Satzung und Muster-Geschäftsordnung für die Fachreferate sowie für die Ausschüsse der DGPPN
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- Erica Kruse
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1 Satzung und Muster-Geschäftsordnung für die Fachreferate sowie für die Ausschüsse der DGPPN Präambel Diese Satzung und die daraus resultierende Muster-Geschäftsordnung gilt für die Fachreferate sowie für die temporären bzw. ständigen Ausschüsse der DGPPN, die nach 5 bzw. 21 der Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am , den Vorstand der DGPPN bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die vorliegende Satzung regelt die interne Arbeitsweise von Fachreferaten und temporären bzw. ständigen Ausschüssen und hat damit verbindlichen Charakter. Die Muster- Geschäftsordnung stellt einen Vorschlag dar, der nach den Belangen eines jeweiligen Gremiums im Rahmen der allgemeinen Grundsätze auch verändert werden kann. Die Referate und Ausschüsse der DGPPN sollen eigenverantwortlich das jeweilige Thema ihres Bereichs bearbeiten, die wissenschaftlichen Diskussionen und die Literatur verfolgen, diskutieren und in die Vorstandsarbeit einbringen. Daneben sollen insbesondere die Referate durch Beteiligung an den DGPPN- Kongressen, die Herausgabe von Fachzeitschriften in ihrem Bereich und regelmäßige Treffen der Mitglieder des Referates ihre Themata bearbeiten, den DGPPN-Mitgliedern vorstellen und einer breiteren Öffentlichkeit bekannt machen. Hierzu ist der Vorstand auf Referate und Ausschüsse angewiesen. I. Allgemeine Grundsätze 1 Grundsätzliches (1) Der Vorstand der DGPPN kann zur Aufgabenerledigung gem. 5 und 21 der Satzung unterstützende Gremien berufen. Neben Einzelpersonen können dies Fachreferate sowie ständige oder temporäre Ausschüsse sein. Fachreferate und Ausschüsse stellen rechtlich unselbstständige Organisationsformen der DGPPN e.v. dar. (2) Die Berufung erfolgt nach Bedarf und ist nicht an Inhalte und Aufgabenstellungen gebunden. Der Vorstand entscheidet insoweit nach fachlichem und wissenschaftlichem Ermessen. (3) Aus dem Kreis der berufenen Mitglieder eines Fachreferates sowie der ständigen oder temporären Ausschüsse werden per Wahl Vorschläge zur Leitung des Gremiums an den Vorstand der DGPPN gerichtet. In die Leitungsfunktion soll dabei nach Möglichkeit jeweils ein Vertreter aus dem akademischen sowie aus dem Versorgungsbereich eingebunden sein. Die endgültige Entscheidung zur Besetzung der Leitungsfunktion liegt beim Vorstand der DGPPN, wobei dieser bei der Bestellung der Leiter sowie der stellvertretenden Leiter nicht an die gewählten Vorschläge gebunden ist. Die Wahlperiode für die Repräsentanten mit Leitungsfunktion beträgt, beginnend ab dem 1. Januar 2009, zwei Jahre und ist an die Legislaturperiode des jeweilig amtierenden Vorstands der DGPPN gebunden. (4) Die Mitarbeit in einem Fachreferat oder einem Ausschuss setzt die Mitgliedschaft in der DGPPN voraus. Die Mitglieder eines Fachreferats oder eines Ausschusses können Nicht-Mitglieder der DGPPN für die Erfüllung ihrer Arbeitsaufträge bzw. Aufgaben kooptieren. 2 Stellung der Fachreferate und Ausschüsse (1) Die temporären Ausschüsse und Fachreferate haben nach 21 der Satzung keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen. (2) Wenn die Fachreferate und Ausschüsse nach außen auftreten, so können sie dies nur im Auftrag und in Abstimmung mit dem Vorstand sowie im Namen der DGPPN tun. (3) Fachreferate und Ausschüsse können nur durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden. Der Vorstand der DGPPN kann jederzeit ein Referat oder einen Ausschuss auflösen. Stand: verabschiedet /5
2 (4) Veranstaltungen der Fachreferate bzw. der Ausschüsse von größerer und überregionaler Bedeutung sind dem Vorstand frühzeitig anzuzeigen und von diesem zu genehmigen. (5) Soweit Fachreferate und Ausschüsse oder deren Organe und Organmitglieder gegen Regelungen dieser Satzung verstoßen und der Verein deshalb Aufwendungen hat, sind diese verpflichtet, dem Verein diese Aufwendungen zu erstatten. (6) Über alle Sitzungen und Beschlüsse der Fachreferate und Ausschüsse und deren Organe ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen vier Wochen in Abschrift auszuhändigen ist. 3 Auflösung von Fachreferaten und Ausschüssen, Zwangsauflösung (1) Fachreferate und Ausschüsse der DGPPN können nach Maßgabe der folgenden Regelungen aufgelöst werden. (2) Der Vorstand beschließt analog 1, Abs. 2 mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung eines Fachreferats bzw. eines Ausschusses. Eine Auflösung für ein Fachreferat oder einen Ausschuss ist vor allem dann zu beschließen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) ein ordnungsgemäße Arbeit des Fachreferats oder des Ausschusses kann nicht mehr gewährleistet werden; b) das Fachreferat oder der Ausschuss hat trotz Abmahnung mehrfach in grober Weise und nachhaltig gegen die Interessen der DGPPN und/oder diese Satzung verstoßen; c) die Arbeit des Fachreferats oder des Ausschusses auf Dauer nicht mehr finanziert werden kann und aus dem Haushaltsplan der DGPPN ersichtlich ist, dass eine Weiterfinanzierung des Fachreferats bzw. des Ausschusses eine zu große finanzielle Belastung der anderen Fachreferate und Ausschüsse und/oder der DGPPN selbst darstellen würde. (3) Jedes Fachreferat und jeder Ausschuss kann durch einfachen Beschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand der DGPPN einen begründeten Antrag auf Auflösung stellen. Dieser Antrag ist bei der nächsten Sitzung des Vorstandes zu beraten und zu bescheiden. Der jeweilige Antragsteller wird unverzüglich über diese Entscheidung in Kenntnis gesetzt. (4) Eine Selbstauflösung eines Fachreferats bzw. eines Ausschusses ist nicht möglich. (5) Unter bestimmten Voraussetzungen kann es im Interesse der DGPPN sein, dass sich ein bestehendes Fachreferat oder ein Ausschuss aus dem Verein DGPPN herauslöst (abspaltet) und einen eigenen Verein gründet oder sich einem bestehenden anderen Verein bzw. Vereinigung anschließt. Diese Voraussetzungen haben die Mitglieder eines Fachreferats oder Ausschusses mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Dieser Beschluss ist mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung der DGPPN zu bestätigen. Grundlage für die Abspaltung sind die Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG). 4 Organisation der Fachreferate und Ausschüsse (1) Die Leiter der Fachreferate und der Ausschüsse organisieren pro Jahr eine Veranstaltung im Rahmen des DGPPN-Kongresses und aktualisieren regelmäßig ihre entsprechenden Seiten auf der Internet- Homepage der DGPPN ( (2) Sie berichten mindestens einmal jährlich bis spätestens zum 1. November d.j. dem Vorstand in schriftlicher Form über die Tätigkeit des Referates. Dieser Bericht wird im Geschäftsgang über die Hauptgeschäftsstelle der DGPPN in Berlin dem erweiterten Vorstand zugeleitet. (3) Die Fachreferate und Ausschüsse können sich selbst eine Geschäftsordnung geben, sofern diese nicht der Satzung für die Fachreferate und Ausschüsse sowie der Geschäftsordnung des Vorstands der DGPPN widerspricht. Die vom Vorstand der DGPPN empfohlene Muster-Geschäftsordnung soll als Orientierung dienen (siehe Teil II). (4) Ansprechpartner im Vorstand für alle Angelegenheiten der Fachreferate und Ausschüsse ist grundsätzlich das für diesen Aufgabenbereich bestellte Vorstandsmitglied der DGPPN. Stand: verabschiedet /5
3 5 Budget, Kassen und Finanzwesen (1) Die Fachreferate und Ausschüsse verfügen über keine eigenen Haushaltsmittel. Der Vorstand der DGPPN kann den Fachreferaten und Ausschüssen ein finanzielles Budget gewähren. (2) Die Fachreferate und Ausschüsse sind nicht berechtigt, auf sie bezogene Bankkonten oder Kassen zu führen oder gar eigene Kredite aufzunehmen. (3) Die Fachreferate und Ausschüsse entscheiden im Rahmen des vom Vorstand gewährten Budgets selbstständig über die Verwendung und den Einsatz der Mittel. 6 Maßnahmen des Vorstandes zur Sicherung der Arbeit in den Fachreferaten und Ausschüssen der DGPPN (1) Der Vorstand der DGPPN ist berechtigt, eine kommissarische Leitung des Fachreferats oder des Ausschusses einzusetzen, wenn a) das Fachreferat oder der Ausschuss keine Leitung wählt oder eine Bestellung nicht möglich ist; b) die Leitung in grober Weise beharrlich gegen diese Satzung verstößt; c) das Fachreferat bzw. der Ausschuss nicht mehr finanziert werden kann. (2) Mit dieser Maßnahme verliert die bisherige Leitung ihre Befugnisse. Die kommissarische Leitung besteht aus zwei Personen. Sie hat alle Rechte nach dieser Satzung. Sie hat alsbald die Bestellung einer ordentlichen Leitung zu veranlassen. (3) Der Vorstand der DGPPN informiert nach der Einsetzung einer kommissarischen Leitung innerhalb von 14 Tagen per Rundschreiben an die Mitglieder des Fachreferats bzw. Ausschusses über die getroffenen Maßnahmen. 7 Inkrafttreten Diese Satzung wurde von den Vertreterinnen und Vertretern der Fachreferate der DGPPN am verabschiedet und tritt, nachdem der Vorstand der DGPPN in seiner Sitzung am zustimmend Kenntnis genommen hat, mit Wirkung vom in Kraft. Stand: verabschiedet /5
4 II. Muster-Geschäftsordnung für Fachreferate sowie für Ausschüsse der DGPPN 1 Einberufung von Sitzungen und Treffen (1) Gemäß der Satzung ( 4, Abs. 1) für die Fachreferate sowie die Ausschüsse der DGPPN organisieren die jeweiligen Leiter pro Jahr ein bis zwei Veranstaltungen im Rahmen des DGPPN-Kongresses und aktualisieren die entsprechenden Seiten auf der Internet-Hompage der DGPPN ( (2) Die Leiter der Fachreferate sowie der Ausschüsse berichten mindestens einmal jährlich bis spätestens zum 1. November d.j. dem Vorstand in schriftlicher Form über die Tätigkeit des Referates. Dieser Bericht wird im Geschäftsgang über die Hauptgeschäftsstelle dem erweiterten Vorstand zugeleitet. (2) Die Sitzungen werden durch den Leiter unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Form einberufen. Darüber ist der Vorstand der DGPPN rechtzeitig im Voraus zu informieren. (3) Die Leiter haben das Recht, bei wichtigen Entscheidungen weitere Versammlungen/Treffen oder Sitzungen einzuberufen. 2 Ladungsfrist (1) Die Ladungsfrist soll mindestens 14 Kalendertage betragen. (2) In besonders dringenden und zu begründenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden. 3 Tagesordnung (1) Die Tagesordnung wird von den Leitern nach den Vorschlägen der anderen Mitglieder aufgestellt. (2) Die Tagesordnung muss unabhängig von Satz (1) alle Anträge enthalten, die dem Leiter vorgelegt werden. (3) Die Tagesordnungspunkte sind Anhaltspunkte und können bei Bedarf verändert werden. 4 Ablauf der Sitzungen Die Sitzungen werden vom Leiter des Fachreferats bzw. Ausschusses geleitet. Im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter. 5 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der DGPPN können grundsätzlich an den Sitzungen teilnehmen. (2) Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Personen eingeladen werden. (3) Die Sitzungen, deren Verlauf, die Ergebnisse der Diskussionen und die Beschlüsse sind vertraulich und dürfen von den Mitgliedern ohne Abstimmung im Fachreferat/Ausschuss nicht gegenüber Dritten bekannt gegeben werden. 6 Befangenheit (1) An Beratungen und Entscheidungen über Beschlussgegenstände, an denen ein Mitglied oder ein Angehöriger direkt oder indirekt betroffen ist, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dies dem Leiter unaufgefordert vor Beginn mitzuteilen. (2) Im Zweifelsfall entscheidet der Leiter. Stand: verabschiedet /5
5 7 Beschlussfassung (1) Jedes Mitglied im Fachreferat bzw. im Ausschuss hat eine Stimme. Kooptierte Mitglieder haben beratende Funktion und damit kein Stimmrecht. (2) Die Stimmabgabe erfolgt per Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann eine geheime Stimmabgabe erfolgen. (3) Das Fachreferat / der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Bei Beschlussfähigkeit bedürfen Entscheidungen des Fachreferates oder eines Ausschusses der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 8 Protokoll (1) Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen und Treffen sowie etwaiger Telefonkonferenzen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. (2) Das Protokoll ist vom Leiter zu unterzeichnen. (3) Jedes Mitglied erhält ein Protokoll der Sitzung oder der Telefonkonferenz, das vertraulich zu behandeln ist und nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Weiterhin wird jeweils ein Exemplar des Protokolls sowohl dem im Vorstand der DGPPN zuständigen Mitglied für die Arbeit der Fachreferate bzw. Ausschüsse als auch der Hauptgeschäftsstelle zu Dokumentations- und Archivzwecken zur Kenntnis gegeben. 9 Schriftliche Verständigung / Telefonkonferenzen Im Einzelfall kann der Leiter oder bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter anordnen, dass Beschlussfassungen durch schriftliche Verständigung der Vorstandsmitglieder untereinander ggf. per oder per Abstimmung im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgen. Die Frist für die Zustimmung zu dieser Art der Beschlussfassung legt der Leiter bzw. sein Stellvertreter im Einzelfall fest, diese muss bei -Vorlagen wenigstens drei Werktage betragen. Widerspricht ein stimmberechtigtes Mitglied der Beschlussfassung durch Telefonkonferenz bzw. oder beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Abstimmung, so ist die entsprechende Entscheidung in der nächsten ordnungsgemäßen Sitzung des Fachreferates oder des Ausschusses zu treffen. 10 Wahl der Leiter und Stellvertreter, Amtszeit (1) Die vom Vorstand der DGPPN eingesetzten Fachreferate und Ausschüsse wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder eine Vorschlagsliste zu einer Leitung, die aus max. drei Personen (Leiter, 2 Stellvertreter) besteht. Entsprechend 1 Abs. 3 der Satzung der DGPPN für deren Fachreferate und Ausschüsse bedürfen diese Vorschläge der Zustimmung des Vorstandes der DGPPN. (2) Die Wahlperiode der Leitung eines Fachreferats bzw. Ausschusses dauert i.d.r. 2 Jahre und ist an die Wahlperiode des Vorstandes gekoppelt. Wiederwahl ist zulässig. (3) Die Wahl erfolgt geheim, als Leiter gewählt ist derjenige Bewerber, der die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen kann. Gleiches gilt für die Wahl der Stellvertreter. Auf Antrag ohne Gegenstimme kann die Wahl der Leitung auch per Akklamation durchgeführt werden. (4) Gemäß 1, Abs. 3 der Satzung für die Fachreferate und Ausschüsse der DGPPN bestellt der Vorstand der Fachgesellschaft die Leiter und stellvertretenden Leiter. Dabei ist der Vorstand der DGPPN nicht an die Vorschläge der jeweiligen Fachreferate bzw. Ausschüsse gebunden. 11 Inkrafttreten Diese Muster-Geschäftsordnung hat der Vorstand der DGPPN am zustimmend zur Kenntnis genommen und tritt für das Fachreferat. am.. in Kraft. Stand: verabschiedet /5
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