Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

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1 Verordnung des Innenministeriums über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst - APrOFw gd) Vom 10. Februar 1999 (GBl. S. 95), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GBl S. 1) INHALTSÜBERSICHT ERSTER ABSCHNITT Grundsätze der Ausbildung, Zulassung 1 Grundsätze der Ausbildung 2 Einstellungsvoraussetzungen 3 Zulassungsverfahren 4 Beginn und Ende des Beamtenverhältnisses 5 Ausbildungsbehörden 6 Ausbildungsleitung ZWEITER ABSCHNITT Vorbereitungsdienst 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes 9 Beurteilungen, Abschnittsarbeit, Tätigkeitsberichte 10 Brandinspektorlehrgang 11 Prüfungsbehörde DRITTER ABSCHNITT Laufbahnprüfung

2 Prüfungsausschuss 13 Schriftführung 14 Art und Umfang der Prüfung 15 Prüfungsfächer 16 Prüfungsnoten 17 Schriftliche Prüfung 18 Ausschluss von der weiteren Prüfung 19 Praktische Prüfung 20 Mündliche Prüfung 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses 22 Niederschrift 23 Prüfungszeugnis 24 Fernbleiben, Rücktritt 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß 26 Wiederholung der Prüfung 27 Prüfungsakten VIERTER ABSCHNITT Aufstiegsbeamte 28 Voraussetzungen für den Aufstieg 29 Einführungszeit und Prüfung FÜNFTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen 30 Übergangsvorschrift 31 In-Kraft-Treten

3 - 3 - Auf Grund von 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 und 39 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet: ERSTER ABSCHNITT Grundsätze der Ausbildung, Zulassung 1 Grundsätze der Ausbildung (1) Die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird durch die Ausbildung im Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst (Laufbahnprüfung) erworben. (2) Die Brandinspektoranwärter sind in allen Gebieten des Feuerwehrwesens gründlich zu unterrichten und mit den Aufgaben eines Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst soll den Brandinspektoranwärtern ferner durch Übungen und Teilnahme an anderen der Ausbildung dienlichen Veranstaltungen die Befähigung vermitteln, selbständig Führungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für gesellschaftliche, rechtliche und wirtschaftliche Fragen gefördert werden. 2 Einstellungsvoraussetzungen In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und nach seiner Persönlichkeit für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheint.

4 a) das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder b) als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt war, die üblicherweise von Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes wahrgenommen werden, 60 der Landeslaufbahnverordnung bleibt unberührt, 3. a) die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist und b) das Diplomzeugnis einer Fachhochschule in einer technischen, naturwissenschaftlichen oder sonst für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Fachrichtung oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer Gesamthochschule oder einer Berufsakademie besitzt, 4. nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt, 5. die Fahrerlaubnis zum Führen von Personenkraftwagen besitzt. 3 Zulassungsverfahren (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist bei dem Dienstherrn zu beantragen, bei dem die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgen soll. (2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen: 1. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,

5 ein Lebenslauf, 3. eine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses, 4. eine Kopie des Schulabschlusszeugnisses, 5. der Nachweis der Fachhochschulreife oder einer anderen zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulbildung oder eines als gleichwertig anerkannten Bildungsabschlusses, soweit dieser Nachweis nicht durch das Schulabschlusszeugnis erbracht ist, 6. das Diplomzeugnis oder gleichwertige Zeugnis nach 2 Nr. 3 Buchst. b, 7. gegebenenfalls Nachweise über eine bisherige berufliche Tätigkeit. (3) Vor der Einstellung müssen zusätzlich vorliegen: 1. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde ( 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das bei der Entscheidung über die Einstellung nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist zur Vorlage bei einer Einstellungsbehörde zu beantragen, 2. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers über etwa anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren sowie über Disziplinarmaßnahmen und anhängige Disziplinarverfahren, 3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis neueren Datums über die für den feuerwehrtechnischen Dienst erforderliche Eignung (unter anderem nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26, Atemschutz). (4) Über den Zulassungsantrag entscheidet bei der Ausbildung im Landesdienst das Innenministerium, im übrigen die Einstellungsbehörde. Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf eine Zulassung nur erfolgen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich bereit erklärt hat, die Ausbildungsleitung zu übernehmen. Die Ausbildungsabschnitte II, IV und VI können auch bei einer nach 5 Abs. 3 zugelassenen Ausbildungsstelle abgeleistet werden. (5) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst wird unwirksam, wenn der Vorbereitungs-

6 - 6 - dienst nicht zu dem in der Zulassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt angetreten wird. 4 Beginn und Ende des Beamtenverhältnisses (1) Mit der Einstellung werden die Bewerber Beamte auf Widerruf. Sie führen die Dienstbezeichnung <Brandinspektoranwärter oder Brandinspektoranwärterin>. (2) Das Beamtenverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Tages, an dem den Beamten eröffnet wird, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden haben. 5 Ausbildungsbehörden (1) Ausbildungsbehörden sind: 1. die Landesfeuerwehrschule, 2. die Gemeindefeuerwehren mit einer Abteilung Berufsfeuerwehr. (2) Das Innenministerium kann auf Antrag andere Gemeinden als Ausbildungsbehörden zulassen, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Ausbildung gegeben sind. (3) Das Innenministerium kann auf Antrag weitere Gemeinden als Ausbildungsstellen für die Ausbildungsabschnitte II, IV und VI zulassen.

7 - 7-6 Ausbildungsleitung (1) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zum Ausbildungsleiter. (2) Dieser erstellt auf der Grundlage der in 8 vorgegebenen Gliederung des Vorbereitungsdienstes einen Ausbildungsplan für jeden Beamten. Der Ausbildungsplan ist zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen. ZWEITER ABSCHNITT Vorbereitungsdienst 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gilt als entsprechend verlängert, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Laufbahnprüfung wiederholt wird. (2) Die während der Ausbildung durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst, neben dem Erholungsurlaub gewährten Urlaub nach 12 und 13 der Urlaubsverordnung oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit muss, soweit sie einen Monat im Ausbildungs-jahr übersteigt, nachgeholt werden. Die Ausbildung verlängert sich entsprechend. Die Einstellungsbehörde, im Falle des 3 Abs. 4 Satz 2 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, kann Ausnahmen zulassen, wenn der Ausbildungsstand dies rechtfertigt. (3) Wurde das Ziel einzelner Ausbildungsabschnitte nicht erreicht, so kann die Einstel-

8 - 8 - lungsbehörde, im Falle des 3 Abs. 4 Satz 2 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, den Vorbereitungsdienst verlängern oder den Beamten unter den Voraussetzungen des 44 Landesbeamtengesetz entlassen. 8 Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: Abschnitt I Grundausbildung 6 Monate Die Grundausbildung wird entsprechend den Regelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 4.September 1997 (GBl. S. 436) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. Die Beamten sollen zusätzlich als Beobachter am Einsatzdienst teilnehmen und sich über die Arbeitsabläufe in einer Gemeindefeuerwehr informieren. Abschnitt II Berufspraktische Ausbildung 3,5 Monate Während der berufspraktischen Ausbildung werden die in der Grundausbildung vermittelten Kenntnisse vertieft. Die berufspraktische Ausbildung ist grundsätzlich im Tagesdienst auszuführen, zusätzlich nehmen die Beamten am Einsatzdienst der diensthabenden Wachabteilungen als Truppmann beziehungsweise Truppführer teil. Innerhalb der berufspraktischen Ausbildung nehmen die Beamten am Wachunterricht, am Dienstsport, am Feuersicherheitsdienst und an Schlussabnahmen von Veranstaltungen nach der Versammlungsstättenverordnung teil. Ausserdem haben die Beamten Gelegenheit, in Feuerwehrwerkstätten und in der Leitstelle mitzuarbeiten. Der Führerschein Klasse 2 / EU-Klasse CE soll erworben werden; die Einstellungsbehörde regelt die Kostenübernahme. Abschnitt III Führungsausbildung <mittlerer Dienst> 2,5 Monate

9 - 9 - Die Führungsausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst wird entsprechend der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Ausbildungsund Prüfungsordnung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst vom 4.September 1997 (GABl. S. 603) in der jeweils geltenden Fassung ohne den Führungslehrgang II durchgeführt. Daneben wird der Lehrgang Ausbilder für Grundausbildung/Truppführer an der Landesfeuerwehrschule besucht. Während dieses Ausbildungsabschnitts erlernen die Beamten die Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke einer Gruppe, das Ausbilden in feuerwehrspezifischen Themen, einfaches Verwaltungshandeln im Dienstbetrieb einer Wachschicht und die Durchführung von Feuersicherheitsdiensten. Abschnitt IV Praktikum Teil 1 2 Monate Während des in die Ausbildungsabschnitte IV und VI unterteilten Praktikums üben die Beamten nach vorheriger Einarbeitung im Ausbildungsabschnitt IV die Funktion eines Gruppen- oder Staffelführers eigenverantwortlich, im Ausbildungsabschnitt VI die Funktion eines Zugführers unter Aufsicht aus. Sie nehmen während des Praktikums am Einsatzdienst und am Dienstbetrieb einer Wachabteilung teil und werden in verschiedene Sachgebiete der Feuerwehr eingewiesen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit im Ausbildungsabschnitt VI vertiefen sie die im Führungslehrgang mittlerer Dienst und im Brandinspektorlehrgang Teil 1 vermittelten Kenntnisse. Innerhalb des Praktikums erhalten die Beamten Gelegenheit, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen und sich bei externen Behörden und Dienststellen wie Kommunalverwaltung, Polizei, TÜV, Regierungspräsidium aufzuhalten um sich über die dortigen Arbeitsabläufe zu informieren. Abschnitt V Brandinspektorlehrgang Teil 1 2,5 Monate Schwerpunkt des Lehrgangs ist die Ausbildung der Beamten zum Zugführer. Hierzu werden folgende Kenntnisse vermittelt: Führung einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges, Führungsorganisation, Recht, Organisation des Feuerwehrwesens, Feuerwehrtechnik, Lösch-

10 verfahren, Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, Menschenführung im Einsatzfall. Die Prüfungen in den Prüfungsfächern gemäß 15 Nr. 1 Buchst. a bis c der Laufbahnprüfung können im Teil 1 des Brandinspektorlehrgangs durchgeführt werden. Abschnitt VI Praktikum Teil 2 2,5 Monate Abschnitt VII Brandinspektorlehrgang Teil 2 mit Laufbahnprüfung 2 Monate Schwerpunkt des Lehrgangs Teil 2 ist die Vermittlung von Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenlagen und Katastrophen, Informations- und Kommunikationstechniken, Verwaltungs- und Haushaltsrecht, Gesprächsführung, Grundzüge der Betriebswirtschaft, Mitarbeiterführung und -beurteilung sowie die Laufbahnprüfung. Urlaubsanspruch ca. Summe 3 Monate 24 Monate (2) Die Ausbildungsabschnitte I oder II sowie IV und VI sind bei verschiedenen auswärtigen Feuerwehren zu absolvieren. Die Ausbildungsbehörde kann einen der Ausbildungsabschnitte II und IV bis zu einem Monat kürzen und dafür den anderen Ausbildungsabschnitt entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist. (3) Auf die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Vorbereitungsdienstes kann auf Antrag bis zur Hälfte der Zeit einer hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Tätigkeit, höchstens jedoch neun Monate, angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde, im Falle des 3 Abs. 4 Satz 2 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde. 9 Beurteilungen, Abschnittsarbeit, Tätigkeitsberichte

11 (1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte I bis IV und VI äußerst sich die jeweilige Ausbildungsbehörde oder Ausbildungsstelle in einer Beurteilung über die Fähigkeiten und Leistungen sowie über die Persönlichkeit des Beamten und bildet eine Note nach 16. (2) In den Ausbildungsabschnitten II oder IV des Vorbereitungsdienstes ist eine schriftliche Ausarbeitung über ein mit dem Feuerwehrwesen im Zusammenhang stehendes Thema anzufertigen. Die Bewertung der Arbeit fließt in das Zeugnis des Ausbildungsabschnitts ein. (3) Über die Ausbildungsabschnitte I bis IV und VI ist ein Tätigkeitsbericht anzufertigen. 10 Brandinspektorlehrgang (1) Der Brandinspektorlehrgang besteht aus den Teilen I und II. Er wird an der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg durchgeführt. Der Lehrgang soll einschließlich der Staatsprüfung viereinhalb Monate dauern. Die Landesfeuerwehrschule bestimmt Beginn und Ende der Teile I und II des Lehrgangs. Die Teile I und II werden nach einem von der Landesfeuerwehrschule erstellten und vom Innenministerium genehmigten Stoffplan durchgeführt. (2) Zum Brandinspektorlehrgang wird von der Einstellungsbehörde gemeldet, wer bis zum Beginn des Lehrgangs die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben wird. Der Meldung sind beizufügen: 1. ein Personalbogen, 2. die Beurteilungen aus der Vorbereitungszeit Abschnitte I bis IV; zu Beginn des Brandinspektorlehrgangs Teil II ist die Beurteilung des Abschnitts VI vorzulegen, 3. der Tätigkeitsbericht über die Vorbereitungszeit Abschnitte I bis IV; zu Beginn des Brandinspektorlehrgangs Teil II ist der Tätigkeitsbericht über den Abschnitt VI

12 vorzulegen. DRITTER ABSCHNITT Laufbahnprüfung 11 Prüfungsbehörde (1) Prüfungsbehörde ist die Landesfeuerwehrschule. (2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt und Ort der Prüfung. 12 Prüfungsausschuss (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist der Leiter der Landesfeuerwehrschule, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. (3) Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind: 1. als stellvertretender Vorsitzender ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesverwaltung, 2. drei Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes von Gemeindefeuerwehren mit einer Abteilung Berufsfeuerwehr, 3. ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes der Landesverwaltung,

13 ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einer Gemeindefeuerwehr mit einer Abteilung Berufsfeuerwehr. (4) Die Landesfeuerwehrschule beruft die in Absatz 3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses auf die Dauer von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit ist Wiederberufung möglich. Wird an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen. Die nach Absatz 3 Nummer 2 und 4 zu berufenden Mitglieder werden vom Städtetag Baden-Württemberg vorgeschlagen. (5) Die nach Absatz 3 zu berufenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein und die Befähigung für ihre Laufbahn als Laufbahnbewerber erworben haben. (6) Für jedes nach Absatz 3 zu berufende Mitglied ist zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Erstprüfer und die Mitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer. Die Erst- und Mitprüfer für die einzelnen Fächer der schriftlichen Prüfung müssen nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. (8) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Prüfungsausschuss kann aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern bestehen. Er kann diese Prüfungsgruppen mit der Abnahme der mündlichen Prüfung in einem oder mehreren Prüfungsfächern beauftragen. 13

14 Schriftführung Die Landesfeuerwehrschule bestellt für den Prüfungsausschuss einen Schriftführer. Dieser unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt eine Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses. 14 Art und Umfang der Prüfung Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und diese der mündlichen Prüfung voraus. 15 Prüfungsfächer Prüfungsfächer sind: 1. im schriftlichen Teil a) vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, b) Löschmittel, Löschverfahren, Fahrzeug- und Gerätekunde, c) Einsatztaktik, Einsatzrecht, d) Einsatzlehre und Menschenführung, e) Staatsbürgerkunde, Rechtskunde, f) Verwaltungskunde, Haushalts- und Kassenwesen 2. im praktischen Teil Einsatztaktik in Form einer Planübung; 3. im mündlichen Teil

15 a) Staatsbürgerkunde, Rechtskunde, b) Menschenführung und Organisation des Feuerwehrwesens, c) Einsatztaktik, insbesondere Gefahren an der Einsatzstelle, d) vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz, e) eine Lehrprobe aus einem Fach des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung. 16 Prüfungsnoten (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: sehr gut gut befriedigend ausreichend mangelhaft ungenügend (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht, (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht, (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. (2) Zwischennoten sind zulässig. 17

16 Schriftliche Prüfung (1) In der schriftlichen Prüfung ist in jedem Prüfungsfach eine Aufgabe mit einer Bearbeitungszeit von jeweils drei Stunden zu bearbeiten. (2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Prüfungsbehörde. Dabei können Aufgaben zur Wahl gestellt werden. Die Prüfungsbehörde bestimmt die Hilfsmittel, die die Prüfungsteilnehmer benutzen dürfen. (3) Die Arbeiten werden vor Weiterleitung an die Erstprüfer mit einer Kennziffer versehen, die einen Rückschluss auf den Prüfungsteilnehmer nicht zulässt. (4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer oder eine andere beauftragte Person. Die Prüfungsbehörde stellt hierzu die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung. Die aufsichtsführende Person fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift, in der gegebenenfalls auch besondere Vorkommnisse zu vermerken sind. (5) Die Arbeiten müssen spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit der aufsichtsführenden Person abgegeben werden. Auf jeder Arbeit wird der Zeitpunkt der Abgabe vermerkt. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit wird festgestellt, wer keine Arbeit abgegeben hat; dies wird in der Prüfungsniederschrift vermerkt. (6) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von den Erst- und Mitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander mit einer Note nach 16 bewertet. (7) Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als eine Note voneinander ab, so wird der Durchschnitt auf drei Dezimalstellen errechnet. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder sich nicht bis auf eine Note annähern, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge der Prüfer die Note fest. Anschließend wird das Ergebnis den Prüfungsteilnehmern bekanntgegeben. (8) Nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Prüfungsarbeiten werden mit der Prü-

17 fungsnote "ungenügend (6)" bewertet. 18 Ausschluss von der weiteren Prüfung Werden drei Fächer der schriftlichen Prüfung schlechter als mit der Note 4,499 bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Der Beamte ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Dies wird ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter schriftlich mitgeteilt. 19 Praktische Prüfung (1) In der praktischen Prüfung wird eine Einsatzaufgabe in Form einer Planübung von etwa 30 Minuten Dauer gefordert. Die Aufgabe stellt die Prüfungsbehörde. (2) Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss nach 16 bewertet. 20 Mündliche Prüfung (1) Jeder Prüfungsteilnehmer wird in jedem Prüfungsfach etwa 15 Minuten geprüft. (2) Werden mehrere Personen zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Personen dürfen nicht zusammen geprüft werden. (3) Die Lehrprobe nach 15 Nr. 3 Buchst. e soll etwa 15 Minuten dauern. Die Themen werden ausgelost. Den Prüfungsteilnehmern steht zur Vorbereitung ein Arbeitstag zur Verfügung.

18 (4) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuss, im Fall des 12 Abs. 9 von der Prüfungsgruppe, mit einer Note nach 16 bewertet. 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Aus den Einzelleistungen in der schriftlichen, der praktischen und der mündlichen Prüfung ist jeweils die Durchschnittsnote bis auf drei Dezimalstellen zu errechnen. Die Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfung zählt zu zwei Teilen, die Durchschnittsnoten der praktischen und der mündlichen Prüfung zählen jeweils zu einem Teil. Das Ergebnis wird auf jeweils drei Dezimalstellen errechnet (Enddurchschnittsnote). (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die Enddurchschnittsnote 4,000 erreicht und die Durchschnittsnote, gebildet aus der praktischen und mündlichen Prüfung, nicht schlechter als 5,000 ist. (3) Bei bestandener Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote gemäß 16 Abs. 1 fest. Hierzu wird die Enddurchschnittsnote bis einschließlich 0,499 abgerundet, im übrigen aufgerundet. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Prüfungsteilnehmern das Prüfungsergebnis und bei bestandener Prüfung die Gesamtnote mit. 22 Niederschrift (1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung ist festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung, 2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfer, die bei der Prüfung mitgewirkt haben, im Fall des 12 Abs. 9 zusätzlich die Namen der

19 Mitglieder der Prüfungsgruppen, 3. die Namen der Prüfungsteilnehmer, 4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten, 5. die in den Fächern der praktischen und mündlichen Prüfung erteilten Endnoten, 6. die Enddurchschnittsnote und die Gesamtnote, 7. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses. (2) Die Aufgabenstellungen für die praktische Prüfung sowie die Prüfungsfragen der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen. (3) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 23 Prüfungszeugnis (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Gesamtnote. Die nach 21 Abs. 1 errechnete Enddurchschnittsnote wird in Klammern hinzugefügt. (2) Das Prüfungszeugnis wird von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch die Prüfungsbehörde. Die Einstellungsbehörde erhält eine Mehrfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung. 24

20 Fernbleiben, Rücktritt (1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr ferngeblieben oder von ihr zurückgetreten wird. (2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere bei Verhinderung durch Krankheit. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welcher weitere Vorbereitungsdienst zu leisten ist. (3) Wer sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen, praktischen oder mündlichen Teil der Prüfung unterzieht, kann aus diesem Grunde einen nachträglichen Rücktritt nicht geltend machen. (4) In der Prüfung verbleibt, wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, längstens bis zum Ende der nächsten Prüfung. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Gilt ein Teil der schriftlichen Prüfung als nicht unternommen, so erhält der Prüfungsteilnehmer von der Prüfungsbehörde die Gelegenheit, vor Beginn des praktischen und mündlichen Teils der Laufbahnprüfung diesen Teil nachzuholen. 25 Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so

21 kann der Prüfungsausschuss die Arbeit mit ungenügend bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Im letzteren Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Ausschluss nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Stellt sich nachträglich heraus, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die Gesamtnote zum Nachteil des Betroffenen ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend. 26 Wiederholung der Prüfung (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. (2) Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Einstellungsbehörde, im Falle des 3 Abs. 4 Satz 2 im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde, ob und wie lange der Prüfungsteilnehmer vor einer Wiederholung der Prüfung weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat und wie sich dieser gestaltet. 27 Prüfungsakten Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Die Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen. VIERTER ABSCHNITT

22 Aufstiegsbeamte 28 Voraussetzungen für den Aufstieg (1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienst können zur Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zugelassen werden, wenn sie 1. nach abgeschlossener Laufbahnausbildung insgesamt mindestens fünf Jahre im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst tätig gewesen sind, 2. die Führungsausbildung im mittleren Dienst (Führungslehrgang I) erfolgreich abgeschlossen haben, 3. in der Funktion als Gruppen- oder Staffelführer oder in einer vergleichbaren Tätigkeit mit Führungsaufgaben mindestens drei Jahre praktische Erfahrung gesammelt und sich in dieser Funktion besonders bewährt haben und 4. nach ihrer Persönlichkeit, nach ihrer Prüfungsnote in der Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst und nach ihren bisherigen Leistungen insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung von Führungsfunktionen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet erscheinen. (2) Für die Zulassung zum Aufstieg gilt 3 Abs. 4 entsprechend. (3) Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in ihrer Rechtsstellung. 29 Einführungszeit und Prüfung

23 (1) Die Beamten werden neben den Ausbildungsabschnitten V und VII bei mindestens drei verschiedenen auswärtigen Ausbildungsbehörden beziehungsweise Ausbildungsstellen in Theorie und Praxis in die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt. (2) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre. 7 ist entsprechend anzuwenden. (3) Während der Einführungszeit werden fachbezogene Kenntnisse des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes, des Verwaltungshandelns und Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Feuerwehr vermittelt. Mathematische und naturwissenschaftliche Fachkenntnisse werden vertieft. Sie werden in Fachgebiete eingewiesen, in denen sie bisher keine Funktion wahrgenommen haben. Dabei sind die in 15 genannten Bereiche der Prüfungsfächer abzudecken. Die Beamten nehmen in der Funktion eines Gruppen- oder Staffelführers bzw. eines Zugführers unter Aufsicht am Einsatzdienst teil. (4) Die Beamten nehmen an den Abschnitten V bis VII des Vorbereitungsdienstes teil und legen die Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ab. (5) Im übrigen gelten für die Einführungszeit 1 Abs. 2 und die 6 und 9 entsprechend. FÜNFTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen 30

24 Übergangsvorschrift Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Anwärter und zum Aufstieg zugelassenen Beamten verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so gilt für die einmal mögliche Wiederholung der Prüfung der dritte Abschnitt dieser Verordnung. 31 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. März 1967 (GBl. S. 61), geändert durch Verordnung vom 1. August 1994 (GBl. S. 434), außer Kraft. STUTTGART, den 10. Februar 1999 DR. SCHÄUBLE

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