 Seite 19

21 9 Spielklasseneinteilung /Spielbetrieb (Ziff. 4, 11, 13 und 14) 4 Die E- und F-Junioren, sowie die D- Juniorinnen spielen mit 7er - Mannschaften. Die A- bis D- Junioren können auf Kreisebene in 11er- und 7er- Mannschaften spielen. Die B- und C-Juniorinnen können in 11er- bis 7er- Mannschaften spielen. 11 Jeder Verein kann mit mehreren Mannschaften am Spielbetrieb teilnehmen; die Mannschaften müssen fortlaufend nummeriert sein. Neu gemeldete Mannschaften, auch wenn sie den Spielbetrieb wieder aufnehmen, müssen grundsätzlich in der untersten Leistungsklasse ihres Kreises beginnen 13 Die Tordifferenz im Jugendspielbetrieb ist nicht entscheidend. Bei Punkgleichheit findet ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz statt. 14 Einsatz in unteren Mannschaften: a) Bei 11er- Mannschaftenn dürfen nicht mehr als 3 Spieler, die im vorangegangenen Pflichtspiel in einer oberen Mannschaft der gleichen Altersklasse gespielt haben, eingesetzt werden. Neu!! Spieler, die in der oberen Mannschaft in mehr als der Hälfte der bisher ausgetragenen Pflichtspiele gespielt haben, dürfen ab dem 1.1. des jeweiligen Spieljahres nicht mehr in unteren Mannschaften eingesetzt werden. Dies gilt auch für Entscheidungs-, Auf- oder Abstiegsspiele. Bei Vereinswechsel während der Saison gilt diese Bestimmung ab dem Tag der Spielberechtigung für den neuen Verein entsprechend. b) bei 9er- Mannschaften nicht mehr als 2 Spieler analog a) c) bei 7er- Mannschaften nicht mehr als 1 Spieler analog a) Beispiel und Hinweis: Achtung! Zählung rückwirkend ab Saisonbeginn! - Bsp. I. Mannschaft hat 12 Spiele, Spieler hatte 6 Einsätze ja (da nicht mehr als 50 %) Spieler hatte 7 Einsätze nein (da mehr als 50 %) Jeder Spieltag wird neu berechnet! Spielberichtsbogen kann ggf. beim SR eingesehen werden, ob alle Einwechslungen eingetragen wurden. Ausgabe 2005 Seite 20

22 10 Altersklasseneinteilung, Spielzeiten (Ziff. 1 bis 7) 1 Die Juniorenspieler spielen in verschiedenen Altersklassen. Für jede Altersklasse sind die Spielzeiten pro Tag sowie die maximalen Spielzeiten bei Turnieren festgelegt. Altersklasse Alter Spielzeit Max. Spielzeit pro Tag A - Junioren Jahre = U19/U18 2 x 45 Min 180 Min B - Junioren/ -innen Jahre = U17/U16 2 x 40 Min 160 Min C - Junioren/ -innen Jahre = U15/U14 2 x 35 Min 140 Min D - Junioren/ -innen Jahre = U13/U12 2 x 30 Min 120 Min E - Junioren 9 10 Jahre = U11/U10 2 x 25 Min 100 Min F - Junioren Bis 8 Jahre = U 9/U8 2 x 20 Min 80 Min 2 Bis zu den C-Junioren sind gemischte Mannschaften zugelassen. In C-Junioren-Mannschaften sind auch B-Juniorinnen des jüngeren Jahrgangs spielberechtigt. Für den Einsatz von C- und B- Juniorinnen in gemischten Mannschaften ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Der Einsatz der B-Juniorinnen muss beim Verband beantragt werden. 3 Bis zu C- Junioren sind auch reine Juniorinnen-Mannschaften im Junioren- Spielbetrieb der gleichen Altersklasse zugelassen. 4 Stichtag ist der 1. Januar eines jeden Jahres. 5 Junioren / Juniorinnen einer jüngeren Altersklasse können in der nächst höheren eingesetzt werden - nicht aber umgekehrt. 6 Junioren / Juniorinnen dürfen am selben Tag nur in einem Spiel bzw. während eines Turniers nur in einer Mannschaft ihres Vereins eingesetzt werden. Die Spielzeiten bei Turnieren richten sich nach 10 Ziff.1.JO 7 Endspiele und Entscheidungsspiele werden bei unentschiedenem Ausgang bei den A- Junioren 2 x 15 Min, bei den B- Junioren / Juniorinnen 2 x 10 Min und bei allen anderen Junioren / Juniorinnen- Mannschaften 2 x 5 Min verlängert. Endet auch die Verlängerung unentschieden, ist der Sieger durch 11-Meter bzw. 9-Meter- Schießen gem. 6 Ziff. 4 SpO zu ermitteln. Ausgabe 2005 Seite 21

23 11 An- und Absetzen von Spielen (Ziff. 2 bis 4) 2 Für Pflichtspiele der Junioren/-innen an Wochen- und Feiertagen gilt 19 SpO 3 Die von der Spielleitung erstellten Terminlisten sind für alle Vereine bindend. Alle Spielansetzungen und Spielabsetzungen sollten schriftlich vorgenommen werden. 4 Jede Ansetzung eines Spiels muss den Vereinen spätestens 4 Tage vor dem Spieltermin bekannt sein; bei zu spätem Erhalt kann die Austragung abgelehnt werden. Seite 35 f Organisation des Spielbetriebs auf Kreisebene / c) Termingestaltung. 12 Spielerlaubnis / Fehlende Spielerpässe (Ziff. 1 und 2) 1 Für die Erteilung eines Spielrechts gilt 9 Ziff. 1 2 und 5-7 SpO. Abweichend von 9 Ziff. 2 besteht bei den F-Junioren keine Passpflicht. Spielerpässe werden frühestens ab dem vollendeten 6. Lebensjahr ausgestellt. Die eigenhändige Unterschrift auf dem Spielerpass ist erst ab D-Junioren erforderlich. Bei fehlenden Pässen oder Pässen ohne Lichtbild ist auf der Rückseite des Spielberichtsbogens zu versichern, dass der Spieler für den betreffenden Verein Spielberechtigung hat. 2 Ein Spielberichtsbogen ist bei Spielen der F - Junioren nicht erforderlich. Hinweis: F-Junioren, die bei E-Junioren eingesetzt werden, benötigen einen Spielerpass Ausgabe 2005 Seite 22

24 13 Vereinswechsel (Ziff. 1 bis 6) 1 Grundsätze für die Erteilung der Spielerlaubnis Bei einem Vereinswechsel gelten die Grundsätze des 11 Ziff.1 SPO, soweit nachfolgend keine anderen Regelungen getroffen werden. 2 Spielerlaubnis für Pflichtspiele (außer Pokalspiele) der A - D- Junioren Bei Abmeldung bis zum und Eingang des Antrags auf Spielrecht bis zum wird das Spielrecht a) ab Eingang des Antrags - frühestens ab dem , wenn der abgebende Verein dem Antrag zustimmt. b) zum bei Nicht- Zustimmung des abgebenden Vereins erteilt Nimmt ein Spieler seiner Mannschaft an noch ausstehenden Pflichtspielen, an DFB- oder BFV - Wettbewerben nach dem teil und meldet er sich innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs oder dem Ausscheiden seines Vereins aus diesem Wettbewerb bei seinem Verein ab, so gilt der als Abmeldetag. Für A- Junioren und B-Juniorinnen des ältesten Jahrgangs gelten bei Vereinswechsel die Bestimmungen des 11, Ziff. 1 SpO. Bei Abmeldung nach dem wird a) Bei Zustimmung des abgebenden Vereins die Spielerlaubnis für Pflichtspiele (außer Pokalspiele) nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten erteilt. b) Bei Nicht- Zustimmung des abgebenden Vereins die Spielerlaubnis für Pflichtspiele (außer Pokalspiele) erst zum des folgenden Spieljahres erteilt. 3 Spielerlaubnis für Pflichtspiele der E-Junioren Bei Abmeldung zwischen dem und und Eingang des Antrags auf Spielgenehmigung bis zum wird die Spielerlaubnis ab Eingang des Antrags frühestens ab erteilt. Bei einem Vereinswechsel innerhalb des Spieljahres wird die Spielerlaubnis nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten erteilt. Ausgabe 2005 Seite 23

25 4 Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele, Pokalspiele und Vereins-Hallen- Turniere. Ab Eingang aller Vereinswechselunterlagen ist der Spieler für Freundschaftsspiele, Pokalspiele und Vereins-Hallen-Turniere spielberechtigt. 5 Wegfall der Wartefrist beim Vereinswechsel Es gelten die Bestimmungen des 11 Ziff. 7 SpO. Die Wartefrist entfällt, wenn ein Spieler der B- bis E-Junioren bzw. C- und D- Juniorinnen mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten einen Wohnungswechsel an den Ort vornimmt, an dem der neue Verein seinen Sitz hat. Die amtliche Umzugsbescheinigung ist vorzulegen. Bei einem Wohnungswechsel innerhalb eines Stadtgebietes muss die neue Wohnung im Einzugsgebiet des neuen Vereins liegen. Im Zweifelsfall entscheidet der KJL. Bei Vereinswechsel zwischen Landesverbänden gilt: 13 DFB JO bzw. 18 DFB SpO Internet: 14 Spieleraustausch (Ziff. 1 und 2) 1 In allen 11er-Mannschaften der Junioren Altersklassen können bis zu 5 Spieler wiederholt ein- und ausgewechselt werden. 2 Es können nur die Spieler zum Einsatz kommen, die vor Spielbeginn auf dem Spielberichtsbogen aufgeführt sind; ihre Zahl ist bei 11er-Mannschaften auf 16, bei 9er-Mannschaften auf 14 und bei 7er-Mannschaften auf 12 begrenzt. Ausgabe 2005 Seite 24

26 15 I Gastspieler, II Spielgemeinschaften I Gastspieler (GSp) Ziff Hat ein Juniorenspieler in seinem Stammverein (StV) seiner Altersklasse keine Spielmöglichkeit, kann er in einem anderen Verein ohne Wartefrist als Gastspieler aufgenommen werden. Die Gastspielgenehmigung (GSpG) berechtigt grundsätzlich nur für eine Altersklasse; für die nächst höhere Altersklasse beim Gastverein (GV) berechtigt die GSpG nur dann, wenn der StV in dieser Altersklasse keine Mannschaft hat. 2 Die GSpG wird auf Antrag des Gastvereins für ein Jahr erteilt. Bei Rücktritt einer Mannschaft von den weiteren Verbandsspielen kann einem Juniorenspieler GSpR für einen dritten Verein erteilt werden. Das GSpR wird bei Zustimmung des Jugendleiters des ehemaligen GV ab dem Tag der Antragstellung, bei Nicht - Zustimmung 3 Monate nach Abmeldung der Mannschaft erteilt. Die Anträge sind gebührenpflichtig ( 3,-). Ist das GSpR Kreis übergreifend, ist die Zustimmung des KJL des Stammvereins erforderlich. 3 Die Anträge von Ziff. 2 müssen enthalten: die Namen des abgebenden Vereins (StV) und aufnehmenden Vereins (GV) Name, Vorname, Geburtsdatum und Passnummer des GSp schriftliche Zustimmung des StV und bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters des GSp Antragsformular als Anlage 5 4 Die Anträge können bis Ende des laufenden Spieljahres vorgelegt werden. Wird kein weiterer Antrag gestellt, gilt die ursprüngliche Spielerlaubnis für den StV wieder. Eine Wartefrist besteht nicht. 5 Die Juniorenspieler spielen mit den Pässen ihres StV. Gastspielrecht und Dauer werden vom zuständigen KJL bzw. dem entsprechenden Sachbearbeiter auf der Rückseite des Passes eingetragen. 6 Gastspieler können mit Zustimmung des JL des GV in der nächsthöheren Altersklasse ihres SV eingesetzt werden. A-Junioren und B-Juniorinnen des ältesten Jahrgangs können unter Beachtung des 16 nur in Seniorenmannschaften ihres Stammvereins eingesetzt werden, ohne dass das GSpR erlischt, wenn die Einverständniserklärung des GV- Jugendleiters vorliegt. Der Juniorenspielbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden. Ausgabe 2005 Seite 25

27 7 Kehrt ein Juniorenspieler nach Beendigung des GSpR nicht zu seinem StV zurück, gelten die Bestimmungen über Vereinswechsel 13 In diesem Fall oder bei einem Wechsel zu einem anderen Verein erlischt das GSpR an dem Tag, an dem sich der Juniorenspieler bei seinem Stammverein abgemeldet hat. 8 Gastspielgenehmigungen für Spieler aus anderen Landesverbänden erteilt der VJL, wenn die Genehmigung des anderen Landesverbandes vorliegt. Hinweis: Über die Anträge auf den dafür vorgesehenen Formularen entscheidet allein der Kreisjugendleiter oder dessen Vertreter. Bitte sorgen Sie dafür, dass bei Rundenbeginn ein gültiges GSpR vorliegt. Gastspielrechte gelten nur für die laufende Spielsaison, also rechtzeitig verlängern lassen Achtung: Für den Einsatz als GSp ist das im Spielerpass vom Kreisjugendleiter oder dem zuständigen Sachbearbeiter eingetragene Datum für das GSpR maßgebend, nicht das Einreichungsdatum. II. Spielgemeinschaften (SG) (Ziff. 1 bis 8) 1 Zwei Vereine können bei A- bis C- Junioren bzw. B- und C-Juniorinnen pro Altersklasse maximal zwei Mannschaften bilden. Gastspieler sind zugelassen. Bei D- bis F- Junioren bzw. D- Juniorinnen wird keine SG genehmigt. Es können auch Spieler der jeweils jüngeren Altersklasse der beteiligten Vereine eingesetzt werden. Die Vereinsnamen sind in Kurzform zu fassen, der federführende Verein ist zuerst zu nennen. Er ist auch für die Einhaltung der Satzung und Ordnungen verantwortlich. 2 Der Antrag zur Genehmigung einer SG ist vom federführenden Vereins jeweils vor Beginn einer Spielrunde zu stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig. Anlage 6 3 Die Anträge müssen enthalten: a) die Namen der beteiligten Vereine und des federführenden Vereins. b) die verbindliche Unterschrift der Vorsitzenden und der Jugendleiter. 4 Die Anträge für das folgende Spieljahr müssen von auf Verbandsebene spielenden Mannschaften bis zum 1.7. von im Kreis spielenden Mannschaften bis zum gestellt werden. Die Spielgemeinschaften gelten auf jeden Fall mit Ablauf des betreffenden Spieljahrs als aufgelöst. Ausgabe 2005 Seite 26

28 5 Die Juniorenspieler spielen mit Pässen ihres Vereins. 6 Mit Einverständnis der beteiligten Jugendleiter können die Juniorenspieler in der nächst höheren Altersklasse der SG eingesetzt werden. A-Junioren und B- Juniorinnen können unter Beachtung von 16 nur in Seniorenmannschaften ihres Vereins eingesetzt werden, ohne dass das Recht in der SG zu spielen erlischt. Das Einverständnis des Jugendleiters der SG muss vorliegen. Der Jugendspielbetrieb darf nicht beeinträchtigt werden. 7 Nach Beendigung einer SG nach einer Spielrunde kann zunächst der federführende Verein das Recht wahrnehmen, den Platz der SG einzunehmen. Bei Verzicht geht das Recht auf den Partner-Verein über. Verzichten beide, beginnen sie wieder in der untersten Spielklasse ihres Kreises. 8 Spielgemeinschaften können an den Verbandsspielen mit Auf- und Abstieg nur bis zur Landesliga teilnehmen. Ausgabe 2005 Seite 27

29 16 Einsatz in Seniorenmannschaften (Ziff. 1 bis 4) 1 Spieler des ältesten A-Junioren-Jahrgangs und Spielerinnen des ältesten B- Juniorinnen Jahrgangs können in Seniorenmannschaften eingesetzt werden. Spieler des jüngeren A-Junioren-Jahrgangs und Spielerinnen des jüngeren B- Juniorinnen Jahrgangs können ab dem 18. bzw. 16. Lebensjahr ebenfalls in Seniorenmannschaften eingesetzt werden. In Ausnahmefällen besteht Spielerlaubnis für A- Junioren mit Vollendung des 17. Lebensjahres, wenn sie einer DFB- oder BFV- Auswahl angehören. Die Genehmigung hierfür kann nur vom VJL erteilt werden. 2 Für den Einsatz in Seniorenmannschaften muss folgendes erfüllt sein a) Einverständnis der Eltern bei A -Junioren vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei Juniorinnen generell b) Einverständnis des Jugendleiters c) Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes. d) Bei Gastspielern und Spielgemeinschaften gilt 15 JO Ziff 3 3 Das Juniorenspielrecht geht durch den Einsatz in Seniorenmannschaften nicht verloren. 4 Für Juniorenspieler, die in Seniorenmannschaften eingesetzt werden, gelten die Bestimmungen der Spielordnung (SpO) 18 Pokalspiele Es gelten die Bestimmungen des 24 SpO. Richtlinien für Pokalspiele auf Kreisebene Organisation Spielbetrieb auf Kreisebene / Pokalrunde Seite Hallenspiele Hallenfußball Meisterschaften werden auf Verbandsebene bei den C- und D- Junioren sowie bei den B- und C-Juniorinnen, auf Kreisebene nur bei den C- und D- Junioren durchgeführt. Die BFV Hallenrichtlinien sind zu beachten. Sie sind in dieser Ausgabe auf Seite 58 ff Ausgabe 2005 Seite 28

30 20 Freundschaftsspiele / Turniere (Ziff. 1 bis 4) - Abschlüsse von Freundschaftsspielen und Turnieren sollen schriftlich vorgenommen und bestätigt werden. - Werden Spieler verschiedener Vereine eingesetzt, ist dies genehmigungspflichtig. - Bei Spielen mit ausländischen Mannschaften ist die Genehmigung beim DFB über den BFV einzuholen. Bei Turnieren sind die Rahmenrichtlinien des DFB zu beachten. - Freundschaftsspiele von A-Juniorenmannschaften mit Seniorenmannschaften sind erlaubt. 21 Auswahlspiele (Ziff. 1 bis 4) - Jeder Verein ist verpflichtet, Juniorenspieler für Auswahlspiele und sonstige Auswahlmaßnahmen abzustellen, - Sie sind während der Maßnahme für ihren Verein nicht spielberechtigt. - Bei Absage ist eine Begründung an den BFV abzugeben. - Angesetzte Verbandspiele können unter Vorbehalt ausgetragen werden, jedoch nicht Pokal- und Hallenspiele. Der Antrag muss spätestens zwei Tage vor dem Spiel schriftlich beim VJL vorliegen. - Entscheidet ein Punktverlust aus einem unter Vorbehalt ausgetragenen Verbandsspiel über Meisterschaft oder Abstieg, ist nur der Verein berechtigt, einen Antrag auf Spielwiederholung zu stellen, der den Vorbehalt ausgesprochen hat. 22 Schiedsrichter (Ziff. 1 bis 3) Es sollen nur amtliche Schiedsrichter eingesetzt werden. Sie dürfen nicht abgelehnt werden. Für die auf Kreisebene spielenden Mannschaften gilt an Stelle von 20 Ziff. 5 SpO Folgendes: Tritt ein eingeteilter Schiedsrichter zum Spiel nicht an, haben sich die Vereine auf eine anwesende Person zu einigen, die das Spiel leitet. Stehen mehrere Personen zur Verfügung, entscheidet das Los. Anwesende neutrale Schiedsrichter haben Vorrang. Die Spiele sind als Pflichtspiele durchzuführen und zu werten. Der leitende SR hat dies auf dem Spielbericht zu vermerken und die beiden Betreuer haben durch ihre Unterschrift dies zu bestätigen. Sie sind in diesem Falle zur gegenseitigen Einsichtnahme in die Pässe berechtigt. Der Platzverein ist für die Einsendung des Spielberichts an die Spielleitung verantwortlich. Ausgabe 2005 Seite 29

31 23 Spielfeld (Ziff. 1 bis 3) Für die Spiele auf Verbandsebene gilt 16 SpO, für die Spiele auf Kreisebene 16 Ziff. 1 und 2, sowie Ziffer 4 letzter Absatz Bei schlechten Platz- und Witterungsverhältnissen kann die zuständige Spielleitung die Spiele generell oder auf Antrag eines Vereins auch einzelne Spiele absetzen. Ein Juniorenspiel darf nicht durchgeführt werden, wenn zuvor ein Seniorenspiel wegen Unbespielbarkeit des Platzes vom Schiedsrichter abgesetzt wurde. Am jeweiligen Spieltag entscheidet am Spielort allein der Schiedsrichter über die Bespielbarkeit des Platzes Anrufbeantworter für generelle Spielabsagen Spielausschussvorsitzender Günter Seith. Damit Fans, Spieler und Funktionäre jedoch rechtzeitig über generelle Absagen informiert werden können, wird der Badische Fußballverband wieder einen Anrufbeantworter mit folgenden Nummern schalten: (07 21) und (07 21) und zwar von freitags 17 Uhr bis sonntags "rund um die Uhr". Vermerkt sind allerdings nur generelle Absagen und keine Einzelabsetzungen. Hinweis: Absetzen eines Seniorenspieltags gilt auch für Juniorenspiele 24 Meldung von Spielergebnissen Die Platzvereine sind verpflichtet, die Spielergebnisse der Pflichtspiele der Junioren und Juniorinnen spätestens eine Stunde nach Spielende an die vom Verband genannte Stelle zu melden. Es kann gewählt werden aus INTERNET: Die Adresse lautet: www. DFBnet.org (diese Nummer ist aus dem Festnetz kostenlos) (mit handy günstig) Ausgabe 2005 Seite 30

32 C Rechts- und Verfahrens-Ordnung (RVO) 4 Bußgeldsachen (Verwaltungs- /Bußgeldbescheide Stb. 1 bis 11) Bußgeldverstöße gehen direkt zum Bußgeldsachbearbeiter. Der Bußgeldsachbearbeiter gehört nicht zur Spruchkammer. Er arbeitet selbständig. Legt ein Verein Widerspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein, geht das Verfahren an die Kreisspruchkammer. Bußgeldverstöße sind u.a. - Nicht- oder verspätetes Absenden des Spielberichts. - Mangel am Platzaufbau. - Fehlen des Platzobmanns auf dem Spielberichtsbogen. - Fehlen eines Jugendbetreuers. - Unvollständiges oder fehlerhaftes Ausfüllen des Spielberichtsbogens. - Unentschuldigtes Fernbleiben von Pflichtsitzungen. - Vorenthaltung des Spielerpasses bei Vereinswechsel. - Spielen ohne Zustimmung bei Nichtmitgliedsvereinen des DFB, bei Spielverbot und Vereinssperre. - Veranstaltung von Sportfesten oder Turnieren ohne Genehmigung. - Nichtanfordern von Schiedsrichtern bei Turnieren. - Unterlassen oder fehlerhafte Durchführung der Passkontrolle und unzulässige Passrückgabe nach Feldverweis auf Dauer (Gilt auch für nicht amtliche Schiedsrichter ohne SR-Prüfung). 12 Strafarten (Spruchkammerurteile Stb ) Als Strafarten sind vorgesehen - Verweis - Geldstrafe an Vereine und Funktionäre ( nicht an Junioren/-innen-Spieler). - Spieler- / Vereinssperre. - Spielverlust, Punktabzug.. - Platzsperre bei Vernachlässigung der Platzaufsicht. - Ausschluss aus dem Verband. Ausgabe 2005 Seite 31

33 13 Vorsperre - Bei einem Feldverweis ist der Juniorenspieler /Juniorenspielerin ab sofort bis zur Entscheidung durch die Jugendkammer für alle Spiele gesperrt. - Juniorenspieler gelten auch als gesperrt, wenn der Spielerpass nicht eingezogen wurde oder vom Schiedsrichter nicht einbehalten werden konnte. - Zusätzlich kann der/die Juniorenspieler/ -in, auch wenn kein Feldverweis auf Dauer (FAD) vom Schiedsrichter ausgesprochen wurde, bei groben Unsportlichkeiten durch die Kammer per Beschluss bis zur Urteilsverkündung vorgesperrt werden. 15 Einleitung eines Verfahrens - erfolgt durch Anzeige ( 16a) oder Einspruch ( 16b). Anzeigen oder Einsprüche müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. 16 a Anzeige - Einträge auf dem Spielberichtsbogen durch den Schiedsrichter bei sportwidriger Handlung über die Spielleitung. - schriftliche Mitteilung der Spielleitung oder des Bußgeldbeauftragten wegen Vorfällen im Zusammenhang mit einem Spiel. Frist : Ab Tag nach dem Spiel drei Monate - Verstöße gegen Satzung und Ordnungen.( zum Beispiel unsportliches Verhalten vor, während oder nach einem Spiel). - Anzeige der Vereine oder seiner Mitglieder über Ereignisse, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Spiel stehen. - Anonyme Anzeigen werden nicht verfolgt. Frist: Ab Tag nach der Kenntnisnahme ein Jahr 16 b Einspruch (ehemals Protest ) - Mit dem Einspruch kann die Wertung eines Pflichtspiels angefochten werden. - Einspruchsgründe sind: - Fehlendes Teilnahmerecht eines Spielers. - Regelverstoß des Schiedsrichters. - Besondere das Spiel beeinflussende Vorfälle. Frist: Ab Tag nach dem Spiel 10 Tage - Im E-, F-Junioren und D-Juniorinnen - Spielbetrieb sind Einsprüche ausgeschlossen. Ausgabe 2005 Seite 32

34 18 Anhörung von Betroffenen Wurde der Jugendkammer von der Spielleitung eine Anzeige zugeleitet, erfolgt zunächst eine Anhörung der Betroffenen. Bei einem Feldverweis (FAD) ist das Rechtsorgan nicht zur Anhörung verpflichtet. Der Betroffene hat generell innerhalb einer Frist von 3 Tagen Gelegenheit, sich zu den Vorgängen zu äußern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so wird das Urteil nach dem im Spielbericht geschilderten Sachverhalt erstellt. Fristverlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich. Später eingehende Stellungnahmen können nicht mehr berücksichtigt werden. 23 Rechtsmittel Ein Verein kann gegen ein ausgesprochenes Urteil bis 10 Tage nach Erhalt Rechtmittel einlegen. Dies sind Beschwerde ( nach 24 RVO) - gebührenpflichtig Berufung ( nach 25 RVO) Gebühr bei Jugendkammer: 25 Frist: nach Bekanntgabe des Urteils 10 Tage 36 Gnadenrecht (Ziff. 2 bis 6 ) 2 Gnadengesuche sind bei dem Rechtsorgan einzureichen, das die letzte Entscheidung gefällt hat. 3 Eine Begnadigung ist frühestens nach der Hälfe der ausgesprochenen Strafe möglich. Mindestsperren dürfen auf dem Gnadenwege weder erlassen noch gemindert werden. Zusätzliche Spiele - z.b. Wochentagsspiele - können berücksichtigt werden. 4 Das Gnadenrecht erstreckt sich nicht auf Wartefristen bei Vereinswechsel oder bei Spielverlusterklärung. 5 Zuständig für die Entscheidung über Gnadengesuch ist der Präsident. 6 Gebühr für Gnadengesuch beträgt 20 Ausgabe 2005 Seite 33

35 Hinweis der Jugendkammer HD zu Spielrecht / Passvorlage 1 Passanforderung liegt nicht oder für einen anderen Verein vor Besteht kein Spielrecht. Folge: Anzeige bei der Jugendkammer und Einleitung eines Verfahrens. 2 Spielrecht besteht ab wann für welchen Verein Bestätigt die Passstelle, dass zum Zeitpunkt des Verbandspieles Spielrecht für den Spieler bestand, dann wird die Spielleitung wie folgt handeln. Es erfolgt keine Mitteilung an die Bußgeldstelle. Kann der Spieler im nächsten Spiel erneut keinen Spielerpass vorlegen, erfolgt Meldung an die Bußgeldstelle. 3 Pass wurde wann dem Verein zugesandt Die Spielleitung geht davon aus, dass der gültige Spielerpass beim nächsten stattfindenden Verbandsspiel vorgelegt wird, sofern der betreffende Spieler gemäß Eintragung im Spielberichtsbogen daran teilgenommen hat. Entspricht der Spielerpass ganz oder teilweise nicht 9, Ziff. 2, SpO, so ist dieser ungültig. Ein Verfahren bei der JK gemäß Stb 13 RVO wird eingeleitet, wenn sich der Spieler nicht auf der Rückseite des Spielberichtsbogens durch einen Lichtbildausweis ausgewiesen hat und der Betreuer dies mit Unterschrift bestätigt. Das Spielrecht als Gastspieler gemäß 15 Jugendordnung (JO) setzt voraus, dass Gastspielrecht ab dem Zeitpunkt beim zuständigen Sachbearbeiter des Kreisjugendausschusses beantragt wurde und genehmigt ist. Die Überprüfung, ob das Gastspielrecht erteilt und ab wann es erteilt wurde, wird durch die Spielleitung /Jugendkammer vorgenommen. Fallbeispiele: Spieltag Spielrecht ab Passzustellung 1. Vorlage Maßnahme Sa Sa Do keine Sa Sa Do keine Sa Mo Do Stb 13 RVO (Spielverlust und Geldstrafe) Durch die vorstehend geschilderte Vorgehensweise will der Kreisjugendausschuss den Vereinen gerade in den ersten Wochen einer Verbandsrunde entgegenkommen, da die Bearbeitung der Spielgenehmigungsanträge seitens der Passstelle des BFV sich am Beginn einer Spielrunde stark verzögert. Ausgabe 2005 Seite 34

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