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1 Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Bauprodukten-Richtlinie vom Landeskonferenz 2015 Kommunale Abwasserbeseitigung im Freistaat Sachsen am 9. November 2015 in Dresden 1 9. November 2015 Landeskonferenz Abwasserbeseitigung Claudia Fritzsch - SMUL - Referat 41

2 EuGH-Urteil vom (C-100/13) Verurteilung D wegen Verstoß gegen Bauprodukten-RL (inzwischen abgelöst durch EU-VO) EuGH: Wenn für Bauprodukt (z. B. KKA) eine harmonisierte EU-Norm existiert (für KKA: EN 12566), darf Mitgliedstaat an das Bauprodukt keine zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen stellen aber: Mit der CE-Kennzeichnung wird nur die Übereinstimmung mit der EU- Norm (EN 12566) festgestellt. Die EU-Norm EN enthält keine Grenzwerte für das gereinigte Abwasser (keine Emissionswerte nach AbwV), keine Bemessungsgrundlagen keine Vorgaben an die Reinigungsleistung diese wasserrechtlichen Anforderungen werden (bis jetzt) nur durch die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt geprüft November 2015 Landeskonferenz Abwasserbeseitigung Claudia Fritzsch - SMUL - Referat 41

3 EuGH-Urteil vom (C-100/13) Folgen für Deutschland: Sofort Streichung der 3 betreffenden Bauprodukte aus Bauregelliste (nicht KKA) ab Streichung der gesamten Bauregellisten (einschließl. KKA) ab keine neuen abz durch DIBt Konsequenzen für KKAen: Bis Okt bleibt es bei der jetzt geltenden Rechtslage Anträge an DIBt für neue abz bis möglich Bereits erteilte abz behalten ihre Gültigkeit Anforderung an Reinigungsleistung betrifft nicht das Bauprodukt ies, sondern dessen Betrieb 3 9. November 2015 Landeskonferenz Abwasserbeseitigung Claudia Fritzsch - SMUL - Referat 41

4 EuGH-Urteil vom (C-100/13) z. Zt. wird auf Bundesebene über Ersatz der abz durch andere gleichwertige wasserrechtlichen Eignungsprüfung beraten: Prüfung der Reinigungsleistung Festlegung der Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung durch gemeinsame zentrale Stelle (nicht mehr DIBt) Ziel: keine Absenkung der geltenden materiellen Standards (SdT nach AbwV) Vollzugserleichterungen beibehalten, insbesondere Einhaltefiktion der AbwV Prüfung der wasserrechtlichen Eignung durch zentrale Stelle verbunden mit allgemein geltender Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung Bis Oktober 2016 erteilte abz behalten ihre Gültigkeit 4 9. November 2015 Landeskonferenz Abwasserbeseitigung Claudia Fritzsch - SMUL - Referat 41

5 Voraussichtlicher Änderungsbedarf ab Okt Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung (SächsBauPAVO) Nachweis der wasserrechtlichen Eignung nach SächsBO: Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten sind hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach 18, 19 und 22 bis 24 SächsBO ivm 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie 25 SächsBO zu führen: 1. Abwasserbehandlungsanlagen a) Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu 8 m³/tag bemessen sind, Regelung (Nachweis der wasserrechtlichen Eignung) im WHG oder AbwV etc November 2015 Landeskonferenz Abwasserbeseitigung Claudia Fritzsch - SMUL - Referat 41

6 Voraussichtlicher Änderungsbedarf ab Okt Abwasserverordnung Anhang 1 Teil C Absatz 4 (Einhaltefiktion): (4) Die Anforderungen nach Absatz 1 für die Größenklasse 1 gelten bei Kleineinleitungen im Sinne des 8 in Verbindung mit 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes als eingehalten, wenn eine durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder sonst nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage nach Maßgabe der Zulassung, eingebaut und betrieben wird. In der Zulassung müssen die für eine ordnungsgemäße, an den Anforderungen nach Absatz 1 ausgerichtete Funktionsweise erforderlichen Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sein. Neue Eignungsfeststellung muss zusätzlich aufgenommen werden 6 9. November 2015 Landeskonferenz Abwasserbeseitigung Claudia Fritzsch - SMUL - Referat 41

7 Voraussichtlicher Änderungsbedarf ab Okt SächsBO Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung: (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. (2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. 69 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben. (4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden. 73 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die Zulassung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. (6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt. (7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen. Neue Eignungsfeststellung muss im WHG (hilfsweise im SächsWG) geregelt werden 7 9. November 2015 Landeskonferenz Abwasserbeseitigung Claudia Fritzsch - SMUL - Referat 41

8 Zusammenfassung Bis Oktober 2016 erteilte abz behalten während ihrer Geltungsdauer (in der Regel 5 Jahre) ihre Gültigkeit. Die Anforderungen der abz und der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse gelten ebenso wie die Regelungen der AbwV Anhang 1 Absatz 4 fort. Die CE-Kennzeichnung reicht für den Nachweis der Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen an den SdT (AbwV Anh. 1) nicht aus November 2015 Landeskonferenz Abwasserbeseitigung Claudia Fritzsch - SMUL - Referat 41

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