Praxisgerechte und effiziente

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1 Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Praxisgerechte und effiziente Umsetzung der Bauprodukte- Verordnung, Zulassungen, Bauregelliste Dr.-Ing. Berthold Schäfer

2 EuGH-Urteil C-100/13 Kernaussagen Harmonisierte Normen für Bauprodukte regeln vollständig Nationale Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte sind unzulässig Die Doppelkennzeichnung harmonisierter Bauprodukte mit CE- und Ü-Zeichen ist ebenfalls unzulässig 2

3 EuGH-Urteil C-100/13 Randbedingungen für die Umsetzung Die EU-Kommission besteht darauf, produktbezogene Regelungen im harmonisierten Bereich abzuschaffen Mitgliedstaaten müssen bei unvollständigen Normen die formalen Verfahren der BauPVO nutzen (Deutschland hat inzwischen mehrere Art. 18-Verfahren eingeleitet) Um weitergehende Anforderungen zu erfüllen, die nicht von einer harmonisierten Norm erfasst sind, sollen Europäisch Technische Bewertungen genutzt werden (freiwilliges Verfahren für Hersteller) 3

4 EuGH-Urteil C-100/13 Konsequenzen Das Urteil ist auf die BauPVO übertragbar Die Bauregelliste B sowie zusätzliche Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen bauordnungsrechtlichen Regelungen sind zu streichen Allg. bauaufsichtliche Zulassungen im Zusammenhang mit harmonisierten Bauprodukten verlieren ihre Rechtsgrundlage Das Ü-Zeichen in diesem Bereich muss entfallen 4

5 Umsetzung des EuGH-Urteils Änderungen des Bauordnungsrechts Neufassung der Musterbauordnung Abkehr von produktbezogenen Regelungen, dafür Festlegung bauwerksbezogener Grundanforderungen Entfall verpflichtender Vorgaben für bestimmte Prüfverfahren bei harmonisierten Bauprodukten, um deren Eignung zur Erfüllung der bauwerksbezogenen Grundanforderungen nachzuweisen Gleichzeitiger Entfall der Verpflichtung des Nachweises auf Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Vorgaben des nationalen Regelwerks 5

6 Umsetzung des EuGH-Urteils Geplante Änderungen des Musterbauordnung (1) Das Niveau der Bauwerkssicherheit wird gehalten. Die Bauwerksanforderungen werden so konkretisiert, dass sich ableiten lässt, welche Produkte eingesetzt werden können Anforderungen an die Verwendung mehrerer Produkte werden als Bauarten bezeichnet. Bauarten sind Regelungen zur Bauausführung (Tätigkeit des Zusammenfügens von Bauprodukten zu baulichen Anlagen) Bauarten, für die allg. Regeln der Technik existieren, können ohne weitere Genehmigung eingesetzt werden, andernfalls bedürfen sie einer allgemeinen (durch DIBt) oder vorhabenbezogenen (durch oberste Bauaufsichtsbehörde) Bauartgenehmigung. I.d.R wird für abps allgemeine Bauartgenehmigungen zu beantragen sein Für harmonisierte Bauprodukte dürfen keine Verwendbarkeitsnachweise gefordert werden 6

7 Umsetzung des EuGH-Urteils Geplante Änderungen des Musterbauordnung (2) 16 a Bauarten 16 b Allg. Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten 17 Verwendbarkeitsnachweise 18 Allg. bauaufsichtliche Zulassungen 19 Allg. bauaufsichtliche Prüfzeugnisse 20 Nachweis über die Verwendbarkeit im Einzelfall 21 Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen 22 Übereinstimmungsbestätigung 23 Übereinstimmungserklärung des Herstellers 16b c Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für die Verwednung entsprechen. Die 17 bis 20, 21 Abs. 1 S.1 und die 22 bis 25 gelten nicht. 21 Abs 1. S.2 ff Besondere Sachkunde- und Sorgfaltsanforderungen 24 Zertifizierung 25 Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen 7

8 Umsetzung des EuGH-Urteils Geplante Änderungen des Musterbauordnung (3) 85a Ermächtigungsgrundlage für den Erlass Technischer Baubestimmungen Technische Baubestimmungen (Muster-Verwaltungsvorschrift) Liste der technischen Baubestimmungen Bauregellisten (ohne B) Konkretisierung der Grundanforderungen Anforderungen an Planung, Bemessung, Konstruktion baulicher Anlagen Anforderungen an die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen, u.a. wesentliche Merkmale für einen Verwendungszweck Verfahren zur Feststellung der Leistung für wesentliche Merkmale (nicht bei CE) Zulässige oder unzulässige und besondere Verwendungszwecke Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke BRL A, Liste C, sonstige Bauprodukte 8

9 Umsetzung des EuGH-Urteils Folgerung für Hersteller Mit dem Wegfall bauaufsichtlicher Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte entsteht eine Nachweis-Lücke Mit der Leistungserklärung werden allein die Leistungsmerkmale nach harmonisierter Norm erklärt Der Nachweis über zusätzliche Leistungen kann jedoch auf freiwilliger Basis durch den Hersteller erbracht werden (z.b. mit einer Herstellererklärung) 9

10 Umsetzung des EuGH-Urteils Folgerung für Verwender Bei der Auswahl der Bauprodukte müssen Verwender zukünftig die geforderten Leistungsmerkmale eines Produktes konkret benennen. Der Verweis auf eine harmonisierte Norm reicht nicht aus Neben den harmonisierten Leistungsmerkmalen können dabei auch zusätzliche Merkmale konkret ausgeschrieben werden 10

11 Informationsbereitstellung Situation Die nationalen Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte sind bisher nicht systematisch zusammengefasst (Aufgabe PIS) Es gibt keine Übersicht, welche konkreten Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte im jeweiligen Verwendungsfall gestellt werden Hier besteht Nachholbedarf: Die Hersteller schlagen daher sogenannte Anforderungsdokumente vor 11

12 Informationsbereitstellung Rahmenbedingungen für freiwillige Lösungen Das System muss EU-konform sein und darf keine staatlichen (sondern nur freiwillige) nationale Produktanforderungen enthalten Das System darf nicht marktabschottend wirken, sondern muss für alle Wettbewerber offen und transparent sein Bei der Festlegung technischer Eigenschaften sind auch die Mess- und Konformitätsbewertungsverfahren festzulegen Optional kann die Überwachung durch eine Zertifizierungsstelle vorgesehen werden 12

13 Informationsbereitstellung Anforderungsdokument Angaben zu Bauprodukt und Verwendung Nationale Anforderungen an wesentliche Merkmale Zusätzliche Leistungen und zugehörige Nachweisverfahren 13

14 Zusätzliche Anforderungen heute Bespiel Gesteinskörnung nach EN DIN EN 12620: Stufen, Klassen und Verwendungszwecke gemäß Landesbauordnungen Natürliche GK Rezyklierte GK Industrielle GK Tragende Bauteile System 2+ AKR-Prüfung gemäß DAfStb-RL Umweltverträglichkeit DIBt Nicht tragende Bauteile zusätzlich Zwischenhändler Verwendung 14

15 Zusätzliche Anforderungen morgen Beispiel: Alkali-Kieselsäure-Reaktion bei Gesteinskörnungen Bisher besteht über die BRL B eine zusätzliche Anforderung an harmonisierte Gesteinskörnungen: Einordnung in eine Alkali-Empfindlichkeitsklasse Diese Anforderung wird zukünftig nicht mehr an das Produkt gestellt werden, sondern an das Bauwerk (z.b. so: Bei Betonaußenbauteilen sind Alkali- Kieselsäure-Reaktionen auszuschließen. ) Im Anforderungsdokument können hierzu Empfehlungen gegeben werden (Abschnitt Zusätzliche Eigenschaften ) 15

16 Informationsbereitstellung Beispiel Anforderungsdokument Gesteinskörnung 16

17 Informationsbereitstellung Herstellererklärung Herstellererklärung Fa. Mustermann Musterstadt Mit dieser Erklärung wird bestätigt, dass das Bauprodukt Gesteinskörnung für Beton gemäß EN Leistungserklärung ABCD7890 mit dem Anforderungsdokument Nr. UVW-AB übereinstimmt. Die zusätzlichen Anforderungen werden wie folgt bestätigt Alkali-Empfindlichkeitsklasse E1 gemäß DAfStb-RL 17

18 Informationsbereitstellung Vorteile Anwendungsdokument + Herstellerklärung Schnell verfügbare Lösung Erstmalige übersichtliche Zusammenfassung bestehender Anforderungen Äußerst praktikabel Nutzung als Bestellzettel Nutzung als Instrument für die Eingangskontrolle Zusicherung aller Leistungen durch den Hersteller Unterstützt die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen (insbesondere mit Blick auf die zeitlich uneinheitlich endenden abz) 18

19 Informationsbereitstellung Anwendungsdokument + Herstellererklärung Die Möglichkeit eines Verwendungszeichens ist gegeben BBS- Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Für Verwender wäre damit unmittelbar ersichtlich, dass das (erhöhte) nationale Anforderungsniveau eingehalten ist 19

20 Informationsbereitstellung Stufenplan der Hersteller mineralischer Baustoffe Richtlinie Qualität und sichere Verwendung CEgekennzeichneter Baustoffe in Deutschland" mit der Definition und den Rahmenbedingungen für die künftige privatrechtliche Regelung (abgestimmt mit den beteiligten Kreisen) Produktbezogene Anforderungsdokumente (ebenfalls abgestimmt mit den beteiligten Kreisen) BBS- Bundesverband Baustoffe Steine und Erden e.v. Herstellererklärung zur Einhaltung des Anforderungs-dokuments - zusätzlich zur Leistungserklärung Optional: Zeichen 20

21 Fazit Die Hersteller mineralischer Baustoffe sind bereit, die Lücke, die durch die Änderungen des Bauordnungsrechts entsteht, mit einem freiwilligen System zu schließen Durch eine Kombination von Anforderungsdokument und Herstellererklärung wird der Verwender bei der Auswahl und Kontrolle der Baustoffe zielsicher unterstützt Eine Einführung des Systems ist bis Oktober 2016 möglich Eine Ausweitung auf andere harmonisierte Bauprodukte ist möglich 21

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