Die neue MBO und VV-TB
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- Klaudia Adler
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1 Die neue MBO und VV-TB Wie geht es weiter im Baurecht-Dschungel? Mainz, 24. November 2016 Rechtsanwalt Michael Halstenberg Ministerialdirektor a. D. 1 Die neue MBO und VV-TB I. Novellierung des Bauproduktenrechts 2 1
2 EU-Bauproduktenverordnung und nationales Recht CE und Ü Zeichen! Bauordnung Nationale Anforderungen an das Bauwerk Anforderungen an das Bauprodukt Keine harmonisierte Norm Produktnorm: Nationale DIN Norm Nachweis erbracht: Ü-Zeichen Produktnorm: Europäische DIN ENNorm Hersteller erklärt Konformität: CE-Zeichen 3 Grundanforderungen an Bauwerke werden durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Merkmale eines Bauprodukts, die sich auf diese Grundanforderungen beziehen sind Wesentliche Merkmale(Druckfestigkeit, Dämmwirkung, Entflammbarkeit) Harmonisierte Norm legt keine Wesentlichen Merkmale fest! Harmonisierte Normen legen (nur) die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre WesentlichenMerkmale (nach Bedarf der MS vollständig) fest (Art. 17 Abs. 3 S. 1 BauPVO) Die Norm legt der Hersteller bei der Bewertung der Leistung zugrunde. 4 2
3 Die nationalen Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten Bauprodukte dürfen in Deutschland für die Errichtung Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck das Ü-Zeichen(Übereinstimmungsnachweis) tragen oder nach der Bauproduktenverordnung gehandelt und in Verkehr gebracht werden dürfen und die CE-Kennzeichnungtragen und dieses die national festgelegten Klassen und Stufen ausweist. 5 Verwendung nach den Bauordnungen Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) macht die einzuhaltenden technischen Regeln bekannt, die durch die Länder eingeführt werden: In der Bauregelliste Awerden Anforderungen an nationale Bauprodukte festgelegt. In der Bauregelliste Bkann festgelegt werden, welche Klassen und Leistungsstufen die in harmonisierten technischen Spezifikationen enthalten sind, Bauprodukte erfüllen müssen. Für nicht geregelte Bauprodukte kann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassungoder ein Prüfzeugnis erteilt werden, nicht aber für CE-gekennzeichnete (geregelte) Bauprodukte. 6 3
4 Anforderungen an Bauwerke und Bauprodukte Nationale Anforderungen an ein Bauwerk: Standsicherheit Energetische Anforderungen (EnEV) Schallschutz (DIN 4109) Alle notwendigen Produkt- Anforderungen sowie Messverfahrenetc. solltensich aus den von der EU-Kommission veröffentlichten harmonisierten Normen ergeben. Anforderungen an Bauprodukte bzgl. bestimmter Eigenschaften z. Bsp.: Brandverhalten Zugfestigkeit Steifigkeit, Druckfestigkeit Folge:CE = Vollständig geregelt Nationale Ergänzung überflüssig 7 Wie ist mit unvollständigen harmonisierten Normen zu verfahren? CE und Ü geht das? Bauordnung Nationale Anforderungen an das Bauwerk Anforderungen an das Bauprodukt Keine harmonisierte Norm Produktnorm: Nationale DIN Norm Nachweis erbracht: Ü-Zeichen? Produktnorm: Europäische DIN EN Norm Unvollständige Norm? Hersteller erklärt Konformität: CE-Zeichen 8 4
5 Übliche Kennzeichnung = geprüfte Mangelfreiheit CE Gütezeichen Harmonisierte Norm Ü Gefahrstoffe 9 Novellierung des Bauproduktenrechts II. Rechtsprechung des EuGH 10 5
6 Der EuGH hat durch Urteil vom festgestellt: Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen die EU-Bauproduktenrichtlinie verstoßen, weil sie in drei Fällen zusätzliche nationale Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte gestellt hat. EuGH RS C-100/13 Das bedeutet das Aus für nationale Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte denn es gibt keine Teilharmonisierung sondern eine umfassende Sperrwirkung. AUSNAHME?: Norm lässt nationalen Anhang zu (gefährliche Stoffe). 11 Künftig: Beschränkung auf die CE-Kennzeichnung 12 6
7 Und die Leistungserklärung des Herstellers LEISTUNGSERKLÄRUNG DES HERSTELLERS Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und den Anforderungen der BauPVOentsprechend der europäischen (harmonisierten) Produkt-Normen. 13 Das Ü Zeichen mit dem Bezug zur Bauordnung entfällt künftig bei harmonisierten Bauprodukten Das Ü-Zeichen entfällt künftig bei harmonisierten Bauprodukten als wichtige Orientierungshilfe und Qualitätsmerkmal. Der Verwender weiß nicht, ob bei der Verwendung die nichtmehr mit Ü gekennzeichneten Baustoffe noch die Anforderungen des Bauordnungsrechts an Bauwerke(!) erfüllen werden. Folge: 1. Abnahme der Bauaufsicht unsicherer 2. Zivilrechtliche Haftung der Unternehmer droht: CE-Zeichen keine Garantie für die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik! 14 7
8 Aktuelle Entwicklungen im Bauproduktenrecht Folgen der EuGHEntscheidung: (für harmonisierte Bauprodukte) Nicht nur die Ü-Kennzeichnung entfällt künftig. Auch die nationalen Anforderungen an Bauprodukte entfallen. Damit ändert sich faktisch das deutsche Sicherheitskonzept! Die Leistungserklärung kann die Ü-Kennzeichnung aber momentan (noch) nicht ersetzen. Die Bauaufsicht prüft auch künftig, ob ein Gebäude die Anforderungen an das Bauwerk einhält = Nachweis erforderlich! 15 Anforderungen, die zu beachten sind Bauherr National requirements for buildings Hersteller Dangerous substances? EU- CPR Bauunternehmen Contractual requirements Baustofffachhandel 16 8
9 Unvollständigkeit harmonisierter Normen Viele der harmonisierten europäischen Produktnormen enthalten nicht alle Verfahren und Angaben, die erforderlich sind, um Aussagen in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale zu treffen, die für die Erfüllungder Grundanforderungen an Bauwerke in allen Mitgliedstaaten notwendig sind. Damit deckt auch eine CE-Kennzeichnung mit der dazugehörigen Leistungserklärung nicht alle Aussagen ab, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen der Bauwerkenachzuweisen. Denn viele Aussagen zur Standsicherheit, Brandschutz etc. von Bauwerken lassen sich nur unter Berücksichtigung bestimmter Eigenschaften der Bauprodukte treffen. 17 Novellierung des nationalen Bauordnungsrechts III. Reform des nationalen Bauproduktenrechts 18 9
10 EU-Bauproduktenrichtlinie und Bauproduktengesetz EU-Bauproduktenverordnung Urteil des EuGH Entwurf der neuen MBO Anhörung zur E-MBO im DIBt Technische Regeln textile Bodenbeläge Anforderung bezüglich Gesundheitsschutz an baul. Anlagen Anforderungen bzgl. Auswirkungen auf Boden und Gewässer Entwurf MBO Technische Regel WDVS mit ETA nach ETAG Neue E-MBO parallel Novellierung Landesbauordnungen Verwaltungsvorschrift M-VV TB (Ersatz aller BRL) Einleitung Notifizierungsverfahren der MBO Anhörung zur M-VV TB Überarbeitung MBO Ergänzung M-VV TB Umsetzung zum Einleitung Notifizierungsverfahren M-VV TB Abschluss Notifizierungsverfahren MBO Übergangsregelungen der Länder (Mitteilung DIBt) Inkrafttreten der Bauordnung Sachsen-Anhalt Mögliches Inkrafttreten der M-VV TB Begründete Stellungnahme der EU-Kommission zur VV-TB Mögliches Inkrafttreten der M-VV TB.2017/2018 (Alle) Bauordnungen der Länder werden nach und nach angepasst 19 E-MBO MBO: Bauherr Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendetenbauproduktenund den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten
11 E-MBO a E-MBO 2016 (3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein. (5) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Technischen Baubestimmungen nach Abs. 1 als Verwaltungsvorschrift bekannt. Die nach Satz 1 bekannt gemachte Verwaltungsvorschrift gilt als Verwaltungsvorschrift des Landes*, soweit die oberste Bauaufsichtsbehörde keine abweichende Verwaltungsvorschrift erlässt. Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (M-VV TB) ersetzt demnächst alle bisherigen Bauregellisten und die Musterliste der technischen Baubestimmungen 21 Novellierung des nationalen Bauordnungsrechts IV. Handlungsmöglichkeiten der Wirtschaft 22 11
12 Keine Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten Nach der EU-BauPVO kann eine Norm zwar unvollständig sein. Aber Der EuGH verbietet die Vervollständigung durch die Mitgliedstaaten. Neben der CE-Erklärung dürfen keine anderen Zeichen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen auch kein Europäisches Bewertungsdokumentbeantragen. Der Hersteller könnte zwar aktiv werden, muss es aber nicht. Ergebnis: es bedarf einer anderen Lösung, damit die Verbraucher / Verwender zuverlässig brauchbare Produkte für ihren Verwendungszweck erhalten. 23 Sind EPD eine Lösung? Art. 8 Abs. 3 BauPVO: Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Bauprodukts mit der Erklärten Leistung in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale, die von dieser harmonisierten Norm oder der Europäischen Technischen Bewertung erfasst sind, bescheinigt. Art. 19 BauPVO(Europäisches Bewertungsdokument): Wenn die harmonisierte Norm für mindestens ein Wesentliches Merkmal kein Bewertungsverfahren vorsieht, kannder Hersteller eine Europäische Technische Bewertung beantragen, d. h. auf eine Vervollständigung der Norm im System hinwirken
13 Der Bauherr hat eigene Interessen und bestimmt was er kaufen will Neben der Bauaufsicht haben auch alle anderen Beteiligten und Marktteilnehmer ein Interesse daran, den Nachweis der Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen führen zu können und verlässliche Angaben zu den Eigenschaften der Produkte zu erhalten. Der Bauherr ist verpflichtet, verschiedene Nachweise für das Gebäude zu führen. Das heißt, er muss entsprechende verlässliche Aussagen zu den Eigenschaften der Bauprodukte machen können. Der Verkäufer (Hersteller) kann daher auf freiwilliger Basis zusätzliche Erklärungen abgeben. 25 Lösung: Vertrauensprinzip und freiwillige Kontrolle 1. Systemwechsel: freiwillige Herstellerangaben statt öffentlichrechtlicher präventiver Kontrolle mit Ü-Zeichen. 2. Die Verantwortlichkeit und Haftung wird künftig stärker vertraglich geregelt werden müssen. 3. Herstellererklärung bedeutet: kaufvertragliche Zusicherung. 4. Eine unabhängige (Qualitäts-) Kontrollei. S. e. Präqualifizierung könnte über freiwillige Gütezeichen oder Konformitätsbescheinigungen / Zertifikate erreicht werden
14 Zertifikat ermöglicht belastbare Nachweise! Das Zertifikat einer unabhängigen und möglichst akkreditierten Prüfstelle ermöglicht es dem Bauherrn, gegenüber den Bauordnungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaates die erforderlichen Aussagen zu treffen und den Nachweis zu führen, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen an das Gebäude im Einzelfall erfüllt sind. 27 Konzepte der Bauprodukthersteller
15 Novellierung des nationalen Bauordnungsrechts V. Aktuelle Änderungen 29 Änderung der Rechtslage - abz Das DIBthat bereits in 2015 eine Änderung der Verwaltungspraxis angekündigt. Im DIBt-Newsletter 2/2015 (Stellungnahme vom ) wurde mitgeteilt, dass nach den derzeitigen Vorstellungen der Gremien der BauministerkonferenzZulassungsanträge in diesem Bereich (der harmonisierten Bauprodukte) noch bis zum entgegengenommen und bis zum beschieden werden. Die Geltungsdauer der betroffenen Zulassungen orientiert sich dabei an der derzeit längst laufenden Zulassung der betroffenen Sparte (Zulassungsgebiet). In einem zweiten Schritt ist geplant, die BRL B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte in anderen Regelwerken bis zum vollständig aufzuheben
16 Änderung der Rechtslage DIBt-Newsletter 5/2015 / Stellungnahme vom nach Umsetzung der neuen MBO können von der Bauaufsicht für Bauproduktemit CE-Kennzeichnung keine nationalen Verwendbarkeits-und Übereinstimmungsnachweise mehr verlangt werden. Die Funktion der abz als Verwendbarkeitsnachweis für diese Bauprodukteentfallen voraussichtlich, die Verwendung des Ü-Zeichens wird nicht mehr zulässig sein. Zum sollen die novellierten Landesbauordnungen in Kraft treten. AbZ für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung könnten für ihre Restlaufzeit als technische Nachweise gegenüber der Bauaufsicht in Bezug auf bauwerksbezogenen Anforderungen herangezogen werden. 31 Änderung der Rechtslage DIBt Mitteilung vom (DIBt-Newsletter 3/2016): Die BRL B Teil 1 wird aufgehoben, sobald die VV-TB in Kraft tritt. Bis dahin bleibt die BRL Teil 1 mit Ausnahme der Pflicht, abzzum Nachweis von Produktleistungen vorzulegen und Übereinstimmungsnachweise zu erbringen, in Kraft. Für Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung sind ab dem für ProduktleistungenabZoder sonstige nationale Verwendbarkeitsnachweise nicht mehr möglich. Für diese Bauprodukte werden die Regelungen zur Ü- Kennzeichnung nicht mehr vollzogen. Eine entsprechende amtliche Bekanntmachung des DIBt wird noch erfolgen. Die den abzzugrundeliegenden Bewertungs-und Prüfergebnisse können als qualifizierte technische Dokumentationen für die Beurteilung der Verwendbarkeit herangezogen werden
17 Aktuelle Änderungen der Rechtslage Das DIBt hat im Einvernehmen mit den Ländern zum für bestimmte Bauprodukte der BRL A Teil 1 die Einträge in der Spalte 4 und 5 gestrichen; für Bauprodukte im Anwendungsbereich von harmonisierten Spezifikationen nach der EU-BauPVO festgelegt, dass kein Verwendbarkeitsnachweis in Bezug auf die in der Änderung aufgeführten Nummern/Bauprodukte der BRL A Teil 2 erforderlich ist; für die in der Änderung aufgeführten Nummern der BRL B Teil 1 enthaltene Verpflichtung aufgehoben, zusätzlich (zur CE-Kennzeichnung) Verwendbarkeits-undÜbereinstimmungsnachweise zu erbringen. 33 Änderung der Rechtslage Wichtig ist, dass hierdurch die bestehenden technischen Anforderungen der BRL nichtentfallen. Entfallen soll lediglich die Verpflichtung, Nachweise vorlegen zu müssen, dass die bestehenden Anforderungen durch die verwendeten Bauprodukteerfüllt sind. Die Nachweise müssen aber auf der Bauwerksebene weiterhin erbracht werden. Mit anderen Worten, die Bauaufsicht soll/wird ab dem darauf verzichten, bei der Verwendung harmonisierter Bauprodukte abzoder Prüfzeugnisse zu verlangen. Faktisch ändert sich aber nichts, weil die Bauaufsicht entsprechende Nachweise weiterhin im Rahmen der (bauwerksbezogenen) bautechnischen Nachweise verlangen kann
18 Aktuelle Änderungen in den Ländern Tatsächlich ist die Umsetzung der neuen MBO nur in Sachsen- Anhalt gelungen. Dort wurde die Ü-Kennzeichnung bei CEgekennzeichneten Bauprodukten untersagt. Dort wird aber bereits auf die VV-TB verwiesen. Die MBO ist daher in den anderen Ländern bislang rechtlich nicht umgesetzt. Es wurde daher seitens der Länder über Übergangslösungennachgedacht. Alle Länder haben zwischenzeitlich (unterschiedliche) Anwendungserlasse herausgebracht. Ein Überwachungs-/Zertifizierungsnachweis auf Basis der aktuellenlandesbauordnung wäre in dem jeweiligen Bundesland eigentlich solange erforderlich, bis die novellierte LBO eingeführt wurde und die Rechtslage sich tatsächlich geändert hat. 35 Aktuelle Änderungen der Rechtslage Die Länder können den Vollzug von gesetzlichen Vorschriften auf dem Erlasswege überhaupt nicht aussetzen. Richtig wäre es, von einer Änderung der Vollzugspraxis auszugehen. D. h. die Länder wollten wohl erklären, dass es an einer Anwendung der 17 ff. MBO/LBO in Bezug auf harmonisierte Bauprodukte nicht mehr festhalten. D. h. Harmonisierte Bauprodukte gelten künftig als geregelte Bauprodukte, die künftig keines besonderen Verwendungsnachweises mehr bedürfen. Folge: Die CE-Kennzeichnung ist dann eine ausreichende Übereinstimmungserklärung des Herstellers. Das Ü-Zeichen entfällt. Die BRL enthält aber weiterhin Anforderungen an harmonisierte Bauprodukte. Solche Anforderungen verstoßen gegen die BauPVO
19 Aktuelle Änderungen der Rechtslage Rechtslage in Sachsen-Anhalt: Für harmonisierte Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung gilt, dass diese ohne weiteres verwendet werden können, wenn sie die Leistungswerte erfüllen. Welche Leistungen die Produkte zu erfüllen haben, ist nicht geregelt (fehlende VV-TB). Nach den Übergangsbestimmungen verlieren "Ü-Zeichen" auf CEgekennzeichneten Bauprodukten ihre Wirkung. Ü-Zeichen dürfen auf solchen Produkten nicht mehr aufgebracht werden. Folge: die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten kann unabhängig davon erfolgen, ob das Produkt eine Ü-Kennzeichnung trägt oder nicht. Einfach ausgedrückt, dass kann dem Bauherrn "egal" sein. Ein Übergangserlass liegt vor. 37 Reaktionen Ein Hersteller darf (in Sachsen-Anhalt) das Ü-Zeichen nicht aufbringen, wohl aber in anderen Bundesländern. Dort kann er es wohl auch weiterhin aufbringen. Wie das praktiziert werden soll ist unklar. Ü-Zeichen verlieren in Sachsen-Anhalt ihre rechtliche Wirkung. Damit ist natürlich nur die öffentlich-rechtliche Bedeutung gemeint. Zivilrechtlich handelt es sich weiterhin um eine Erklärung des Herstellers, die der Gesetzgeber ohnehin nur für den Bereich des Bauordnungsrechtsund zudem nur in Sachsen-Anhalt für unbeachtlich erklären darf. Folge: Hersteller fangen an, auf die Ü-Kennzeichnung neben der CE- Kennzeichnung zu verzichten 38 19
20 Freiwillige Herstellererklärungen Die Erlasse der Länder sind nicht einheitlich: Z. T. wird verlangt, dass die Herstellererklärungen weiterhin mit entsprechenden (Dritt-) Prüfungen unterlegt sein müssen, damit diese regelmäßig als Nachweis anerkannt werden können. Z. T. Eine abz oder eine abp, deren Nebenbestimmungen nicht mehr eingehalten werden, oder eine abzoder abp, deren Befristung abgelaufen ist, können insofern als freiwilliger Nachweis zugrunde gelegt werden. Soweit bauaufsichtlich im Einzelfall erforderlich, können zur Darlegung des bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus Leistungserklärungen auf Basis von hen bzw. ETB sowie abz oder abp während ihrer ausgewiesenen Geltungsdauerherangezogen werden. Bei abzund abpist von dem Nachweis der erforderlichen Leistung regelmäßig auszugehen, wenn feststeht, dass die in der abzoder dem abpenthaltenen Nebenbestimmungen weiter erfüllt sind. 39 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Fortsetzung folgt... Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 40 20
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