Dr.-Ing. Antje Eichler Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v.

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1 Dr.-Ing. Antje Eichler Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v.

2 BMVBS Symposium 08. November Berlin EU- Bauproduktenverordnung Was ändert sich für Bauunternehmen? Dr.-Ing. Antje Eichler Abt. Normungspolitik Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v.

3 Werte schaffen. Werte schützen. Die deutsche Bauindustrie Garant für Qualität am Bau Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v: Dachverband von 13 Landesverbänden und 5 Fachverbänden repräsentiert die Interessen von großen und mittelständischen Unternehmen der deutschen Bauindustrie Die Unternehmen der Deutschen Bauindustrie: erwirtschaften einen Umsatz von über 43 Milliarden /a beschäftigen ca Mitarbeiter (34 % aller Beschäftigten im deutschen Bauhauptgewerbe) Geschäftsfelder - Wirtschaftsbau und öffentlicher Bau 3

4 EU-Bauproduktenverordnung Was ändert sich für Bauunternehmen? 4 CE- Kennzeichnung Leistungserklärung Systeme zur Überprüfung und Bewertung der Leistungsbeständigkeit (Konformitätsnachweis) EU-BauPVO Anforderungen an Bauwerke /Anforderungen an Bauprodukte Notifzierung/Akkreditierung Marktüberwachung Produktinfostellen Technische Spezifikation / Spezifische Technische Dokumentation/Angemessene Technische Dokumentation Auf der Baustelle: Vertrauen in die deklarierte Leistung!

5 EU-Bauproduktenverordnung CE- Kennzeichnung 5 =?

6 EU-Bauproduktenverordnung CE- Kennzeichnung 6 = Qualitätszeichen? = Verwendbarkeit? = Gebrauchstauglichkeit? = Ersatz für Ü? NEIN NEIN NEIN NEIN Werden die tatsächlichen Probleme - nämlich die Unverträglichkeit zwischen europäischer Produktnormung und nationalen Bauwerksanforderungen mit der EU-BauPVO gelöst? Oder: +

7 EU-Bauproduktenverordnung CE- Kennzeichnung 7 Bestätigung durch den Hersteller/Lieferanten: Das Bauprodukt entspricht den Anforderungen der EU- BauPVO Die Leistung des Produkts stimmt mit den auf der Leistungserklärung ausgewiesenen Leistungen überein Das Bauprodukt erfüllt weitere relev. Regelungen für alle anderen Sektoren, die ebenfalls Anforderungen an das Produkt stellen ( konkurrierende Richtlinien ) Dem Bauunternehmen: Obliegt die Pflicht der korrekten Produktauswahl für den vorgesehenen Verwendungszweck und die Prüfung und Anwendung (meist) erforderlicher nationaler Verwendungsregeln

8 EU- Bauproduktenverordnung Leistungserklärung 8 Neu! Leistungserklärung (EU-BauPVO Artikel 4,5,6,7): Detaillierte Informationen: - Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette - Herstellererklärung - Konformitätsnachweisverfahren + Stellen - deklarierten Eigenschaften Stufen/Klassen - Prüfnachweise - Lebenszyklusdaten - Angaben zu gefährlichen Stoffen Die Leistungserklärung: - muss in der Sprache des Mitgliedsstaates vorliegen, - muss die Grundanforderungen ausweisen, die für die Verwendung des Produktes im Mitgliedsstaat maßgeblich sind. Dem Bauunternehmen: dient sie u.a. auch als Produktnachweis für den Bauherrn und die zuständigen Behörden (55.2 und 81.4 MBO)!

9 EU- Bauproduktenverordnung Leistungserklärung 9 Neu! Vereinfachte Verfahren (EU-BauPVO Artikel 36, 37, 38): Angemessene Technische Dokumentationen Spezifische Technische Dokumentation Andere vereinfachte Verfahren Sicht der Bauindustrie: Vergleichbarkeit Transparenz Marktfähigkeit dieser Lösungen auf nationaler und EU- Ebene monitoren! Prüfen, ob vereinfachte Regeln für die Bewertung der Produkteigenschaften in Produktnormen festgelegt werden können? Auslegungsrahmen für die Definition nicht im Rahmen einer Serienfertigung durch die Kommission Bauindustrie einbeziehen!

10 EU- Bauproduktenverordnung Leistungserklärung 10 Bereitstellung der Leistungserklärung Möglichkeiten: Papier elektronisch ( /link) Website des Herstellers Sicht der Bauindustrie: Bringschuld des Herstellers, keine Holschuld des Bauunternehmens! Alle wichtigen Informationen müssen auf der Baustelle vorliegen! Elektronische Bereitstellung (optional) rechtssichere Ausgestaltung!

11 EU- Bauproduktenverordnung Marktüberwachung 11 Erweitert! Marktüberüberwachung (EU-BauPVO Artikel 56,57,58,59): Wird festgestellt, dass Bauprodukte die geltenden Anforderungen nicht erfüllen oder Bauprodukte mit einer ernsten Gefahr verbunden sind, ergreifen die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die europäischen Rechtsvorschriften sind vom Gedanken einer aktiven Mitwirkung der beteiligten Wirtschaftsakteure getragen, z. B. durch das Ergreifen freiwilliger Maßnahmen durch Hersteller, Importeure oder Händler. ( Sicht der Bauindustrie: Das Instrument der Marktüberwachung auf der Grundlage (EG) Nr. 765/ 2008, Richtlinie 89/106/ EWG ist ein wichtiges Element zur Schaffung des Vertrauens in die deklarierte Leistung! Keine nichtkonformen Produkte auf die Baustelle!

12 EU- Bauproduktenverordnung Marktüberwachung 12 Kontrollmaßnahmen (MÜ- Programm) richten sich an Akteure der Wirtschaftskette, also Hersteller, Händler, Bevollmächtigte, Einführer MÜ- Kontrollen: - in Baumärkten, - im Baustofffachhandel - im Einzel- und Großhandel unter Einbeziehung besonderer Vertriebswege (Direktvertrieb etc.) - in Herstellwerken Wichtig! Europaweit harmonisierte Vorgehensweise auch im Rahmen der Marktüberwachung- ist Voraussetzung für Vertrauen in die deklarierte Leistung im Rahmen des Europäischen Binnenmarktes! Für die Bauindustrie: Anwender/ Verwender sind keine Wirtschaftsakteure im Sinne der relev. Verordnungen sondern das Schutzziel! Marktüberwachung auf Baustellen verfehltes Ziel!!!! Rechtliche Fragestellungen!!

13 EU- Bauproduktenverordnung Folgen für Bauunternehmen 13 Wareneingangskontrolle Beitrag zur Sicherheit! Bauprodukte müssen bei Anlieferung sofort in Augenschein genommen werden und eventuelle Mängel müssen umgehend gemeldet werden (Handelsgesetzbuch 377.1). Geschieht dies nicht, verliert das Bauunternehmen seine Gewährleistungsrechte, weil das empfangene Bauprodukt als genehmigt gilt. Kontrolle Auf der Baustelle: CE- bzw. Ü bzw. CE+Ü auf dem Produkt? Übereinstimmung Bestellschein Lieferschein? Mängel und Beschädigungen? Korrekte Abmessungen/ Stückzahl? Dokumente in der Landessprache? Verstöße festgestellt? Hersteller/Lieferant Behörden

14 EU- Bauproduktenverordnung Folgen für Bauunternehmen 14 BGH Urteil vom 15.Juli 2008 VIII ZR 211/07 - Falls ein Bauunternehmen mangelhafte Bauprodukte eingebaut hat, muss es die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Bauprodukte und den Einbau von mangelfreien Bauprodukten übernehmen. - Das Bauunternehmen kann lediglich einen Nacherfüllungsanspruch auf Ersatzlieferung mangelfreien Materials geltend machen. Aufgabe der Bauunternehmen: Erst kontrollieren, dann einbauen! Bauunternehmen, die Bauprodukte einbauen, die kein Ü-Zeichen bzw. keine CE- Kennzeichnung tragen, obwohl dies vorgeschrieben ist, müssen je nach Bundesland mit Geldbußen zwischen rechnen!

15 EU-Bauproduktenverordnung Normung Konsequent weiterentwickeln 15 Bauproduktnormung Dringend Verbesserungen erforderlich: Fairness bei den Schnittstellen! Klare Definitionen des Anwendungsbereiches und eindeutigen Anwendungsbezug sicherstellen! Informationen zu nationalstaatlichen Anforderungen an Wesentliche Merkmale (npd-option) bereits in der Norm verankern Konzept - Stufen und Klassen konsequent umsetzen Artikel 27 EU-BauPVO! Schwerpunkte: Bauproduktnormen sind direkt an die Bauausführung gekoppelt (EU- BauPVO) Stärkere Verankerung dieses Grundsatze in der Normung gefordert! Wesentliche Anforderungen in den MS in Mandaten konsequent umsetzen (EU- BPVO Artikel 3)

16 EU-Bauproduktenverordnung Normung Konsequent weiterentwickeln 16 Artikel 27 - Stufen und Klassen in der EU-BauPVO Erklärter Wille oder nur lockere Option? - gem. (1) kann KOM delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 60 erlassen, um Leistungsklassen in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festzulegen, - gem. (2) sind diese in der Normung bzw. von den Technischen Bewertungsstellen zu verwenden, - wenn KOM keine Rechtsakte erlassen hat, so können Normungsgremien Leistungsklassen auf der Grundlage eines geänderten Mandates in harmonisierten Normen festlegen (7) Die europäischen Normungsgremien und die Organisation Technischer Bewertungsstellen achten den Regelungsbedarf der Mitgliedstaaten, wenn sie Schwellenwerte oder Leistungsklassen festlegen.

17 EU-Bauproduktenverordnung Zusammenfassung und Thesen 17 - Nur verwendbare Produkte auf die Baustelle Ein verlässlicher Binnenmarkt für Bauprodukte kann langfristig nur dann entstehen, wenn Bauprodukte alle für die Bewertung der nationalen Verwendungssicherheit notwendigen Stufen und Klassen enthalten! - Solange Bauproduktnormen nicht die für die Verwendung in Deutschland geforderten Wesentlichen Merkmale abdecken bleiben zur Sicherstellung des nationalen Schutzniveaus nationale Verwendbarkeitsnachweise erforderlich! - Keine Verlagerung von Haftungsrisiken auf den Anwender - EU-BauPVO harmonisiert umsetzen Vertrauen in die Wirtschaftsakteure und Mechanismen europaweit! - Die Bereitstellung von Produktinformationen und Technischen Merkblättern ist keine Holschuld des Anwenders sondern eine Bringschuld des Herstellers/ Lieferanten, website- Lösungen dürfen nur Option darstellen- rechtssichere Ausgestaltung erforderlich!

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr.-Ing. Antje Eichler Abteilungsleierin Umwelt/ Normungspolitik Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.v.

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