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1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Umwelt- und Energierecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 Land Niederösterreich vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung Abteilung Landesstraßenplanung Beilagen RU4-U-376/ Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) post.ru4@noel.gv.at - Telefax 742/9005/15280 Internet: DVR: Bürgerservice-Telefon 742/ ( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Mag. Paul Sekyra Mai 2012 Betrifft Land Niederösterreich; Vorhaben B38 Umfahrung Zwettl ; Ansuchen um Genehmigung gemäß 5 und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, Bescheid Bescheid

2 Inhaltsverzeichnis Spruch... 9 I Genehmigung...9 I.1 Wasserrechtlicher Konsens...9 I.1.1 Direkteinleitung anfallender Oberflächenwässer...9 I Während der Bauphase...9 I Während der Betriebsphase...10 I.1.2 Versickerung anfallender Oberflächenwässer...10 I Während der Bauphase...10 I Während der Betriebsphase...10 I.1.3 Maßnahmen im Grundwasser(schwankungs)bereich...10 I Während der Bauphase...10 I Während der Betriebsphase...10 I.1.4 Dingliche Gebundenheit...10 I.1.5 Gewässerverlegung...11 I.1.6 Gewässerquerungen...11 I.2 Forstrechtlicher Konsens...11 I.2.1 Dauernde Rodungen...11 I Rodungszweck...11 I Ausgleichsmaßnahmen/Ersatzaufforstungen...11 I.2.2 Vorübergehende Rodungen...12 I Rodungszweck...12 I.3 Auflagen...12 I.3.1 I.3.2 Abwasser- und Wasserbautechnik...12 Bautechnik...17 I.3.3 Deponietechnik/Gewässerschutz:...20 I.3.4 Elektrotechnik...24 I.3.5 Fischerei-, Forst- und Jagdwirtschaft:...25 I.3.6 Geohydrologie...27 I.3.7 Geologie...27 I.3.8 Lärmschutz...28 I.3.9 Landwirtschaft...30 Seite 2 von 260

3 I.3.10 I.3.11 Luftreinhalttechnik...33 Maschinenbautechnik...35 I.3.12 Naturschutz...35 I.3.13 Raumordnung/Landschaftsbild...39 I.3.14 Umwelthygiene...40 I.3.15 Verkehrstechnik...41 I.4 Befristungen gemäß 17 Abs 6 UVP-G I.4.1 Bauvollendung...44 I.4.2 Bewilligungsdauer Wasserrecht...44 I Einleitung während der Bauphase...44 I Einleitung während der Betriebsphase...44 I Versickerung während der Bauphase...44 I Versickerung während der Betriebsphase...45 I Maßnahmen im Grundwasser(schwankungs)bereich während der Bauphase...45 I Maßnahmen im Grundwasser(schwankungs)bereich während der Betriebsphase...45 I.4.3 Bewilligungsdauer Rodungen...45 I Dauernde Rodungen...45 I Vorübergehende Rodungen...45 I Ersatzaufforstungen...46 I.5 Projektbeschreibung...46 I.5.1 Allgemeines...46 I.5.2 Lage des Projektes...47 I.5.3 Übersichtslageplan (nicht maßstäblich) B38, Umfahrung Zwettl...48 I.5.4 Übersicht Straßennetz im Raum Zwettl/Beschreibung des Bestandes...51 I.5.5 Trassenbeschreibung des Vorhabens...51 I.5.6 I.5.7 Querung von naturschutzfachlich relevanten Gebieten...56 Querung von Einbauten...56 I.5.8 Querung der ÖBB-Strecke Sigmundsherberg Martinsberg/Gutenbrunn...60 I.5.9 Querschnittsgestaltung...60 I Überholstrecken und Überholsichtweiten...60 I Landesstraße B 38 Umfahrung Zwettl...61 I Landesstraße B 36 Verlegung...64 I Landesstraßen L I Unterführung Gemeindestraße...65 I Landesstraße L Seite 3 von 260

4 I Landesstraße L I Verbindungsstraße Landesstraße B 36 L I Landesstraße L I Landesstraße L I.5.10 Kunstbauten...68 I Landesstraße B I Landesstraße B I.5.11 Wirtschaftswegenetz...69 I.5.12 Lärmschutzmassnahmen...71 I.5.13 Beleuchtungseinrichtungen...71 I.5.14 Entwässerung/Gewässerschutz...72 I Allgemeine Ausführungen...72 I Anlagen...73 I Straßenentwässerung...73 I Entwässerungsabschnitte...74 I Bemessungsgrundlagen...77 I Einzugsgebietsflächen...77 I Dimensionierung der Entwässerungsabschnitte...78 I Entwässerungsabschnitt 1 von km 0,000 bis 5, I Entwässerungsabschnitt 2 von km 5,8 bis 6, I Entwässerungsabschnitt 3 von km 6,645 bis 10, I Entwässerungsabschnitt 4, B36 von km 64,462 bis 65, I Beckenanlagen...88 I Becken Gradnitz...88 I B36 Becken I B36 Becken I Aufbau Humusfilterkörper...90 I Mineralischer Filter...90 I Bodenfilter...90 I Übersicht Beckenanlagen...90 I Sommerbetrieb...91 I Winterbetrieb...92 I Außeneinzugsgebiete...93 I Maßnahmen zum Gewässerschutz...97 I Bauphase...97 I Beweissicherung...97 I Betriebsphase...98 I Beweissicherung...98 I Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Hochwasserschutz...98 I.5.15 Wasserhaltung/Maßnahmen im Grundwasserschwankungsbereich I Bauphase I Betriebsphase I.5.16 Verlegung der Gradnitz...1 Seite 4 von 260

5 I.5.17 In Anspruch genommene Grundstücke...1 I.5.18 Rodungsflächen I Zweck der Rodung I Betroffenen Flächen I Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes (Bestandsumwandlungen) zum Ausgleich der dauerhaften Rodungen I Maßnahmen zum Ausgleich der temporären Rodungen - Wiederbewaldung I Zusammenfassung der Rodungsflächen Rechtsgrundlagen Begründung Sachverhalt Bisheriger Verfahrensverlauf Vorbringen Beteiligter während der Auflagefrist Liste der Einwender/Stellungnehmenden Zusammenfassung der Ausführungen Denkmalschutz Deponietechnik Forstwirtschaft Lärmtechnik Landwirtschaft Luftreinhaltetechnik Naturschutz Raumordnung/Landschaftsbild Umwelthygiene Verkehrstechnik Sonstige Vorbringen Erhobene Beweise Teilgutachten Umweltverträglichkeitsgutachten Seite 5 von 260

6 3.3 Öffentliche Mündliche Verhandlung Ergänzungen zum Ermittlungsverfahren Gegengutachten Beweiswürdigung Allgemeine Ausführungen Teilgutachten Umweltverträglichkeitsgutachten Öffentliche Mündliche Verhandlung Ergänzdes Gutachten Dr Traxler Entscheidungsrelevante Sachverhalt Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVP-G NÖ Straßengesetz NÖ Landesstraßenverzeichnis NÖ BAUORDNUNG Wasserrechtsgesetz WRG Forstgesetz NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) Verordnung über die Europaschutzgebiete VERORDNUNG ÜBER DIE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Denkmalschutzgesetz Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L Eisenbahngesetz Seite 6 von 260

7 6.11 Abfallwirtschaftsgesetz 20 - AWG ArbeitnehmerInnenschutzgesetz AschG Subsumption UVP-Pflicht Materienrechtliche Genehmigungstatbestände Rechtliche Würdigung Allgemeine Ausführungen Zur Frage der Einwendungen, Stellungnahmen und Parteistellung Umweltverträglichkeit des Vorhabens Materienrechtliche Genehmigungsfähigkeit Genehmigungsfähigkeit gemäß UVP-G Allgemeine Ausführungen Anwendung der Kriterien des 24 f UVP-G Zur Frage des Vorliegens des öffentlichen Interesses des Vorhabens Zur Frage des Vorliegens der Notwendigkeit des Vorhabens Zur Frage einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Zur Frage der Naturverträglichkeitsprüfung Zur Frage der Interessenabwägung gemäß Forstgesetz Zur Frage einer Trassenauswahl/ Variantenprüfung/ Alternativenprüfung Unterbleiben des Vorhabens Zu den Einwendungen und Stellungnahmen Denkmalschutz Deponietechnik Forstwirtschaft Seite 7 von 260

8 Lärmtechnik Landwirtschaft Luftreinhaltetechnik Naturschutz Raumordnung/Landschaftsbild Umwelthygiene Verkehrstechnik Sonstige Vorbringen Zur Befristung Zusammenfassung Rechtsmittelbelehrung Seite 8 von 260

9 Die NÖ Landesregierung hat über den Antrag des Landes Niederösterreich vom , vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenbau nunmehr Landesstraßenplanung (ST3), auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens B38 Umfahrung Zwettl gemäß 5 und 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, UVP-G 2000, und unter Anwendung der für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen wie folgt entschieden: Spruch I Genehmigung Dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung (ST3), wird die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens B38 Umfahrung Zwettl erteilt. Die Anlagen sind entsprechend der Projektbeschreibung (zusammenfassend Pkt I.5) sowie den Projektsunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen sind, auszuführen und zu betreiben. Die unten angeführten Auflagen (Pkt I.3) sind bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens einzuhalten. Soweit die Zustimmung Dritter für das Vorhaben notwendig ist, wird die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt. Diese Genehmigung wird entsprechend den mit anzuwendenden materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen wie folgt konkretisiert: I.1 Wasserrechtlicher Konsens I.1.1 Direkteinleitung anfallender Oberflächenwässer I Während der Bauphase Die Direkteinleitung anfallender Oberflächenwässer während der Bauphase wird entsprechend den in der Projektsbeschreibung angeführten Entwässerungsabschnitten (Pkt I.5.14) genehmigt. Seite 9 von 260

10 I Während der Betriebsphase Die Direkteinleitung anfallender Oberflächenwässer während der Betriebsphase wird entsprechend den in der Projektsbeschreibung angeführten Entwässerungsabschnitten (Pkt) genehmigt. I.1.2 Versickerung anfallender Oberflächenwässer I Während der Bauphase Die Versickerung anfallender Oberflächenwässer während der Bauphase wird entsprechend den in der Projektsbeschreibung angeführten Entwässerungsabschnitten (Pkt I.5.14) genehmigt. I Während der Betriebsphase Die Versickerung anfallender Oberflächenwässer während der Betriebsphase wird entsprechend den in der Projektsbeschreibung angeführten Entwässerungsabschnitten (Pkt I.5.14) genehmigt. I.1.3 Maßnahmen im Grundwasser(schwankungs)bereich I Während der Bauphase Die Durchführung von Baggerungen, Erdaushubarbeiten und Wasserhaltungsmaßnahmen während der Bauphase sowie die Errichtung von Bohrpfählen, Pfahlrosten, Fundamenten und Einschnitten wird entsprechend den in der Projektsbeschreibung Pkt I.5.15 angeführten Maßnahmen genehmigt. I Während der Betriebsphase Die Durchführung von Maßnahmen im Grundwasser(schwankungs)bereich während der Betriebsphase wird entsprechend den in der Projektsbeschreibung Pkt I.5.15 angeführten Maßnahmen genehmigt. I.1.4 Dingliche Gebundenheit Die Wasserrechte (Pkt I.1.1 bis I.1.3) sind mit dem Eigentum an der Straßenanlage verbunden. Seite 10 von 260

11 I.1.5 Gewässerverlegung Die Verlegung der Gradnitz in Richtung Norden über eine Länge von ca. 100 m im Bereich Trassen-km 5,700 5,800 wird entsprechend den in der Projektsbeschreibung (Pkt I.5.16) angeführten Maßnahmen genehmigt. I.1.6 Gewässerquerungen Die Errichtung und der Betrieb nachfolgender Gewässerquerungen werden entsprechend den in der Projektsbeschreibung (Pkt I.5.10 und I.5.14) angeführten Maßnahmen genehmigt. Objektbezeichnung Beschreibung LW-LH Objekt B 38.13a, km Brücke über den Kamp LW=173.90m, LH~20,00m (ü. Gerinne) 3,1+64,267 Objekt B 38.13b, km TÜ Gradnitzbach und LW=205,40m, LH~29,00m (ü. Gerinne) 5,8+50,920 Bahn Objekt B 38.13d, km Brücke über den Waldbacrinne) LW=100,40m, LH~21,00m (ü. Ge ,670 Objekt B 38.13f, km 8,5+96,000 Brücke über den Strahlbach LW=116,40m, LH~30,00m (ü. Gerinne) Objekt B 38.13g, km Brücke über die Zwettl LW=2,40m, LH~26,00m (ü. Gerinne) 8,9+27,700 I.2 Forstrechtlicher Konsens I.2.1 Dauernde Rodungen Die dauernde Rodung wird entsprechend der in der Projektsbeschreibung angeführten Flächenbilanz (Pkt I.5.18) genehmigt. I Rodungszweck Die dauernde Rodung ist an den Zweck der ausschließlichen Verwendung der in der Projektsbeschreibung angeführten Flächen zur Verwirklichung (Errichtung und Betrieb) des beantragten Vorhabens B38 Umfahrung Zwettl gebunden. I Ausgleichsmaßnahmen/Ersatzaufforstungen Als Ausgleich für die dauernden Rodungen sind die der in der Projektsbeschreibung (Pkt I , I ) angeführten Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzaufforstungen umzusetzen. Seite 11 von 260

12 I.2.2 Vorübergehende Rodungen Die vorübergehende Rodung wird entsprechend der in der Projektsbeschreibung angeführten Flächenbilanz (Pkt I.5.18) genehmigt. I Rodungszweck Die vorübergehende Rodung ist an den Zweck der ausschließlichen Verwendung der in der Projektsbeschreibung angeführten Flächen zur Verwirklichung (Errichtung) des beantragten Vorhabens B38 Umfahrung Zwettl gebunden. Die Flächen der vorübergehenden Rodung sind nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden. I.3 Auflagen I.3.1 Abwasser- und Wasserbautechnik I Vor Baubeginn ist durch den Wasserberechtigten das Einvernehmen mit nachfolgenden Personen bzw. Verantwortlichen herzustellen: a) Grundeigentümer Bei der Errichtung von Entwässerungskanälen auf Privatgrundstücken ist im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer die genaue Lage vor Baubeginn in der Natur festzulegen. Nach Verlegung der Kanalstränge ist der frühere Zustand der Oberfläche wieder herzustellen. b) Gerinneerhalter Im Einvernehmen mit dem Gerinneerhalter sind die Bauarbeiten an den Mündungsbauwerken so durchzuführen, dass die Ausmündungsbauwerke böschungsgleich an die Ufer eingebunden werden und der Bereich der Bauwerke gegen Auswaschungen gesichert wird. c) Einbautenträger Sämtliche Einbautenträger sind zu erheben und mit ihnen die erforderlichen Schutzvorkehrungen, Sicherheitsabstände und sonstigen, notwendigen Maßnahmen festzulegen. Eine Bestätigung der Einbautenträger über die vereinbarungsgemäße Ausführung ist im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Seite 12 von 260

13 d) Drainagebesitzer Bei Querungen von Drainsträngen ist die Drainage im Querungsbereich wieder funktionsfähig herzustellen. Die ordnungsgemäße Übernahme durch die Eigentümer ist schriftlich zu bestätigen und im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. e) Fischereiberechtigte Bauliche Eingriffe an oder Einleitungen in Fließgewässer sind dem Fischerberechtigten rechtzeitig vor Baubeginn bekannt zu geben. I Die Kanalbauarbeiten sind so durchzuführen, dass Beeinflussungen des Grundwassers nach der Baudurchführung nicht auftreten. Von der Bauleitung sind im Einvernehmen mit unbefangenen und geeigneten Fachkräften (Projektant, Ziviltechniker oder Ingenieurbüro) Dichtungsmaßnahmen festzulegen, die ein Abströmen von Grundwasser wirksam unterbinden, wobei nachfolgende Mindestanforderungen einzuhalten sind: Bei einer Herstellung von Dichtungsriegel sind diese in jenen Bereichen, wo Kanalleitungen im Grundwasser bzw. -schwankungsbereich verlaufen, so in den gewachsenen Boden einzubinden, dass ein Unterströmen oder seitliches Vorbeiströmen unterbunden wird. Die Oberkante der Dichtungsriegel muss so gewählt werden, dass es keinesfalls zu einer Vernässung von Bauwerken oder Fundamenten kommt. Die Rohrbettung und mitverlegte Baudrainagen sind im Bereich der Dichtungsriegel zu unterbrechen und flüssigkeitsdicht zu verschließen. Die Durchführung der Maßnahmen hat unter Kontrolle einer befugten Fachperson/Fachanstalt zu erfolgen und ist fotographisch und schriftlich zu dokumentieren. Die Dichtungsriegel sind mit Sperrmaßen einzumessen und in einem Lageplan zu verzeichnen. Die Dokumentation der Dichtungsriegel ist im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. I Die dichte Ausführung von Retentionsbecken und abgedichteten Mulden ist mit einer 3-lagigen mineralischen Dichtung (3 x 20 cm) mit lagenweiser Verdichtung durchzuführen. Die Herstellung und Prüfung der Abdichtung hat nach ÖN B 2074 Teil 2 zu erfolgen und ist von der örtlichen Bauaufsicht/der wasserwirtschaftlichen Bauaufsicht zu kontrollieren und darüber ein Abnahmeprotokoll im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Seite 13 von 260

14 I Dammschüttungen und freigelegte Einschnittbereiche sind laufend nach Maßgabe des Baufortschrittes so zu humusieren und zu begrünen, dass der Bewuchs zur Gewährleistung der Standsicherheit beiträgt und Bodenerosionen bei Starkregenereignissen vermieden werden. I Die Einlaufstellen in den Beckenanlagen sind baulich so zu gestalten, dass auch bei Starkregenereignissen keine Schäden durch Auskolkungen oder Erosionen entstehen können. I Die Errichtung der Beckenanlagen ist im Bauzeitplan so festzulegen, dass bei Inbetriebnahme der Becken ein flächendeckender dichter Bewuchs im Becken gegeben ist. Die Einleitung von Straßenwässern in die Beckenanlagen darf frühestens 3 Monate nach der Begrünung der Beckenanlagen erfolgen. I Das Filtermaterial der Beckenanlage ist homogen gemischt einzubringen und hat die gemäß Projekt vorgesehene geotechnische Zusammensetzung aufzuweisen. Ein Nachweis über die Zusammensetzung des verwendeten Filtermaterials ist im Zuge des Überprüfungsverfahrens vorzulegen. I Die Beckenanlagen sind gegen den Zutritt betriebsfremder Personen zu sichern und mit Hinweistafeln mit der Beckenbezeichnung entsprechend dem bewilligten Projekt zu kennzeichnen. I Im Rahmen der Baudurchführung ist entsprechende Vorsorge dafür zu treffen, dass keine wassergefährdenden Stoffe oder Erdmaterial in Gewässer abgeschwemmt werden, die Gerinneprofile für den Hochwasserabfluss erhalten und nicht verringert werden, bei Hochwässern sofort die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen im Baustellenbereich veranlasst werden. I Vor Inbetriebnahme sind Kanäle und Schächte gemäß den ÖNORMEN EN 1610 und B 25 einer Dichtheitsprobe zu unterziehen. Die Ergebnisse der Dichtheitsproben sind schriftlich festzuhalten und bei der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung der Behörde vorzulegen. I Die Fertigstellung der Entwässerungsanlagen ist mit den Ausführungsunterlagen, einer Stellungnahme zu den Auflagen sowie mit den erforderlichen Attesten und Bestätigungen der Behörde bekannt zu geben. Seite 14 von 260

15 I Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid mit den Auflagen ist den mit der Errichtung der Entwässerungsanlage beauftragten Baufirmen zu übergeben. Auflagen Wartung und Kontrolle der Entwässerungsanlagen: I Die Zugänglichkeit bzw. Zufahrtsmöglichkeit von Schächten und Beckenanlagen muss ständig gewahrt bleiben. I Der Schlamm aus den Absetzbecken sowie Räumgut aus Schächten ist ordnungsgemäß und nachweislich zu entsorgen. I Eine Betriebsvorschrift für die Entwässerungsanlagen ist durch einen einschlägigen Fachmann ausarbeiten zu lassen. Die Vorschrift hat eine Beschreibung der Funktion der einzelnen Anlagenteile zu enthalten. Hinsichtlich der Wartung (Kanalstränge, Schächte und Beckenanlagen) sind die notwendigen Kontroll- und Wartungsmaßnahmen sowie die entsprechenden Zeitintervalle in der Betriebsvorschrift zu berücksichtigen. Insbesondere ist in der Betriebsvorschrift auf Störfälle und den daraus resultierenden Maßnahmen einzugehen Die Betriebsvorschrift ist im Abnahmeverfahren der Behörde vorzulegen. I Eine genehmigte Ausfertigung der Betriebsvorschrift ist dem Wartungsorgan auszuhändigen und bei der zuständigen Straßenmeisterei aufzulegen. Der Betrieb der Anlage hat entsprechend der genehmigten Betriebsvorschrift zu erfolgen. I Die Durchführung aller nach der Betriebsvorschrift notwendigen Maßnahmen und Kontrollen, Beckenräumung, Entsorgungsnachweise für Beckenablagerungen und Räumgut von Schächten sowie alle die Anlage betreffenden besonderen Vorkommnisse sind mit Datums- und Zeitangabe in einem Betriebsbuch festzuhalten. I Nach stärkeren Regenereignissen, jedoch zumindest 3 x jährlich, sind die Beckenanlagen und die Humusfiltermulden auf Ablagerungen oder Schäden zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung im Betriebsbuch festzuhalten. I Der Bodenfilterkörper des Filterbeckens und die Humusfiltermulden sind in gepflegtem und begrüntem Zustand zu erhalten. Bewuchsarme oder freie Stellen sind wieder zu besämen. I Der Querschnitt der Humusfiltermulden ist zu erhalten. Verlandungen sind abzugraben und der Bewuchs durch Aufsämung wiederherzustellen. Seite 15 von 260

16 I In der zuständigen Straßenmeisterei ist ein Lageplan des bewilligten Straßenabschnittes mit Kilometrierung, Richtungsfahrbahn und mit Kennzeichnung a) der Grundstücksgrenzen b) der einzelnen Entwässerungsabschnitte c) aller Entwässerungsstränge bis zu den Reinigungsanlagen und der Kanalstränge von den Reinigungsanlagen bis zu den Vorflutern, Schächte und Beckenanlagen mit der Beckenbezeichnung aufzulegen. I Der Drosselabfluss von 0,8 l/s am Ablauf des Retentionsbeckens Gradnitz ist für den Fall Vollfüllung ist mittels Messprotokollen in der Praxis nachzuweisen. I Der auf 0,8 l/s retentierte Ablauf des Retentionsbeckens ist zumindest 1x jährlich während des Winterbetriebes auf den Parameter Chlorid durch eine unabhängige Untersuchungsanstalt zu untersuchen. Diese Untersuchung ist gemeinsam mit der 12x erforderlichen Fremduntersuchung des Vorfluters Gradnitz der Behörde vorzulegen (siehe auch Auflage Vorfluteruntersuchung der gewässerbiologischen ASV). (Hinweise: Bei anderen als mit diesem Bescheid genehmigten Baudurchführung im Grundwasser (einschließlich Schwankungsbereich) und dabei geplanter Wasserhaltung ist von einer Änderung des eingereichten Vorhabens auszugehen. Es wäre diesbezügliche daher rechtzeitig vor Baubeginn unter Vorlage von Projektunterlagen (u.a. hydrogeologisches Gutachten, Angabe betroffener Wasserberechtigter, Ausmaß der Wasserhaltung, Ableitung des Baugrubenwassers) um (wasserrechtliche) Bewilligung im Sinne des 18b UVP-G 2000 ivm 56 WRG 1959 bei der zuständigen Behörde anzusuchen. Erst nach Vorliegen dieser Bewilligung darf mit den jeweiligen Baumaßnahmen begonnen werden. Grenzzeichen, die im Zuge der Bauarbeiten entfernt werden sollen, sind durch einen befugten Ziviltechniker einzumessen und zu versichern. Nach den Bauarbeiten sind diese wieder herzustellen. Seite 16 von 260

17 Die Bauarbeiten sind unter möglichster Schonung der natürlichen Vegetation, der landwirtschaftlicher Kulturen und des sonstigen Bestandes durchzuführen.) I.3.2 Bautechnik I Die Brückenbauwerke (Straßenbrücken) sind entsprechend den Erfordernissen der Tragsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit unter Berücksichtigung der ständigen, veränderlichen, seismischen und außergewöhnlichen Einwirkungen gemäß den einschlägigen gültigen ÖNORMEN und technischen Richtlinien sowie der anstehenden Boden- und Grundwasserverhältnisse zu bemessen und zu errichten. Die statischen Berechnungen und die Schalungs-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne, erstellt oder überprüft von einem Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung, sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. I Mit den von den Brückenbauvorhaben betroffenen Einbauträgern ist rechtzeitig vor Baubeginn (mindestens 14 Tage) das Einvernehmen herzustellen und zu dokumentieren. I Zur ausreichenden Erkundung des Trag- und Setzungsverhaltens des Baugrundes sind Bodenuntersuchungen durchzuführen. Die Festlegung der Gründungen hat im Einvernehmen mit dem Bodengutachter auf Grundlage der geotechnischen Untersuchungsberichte (Baugrundgutachten) zu erfolgen. I Bei den Brückenbauwerken mit Flachgründungen sind vor Beginn der Fundamentherstellung die Gründungssohlen von einer hierzu befugten Person abzunehmen und freizugeben (Bodenbeschau). Dabei ist zu prüfen, ob die Einbaukriterien gemäß den statischen Berechnungen gegeben sind. Über die Bodenbeschauten sind Protokolle zu führen, die zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten sind. I Bei den Brückenbauwerken mit Tiefgründungen (Großbohrpfähle) sind die Ausführung der Bohrpfähle und die dabei durchzuführenden Prüfungen (z.b. Belastungsprüfungen, Integritätsprüfungen) unter Hinweis auf ÖNORM EN 1536 zu dokumentieren. Die fertigen Pfähle und Pfahlgruppen sind im Hinblick auf die statischen Erfordernisse von einer hierzu befugten Person abzunehmen und freizugeben. Die Protokolle und Dokumentationen über die Pfahlprüfungen und Pfahlabnahmen sind zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Seite 17 von 260

18 I Die Bauabschnitte der Brückenbauwerke sind so festzulegen, dass die Standsicherheit der Konstruktion zu jedem Zeitpunkt gegeben ist. Die erforderlichen Hilfs- und Stützmaßnahmen und die Lehrgerüste sind entsprechend den statischen Erfordernissen zu errichten, von einer hierzu befugten Person abzunehmen und zu dokumentieren. I Vor den Betonierarbeiten ist die plan- und fachgerechte Verlegung der Bewehrung von einer hierzu befugten Person abzunehmen (Bewehrungsabnahme) und in einem Abnahmeprotokoll zu bestätigen. Die Abnahmeprotokolle sind in einer übersichtlichen bauwerks- und bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. I Für Brückenabschnitte mit Vorspannung hat die Herstellung der Vorspannung gemäß statischer Berechnung unter der Leitung des Verfassers der statischen Berechnung zu erfolgen. Hierüber ist ein Spannprotokoll zu verfassen. I Über den eingebauten Beton für tragende Teile sind normgemäße Qualitätsprüfungen (Identitätsprüfungen) durchzuführen. Probenahme- und Prüfplan sind im Einvernehmen mit dem Verfasser der statischen Berechnung festzulegen. Die Prüfatteste, ausgestellt von einer hierzu akkreditierten Prüfstelle, sind in einer übersichtlichen bauwerks- und bauteilbezogenen Form zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. I Über den fachgerechten Einbau der Brückenlager gemäß statischer Berechnung und Lagerversetzplan durch eine hierzu befugte Person sind Protokolle (Einbauprotokolle) zu führen, die zur Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten sind. I Bei den Brückenbauwerken B36.15b und B36.15c sind seitlich der Brückenwiderlager entlang der Flügelmauern für allfällige Begehungen der Dammschultern mindestens 1m hohe Absturzsicherungen in Form von Geländern oder Zäunen anzuordnen. I Die gepflasterten Wartungstreppen für den Zugang zu den Widerlagern sind soweit möglich durch Zwischenpodeste zu unterteilen und zumindest an einer Seite jeder Wartungstreppe ist ein Handlauf in einer Höhe von ( ) cm anzuordnen. Seite 18 von 260

19 I Für eine zuverlässige und schadlose Ableitung der Niederschlagswässer ist Sorge zu tragen. Tropftüllen dürfen nicht über Verkehrsflächen angeordnet werden. I Die Entwässerungseinläufe auf den Brücken sind trag- und verkehrssicher entsprechend den ÖNORMEN EN 124 und B 5110 auszulegen. I Die Stützkonstruktion (Steinschlichtung) beim Brückenbauwerk B38.13f und die Lärmschutzwände sind entsprechend den statischen Erfordernissen standsicher auszuführen. Auf Brückenbauwerken sind unter Hinweis auf ÖNORM EN Lärmschutzwände oder Teile davon gegen Abstürzen im Falle von Verformungen oder Brüchen zu sichern. I Die Ausführung der Brückenbauwerke hat jeweils unter der Leitung eines hierzu befugten Bauführers zu erfolgen. Nach Fertigstellung der Brückenbauwerke sind für jedes Brückenvorhaben getrennt für die Genehmigungsbehörde folgende Nachweise zur Einsichtnahme bereitzuhalten: a) Zusammenfassender Bericht des für das Brückenbauvorhaben bestellten Bauführers über die bescheidgemäße und fachgerechte Ausführung (einschließlich der Stützkonstruktion/Steinschlichtung beim Brückenobjekt B38.13f) b) Statische Berechnungen, Schalungs-, Bewehrungs- und Konstruktionspläne c) Protokolle der Bodenbeschauten, der Bohrpfahl-, Bewehrungs-, Brückenlagerund Tragwerksabnahmen einschließlich der Spannprotokolle für vorgespannte Brückenabschnitte d) Prüfatteste über den eingebauten Beton (Hinweis: 1. Auf die Verwendung ausschließlich brauchbarer Bauprodukte (z.b. Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung auf Basis harmonisierter europäischer Normen (hen) oder europäischer technischer Zulassungen (ETA) sowie gemäß den einschlägigen Verwendungsbestimmungen der gültigen Baustofflisten ÖA und ÖE des Österreichischen Instituts für Bautechnik OIB) wird hingewiesen. Die Brauchbarkeitsnachweise (z.b. Konformitätserklärungen, Konformitätszertifikate, Übereinstimmungsnachweise, Zulassungen, Prüfzeugnisse) sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Seite 19 von 260

20 2. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der in den Projektsunterlagen angeführten ÖNORMEN, die bereits zurückgezogen und/oder durch neuere oder andere Ausgaben ersetzt worden sind, die derzeit gültigen ÖNORMEN als Regel der Technik zu beachten und anzuwenden sind.) I.3.3 Deponietechnik/Gewässerschutz: I Die Höhenlage des Rohplanums der Straßentrasse ist nach dem Projekt herzustellen. Allfällige irrtümliche Unterschreitungen sind mit geeignetem, gleichwertigem, standorteigenem Material umgehend wieder zu beseitigen. I Die Abbauendböschungen sind in gewachsenem Material zu belassen. Die Neigung der Böschungen darf nicht steiler als 2:3 ausgebildet werden. I Im Anschluss an die jeweils vollständige Herstellung der Böschungen in einem Bauabschnitt sind diese der projektgemäßen Rekultivierung zuzuführen. Für die Rekultivierung darf nur standorteigenes bewuchsfähiges Material verwendet werden. I Das Projektsgebiet (einschließlich Abbaubereiche, Anschüttungsbereiche und Infrastruktur) ist derart abzugrenzen, dass ein Zufahren für Unbefugte auszuschließen ist (z.b. Zaun, Wall, etc.). Die Absicherungsmaßnahmen sind deshalb auch auf eine entsprechende Länge (umfahrsicher) entlang der Begrenzungen des Areals fortzusetzen und zu erhalten. I Im Projektsgebiet vorgenommene (nicht genehmigte) Ablagerungen sind ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammen, unverzüglich zu entfernen und unaufgefordert auf eine zur Entsorgung derartiger Materialien genehmigte Anlage zu verbringen. I Während der Arbeiten ist darauf zu achten, dass Wasser gefährdende Stoffe nicht in den Untergrund gelangen. Geräte und Maschinen dürfen am Standort nur dann verwendet werden, wenn sie sich in einem einwandfreien Betriebszustand befinden. I Die Lagerung von - im chemisch-technischen Sinn - Wasser gefährdenden Stoffen im Projektsgebiet ist grundsätzlich verboten. I Die Betankung der Fahrzeuge oder Geräte hat unter Anwendung von Schutzmaßnahmen gegen Tropfverluste (z.b. Tropftasse) zu erfolgen. Seite 20 von 260

21 I In einem Betriebscontainer sind mindestens 200 l Ölbindemittel vorrätig zu halten. I Im Störfall (z.b. Treibstoffaustritt, Platzen eines Hydraulikschlauches) ist das ausgetretene Medium mit Bindemittel zu fassen und anschließend als gefährlicher Abfall nachweislich entsorgen zu lassen. Das verschmutzte Erdreich ist vollständig ab-/auszuheben und ebenso wie das Bindemittel zu entsorgen. Die Aufsichtsperson gem. Auflage I ist vom Störfall und von den Arbeiten unverzüglich zu verständigen und ist der Störfallbereich nach der Sanierung von der Aufsichtsperson freigeben zu lassen. I Vor Beginn der Schüttungsmaßnahmen ist jegliches organisches Material (z.b. aufgekommener Bewuchs, Humus, Oberboden) von den Schüttbereichen zu entfernen, fachgerecht aufzubereiten und für die spätere Rekultivierung in Haldenform zwischen zu lagern. Die Schütthöhe der Halde darf 2 m nicht übersteigen. I Für die Schüttungsmaßnahmen/Geländeanpassungsmaßnahmen dürfen ausschließlich Bodenaushubmaterialien verwendet werden (Schlüsselnummer (30, 31, 32) nach ÖNORM S 2100 bzw (30, 31, 32) und 20 (30, 31, 32) nach Abfallverzeichnisverordnung), die für diesen Zweck geeignet sind und die Grenzwerte und Anforderungen nach dem BAWP 2011 (Kapitel 7.15.) nachweislich einhalten. Bodenaushubmaterial mit der Schlüsselnummer nach ÖNORM S 2100 bzw und nach Abfallverzeichnisverordnung darf dann eingesetzt werden, wenn der Einbauort auf Grundlage chemisch-analytischer Untersuchungen eine vergleichbare Belastungssituation aufweist und die Grenzwerte der Tabellen 1 und 2 in Kapitel gemäß BAWP 2011 eingehalten werden. Dazu gilt: Die Anschüttung darf nur mit Material hergestellt werden, das zumindest den Schadstoffgrenzwerten der Klassen A1 oder A2 bzw. den Grenzwerten für den begrenzten Einsatz von Bodenaushub mit erhöhter Hintergrundbelastung in Bereichen vergleichbarer Hintergrundbelastung gemäß BAWP 2011 entspricht. Das Material muss in den übrigen Inhaltsstoffen aufgrund einer Untersuchung nach Anlage 4 DVO 2008 der Deponieklasse Bodenaushubdeponie zugeordnet werden können. Im Grundwasserbereich gelten zusätzlich die Grenzwerte der Klasse A2-G nach dem BAWP Seite 21 von 260

22 I Für Umsetzung der Bauarbeiten ist der Behörde eine verantwortliche Person und, soweit innerbetrieblich erforderlich, auch ein Stellvertreter namhaft zu machen. Diese Aufsichtspersonen müssen insbesondere informiert sein, welche Materialien und unter welchen Auflagen und Randbedingungen abgelagert werden dürfen. Namen und Anschriften dieser Personen sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekannt zu geben. I Sämtliche Anschüttungsvorgänge sind unter Aufsicht der verantwortlichen Person durchzuführen (Anwesenheitspflicht während der Betriebszeiten). Diese Person hat Aufzeichnungen über Datum der Anlieferung, Herkunft (Anfallsort) und Menge der Schüttungen zu führen (Aufzeichnungen der Mengen gegliedert nach Abfallbezeichnung und Abfallschlüsselnummer). Die Aufzeichnungen sind in einem Betriebsbuch fortlaufend zu führen und der Behörde auf Anforderung vorzulegen. I Das Anschüttungsmaterial ist zu Zwecken der Beweissicherung und zur Kontrolle seiner Umweltverträglichkeit (Boden- und Gewässerschutz) von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt (Nachweis der Voraussetzungen nach 2 Abs. 6 Z 6 Abfallwirtschaftsgesetz 20 AWG 20) prüfen zu lassen. Für diese Untersuchung ist wie folgt vorzugehen: a) Die Probenahmeplanung ist gemäß ÖNORM S 2126/ÖNORM S 2123 durchzuführen, wobei zusätzlich die Vorgaben der Kapitel 3.1 und 3.2 Anhang 4 Teil 1 DVO 2008 zu beachten sind. b) Die Probenahme ist in einem Probenahmebericht zu dokumentieren, welcher die Angaben gemäß Kapitel 3.4 Anhang 4 Teil 1 DVO 2008 zu enthalten hat (Probenahmeplan, Probenahmeprotokolle und Probennahmeskizze). c) Bei der Durchführung der Grundlegenden Charakterisierung sind die Vorgaben der Tabelle 1 im Anhang 4 Teil 2 DVO 2008 zu berücksichtigen (Mindestanzahl der qualifizierten Stichproben, Parameterumfang, Zuordnungswerte, zugeordnete Deponieklassen). d) Für sensorisch nicht belastetes Aushubmaterial gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von t vor Aushub und t nach Aushub. Stammt das Aushubmaterial aus einem zusammenhängenden Aushubbereich und lassen die ersten Entnahmeprüfungen eine einheitliche Verwertungsmaterialqualität Seite 22 von 260

23 (A1, A2 oder A2-G nach BAWP 2011) erkennen, kann der Untersuchungsumfang für das Material der 1. Aushubkategorie nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial gemäß Anhang 4 Teil 2 DVO 2008 durch die technische Aufsichtsperson auf eine Entnahmeprüfung pro angefangene t erweitert werden. e) Für Aushubmaterial mit sensorischen Auffälligkeiten gilt ein maximaler Beurteilungsmaßstab von t vor Aushub und 500 t nach Aushub. f) Bei Verdacht einer Kontamination ist der Beurteilungsmaßstab gemäß Tabelle 1 aus Anhang 4 Teil 2 DVO 2008 mit 500 t bzw. 50 t zu wählen. g) Bei Überschreitungen von Zuordnungswerten bei einzelnen Abfallteilmengen, sind Detailuntersuchungen gemäß den Vorgaben im Kapitel Anhang 4 Teil 2 DVO 2008 zu veranlassen. h) Das Ergebnis der grundlegenden Charakterisierung ist im Beurteilungsnachweis darzustellen. Dieser hat einerseits die Dokumentation aller relevanten Informationen und Untersuchungsergebnisse und andererseits alle Beurteilungen, Schlussfolgerungen und Begründungen für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einem Deponiekompartiment (Deponieklasse Bodenaushubdeponie) und die Zulässigkeit für die Verwertungsmaßnahme zu enthalten. Der Beurteilungsnachweis hat die im Kapitel 9 des Anhangs 4 Teil 1 DVO 2008 aufgelisteten Angaben zu enthalten. I Die korrekte Umsetzung des Vorhabens (Projekt, Konsens, Auflagen) ist durch einen unabhängigen (externen) befugten Fachkundigen (zb Ingenieurkonsulent oder Ingenieurbüro) zumindest monatlich begleitend überprüfen und dokumentieren zu lassen. Name und Anschrift des Fachkundigen sind der Behörde vor Anlieferungsbeginn schriftlich bekannt zu geben. Durch diesen Fachkundigen ist der Behörde 1 x jährlich sowie mit der Fertigstellungsmeldung ein zusammenfassender Bericht (inkl. periodischer Prüfprotokolle, Fotos, Untersuchungsergebnisse etc.) vorzulegen. Prüfbefunde, aus denen die Einbringung von konsenswidrigem Material hervorgeht, sind dem Fachkundigen unmittelbar nach Erhalt vorzulegen. Bei nicht korrekter Umsetzung des Vorhabens ist der Behörde umgehend ein Sonderbericht vorzulegen; die Abweichungen sind nach Aufforderung durch die Behörde umgehend zu beseitigen. Seite 23 von 260

24 I Der Abschluss der Arbeiten ist der Behörde unter Anschluss von Ausführungsunterlagen (Lage-/Höhenplan, charakteristische Schnitte, Details) sowie der Messprotokolle, der Aufzeichnungen und der Prüfbefunde in gesammelter Form anzuzeigen. I Nach Abschluss der Arbeiten sind alle technischen Einrichtungen und Einbauten zu entfernen. I Für die zur Lagerung auf den Zwischenlagerflächen vorgesehenen Materialien sind die Untersuchungen gemäß Auflage I vor deren Verfuhr auf die Zwischenlager durchzuführen. I Die Zwischenlagerflächen sind spätestens nach Fertigstellung des Projektes aufzulassen und ist der ursprüngliche Zustand, insbesondere vom Geländeniveau und Bodenaufbau her, wieder herzustellen. I.3.4 Elektrotechnik I Kabelleitungen sind einzumessen und in einem Kabelplan festzuhalten. Bei der Verlegung der Kabelleitungen sind die Bestimmungen der ÖVE L 20 einzuhalten. Kabeleinmesspläne sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten. I Vor Bauarbeiten in der Nähe von Hochspannungsmasten ist mit den Leitungsbetreibern das Einvernehmen herzustellen. Die Mastfundamente sowie vorhandene Erdungs- und Potentialsteueranlagen sind entsprechend abzusichern, dass diese bei Grabarbeiten nicht entfernt und beschädigt werden. I Es ist sicherzustellen, dass während und nach den Bauarbeiten, sämtliche Erdungs- und Potentialsteueranlagen voll funktionsfähig sind. I Nach Abschluss der Bauarbeiten sind im Einvernehmen mit den Leitungsbetreibern sämtliche Erdungs- und Potentialsteueranlagen messtechnisch zu überprüfen. Über die Wirksamkeit sind entsprechende Atteste mit zugehörigen Planskizzen auszustellen und der Behörde im Rahmen der Fertigstellungsanzeige vorzulegen. I Die Rohrleitungen der Gasleitungen sind kathodisch gegen Außenkorrosion geschützt. Durch das geplante Projekt darf es zu keiner Beeinflussung des Kathodenschutzsystems der Rohrleitungen kommen. Entsprechende Maßnahmen sind in Seite 24 von 260

25 Abstimmung mit den betroffenen Leitungsbetreibern zu treffen. Im Bereich der Schutzstreifen der Rohrleitung sind die diversen Kabelleitungen in einem Schutzrohr ( PVC od. Beton ) zu verlegen. I Für die kathodisch geschützten Rohrleitungen sind Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit den Betreibern vorzusehen. Bezüglich unzulässiger Beeinflussung durch Starkstromanlagen über 1kV ist die TE30 einzuhalten. Hinsichtlich der Abstände der Rohrleitungen zu metallenen Masten von Hochspannungsleitungen und ihren Erdungsanlagen ist die ÖVGW Richtlinie G28 einzuhalten. Bei Kreuzung bzw. Parallelführung mit den Rohrleitungen ist, betreffend eine zu erwartenden Beeinflussung, ein rechnerischer und messtechnischer Nachweis zu führen. Nach Ausführung des Projektes ist der Behörde ein Prüfbericht über die Wirksamkeit dieses kathodischen Korrosionsschutzes durch einen unabhängigen, befugten Sachverständigen für Elektrotechnik vorzulegen, aus dem ersichtlich sein muss, dass der kathodische Korrosionsschutz der Rohrleitungen weiterhin voll funktionsfähig ist. I.3.5 Fischerei-, Forst- und Jagdwirtschaft: I Für die Überwachung der Rodungsarbeiten, der Wiederaufforstungen und der Ersatzaufforstungen ist eine forstliche Bauaufsicht zu bestellen. Für die forstliche Bauaufsicht sind Personen oder Institutionen heranzuziehen, die Förster oder Forstwirte i.s. des Forstgesetzes sind. Die forstliche Bauaufsicht hat über ihre Wahrnehmungen einen jährlichen Bericht zu verfassen, der der Behörde unaufgefordert bis jeweils zum jedes Jahres zu übermitteln ist. I Die Person oder Institution, welche die forstliche Bauaufsicht ausübt, ist neben der Behörde auch der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (Forstabteilung) vor Rodungsbeginn namhaft zu machen. I Mit der Rodung darf erst begonnen werden, wenn der Projektwerber das Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an den jeweiligen zur Rodung bewilligten Waldflächen erworben hat. I Mit der Rodung darf erst begonnen werden, wenn die Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen rechtlich gesichert sind, d.h. wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Grundeigentümer der Ausgleichsmaßnahmen vorliegt. Seite 25 von 260

26 I Zum Ausgleich der durch die Rodungen verlorenen Wirkungen des Waldes sind Ausgleichsmaßnahmen gem. 18 Abs. 2 Forstgesetz 1975 im vorgelegten Ausmaß von zumindest 7 ha durchzuführen. Die Umsetzung der Bestandesumwandlungen hat spätestens bis zum Abschluss der Umsetzung des technischen Projektes begonnen zu haben. I Für die Bestandesumwandlungs- und Wiederaufforstungsflächen sind Aufforstungs- und Pflegepläne zu erstellen. Die Planungsoperate sind vor der Durchführung der Rodung der Behörde vorzulegen und durch einen ASV für Forstwesen zu überprüfen. Die Bestandesumwandlungen und Wiederaufforstungen sind ausschließlich mit standortsgerechten und regionstypischen Baumarten durchzuführen. I Die Wiederaufforstungen von Flächen für die eine befristete Rodungsbewilligung erteilt wurde, sind umgehend nach Beendigung der technischen Arbeiten der Errichtung des Projektes, spätestens aber bis zum Ende der darauf folgenden Vegetationsperiode durchzuführen. I Auf den Wiederaufforstungsflächen ist eine Unterbodenlockerung durchzuführen und ein humoser Oberboden von mindestens 30 cm Mächtigkeit aufzubringen. I Die Wiederaufforstungen und Bestandesumwandlungen sind wirksam vor Wildeinfluss zu schützen und solange nachzubessern, bis die Kulturen im Sinne des 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 gesichert sind. I Während der Bauphase sind das Rauchen und Feuerentzünden in den an die Baustelle unmittelbar angrenzenden Waldflächen und in dessen Gefährdungsbereich in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober verboten. I In den an die Rodeflächen angrenzenden Waldflächen ist das Abstellen von Baufahrzeugen, das Lagern von Baumaterial, Betriebsmitteln oder Treibstoff sowie die Lagerung von Erdmaterial verboten. I Die Wiederaufforstungsflächen und Bestandesumwandlungen sind von der Person oder Institution, welche die forstliche Bauaufsicht ausübt, jährlich bis zur Sicherung der Kulturen im Sinne des 13 Abs. 8 Forstgesetz 1975 hinsichtlich Anwuchserfolg und Schäden zu kontrollieren. Die diesbezüglichen Wahrnehmungen Seite 26 von 260

27 sind in einem Protokoll festzuhalten und der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (Forstabteilung) zu übermitteln. Eventuelle Schäden sind umgehend zu beseitigen. I.3.6 Geohydrologie I Die Entwässerung im Bereich der Anschlussstrecke der B 36 ist so zugestalten, dass keine punktförmigen, konzentrierten Versickerungen von Wässern erfolgen. Die in Retentionsbecken aufgefangenen Straßenwässer sind schadlos in die jeweils nächsten geeigneten Vorfluter abzuleiten. I Für die qualitative Beweissicherung sind die Brunnen BR-RU14, BR-RU17, BR-RU19, BR-RU22, BR-RU39, BR-RU40, BR-ZF3, BR-ZF4, und BRZF5 heranzuziehen. Bei diesen Brunnen sind während der Baumaßnahmen in einem Intervall von 3 Monaten Wasserproben durch Fachkundige zu ziehen und jeweils eine Analyse der Wasserqualität entsprechend der Mindestuntersuchung laut Trinkwasserverordnung (BGBl. 304/2001 i. d. g. F.) durchzuführen. Die Probennahmen haben das erste Mal vor Beginn der Baumaßnahmen stattzufinden und sind bis zwei Jahre nach der Fertigstellung des Bauvorhabens fortzusetzen. I Für die quantitative (mengenmäßige) Beweissicherung sind neben den errichteten Pegelmessstellen die Brunnenanlagen BR-RU2, BR-RU14, BR-RU15, BR- RU16/1, BR-RU17, BR-RU19, BR-RU22, BR-RU24, BR-RU32, BR-RU39 und BR- RU40 heranzuziehen. Bei den Brunnen und Pegelmessstellen sind die Wasserspiegel in monatlichen Abständen durch Fachkundige zu messen und aufzuzeichnen. Die Messungen sind ein Jahr vor Baubeginn erstmalig durchzuführen. Die letztmaligen Messungen haben zwei Jahre nach Fertigstellung des Bauvorhabens stattzufinden. I Die Ergebnisse der Beweissicherung sind durch Fachkundige in einem Bericht zusammen zu fassen und nach Ende der Beweissicherungsmaßnahmen der Behörde vorzulegen. I.3.7 Geologie I Im Bereich von Festgesteinsanschnitten sind die geometrischen Verhältnisse der Klüfte und der (neuen) Geländeoberfläche zu beurteilen, ob Kluftkörper unterschnitten werden. Allenfalls als absturzgefährlich erkannte Felspartien sind entweder zu sichern oder zu entfernen. Seite 27 von 260

28 I.3.8 Lärmschutz I Bautätigkeiten und Transporte dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht und werktags nur in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr durchgeführt werden. Ausgenommen davon sind Bautätigkeiten, welche aus technischen Gründen in einem Zug abgewickelt werden müssen bzw. eines kontinuierlichen Baufortschrittes bedürfen und eine Unterbrechung aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist, wie z.b. Betonierarbeiten im Bereich der Talübergänge. I Baustelleneinrichtungen, die auch während der Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr in Betrieb sein müssen (z. B. Lüftungsanlagen, Pumpen u. dgl.), müssen so dimensioniert sein, dass ihre einwirkenden Schallimmissionen bei den nächstgelegenen Anrainerobjekten in der Nacht Lr = 40 db nicht überschreiten. Dies ist durch ein gesondertes Projekt einer akkreditierten Prüfstelle, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen nachzuweisen und den zuständigen Stellen bzw. der UVP-Behörde vor Inbetriebnahme vorzulegen. I In der Bauphase sind Fahrwege, sofern es sich nicht um öffentliche Verkehrswege handelt, für die erforderlichen LKW-Transporte so zu wählen, dass zu den nächstgelegenen, bestehenden Nachbarobjekten ein Mindestabstand von 15 m eingehalten wird. Durch den Bauwerber ist sicherzustellen, dass der Baustellenverkehr im öffentlichen Straßennetz ausschließlich über die dafür im Projekt vorgesehenen Straßen abgewickelt wird und kein Ausweichverkehr in Siedlungs- bzw. Wohnstraßen stattfindet. I Seitens des Bauwerbers ist sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit dem Baustellenbetrieb - dem Stand der Technik entsprechend - lärmarme Baugeräte verwendet werden (z. B. Berücksichtigung im Ausschreibungstext). Die Grenzwerte der 249. Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen sind für alle verwendeten Maschinen und Geräte einzuhalten. I Auf Aufforderung der Behörde ist die Einhaltung der Grenzwerte gem. Auflage 4 durch eine akkreditierte Prüfstelle, einen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen binnen 1 Monat überprüfen zu lassen und sind die Ergebnisse unverzüglich den zuständigen Stellen bzw. Behörden Seite 28 von 260

29 vorzulegen. Als eingehalten gelten die Grenzwerte, wenn der gemessene Schallleistungspegel um nicht mehr als 3 db über dem Grenzwert der Verordnung liegt. I Sind anhand der Prognoseberechnungen für den Baulärm Beurteilungspegel von Lr 70 db zu erwarten, so ist eine regelmäßige schalltechnische Kontrolle durch Messung einer akkreditierten Prüfstelle, eines Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen notwendig und sind die Ergebnisse den zuständigen Stellen bzw. der UVP-Behörde binnen 1 Monat vorzulegen. Die betroffene Bevölkerung ist über Maßnahmen zum Selbstschutz, wie Schließen der Fenster und Lüften über die abgewandte Seite, temporäre Verlegung der Schlafstelle, etc. nachweislich zu informieren. I Vor Verkehrsfreigabe sind die akustischen Eigenschaften der Lärmschutzwände durch entsprechende Prüfzertifikate nachzuweisen. Auf Anforderung der Behörde sind zur Überprüfung der akustischen Eigenschaften bzw. der Qualität der ausgeführten Produkte, der in der UVE Box 4, Mappe 4, Einlage 4.1.1, Kapitel festgelegten Lärmschutzwandabschnitte im Bereich Rudmanns Messungen in-situ nach ÖNORM CEN/TS durch eine dazu autorisierte Stelle oder eine akkreditierte Prüfstelle durchführen zu lassen. Die Messstellen sind nach schalltechnischen Kriterien festzulegen. Die Nachweise sind binnen 1 Monat nach Durchführung der Überprüfung den zuständigen Stellen bzw. der UVP-Behörde vorzulegen. I Innerhalb von 6 Monaten nach der Verkehrsfreigabe sind im Bereich Rudmanns schalltechnische Kontrollmessungen an zwei repräsentativen Messpunkten im Straßennahbereich (z. B. am Straßenrand innerhalb etwa 25 m Entfernung zum nächstgelegenen Fahrbahnrand an einer durch Lärmschutzeinrichtungen nicht abgeschirmten Position) über eine ausreichende Messzeit entsprechend der Richtlinie RVS durchzuführen. Parallel zu den Messungen sind Verkehrszählungen, kombiniert mit einer Überprüfung der Fahrgeschwindigkeit, vorzunehmen. Die Messungen haben in einer nachvollziehbaren Art und Weise zu erfolgen und sind durch eine dazu autorisierte Stelle durchführen zu lassen. Zur Dokumentation ist die Erstellung von Pegelschrieben erforderlich. Als Messergebnisse sind mindestens der LA,eq, der LA,max sowie die statistischen Pegel LA,1 und LA,95 auszuwerten. Die Messungen sind bei geeigneten meteorologischen Bedingungen mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Schallausbreitung durchzuführen. Während der Messdurchführung sind durch eine Wetterstation meteorologische Grunddaten (Windrichtung, Windgeschwindigkeit, Luftdruck, Temperatur u. dgl.) zu erheben und zu doku- Seite 29 von 260

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