Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
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- Michael Hermann Schuster
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1 Dr. Gerhard Scheuermann Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg
2 Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2016 Die Novellierung des Landesbauordnungsrechts nach dem EuGH-Urteil vom Berlin, 08.November 2016 MR Dr.-Ing. Gerhard Scheuermann
3 Symposium zur EU-Bauproduktenverordnung 2016 Übersicht Zum Stand der LBO-Novellierungen und der VVTB nach dem 16./24. Oktober 2016 Anmerkungen zu den eingegangenen Stellungnahmen Ausblick/Zusammenfassung
4 Umsetzung des bauaufsichtlichen Konzeptes - 1. Schritt Was hat sich am 16.Oktober 2016 im Zusammenhang mit Bauprodukten nach harmonisierten Spezifikationen geändert? das Ü-Zeichen darf nicht mehr aufgebracht werden, Lagerbestände mit Ü-Zeichen sind zulässig; Die Bauregelliste B 1 wurde teilweise aufgehoben, die materiellen Anforderungen bleiben erhalten, Bauregelliste A 1 wurde entsprechend gekürzt; die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann weiterhin als technisches Dokument verwendet werden, wenn sich am Produkt nichts ändert.
5 Umsetzung des bauaufsichtlichen Konzeptes - 2. Schritt Drei Monate nach Einleitung des Notifizierungsverfahrens VVTB: Verlängerung der Stillhaltefrist bis zum 23. Januar 2017 nachdem Stellungnahmen aus Spanien, Finnland und von KOM eingegangen sind; außerdem noch Bemerkungen aus Belgien und Österreich. Weiterhin: Bemerkungen seitens der Bauwirtschaft zu verschiedenen Punkten Wie geht es weiter? Stellungnahmen und Bemerkungen werden beantwortet.
6 Anmerkungen zu den eingegangenen Stellungnahmen Bauprodukte nach nationalen Regelungen europ. Mitgliedsstaaten VV TB Kap. C 1
7 Überführung der bisherigen Regelung Musterliste der Technischen Baubestimmungen LTB II VVTB A und B2 VVTB A und B2 LTB III VVTB B 4 Bauregelliste A Teil 1 VVTB C 2 Bauregelliste A Teil 2 Abschn. 2 VVTB C 3 Bauregelliste A Teil 3 Abschn. 2 VVTB C 4 Bauregelliste B Teil 1 Bauregelliste B Teil 2 VVTB A oder B VVTB B 3 Liste C VVTB D 2
8 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Mit dem Aufheben der Bauregelliste B Teil 1 entfallen die produktbezogenen Anforderungen dieser Liste. Der Ersatz in den Teilen A und B erfolgt entweder durch Verzicht auf die Anforderung, Festlegen von Anwendungsgrenzen, den bloßen Hinweis darauf, dass ein bestimmtes Merkmal nicht geregelt ist oder Überführung der Produktanforderung in eine bauwerksbezogene Anforderung.
9 Klare Trennung von Bauwerks- und Bauproduktregelungen Bauwerksregelungen Bauproduktregelungen 3 Dritter Abschnitt: Bauprodukte Zweiter Abschnitt, 16a: Bauarten 85a Abs. 3 Nr. 3 b) bis f), Nr. 5 und 6: EGL für TB in Bezug auf Bauprodukte 85a Abs. 3 Nr. 1: EGL für TB zur Konkretisierung von Bauwerksanforderungen 85a Abs. 3 Nr. 2 und 3a) EGL für den Erlass von TB für Bauarten
10 Trennung von Bauwerks- und Bauproduktregelungen Produktspezifikationen Bauwerksanforderung Bauprodukt Bausatz Baustoff, Sonstige Materialien Bauwerk Bauart, Bauweise Wesentliche Merkmale mech. Festigkeit Wärmeleitfähigkeit Rohdichte, etc. bauaufs. Schutzziele Standsicherheit,Wärme-, Schall-, Brandschutz; weitere Schutzziele: Dauerhaftigkeit, Resttragfähigkeit u. a. Voraussetzungen für die Endverwendung Prüfverfahren, Einbausituation Extrapolation Voraussetzungen am Einbauort Einwirkung, Zusammenwirken mit anderen Bauprodukten Harmonisierte Spezifikation hen ETA nach EAD (ETA nach ETAG) Regelungen zu Bauarten Bemessungsnorm, Anwendungsnorm, Bauartgenehmigung, vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
11 Trennung von Bauwerks- und Bauproduktregelungen Voraussetzungen für die Endverwendung Prüfverfahren, Einbausituation Extrapolation Voraussetzungen am Einbauort Einwirkung, Zusammenwirken mit anderen Bauprodukten Stimmt die Einwirkung am Einbauort mit dem Prüfverfahren überein? Ist die Einbausituation kompatibel mit dem Prüfverfahren? Inwieweit ist die Extrapolation der Prüfergebnisse möglich? Wird unser Schutzziel erreicht? Erhält das Bauprodukt einen neuen Verwendungszweck (neue Aufgabe ) nämlich innerhalb einer Bauart? Evtl. zusätzliche Anforderung ETA, Freiwillige Angabe oder abz?
12 Bauart: Stahl-Stahlbetonverbundkonstruktion Stahlbeton Stahl-Stahlbeton-Verbundkonstruktion Bemessung mit den Technischen Baubestimmungen EC 2, EC 3 und EC 4 möglich. Stahl Zusammenwirken der Bauprodukte hat sich verändert; neue Aufgaben für die beteiligten Produkte: Bemessung w. o. + Bauartgenehmigung S 350 GD + Z nach DIN EN 10346
13 Verankerungsmaßnahmen im Baugrund unterschiedliche Bauweisen bei Temporär- und Dauerverankerung dauerhafte Verankerungen in D: Schutzziel nur mit doppeltem Korrosionsschutz mit zusätzlichem Hüllrohr
14 Bauart WDVS bestehend aus Dämmstoffplatten, Brandriegel, Außenputz Bauprodukte EPS-Dämmstoff, Brandriegel aus Mineralwolle und Putz wirken zusammen und bilden die Bauart: neue Aufgaben für die beteiligten Produkte:
15 Bauart WDVS bestehend aus Dämmstoffplatten, Brandriegel, Außenputz
16 Bauart WDVS Zusammenwirken von Dämmstoffplatten, Brandriegel, Außenputz Dämmstoffplatten normalentflammbar Schutzziel: schwerentflammbar bei Sockelbrand- und Großbrandversuch Brandriegel Aufgabe im Brandfall: Auflager des Fassadenputzes Anforderungen an Brandriegel : Formstabilität Mindestrohdichte hoher Schmelzpunkt nicht brennbar Fassadenputz Aufgabe im Brandfall: Lastabtragung des Innendruckes auf Brandriegel Anforderungen an Putz und Armierungsgewebe
17 16a: die neue Vorschrift für die Bauarten Bauarten sind bauwerksbezogen und fallen deswegen in den nationalen Kompetenzbereich Bauarten, für die es TB gibt und die von diesen nicht wesentlich abweichen, brauchen nur eine Übereinstimmungsbestätigung durch ÜE Es gibt den Begriff der Anwendungszulassung nicht mehr, um eine klare Abgrenzung zum Verwendbarkeitsnachweis für Produkte zu schaffen Bauarten, die von TB wesentlich abweichen oder für die es keine TB gibt, brauchen ein abp oder eine (allgemeine/ vorhabenbezogene) Bauartgenehmigung und eine Übereinstimmungsbestätigung, Bauartgenehmigungen können von allen am Bau Beteiligten beantragt werden. Für Bauarten gibt es (nach wie vor) kein Ü-Zeichen Für Bauarten gibt es keine Regel über die gegenseitige Anerkennung, weil sie nicht gehandelt werden können. Absatz 4: eigene Regelung zum Sachkundenachweis
18 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Rahmen für freiwillige Angaben D3 Technische Dokumentation nach 85a Abs. 2Nr. 6 MBO In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8Abs. 3UAbs.1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine TAB-Stelle oder ebenso qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine Prüfstelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll. KOM sieht freiwilligen Rahmen kritisch
19 Ausblick: Umsetzung des bauaufsichtlichen Konzeptes - 3. Schritt Was ändert sich am 24. Januar 2017 im Zusammenhang mit Bauprodukten nach harmonisierten Spezifikationen? Für die Länder, bei denen aufgrund von Verzögerungen die Umsetzung der MBO in die Landesbauordnung nicht bis zum 25. Oktober 2016 bzw. 25 Januar 2017 erfolgen kann, haben folgende Option: Das DIBt veröffentlicht die VVTB als Muster. Die Länder können die Teile A und B der M VVTB als LTB des Landes im Sinne von 3 Abs. 3 MBO (alt) bekannt machen. Die Bauregelliste B 1 wird vollständig aufgehoben. Der Teil C der VV TB wird als Bauregelliste A veröffentlicht, die Liste C gilt in der zuletzt bekannt gemachten Version fort.
20 Ausblick: Umsetzung des bauaufsichtlichen Konzeptes - 4. Schritt Die MBO-Novellierung wurde in den Landesbauordnungen umgesetzt Das DIBt veröffentlicht die VVTB als Muster. Die Länder übernehmen die M VVTB als Verwaltungsvorschrift. Die MVV TB wird von einer Projektgruppe gepflegt.
21 Zusammenfassung Herstellung der Europarechtskonformität (C-100/13, EU:C:2014:2293)..So hat der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt, dass der betreffende Mitgliedstaat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/106 verstoßen hatte, dass er zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung von Bauprodukten in Deutschland gestellt hatte, die von mehreren harmonisierten Normen erfasst wurden. Folglich soll die Richtlinie 89/106, deren Zweck auf die Beseitigung von Handelshemmnissen begrenzt ist, nicht die Bedingungen und die Modalitäten der konkreten Nutzung von Bauprodukten bei ihrem Einbau in Bauwerke des Hoch- oder Beibehaltung des nationalen Sicherheitsniveaus Ausschöpfung der in der BauPVO vorgesehenen nationalen Regelungsvorbehalte Tiefbaus harmonisieren, sondern die Modalitäten des Marktzugangs dieser Produkte. Zitat EuGH in der Rechtssache C-613/14 vom
22 Vielen Dank Gerhard Scheuermann
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