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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das postgraduale Studium Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie der Medizinischen Fakultät Vom 26. März 1998 (KWMBl II S. 859) Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und aufgrund des 51 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung (BayRS K) erläßt die Ludwig-Maximilians- Universität folgende Satzung:

2 I. Allgemeines 1 Zweck der Prüfung 1 Die Prüfung bildet den Abschluß des postgradualen Studiums Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie. 2 Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat* gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Epidemiologie erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden in Forschung, Industrie und Verwaltung entsprechend den Zielen des Studiengangs tätig zu sein. 2 Akademischer Grad Aufgrund der bestandenen Prüfung verleiht die Medizinische Fakultät für die Ludwig- Maximilians-Universität München den akademischen Grad "Magister Public Health postgrad." beziehungsweise "Magistra Public Health postgrad." (abgekürzt "M.P.H. postgrad."). 3 Qualifikation 1 Die Qualifikation für das postgraduale Studium Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie besitzt, wer 1. eine der folgenden Prüfungen erfolgreich abgeschlossen hat: a) den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die Zahnärztliche Prüfung, den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung, den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, die erste Staatsprüfung für Lebensmittelchemiker oder b) eine Diplomprüfung an einer Universität in den Fächern Chemie, Biochemie, Biologie, Informatik, Mathematik, Physik, Psychologie, Soziologie, Statistik, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, c) eine Magisterprüfung an einer Universität entweder in einem der in Buchstabe b genannten Fächer als Hauptfach oder in einer Fächerverbindung mit zwei der Buchstabe b genannten Fächer, d) die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in einer Fächerverbindung mit einem der in Buchstabe b genannten Fächer, e) eine Diplomprüfung oder Magisterprüfung an einer Universität oder ein Staatsexamen in einem anderen Fach, wenn gleichzeitig eine mindestens einjährige, vom Prüfungsausschuß als fachlich einschlägig anerkannte Berufstätigkeit nachgewiesen wird;

3 2. die erfolgreiche Teilnahme an einem Eingangstest (siehe 4) nachweist *Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 2 Über die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungsabschlüsse entscheidet der Prüfungsausschuß; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann er die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen hören. 3 Der Bewerber soll die englische Sprache in Wort und Schrift in einem Maße beherrschen, das die Teilnahme an englischsprachigen Lehrveranstaltungen einschließlich von Prüfungen erlaubt. 4 Eingangstest (1) Zweck des Eingangstests ist es, nachzuweisen, daß der Bewerber über fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Studium erwarten lassen. (2) Die Vorbereitung und Durchführung des Eingangstests obliegt dem Prüfungsausschuß (siehe 6). (3) 1 Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer aus dem Kreis der hauptberuflichen Lehrpersonen, die am postgradualen Studium mitwirken. 2 Für die mündliche Prüfung gilt 7 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (4) 1 Der Eingangstest besteht aus 1. einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer für alle Bewerber, 2. für Bewerber, welche die schriftliche Prüfung bestanden haben, einer mündlichen Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer. 2 Die schriftliche Prüfung umfaßt die Bearbeitung von Aufgaben, die sich an dem in Absatz 1 genannten Zweck orientieren. (5) 1 Die schriftliche und die mündliche Prüfung werden als "bestanden" oder "nicht bestanden" gewertet. 2 Der Eingangstest ist bestanden, wenn die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit "bestanden" bewertet wurden. (6) 1 Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird dem Bewerber vom Prüfungausschuß schriftlich mitgeteilt. 2 Wer die schriftliche Prüfung bestanden hat, wird zur mündlichen Prüfung geladen. (7) 1 Der Eingangstest findet jeweils am Ende der Vorlesungszeit des Wintersemesters

4 statt. 2 Der Termin wird rechtzeitig durch Aushang bekannt gemacht. (8) Eine Anmeldung zum Eingangstest muß beim Prüfungsausschuß spätestens zwei Wochen vor dem Termin des Eingangstests eingegangen sein. (9) 1 Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß Nachweise über die in Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten (z.b. Arbeitsproben), die an anderer Stelle bereits erbracht wurden, als Ersatz für die schriftliche Prüfung anerkennen. 2 Der Antrag muß zusammen mit den Nachweisen spätestens zwei Wochen vor dem Termin des Eingangstests (siehe Absatz 8) eingegangen sein. 3 Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über den Antrag muß dem Antragsteller spätestens eine Woche vor dem Termin des Eingangstests bekannt gemacht werden. (10) 1 Wer das Studium im postgradualen Studium Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie als Studienortwechsler in einem höheren Fachsemester aufnehmen möchte, muß die Qualifikation nach 3 nachweisen. 2 Im Rahmen des Immatrikulationsverfahrens kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entschieden werden, daß der Eingangstest ganz oder zum Teil erlassen wird, wenn eine vergleichbare Prüfung bereits an einer anderen Universität abgelegt wurde. 5 Studiendauer, Prüfungstermine (1) 1 Die Studiendauer beträgt in der Regel vier Fachsemester; der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt für Mediziner 45, für Nichtmediziner 54 Semesterwochenstunden (SWS). 2 Hinzu treten ein Praktikum im Umfang von 160 Stunden und eine Magisterarbeit, deren regelmäßige Bearbeitungszeit vier Monate beträgt. 3 Das postgraduale Studium Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie kann jeweils zu Beginn des Sommersemesters aufgenommen werden. (2) 1 Die mündlichen Abschlußprüfungen sollen spätestens innerhalb eines Monats nach Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2 Die Meldeund Prüfungstermine werden durch Aushang bekanntgegeben. (3) 1 Hat der Kandidat, ohne daß schwerwiegende Gründe vorliegen, sich nicht ordnungsgemäß innerhalb der in Absatz 2 genannten Zeit zur mündlichen Abschlußprüfung nach Ende des fünften Fachsemesters angemeldet, so gilt diese als erstmals nicht bestanden. 2 Gründe, die eine Überschreitung der Frist rechtfertigen, müssen vor Fristablauf beim Prüfungsausschuß geltend und glaubhaft gemacht werden. 3 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

5 6 Prüfungsausschuß (1) 1 Für die Organisation und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus fünf Mitgliedern besteht. 2 Der Prüfungsausschuß ist für alle Prüfungsfragen zuständig, soweit die Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht. 3 Er beschließt auch jeweils vor Semesterbeginn den Studienplan nach 9 der Studienordnung. (2) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und sein Stellvertreter sind Professoren der Medizinischen Fakultät. 2 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren aus dem Kreis der nach Art. 80 Abs. 1 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung (BayRS K) in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigten Angehörigen derjenigen Institute und Kliniken bestimmt, die im postgradualen Studium Unterrichtsleistungen erbringen. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 Mindestens vier Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Hochschullehrer an der Universität München sein. 5 Die Bestellung erfolgt durch den Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät aufgrund von Vorschlägen des Instituts für Medizinische Informationsverarbeitung, Biometrie und Epidemiologie. (3) Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung eingehalten werden. (4) 1 Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß mindestens eine Woche vorher geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2 Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4 Im übrigen gilt, soweit für Prüfungsgremien einschlägig, Art. 48 BayHSchG. (5) 1 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, und im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, sind befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2 Hiervon ist dem Prüfungsausschuß unverzüglich, spätestens bei der nächsten Sitzung, Kenntnis zu geben. 3 Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen. (6) Für den Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung in Prüfungsangelegenheiten gilt Art. 50 BayHSchG. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

6 7 Prüfer und Beisitzer (1) 1 Der Prüfungsausschuß bestimmt die Prüfer und Beisitzer der mündlichen Prüfung. 2 Er bestimmt die Gutachter der Magisterarbeit. (2) Zu Prüfern können die nach Art. 80 Abs. 6 Satz 1 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung (BayRS K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen in Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien Befugten bestellt werden. (3) Zum Beisitzer darf bestellt werden, wer am postgradualen Studium in verantwortlichen Aufgaben am Unterricht beteiligt ist. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß den Kandidaten die Namen der Prüfer mit der Zulassung spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn durch Aushang bekannt gegeben werden. 8 Anrechung von Studienleistungen (1) An anderen Universitäten erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. (2) Über die Anrechnung entscheidet der Prüfungsausschuß; bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit von ausländischen Studienleistungen kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (3) Die für die Anrechnungsentscheidung erforderlichen Nachweise und Unterlagen sind bis spätestens 4 Wochen vor Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, zu dem die Aufnahme des Studiums an der Universität München geplant ist, beim Prüfungsausschuß einzureichen. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsmängel (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) 1 Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. 3 Werden die vorgebrachten Gründe anerkannt, so wird dem Kandidaten mitgeteilt, zu welchem Prüfungstermin er sich der Prüfung zu unterziehen hat. 4 Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

7 (3) 1 Versucht der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. 2 Bei einer schriftlichen Klausurarbeit liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn nicht zugelassene Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3 Ein Kandidat, der sich eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht hat, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. (4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens und eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Prüfungsbeginn und noch vor Bekanntgabe des Ergebnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich geltend gemacht werden. (5) 1 Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2 Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen sowie mit einer Rechtsbehelfs-belehrung zu versehen. II. Prüfung 10 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur mündlichen Prüfung kann zugelassen werden, wer 1. die Qualifikation nach 3 aufweist; 2. in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung meldet, an der Universität München im postgradualen Studium Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie immatrikuliert ist; 3. die in den Absätzen 2, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt. (2) Der Kandidat muß folgende, jeweils mindestens mit der Note ausreichend (4) bewertete Leistungsnachweise besitzen: 1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Pflichtlehrveranstaltung Epidemiologie I; 2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Pflichtlehrveranstaltung Epidemiologie II; 3. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Pflichtlehrveranstaltung

8 Biometrie I; 4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Pflichtlehrveranstaltung Biometrie II; 5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet Sozial- und Verhaltenswissenschaften nach Wahl des Kandidaten; 6. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung aus dem Gebiet Gesundheitssystemforschung und Ökonomie nach Wahl des Kandidaten; 7. Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei vom Kandidaten gewählten Kursen im Stoffgebiet präventivmedizinische und epidemiologische Anwendungsfelder, davon einer aus den Kursen a) Tumorerkrankungen, b) Infektionskrankheiten oder c) Herz-Kreislauferkrankungen; 8. nur für Nichtmediziner: Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer gewählten Lehrveranstaltung aus dem Stoffgebiet Medizinisch-biologische Grundlagen. (3) 1 Die erfolgreiche Teilnahme an den in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen und Kursen wird aufgrund mindestens mit der Note ausreichend (4) bewerteter individueller Leistungen festgestellt, die in einem prüfungsförmlichen Verfahren erbracht worden sind. 2 Die Anforderungen zum Erwerb der Leistungsnachweise gibt die jeweilige Lehrperson zu Beginn der Lehrveranstaltung bekannt. 3 Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann einmal wiederholt werden. (4) Der Kandidat muß den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum ( 11) führen. (5) Die Magisterarbeit muß mindestens mit der Note ausreichend (4) bewertet worden sein. 11 Praktikum 1 Das Praktikum soll einen möglichst vielseitigen Einblick in einen ausgewählten Tätigkeitsbereich auf dem Gebiet Public Health vermitteln und auf diesem Weg Alternativen für den späteren Berufsweg aufzeigen. 2 Dem Prüfungsausschuß ist bis spätestens einen Monat vor Ende des zweiten Semesters eine Praktikumsstelle zu benennen. 3 Praktikumsstelle kann beispielsweise ein Gesundheitsamt, eine auf Landes-

9 oder Bundesebene für einen Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens zuständige Behörde, ein auf dem Gebiet der Präventivmedizin oder der Epidemiologie tätiges Forschungsinstitut oder ein Unternehmen der Pharmaindustrie sein. 4 Der Prüfungsausschuß entscheidet darüber, ob das Praktikum an der vorgeschlagenen Stelle abgeleistet werden kann. 5 Wer bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Praktikumsstelle oder keine geeignete Praktikumsstelle benennt, wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einer von ihm bestimmten Praktikumsstelle zugewiesen. 6 Die Dauer des Praktikums beträgt mindestens 160 Stunden. 7 Es kann in Absprache mit der Praktikumsstelle als Vollzeitpraktikum während der vorlesungsfreien Zeit oder als Teilzeitpraktikum während oder außerhalb der Vorlesungszeit absolviert werden. 8 Nach Abschluß des Praktikums, spätestens zum Ende des dritten Semesters, ist dem Prüfungsausschuß ein Praktikumsbericht sowie eine Bestätigung des Praktikumsleiters über den Teilnahmeerfolg vorzulegen. 9 Die Entscheidung darüber, ob das Praktikum erfolgreich abgeschlossen wurde, trifft der Prüfungsausschuß auf der Grundlage des Praktikumsberichts und der Bestätigung des Praktikumsleiters, und stellt hierüber eine Bescheinigung aus. 10 Wurde das Praktikum nicht erfolgreich abgelegt, kann es höchstens einmal wiederholt werden. 12 Magisterarbeit (1) (2) (3) 1 Die Anfertigung der Magisterarbeit erfolgt studienbegleitend. 2 Sie ist zugleich Bestandteil der wissenschaftlichen Ausbildung. 3 In der Magisterarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er eine theoretische, empirische oder Auswertungsaufgabe oder eine Aufgabe, die eine konkrete Materialsammlung und Auswertung einschließt, nach bekannten Verfahren und wissenschaftlichen Gesichtspunkten bearbeiten kann. 1 Der Prüfungsausschuß legt am Ende des zweiten Semesters eine auf der Grundlage von Vorschlägen der Lehrpersonen der Medizinischen Fakultät erstellte Liste mit geeigneten Themen und Aufgabenstellern für Magisterarbeiten aus. 2 Der Kandidat kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein von ihm bevorzugtes Thema aus der Liste nach Satz 1 oder von den Vorschlägen der Liste abweichende Themen und Aufgabensteller für eine Magisterarbeit benennen, wobei sein eigener Vorschlag höchstens zwei Themen umfassen darf und mit dem von ihm bezeichneten Aufgabensteller abgesprochen sein soll. 3 Als Aufgabensteller kann jeder Prüfungsberechtigte ( 7 Abs. 2) genannt werden. 4 Der Aufgabensteller und der Prüfungsausschuß sind an die Themenwünsche des Kandidaten nicht gebunden. 5 Die Themen sollen so beschaffen sein, daß sie mit den jeweils verfügbaren Mitteln innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden können. 1 Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann eine Magisterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Universität München durchgeführt werden, wenn sie von jemandem betreut wird, der die entsprechende Qualifikation besitzt. 2 In diesem Fall ist der Zweitgutachter aus dem Kreis der Prüfungsberechtigten ( 7 Abs. 2) zu bestellen.

10 (4) 1 Das Thema der Magisterarbeit, der Aufgabensteller und der Zweitgutachter werden vom Prüfungsausschuß spätestens am Ende des ersten Monats der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters festgelegt und dem Bewerber schriftlich bekanntgegeben. 2 Die Zeit von der Bekanntgabe des Themas bis zur Ablieferung beträgt vier Monate. 3 Auf Antrag kann die Bearbeitungszeit in begründeten Fällen vom Prüfungsausschuß einmal um höchstens zwei Monate verlängert werden. (5) Die Magisterarbeit ist mit einer Erklärung des Kandidaten zu versehen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt hat und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (6) Die Magisterarbeit kann auf Antrag in englischer Sprache abgefaßt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Beurteilung durch den Aufgabensteller und den Zweitgutachter fachlich kompetent wahrgenommen werden kann und wenn der Prüfungsausschuß dies im Einzelfall genehmigt. 13 Bewertung der Magisterarbeit (1) (2) (3) 1 Die Magisterarbeit ist fristgemäß beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. 2 Ein Antrag auf Verlängerung ist spätestens vier Wochen vor dem fälligen Abgabetermin (siehe 12 Abs. 4 Satz 2) beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. 3 Eine nicht fristgerecht abgegebene Arbeit gilt als mit "nicht ausreichend" (5) bewertet. 1 Die Magisterarbeit ist vom Aufgabensteller und vom zweiten Gutachter nach den in 17 Abs. 1 angegebenen Noten zu beurteilen. 2 Sie ist bestanden, wenn der Mittelwert aus den beiden in Ziffern ausgedrückten Noten mindestens 4,0 beträgt. 3 Der Mittelwert geht in die Gesamtnote ein. 1 Ist die Magisterarbeit nicht fristgemäß abgeliefert (Absatz 1) oder beträgt der Mittelwert der Noten der Gutachter nicht mindestens 4,0, so kann sie einmal wiederholt werden. 2 Das neue Thema wird im Verfahren nach 12 im nächsten Vergabezyklus bestimmt. 3 Ist auch die zweite Magisterarbeit nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so ist die Magisterarbeit endgültig nicht bestanden und kann nicht mehr wiederholt werden. 14 Zulassungsgesuch zur mündlichen Abschlußprüfung (1) 1 Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. 2 Die Meldetermine werden zu Beginn des jeweiligen Semesters durch Aushang bekanntgegeben. (2) Dem Zulassungsgesuch sind folgende Unterlagen beizufügen:

11 1. Nachweis der Immatrikulation im postgradualen Studium Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie ; 2. Nachweis der Qualifikation gemäß 3; 3. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen gemäß 10 Abs. 2; 4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Praktikum; 5. eine Erklärung darüber, in welchen Wahlfächern die mündlichen Prüfungen erfolgen sollen; 6. eine Erklärung darüber, welchen wissenschaftlichen Prüfungen sich der Kandidat bereits früher unterzogen hat, insbesondere ob er diese oder eine gleichwertige Prüfung bereits an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hat. (3) Kann der Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Fristverlängerung gestatten beziehungsweise eine andere Art der Nachweiserbringung zulassen. 15 Zulassung (1) Über die Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. (2) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn 1. die in 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind; 2. die Unterlagen zum Zulassungsgesuch nach 14 unvollständig sind und der Prüfungsausschuß keine Ausnahme nach 14 Abs. 3 genehmigt hat; 3. der Kandidat diese oder eine gleichwertige Prüfung an einer Universität endgültig nicht bestanden hat. (3) 1 Wird der Kandidat zugelassen, so wird er durch Aushang unter Angabe der Prüfer und Beisitzer zur mündlichen Prüfung geladen. 2 Der Aushang erfolgt spätestens 14 Tage vor der ersten Prüfung. 3 Ein aus organisatorischen Gründen notwendig werdender Wechsel in der Person eines Prüfers oder Beisitzers ist zulässig. 4 Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem Kandidaten schriftlich unter Angabe der Gründe und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung mitzuteilen.

12 16 Durchführung der mündlichen Abschlußprüfungen (1) Die mündlichen Prüfungen dienen der Feststellung, ob der Kandidat gründliche Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit und Epidemiologie erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden in Forschung, Industrie oder Verwaltung tätig zu sein. (2) Die mündlichen Abschlußprüfungen haben folgende Stoffgebiete zum Gegenstand: 1. Biometrie; 2. Epidemiologie;. 3. präventivmedizinisches und epidemiologisches Anwendungsfeld nach Wahl des Bewerbers (Wahlfach I); 4. eines der beiden Stoffgebiete a) Sozial- und verhaltenswissenschaftliche Grundlagen oder b) Gesundheitssystemforschung und Ökonomie nach Wahl des Bewerbers (Wahlfach II). (3) 1 Die mündlichen Abschlußprüfungen haben die Form einer Einzelprüfung. 2 Sie dauern für jedes Stoffgebiet 30 Minuten. 3 Vom Beisitzer ist ein Protokoll zu führen. (4) Die Note legt der Prüfer unmittelbar nach Abschluß der mündlichen Prüfung fest. (5) 1 Der Prüfungsausschuß kann beschließen, daß die Prüfung in den einzelnen Stoffgebieten schriftlich durchgeführt wird, wenn sachliche Gründe die Durchführung einer mündlichen Prüfung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere wenn wegen der Zahl der Kandidaten diese eine unverhältnismäßig lange Zeit in Anspruch nehmen würden. 2 Der Beschluß muß spätestens drei Monate vorher bekannt gemacht werden. 3 In den schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit mit beschränkten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden erkennen und Wege zu seiner Lösung finden kann. 4 Die Dauer der schriftlichen Arbeiten (Klausuren) beträgt drei Stunden. (6) Prüfungsstoff bzw. Prüfungsanforderungen sind 1. im Stoffgebiet Epidemiologie: die grundlegenden Tatsachen, Begriffe, Zusammenhänge und Methoden der deskriptiven und analytischen Epidemiologie; 2. im Stoffgebiet Biometrie: die grundlegenden Begriffe und Zusammenhänge biometrisch-statistischer Methoden einschließlich der fachspezifischen

13 Instrumente der Datenanalyse; 3. in den Wahlfächern: die im Unterricht zu dem jeweiligen Stoffgebiet behandelten Begriffe, Zusammenhänge, Methoden und Fakten. 17 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) 1 Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine besonders hervorragende Leistung 2 = gut = eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung 3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt 2 Um eine differenzierte Bewertung zu ermöglichen, können die Ziffern um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden. 3 Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (2) 1 Die mündliche Abschlußprüfung ist bestanden, wenn die Leistung in keinem Stoffgebiet schlechter als mit 4,0 bewertet wurde. 2 Im Hinblick auf 19 Abs. 1 wird die Prüfung auch dann fortgesetzt, wenn die Leistung in einem Stoffgebiet mit nicht ausreichend (5) bewertet wurde.

14 18 Bildung der Gesamtnote (1) Die Gesamtnote setzt sich zu 33 % aus den während des Studiums erlangten Noten für die Leistungsnachweise nach 10 Abs. 2, zu 35 % aus der Note der Magisterarbeit und zu 32% aus den Leistungen in den mündlichen Abschlußprüfungen zusammen, wobei jeweils 8 Prozentpunkte auf die Fächer Biometrie und Epidemiologie und die beiden Wahlfächer entfallen. (2) Die Noten in den einzelnen Fächern werden mit folgenden Faktoren multipliziert: 1. Während des Studiums erbrachte Leistungsnachweise ( 10 Abs. 2): Epidemiologie I 5 Epidemiologie II 6,5 Biometrie I 5 Biometrie II 6,5 Sozial- und verhaltenswissenschaftliche Grundlagen 2,5 Gesundheitssystemforschung und Ökonomie 2,5 Präventivmedizinisches und epidemiologisches Anwendungsfeld (1. Leistungsnachweis) 2,5 Präventivmedizinisches und epidemiologisches Anwendungsfeld (2. Leistungsnachweis) 2, Magisterarbeit ( 13) Mündliche Abschlußprüfung ( 16): Epidemiologie 8 Biometrie 8 Wahlfach I 8 Wahlfach II (3) 1 Die Summe der gewichteten Noten wird durch 100 geteilt. 2 Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet: bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend. 3 Es wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren

15 Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 19 Wiederholung der Prüfung (1) Die mündlichen Prüfungen - oder im Fall von 16 Abs. 5 die schriftlichen Prüfungen - können jeweils in den Fächern, in denen sie wegen "nicht ausreichender Leistung" (schlechter als 4,0) nicht bestanden sind oder wegen 9 Abs. 3 als nicht bestanden gelten, einmal wiederholt werden. (2) Die Wiederholungsprüfung findet spätestens zum nächsten regulären Prüfungstermin statt. 20 Zeugnis und Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (1) (2) 1 Gleichzeitig mit einem Zeugnis über die bestandene Prüfung, das die Einzelleistungen enthält, wird eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades ausgehändigt. 2 Darin wird die Gesamtnote der Prüfung aufgeführt. 3 Das Datum des Zeugnisses und der Urkunde ist das Datum der Prüfungsauschußsitzung, in der die Gesamtnote festgestellt wird. 1 Das Zeugnis über die Verleihung des akademischen Grades wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seinem Vertreter und vom Dekan der Medizinischen Fakultät oder dem Prodekan unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen. 2 Das gleiche gilt für das Zeugnis über die bestandene Prüfung. (3) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält sowie erkennen läßt, daß die Prüfung nicht bestanden ist. 21 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten gewährt. (2) 1 Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2 Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz gilt entsprechend. 3 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

16 III Schlußbestimmungen 22 Inkrafttreten 1 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für das Zusatz- und Ergänzungsstudium Öffentliche Gesundheit und Epidemiologie der Medizinischen Fakultät vom 31. Dezember 1992 (KWMBl II 1993 S. 189), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. März 1997 (KWMBl II S. 458), mit der sich aus 23 ergebenden Einschränkung außer Kraft. 23 Übergangsregelung 1 Diese Prüfungsordnung gilt erstmals für Studenten, die ihr Studium im Sommersemester 1998 aufnehmen. 2 Für Studenten, die ihr Studium vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, gilt noch die in 22 Satz 2 bezeichnete Prüfungsordnung. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 20. November 1997 und vom 26. Februar 1998 und der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 17. März 1998, Nr. X/5-6/ München, den 26. März 1998 Professor Dr. Andreas Heldrich Rektor Die Satzung wurde am 27. März 1998 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 30. März 1998 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 30. März 1998.

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