Was ist bei den neuen technischen Baubestimmungen für Gebäude zu beachten?

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1 Was ist bei den neuen technischen Baubestimmungen für Gebäude zu beachten? Das EuGH Urteil vom und seine Konsequenzen für die Baupraxis 23. Mitteldeutscher Immobilientag Leipzig, 2. September 2016 Rechtsanwalt Michael Halstenberg, Ministerialdirektor a. D. 1

2 Zulässige Verwendung von Bauprodukten nach dem Bauordnungsrecht Bauprodukte dürfen für die Errichtung Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck von den bekannt gemachten Regeln nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder als ungeregelte Bauprodukte zulässig sind und wenn sie das Ü-Zeichen (Übereinstimmungsnachweis) tragen oder nach der Bauproduktenverordnung gehandelt und in Verkehr gebracht werden dürfen und die CE-Kennzeichnung tragen und dieses die festgelegten Klassen und Stufen ausweist. 2

3 Übliche Kennzeichnung = geprüfte Sicherheit CE Gütezeichen Harmonisierte Norm Ü Gefahr -stoffe 3

4 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht CE und Ü geht nicht mehr! Bauordnung Nationale Anforderungen an das Bauwerk Anforderungen an das Bauprodukt Keine harmonisierte Norm Produktnorm: Nationale DIN Norm Nachweis erbracht: Ü-Zeichen X Produktnorm: Europäische DIN EN Norm Unvollständige Norm? Hersteller erklärt Konformität: CE-Zeichen 4

5 Der EuGH hat durch Urteil vom festgestellt: Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen die EU-Bauproduktenrichtlinie verstoßen, weil sie in drei Fällen zusätzliche nationale Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte gestellt hat. EuGH RS C-100/13 Das bedeutet das Aus für nationale Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte denn es gibt keine Teilharmonisierung sondern eine umfassende Sperrwirkung. 5

6 Künftig: Beschränkung auf die CE-Kennzeichnung 6

7 Und die Leistungserklärung des Herstellers LEISTUNGSERKLÄRUNG DES HERSTELLERS Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und den Anforderungen der BauPVO entsprechend der europäischen (harmonisierten) Produkt-Normen. 7

8 Folgen der EuGH-Entscheidung Die herrschende Meinung und die EU-Kommission gehen von einer Grundsatzentscheidung des EuGH aus. Folgen: (nur für harmonisierte Bauprodukte) Die zusätzliche Ü-Kennzeichnung entfällt künftig. Auch die nationalen Zusatz - Anforderungen an Bauprodukte entfallen. Damit ändert sich faktisch das deutsche Sicherheitskonzept! Aber: Die Leistungserklärung kann die Ü-Kennzeichnung momentan mangels Vollständigkeit in vielen Fällen nicht ersetzen, d. h. die tatsächlich benötigten Anforderungen sind unvollständig. 8

9 Das Ü Zeichen mit dem Bezug zur Bauordnung entfällt künftig bei harmonisierten Bauprodukten Das Ü-Zeichen entfällt künftig bei harmonisierten Bauprodukten als wichtige Orientierungshilfe und Qualitätsmerkmal Der Verwender weiß nicht, ob die nicht mehr mit Ü gekennzeichneten Baustoffe die Anforderungen des Bauordnungsrechts (!) erfüllen. Folge: 1. Abnahme der Bauaufsicht unsicher. 2. Zivilrechtliche Haftung der Unternehmer droht. 9

10 Unvollständigkeit harmonisierter Normen Viele der harmonisierten europäischen Produktnormen enthalten nicht alle Verfahren und Angaben, die erforderlich sind, um Aussagen in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu treffen, die für die Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke in allen Mitgliedstaaten notwendig sind. Damit deckt auch eine CE-Kennzeichnung mit der dazugehörigen Leistungserklärung nicht alle Aussagen ab, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen der Bauwerke nachzuweisen. Viele Aussagen zur Standsicherheit, Brandschutz, Wärmeschutz etc. von Bauwerken lassen sich nur unter Berücksichtigung bestimmter Eigenschaften der Bauprodukte treffen. Das gilt auch für die Raumluft. 10

11 Neue Entwicklungen im Bauproduktenrecht Zeitübersicht: EU-Bauproduktenrichtlinie und Bauproduktengesetz EU-Bauproduktenverordnung Urteil des EuGH Entwurf der neuen MBO Anhörung zur MBO im DIBt Technische Regeln textile Bodenbeläge Anforderung bezüglich Gesundheitsschutz an baul. Anlagen Anforderungen bzgl. Auswirkungen auf Boden und Gewässer Neue MBO Technische Regel WDVS mit ETA nach ETAG Neue MBO parallel Novellierung Landesbauordnungen Verwaltungsvorschrift VV TB (Ersatz aller BRL) Einleitung Notifizierungsverfahren der MBO Anhörung zur VV TB Überarbeitung MBO Ergänzung VV TB Umsetzung zum Einleitung Notifizierungsverfahren VV TB Übergangsregelungen (Mitteilung DIBt) Mögliches Inkrafttreten der VV TB.2017 Alle Bauordnungen der Länder werden möglicherweise angepasst 11

12 MBO MBO: Bauherr Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. Der Bauherr hat vor Baubeginn den Namen des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen. Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 12

13 MBO 2016 e) die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke, f) die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach 3 Satz 1 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen, 6. die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation. (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. (5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Abs. 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift gilt als Verwaltungsvorschrift des Landes*, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt. = Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) 13

14 VV TB 2016 Ersetzt die bisherigen Bauregellisten Gegliedert nach den Grundanforderungen Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung Schallschutz Wärmeschutz 14

15 Was macht die Bauaufsicht? Anforderungen an das Bauwerk?? Achtung: Nat. Gefahrstoffrecht EU- Nationales Bauordnungsrecht Bauproduktenrecht Was muss der Handwerker beachten? Was soll der Bauherr jetzt machen? Vertragliche Anforderungen Und was macht der Hersteller? 15

16 Wer kann was verlangen? 1. Die Bauaufsicht kann Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an Bauwerke fordern: - Gebäude dürfen nicht glimmen - Standsicherheit erfordert Frostsicherheit des Wandaufbaus - Die Lastannahmen der Bauteile müssen gewährleistet sein - Innenraumluft muss Grenzwerte in Bezug auf Substanzen einhalten 2. Der Bauherr kann von seinen Unternehmern entsprechende Nachweise fordern (Stichwort: Reform des Bauvertragsrechts / VOB/B), wenn es dies vereinbart hat. 3. Der Käufer kann von dem Verkäufer (Bauträger) technische Nachweise bzgl. des Bauobjekts fordern (Stichwort Reform des Bauvertragsrechts). 16

17 Prüfung von bautechnischen Nachweisen 1. Nachweise und die damit verbundenen Erklärungen sind nicht freiwillig sondern erforderlich. Denn es muss zur Überzeugung der Bauaufsicht feststehen, dass die (funktionalen) Anforderungen erfüllt sind. 2. Auf Grund der Anforderungen an Bauwerke kann der Bauherr gehalten sein, zusätzliche Herstellerangaben abzufragen. 3. Das ist der Fall, wenn der Bauwerksnachweis solche Herstellerangaben einbezieht (Bsp.: Frostsicherheit von Mauersteinen). 4. Dann prüft die Bauaufsicht die Herstellerangaben zu einem Produkt als Bestandteil des Bauwerksnachweises. 5. Auch die Herstellerangaben müssen also zum Nachweis führen! 17

18 VV TB 2016 D 3 Technische Dokumentation nach 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE- Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwilligen Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck sinnvoll sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine wie eine TAB-Stelle oder eine ebenso qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine Prüfstelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll. 18

19 Vertragliche Vereinbarungen des Bauherrn sind keine bauaufsichtlichen Anforderungen! Der Verkäufer (Hersteller) kann auch generelle Erklärungen für sein Produkt abgeben. Auch der freiwillige Nachweis der Erfüllung der Anforderungen durch Gütezeichen oder Zertifizierung ist zulässig. Unzulässig wäre aber eine Vorschrift, wonach (bestimmte) Bauherren ein(e) bestimmte(s) Merkmal, Leistung oder Gütezeichen fordern müssen. Denn das hätte die gleiche Wirkung wie eine bauaufsichtliche Anforderung. Nicht der Käufer würde entscheiden, sondern ein Dritter in den Wettbewerb eingreifen. 19

20 Interessen der Beteiligten Neben der Bauaufsicht haben auch alle anderen Beteiligten und Marktteilnehmer ein Interesse daran, den Nachweis der Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen führen zu können und verlässliche Angaben zu den Eigenschaften der Produkte und damit der Bauwerke zu erhalten. Der Bauherr ist verpflichtet, verschiedene Nachweise für das Gebäude zu führen. Das heißt, er muss entsprechende verlässliche Aussagen zu den Eigenschaften der Bauprodukte machen können. Unternehmer müssen ein mangelfreies Bauwerk erstellen, also die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten und die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen erfüllen. Lieferant und Garant sollte der Bauprodukthersteller sein! 20

21 Vertrauensprinzip und freiwillige Kontrolle Wie könnte eine Lösung konkret aussehen? 1. Systemwechsel: Herstellerangaben statt öffentlich-rechtlicher präventiver Kontrolle mit Ü-Zeichen. 2. Die Verantwortlichkeit und Haftung wird künftig stärker vertraglich geregelt werden müssen. 3. Herstellererklärung bedeutet: kaufvertragliche Zusicherung. 4. Eine unabhängige (Qualitäts-) Kontrolle i. S. e. Präqualifizierung könnte über freiwillige Gütezeichen oder Konformitätsbescheinigungen / Zertifikate erreicht werden. 5. Zertifizierer sind DAkkS akkreditiert. 21

22 Konzepte der Bauprodukthersteller 22

23 Anforderungsdokumente Das Anforderungsdokument (Bestellhilfe) umfasst - die wesentlichen Merkmale und Mindestleistungen, die das Produkt gemäß harmonisierter europäischer Norm im Hinblick auf die nationalen Anforderungen erfüllen muss. - Ggf. weitere Merkmale und Eigenschaften, die für die Verwendung in Deutschland erforderlich sind, um die geltenden Bauwerksanforderungen zu erfüllen. - Das Anforderungsdokument stellt damit eine Bestellhilfe für den Verwender dar, wenn es um in Deutschland sicher verwendbare Produkte geht. - Der Hersteller bezieht sich bei der Lieferung ebenfalls auf das Anforderungsdokument. Er dokumentiert die Einhaltung der Vorgaben des Anforderungsdokuments durch die entsprechende Vollständigkeit der Leistungserklärung und eine ergänzende Herstellererklärung. Letztere ist erforderlich, soweit zusätzliche Angaben in der Leistungserklärung (die ebenfalls eine Herstellererklärung ist) nicht aufgeführt werden dürfen. 23

24 Konzepte der Bauprodukthersteller 24

25 QR Code als Zeichen? 25

26 Vertragliche Absicherung des Bauherrn Zivilrechtliche Grundlagen: 633 Abs. 1, Abs. 2 BGB Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art und Weise erwarten kann. 26

27 Einbeziehung der VOB/B 4 Abs. 2 VOB/B Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 13 Abs. 1 VOB/B Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. 1 Abs. 1 VOB/B Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). 4 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B Der Auftragnehmer hat bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B und C zugrunde zu legen. 27

28 Weitgehende Pflichten des Auftragnehmers Selbst wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat, muss es auch funktionstüchtig sein, d. h. zur gewöhnlichen Verwendung geeignet sein und eine übliche Beschaffenheit aufweisen, die vom Besteller berechtigterweise erwartet werden kann. Das bezieht die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Anforderungen ein. Entspricht das Werk nicht den anerkannten Regeln der Technik gilt seine Funktionstüchtigkeit mit der Folge als beeinträchtigt, dass das Werk mangelhaft ist. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik sind der Mindeststandard, denn eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn der Schuldner etwas anderes herstellt als es in dem Vertrag vorgesehen ist. Ein Werk kann daher auch bei Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik mangelhaft sein. (Vgl. BGH Urteil vom VII ZR 54/07; BGH, Urt X ZR 242/99) Mangel ist die Abweichung der vereinbarten Soll- von der Ist-Beschaffenheit und zwar grundsätzlich unabhängig von wirtschaftlicher oder technischer Gleichwertigkeit! (Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom U 205/05) 28

29 Vertragliche Absicherung des Bauherrn Falls darüber hinaus Interesse an bestimmten Eigenschaften besteht: Vereinbaren Sie die Ziele! Achten Sie auf die Vorlage der bautechnischen Nachweise und eine vollständige technische Dokumentation 29

30 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Bauproduktenrecht Ein facettenreiches Thema Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 30

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