Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt

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1 Beilage 125/ Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt Der Landtag hat beschlossen: Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert: 1. Im 2 Abs. 1 lit. b wird nach der Wortfolge Stand der Technik die Wortfolge (beste verfügbare Techniken BVT) eingefügt; die Wortfolge IV der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung wird durch die Wortfolge III der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen ersetzt. 2. Der 2 Abs. 1 lit. c bis h lautet: c) BVT-Merkblatt : ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird; d) BVT-Schlussfolgerungen : ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsicherungsmaßnahmen enthält; e) mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte : den Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen; f) wesentliche Änderung einer Anlage : eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann oder für sich genommen einen Schwellenwert nach 3 erreicht; g) Anlageninhaber : jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Anlage übertragen worden ist; h) Bericht über den Ausgangszustand : Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe; der Bericht hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht hat mindestens zu enthalten: 1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Anlagengeländes sowie 1

2 Beilage 125/ Teil A: Gesetzestext 2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen. 3. Im 3 lit. a wird die Wortfolge von über 50 MW durch die Wortfolge von 50 MW oder mehr ersetzt. 4. Im 3 lit. c wird nach der Wortfolge Anlagen zur das Wort ausschließlichen eingefügt. 5. Im 3 lit. d entfällt der Ausdruck (Tierkörper) und wird nach dem Ausdruck von mehr als 50 t das Wort Schlachtkörper eingefügt. 6. Im 3 lit. e wird das Wort und durch das Wort oder ersetzt. 7. Im 3 lit. f wird die Wortfolge des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 96/61/EG durch den Ausdruck 2010/75/EU ersetzt. 8. Im 4 Abs. 2 lit. i wird die Wortfolge zur Vermeidung und Verwertung durch die Wortfolge zur Vermeidung, zur Vorbereitung, zur Wiederverwendung, zum Recycling und zur Verwertung eingefügt. 9. Im 4 Abs. 2 lit. j wird nach dem Ausdruck gemäß 6 der Ausdruck Abs. 1 eingefügt. 10. Im 4 Abs. 2 lit. k wird der Punkt am Ende durch die Wortfolge zu den vorgesehenen Technologien, Techniken und Maßnahmen; ersetzt. 11. Im 4 Abs. 2 wird nach der lit. k folgende lit. l eingefügt: l) einen Bericht über den Ausgangszustand im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn im Rahmen der Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. 12. Im 4 Abs. 4 wird das Wort Nicht durch die Wortfolge Die Auflassung von Anlagen nach 3 sowie nicht ersetzt. 13. Dem 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Einer Anzeige nach Abs. 4 betreffend die Auflassung einer Anlage ist anzuschließen a) bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß 2 Abs. 1 lit. h: 1. eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden; wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in den im Bericht über den Ausgangszustand festgestellten Zustand zurückzuführen; dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden; 2. sofern infolge bewilligter Tätigkeiten vom Anlageninhaber bereits vor dem 7. Jänner 2013 verursachte Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der Anlage eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt zur Folge haben, die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder bewilligten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt; die zum Schutz des Geländes im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen sind zu berücksichtigen; b) bei Nichtvorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß 2 Abs. 1 lit. h: eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Anlagengelände als Folge der bewilligten Tätigkeit eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellt und gegebenenfalls eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder bewilligten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt; die zum Schutz des Geländes im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen sind zu berücksichtigen. 2

3 Beilage 125/ Teil A: Gesetzestext 14. Der 6 Abs. 1 lit. c lautet: c) die Entstehung von Abfällen möglichst vermieden wird; 15. Im 6 Abs. 1 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt: d) die beim Betrieb der Anlage unvermeidbar anfallenden Abfälle zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, wenn dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt werden, wobei Auswirkungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern sind; 16. Im 6 Abs. 1 werden die bisherigen lit. d bis f als lit. e bis g bezeichnet. 17. Im nunmehrigen 6 Abs. 1 lit. g wird nach der Wortfolge um einen zufrieden stellenden Zustand des Anlagengeländes die Wortfolge im Sinne des 4 Abs. 5 eingefügt. 18. Im 6 Abs. 2 werden die bisherigen lit. a bis g durch folgende lit. a bis j ersetzt: a) dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhanges II der Richtlinie 2010/75/EU sowie für sonstige Schadstoffe, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch dem Stand der Technik entsprechende äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen; b) Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des 6a Abs. 2 lit. b der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte); die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen; c) die Verpflichtung, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (lit. b) und sonstige erforderliche Daten zu übermitteln, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustandes ermöglichen bzw. in den Fällen des 6a Abs. 2 lit. b eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglicht; d) Bedingungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte; e) angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers; f) angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe, die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagengelände; die wiederkehrende Überwachung hat mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden zu erfolgen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos; g) Maßnahmen betreffend die Überwachung und Behandlung der in der Anlage anfallenden Abfälle; h) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen; i) über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist; j) erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung. 19. Nach dem 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt: (3) Wird dem Bewilligungsbescheid ein Stand der Technik zu Grunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte 3

4 Beilage 125/ Teil A: Gesetzestext Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des 6a erfüllt werden. (4) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 3 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist. (5) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT- Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Anhörung des Antragstellers die erforderlichen Auflagen auf Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU angeführten Kriterien vorzuschreiben. 20. Im 6 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 6 bezeichnet. 21. Im 6 wird der bisherige Abs. 4 durch folgenden Abs. 7 ersetzt: (7) Die Behörde hat die Bewilligung, einschließlich allfälliger Ausnahmen nach 6a Abs. 3, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT- Merkblattes zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Die Kundmachung im Amtsblatt hat auch einen Hinweis auf die erfolgte Beteiligung der Öffentlichkeit nach 5 Abs. 1 zu enthalten. Der 5 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. 22. Im 6 wird der bisherige Abs. 5 durch folgenden Abs. 8 ersetzt: (8) Die Anzeige einer Änderung oder Auflassung nach 4 Abs. 4 ist, wenn dies die nach Abs. 1 geschützten Interessen erfordern, unter Erteilung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Werden bei der Auflassung einer Anlage die gemäß 4 Abs. 5 erforderliche Bewertung oder die allfällig notwendigen Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde die nach 4 Abs. 5 lit. a oder b erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Anlässlich der Auflassung einer Anlage getroffene Maßnahmen sind im Internet zu veröffentlichen. 23. Dem 6 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Soweit es um den Schutz des Gewässers geht, sind Bewilligungsbescheide und Bescheide nach Abs. 8 mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu koordinieren. 24. Nach dem 6 werden folgende 6a und 6b eingefügt: 6a Emissionsgrenzwerte (1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe im Sinne des 6 Abs. 2 lit. a gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. (2) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte im Sinne des 6 Abs. 2 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen nicht überschreiten: a) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzere Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder b) Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in lit. a angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben. 4

5 Beilage 125/ Teil A: Gesetzestext (3) Abweichend von Abs. 2 kann die Behörde unbeschadet des 6 Abs. 2 lit. i in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes sowie die entsprechenden Auflagen zu begründen. In den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegte Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden. (4) Im Falle der Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des Abs. 3 in einem Anpassungsverfahren gemäß 7 sind die 5 Abs. 1 und 5a sinngemäß anzuwenden. (5) Die Behörde kann für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Absätze 2 und 3 sowie von den gemäß 6 Abs. 1 lit. a zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken bewilligen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden. 6b Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen (1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung und die Anpassung von Anlagen nach 3 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT- Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß 6a Abs. 2 und 3 Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT- Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach 3. (2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach 3 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen. 25. Die Überschrift des 7 lautet: 26. Der 7 Abs. 1 lautet: 7 Überprüfung und Aktualisierung (1) Der Anlageninhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage nach 3 der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des 6a Abs. 3 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch den die Anlage betreffenden BVT- Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Genehmigung oder seit der letzten Anpassung der Anlage veröffentlicht wurden. 27. Nach dem 7 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt: (2) Auf Verlangen der Behörde hat der Anlageninhaber alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. 28. Im 7 wird der bisherige Abs. 2 durch folgenden Abs. 3 ersetzt: (3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Anlageninhaber Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des 6a erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den 5

6 Beilage 125/ Teil A: Gesetzestext Voraussetzungen des 6a Abs. 3 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen ( 7a) erlangten Informationen heranzuziehen. 29. Nach dem nunmehrigen 7 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt: (4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Absätze 1 und 3 entspricht. (5) Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT- Schlussfolgerungen zur Einführung des neuen Standes der Technik notwendig ist, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des 6a Abs. 3 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß 6 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. 30. Im 7 wird der bisherige Abs. 3 durch folgenden Abs. 6 ersetzt: (6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn a) die Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik ( 2 Abs. 1 lit. b) eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, b) die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, c) die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen oder d) dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist. 31. Im 7 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als Abs. 7 und 8 bezeichnet. 32. Im nunmehrigen 7 Abs. 7 wird der Ausdruck Abs. 3 durch den Ausdruck Abs. 6 ersetzt. 33. Im nunmehrigen 7 Abs. 8 werden der Ausdruck Abs. 2 und 3 durch den Ausdruck Abs. 3 und 6 und der Ausdruck Abs. 4 durch den Ausdruck Abs. 7 ersetzt. 34. Im 7 wird der bisherige Abs. 6 durch folgenden Abs. 9 ersetzt: (9) Der Anlageninhaber hat Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen der Behörde unverzüglich zu melden sowie ohne Verzug Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Störfälle und Unfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüber hinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Störfälle und Unfälle mit Bescheid anzuordnen. 35. Im 7 wird der bisherige Abs. 7 als Abs. 10 bezeichnet. 36. Nach dem 7 werden folgende 7a bis 7c eingefügt: 7a Umweltinspektionen (1) Anlagen nach 3 sind, unbeschadet von Überprüfungen nach 7, regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen. Hinsichtlich der Beiziehung von Sachverständigen finden die 52 bis 53a AVG sinngemäß Anwendung. (2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen nach 3 erfasst. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. (3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen: a) eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme; b) den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans; c) ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen; 6

7 Beilage 125/ Teil A: Gesetzestext d) Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4; e) Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 6; f) gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden. (4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplanes hat die Landesregierung regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort- Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen. (5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen: a) mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos; b) bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses; c) Teilnahme des Anlageninhabers am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 oder Eintragung des Anlageninhabers als Organisation gemäß einer Verordnung nach 15 Abs. 5 Umweltmanagementgesetz. (6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Bewilligung oder vor der Anpassung einer Anlage im Sinne des 7 Untersuchungen vorzunehmen. (7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung muss der Bericht dem Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden. Innerhalb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet zu veröffentlichen; diese Veröffentlichung hat auch eine Zusammenfassung des Berichtes zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Geschäftsund Betriebsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift. 7b Einstweilige Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen (1) Der Anlageninhaber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. (2) Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des 15 Abs. 1 lit. b oder lit. c, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Abs. 3 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden. (3) Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, mit Bescheid zu verfügen. 7

8 Beilage 125/ Teil A: Gesetzestext (4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 3 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Anlageninhabers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; sie kann diesfalls auch von Amts wegen widerrufen. 7c Sondervorschriften für Feuerungsanlagen Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel III und des Anhangs V sowie Art. 82 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden. 37. Die bisherigen 7a und 7b werden als 7d und 7e bezeichnet. 38. Im nunmehrigen 7e werden der Ausdruck 96/61/EG durch den Ausdruck 2010/75/EU ersetzt und vor dem letzten Satz folgende Sätze eingefügt: Bei der Landesregierung eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des 6 Abs. 7 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 39. Im 10 Abs. 4 letzter Satz wird das Wort gegebenfalls durch das Wort gegebenenfalls ersetzt. 40. Im 14 erster Satz wird nach der Wortfolge oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden, die Wortfolge sowie zur Wahrnehmung sonstiger Aufgaben nach diesem Gesetz eingefügt. 41. Im 14 zweiter Satz wird das Wort auch durch das Wort insbesondere ersetzt. 42. Im 15 Abs. 1 werden nach der lit. c folgende lit. d und e eingefügt: d) gegen die Pflicht nach 4 Abs. 4 verstößt; e) entgegen 7 Abs. 1 die Mitteilung nicht erstattet oder die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen nicht trifft; 43. Im 15 Abs. 1 wird die bisherige lit. d als lit. f bezeichnet. 44. Im nunmehrigen 15 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck 7 Abs. 7 durch den Ausdruck 7 Abs. 10 ersetzt. 45. Im 15 Abs. 1 wird nach der nunmehrigen lit. f folgende lit. g eingefügt: g) entgegen 7b Abs. 1 die Behörde nicht informiert oder die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift; 46. Im 15 Abs. 1 werden die bisherigen lit. e bis g als lit. h bis j bezeichnet. 47. Nach dem 18 wird folgender 18a eingefügt: 18a Weitere Übergangsbestimmungen für IPPC-Anlagen (Novelle LGBl.Nr. xx/2014) (1) Anlagen nach 3, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des 7 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen. (2) Werden in einer Anlage im Sinne des Abs. 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat der Anlageninhaber mit Blick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengelände mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des 7 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen. (3) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. xx/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des 7 Abs. 1 erster Satz mit dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl.Nr. xx/2014 zu laufen. 8

9 I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Bericht Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-R) im Zuständigkeitsbereich des Landes. Im Zuge der Vorbereitung dieses Entwurfes vorgenommene Erhebungen haben ergeben, dass die maßgeblichen, gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen Schwellenwerte derzeit in Vorarlberg von keiner (der Regelungszuständigkeit des Landes unterliegenden) Anlage erreicht werden. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung zur Umsetzung der IE-R. Mit der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, ABl. Nr. L 334/17 vom , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158/25 vom , wurden - die Richtlinie 78/176/EWG über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion, - die Richtlinie 82/883/EWG über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitung aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien, - die Richtlinie 92/112/EWG über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbringung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid- Industrie, - die Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (VOC-Richtlinie), - die Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen, - die Richtlinie 2001/80/EG zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft sowie - die Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie) in einer Richtlinie zusammengeführt. Gleichzeitig wurden inhaltliche Änderungen und Erweiterungen vorgenommen. Diese betreffen beispielsweise die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen, Bescheidinhalte, Emissionsgrenzwerte oder zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Überprüfung und Aktualisierung der Anlage Erklärtes Ziel der IE-R ist es, Ungleichgewichte in der Union beim Umfang der Emissionen aus Industrietätigkeiten zu beschränken (vgl. Erwägungsgrund 13 zur IE-R). Daher sollen im Wege eines Informationsaustausches zwischen den Mitgliedstaaten, den betreffenden Industriezweigen, Umweltorganisationen und der Kommission, Referenzdokumente für die besten verfügbaren Techniken so genannte BVT-Merkblätter erstellt, überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. In den BVT-Merkblättern werden die bei industriellen Tätigkeiten angewandten Verfahren beschrieben sowie die bei Anwendung dieser Verfahren auftretenden Emissionen, mögliche Emissionsminderungsmaßnahmen sowie nähere Angaben dazu erläutert. Zentrales Element der BVT- Merkblätter sind die BVT-Schlussfolgerungen. Dort finden sich zusammengefasst die besten verfügbaren Techniken sowie damit assoziierte Emissionswerte, welche als Grundlage für die Festsetzung der Emissionsgrenzwerte im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bzw. bei der Überprüfung und Aktualisierung der IPPC-Anlage obligatorisch heranzuziehen sind (vgl. 6b). Für die Emissionswerte werden auf Grund der Verschiedenartigkeit der Anlagen Bandbreiten angegeben. Die von den Behörden vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte können im Einzelfall auch höher sein und damit außerhalb der Bandbreite der Emissionswerte liegen. Die vorgeschriebenen Emissionswerte dürfen jedoch in keinem Fall die im Anhang der IE-R angeführten Emissionsgrenzwerte überschreiten. Durch dieses System soll erreicht werden, dass innerhalb der Europäischen Union in den Mitgliedstaaten ähnliche Standards bei der Vorschreibung umweltrelevanter Auflagen angewendet werden Darüber hinaus wird mit der IE-R die Öffentlichkeitsbeteiligung weiter ausgebaut (vgl. beispielsweise 6 Abs. 7, 6 Abs. 8, 6a Abs. 4, 7 Abs. 7 oder 7a Abs. 7). So müssen künftig etwa auch 1

10 im Zuge der Anlagenauflassung getroffene Maßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (vgl. 6 Abs. 8) Neu ist auch, dass der Behörde in bestimmten Fällen im Zuge der Antragstellung ein Bericht über den Ausgangszustand (des Anlagengeländes) vorzulegen ist (vgl. 2 Abs. 1 lit. h und 4 Abs. 2 lit. l). Dies soll dazu beitragen, dass bei Anlagenauflassung allfällige Verschmutzungen des Bodens und Grundwassers durch die IPPC-Tätigkeit leichter festgestellt werden können. Nach Beendigung der Tätigkeit der IPPC-Anlage ist das Anlagengelände in den Ausgangszustand zurückzuführen bzw. sind Verschmutzungen, die eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt darstellen, zu beseitigen (vgl. 4 Abs. 5 und 6 Abs. 8) Eine weitere Neuerung bringt die ausdrückliche Verpflichtung zur Durchführung von so genannten Umweltinspektionen (vgl. 7a). Grundlage für die genau strukturierte Vorgangsweise werden ein von der Landesregierung zu erstellender Umweltinspektionsplan und darauf aufbauende Inspektionsprogramme sein. Ausgehend von einer entsprechenden Risikoabschätzung soll jede, in den Anwendungsbereich des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes fallende Anlage, in Intervallen von einem bis drei Jahren einer Vor- Ort-Besichtigung zu unterziehen sein. Darüber hinaus sind anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen vorgesehen (beispielsweise bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen oder bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen). 2. Kompetenzen: Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 B-VG. Auf die näheren Ausführungen in der zur Stammfassung des Gesetzes über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt (Beilage 90/2000) sowie auf die Ausführungen in der zur Änderung des IPPC-Anlagengesetzes (Beilage 41/2003) wird verwiesen. 3. Kosten: Mit der vorliegenden Novelle sind keine Kostenfolgen verbunden, zumal derzeit im Land Vorarlberg keine Anlagen bestehen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Daran wird sich in absehbarer Zeit wenig ändern. Im Übrigen beschränkt sich die Umsetzung auf das nach dem EU-Recht Gebotene. Bei der Erstellung des Umweltinspektionsplanes wird man sich, zumal derzeit keine Anlagen in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, an den entsprechenden Plänen des Bundes orientieren können, sodass damit kein nennenswerter Mehraufwand verbunden sein wird. 4. EU-Recht: Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen. Das Recht der Europäischen Union enthält keine Bestimmungen, die dem im Entwurf vorliegenden Gesetz entgegenstehen. 5. Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche: Der vorliegende Entwurf hat keine spezifischen Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche. II. Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Z. 1 und 2 ( 2): Die Richtlinie enthält eine Definition der besten verfügbaren Technik (Art. 3 Z. 10). In der österreichischen Rechtspraxis der vergangenen Jahre wurde hingegen stets der Begriff des Standes der Technik verwendet (vgl. Beilage 90/2000 sowie Beilage 41/2003). An dieser Umsetzungspraxis im Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt wird festgehalten. Nachdem sich der Begriffsinhalt gegenüber den Vorgängerrichtlinien nicht wesentlich geändert hat, ist lediglich der Verweis auf die im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien (Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU) anzupassen. Da der Begriff beste verfügbare Techniken insbesondere im Zusammenhang mit BVT- Schlussfolgerungen verwendet wird, wird durch Aufnahme des Klammerausdruckes (beste verfügbare 2

11 Techniken BVT) in die Definition Stand der Technik klargestellt, dass Stand der Technik und beste verfügbare Techniken gleichzusetzen sind. Der Begriff Stand der Technik ist daher im Sinne der Definition beste verfügbare Techniken nach der IE-R auszulegen. Den Begriffen BVT-Merkblatt, BVT-Schlussfolgerungen, mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte sowie Bericht über den Ausgangszustand kommt zentrale Bedeutung in der IE-R zu. Vor diesem Hintergrund erscheint es zweckmäßig, diese Begriffe im Gesetz zu definieren. Die jeweiligen Definitionen werden aus Art. 3 der IE-R übernommen. Die im geltenden 2 Abs. 1 bereits enthaltenen Begriffe wesentliche Änderung einer Anlage sowie Anlageninhaber werden an die geänderten Definitionen der Richtlinie angepasst. Darüber hinaus wird der Begriff Bericht über den Ausgangszustand definiert und gleichzeitig die in Art. 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie geforderten Mindestinhalte festgelegt. Soweit im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes Begriffe verwendet werden, die nicht in 2 Abs. 1 lit. a bis h angeführt sind, sind sie im Sinne des Art. 3 der IE-R zu verstehen. Zu Z. 3 bis 7 ( 3): Die im 3 lit. a bis f aufgezählten Anlagen und Schwellenwerte, auf welche die Bestimmungen des 2. Abschnittes (IPPC-Anlagen) Anwendung findet, werden nicht verändert. Es werden lediglich Anpassungen auf Grund von Änderungen in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU vorgenommen und Verweise richtig gestellt. Zu Z. 8 bis 13 ( 4): Abs. 2: Die Regelung des 4 Abs. 2 betreffend den Inhalt der Antragsunterlagen wird im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU ergänzt. Eine Pflicht zur Erstellung eines Berichtes über den Ausgangszustand (Abs. 2 lit. l) soll nur im Hinblick auf relevante gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 3 Z. 18 der IE-R und nur dann bestehen, wenn die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht. Relevant sind solche gefährliche Stoffe, die unter Berücksichtigung von Menge oder der stofflichen Eigenschaften (im Hinblick auf die Ausbreitung in der Umwelt und die Wirkungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen oder Ökosysteme) geeignet sind, eine Verschmutzung (erhebliche Verunreinigung) des Bodens oder des Grundwassers zu verursachen. Für den Bericht über den Ausgangszustand können nach Maßgabe datenschutzrechtlicher Vorgaben auch bereits vorliegende Daten herangezogen werden. Zu lit. l siehe auch Art. 22 Abs. 2 der IE-R. Abs. 4: Im Abs. 4 wird vorgesehen, dass die Auflassung einer IPPC-Anlage der Behörde anzuzeigen ist. Dies ist deshalb erforderlich, weil an die Abschlussphase von IPPC-Anlagen Sonderbestimmungen geknüpft sind. Insbesondere muss ein Vergleich mit dem Bericht über den Ausgangszustand durchgeführt werden. Abs. 5: Nach Art. 22 Abs. 3 und 4 der IE-R soll bei endgültiger Einstellung der Tätigkeit in einer IPPC-Anlage der Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung bewertet und bei einer erheblichen Verschmutzung, diese entfernt und das Gelände wieder in den vorigen Zustand gebracht werden. Die lit. a Z. 1 regelt jene Fallkonstellationen, in denen im Zeitpunkt der Anlagenauflassung ein Bericht über den Ausgangszustand ( 2 Abs. 1 lit. h) vorhanden ist. In diesen Fällen hat der Anlageninhaber den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe zu bewerten. Wurden durch die Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die im Vergleich zum Ausgangszustand 3

12 bestehenden Boden- und Grundwasserverschmutzungen zu beseitigen. Diese Maßnahmen sind der Behörde im Zuge der Anzeige über die Auflassung der Anlage mitzuteilen. Zu lit. a Z. 1 siehe Art. 22 Abs. 3 erster Unterabsatz der IE-R. Die lit. a Z. 2 betrifft Fälle, in denen im Zeitpunkt der Anlagenauflassung zwar ein Bericht über den Ausgangszustand ( 2 Abs. 1 lit. h) vorhanden ist, aber bereits vor dem 7. Jänner 2013 (also vor Erstellung des Berichtes) als Folge der genehmigten Tätigkeit des Anlageninhabers Boden- und Grundwasserverschmutzungen verursacht wurden, die eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt darstellen. In solchen Fällen wären die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder bewilligten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt (vgl. Art. 22 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der IE-R). Die lit. b betrifft Fälle, in denen kein Bericht über den Ausgangszustand vorliegt. Der Anlageninhaber ist dann nicht verpflichtet einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen, wenn im Rahmen der Tätigkeit keine relevanten gefährlichen Stoffe verwendet werden. Abgesehen davon liegt auch dann kein Bericht über den Ausgangszustand vor, wenn eine bestehende Anlage vor der erstmals durchzuführenden Aktualisierung nach 7 (vgl. 18a Abs. 2) stillgelegt wird. In diesen Fällen hat der Anlageninhaber zu bewerten, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Anlagengelände als Folge der bewilligten Tätigkeit eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellt. Gegebenenfalls hat der Anlageninhaber die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe zu ergreifen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder bewilligten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Dabei sind die zum Schutz des Geländes im Bewilligungsbescheid festgelegten Auflagen zu berücksichtigen. Diese Maßnahmen sind der Behörde im Zuge der Anzeige über die Auflassung der Anlage mitzuteilen. Zu lit. b siehe Art. 22 Abs. 4 der IE-R. Zu lit. a und b ist anzumerken, dass der Anlageninhaber im Zusammenhang mit Grundwasserverschmutzungen auch die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (insbesondere die 29a und 134a WRG 1959) zu beachten hat. Werden die zur Beseitigung der Verschmutzung erforderlichen Maßnahmen durch den Inhaber nicht getroffen, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen (vgl. 6 Abs. 8). Zu Z. 14 bis 17 ( 6 Abs. 1): Die Allgemeinen Prinzipien der Grundpflichten der Anlageninhaber finden sich nunmehr im Art. 11 der Richtlinie 2010/75/EU. Entsprechend dem neuen Art. 11 lit. e wird die bisher in 6 Abs. 1 lit. c enthaltene Verpflichtung zur Verwertung bzw. ordnungsgemäßen Beseitigung von beim Betrieb der Anlage anfallenden Abfällen in der lit. d neu gefasst. Dadurch ergeben sich sprachliche Anpassungen in der lit. c und sind die folgenden lit. neu zu bezeichnen. Die Änderung in der neuen lit. g trägt dem Verweis in Art. 11 lit. h der IE-R auf den Art. 22 Abs. 1 der IE-R Rechnung. Zu Z. 18 ( 6 Abs. 2): Abs. 2 lit. a: Der bisherige Abs. 2 lit. a entspricht den Vorgaben des Art. 9 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2008/1/EG (IPPC-Richtlinie). Die entsprechenden Regelungen finden sich nunmehr im Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 15 Abs. 2 der IE-R. Der bisherige Wortlaut des Abs. 2 Z. 1 wird daher im Wesentlichen beibehalten. Die vorgeschlagenen Änderungen werden vorgenommen, um keine Zweifel an der vollständigen Umsetzung der Richtlinie aufkommen zu lassen. Abs. 2 lit. b: Mit der neuen lit. b wird Art. 14 Abs. 1 lit. c der IE-R umgesetzt, wobei der zweite Teilsatz Art. 16 Abs. 1 der IE-R entspricht. Abs. 2 lit. c: Mit der lit. c wird Art. 14 Abs. 1 lit. d der IE-R umgesetzt. Die neue lit. c soll nicht zu unnötigen Mehrfachmeldungen führen. Dieser Bestimmung entsprechende Daten, die der Behörde im jeweiligen 4

13 Zeitraum bereits im Zuge einer anderen Meldung zur Verfügung gestellt wurden, müssen daher nicht neuerlich übermittelt werden. Anzumerken ist, dass der in der IE-R durchgängig verwendete Begriff der Genehmigungsauflagen über den Auflagenbegriff des nationalen Anlagenrechtes hinausgeht. Mit Genehmigungsauflagen im Sinne der IE-R sind nicht nur von der Behörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote aufgenommene Nebenbestimmungen gemeint, mit denen der Inhaber des Rechts für den Fall der Inanspruchnahme der Bewilligung zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage, 3. Auflage, RZ 14), sondern der gesamte konsensgemäße Zustand der IPPC- Anlage. Dementsprechend soll hier vom konsensgemäßen Zustand bzw. vom Bewilligungskonsens gesprochen werden. Das ist ein in der Praxis und in der Literatur gebräuchlicher und bereits etablierter Begriff (vgl. dazu auch die Ausführungen in den EB zur betreffend ein Bundesgesetz zur Änderung der GewO 1994, 2337 BlgNR 24. GP). Abs. 2 lit. d: Die neue lit. d entspricht Art. 14 Abs. 1 lit. h der IE-R. Abs. 2 lit. e: Die neue lit. e entspricht Art. 14 Abs. 1 lit. b bzw. e der IE-R. Abs. 2 lit. f: Die neue lit. f entspricht Art. 14 Abs. 1 lit. e und Art. 16 Abs. 2 der IE-R. Abs. 2 lit. g: Die neue lit. g entspricht Art. 14 Abs. 1 lit. b der IE-R. Abs. 2 lit. h: Die neue lit. h entspricht Art. 14 Abs. 1 lit. f der IE-R. Andere als normale Betriebsbedingungen sind etwa das An- und Abfahren der Anlage (sofern es nicht zum regelmäßigen Betrieb der Anlage gehört), das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen oder Betriebsstörungen. Abs. 2 lit. i: Die neue lit. i entspricht der bisherigen lit. f und setzt den nunmehrigen Art. 18 der IE-R um. Abs. 2 lit. j: Die neue lit. j entspricht der bisherigen lit. g und setzt Art. 14 Abs. 1 lit. g der IE-R um. Zu Z. 19 bis 23 ( 6 Abs. 3 bis 9): Abs. 3: Mit dem neuen Abs. 3 wird Art. 14 Abs. 5 erster Unterabsatz der IE-R umgesetzt. Abs. 4: Mit dem neuen Abs. 4 wird Art. 14 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der IE-R umgesetzt. Abs. 5: Mit dem neuen Abs. 5 wird Art. 14 Abs. 6 der IE-R umgesetzt. Abs. 6: Der nunmehrige Abs. 6 entspricht dem bisherigen Abs. 3 (vgl. Art. 9 der IE-R). Abs. 7: 5

14 Mit der neuen Regelung des Abs. 7 über die Veröffentlichung von Entscheidungen im Bewilligungsverfahren wird die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 lit. a bis f der IE-R umgesetzt. Nach dem Vorbild der GewO 1994 (vgl. Bundesgesetz zur Änderung der GewO 1994, 2337 BlgNR 24. GP) soll es der Behörde überlassen werden, zu entscheiden, ob sie für die Bekanntgabe beispielsweise die Internetseite der Behörde wählt oder eine Veröffentlichung im Register gemäß 22 Abs. 1 AWG 2002 (edm.gv.at) für zweckmäßig erachtet. Abs. 8: Die Regelung des Abs. 8 hängt mit den Verpflichtungen des Anlageninhabers bei der Auflassung der Anlage nach 4 Abs. 5 zusammen. Werden bei der Auflassung einer Anlage die gemäß 4 Abs. 5 lit. a Z. 1 erforderliche Bewertung oder allenfalls notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, muss die Behörde tätig werden. Sofern durch den Betrieb der Anlage erhebliche Boden- oder Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand des Anlagengeländes verursacht worden sind, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden. Werden bei der Auflassung einer Anlage die gemäß 4 Abs. 5 lit. a Z. 2 erforderlichen Maßnahmen (zur Sanierung von Boden- und Grundwasserverschmutzungen, die eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Umwelt darstellen und Folge einer vor dem 7. Jänner 2013 durchgeführten genehmigten Tätigkeit sind) nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die Behörde diese ebenfalls mit Bescheid aufzutragen. Gleiches gilt, wenn die gemäß 4 Abs. 5 lit. b erforderliche Bewertung oder allenfalls notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde bei einer durch den Betrieb der Anlage verursachten Verschmutzung des Bodens oder des Grundwasser sofern diese eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt darstellt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Anlagengelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Die im letzten Satz des Abs. 8 vorgesehene Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über die im Zuge der Auflassung einer Anlage getroffenen Maßnahmen dient der Umsetzung des Art. 24 Abs. 3 lit. a der IE-R. Abs. 9: Nach der Regelung des neuen Abs. 9 muss die Behörde, soweit Angelegenheiten des Grundwasserschutzes betroffen sind, den Bewilligungsbescheid oder den Bescheid nach Abs. 8 mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde koordinieren, sofern gleichzeitig ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 durchzuführen ist. Dabei wird die Behörde die Entscheidungen der für Wasserrechtsfragen zuständigen Wasserrechtsbehörde berücksichtigen, um die Schranken des Mitberücksichtigungsprinzips nicht zu überschreiten. Die Mitberücksichtigung des Gewässerschutzes im IPPC Verfahren ist europarechtlich geboten. Zu Z. 24 ( 6a und 6b): 6a Abs. 1: Mit der Regelung des Abs. 1 wird Art. 15 Abs. 1 erster Unterabsatz umgesetzt. Die Grenzwerte für bestimmte Einrichtungen von IPPC-Anlagen sollen dazu beitragen, die Emissionen zu verringern. Es ist daher nicht zulässig, zu hohe Emissionskonzentrationen durch Verdünnen mit Luft, Abluft oder anderen Abgasen an die Emissionsgrenzwerte anzupassen. Aus diesem Grund findet sich im Art. 15 Abs. 1 der IE-R die Regelung, wonach etwaige Verdünnungen vor dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, nicht berücksichtigt werden dürfen. Das bedeutet, dass Verdünnen entweder überhaupt zu unterbleiben hat oder dass das zur Kühlung oder durch Zusammenfassung zugeführte Luft-, Abluft- oder Abgasvolumen bei der Bestimmung der Schadstoffkonzentration nicht zu berücksichtigen ist. Die Konzentration ist daher entweder vor der Zusammenführung zu bestimmen und mit den Grenzwerten zu 6

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