Klassenforum Schulforum
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- Gitta Falk
- vor 7 Jahren
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1 KollegInnen. 470 Schulstandorte SchülerInnen. Klassenforum Schulforum NEWSLETTER AUSGABE 25/2017 (Quelle: Schulunterrichtsgesetz 63a und 64, Stand ) Gemäß Schulunterrichtsgesetz (SchUG 63a ) muss innerhalb der 1. bis 8. Schulwoche von den KlassenlehrerInnen oder Klassenvorständen ein Klassenforum einberufen werden. Dabei werden in der Vorschulstufe und in den ersten Stufen der Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, und bei Bedarf (Gründe für Neuwahl: Wunsch nach Neuwahl, Rücktritt, Kind ist nicht mehr SchülerIn dieser Klasse, Klassenzusammenlegung und Klassenteilung) auch in den anderen Schulstufen KlassenelternvertreterInnen und deren StellvertreterInnen gewählt. Dem Klassenforum gehören der/die KlassenlehrerIn oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der SchülerInnen der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der/die KlassenlehrerIn bzw. Klassenvorstand; sofern die Schulleiterin/der Schulleiter anwesend ist, kann diese/r den Vorsitz übernehmen. Sonstige LehrerInnen der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen (SchUG 63a Abs. 3). Die Durchführung der Wahl des/der KlassenelternvertreterIn und StellvertreterIn obliegt der/dem Wahlvorsitzenden, die/der aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der betreffenden Klasse gewählt oder vom Elternverein bestellt wird (SchUG 63a Abs. 5). Den Erziehungsberechtigten jeder Schülerin/jedes Schülers der betreffenden Klasse kommt jeweils eine beschließende Stimme zu. Die Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam (SchUG 63a Abs. 6). Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der/die KlassenlehrerIn oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der SchülerInnen anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der/die KlassenlehrerIn oder Klassenvorstand oder der/die SchulleiterIn und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind (SchUG 63a Abs. 7). Das Schulforum ist von den SchulleiterInnen innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres zu einer Sitzung einzuberufen. Dem Schulforum gehören die Schulleiterin/der Schulleiter, alle KlassenlehrerInnen oder Klassenvorstände und die KlassenelternvertreterInnen aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt die Schulleiterin/der Schulleiter. In den Polytechnischen Schulen und in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, ist ein Schulgemeinschaftsausschuss gem. SchUG 64 (1) einzurichten. Ziffernbenotung oder alternative Leistungsbeschreibung (Grundschulreform): Unter Wahrung der Rechte der Erziehungsberechtigten erfolgt im Klassenforum, nach eingehender Beratung, eine Meinungsbildung für den Klassenverband, ob bis einschließlich der dritten Schulstufe die Ziffernbenotung durch eine Leistungsbeschreibung ersetzt wird. Im Schulforum wird die endgültige Entscheidung zur Form der Beurteilung bzw. Bewertung klassenweise bzw. für den ganzen Schulstandort getroffen. Die beiliegenden Kopiervorlagen sind als Serviceleistung der fcg-wiener lehrerinnen für die Durchführung der Wahlen vorgesehen. fcg - wiener lehrerinnen Starker Beruf. Starke Vertretung. Unsere Mitglieder in der Personalvertretung der LandeslehrerInnen an allgemein bildenden Pflichtschulen (=Zentralausschuss Wien) Mag. Romana Deckenbacher, BEd; Mag. Johannes Idinger; Thomas Krebs; Stephan Maresch, BEd; Martin Höflehner; Sylvia Schulz Herausgeber: fcg - wiener lehrerinnen Redaktionsteam: Stephan Maresch, BEd; Martin Höflehner; Sylvia Schulz;Mag. Johannes Idinger; Mag. Romana Deckenbacher, BEd; Thomas Krebs; Mehmet Altuntas, MPA; Helga Darbandi; Tanja Dolezal, BEd; Stefan Hanke, BEd; Sonja Bierwolf; Christoph Klempa, BEd; Monika Liebhart,BEd; Shahrazad Lauss-Francis; Christoph Liebhart, BEd; Susanne Schramm, BEd; Dir. Mag. Petra Tunzer-JohnLayout: Christoph Liebhart Alle: 1010 Schenkenstraße 4/5, Tel.: /431, 436
2 KLASSENFORUM und SCHULFORUM 1. In den Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten. 2. Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren: 1. die Entscheidung über a) mehrtägige Schulveranstaltungen, b) die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung ( 13a Abs. 1), c) die Hausordnung gemäß 44 Abs. 1, d) die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß 46 Abs. 1, e) die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß 46 Abs. 2, f) die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, g) die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen ( 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes), i) die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen ( 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), j) schulautonome Schulzeitregelungen ( 2 Abs. 5 und 8 sowie 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985), k) die Festlegung der Ausstattung der Schüler mit Unterrichtsmitteln ( 14 Abs. 6), l) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern ( 14 Abs. 7), m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen ( 18 Abs. 2), n) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; 2. Beratung insbesondere über a) wichtige Fragen des Unterrichts, b) wichtige Fragen der Erziehung, c) Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter die Z 1 lit. a fallen, d) die Termine und die Art der Durchführung von Elternsprechtagen, e) die Wahl von Unterrichtsmitteln, f) die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragener Budgetmittel, g) Baumaßnahmen im Bereich der Schule.
3 3. Dem Klassenforum gehören der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Klasse an. Den Vorsitz im Klassenforum führt der Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand; sofern der Schulleiter anwesend ist, kann dieser den Vorsitz übernehmen. Sonstige Lehrer der Klasse sind berechtigt, mit beratender Stimme am Klassenforum teilzunehmen. 4. Im Klassenforum kommt dem Klassenlehrer oder dem Klassenvorstand und den Erziehungsberechtigten jedes Schülers der betreffenden Klasse jeweils eine beschließende Stimme zu; bei der Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) kommt dem Klassenlehrer bzw. Klassenvorstand keine Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. 5. Das Klassenforum ist beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist auch bei Nichterfüllung dieser Anwesenheitsvoraussetzungen gegeben, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest der Klassenlehrer oder Klassenvorstand oder der Schulleiter und mindestens ein Erziehungsberechtigter anwesend sind. 6. Das Schulforum ist vom Schulleiter jedenfalls zu einer Sitzung innerhalb der ersten neun Wochen jedes Schuljahres einzuberufen. Ferner ist das Schulforum einzuberufen, wenn dies ein Drittel seiner Mitglieder unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 2 genannten Angelegenheiten verlangt; die Frist für die Einberufung beträgt eine Woche. 7. Dem Schulforum gehören der Schulleiter, alle Klassenlehrer oder Klassenvorstände und alle Klassenelternvertreter aller Klassen der betreffenden Schule an. Den Vorsitz im Schulforum führt der Schulleiter. 8. Im Schulforum kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. 9. Das Schulforum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluss sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. 10. Protokoll a) Ein Protokoll ist von jeder Sitzung anzufertigen. Empfohlen wird eine nsliste der SchülerInnen für die Unterschrift der Erziehungsberechtigten. Das Abstimmungsergebnis über Entscheidungspunkte ist festzuhalten. b) Unterschrift des/der Vorsitzenden und des/der Schriftführers/in
4 Kopiervorlage! KLASSENFORUM - Anwesenheitsliste Klasse:... Schule:... Datum:... von:... bis:... = Erziehungsberechtigte/r, die/der das Stimmrecht in Anspruch nimmt! Schülername Erziehungsberechtigte Unterschrift
5 Kopiervorlage! KLASSENFORUM - Stimmzettel
6 Kopiervorlage! KLASSENFORUM - Wahl - Niederschrift für die Wahl von KlassenelternvertreterIn und StellvertreterIn Klasse:... Schule:... Datum:... von:... bis:... anwesende Erziehungsberechtigte: (Zahl)... stimmberechtigte Erziehungsberechtigte: (Zahl)... Anwesenheitsliste liegt bei! Wahlvorschläge KlassenelternvertreterIn KlassenelternstellvertreterIn Anz. Stimmen Anz. Stimmen LOSENTSCHEID: Gewählte/r KlassenelternvertreterIn:... Gewählte/r KlassenelternstellvertreterIn: Wahlzeuge/in Wahlvorsitzende/r Wahlzeuge/in
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