FINANZGERICHT HAMBURG

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "FINANZGERICHT HAMBURG"

Transkript

1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 92/14 Beschluss des Senats vom Rechtskraft: - Normen: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014, KN Unterposition , KN Unterposition , KN Unterposition , KN Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI Leitsatz: 1. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 319/39) auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind (multifunktionale Action-Cams), entsprechend anwendbar und ggf. gültig? 2. Ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EU L 240/12) auf die Produkte, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, entsprechend anwendbar und ggf. gültig? 3. Sind die Erläuterungen der Kommission zu der Unterposition und den Unterpositionen und KN (ABl. EU 2015 C 76/1) in der Weise auszulegen, dass eine Aufnahme von mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz auch dann gegeben ist, wenn die Videosequenz in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils weniger als 30 Minuten aufgezeichnet wird, sofern der Betrachter beim Abspielen der Aufzeichnung den Wechsel zwischen den Dateien nicht wahrnehmen kann? 4. Steht der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten, die Signale externer Quellen aufzeichnen können, in die Unterposition KN entgegen, dass sie diese Signale nicht über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergeben können? Überschrift: Zollrecht; Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für ein Multifunktionsgerät mit Kamera- und Videofunktion (sog. Action-Cams) Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung sog. Action-Kameras. Die Klägerin führt u. a. Kameras des Herstellers X ins Zollgebiet der Union ein. Bei diesen sog. Action-Kameras handelt es sich um batteriebetriebene elektronische Geräte mit Funktionen eines digitalen Fotoapparates und eines Videokameraaufnahmegerätes, die insbesondere zur Dokumentation von Sport- und Freizeitaktivitäten geeignet sind. Unter dem beantragte die Klägerin für die fünf Kameramodelle der Modellreihe Y Modell-1, Modell-2, Modell-3, Modell-3 A und Modell-3 B je eine verbindliche Zolltarifauskunft (vzta) und schlug die Einreihung in die TARIC-Nr vor. Die Modelle Modell-1, Modell-2 und Modell-3 unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf die optische Qualität (Linse, Aufnahmewinkel) und

2 die Foto- und Videofunktionen. Die Varianten des Modell-3 (B und A) unterscheiden sich vom Grundmodell nur im Hinblick auf das mitgelieferte Befestigungszubehör. Der Beklagte reihte die fünf Kameras mit den folgenden vztaen vom in die TARIC-Warencode-Nr ein: vzta DE-1: Y Modell-1, vzta DE-2: Y Modell-2, vzta DE-3: Y Modell-3, vzta DE-4: Y Modell-3 A, vzta DE-5: Y Modell-3 B. Es handele sich jeweils um multifunktionale digitale Videokameraaufnahmegeräte. Die Speicherung und Wiedergabe von Videos mit einer maximalen Auflösung von x Pixel bzw x Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde für mehr als 30 Minuten sei die kennzeichnende Haupttätigkeit. Gegen diese vztae legte die Klägerin am Einspruch ein und begehrte nunmehr die Einreihung in die TARIC-Warencode-Nr (digitale Fotoapparate). Zur Begründung verwies sie u. a. auf das Gutachten zur zolltariflichen Einreihung der Kameras X Y von Prof. Dr.-Ing. C von der Technischen Universität D vom (Gutachten C, Anlage 28 zur Klagschrift). Für die Kameramodelle Modell-2 und Modell-1 half die Beklagte den Einsprüchen der Klägerin ab und erließ am die vztae DE 7/ -1 und DE 1/ -1, mit denen diese Kameras als digitale Fotoapparate in die TARIC-Warencode-Nr eingereiht wurden. Da diese Entscheidungen von der unzutreffenden Annahme ausgingen, dass diese Modelle Videosequenzen nur mit einer Auflösung von 800 x 480 Pixel aufnehmen könnten, wurden sie in der Folge widerrufen. Die drei Kameras des Modell-3 (im Folgenden: streitgegenständliche Kameras), die allein Gegenstand des weiteren Einspruchs- und Gerichtsverfahrens sind, weisen die folgenden Produktmerkmale auf: Sie haben einen Auslöse-/Auswahlknopf, einen Einschalt-/Modus-Schalter, eine LCD-Statusanzeige, jedoch kein Sucherdisplay. Sie verfügen über ein Objektiv mit Festbrennweite und Aufnahmewinkeln von 150 Grad, 127 Grad und 90 Grad. Die mit der Linse und einem eingebauten Mikrofon eingefangenen Ton- und Bildinformationen werden im MP4 H.264-Dateiformat auf einer austauschbaren Speicherkarte gespeichert. Die Kameras haben keinen fest installierten internen Speicher, auf dem Bild- und Toninformationen aufgenommen werden können. Die Software der Kameras kodiert die aufgenommenen Daten in einer Weise, dass eine Unterscheidung der durch die Kameras erzeugten MP4 H.264-Dateien von aus anderen Quellen stammenden Dateien möglich ist. Die Kameras besitzen mehrere Fotofunktionen (Einzelfoto, Fotoserie, Fotointervall, Dauerfotoserie, simultane Video- und Fotoaufnahme) mit einer Auflösung bis 12 Megapixel. Darüber hinaus können sie Videos bei 30 Bildern pro Sekunde in einer Auflösung von mindestens x Pixel im Videoschleifenmodus bis zu 120 Minuten und bei ausreichender Leistung eines als Zubehör zu erwerbenden weiteren Akkus und genügender Speicherkapazität der Speicherkarte auch länger aufzeichnen. Videoaufnahmen, die länger als 26 Minuten und drei Sekunden dauern, werden in mindestens einer weiteren MP4 H.264-Datei mit einer maximalen Abspielzeit von jeweils 26 Minuten und drei Sekunden aufgezeichnet. Beim Abspielen merkt der Betrachter den Wechsel von einer Datei zur nächsten nicht. Die Videos können in unterschiedlichen Auflösungen aufgenommen werden. Je höher

3 die Auflösung ist, desto geringer ist die maximale Bildrate (Bilder pro Sekunde). Mithilfe der XX-Software können Farbe, ISO-Limit, Schärfe und Belichtung von Aufnahmen unmittelbar an der Kamera oder mittels einer Applikation auf einem mit der Kamera verbundenen Smartphone oder einem Tablet-PC eingestellt werden. Neben dem Kartensteckplatz für eine Speicherkarte verfügen die Kameras über einen Mikro-HDMI-Anschluss, einen Mikro-USB-Anschluss, der auch ein Composite A/V-Kabel und einen 3,5 mm Stereomikrofonadapter unterstützt, ein integriertes Wi- Fi und einen Y-Anschluss. Über den unidirektionalen HDMI-Anschluss und die unidirektionale Verbindung mit einem Composite A/V-Kabel können die Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte befinden, auf einem TV-Gerät oder einem Computermonitor gezeigt werden, wobei keine Datenspeicherung auf dem externen Gerät erfolgt, sondern die Daten nach der Übertragung verworfen werden (Streaming). Die Steuerung der Wiedergabe erfolgt über die Kamera (Bedienungsanleitung, S. 54). Das bidirektionale Wi-Fi ermöglicht über eine Funkverbindung die Fernsteuerung der Kameras. Neben der mitgelieferten Fernbedienung kann dies über einen Tablet-PC oder ein Smartphone erfolgen, auf die die auf der Speicherkarte aufgenommenen Daten gestreamt werden. Eine Aufnahme von Videodateien ist über die Wi-Fi-Schnittstelle nicht möglich (Gutachten C, S. 14). Es können jeweils nur solche Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte der Kamera befinden, abgespielt werden, die die Kamera selbst aufgezeichnet hat; Dateien aus anderen Quellen werden von der Kamera nicht unterstützt und auf dem Display oder Bildschirm mit FILE NOT SUPPORTED angezeigt. Über den Mikro-USB-Anschluss können die Kameras an einen Computer angeschlossen werden, der die sich in der Kamera befindliche Speicherkarte als externes Computerlaufwerk erkennt. Es können Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte der Kamera befinden, auf einem Computer gespeichert werden und umgekehrt Dateien, die sich auf einem Computer befinden, auf die Speicherkarte der Kamera verschoben werden. Die Steuerung dieses Speichervorgangs erfolgt durch ein Dateiverwaltungsprogramm (z. B. Windows Explorer) des Computers. Die Kamera kann in diesem Fall nicht bedient werden (Gutachten C, S. 9). Andere Möglichkeiten der Speicherung von Bild- und Videodaten auf der Speicherkarte der Kamera gibt es nicht. Mithilfe einer MP4- tauglichen Wiedergabesoftware des Computers können Bild- und Videodateien, die sich auf der vom Computer als externes Laufwerk erkannten Speicherkarte befinden, auf einem Monitor, der mit dem Computer verbunden ist, wiedergegeben werden. Der Y-Anschluss ist eine speziell für X-Kameras entwickelte Schnittstelle zur Datenübertragung auf einen als Zubehör erhältlichen LCD-Touchscreen, auf den die Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte befinden, gestreamt werden können. Nach dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 vom (ABl. EU L 240/12), der eine X Y Modell-1 zu Grunde lag, erließ der Beklagte die Einspruchsentscheidung vom , mit dem der Einspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Kameras stellten Multifunktionsmaschinen im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar. Die Hauptfunktion, nach der die ganze Multifunktionsmaschine einzureihen sei, sei die eines Videokameraaufnahmegeräts. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen Nr bis 12.5 zur Position 8525 KN. Danach seien multifunktionale, digitale Fotoapparate nicht als digitale Fotoapparate einzureihen, wenn sie bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität und einer Auflösung von mindestens 800 x 600 Pixel und 23 oder mehr Bildern pro Sekunde eine mindestens 30 Minuten lange einzelne Videosequenz aufnehmen könnten. Dies sei bei den Kameras der Fall.

4 Dass die Videosequenzen ab einer bestimmten Länge auf der Speicherkarte in mehreren Dateien gespeichert würden, habe keinen Einfluss auf die gesamte Aufzeichnungsdauer. Innerhalb der Videokameraaufnahmegeräte seien die Kameras als andere Videokameraaufnahmegeräte einzureihen. Auf den Kameras könnten nämlich Videodateien mit Ton gespeichert werden, die von einer angeschlossenen Datenverarbeitungsmaschine über einen USB-Anschluss übertragen worden seien. Dieser Vorgang der Speicherung von Videodateien stelle eine Aufzeichnung von Bildern und Tönen im Sinne der Unterposition KN dar. Dies ergebe sich auch aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014. Dass sich die damit eingereihte Kamera hinsichtlich der maximalen Pixelzahl von den streitgegenständlichen Kameras unterscheide, sei unerheblich, weil die für die Einreihung maßgeblichen Merkmale identisch seien. Die Klägerin hatte bereits am Untätigkeitsklage erhoben und trägt im Wesentlichen vor: Die streitgegenständlichen Kameras seien als digitale Fotoapparate einzureihen. Sie unterfielen dem Wortlaut der Unterposition KN und hätten auch die in den Ziff bis 13.0 und 17.0 der Erläuterungen zur Position 8525 des Harmonisierten Systems (HS) beschriebenen objektiven Merkmale und Eigenschaften von digitalen Fotoapparaten. Auch die Erläuterungen zur Unterposition KN stünden einer Einreihung als digitale Fotoapparate nicht entgegen. Die das Ganze kennzeichnete Haupttätigkeit im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN sei die Verwendung als digitaler Fotoapparat. Die Kameras würden im Wesentlichen zur Aufzeichnung von sportlichen Aktivitäten verwendet. Wegen der Eigenarten dieser Motive handele es sich typischerweise um Aufnahmen mit den voreinstellbaren Fotofunktionen oder Filmen von wenigen Minuten Dauer. Die streitgegenständlichen Kameras seien auch nicht in der Lage, eine Videosequenz von 30 Minuten Länge aufzunehmen. Videoaufnahmen würden nämlich ab einer Dauer von 26 Minuten und vier Sekunden nicht in einer, sondern mindestens in einer weiteren Datei mit gleicher maximaler Abspielzeit aufgezeichnet. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 sei zeitlich nicht anwendbar, da der Antrag auf Erteilung von vztaen lange vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sei. Sie sei auch sachlich nicht anwendbar, weil die streitgegenständlichen Kameras Merkmale hätten, die bei der Kamera, die der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 zu Grunde liege, nicht gegeben seien. Jeder tatsächliche Unterschied in den Produkteigenschaften sei erheblich. Die Verordnung könne auch nicht der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entsprechend außerhalb ihres Anwendungsbereichs als Indiz für die zutreffende Einreihung von Waren herangezogen werden. Im Übrigen ändere die Verordnung das bestehende Tarifrecht. Sie knüpfe nämlich daran an, dass bei der Gestellung Dateien von einem PC über die USB-Schnittstelle auf das Gerät übertragen werden könnten. Da dies nach dem gegenwärtigen Stand der Technik quasi alle digitalen Fotoapparate könnten, stelle das Vorliegen einer USB-Schnittstelle keinen sachlichen Differenzierungsgrund für die Einreihung mehr dar. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 (ABl. L 319/39) stehe ihrem Begehren ebenfalls nicht entgegen, da sich die damit eingereihten Videorekorder im Taschenformat in wesentlichen Punkten von den streitgegenständlichen Kameras unterschieden. Sofern die Kameras zolltarifrechtlich Videokameraaufnahmegeräte seien, wären sie nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mangels autonomer Aufzeichnungsmöglichkeit von Signalen aus externen Quellen in die Unterposition KN einzureihen. Nach dieser Rechtsprechung stelle die Möglichkeit, Dateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über die USB- Schnittstelle auf das Gerät zu übertragen, keine autonome Aufzeichnungsmöglichkeit

5 dar. Die Software der streitgegenständlichen Kameras erlaube weder die Aufzeichnung eines Videosignals eines anderen elektronischen Gerätes noch die Steuerung einer Übertragung (Kopieren) von Dateien von einem externen Speichermedium auf die sich in der Kamera befindliche Speicherkarte. Durch eine an die Kamera angeschlossene automatische Datenverarbeitungsmaschine könnten zwar Dateien auf die in der Kamera befindliche Speicherkarte übertragen werden. Dazu sei jedoch nicht die Kamera selbst, sondern nur die Speicherkarte erforderlich. Bild- und Videodateien, die sich auf der Speicherkarte in der Kamera befänden, könnten nur dann auf einem an die Kamera angeschlossenen Bildschirm angezeigt und wiedergegeben werden, wenn die Bild- und Videodateien durch die Kamera selbst erzeugt worden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der verbindlichen Zolltarifauskünfte vom Nr. DE-3, DE-5 bzw. DE-4, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom , zu verpflichten, 1. ihr eine vzta zu erteilen, mit der die Y Modell-3 in die TARIC-Code-Nr , hilfsweise Nr eingereiht wird; 2. ihr eine vzta zu erteilen, mit der die Y Modell-3 B in die TARIC-Code-Nr , hilfsweise Nr eingereiht wird; 3. ihr eine vzta zu erteilen, mit der die Y Modell-3 A in die TARIC-Code-Nr , hilfsweise Nr eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus: Dass Videosequenzen ab einer Dauer von 26 Minuten und 4 Sekunden in einer separaten Datei gespeichert würden, habe keinen Einfluss auf die gesamte Aufzeichnungsdauer, weil die Aufzeichnung durch den Beginn einer Speicherung in einer zweiten Datei nicht unterbrochen werde. Dieses Ergebnis werde auch von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 bestätigt. Das Fehlen der Zoomfunktion sei nach der Erläuterung Nr zu Position 8525 KN kein zwingendes Abgrenzungsmerkmal zwischen Videokamera und Fotoapparat. Die Durchführungsverordnung verstoße schon deshalb nicht gegen das Zolltarifrecht, weil sie nur klarstellende Wirkung habe. Auch aus inhaltlicher Sicht spreche nichts gegen ihre Berücksichtigung, weil die in ihr beschriebene Kamera den streitgegenständlichen Kameras sehr ähnlich sei. II. Der Senat setzt das Verfahren in analoger Anwendung des 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 S. 1 Buchst. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die im Tenor genannten Fragen zur Vorabentscheidung vor, weil die rechtliche Würdigung des Falles unionsrechtlich zweifelhaft ist.

6 1. Rechtlicher Rahmen Nach Ansicht des Senats sind die im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (dazu 1.1) in Betracht kommenden Unterpositionen , und der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit ihren TARIC- Unterpositionen (dazu 1.2), die Erläuterungen zur KN zu diesen Unterpositionen (dazu 1.3) sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1249/2011 und Nr. 876/2014 (dazu 1.4) für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung. Im Einzelnen: 1.1 Nach mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht handelt es sich bei der von der Klägerin angestrebten Verpflichtung des Beklagten auf Erteilung von vztaen Verwaltungsakten im Sinne des mitgliedstaatlichen Rechts um eine Verpflichtungsklage. Bei einer solchen Klage ist, sofern der Behörde wie hier kein Ermessen eingeräumt ist, nach mitgliedstaatlichem Recht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BFH, Urt. v , VII R 15/12, juris, Rn. 10; Lange, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. Ergänzungslieferung, Febr. 2014, 101 FGO, Rn. 25; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 138. Ergänzungslieferung, Okt. 2014, 101 FGO, Rn. 8, jeweils mit weiteren Nachweisen). Weiter ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei einer vzta um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für ihren Erlass müssen während der gesamten Gültigkeit (Art. 12 Abs. 4 S. 1 ZK) durchgängig vorliegen (siehe Art. 12 Abs. 5 Buchst. a) i) ZK). Da nach dem mitgliedstaatlichen Verwaltungsprozessrecht im Falle des Erfolgs der Klage der Beklagte verpflichtet werden würde, die vztae mit Wirkung zum ursprünglichen Erlassdatum neu zu erteilen, ist mithin die Rechtslage im gesamten Zeitraum zwischen diesem Tag dem und dem Schluss der mündlichen Verhandlung von Bedeutung. Damit gilt Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom (ABl. EG L 256/1) in den für die hier relevanten Unterpositionen gleichlautenden Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 927/2012 vom (ABl. EU L 304/1), Nr. 1001/2013 vom (ABl. EU L 290/1) und Nr. 1101/2014 vom (ABl. EU L 312/1) sowie die hierauf aufbauenden Unterpositionen des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) gemäß Art. 2 Verordnung (EWG) Nr. 2658/ Die relevanten Unterpositionen der Position 8525 KN lauten wie folgt: Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte digitale Fotoapparate, vertragsmäßiger Zollsatz (%): frei Videokameraaufnahmegeräte: nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes, vertragsmäßiger Zollsatz (%): 4, andere, vertragsmäßiger Zollsatz (%): 14

7 Die Unterposition KN wird im TARIC wie folgt weiter untergliedert: Kamera andere - mit einem Gewicht von nicht mehr als 5,9 kg - ohne Gehäuse - mit Abmessungen von nicht mehr als 405 mm x 315 mm - mit einem ladungsgekoppelten (CCD) Einzelsensorelement oder einem CMOS-Sensor - mit nicht mehr als 5 effektiven Megapixeln zur Verwendung in CCTV-Überwachungssystemen ("closed circuit TV", "geschlossene Fernsehsysteme") oder in Geräten zur Augenkontrolle Die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN lautet: Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen. 1.3 Die Erläuterungen der Europäischen Kommission zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. EU 2015 C 76/1; im Folgenden: Erläuterungen) zu digitalen Fotoapparaten ( KN) lauten (Europäischer Zolltarif [EZT]-Nr und 11.8): Digitale Fotoapparate Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Das Design der meisten Fotoapparate dieser Unterposition entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate. Sie verfügen für gewöhnlich nicht über ein aufklappbares Sucherdisplay. Diese Fotoapparate verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videosequenzen aufgenommen werden können. Fotoapparate werden in diese Unterposition eingereiht, es sei denn sie sind in der Lage, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzunehmen. Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen und bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine optische Zoomfunktion während der Videoaufnahme.

8 Die Erläuterungen zu Videokameraaufnahmegeräten (Unterposition und KN) lauten (EZT-Nr ): Videokameraaufnahmegeräte Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videosequenzen aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern. Gewöhnlich unterscheidet sich das Design der Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen von dem der digitalen Fotoapparate der Unterposition Sie verfügen oft über ein aufklappbares Sucherdisplay und häufig wird eine Fernbedienung mitgeliefert. Während der Videoaufnahmen bieten sie immer eine optische Zoomfunktion. Diese Videokameraaufnahmegeräte können auch Fotos speichern. Digitale Fotoapparate sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen. Die Erläuterungen zu andere Videokameraaufnahmegeräte (Unterposition KN) lauten (EZT-Nr und 13.1): Hierher gehören Videokameraaufnahmegeräte (sog. Camcorder) mit denen nicht nur die von der Kamera aufgenommenen Töne und Bilder, sondern auch Signale externer Quellen (z. B. von DVD-Playern, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen oder Fernsehempfangsgeräten) aufgezeichnet werden können. Die aufgezeichneten Bilder können über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen Monitor wiedergegeben werden. [ ] Dagegen gehören Camcorder, mit denen nur die von der Kamera aufgenommenen Bilder aufgezeichnet und über ein externes Fernsehempfangsgerät oder einen externen Monitor wiedergegeben werden können, zu Unterposition Zwei Verordnungen der Europäischen Kommission (Kommission) zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur sind für den Rechtsstreit von Bedeutung. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 vom (ABl. EU L 319/39) wurden Videorekorder im Taschenformat in die Unterposition KN eingereiht. Warenbezeichnung und Begründung der Einreihung lauten wie folgt: Warenbezeichnung: Tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videosequenzen mit Abmessungen von etwa 10 5,5 2 cm (sogenannter Videorekorder im Taschenformat ), bestehend aus: - einem Kameraobjektiv und einem Digital-Zoom, - einem Mikrofon, - einem Lautsprecher[,]

9 - einer Flüssigkristallanzeige mit einer Diagonale von etwa 5 cm (2 Zoll), - einem Mikroprozessor, - einem Speicher mit einer Kapazität von 2 GB, - USB- und AV-Schnittstellen. Das Gerät kann nur Videodateien als Bildsequenzen im Format MPEG4-AVI aufnehmen und aufzeichnen. Die Aufzeichnung erfolgt mit einer Auflösung von Pixeln bei je 30 Bildern pro Sekunde mit einer Aufzeichnungsdauer von maximal 2 Stunden. Die mit dem Gerät aufgenommenen Videosequenzen können entweder ohne Änderung des Formats der Videodateien über die USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder über die AV-Schnittstelle an einen digitalen Videorekorder, einen Monitor oder ein Fernsehempfangsgerät gesendet werden. Videodateien können über die USB-Schnittstelle von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät gesendet werden. Begründung: Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, und Da das Gerät nur Videosequenzen aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN- Code als digitaler Fotoapparat ausgeschlossen. Seinen Merkmalen nach ist das Gerät ein Videokameraaufnahmegerät. Da das Gerät Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN-Code als Videokameraaufnahmegerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen. Die Ware ist daher als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code einzureihen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 vom (ABl. EU L 240/12) wurde eine Action-Cam ebenfalls in die Unterposition KN eingereiht. Warenbezeichnung und Begründung der Einreihung lauten wie folgt: Warenbezeichnung: Tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Fotos und Videobildern (sogenannte Action-Cam ) mit Abmessungen von etwa cm und einem Gewicht von etwa 74 g, bestehend aus - einem Superweitwinkelobjektiv, - einem Flüssigkristall (LCD)-Statusanzeiger, - Micro-USB- und Micro-HDMI-Schnittstellen, - einem Einschub für eine Micro-SD-Karte, - integriertem WLAN,

10 - einem Port für optionales Zubehör. Das Gerät hat weder einen Zoom, einen Sucher, noch ein Display zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern. Das Gerät ist nicht zum Halten in der Hand, sondern zur Befestigung beispielsweise an einem Helm bestimmt. Es ist für dynamische Umgebungsaufnahmen bei Tätigkeiten im Freien wie Radfahren, Surfen und Skifahren aufgemacht. Die Videoqualität kann in einem Bereich von Pixel bis Pixel eingestellt werden. Fotos können nur in einer Qualität von 5 Megapixel aufgezeichnet werden. Die Fotoqualität (wie Bildschärfe, Farbe, Bildgestaltung) kann nicht am Gerät eingestellt werden. Das Gerät kann Videodateien im MPEG4-Format aufnehmen und aufzeichnen. Bei voll aufgeladener Batterie ist die längste Videoaufzeichnung mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden in einer Auflösung von Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde möglich. Die Aufnahme kann nur vom Nutzer beendet werden. Die aufgenommenen Videobilder werden in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils etwa 15 Minuten aufgezeichnet. Bei der Gestellung können Dateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über die USB-Schnittstelle auf das Gerät übertragen werden. Begründung: Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8525, und Angesichts der objektiven Merkmale des Gerätes wie seiner geringen Größe und seines geringen Gewichts, der Tatsache, dass es beispielsweise an einem Helm zu befestigen ist, und seiner Fähigkeit, ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden aufzuzeichnen, ist die Hauptfunktion der Kamera die Aufnahme von Videobildern. Obwohl das Gerät das Design eines digitalen Fotoapparats hat, kann es ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden in einer Qualität von mindestens Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde aufzeichnen. Die Aufnahme wird nicht automatisch nach 30 Minuten beendet (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen , und ). Die Tatsache, dass die aufgenommenen Videobilder in getrennten Dateien mit einer Dauer von je etwa 15 Minuten aufgezeichnet werden, hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Kamera zur fortlaufenden Videoaufzeichnung. Eine Einreihung in die Unterposition als digitaler Fotoapparat ist daher ausgeschlossen. Da das Gerät Videodateien aus anderen Quellen als dem eingebauten Kameraobjektiv aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN-Code als Videokameraaufnahmegerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen.

11 Das Gerät ist daher als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code einzureihen 2. Vorlagefrage Entscheidungserheblichkeit Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zum Neuerlass von vztaen, mit denen die streitgegenständlichen Kameras in die Unterpositionen KN oder hilfsweise KN eingereiht werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011, mit der Videorekorder im Taschenformat in die Unterposition KN eingereiht werden, ist in zeitlicher Hinsicht für den gesamten Zeitraum, für den geänderte vztae erteilt werden müssten, anwendbar, da sie am und damit vor den im Januar 2013 bekannt gegebenen und von der Klägerin angegriffenen vztaen in Kraft trat. Allerdings ist die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 in sachlicher Hinsicht auf die streitgegenständlichen Kameras nicht unmittelbar anwendbar. Diese Kameras sind nämlich nicht mit dem im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 beschriebenen Produkt identisch, da die streitgegenständlichen Kameras nicht in allen Merkmalen mit der dort enthaltenen Warenbeschreibung übereinstimmen, was im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Es entspricht jedoch der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, dass angesichts des Normcharakters von Tarifierungsverordnungen diese nicht nur auf identische, sondern auch auf solche Produkte anzuwenden sind, die denjenigen entsprechen, die von der Tarifierungsverordnung erfasst werden (EuGH, Urt. v , Rs. C-14/05, Rn. 32 Anagram). Sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 auf die streitgegenständlichen Kameras entsprechend anwendbar sein, was freilich nach dem Dafürhalten des Senats zweifelhaft ist (hierzu unter 2.2.1), könnte der Senat eine Einreihung der streitgegenständlichen Kameras in die begehrten Unterpositionen KN oder hilfsweise KN nicht vornehmen. Als eine gegenüber der KN speziellere Regelung mit Normcharakter (EuGH, Urt. v , C-14/05, Rn. 29 Anagram), durch die die Einreihung der von ihr erfassten Produkte verbindlich geregelt wird, wäre die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 nämlich vorrangig heranzuziehen. Der beschließende Senat hat allerdings Zweifel, ob die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 zum Ausdruck kommende Lesart zur Auslegung des Begriffs Aufzeichnungsmöglichkeit im Sinne der Unterposition KN der Auslegung dieses Begriffs durch den EuGH entspricht (hierzu unter 2.2.2), so dass sich die weitere Frage der Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 stellt. Als mitgliedstaatliches Gericht ist der beschließende Senat nicht befugt, Handlungen von Unionsorganen, zu denen auch Durchführungsverordnungen der Kommission gehören, selbst für ungültig zu erklären (EuGH, Urt. v , Rs. 314/85, Slg. 1987, 4225, 4231 [Rn. 13] Foto-Frost; bestätigt durch Urt. v , Rs. C-461/03, Rn. 21 Gaston Schul Douane-expediteur BV; Urt. v , Rs. C-344/04, Rn. 30 International Air Transport Association). Ungültig wäre eine Durchführungsverordnung, die unionales Tertiärrecht darstellt, wenn sie gegen den Wortlaut der KN einer unionsrechtlichen Sekundärverordnung in der verbindlichen Auslegung des EuGH verstieße (vgl. Lux, in: Dorsch, Zollrecht, 95. EL, Mai 2004, VO KN, Einführung, Rn. 154). Dies zu prüfen, obliegt allein dem EuGH. Eine Vorlage ist im Streitfall nicht deshalb entbehrlich, weil der EuGH in seinem Urteil vom (Rs. C-178/14 Vario Tek) bei der Beantwortung der zweiten Vorlagefrage die Gelegenheit hatte, sein Verständnis des Begriffs

12 Aufzeichnungsmöglichkeit zu konkretisieren, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft war. Die dort gestellten Vorlagefragen befassten sich nämlich nicht mit dem Verhältnis der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 zum Wortlaut der KN, weil das vorlegende Gericht insoweit keinen Widerspruch gesehen hatte. 2.2 Rechtliche Erwägungen des Senats Es ist zweifelhaft, ob die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 auf die streitgegenständlichen Kameras entsprechend anwendbar (dazu 2.2.1) und sofern diese Frage bejaht wird gültig ist (dazu 2.2.2) Sachliche Anwendbarkeit Wie bereits ausgeführt, sind nach der Rechtsprechung des EuGH Tarifierungsverordnungen aufgrund ihres Normcharakters nicht nur auf identische, sondern auch auf solche Produkte anzuwenden, die denjenigen entsprechen, die von der Verordnung erfasst werden (EuGH, Urt. v , Rs. C-14/05, Rn. 32 Anagram). Unionsrechtlich zweifelhaft ist allerdings, wann zwei Produkte einander entsprechen oder in den Worten des Generalanwalts Mengozzi austauschbar (verb. Rs. C-362/07 und C-363/07, Schlussanträge v , Rn. 98 Kip Europe/Hewlett Packard) sind. Die Produkteigenschaften können rein tatsächlich verglichen oder normativ gewichtig gegenübergestellt werden. Bei einer rein tatsächlichen Betrachtung dürften die streitgegenständlichen Kameras schon deshalb nicht einem Videorekorder im Taschenformat entsprechen, weil Erstere auch über eine Fotofunktion verfügen. Dies ist ein gewichtiger tatsächlicher Unterschied, der die Einsatzmöglichkeiten der beiden Produkte maßgeblich prägt. Durch die unterschiedlichen Funktionen sind sie aus Verbrauchersicht nicht substituierbar und stehen daher nicht im direkten Wettbewerb. Außerdem verfügen die Videorekorder im Taschenformat ausweislich der Warenbezeichnung im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 anders als die streitgegenständlichen Kameras über einen Digital-Zoom, einen Lautsprecher und einen internen Speicher. Sie unterscheiden sich auch im Hinblick auf die Größe der LCD-Anzeige und die Auflösung bei Videoaufnahmen mit 30 Bildern pro Sekunde. Bei dem ebenfalls in Betracht kommenden normativen Ansatz könnte eine solche Gewichtung dergestalt erfolgen, dass Produktmerkmale, die zolltarifrechtlich irrelevant sind, bei einem Vergleich außer Betracht bleiben. In diesem Sinne könnte die Rn. 34 der Anagram-Entscheidung (Urt. v , C-14/05) zu verstehen sein, die auf die Begründung zur Einreihung der unter Ziff. 3 im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 442/2000 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. EG L 54/33) genannten Luftballons Bezug nimmt. Danach bleibt die Möglichkeit, die mit dieser Verordnung eingereihten Luftballons mit unterschiedlichen Motiven zu bedrucken, außer Betracht, weil dies die Einreihung als Spielzeugballon nicht beeinflusst. Überträgt man diesen Gedanken auf den vorliegenden Fall, müssten bei einem Vergleich der beiden Produkte alle Merkmale außer Betracht bleiben, die für die Einreihung nicht relevant sind, was auf den Digital-Zoom, den Lautsprecher und den internen Speicher zutreffen dürfte. Es fragt sich darüber hinaus, ob bei einem normativen Vergleich der Produkte bzw. ihrer Eigenschaften auch die Fotofunktion der streitgegenständlichen Kameras unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Beantwortung dieser Frage dürfte wesentlich davon abhängen, wie bei den streitgegenständlichen Kameras, die sowohl Fotos aufnehmen als auch Videos aufzeichnen können, deren

13 Hauptfunktion im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN zu bestimmen ist. Insoweit bieten die Erläuterungen wichtige Anhaltspunkte und Abgrenzungskriterien, lassen indes wie aus der Vorlagefrage 3 ersichtlich wird bezogen auf den Streitfall kein zweifelsfreies Ergebnis zu. Sollte der EuGH im Rahmen der Beantwortung der Vorlagefrage 3 erkennen, dass der Umstand, dass die von den streitgegenständlichen Kameras aufgenommenen Videobilder in getrennten Dateien mit einer Dauer von 26 Minuten und 3 Sekunden aufgezeichnet werden, keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Kameras zur fortlaufenden Videoaufzeichnung hat, und dass deshalb die Hauptfunktion der Kameras die Aufnahme von Videobildern darstellt, dürfte im Streitfall eine Vergleichbarkeit der Kameras des Ausgangsverfahrens mit den von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 erfassten Videorekorder im Taschenformat zu bejahen sein, weil bei einem normativ gewichteten Vergleich die Fotofunktion als nicht einreihungsrelevant außer Betracht bliebe Gültigkeit Für den Fall, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 auf die streitgegenständlichen Kameras anwendbar sein sollte, hat der Senat Zweifel, ob die in dieser Verordnung zum Ausdruck kommende Lesart des Begriffs der anderen Aufzeichnungsmöglichkeit im Sinne der Unterposition KN mit der Auslegung dieses Begriffs durch den EuGH zu vereinbaren ist Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 beschriebene Kamera kann Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten Fernsehkamera aufzeichnen, weil Videodateien [ ] über die USB-Schnittstelle von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät gesendet werden können. Nach dieser Verordnung wird folglich die Übertragung von Dateien auf die Kamera, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gesteuert wird, als Aufzeichnungsmöglichkeit verstanden, die eine Einreihung in die Unterposition KN ausschließt. Oder mit anderen Worten: Können auf der Kamera über eine USB-Schnittstelle mit Hilfe einer externen Datenverarbeitungsmaschine Videodateien gespeichert werden, handelt es sich nach der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 zum Ausdruck kommenden Auffassung der Kommission um ein Videokameraaufnahmegerät, das als anderes Videokameraaufnahmegerät in die Unterposition KN einzureihen ist; darauf, ob die Kamera auch selbst in der Lage ist, Videodateien von externen Signalquellen zu speichern, kommt es nicht an Die Rechtsprechung des EuGH zur autonomen Aufzeichnungsmöglichkeit im Sinne der Unterposition KN versteht der erkennende Senat wie folgt: Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen den Unterpositionen und KN hat der EuGH bereits mit Urteil vom (verb. Rs. C-208/06 und C- 209/06 Medion/Canon) entschieden, dass es entscheidend darauf ankomme, ob das Gerät über eine dv-in-funktion verfüge. Der EuGH hat ausgeführt (Rn des Urteils [Hervorhebung durch den vorlegenden Senat]): 39. Aus den Erläuterungen zur KN ergibt sich, dass der Unterschied zwischen den Camcordern der Unterposition [heute ] und denen der Unterposition [heute ] in der Fähigkeit der letztgenannten Geräte liegt, nicht nur mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons Ton- und Bildaufnahmen zu machen, sondern solche Aufnahmen auch

14 dann aufzeichnen zu können, wenn sie aus anderen Quellen als der eingebauten Kamera oder dem eingebauten Mikrofon stammen. Das wesentliche Merkmal eines Camcorders der Unterposition ist also insbesondere die dv-in - Funktion, d. h. seine Fähigkeit, extern eingehende Videosignale aufzuzeichnen. 40. Der Benutzer kann auf diese Fähigkeit unmittelbar zugreifen, wenn der Hersteller eine leichte Aktivierung der dv-in -Funktion dadurch vorgesehen hat, dass sie in der dem Käufer beim Kauf des Geräts zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung erläutert wird. Wird dieser Vorgang in der Bedienungsanleitung nicht behandelt, ist die dv-in -Funktion nur dann ein wesentliches Merkmal des Camcorders, wenn die Einstellung von einem Benutzer ohne besondere Fähigkeiten leicht vorgenommen werden kann, ohne dass der Camcorder materiell verändert wird. Es ist daher unerlässlich, dass die Camcorder vor der Freischaltung der dv-in -Funktion über eine die Hauptmerkmale dieser Funktion aufweisende Struktur verfügen und dass die Elemente, die deren Aktivierung ermöglichen, nicht durch externes Material hinzugefügt werden müssen. 41. Im Übrigen setzt die Einreihung des Camcorders in die Unterposition voraus, dass der Camcorder, nachdem der Eingriff vorgenommen und die dvin -Funktion freigeschaltet wurde, in der gleichen Weise wie ein anderer Camcorder funktioniert, bei dem die dv-in -Funktion ausdrücklich vorgesehen ist. Vor allem muss dieser Camcorder wie Letzterer verwendet werden können, um autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software von außen eingehende Videosignale aufzeichnen zu können. Nach Auffassung des Senats stellt der EuGH in Rn. 39 des Urteils zunächst fest, dass ein Videokameraaufnahmegerät Aufnahmen aus anderen Quellen dann aufzeichnen kann, wenn es über eine dv-in-funktion verfügt. Damit beantwortet der EuGH die maßgebliche Frage noch nicht, sondern formuliert sie dahin gehend um, dass es auf das Vorhandensein der dv-in-funktion ankomme. In den folgenden beiden Randnummern befasst sich der EuGH sodann mit zwei separaten Bedingungen, die die dv-in- Funktion erfüllen muss. Zunächst geht es in Rn. 40 um die Freischaltung einer bei Gestellung nicht aktivierten dv-in-funktion. Dieser Problemkreis ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da man offensichtlich keine besonderen technischen Fähigkeiten braucht, um die Kameras mittels eines USB-Kabels an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine anzuschließen. In Rn. 41 des Urteils dürfte der EuGH jedoch ein weiteres ( Im Übrigen ) Kriterium für die dv-in-funktion aufgestellt haben. Sie muss so ausgestaltet sein, dass von außen eingehende Videosignale autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software aufgezeichnet werden. Der Senat versteht diese Passage in dem Sinne, dass der Aufzeichnungsvorgang vom Videokameraaufnahmegerät selbst gesteuert werden muss. Dieser Vorgang muss vergleichbar sein mit der vor Markteinführung der digitalen Halbleiterspeicher gängigen (digitalen oder analogen) Aufzeichnung auf Magnetbänder. Diese Rechtsprechung dürfte der EuGH in seinem Urteil vom (Rs. C-312/07 JVC France) durch Bezugnahme auf die Entscheidung Medion/Canon bestätigt haben (Rn. 26 f. des Urteils). In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Senat bereits mit Urteil vom (4 K 289/09, juris) vor Erlass der beiden Durchführungsverordnungen entschieden, dass ein Videokameraaufnahmegerät, das bei einer Verbindung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine nicht mehr bedient werden kann

15 (sog. Slave Modus), Daten, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine übertragen werden, nicht autonom aufzeichnet im Sinne der Unterposition KN. Auf eine weitere Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf hat der EuGH mit Urteil vom (Rs. C-178/14 Vario Tek) nach Lesart des Senats seine Rechtsprechung bekräftigt. Unter Bezugnahme auf die Rn. 39 und 41 des Medion/Canon-Urteils verweist der EuGH erneut auf das Erfordernis der dv-in- Funktion, d. h. die Fähigkeit, extern eingehende Videosignale aufzeichnen zu können (Rn. 32). Hierbei sei erforderlich (Rn. 32), dass diese Camcorder für die Aufzeichnung extern eingehender Videosignale autonom verwendet werden können, d. h. unabhängig von Software- oder Hardware-Elementen, die nicht Teil der Originalausstattung sind. Damit dürfte der EuGH das in Rn. 41 des Medion/Canon-Urteils aufgestellte Kriterium der autonomen Aufzeichnungsfähigkeit bestätigt haben Nach Auffassung des vorlegenden Senats verstößt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 gegen den Wortlaut der Unterpositionen i. V. m KN in der dargestellten Auslegung durch den EuGH. Zwar hat nach der Rechtsprechung des EuGH die Kommission ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen. Dennoch hat die Kommission aufgrund ihrer Befugnis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 nicht das Recht, den Inhalt oder die Tragweite der Tarifpositionen zu ändern (EuGH, Urt. v , Rs. C-130/02, Rn. 26 Krings; Urt. v , Rs. C-401/93, Rn. 19 m. w. N. Goldstar). In Fällen, in denen es nicht um die Auslegung eines HS-Codes hier die Unterposition HS 2012 ( Television cameras, digital cameras and video camera recorders ) sondern um die Festlegung der richtigen achtstelligen Unterposition der KN, für die allein Unionsrecht maßgeblich ist, geht, ist der Handlungsspielraum der Kommission jedenfalls dann überschritten, wenn der Widerspruch zum Wortlaut der KN offensichtlich ist (EuGH, Urt. v , Rs. C-401/93, Rn. 20 Goldstar: offensichtliche[r] Beurteilungsfehler ; Schlussanträge des GA Jacobs v , Rs. C-463/98, Rn. 84 Cabletron, zustimmend zitiert in EuGH, Urt. v , Rs. C-463/98, Rn. 21 f. Cabletron). Dies dürfte nach dem Verständnis des Senats vorliegend der Fall sein. Unter Anwendung der soeben dargestellten Kriterien dürfte die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gesteuerte Übertragung von Videodateien die auf ihr (oder auf einem mit ihr verbundenen Datenträger) gespeichert sind auf eine Kamera nicht als Aufzeichnungsmöglichkeit im Sinne der Unterposition KN angesehen werden. Dieser Vorgang erfüllt nämlich offensichtlich nicht die dargestellten Voraussetzungen einer dv-in-funktion. Die Kameras erfüllen nur die Funktion eines Gehäuses für den Datenspeicher, mit dem er an eine elektronische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen wird, von der aus die Datenübertragung gesteuert wird. Die Datenübertragung auf die Kameras erfolgt auch nicht unabhängig von Material oder Software, die aus Sicht der Kamera extern ist. Die Übertragung findet nämlich mithilfe eines auf der elektronischen Datenverarbeitungsmaschine installierten Dateiverwaltungsprogramms (z. B. Windows-Explorer) statt. Diese Software erkennt die Kamera mit dem darin

16 befindlichen Speicher als externes Laufwerk. Nur so ist der Zugriff von der elektronischen Datenverarbeitungsmaschine auf das in der Kamera befindliche Speichermedium möglich. Die Datenübertragung erfolgt durch das Verschieben oder Kopieren einer Videodatei auf das Speichermedium in der Kamera durch Bedienen des Dateiverwaltungsprogramms der elektronischen Datenverarbeitungsmaschine. Die streitgegenständlichen Kameras verfügen in ihrer Originalausstattung auch nicht über Hardware oder Software, die es ihnen ermöglicht, selbsttätig externe Videosignale aufzuzeichnen. 3. Vorlagefrage Entscheidungserheblichkeit Sofern die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2011 unanwendbar oder ungültig sein sollte, hängt der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits zumindest teilweise was noch auszuführen sein wird davon ab, ob die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 einer Einreihung der streitgegenständlichen Kameras in die Unterpositionen KN oder hilfsweise KN entgegensteht. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014, mit der sog. Action-Cams in die Unterposition KN eingereiht werden, ist in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit ab dem , dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (vgl. Art. 3), anwendbar. Zwar liegt dieser Verordnung die Kamera X Y Modell-1 zugrunde, die was zwischen den Beteiligten unstreitig ist mit den hier streitgegenständlichen Kameras des Modell-3 nicht identisch ist. Sollte diese Verordnung allerdings auf die streitgegenständlichen Kameras des Modell-3 entsprechend anwendbar und auch gültig sein, könnte der Senat eine Einreihung der streitgegenständlichen Kameras in die begehrte Unterposition KN bzw. hilfsweise KN jedenfalls für den Zeitraum ab dem bis zum Schluss der noch ausstehenden letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vornehmen. Da Einreihungsverordnungen nicht rückwirkend angewandt werden dürfen (EuGH, Urt. v , Rs. C-472/12, Rn. 58 Panasonic/Scerni Logistics; Urt. v , Rs. 30/71, Slg. 1971, 920, 928 [Rn. 8] Siemers; Urt. v , Rs. 77/71, Slg. 1971, 1128, 1137 [Rn. 8] Gervais-Danone; Urt. v , Rs. 158/78, Slg. 1979, 1104, 1119 [Rn. 11] Biegi), wäre der Senat lediglich für die Zeit zwischen dem dem Erlass der von der Klägerin angegriffenen vztae durch den Beklagten und dem durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 nicht gehindert, eine Verpflichtung des Beklagten zum Neuerlass von vztaen auszusprechen, mit denen die streitgegenständlichen Kameras in die Unterpositionen KN oder hilfsweise KN eingereiht werden. 3.2 Rechtliche Erwägungen des Senats Es ist zweifelhaft, ob die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 auf die streitgegenständlichen Kameras entsprechend anwendbar (dazu 3.2.1) und gültig ist (dazu 3.2.2).

17 3.2.1 Sachliche Anwendbarkeit Der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 lag wie bereits vorstehend bemerkt die Kamera X Y Modell-1 zugrunde. Die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Kameras des Modell-3 unterscheiden sich von dem Produkt des Modell-1, denn sie können - nicht nur zur Befestigung an einem Gegenstand, sondern auch durch Halten in der Hand benutzt werden, - Videos bei voll aufgeladener Batterie nur bis ca. 120 Minuten, jedoch mit einer Auflösung von bis zu x Pixel aufzeichnen, wobei die Videodateien nicht jeweils 15 Minuten, sondern 26 Minuten und 3 Sekunden lang sind, - Fotos mit einer Qualität von bis zu zwölf Megapixel machen, - die Fotoqualität mittels der XX-Software steuern sowie - die Aufnahme bei entsprechender Einstellung auch automatisch beenden (Schriftsatz des Klägervertreters vom , Rn. 56, Spiegelstriche 1-7). Vor dem Hintergrund der in der Warenbeschreibung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 enthaltenen Merkmale neigt der beschließende Senat der Auffassung zu, dass die vorstehend beschriebenen Unterschiede einer entsprechenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 auf die streitgegenständlichen Kameras nicht entgegenstehen, da diese im Rahmen des anzustellenden Produktvergleichs weder bei einer tatsächlichen Betrachtung noch bei einer normativen Gewichtung (vgl. hierzu bereits oben 2.2.1) erheblich sein dürften. Allerdings ließe sich auch mit der Klägerin die Ansicht vertreten, dass bereits jeder tatsächliche Unterschied in den Produkteigenschaften, sofern dieser nicht nur marginaler Art ist, eine entsprechenden Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 auf die streitgegenständlichen Kameras des Modell-3 ausschließe Gültigkeit Sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 auf die streitgegenständlichen Kameras anwendbar sein, hat der Senat Zweifel, ob die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 aus den unter dargelegten Gründen gültig ist. Denn die von dieser Verordnung erfasste Kamera soll ausweislich der im Anhang enthaltenen Begründung deshalb Videodateien aus anderen Quellen als dem eingebauten Kameraobjektiv aufzeichnen können, weil bei der Gestellung [ ] Dateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über die USB-Schnittstelle auf das Gerät übertragen werden können. Die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine gesteuerte Übertragung von Dateien auf die Kamera wird damit als Aufzeichnungsmöglichkeit angesehen, die eine Einreihung in die Unterposition KN ausschließt. Dieses Verständnis der Kommission vom Begriff der anderen Aufzeichnungsmöglichkeit im Sinne der Unterposition KN dürfte nach dem Dafürhalten des Senats von der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung dieses Begriffs abweichen. Ein weiteres Bedenken kommt hinzu: Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 könnte auch deshalb ungültig sein, weil sie nicht berücksichtigt, dass die von ihr erfassten Kameras nicht dazu in der Lage sind, aus externen Quellen stammende Videodateien über einen angeschlossenen Bildschirm wiederzugeben. Zwar kommt es nach dem Wortlaut der Unterposition KN einzig auf die Aufzeichnungsmöglichkeit der Kamera an. Die Erläuterungen zu dieser Unterposition

Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion

Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion Lesegeräte für elektronische Bücher mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktion URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 11. Juni 2015(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Zollunion

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 158/12 Urteil des Einzelrichters vom 03.04.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: Erl. KN AV 3c), ZK 9, KN Pos. 9018, KN Pos. 9102 Leitsatz: Eine sog. Pulsuhr, die als Warenzusammenstellung

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 V 93/14 Beschluss des Senats vom 03.06.2014 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: ZK Art. 12 Leitsatz: Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung des Erlasses einer

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 129/17 Beschluss des Senats vom 22.09.2017 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Unterposition 1902 3010, KN Unterposition 1902 3090, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 767/2014,

Mehr

JUMPER II BEDIENUNGSANLEITUNG

JUMPER II BEDIENUNGSANLEITUNG JUMPER II BEDIENUNGSANLEITUNG 1 ERSTE SCHRITTE Bedienelemente und Funktionen 1. Ein/Aus/Auslöser 2. Status-LED 3. Lautsprecher 4. USB-Port 5. Objektiv 6. microsd-kartenschacht 7. Mikrofon 8. LCD-Display

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Juni 2001 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Juni 2001 * CBA COMPUTER URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer) 7. Juni 2001 * In der Rechtssache C-479/99 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei

Mehr

Anhang. Dieser Projektor kann Videos, die über AV-Eingangsbuchse eingespeist werden, aufnehmen.

Anhang. Dieser Projektor kann Videos, die über AV-Eingangsbuchse eingespeist werden, aufnehmen. Deutsch Anhang Dieser Projektor kann Videos, die über AV-Eingangsbuchse eingespeist werden, aufnehmen. 1. Drücken Sie auf OK, wenn die Videowiedergabe läuft. Das Video wird aufgezeichnet und im ausgewählten

Mehr

Bedienungsanleitung Mini Digitalkamera DVR 41

Bedienungsanleitung Mini Digitalkamera DVR 41 CM3 Computer ohg Schinderstr. 7 84030 Ergolding Bedienungsanleitung Mini Digitalkamera DVR 41 Bestimmungsgemäße Verwendung Diese Kamera ist geeignet zur Video und Fotoaufnahme. Der Kunde versichert, sich

Mehr

Tragbare Mini-HD-Kamera Wifi

Tragbare Mini-HD-Kamera Wifi Tragbare Mini-HD-Kamera Wifi Referenz : X99PC Version : 1.3 Sprache : Deutsch WWW.CLIPSONIC.COM Vielen Dank für den Kauf unseres CLIPSONIC Technologie-Produkts. Wir legen großen Wert auf das Design, die

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 130/14 Urteil des Einzelrichters vom 04.05.2015 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Unterposition 8543 7090, Taric-Warennummer 8539 1000 90 0, Durchführungsverordnung (EU)

Mehr

16GB FULLHD VERSTECKTE KAMERA ARMBANDUHR KNOPF SPYCAM MINI SPION

16GB FULLHD VERSTECKTE KAMERA ARMBANDUHR KNOPF SPYCAM MINI SPION 16GB FULLHD VERSTECKTE KAMERA ARMBANDUHR KNOPF SPYCAM MINI SPION Produktbeschreibung: PRODUKT 16GB Armbanduhr mit versteckte FULL HD 1080P Kamera inkl. deutsche Bedienungsanleitung ARMBANDUHR-FUNKTION

Mehr

Bestandteile des Camcorders 1: Vorschau Knopf 2: Menü Knopf 3: LCD Bildschirm 4: HDMI Buchse 5: Modus-Drehrad 6: An/Aus LED 7: Auslöser 8: Lade LED

Bestandteile des Camcorders 1: Vorschau Knopf 2: Menü Knopf 3: LCD Bildschirm 4: HDMI Buchse 5: Modus-Drehrad 6: An/Aus LED 7: Auslöser 8: Lade LED BENUTZERHANDBUCH Bestandteile des Camcorders 1: Vorschau Knopf 2: Menü Knopf 3: LCD Bildschirm 4: HDMI Buchse 5: Modus-Drehrad 6: An/Aus LED 7: Auslöser 8: Lade LED 9: Nach Oben/Belichtungs-Knopf 10: Nach

Mehr

Bedienungsanleitung Tischuhr Spycam DVR 520

Bedienungsanleitung Tischuhr Spycam DVR 520 CM3 Computer ohg Schinderstr. 7 84030 Ergolding Bedienungsanleitung Tischuhr Spycam DVR 520 Bestimmungsgemäße Verwendung Diese Tischuhr ist geeignet zur Video und Fotoaufnahme. Der Kunde versichert, sich

Mehr

MULTISPORT PRIXTON DV650 WIFI

MULTISPORT PRIXTON DV650 WIFI MULTISPORT PRIXTON DV650 WIFI Eigenschaften Auslöser/Auswahlknopf WLAN ON/OFF microsd Steckplatz Mikrofon Einschalten/Modusknopf Licht zur Zustandsanzeige Micro USB Schlitz Linse Micro HDMI Schlitz Licht

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 206/14 Urteil des Einzelrichters vom 01.09.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 127/15 Normen: KN AV 2 a), HS Erläuterung Nr. 03.1 zur

Mehr

Tragbarer digitaler Videorekorder (DVR)

Tragbarer digitaler Videorekorder (DVR) Tragbarer digitaler Videorekorder (DVR) Schnellanleitung 1 www.alarm.de wenn Sie Ergebnisse brauchen 1. Funktionsteile 1. Power/Menu Knopf 5. Batterie-Sperrung 9. 2.5-Zoll-LCD 13. Aufnahmeknopf 2. Status-Anzeige

Mehr

Verbatim VB Transceiver - WLAN 2 Mbps - Kabellos USB / U

Verbatim VB Transceiver - WLAN 2 Mbps - Kabellos USB / U Verbatim VB-98243 - Transceiver - WLAN 2 Mbps - Kabellos USB / U Allgemeine Informationen Artikelnummer ET8716648 EAN 0023942982432 Hersteller Verbatim Hersteller-ArtNr 98243 Hersteller-Typ 19-020-502

Mehr

Bedienungshinweise. eite anmelden und korrekte software version he runterladen. Das Gerät

Bedienungshinweise. eite  anmelden und korrekte software version he runterladen. Das Gerät Bedienungshinweise 1. Dieser Artikel wurde in höchster Präzision gefertigt. Jede Form von Beschädigung sollte daher vermieden werden. 2. Halten Sie die Kamera entfernt von Gegenständen, die über einen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorbereitung... 2 Batterien einlegen... 2 Trageschlaufe befestigen... 3 SD/MMC-Karte einschieben... 3

Inhaltsverzeichnis. Vorbereitung... 2 Batterien einlegen... 2 Trageschlaufe befestigen... 3 SD/MMC-Karte einschieben... 3 DE Bedienungselemente Inhaltsverzeichnis Vorbereitung... 2 Batterien einlegen... 2 Trageschlaufe befestigen... 3 SD/MMC-Karte einschieben... 3 Kameraeinstellunge Im Aufnahmemodus... 4 Auflösungstaste...

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 416/10 4 K 626/09 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Klägerin - - Antragstellerin - gegen das

Mehr

Digital Video. DV-Walkman

Digital Video. DV-Walkman DV-Walkman DV-Walkman Basierend auf dem Hi8 Video Walkman Modell GV-A500 erweitert Sony sein Programm um zwei weitere Produkte, den GV-D300 und den GV-D900. Beide Modelle arbeiten im DV-Mini-Format. Die

Mehr

Wir gratulieren Ihnen zum Kauf der GoXtreme WiFi Control Action-Kamera. Bitte lesen Sie diese Anleitung

Wir gratulieren Ihnen zum Kauf der GoXtreme WiFi Control Action-Kamera. Bitte lesen Sie diese Anleitung Bedienungsanleitung Wir gratulieren Ihnen zum Kauf der GoXtreme WiFi Control Action-Kamera. Bitte lesen Sie diese Anleitung genau vor der Inbetriebnahme durch, um die beste Leistung des Produkts zu gewährleisten.

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 35/14 Beschluss des Senats vom 24.02.2015 Rechtskraft: - Normen: KN Pos. 2106, KN Unterpos. 2106 9092 60, KN Pos. 3004, KN Unterpos. 3004 9000, zusätzliche Anmerkung 1 zu

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 20. November 1997 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 20. November 1997 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 20. November 1997 * In der Rechtssache C-338/95 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Mehr

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92

Der Begriff Tag im Sinne der Verordnungen. EuGH, Urteil vom C-394/ 92 EuGH, Urteil vom 09.06.1994 - C-394/ 92 Leitsätze 1. Die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr umfasst die Lenkzeit,

Mehr

1. Was ist in der Box? Hey, find us here: Always a surprise in Vantrue. A. Dual Auto-Ladegerät mit eingebautem 10ft Mini-USB-Kabel

1. Was ist in der Box? Hey, find us here: Always a surprise in Vantrue. A. Dual Auto-Ladegerät mit eingebautem 10ft Mini-USB-Kabel 1. Was ist in der Box? A Hey, find us here: C D B E F G www.vantrue.net/contact Always a surprise in Vantrue f facebook.com/vantrue.live A. Dual Auto-Ladegerät mit eingebautem 10ft Mini-USB-Kabel E. N2

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren

Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Vortrag im Rahmen der Tagung der ERA Das EU-Recht zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis Trier, am 7. Dezember 2010

Mehr

2. Monitorbildschirmanzeige

2. Monitorbildschirmanzeige Bedienungsanleitung 1. Produktüberblick 1 Displaytaste 2 LED-Ein-/Aus-Taste 3 Betriebsarttaste 4 Ein-/Aus-Taste 5 Menütaste 6 Aufwärts-Taste 7 SD-Kartenschlitz 8 Stromversorgungs-LED 9 Auslöser 10 USB-Buchse

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/1200086/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom 15. April 2015 gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch

Mehr

Bedienungsanleitung Teile des Camcorders

Bedienungsanleitung Teile des Camcorders Bedienungsanleitung Teile des Camcorders 1: LCD Bildschirm 2: Linke/Modustaste 3: Auf/Wiedergabetaste 4: Rechts/Selbstauslösertaste 5: OK/MENÜ Taste 6: Ab/Löschtaste 7: Verschlusstaste 8: Halteschlaufe

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 54/15 Urteil des Einzelrichters vom 10.07.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 106/15 Normen: AV 3 b), AV 3 c), Anmerkung 3 zu Abschnitt

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * URTEIL VOM 20. 9. 1988 RECHTSSACHE 252/87 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 20. September 1988 * In der Rechtssache 252/87 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof

Mehr

Fotografierender Filmer: PocketDV AHD Z600 von Aiptek

Fotografierender Filmer: PocketDV AHD Z600 von Aiptek Fotografierender Filmer: PocketDV AHD Z600 von Aiptek von Redaktion photoscala Veröffentlicht: 13.08.2008-08:45 Der Foto-Camcorder PocketDV AHD Z600 (249 Euro) mit CMOS-Bildsensor filmt mit bis zu 1080p,

Mehr

VERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES RATES vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

VERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES RATES vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1987R2658 DE 01.01.2000 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EWG) NR. 2658/87 DES

Mehr

Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Carsten Zatschler Barrister (England & Wales). 1 WARUM

Mehr

Bedienungsanleitung Autoschlüssel Spy Kamera HD

Bedienungsanleitung Autoschlüssel Spy Kamera HD Bedienungsanleitung Autoschlüssel Spy Kamera HD CM3 Computer ohg Schinderstr. 7 84030 Ergolding Bestimmungsgemäße Verwendung Dieses Gerät ist geeignet zur Videoaufnahme inkl. Ton, zum Fotografieren und

Mehr

TRENDnet TV-NVR208D2 8 Kanal HD PoE NVR PoE 2TB Hard Drive

TRENDnet TV-NVR208D2 8 Kanal HD PoE NVR PoE 2TB Hard Drive TRENDnet TV-NVR208D2 8 Kanal HD PoE NVR PoE 2TB Hard Drive Artikelnummer 21.22.1300 Hersteller TRENDNET Hersteller-Art.-Nr. TV-NVR208D2 EAN (Einzelstück) 0710931110937 8-Kanal 1080p HD PoE+ NVR Eigenständiger

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION 21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von

Mehr

SEC24_W-2m Inspektionskamera mit Monitor und Aufzeichnungsmöglichkeit

SEC24_W-2m Inspektionskamera mit Monitor und Aufzeichnungsmöglichkeit SEC24_W-2m Inspektionskamera mit Monitor und Aufzeichnungsmöglichkeit auf SD-Speicherkarten Die Inspektionskamera SEC24_W ist eine wasserdichte Minikamera mit Verlängerungsschlauch und stufenlos regulierbarer

Mehr

Technische. Abmessungen: Audio: Auflösung Aufnahme:

Technische. Abmessungen: Audio: Auflösung Aufnahme: Technische Daten Abmessungen: Audio: Auflösung Aufnahme: Aufnahmemodi: Batteriebetrieb: Betriebsmodus: Betriebstemperatur: Bildaufnehmer: Bildelemente (effektiv): Bildelemente (total): Digitaler Zoom:

Mehr

Vorderseite. Die Sportscam für alle(s) Sportscam Full HD Set. Das perfekte Set für perfekte Momente Life in HD!

Vorderseite. Die Sportscam für alle(s) Sportscam Full HD Set. Das perfekte Set für perfekte Momente Life in HD! Sportscam Full HD Set Die Sportscam für alle(s) Das perfekte Set für perfekte Momente Life in HD! Die Cam, die alles kann! Egal ob extrem, drinnen, draußen, unter Wasser, am Berg oder in der Luft. Mit

Mehr

USB AUTOFOCUS MICROSCOPKAMERA

USB AUTOFOCUS MICROSCOPKAMERA USB AUTOFOCUS MICROSCOPKAMERA BEDIENUNGSANLEITUNG INHALT Teil A. Informationen zum Produkt Teil B. Funktionsbeschreibung Teil C. Bedienungshinweise Teil A. Informationen zum Produkt Ausstattungsmerkmale

Mehr

RunCam 3 Benutzerhandbuch

RunCam 3 Benutzerhandbuch RunCam 3 Benutzerhandbuch 2 1 3 5 4 8 6 7 1 An-/Aus-Schalter bzw. Auslöseknopf 5 WLAN-Statusanzeige 2 Kamera-Statusanzeige 6 WLAN/Modus-Knopf 3 Mikrofon 1 7 Micro-USB-Anschluss 4 MicroSD-Kartensteckplatz

Mehr

PN und UPC Codes ARCHOS 18b vision 4 GB EU ARCHOS 18b vision 8 GB EU

PN und UPC Codes ARCHOS 18b vision 4 GB EU ARCHOS 18b vision 8 GB EU Sie suchen einen Musik-Player, der seine Aufgabe zuverlässig erfüllt und dabei eine beachtliche Audioqualität bietet? Der nicht groß und schwer ist, sondern beim Laufen, in der Tasche nicht stört oder

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 31.3.2006 KOM(2006) 147 endgültig 2006/0051 (ACC) 2006/0052 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Abkommens in Form

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 191/12 Urteil des Einzelrichters vom 25.09.2013 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: KN Pos. 4901, KN Pos. 9503, KN AllgVorschr 3b, VO (EG) Nr. 1655/2005 Leitsatz: Ob bei einem

Mehr

Benutzerhandbuch PRUVEEO All Rights Reserved.

Benutzerhandbuch PRUVEEO All Rights Reserved. PRUVEEO Benutzerhandbuch 1 Anwendungshinweis Wir empfehlen Ihnen das Benutzerhandbuch sorgfältig durch zu lesen, bevor Sie die Dashcam verwenden. Nehmen Sie zur Inbetriebnahme das Benutzerhandbuch zur

Mehr

CM3 Computer ohg Schinderstr Ergolding. Spionagefüller. CM3 Computer

CM3 Computer ohg Schinderstr Ergolding. Spionagefüller. CM3 Computer CM3 Computer ohg Schinderstr. 7 84030 Ergolding Spionagefüller CM3 Computer Bestimmungsgemäße Verwendung Dieser Spionagefüller dient zur Videoaufnahme (inkl. Ton) und zum Datenaustausch mit Speicherkarten.

Mehr

1. Was ist in der Box?

1. Was ist in der Box? 1. Was ist in der Box? A C D B E F G A. Auto-Ladegerät mit eingebautem 10ft Mini-USB-Kabel B. VANTRUE R3 Dash-Kamera E. R3 Dash Cam Bedienungsanleitung F. Dankekarte C. Saugnapfhalterung G. Garantiekarte

Mehr

Omegon Alpheon-NV 5x40 Deutsche Version Rev A

Omegon Alpheon-NV 5x40 Deutsche Version Rev A Bedienungsanleitung 1 Omegon Alpheon-NV 5x40 Deutsche Version 5.2015 Rev A Omegon Alpheon-NV 5x40 Herzlichen Glückwunsch zum Kauf Ihres neuen Omegon Alpheon-NV 5x40. Dieses Nachtsichtgerät funktioniert

Mehr

Bedienungsanleitung Armbanduhr Spycam

Bedienungsanleitung Armbanduhr Spycam CM3 Computer ohg Schinderstr. 7 84030 Ergolding Bedienungsanleitung Armbanduhr Spycam Bestimmungsgemäße Verwendung Diese Armbanduhr ist geeignet zur Video / Audio und Fotoaufnahme. Der Kunde versichert,

Mehr

Landesarbeitsgericht München

Landesarbeitsgericht München Landesarbeitsgericht München 1 SHa 4/10 2 Ca 10697/09 (ArbG C-Stadt) In Sachen A. A-Straße, A-Stadt - Kläger - Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, B-Stadt gegen Firma C. C-Straße,

Mehr

LADEN SIE FREEFLIGHT THERMAL HERUNTER

LADEN SIE FREEFLIGHT THERMAL HERUNTER CHECKLIST VOR DEM FLUG LADEN SIE FREEFLIGHT THERMAL HERUNTER 1. Melden Sie sich bei Google Play an. 2. Laden Sie die kostenlose FreeFlight Thermal App auf Ihr Smartphone oder Ihr Tablet (Android). FreeFlight

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Im Zweifel für die Dashcam

Im Zweifel für die Dashcam Im Zweifel für die Dashcam Kenwood Dashcams: Augenzeugen die auch vor Gericht bestehen DASHCAM LINEUP 4 DRV-N520 5 DRV-830 6 DRV-410/430 7 DRV-330 8 VERGLEICHSTABELLE Bessere Augenzeugen werden Sie nicht

Mehr

I. Wie genießen mit meiner Kamera 1. Konfiguration und Installation

I. Wie genießen mit meiner Kamera 1. Konfiguration und Installation I. Wie genießen mit meiner Kamera 1. Konfiguration und Installation 1 Anzeigeknopf 2 LED- Ein/Ausknopf 3 Modusknopf (DV / DSC) 4 Verschlusknopf 5 Hochknopf 6 OK-Knopf 7 AV / USB-Buchse 8 Rechtsknopf 9

Mehr

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) FG München, Urteil v. 20.05.2014 2 K 2032/11 Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid) Normenketten: 362 Abs 2 S

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 131/13 Urteil des Senats vom 24.02.2015 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 42/15 Normen: KN UPos 8472 90, KN UPos 9031 4990, ErlHS zur Pos.

Mehr

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben

Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung. Informationsschreiben Das Ende der Anwendung der Rechtsprechung Miethe im Bereich der Arbeitslosenversicherung Informationsschreiben I. Überblick In einem Urteil vom 11. April 2013 1 beschäftigte sich der Gerichtshof der Europäischen

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION

EUROPÄISCHE KOMMISSION Ref. Ares(2013)3744915-17/12/2013 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 13. Dezember 2013 sj.g(2013)3983649 AN DEN PRÄSIDENTEN UND DIE MITGLIEDER DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION SCHRIFTSATZ gemäß

Mehr

Digital Video. Benutzerhandbuch

Digital Video. Benutzerhandbuch Digital Video Benutzerhandbuch De 2 Inhaltsverzeichnis Einführung Digital Video kennenlernen... 3 Bedienfeld... 4 Stromzufuhr... 5 Betriebsmodi... 6 Betriebsmodi... 7 Filmmodus Filme aufzeichnen... 9 Filme

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 162/12 Urteil des Einzelrichters vom 23.09.2013 Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 202/13 Normen: KN Pos. 3215 9000, KN Pos. 8433 9990 Leitsatz:

Mehr

DASH CAM, HD Bedienungsanleitung

DASH CAM, HD Bedienungsanleitung DASH CAM, HD Bedienungsanleitung 87231 Lesen Sie für eine bessere Nutzung der Funktionen der Autokamera diese Anleitung vor dem Einsatz aufmerksam durch. Vorsicht 1. Legen Sie die Speicherkarte in die

Mehr

Mehr Präzision. ELTROTEC // Industrielle Endoskope

Mehr Präzision. ELTROTEC // Industrielle Endoskope Mehr Präzision. ELTROTEC // Industrielle Endoskope Kamera-Monitor-System für den mobilen Einsatz 35 Analoge Farb-CCD-Kamera ELTROTEC Endo Für starre und flexible Endoskope zur Aufrüstung zum Video-Endoskop

Mehr

full hd Action KAmerA

full hd Action KAmerA full hd Action KAmerA Sofortige AufnAhme Wi-fi lange AKKulAufzeit (bis zu 5 Stunden) bild- StAbiliSAtor WASSerdichteS gehäuse 85 m video foto extrem einfach zu bedienen - extrem unkompliziert halte deine

Mehr

(Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN)

(Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN) FG München, Beschluss v. 25.4.213 14 K 2626/1 Titel: (Auslegung der Anmerkung 2 Buchst. a zu Abschnitt XVI der KN) Normenketten: Abschn 16 Anm 2 Buchst a KN Pos 8473 KN Kap 84 KN Kap 85 KN Art 267 AEUV

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

1. Zusammenfassung des Urteilstenors

1. Zusammenfassung des Urteilstenors An die Parlamentsdirektion, alle Bundesministerien, alle Sektionen des BKA, die Ämter der Landesregierungen und die Verbindungsstelle der Bundesländer GZ BKA-VA.C-426/05/0003-V/7/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT

Mehr

Sony HDR-PJ620 Full HD Camcorder

Sony HDR-PJ620 Full HD Camcorder Sony HDR-PJ620 Full HD Camcorder Produktbeschreibung - Full HD-Videoaufnahmen im XAVC S Format und 9,2 Megapixel Fotos; Hochwertige Sony G-Optik mit bis zu 30fach Zoom (60x Klarbild-Zoom) - Balanced Optical

Mehr

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr.

Aktenzeichen: RO 9 K Sachgebiets-Nr: 600. Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 9 K 15.1357 Sachgebiets-Nr: 600 Rechtsquellen: 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO 11 Abs. 2 AufenthG 75 Nr. 12 AufenthG Hauptpunkte: Verweisung (örtliche

Mehr

1. Hauptfunktionen Digitale Kamera, Fotowiedergabe (Dia-Show) und PC Kamera

1. Hauptfunktionen Digitale Kamera, Fotowiedergabe (Dia-Show) und PC Kamera 1 2 1. Hauptfunktionen Digitale Kamera, Fotowiedergabe (Dia-Show) und PC Kamera 2. Beschreibung der Kamera Sucher Linse Auslöser / SET-Taste Ein-/Ausschalter / Modustaste Wiedergabetaste Oben-Taste Unten-Taste

Mehr

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07

BUNDESFINANZHOF. EStG 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 BUNDESFINANZHOF 1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der

Mehr

Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dr. Corina Jürschik, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Vollzugsfragen des ÖPNV-Rechts,

Mehr

Wasserdicht Staubgeschützt Stoßsicher Bereit für extreme Abenteuer

Wasserdicht Staubgeschützt Stoßsicher Bereit für extreme Abenteuer T Wasserdicht Staubgeschützt Stoßsicher Bereit für extreme Abenteuer Ausgestattet mit einem professionellen, allwettertauglichen Gehäuse, welches eine IP68 Zertifizierung erhalten hat und wasserdicht bis

Mehr

NEX-3/NEX-5/NEX-5C A-DRG (1) 2010 Sony Corporation

NEX-3/NEX-5/NEX-5C A-DRG (1) 2010 Sony Corporation NEX-3/NEX-5/NEX-5C In diesem Heft werden die durch dieses Firmware-Update bereitgestellten 3D- Funktionen beschrieben. Bitte schlagen Sie in der Gebrauchsanleitung und im α Handbuch nach, das sich auf

Mehr

Einführung Touchscreen

Einführung Touchscreen Schulen Steinhausen Emilio Caparelli Iwan Hänni Bernhard Hasenmaile 2016 1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... 1 Bildschirm auf Touchscreen... 2 Schreiben auf den Screen... 3 Audio CD oder DVD über

Mehr

Übersicht. 1.Objektiv 2.Videoaufnahmetaste 3.Auslöser _ GER 01

Übersicht. 1.Objektiv 2.Videoaufnahmetaste 3.Auslöser _ GER 01 Übersicht 3 2 1 1.Objektiv 2.Videoaufnahmetaste 3.Auslöser GER 01 13 4.Micro-USB-Port 10 12 11 6 7 8 9 4 5 5.Batteriestrom-Ein/Ausschalter 6.Seite-hoch-Taste 7.Kamera-Einschalter 8.OK-Taste 9.Seite-runter-Taste

Mehr

Camera LARES BENUTZERHANDBUCH

Camera LARES BENUTZERHANDBUCH Camera LARES BENUTZERHANDBUCH WILLKOMMEN! In dieser Anleitung finden Sie umfassende Informationen, um alle Vorteile Ihres intelligenten LED-Lichtbandes von SPC nutzen zu können. ERSTELLEN SIE EIN SPC-KONTO

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssatz: Ist der Ehegatte des antragstellenden Ausländers zur Ausreise verpflichtet und muss er daher das Bundesgebiet verlassen, so ist bei der zur Beurteilung der zukünftigen Sicherung des

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

der Salutas Pharma GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Niestedt und K. Göcke,

der Salutas Pharma GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Niestedt und K. Göcke, URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 17. Februar 2016(*) Vorlage zur Vorabentscheidung Gemeinsamer Zolltarif Tarifierung Kombinierte Nomenklatur Position 3004 Brausetabletten mit einem Calciumgehalt

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990*

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* URTEIL VOM 13. II. 1990 RECHTSSACHE C-106/89 URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 13. November 1990* In der Rechtssache C-106/89 betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Juzgado

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 7. März 2002 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 7. März 2002 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 7. März 2002 * In der Rechtssache C-259/00 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht München (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen

Mehr

gilt für Armbanduhr: Nr. 8 / 9 / 10 / 11 / 12 / 13

gilt für Armbanduhr: Nr. 8 / 9 / 10 / 11 / 12 / 13 CM3 Computer ohg Schinderstr. 7 84030 Ergolding Bedienungsanleitung Armbanduhr Spycam gilt für Armbanduhr: Nr. 8 / 9 / 10 / 11 / 12 / 13 Bestimmungsgemäße Verwendung Diese Armbanduhr ist geeignet zur Video

Mehr

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen

Deutscher Bundestag. Ausarbeitung. Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen Deutscher Bundestag Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen Seite 2 Zugang von Verbänden zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Übereinkommen

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts

Mehr

FINANZGERICHT HAMBURG

FINANZGERICHT HAMBURG FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 4 K 64/14 Urteil des Senats vom 27.01.2015 Rechtskraft: Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 6/15 Normen: KN Unterposition 2106 90, KN Unterposition 3301 1040 Leitsatz: Eine

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 13. Oktober 1992 *

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 13. Oktober 1992 * URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 13. Oktober 1992 * In der Rechtssache C-50/91 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Mehr

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1995 JEAN-LOUIS THEVENON UND STADT SPEYER - SOZIALAMT GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: SOZIALGERICHT SPEYER -

Mehr

Digital Video. Benutzerhandbuch

Digital Video. Benutzerhandbuch Digital Video Benutzerhandbuch De 2 Inhaltsverzeichnis Einführung Digital Video kennenlernen... 3 Bedienfeld... 4 Stromzufuhr... 5 Betriebsmodi... 6 Betriebsmodi...9 Filmmodus Filme aufzeichnen... 10 Filme

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Finanzrechtsstreit. Herr - Kläger - gegen SÄCHSISCHES FINANZGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL Az: 6 K 193/12 In dem Finanzrechtsstreit Herr - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Grunderwerbsteuer hat der 6. Senat durch

Mehr

Bedienelemente und Funktionen

Bedienelemente und Funktionen Bedienungsanleitung Vielen Dank,dass Sie sich für diese WLAN-Kamera entschieden haben. Bitte lesen Sie die Anleitungen aufmerksam durch, bevor Sie das Gerät in Betrieb nehmen, um alle Funktionen nutzen

Mehr

Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Übung Öffentliches Recht WS 2005/2006 Umwelt- und Technikrecht

Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Übung Öffentliches Recht WS 2005/2006 Umwelt- und Technikrecht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Übung Öffentliches Recht WS 2005/2006 Umwelt- und Technikrecht Datum Modul Titel 05.12.2005 4 Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH am Beispiel der Rechtsprechung

Mehr