Wählen in der Schule

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1 Printquelle: Von Wahl zu Wahl, herausgegeben vom Forum Politische Bildung Informationen zur Politischen Bildung Bd. 21, Innsbruck-Bozen-Wien Christine Kisser Wählen in der Schule Schule als Schulgemeinschaft Allgemein zugänglich Die österreichische Schule hat ihre Ziele im Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft ( 2 Schulunterrichtsgesetz) zu erreichen. Gesetzlich definierte Mitspracherechte der Schulpartner stellen dieses Zusammenwirken sicher, darunter das Recht auf Interessenvertretung durch gewählte RepräsentantInnen. Diese wiederum haben nicht nur die Interessen ihrer Gruppe zu vertreten, sondern verfügen auch über wichtige Beratungs- und Mitentscheidungsrechte in den schulpartnerschaftlichen Gremien Schulforum und Schulgemeinschaftsausschuss. Allerdings darf der Ausbau der Interessenvertretung der Schulpartner durch gewählte FunktionärInnen keinesfalls bewirken, dass die im Gesetz verankerten direkten Mitspracherechte der Einzelpersonen an Bedeutung verlieren. Einem der wesentlichen Grundsätze des österreichischen Schulwesens der allgemeinen Zugänglichkeit der öffentlichen Schulen entsprechend, gelten die Rechte der SchülerInnen und Erziehungsberechtigten ausnahmslos für alle die Schule Besuchenden und deren Eltern, unabhängig auch von ihrer Staatsbürgerschaft. 1 Interessenvertretung der Schülerinnen und Schüler Schülervertretung am Schulstandort Zur Interessenvertretung und zur Mitgestaltung des Schullebens sind zu Beginn eines jeden Schuljahres an allen Schulen der Sekundarstufe von den SchülerInnen in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl SchülervertreterInnen zu bestellen. Ab 5. Schulstufe Funktionen Klassensprecherin oder Klassensprecher Ab der 5. Schulstufe sind für jede Klasse ein/e KlassensprecherIn (die oder der in Schulen mit Jahrgangseinteilung als JahrgangssprecherIn zu bezeichnen ist) und eine 66

2 Wählen in der Schule StellvertreterIn zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt für beide Funktionen sind die SchülerInnen der jeweiligen Klasse bzw. des entsprechenden Jahrganges. Vertreterin oder Vertreter der Klassensprecherinnen und Klassensprecher In Volksschuloberstufen, Hauptschulen sowie auf den 5. bis 8. Schulstufen der allgemein bildenden höheren Schulen und von Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, sind als beratendes Mitglied des jeweiligen schulpartnerschaftlichen Gremiums (Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss) ein/e VertreterIn der KlassensprecherInnen und ein/e StellvertreterIn zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die entsprechenden KlassensprecherInnen. Abteilungssprecherin oder Abteilungssprecher An Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind (gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Schulen, höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten), sind für jede Abteilung ein/e AbteilungssprecherIn und ein/e StellvertreterIn zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die SchülerInnen der jeweiligen Fachabteilung. Tagessprecherin oder Tagessprecher An ganzjährigen Berufsschulen sind für die einzelnen Schultage einer Woche je ein/e TagessprecherIn und ein/e StellvertreterIn zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind die SchülerInnen des betreffenden Schultages. Schulsprecherin oder Schulsprecher An allen Schulen, die eine neunte Schulstufe führen, sind ein/e SchulsprecherIn und zwei StellvertreterInnen zu wählen. Diese gehören automatisch auch dem Schulgemeinschaftsausschuss als Mitglieder an. Aktiv wahlberechtigt sind - an allgemein bildenden höheren Schulen die SchülerInnen der Oberstufe, - an ganzjährigen Berufsschulen die TagessprecherInnen und - an den übrigen Schulen alle SchülerInnen der Schule. Passiv wahlberechtigt sind alle SchülerInnen der betreffenden Schule, die an allgemein bildenden höheren Schulen jedoch der Oberstufe angehören müssen. Stellvertreterin oder Stellvertreter für den Schulgemeinschaftsausschuss Gleichzeitig mit der Schulsprecherwahl sind drei StellvertreterInnen für den Schulgemeinschaftsausschuss zu wählen. Diese haben ausschließlich das Recht, die oben genannten Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses im Falle deren Verhinderung im Schulgemeinschaftsausschuss zu vertreten, haben aber kein Stellvertretungsrecht für die Funktion der Schulsprecherin oder des Schulsprechers. Aktiv und passiv wählbar ist jeweils derselbe Personenkreis wie bei der Schulsprecherwahl. Wahlvorgang Für die Wahl sind Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format zur Verfügung zu stellen. Die Stimmzettel sind mit Zeilen entsprechend der Anzahl der bei der jeweiligen Wahl zu vergebenden Funktionen zu versehen. Der ersten Zeile ist die höchste, der letzten die niedrigste Punkteanzahl zugeordnet. Bei der Stimmabgabe tragen die Wahlberechtigten die Namen der von ihnen gewählten KandidatInnen in die einzelnen Zeilen ein, womit sie zugleich Wahlpunkte vergeben. Beratendes Mitglied In Fachabteilungen gegliederte Schulen Ganzjährige Berufsschulen Schulen mit 9. Schulstufe Vertreterrecht nur im SGA Vergabe von Wahlpunkten Wahlergebnis Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der oder die Wahlvorsitzende gemeinsam mit zwei von ihr oder ihm aus dem Kreis der Wahlberechtigten als Wahlzeugen zu bestimmenden SchülerInnen die Stimmenauszählung vorzunehmen. 67

3 Christine Kisser Zur Schülervertreterin oder zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde. Erreicht keine oder keiner der KandidatInnen diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden durchzuführen, die am häufigsten an erster Stelle stehen. Wäre die Stichwahl danach zwischen mehr als zwei KandidatInnen durchzuführen, kommt die Anzahl der von diesen erreichten Wahlpunkte zum Tragen und jene beiden sind KandidatInnen für die Stichwahl, die die meisten Wahlpunkte erreicht haben. Gibt es danach Punktegleichstand von mehr als zwei der in Frage kommenden KandidatInnen, entscheidet das Los, wer zur Stichwahl antreten darf. Für die Funktion der StellvertreterInnen ist ausschließlich die Zahl der erreichten Wahlpunkte ausschlaggebend. Gewählt sind jene KandidatInnen, welche die meisten Wahlpunkte erreicht haben. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Die Wahl kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Woche ab Kundmachung angefochten werden. Die Abwahl von SchülerInnen aus allen beschriebenen Funktionen während des Schuljahres ist möglich. Überschulische Schülervertretungen Seit 1990 Schülervertretungengesetz Seit dem Jahr 1990 sind entsprechend dem Schülervertretungengesetz bei jedem Landesschulrat und beim Stadtschulrat für Wien eine Landesschülervertretung sowie beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine Bundesschülervertretung und eine Zentrallehranstalten-Schülervertretung zu errichten. Diese überschulischen Schülervertretungen sind von der jeweiligen Behörde weisungsfreie Interessenvertretungen der SchülerInnen. Ihre wichtigsten Aufgaben bestehen in der Beratung der Schulbehörden in grundsätzlichen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Erstattung von Vorschlägen zur Erlassung von Gesetzen und Verordnungen und der Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen. Die Landesschülervertretungen sind für Angelegenheiten zuständig, die SchülerInnen in ihrer Schülereigenschaft betreffen und über die Interessen einer Schule hinausgehen. Zentrallehranstalten sind Schulen, die direkt dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (und somit nicht den Landesschulräten bzw. dem Stadtschulrat für Wien) unterstellt sind, weshalb für diese Schulen eine eigene überschulische Schülervertretung zu wählen ist. Deren Zuständigkeit ist von der Konzeption her einer Landesschülervertretung vergleichbar. Geht eine Angelegenheit über den Vertretungsbereich einer Landes- oder der Zentrallehranstalten-Schülervertretung hinaus, ist die Bundesschülervertretung zuständig. Diese hat die Interessen der SchülerInnen gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sonstigen Behörden, dem Nationalrat, dem Bundesrat sowie gesetzlichen Interessenvertretungen zu vertreten Mitglieder Funktionen Landesschülervertreterin oder Landesschülervertreter Je nach Größe des Bundeslandes gehören einer Landesschülervertretung mindestens zwölf und höchstens dreißig Mitglieder an, und zwar jeweils die gleiche Anzahl aus den Bereichen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (einschließlich der höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung) sowie der Berufsschulen. 68

4 Wählen in der Schule Die Mitglieder und die gleiche Anzahl an Ersatzmitgliedern einer Landesschülervertretung sind getrennt nach den genannten Schulartbereichen an einem Schultag in der Zeit von Donnerstag der vorletzten Woche bis Donnerstag der letzten Woche des Unterrichtsjahres für das darauf folgende Schuljahr zu wählen. Die Wahlberechtigten und die Wählbaren haben das Recht, am Wahltag zu einer WählerInnenversammlung zusammenzutreten, um die KandidatInnen besser kennen zu lernen. (In der Praxis allerdings betreiben die Schülerorganisationen bereits lange vorher Wahlkampagnen.) Wahlberechtigt sind alle SchulsprecherInnen, und zwar jeweils für ihren Schulartbereich. Ist ein/e SchulsprecherIn verhindert, so ist eine/r der Schulsprecher-StellvertreterInnen, an ganzjährigen Berufsschulen der/die TagessprecherIn des jeweiligen Wahltages wahlberechtigt. Die oder der Verhinderte muss dafür eine schriftliche Bestätigung ausstellen, die von der Schulleitung zu beglaubigen ist. Falls die oder der verhinderte Wahlberechtigte dazu nicht im Stande ist, hat die Schulleitung den Verhinderungsfall schriftlich zu bestätigen. Wählbar für den sie betreffenden Schulartbereich sind die SchulsprecherInnen, weiters deren beide StellvertreterInnen (an ganzjährigen Berufsschulen die TagessprecherInnen) sowie Personen, die am Tag der Wahlausschreibung einer überschulischen Schülervertretung als Mitglieder angehören. Wahlberechtigte KandidatInnen Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesschulrats bzw. des Stadtschulrats für Wien aus dem Kreis der BeamtInnen der jeweiligen Landesschulbehörde eine dreiköpfige Wahlkommission zu bestellen. Wahlvorgang Wie bei den Schülervertretungswahlen am Schulstandort sind Stimmzettel von gleichem Format und gleicher Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen, die mit Zeilen entsprechend der Zahl der zu vergebenden Funktionen versehen sind. Der ersten Zeile ist die höchste, der letzten die niedrigste Punktezahl zugeordnet. Die Wahlberechtigten tragen die Namen der von ihnen Gewählten in die einzelnen Zeilen ein und vergeben somit Wahlpunkte. Wahlergebnis Die KandidatInnen werden ausschließlich nach der Höhe der erreichten Wahlpunktezahl gereiht. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise mitzuteilen. Darüber hinaus ist es in der Landesschulbehörde anzuschlagen und deren PräsidentIn bekannt zu geben. Reihung nach Wahlpunkten Die Wahlen zur Landesschülervertretung können von jeder oder jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung angefochten werden. Die Abwahl einer Landesschülervertreterin oder eines Landesschülervertreters während des Schuljahres ist nicht vorgesehen. Landesschulsprecherin oder Landesschulsprecher Wer bei der Wahl zur/zum LandesschulsprecherIn die meisten Wahlpunkte in ihrem oder seinem Schulartbereich erzielt hat, ist LandesschulsprecherIn Zentrallehranstalten-Schülervertreterin oder -vertreter Bezüglich der Wahl gelten im Wesentlichen die Bestimmungen für die Wahl der Landesschülervertretungen. Die Wahlkommission wird aber im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingerichtet. Da die Zentrallehranstalten über das gesamte Bundesgebiet verstreut sind, erfolgt die Stimmabgabe durch Briefwahl. Briefwahl 69

5 Christine Kisser Die gewählten VertreterInnen, die in den beiden Schulartbereichen technische und gewerbliche Lehranstalten und Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden sowie landund forstwirtschaftlichen Lehranstalten die meisten Wahlpunkte erreicht haben, sind SprecherInnen ihres Schulartbereiches. Anfechtung der Wahl möglich Die Wahlen zur Zentrallehranstalten Schülervertretung können von jeder oder jedem Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen ab Kundmachung angefochten werden. Die Abwahl einer Zentrallehranstalten-Schülervertreterin oder -Schülervertreters während des Schuljahres ist nicht vorgesehen. Zentrallehranstaltensprecherin oder -sprecher Die Mitglieder der Zentrallehranstalten Schülervertretung wählen auf ihrer ersten internen Sitzung in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, die Zentrallehranstalten-Sprecherin oder den -Sprecher. Bundesschülervertreterin oder Bundesschülervertreter BundesschülervertreterInnen werden nicht eigens gewählt, sondern ergeben sich kraft ihrer Funktion: Alle LandesschulsprecherInnen sowie die beiden SprecherInnen der Zentrallehranstalten gehören der Bundesschülervertretung an, die somit aus 29 Mitgliedern besteht. Bereichssprecherin oder Bereichssprecher Die Mitglieder jedes Schulartbereichs wählen in geheimer Abstimmung aus ihrer Mitte ihre Bereichssprecherin/ihren Bereichssprecher. Die BereichssprecherInnen haben zugleich die Stellvertretung der Bundesschulsprecherin oder des Bundesschulsprechers inne (siehe Bundesschulsprecherin oder Bundesschulsprecher Die Bundesschülervertretung wählt in geheimer Abstimmung auf ihrer ersten internen Sitzung eine/n Vorsitzende/n, die Bundesschulsprecherin oder den Bundesschulsprecher. Die Abwahl der Bundesschulsprecherin oder des Bundesschulsprechers während des Schuljahres ist möglich. Was ist in Diskussion? Ermittlung wie auf Sekundarstufe II Wahl am Ende des ersten Semesters Direktwahl der Vertreterin oder des Vertreters der Klassensprecherinnen und Klassensprecher Viele Schulen der Sekundarstufe I wählen auch eine/n HauptschulsprecherIn oder UnterstufensprecherIn analog der Schulsprecherwahl auf der Sekundarstufe II. Das beweist, dass eine Direktwahl der VertreterInnen der KlassensprecherInnen auf der Sekundarstufe I erfolgreich realisierbar wäre. Verlegung der Schulsprecherwahl Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur liegt ein Antrag der Zentrallehranstalten-Schülervertretung auf, die Verlegung der Schulsprecherwahl auf das Ende des ersten Semesters als Schulversuch erproben zu können. Als Begründungen führen die SchülervertreterInnen an: - Interessierte hätten im ersten Semester Zeit, sich mit der Arbeit der Schülervertretung vertraut zu machen. - Zu Beginn der Funktionsperiode der neu Gewählten stünden die bisherigen SchülervertreterInnen noch für Unterstützung zur Verfügung. 70

6 Wählen in der Schule - Vor allem SchulsprecherInnen kommen oft aus Abschlussklassen und stehen im zweiten Semester wegen der abschließenden Prüfungen unter großem Prüfungsstress. Im vorgeschlagenen Modell wären sie im zweiten Semester entlastet. Direktwahl der überschulischen Schülervertretung Unter den Mitgliedern der Bundesschülervertretung werden von Zeit zu Zeit Modelle einer Direktwahl der überschulischen Schülervertretungen diskutiert. Bislang wurde kein diesbezüglicher Antrag beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eingebracht. Trennung der Funktionen von Landesschulsprecher und Mitglied der Bundesschülervertretung Modelle zur Direktwahl der überschulischen Schülervertretung beinhalten auch die gesonderte Wahl der Landes- und der Bundesschülervertretung, da die Doppelfunktion von LandesschulsprecherIn und Mitglied der Bundesschülervertretung als zu große Belastung empfunden wird. Auch in dieser Frage konnte eine einheitliche Linie bisher nicht erzielt werden. Modell in Diskussion Zu große Belastung ÜBERBLICK ÜBER DIE SCHÜLER/INNENVERTRETUNG Bund 1 BundesschulsprecherIn 3 BereichssprecherInnen insgesamt 29 Mitglieder BundesschülerInnenvertretung (BSV) --> verhandelt mit Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 3 LandesschulsprecherInnen Bundesland (AHS, BMHS, BS) 4 8 Mitglieder pro Bereich (von Bundesland zu Bundesland verschieden) LandesschülerInnenvertretung (LSV) --> verhandelt mit Landesschulrat/Landesregierung 1 SchulsprecherIn Schule + 2 VertreterInnen sind im Schulgemeinschaftsausschuss (SGA; mit 3 Eltern und 3 LehrerInnen) SchülerInnenvertretung (SV) --> Mitentscheidungs- und Beratungsrechte im SGA und bei Schulkonferenz Klasse Schülerinnen und Schüler Österreichs --> wählen KlassensprecherInnen Quelle: Interessenvertretung der Erziehungsberechtigten Elternvereine Das Schulunterrichtsgesetz sieht vor, dass die Schulleitungen die Errichtung und die Tätigkeit von Elternvereinen zu fördern haben. Elternvereine sind privatrechtlich organisierte Plattformen, wo Erziehungsberechtigte über Fragen des Unterrichts und der Erziehung diskutieren können. Zwar ist eine schulbehördliche Zulassung nicht vorgesehen, die Vereine müssen aber allen Erziehungsberechtigten der betreffenden Schule Privatrechtlich organisierte Plattformen 71

7 Christine Kisser zugänglich sein. Die Elternvereine können der Schule Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; die Schulleiterin oder der Schulleiter hat diese zu überprüfen und mit den Organen des Elternvereins zu diskutieren. Eine wichtige Funktion kommt den Elternvereinen bei der Bestellung der VertreterInnen in den schulpartnerschaftlichen Gremien Schulforum und Schulgemeinschaftsausschuss zu. Vertretung der Erziehungsberechtigten in Klassen- und Schulforum Beratungs- und Entscheidungsgremium In Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind für jede Klasse ein Klassenforum und für die Schule ein Schulforum als Beratungs- und Entscheidungsgremium einzurichten. Dem Klassenforum gehört je ein Elternteil aller Kinder der Klasse sowie die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bzw. der Klassenvorstand als Vorsitzende/r an Mitglieder des Schulforums sind alle KlassenlehrerInnen bzw. alle Klassenvorstände sowie alle KlassenelternvertreterInnen der Schule. Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Funktionen Klassenelternvertreterin oder Klassenelternvertreter In der Vorschulstufe und in den ersten Stufen der genannten Schulen (bzw. bei Bedarf) ist im Klassenforum in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl ein/e KlassenelternvertreterIn und ein/e StellvertreterIn zu wählen. Aktives Wahlrecht Aktives Wahlrecht hat je ein Elternteil aller SchülerInnen der betreffenden Klasse. Kandidieren dürfen hingegen alle Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der Klasse. Falls an der Schule ein Elternverein besteht, hat dieser das Recht, KandidatInnen für die Wahl zur Klassenelternvertretung vorzuschlagen. Der Elternverein ist auch berechtigt, die oder den Vorsitzenden bei der Durchführung der Wahl zu bestellen. Wo die oder der Wahlvorsitzende nicht vom Elternverein bestimmt wird, hat das Klassenforum diese/n aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der betreffenden Schule in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl mit einfacher Mehrheit zu wählen. Die oder der Wahlvorsitzende muss also kein Kind in der betreffenden Klasse haben; falls doch, darf sie oder er aber nicht für die Klassenelternvertretung kandidieren. Wahlvorgang Für die Wahl der Klassenelternvertreterin oder des Klassenelternvertreters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sind getrennte Wahlgänge notwendig. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Auf Antrag eines oder einer Wahlberechtigten kann auch offen abgestimmt werden. Allerdings setzt dies voraus, dass dieser Antrag ohne Gegenstimme angenommen wird. Relative Mehrheit entscheidet Wahlergebnis Gewählt ist, wer die relative Mehrheit, also die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten hat; daher gibt es auch keine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Fall eines Losentscheids bei der Wahl der Klassenelternvertreterin oder des -vertreters entfällt der zweite Wahldurchgang, da automatisch die/der KandidatIn, die/der den Entscheid verloren hat, die Stellvertretung innehat. Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen. Eine Anfechtung der Wahl ist nicht vorgesehen. Die Abwahl einer Klassenelternvertreterin oder eines -vertreters ist nur in der ersten Sitzung des Klassenforums eines Schuljahres möglich. Zu diesem Zweck ist vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag zu erstatten. 72

8 Wählen in der Schule Elternvertreterin oder -vertreter im Schulforum Für die Mitgliedschaft zum Schulforum ist keine gesonderte Wahl notwendig, da ihm alle KlassenelternvertreterInnen der jeweiligen Schule kraft ihrer Funktion angehören. Was ist in Diskussion? Obwohl für das Schulforum lediglich die Vertretung der Erziehungsberechtigten gewählt wird (die Klassenvorstände werden seitens der Schulleitung bestimmt), wird nur sehr vereinzelt eine Wahl auch der Lehrervertretung für dieses Gremium zu bedenken gegeben. Vertretung der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen gibt es keine Elternvertretung auf Klassenebene. Die Interessenvertretung der Erziehungsberechtigten der gesamten Schule obliegt den drei ElternvertreterInnen im Schulgemeinschaftsausschuss, der an den genannten Schulen als Beratungs- und Entscheidungsgremium einzurichten ist. Dem Schulgemeinschaftsausschuss gehören weiters je drei VertreterInnen der Lehrpersonen und der Schülerschaft (die/der SchulsprecherIn sowie ihre oder seine beiden StellvertreterInnen) mit entscheidender Stimme, die/der VertreterIn der KlassensprecherInnen mit beratender Stimme sowie die/der SchulleiterIn als Vorsitzende/r an. Im Schulgemeinschaftsausschuss an Berufsschulen sind nur dann Eltern vertreten, wenn die Erziehungsberechtigten von 20 Prozent der SchülerInnen bzw. der Elternverein dies wünschen. Diese Bestimmung geht darauf zurück, dass einerseits der Einzugsbereich einer Berufsschule oft sehr groß ist und andererseits Eltern wie Lehrlinge den Schwerpunkt der Lehrlingsausbildung im Allgemeinen weniger in der Schule als im Betrieb wahrnehmen. Wahlergebnis Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Schulleiterin bzw. der Schulleikeine Elternvertretung auf Klassenebene Berufsschulen Zum Unterschied zur Elternvertretung im Schulforum können die VertreterInnen der Erziehungsberechtigten direkt vom Elternverein der Schule in den Schulgemeinschaftsausschuss entsandt werden. Allerdings kommen dafür nur Personen in Frage, die ein Kind an der betreffenden Schule haben. Besteht kein Elternverein an der Schule, so sind die drei ElternvertreterInnen sowie deren drei StellvertreterInnen innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und geheim zu wählen. Anders als bei der Wahl der Klassenelternvertretung haben bei der Wahl der Elternvertretung im Schulgemeinschaftsausschuss beide Elternteile aller SchülerInnen der jeweiligen Schule sowohl passives als auch aktives Wahlrecht. Alle Wahlberechtigten dürfen der Schulleitung bis spätestens einen Monat, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl KandidatInnen vorschlagen. Die Kandidatur muss aber von den Vorgeschlagenen angenommen werden. Beide Elternteile haben Wahlrecht Wahlvorgang Die Stimmen können persönlich oder per Briefwahl abgegeben werden. Wie bei der Wahl der Schülervertretung werden den KandidatInnen auf Stimmzetteln von gleichem Format und gleicher Beschaffenheit Wahlpunkte zugeordnet. 73

9 Christine Kisser ter gemeinsam mit zwei von ihr oder ihm aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten zu bestimmenden WahlzeugInnen die Stimmenauszählung vorzunehmen. Gewählt sind jene drei Personen, welche die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. StellvertreterInnen sind jene, welche die viert-, fünft- und sechsthöchste Zahl an Wahlpunkten erreicht haben. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr als drei KandidatInnen als Mitglieder oder für die Stellvertretung in Betracht kommen, entscheidet das Los darüber, wer als Mitglied und wer als StellvertreterIn gewählt ist. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Die Wahl kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Woche ab Kundmachung angefochten werden. Die Abwahl von ElternvertreterInnen sowie ihrer StellvertreterInnen ist bei jeder Neuwahl möglich. Was ist in Diskussion? Entsendung nach Wahl Die Bundesorganisationen der Eltern- und Familienverbände haben des Öfteren beantragt, den Passus des Rechts der Elternvereine, VertreterInnen der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss zu entsenden, so abzuändern, dass die Entsendung verpflichtend auf Grund einer Wahl im Elternverein erfolgt. Lehrervertretung im Schulgemeinschaftsausschuss Geheime Verhältniswahl Funktionsperiode kann ausgedehnt werden Während die Lehrkräfte im Schulforum auf Grund ihrer Funktion vertreten sind, werden die LehrervertreterInnen für den Schulgemeinschaftsausschuss gewählt. Die Wahl ist geheim und erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie ist von der Schulleitung spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der ersten und zweiten Septemberwoche auszuschreiben. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres stattzufinden. Die Schulkonferenz kann aber beschließen, dass die Funktionsperiode der LehrervertreterInnen zwei Jahre dauert; dann findet zwischenzeitig keine Wahl statt. Bei weniger als vier Lehrpersonen an einer Schule (ausgenommen die Schulleiterin oder der Schulleiter) findet keine Wahl statt, alle sind Mitglieder des Schulgemeinschaftsausschusses. Aktiv wahlberechtigt sind die an der betreffenden Schule tätigen Lehrpersonen einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters. Passives Wahlrecht haben aber nur die Lehrkräfte. Alle Wahlberechtigten können der Schulleitung bis spätestens drei Schultage vor Beginn der Wahl KandidatInnen aus dem Kreis der an der Schule tätigen LehrerInnen vorschlagen; die Nominierung bedarf der Annahme durch die Vorgeschlagenen. Wahlvorgang Wie bei der Wahl der Schüler- und der Elternvertretung werden den KandidatInnen auf Stimmzetteln von gleichem Format und gleicher Beschaffenheit Wahlpunkte zugeordnet. Stimmenauszählung Wahlergebnis Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gemeinsam mit zwei von ihr oder ihm aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden WahlzeugInnen die Stimmenauszählung vorzunehmen. 74

10 Wählen in der Schule Gewählt sind jene drei Personen, welche die höchste Zahl an Wahlpunkten aufweisen. StellvertreterInnen sind jene, welche die viert-, fünft- und sechsthöchste Zahl an Wahlpunkten erreicht haben. Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr als drei KandidatInnen als Mitglieder oder für die Stellvertretung in Betracht kommen, entscheidet das Los darüber, wer als Mitglied und wer als StellvertreterIn gewählt ist. Das Wahlergebnis ist unverzüglich und auf geeignete Weise in der Schule kundzumachen. Die Wahl kann von jeder oder jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Woche ab Kundmachung angefochten werden. Die Abwahl von LehrervertreterInnen sowie ihrer StellvertreterInnen ist bei jeder Neuwahl möglich. Überschulische Interessenvertretung der LehrerInnen Die Wahrung der Interessen der LehrerInnen obliegt wie im gesamten öffentlichen Dienst der Personalvertretung (siehe S. 102f.) Christine Kisser, Dr. Lehramtsprüfung für Volksschulen an der PÄDAK des Bundes in Wien; Ausbildung zur Psychagogin am AKH Wien; Promotion zum Dr. phil. (Politikwissenschaft, Psychologie) an der Universität Wien; jahrelange Lehrtätigkeit (Volksschule, Hauptschule, Aus- und Fortbildung von VolksschullehrerInnen, Lektorin an der Universität Wien); Direktorin einer Wiener Volksschule; seit 1992 Leiterin des Referats Schulpartnerschaft im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK). 1 Das sehr detailliert geregelte System der Mitwirkungsrechte der Schulpartner und der Wahlen ihrer Interessenvertretungen ist in Teil 2 der Informationsblätter zum Schulrecht Schuldemokratie und Schulgemeinschaft übersichtlich zusammengestellt und kommentiert. Literatur Informationsblätter zum Schulrecht, Teil 2 Schuldemokratie und Schulgemeinschaft (Stand September 2001) des BMBWK. Schulunterrichtsgesetz vom 25. August 1986, BGBl. Nr. 242, in der geltenden Fassung Schülervertretungengesetz vom 16. Mai 1990, BGBl. Nr Verordnung über die Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung, BGBl. Nr. 242/1991. Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter, BGBl. Nr. 285/1988. Verordnung über die Wahl der Schülervertreter, BGBl. Nr. 388/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 142/1997. Verordnung über die Wahl der Vertreter der Lehrer und der Erziehungsberechtigten in den Schulgemeinschaftsausschuss, BGBl. Nr. 389/1993. Webtipps Schülervertretung Die Bundesschülervertretung (BSV): Alle Internetadressen der Landesschülervertretungen in den weiterführenden Hinweisen. Aktion Kritischer SchülerInnen Schülerunion Weitere Links zur Lehrervertretung und Elternvereinen in den weiterführenden Hinweisen am Heftende. 75

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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 18. Juni 1993 146. Stück 388. Verordnung: Wahl der Schülervertreter 389.

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