Allgemeine Prüfungsordnung der Katholischen Stiftungsfachhochschule München (APrO) vom Amtliche Fassung in Überarbeitung Stand:

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1 (APrO) vom Amtliche Fassung in Überarbeitung Auf Grund von Art. 80 Abs., 6 Abs. 2 Satz und Abs. 8 Satz 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) in der jeweils gültigen Fassung und auf Grund 6 Abs. der Verfassung der Katholischen Stiftungsfachhochschule München erlässt die folgende Satzung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Auf diese Satzung findet die Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern(RaPo) vom (GVBl. S. 686) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Diese Satzung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen in Bayern (RaPO) in der jeweils gültigen Fassung für Studiengänge mit den Abschlüssen und akademischen Graden Bachelor (Bachelorstudiengänge) und Master (Masterstudiengänge) und regelt neben den für jeden Studiengang zusätzlich zu erlassenden Studien- und Prüfungsordnungen das Prüfungsverfahren und die praktischen Studiensemester; die Studien- und Prüfungsordnung für die integrierten Bachelorstudiengänge Pflegemanagement und Pflegepädagogik vom bleibt durch diese Satzung unberührt. 2 Die Studien- und Prüfungsordnung vom , zuletzt geändert durch Satzung vom bleibt durch diese Satzung unberührt und gilt für Studiengänge mit dem Abschluss Diplom (Diplomstudiengänge) weiter. 3 Für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge), die keine konsekutiven Masterstudiengänge sind, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Prüfungsordnung entsprechend; die Studien- und Prüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Soziale Arbeit an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München vom 27. Februar 2002, geändert durch Satzung vom 2. Oktober 2004 bleibt durch diese Satzung unberührt. II. Prüfungsorgane 2 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss der Hochschule besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und vier weiteren Mitgliedern. 2 Die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und der weiteren Mitglieder erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin im Benehmen mit dem Senat. 3 Jeder Fachbereich soll durch mindestens ein Mitglied im Prüfungsausschuss vertreten sein. Die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. 2 Für jedes Mitglied wird jeweils ein/eine Ersatzvertreter/in als ständige Vertretung bestellt. 3 Ist am Ende der Amtszeit noch kein neues Mitglied bestellt, bleibt das bisherige Mitglied bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds im Amt. 3 Prüfungskommissionen An der Abteilung München und der Abteilung Benediktbeuern wird je eine Prüfungskommission (Prüfungskommission München und Prüfungskommission Benediktbeuern) gebildet; die Studienund Prüfungsordnungen regeln, welche Prüfungskommission für den jeweiligen Studiengang zuständig ist. 2 Die Prüfungskommissionen bestehen aus dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern.

2 Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin für die Dauer von zwei Jahren im Benehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2 Für jedes Mitglied wird jeweils ein/eine Ersatzvertreter/in als ständige Vertretung bestellt. 3 Ist am Ende der Amtszeit noch kein neues Mitglied bestellt, bleibt das bisherige Mitglied bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds im Amt. III. Prüfungsverfahren 4 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Für Anträge auf Anrechnung von Leistungen i.s.d. 3 Abs. 3 Satz Nr. 4 RaPO hat die Prüfungskommission zur Beurteilung der Vergleichbarkeit die Grundsätze der Anrechenbarkeit gemäß BayHSchG und der RaPO heranzuziehen, insbesondere wenn Leistungspunkte nicht nachgewiesen werden oder die Leistungspunkte keine hinreichenden Erkenntnisse für die Anrechnung liefern. 2 Der Antrag soll zusammen mit dem Antrag auf Immatrikulation oder Wechsel des Studiengangs gestellt werden. 3 Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. Der Prüfungsausschuss kann für jeden Studiengang Richtlinien zur Einschlägigkeit, zum Qualifikationsniveau und zum Umfang der Anrechnung erlassen. 5 Schriftliche Prüfungen Schriftliche Prüfungen werden unter Aufsicht abgelegt. Erscheinen Studentinnen und Studenten verspätet zu einer schriftlichen Prüfung, so haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Verlängerung der Bearbeitungszeit. 2 Das Verlassen des Prüfungsraums ist nur mit Erlaubnis des/der Aufsichtsführenden zulässig. 3 Über jede schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 4 In der Niederschrift sind Vorkommnisse einzutragen, die für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Bedeutung sein können. Studentinnen und Studenten können nach Feststellung des Prüfungsergebnisses Einsicht in ihre bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten nehmen. 2 Die Prüfungskommission regelt Art, Ort und Zeit der Einsichtnahme und kann eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf Einsicht nicht mehr gewährt wird. 6 Mündliche Prüfungen Soweit die studiengangsspezifische Studien- und Prüfungsordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, entscheidet die Prüfungskommission, ob mündliche Prüfungen vor zwei Prüfer/innen oder vor Einzelprüfer/in mit Beisitzer/in stattfinden. 2 Auch Beisitzer/innen müssen die Prüferberechtigung besitzen. Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern sowie Vorkommnisse, welche für die Feststellung des Prüfungsergebnisses von Belang sind, sind in einer Niederschrift festzuhalten. 2 Diese ist von den Prüfer/innen und ggf. dem/der Beisitzer/in zu unterzeichnen. 7 Fristen und Termine DiePrüfungskommission gibt in Abstimmung mit den jeweiligen Dekane/Dekaninnen bis spätestens zwei Wochen nach Semesterbeginn den Anmeldezeitraum für die einzelnen Prüfungen 2

3 sowie den Prüfungsort und die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen hochschulöffentlich bekannt. Entfällt Über Fristverlängerungen nach 8 Abs. 4 Satz RaPO entscheidet die Prüfungskommission auf schriftlichen Antrag. (4) Die zugelassenen Hilfs- und Arbeitsmittel sind vor der Prüfung bekannt zu geben. 8 Prüfungsanmeldung und -zulassung Wer Prüfungen ablegen will, muss sich form- und fristgerecht unter Angabe der Prüfungsfächer zur Prüfung anmelden und zur Prüfung zugelassen werden. 2 Die Anmeldung erfolgt schriftlich (in Papierform oder elektronisch über die Homepage der Hochschule) beim Prüfungsamt unter Verwendung der vom Prüfungsamt herausgegebenen Formulare oder der online zur Verfügung gestellten Eingabemasken innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgelegten Frist. 3 Dem Antrag sind die im Anmeldeformular aufgeführten Nachweise beizufügen oder dem Prüfungsamt nach der elektronischen Anmeldung zu übergeben. 4 Nachträgliche Anmeldungen sind nur unter Angabe wichtiger Gründe mit Zustimmung des/der Vorsitzenden der Prüfungskommission möglich. Die Zulassung zu einer angemeldeten Prüfung gilt als erfolgt, wenn der/die Student/in nicht bis 4 Tage vor dem Prüfungstermin einen Nichtzulassungsbescheid erhält. Die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung oder zur Ablegung einer versäumten Prüfung ist erneut zu beantragen. (4) Entfällt 9 Bewertung der Leistungen Abweichend von 7 Abs. 2 Satz 2 RaPO werden in jedem Studiengang die Erniedrigung oder Erhöhung der Noten zur differenzierten Bewertung um 0,3 vorgenommen, wobei die Noten 0, ,7 und 5,3 ausgeschlossen sind. 2 Es können dadurch folgende Bewertungen vergeben werden:,0,3,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 und 5,0. Sieht eine Prüfung in fachlich begründeten Ausnahmefällen Teilprüfungen (zeitlich getrennte Abnahme von Prüfungen) vor, so muss jede dieser Teilprüfungen mit mindestens "ausreichend" bestanden werden. 2 Die Gewichtung ergibt sich aus der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung; falls diese keine Regelung hierzu enthält, werden die Teilprüfungen gleich gewichtet. Die zusammenhängende Bearbeitung von mehreren Stoffgebieten in einer Prüfungsaufgabe stellt keine Teilprüfung im Sinne des Absatzes 2 dar. 2 Die Gewichtung der einzelnen Gebiete regeln die beteiligten Prüfer/innen im Bewertungsschema. 3 Werden Teilaufgaben durch verschiedene Prüfer oder Prüferinnen gestellt und bewertet, so ist bekannt zu geben, wie die einzelnen Teile zu gewichten sind. (4) Können sich mehrere an einer Prüfung beteiligte Prüfer/innen nicht auf eine gemeinsame Bewertung einigen, gilt abweichend von Absatz für die Bewertung 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 RaPO entsprechend. 0 Notenbekanntgabe Die Bewertungen können unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen hochschulöffentlich bekannt gegeben werden. 2 Die hochschulöffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Feststellung der Bewertungen in der zuständigen Prüfungskommission oder durch ein hierzu beauftragtes Prüfungskommissionsmitglied durch Aushang einer vom Prüfungsamt (EDV-mäßig) 3

4 erstellten Notenliste, in der die Teilnehmer/innen nur mit ihrer Matrikelnummer bezeichnet sind. 3 Die hochschulöffentliche Bekanntmachung kann durch eine elektronische Abfrage der Studentin oder des Studenten ersetzt werden. Verwarnung Die Verwarnung an Studentinnen und Studenten, die die Anforderungen nach 8 Abs. 3 Satz RaPO nicht erfüllen, erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung der Prüfungskommission. 2 In dieser Mitteilung kann festgelegt werden, dass die Studentin oder der Student ein Beratungsgespräch mit einem Mitglied der Prüfungskommission oder mit der Studienberatung führen müssen. 2 Bachelor- und Masterarbeit Soweit die betreffende Studien- und Prüfungsordnung der jeweiligen Studiengänge nichts anderes bestimmt, gelten für die Bachelor- und Masterarbeiten (Abschlussarbeiten) folgende Verfahren:. Die Prüfungskommission bestellt in jedem Semester mit Wirkung für das folgende Semester die/den Betreuer/in für die Abschlussarbeiten. 2. Aus den bestellten Betreuern kann die/der Kandidat/in sich eine/n Betreuer/in wählen. 2 Die Zuordnung zu einem Betreuer erfolgt über die Prüfungskommission. 3 Die Wahl des Kandidaten wird dabei berücksichtigt. 4 Anspruch auf Zuordnung zu einem bestimmten Betreuer besteht nicht. 5 Die Prüfungskommission legt den Zeitraum fest, innerhalb derer sich die/der Kandidat/in mit dem/der Betreuer/in in Verbindung setzen müssen, um ein Thema zu erhalten. 6I nnerhalb dieser Zeiträume kann sich der/die Kandidat/in auch mit einem eigenen Vorschlag für das Thema an den/die Betreuer/in wenden. 7 Dieser Vorschlag soll schriftlich erfolgen und Angaben zur vorgesehenen Aufgabe sowie über den beabsichtigten Bearbeitungsumfang enthalten. 8 Die Ausgabe des Themas ist mit Formblatt des Prüfungsamtes aktenkundig zu machen. 3. Kandidat/innen, die mangels Wahl eines Betreuers oder trotz eigener Bemühungen keinen Betreuer und somit auch kein Thema erhalten haben, teilt der/die PK-Vorsitzende auf Antrag einen Betreuer zu, mit welchem dann ein Thema festzulegen ist. ²Wenn der/die Kandidat/in drei Monate nach Beginn des vorletzten Semesters der Regelnstudienzeit noch keinen Antrag auf Zuteilung einer/eines Betreuers/in gestellt oder noch kein Thema eingereicht hat, fordert das Prüfungsamt den Kandidaten/die Kandidatin auf, einen Antrag zu stellen oder ein Thema einzureichen. 4. Können in besonderen Fällen einzelne der in Nummer 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt werden, ohne dass dies von dem/der Kandidat/in zu vertreten ist, so kann die Prüfungskommission auf Antrag des/der Kandidat/in zum Ausgleich von besonderen Härten im Einzelfall eine abweichende Regelung treffen. 5. Ein dazu geeignetes Thema kann ausnahmsweise zur gleichzeitigen gemeinsamen Bearbeitung auch an mehrere Kandidat/innen ausgegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass die individuelle Leistung für sich erkennbar ist und als Einzelleistung getrennt bewertet werden kann. 2 Jeder/jede Kandidat/in muss den von ihm/ihr erstellten Teil der Arbeit kennzeichnen und hat hierzu die entsprechende Erklärung abzugeben, in der er/sie erklärt, die Arbeit eigenständig und nur unter Zuhilfenahme der zugelassenen Hilfsmittel erstellt zu haben. 6. In Masterstudiengängen wird der nicht zu überschreitende Rahmen für die Bearbeitungsfrist der Masterarbeit durch die einschlägige Studien- und Prüfungsordnung festgelegt. 2 Er soll nicht über sechs Monate hinausgehen. 7. Der Abgabetermin für die Abschlussarbeit wird vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem/der Betreuer/in formblattmäßig festgelegt. 2 Die abgeschlossene Abschlussarbeit ist in Schriftform und mindestens zweifacher Ausfertigung persönlich beim Prüfungsamt abzugeben; die Zahl und Art der Ausfertigungen der Abschlussarbeit regelt der Fachbereichsrat. 3 Die Prüfungskommission kann nach Anhörung der/des Betreuers oder der Betreuerin bei Ausgabe 4

5 der Abschlussarbeit bis zu einem Monat nach Beginn des letzten Semesters der Regelstudienzeit die Abgabefrist bis zu drei Monate verlängern, wenn der/die Kandidat/in die Verlängerungsgründe nicht zu vertreten hat. 4 Ein entsprechender schriftlich begründeter Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin bei dem/der Prüfungskommissionsvorsitzenden einzureichen. 3 Bachelor- und Masterzeugnis Über die bestandene Bachelorprüfung und Masterprüfung wird ein Zeugnis nach dem in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung enthaltenen Muster ausgestellt. 2 Den Abschlusszeugnissen wird ein Diploma Supplement nach dem in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung enthaltenen Muster beigegeben. Im Zeugnis wird auch die relative Note ausgewiesen. 4 Akademische Grade Auf Grund der bestandenen Bachelor- oder Masterprüfung wird ein akademischer Grad nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung verliehen. Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde nach Maßgabe der Studienund Prüfungsordnung ausgestellt. IV. Praktische Studiensemester 5 Ableistung von praktischen Studiensemestern Praktische Studiensemester vermitteln im Allgemeinen eine Einführung in grundlegende Verfahren und Arbeitsweisen und sind bereits deutlich einer berufsbezogenen Tätigkeit gewidmet. Soweit die jeweilige Studien- und Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, umfassen praktische Studiensemester einen Zeitraum von 20 Wochen. 2 Werden die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen in Blockform angeboten, so kann der Fachbereichsrat den Zeitraum nach Satz angemessen verkürzen. Der Student/die Studentin ist berechtigt und verpflichtet, der Hochschule eine Ausbildungsstelle zu benennen; zur Benennung der Ausbildungsstelle kann ein Termin festgelegt werden. 2 Voraussetzung für den Abschluss eines Ausbildungsvertrages ist ein Ausbildungsplan. 3 Kann der Ausbildungsplan nicht an einer Ausbildungsstelle erfüllt werden, so sind mehrere Ausbildungsstellen vorzuschlagen. 4 Die Ausbildungsstelle soll möglichst so gewählt werden, dass eine Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen der eigenen Hochschule oder einer der Ausbildungsstelle näher liegenden anderen Hochschule gewährleistet ist. (4) Die tägliche Arbeitszeit entspricht der üblichen Arbeitszeit der Ausbildungsstelle. (5) (6) Der Student oder die Studentin ist verpflichtet, pro Ausbildungsstelle einen Ausbildungsvertrag, Tätigkeitsberichte und nach Abschluss der Ausbildung ein Ausbildungszeugnis vorzulegen. 2 Anzahl, Umfang und Abgabetermine der Berichte regeln die Fachbereiche. 3 Der Ausbildungsvertrag ist vor Aufnahme des Praktikums bei der Hochschule einzureichen. 4 Grundsätzlich ist ein von der Hochschule herausgegebener Mustervertrag zu verwenden, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Student/innen mit einschlägiger abgeschlossener Berufsausbildung oder einer einschlägigen mindestens 2monatigen überwiegend zusammenhängenden praktischen beruflichen Tätigkeit 5

6 werden auf Antrag Zeiten ihrer Berufsausbildung oder praktischen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise auf das praktische Studiensemester angerechnet werden, soweit Inhalt und Zielsetzung der Berufsausbildung oder der praktischen beruflichen Tätigkeit den Ausbildungszielen und inhalten des praktischen Studiensemesters entsprechen. ²Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit gelten die Grundsätze der RaPO entsprechend. ³Der Prüfungsausschuss soll hierzu Richtlinien für die Anrechnung der beruflichen Tätigkeit auf das praktische Studiensemester beschließen. 4 Der Antrag auf Anrechnung der beruflichen Tätigkeit auf das praktische Studiensemester ist bei dem/der Prüfungskommissionsvorsitzenden zu stellen. 5 Die Prüfungskommission entscheidet über die Anrechnung der beruflichen Tätigkeit auf das praktische Studiensemester und das Praxisseminar. 6 Die Prüfungen am Ende des praktischen Studiensemesters sind auch bei einer erfolgten Anrechnung abzulegen. (7) Die Prüfungskommission stellt auf der Grundlage der vorzulegenden Berichte und der Praktikumszeugnis fest, ob die praktische Ausbildung erfolgreich abgeleistet wurde. (8) Fehltage sind nachzuholen. 2 Die Prüfungskommission kann im Einzelfall beschließen, dass Fehltage nicht nachgeholt werden müssen, wenn die Fehlzeiten geringfügig sind und das Ausbildungsziel erreicht wurde. (9) Hat die Prüfungskommission festgestellt, dass die praktische Ausbildung nicht erfolgreich abgeleistet wurde, kann sie bestimmen, dass das Praktikum ganz oder teilweise zu wiederholen ist. (0) Für jeden Fachbereich wird vom Präsidenten/der Präsidentin in Abstimmung mit dem jeweiligen Fachbereichsrat ein/eine Praxisbeauftragte/r bestimmt. 2 Die Betreuung der Studenten und Studentinnen ist in der Regel durch einen Besuch bei der Ausbildungsstelle zu leisten. V. In-Kraft-Treten 6 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend mit Wirkung vom in Kraft mit Ausnahme der Satz, 7 Absatz 2, 8 Absatz 4, 9 Absatz 4, 2 Nr. 2 und 3, 3 Satz3 und 5 Absatz 6 und 7, welche erst mit Wirkung vom in Kraft treten. Die Amtszeiten der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestellten Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen bleiben unberührt, bis neue Mitglieder bestellt werden. München, 20 Prof. Dr. Egon Endres Präsident Ausfertigungsvermerk Diese Satzung wird auf Grund des Beschlusses des Senats vom , und , der Genehmigung des Stiftungsrates der Kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts Katholische Bildungsstätten für Sozialberufe in Bayern vom , und und des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft Forschung und Kunst (Schreiben vom , Az.: E3-H /3783 und vom , Az: E3-H /7243) ausgefertigt. Tag der Bekanntgabe ist der. München, 20 Prof. Dr. Egon Endres Präsident 6

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