Registrierungsverfahren

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1 Teilnahme am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr Registrierungsverfahren gültig ab EGVP Version Version 1.2 Freigabe: BLK-AG IT-Standards Seite 1 von 8

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung Registrierungsverfahren Einreichung eines Registrierungsantrages Antragsbearbeitung Abschluss des Registrierungsverfahrens Beendigung der Teilnahme am OSCI-gestützten ERV Einbindung von Root-Zertifikaten Mindestanforderungen zur Sicherstellung der Interoperabilität Anbindung an die existierende Infrastruktur und Schnittstellen Infrastruktur Schnittstellen und Verschlüsselung Einrichtung des Postfachs, Visitenkarte Mengenbegrenzungen Versand von OSCI-Nachrichten durch das Produkt Signaturen Dateiformate Virenprüfung und Spamschutz Kosten sonstige Hinweise... 8 Seite 2 von 8

3 Einleitung Das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach - im Folgenden als EGVP bezeichnet ist eine Anwendung mit der Nutzer unter Einbeziehung der Virtuellen Poststelle des Bundes - Schriftsätze und andere Dokumente in elektronischer Form rechtswirksam an alle teilnehmenden Gerichte und Behörden schnell und sicher übermitteln können. Gegenwärtig wird das EGVP im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs sowohl bei verschiedenen Bundesgerichten als auch in allen 16 Bundesländern genutzt. Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs hat die Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung (BLK) in der Justiz beschlossen, künftig sowohl von der verbindlichen Vorgabe von spezifischen Softwareprodukten als auch von technisch-organisatorischen Hürden, wie z. B. Zulassungsoder Zertifizierungsverfahren beim Einsatz von OSCI, Abstand zu nehmen. 1 Für die Teilnahme von Drittprodukten am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr wurde deshalb im Lenkungskreis EGVP ein Registrierungsverfahren festgelegt. Dieses Registrierungsverfahren gilt ab der EGVP Version Nachfolgend wird das Registrierungsverfahren beschrieben. Zudem werden Mindestforderungen an Drittprodukte beschrieben, deren Beachtung erwartet wird, um sicherstellen zu können, dass negative Rückwirkungen auf die EGVP-Infrastruktur sowie EGVP-Nutzer und ihre Arbeitsweise ausgeschlossen sind und nur solche OSCI-Nachrichten versendet werden, die fehlerfrei weiterverarbeitet werden können. 1. Registrierungsverfahren Das nachfolgend beschriebene Registrierungsverfahren gilt für alle Produkte, die am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Drittsoftwareherstellern ist es freigestellt, Produkte zu entwickeln, die die Anforderungen an den OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr erfüllen und insbesondere die Interoperabilität zur EGVP-Infrastruktur gewährleisten. 1 Beschlüsse der BLK, 87. Sitzung am 5. und 6. Mai 2010 in Magdeburg, S. 12 ( Seite 3 von 8

4 1.1. Einreichung eines Registrierungsantrages Das Registrierungsverfahren wird mit der Stellung eines Antrags auf Registrierung eröffnet. Das Antragsformular Antrag auf Registrierung zur Teilnahme am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr ist auf der Internetseite veröffentlicht. Der Antrag hat formgebunden und schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars zu erfolgen. Das Antragsformular gibt die notwendigen und freiwilligen Angaben zur Antragstellerin 2 und zum Produkt vor und enthält Verpflichtungserklärungen, die von der Antragstellerin abzugeben sind. Es ist auch anzugeben, ob ein eigenes Produkt oder EGVP-Enterprise (sofern entsprechender Antrag an BLK-AG IT-Standards gestellt) genutzt werden soll. Adressat des Antrags ist das Projektbüro EGVP Antragsbearbeitung Sofern der Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, vergibt das Projektbüro EGVP für das im Antrag angegebene Produkt eine Registrierungs-ID und gibt diese der Antragstellerin bekannt. 3. Die Registrierungs-ID dient dem Zweck, im Echtbetrieb das Drittprodukt, das zur Übermittlung einer OSCI-Nachricht verwendet wurde, eindeutig bestimmen zu können. Die Antragstellerin ist verpflichtet, die Registrierungs-ID in der Datei herstellerinformation.xml, die die erforderlichen Informationen zum registrierten Produkt enthält und mit jeder Nachricht zu versenden ist, zu hinterlegen. Soweit die Verwendung von EGVP-Enterprise angegeben wurde, wird durch das Projektbüro im Auftrag der BLK-AG IT-Standards ein gesondertes Herausgabeverfahren eingeleitet Abschluss des Registrierungsverfahrens Um sicherzustellen, dass nur Nachrichten mit Drittprodukten versendet werden, die die Registrierungs-ID angeben, ist die Antragstellerin verpflichtet, eine Testnachricht an das EGVP-Postfach des Projektbüros EGVP zu übersenden. Sobald der Eingang der Testnachricht festgestellt wurde und diese sämtliche Anforderungen (u.a. Implementierung der Hersteller-ID) erfüllt, veranlasst das Projektbüro EGVP die Bekanntgabe der Registrierung des Produktes auf der Seite Die Bekanntgabe enthält die Angaben über die Antragstellerin, das Produkt und den Zeitpunkt der Registrierung. Sollte die Antragstellerin die Veröffentlichung von Informationen über den Nutzersupport wünschen, muss dies im Antragsformular angeben werden. Die Antragstellerin wird über die Veröffentlichung informiert. Das Registrierungsverfahren ist mit Veröffentlichung der oben genannten Angaben beendet. Die Registrierung gilt auch für alle folgenden Versionen des Produktes. 2 Im vorliegenden Dokument wird immer die feminine Form Antragstellerin verwendet, weil die Registrierungsanträge in der Regel von einer Firma, Organisation oder Institution gestellt werden, die alle grammatikalisch feminin sind. 3 Andernfalls wird der Antragstellerin Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Seite 4 von 8

5 2. Beendigung der Teilnahme am OSCI-gestützten ERV Die Antragstellerin hat zu jedweder Zeit sicher zu stellen, dass bei der Nutzung des Produktes negative Rückwirkungen auf die EGVP-Infrastruktur sowie EGVP-Nutzer und ihre Arbeitsweise ausgeschlossen sind und nur solche OSCI-Nachrichten versendet werden, die fehlerfrei weiterverarbeitet werden können. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung wird von den Antragstellern im Rahmen des Registrierungsverfahrens abgegeben. Sollten Fehler auftreten, die den Gesamtbetrieb der EGVP-Infrastruktur erheblich stören, kann das Drittprodukt von der Teilnahme am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr ausgeschlossen werden. 3. Einbindung von Root-Zertifikaten Sollte die Antragstellerin planen, für die Teilnahme am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr Root- Zertifikate für die Verschlüsselung und Authentisierung zu verwenden, die im Verifikationsrelay des EGVP nicht eingebunden sind, sind folgenden Hinweise zu beachten: Diese Einbindung dieser Root-Zertifikate und gegebenenfalls weitere notwendige Maßnahmen werden durchgeführt, sofern das genutzte Root-Zertifikat den allgemeinen Standards entspricht. 4 Entsprechende Prozesse sind etabliert und werden an die Antragstellerin bekanntgegeben, sofern im Antragsformular angegeben wurde, dass die Nutzung anderer als im Verifikationsrelay des EGVP eingebundener Root- Zertifikate geplant ist. Die Einbindung solcher Root-Zertifikate ist mit Kosten verbunden, die von der Antragstellerin zu tragen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einbindung anderer Zertifikate nicht zwingend erforderlich ist, um am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Es kann vielmehr auf Lösungen, die bereits in das Verifikationsrelay des EGVP eingebunden sind, zurückgegriffen werden (z. B. Erzeugung eines Zertifikats über das EGVP). 4. Mindestanforderungen zur Sicherstellung der Interoperabilität Soweit nicht ausdrücklich abweichend ausgewiesen, gelten die folgenden Mindestanforderungen sowohl für ein Softwareprogramm für die Installation sowie den Betrieb durch Endnutzer auf eigener Hardware ( Client ) als auch für ein Produkt, das durch ein Unternehmen in Form einer Dienstleistung für Endnutzer bereit gestellt wird ( Dienst ). Als Oberbegriff für Client und Dienst wird im Folgenden Produkt verwendet. Soweit das Drittprodukt EGVP Enterprise verwendet, sind die unter Punkt 4.1. Anbindung an die existierende Infrastruktur und Schnittstellen beschriebenen Mindesanforderungen (H1 bis H12) gegenstandslos. Sie wurden in EGVP Enterprise bereits berücksichtigt. Das Drittprodukt bedient dann lediglich die Schnittstellen zu Enterprise. 4 Informationen über die Anforderungen an die Root-Zertifikate können über das Projektbüro EGVP bezogen werden. Seite 5 von 8

6 4.1. Anbindung an die existierende Infrastruktur und Schnittstellen Infrastruktur A1: Das Produkt muss auf die bei Beginn der Teilnahme existierende Infrastruktur für den OSCIgestützten elektronischen Rechtsverkehr (Intermediäre, Registrierungsdienste) ohne deren Änderung aufsetzen und sich dort - für den Betreiberverbund kostenneutral - integrieren lassen. A2: Das Drittprodukt darf auf Dienste und Server der EGVP-Infrastruktur nur in solchen Intervallen zugreifen, welche keine Störungen des Betriebs verursachen. Es werden Zeitabstände von mindestens 15 Minuten empfohlen Schnittstellen und Verschlüsselung A3: Die EGVP-Schnittstellenspezifikation, einschließlich des Nachrichtenformats von EGVP und der Zugriffsbeschreibung für den Dienst, der die EGVP-Postfachinhaber verwaltet, muss vom Produkt eingehalten werden. Soweit der Client Enabler (Beschreibung s. ) eingesetzt wird, gilt entsprechendes. A4: Das Produkt muss seinen Nutzern den Empfang der an sie versandten OSCI-Nachrichten ermöglichen. A5: Das Produkt muss die Nachrichten seiner Nutzer an eine das EGVP nutzende öffentliche Stelle in einer Form verschlüsseln, die von der das EGVP nutzenden öffentlichen Stelle entschlüsselt werden kann. A6: Das Produkt muss in der Lage sein, die für seine Nutzer mit dem EGVP verschlüsselten Nachrichten entgegenzunehmen und zu entschlüsseln Einrichtung des Postfachs, Visitenkarte A7: Das Produkt sollte seinen Nutzern ermöglichen, zur Teilnahme am OSCI - gestützten elektronischen Rechtsverkehr ein Postfach bei einem OSCI - Intermediär einzurichten und sich bei dem Dienst, der die EGVP-Postfachinhaber verwaltet, als Nutzer zu registrieren. Das Produkt darf aber als Option das so genannte Opting Out Verfahren anbieten, bei dem keine Registrierung des Nutzers erfolgt. A8: Mit der Einrichtung des Postfachs sind die in der Visitenkarte festgelegten persönlichen Daten des Nutzers zu erheben; die Antragstellerin muss daher gewährleisten, dass für jeden registrierten Nutzer alle Pflichtfelder der Visitenkarte in ihrer jeweils aktuellen Fassung ausgefüllt werden. A9: Jedem registrierten Nutzer sollte die Änderung seiner persönlichen Daten ermöglicht werden Mengenbegrenzungen A10: Die für EGVP jeweils geltenden aktuellen Mengenbeschränkungen (siehe derzeit maximal 100 Anhänge bei einem Maximalvolumen von 30 MB pro Nachricht) sind durch das Produkt technisch zu gewährleisten; sie dürfen bei der Nachrichtenerstellung nicht überschritten werden, da ansonsten eine Weiterverarbeitung nicht gewährleistet ist. Seite 6 von 8

7 A11: Nachrichten, die den Mengenbeschränkungen genügen, müssen mit dem Produkt verarbeitet werden können. A12: Künftige Änderungen der Mengenbegrenzungen sind möglich und werden über und bekannt gemacht Versand von OSCI-Nachrichten durch das Produkt Signaturen A13: Das Produkt sollte an die das EGVP nutzenden öffentlichen Stellen nur die Signaturen versenden können, die vom EGVP verarbeitet und geprüft werden können Dateiformate A14: Die in den entsprechenden Rechtsverordnungen oder Internetbekanntmachungen geregelten Anforderungen an Dateiformate sind zu beachten Virenprüfung und Spamschutz A15: Soweit die Antragstellerin den Einsatz eines Dienstes plant insbesondere eines solchen, der ein Gateway zur SMTP - basierten Kommunikation ( ) beinhaltet sind die von ihren Nutzern empfangenen Daten nach dem Stand der Technik einer Prüfung auf Spam, Viren, Würmer und anderen Schadcode zu unterziehen und durch geeignete Mechanismen eine Weiterleitung solcher Schadsoftware an einen EGVP - Intermediär zu verhindern. A16: Das Produkt darf für gewöhnliche Bürgerpostfächer nicht ermöglichen, eine Nachricht mit ein und demselben Bedienschritt an mehrere EGVP Adressaten zu versenden. 5. Kosten Für das Registrierungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Die Antragstellerin hat die Kosten für ggfs. einzupflegende Root-Zertifikate selbst zu tragen. Die Antragstellerin hat darüber hinaus grundsätzlich alle Kosten zu tragen, die anlässlich der Entwicklung, Anpassung und Wartung des registrierten Produktes entstehen. Auch die Kosten, die durch die Durchführung des Registrierungsverfahrens und die Anbindung sowie den Betrieb des Produktes bei ihr selbst oder, durch sie verursacht, bei anderen eingeschalteten Institutionen anfallen, hat die Antragstellerin selbst zu tragen. Seite 7 von 8

8 6. sonstige Hinweise Nachfolgende Hinweise beruhen auf allgemein gültigen gesetzlichen Grundlagen: Alle Informationen, insbesondere solcher Informationen bzgl. der Infrastruktur einschließlich Zugangsdaten für den lesenden und/oder schreibenden Zugriff auf den Dienst, der die EGVP- Postfachinhaber verwaltet, sind vertraulich zu behandeln. Die Antragstellerin hat die Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen allein zu verantworten. Die Verantwortung für den Schutz der Daten, die an Nutzer des Drittprodukts adressiert sind, liegt nach deren Abruf von dem Verfahrensbeteiligten-Intermediär allein bei der Antragstellerin und ihren Kunden. Die Antragstellerin hat die Sicherheit und den Grad der Verfügbarkeit ihres Produktes allein zu verantworten. Seite 8 von 8

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