Musterbauordnung 2016 Änderungen im Bauproduktenrecht

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1 Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Fachtagung der Obersten Baubehörde zum zukünftigen Vollzug des Bauproduktenrechts am Musterbauordnung 2016 Änderungen im Bauproduktenrecht ORR Dr. Christian Hofer

2 Überblick I. Bisherige Verwaltungspraxis II. Das EuGH-Urteil v Rs. C-100/13 III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit V. Ausblick ORR Dr. Hofer,

3 Überblick I. Bisherige Verwaltungspraxis Oberste Baubehörde im II. Das EuGH-Urteil v III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil IV. Rundschreiben vom V. Ausblick ORR Dr. Hofer,

4 Nationale und europäische Bauprodukte in der bisherigen Verwaltungspraxis Sicherheitsrechtliches Anforderungsniveau an bauliche Anlagen ist definiert in Landesbauordnungen untergesetzliche Vorschriften (zb. VkV, VStättV uä.) Technische Baubestimmungen Technischer Baubestimmungen: Bauregellisten A und B sowie Liste C Liste Technischer Baubestimmungen (LTB) ORR Dr. Hofer,

5 Problem:: Oberste Baubehörde im Nationale und europäische Bauprodukte in der bisherigen Verwaltungspraxis v.a. Bauregelliste B Teil 1 enthält zusätzliche Anforderungen an Bauprodukte, die in den Anwendungsbereich von hen unterfallen und das CE- Zeichen tragen Folge: Erfordernis bauaufsichtlicher Zulassung sowie zusätzliche Kennzeichnung mit Ü-Zeichen Verwendungsverbot mit Zulassungsvorbehalt! ORR Dr. Hofer,

6 Überblick I. Bisherige Verwaltungspraxis II. Das EuGH-Urteil v II. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil III. Vollzug des Bauproduktenrechts seit IV. Ausblick ORR Dr. Hofer,

7 Das EuGH-Urteil in Rs C-100/13 ORR Dr. Hofer,

8 Das EuGH-Urteil in Rs. C-100/13 Feststellung der Europarechtswidrigkeit der o.g. Verwaltungspraxis in Bezug auf 3 Produkte: Elastomerdichtungen für Rohrleitungen (EN 681-2:2000): Nachweis der Dauerhaftigkeit der Dichtwirkung erforderlich abz/ü-zeichen Dämmstoffe aus Mineralwolle (EN 13162:2008): Glimmtest durch gesonderten Brandtest erforderlich abz/ü-zeichen Türen/Tore (EN ) : Nachweis der Normalentflammbarkeit der Einzelteile abz/ Ü-Zeichen ORR Dr. Hofer,

9 Das EuGH-Urteil in Rs. C-100/13 Leitsatz: Oberste Baubehörde im Zusätzliche nationale Produktanforderungen für CEgekennzeichnete Produkte stellen Verstoß gegen Marktverhinderungsverbot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 89/106/EWG (Bauproduktenrichtlinie- BPR) dar! ORR Dr. Hofer,

10 Das EuGH-Urteil in Rs. C-100/13 Argumente des EuGH: Zweck der BRL sind Beseitigung von Handelshemmnissen freie Vermarktung von Bauprodukten innerhalb EU Von der Brauchbarkeit von Bauprodukten ist auszugehen, wenn Produkte mit CE-Kennzeichen versehen sind Für fehlerhafte oder unvollständige europäische Normen sind die vorgesehene Verfahren zu nutzen: formaler Einwand nach Art. 5 Abs. 2 BPR Schutzklauselverfahren nach Art. 21 BPR ORR Dr. Hofer,

11 Das EuGH-Urteil in Rs. C-100/13 Kurzum: Die nationale Kompetenz, (verhältnismäßige) Regelungen zur Bauwerkssicherheit zu treffen, berechtigt nicht zu (pauschalen) zusätzlichen nationalen Produktanforderungen! ORR Dr. Hofer,

12 Überblick I. Bisherige Verwaltungspraxis II. Das EuGH-Urteil v III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit V. Ausblick ORR Dr. Hofer,

13 Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil Übertragbarkeit auf die BauPVO? Kern der Aussage des EuGH ist übertragbar: Mitgliedstaaten sind zuständig für Gewährleistung der Bauwerkssicherheit und definieren staatliches Schutzniveau Mitgliedstaaten sind nicht berechtigt, einseitig nationale Maßnahmen zu ergreifen, welche die europäischen Harmonisierungsbestrebungen obsolet machen ORR Dr. Hofer,

14 Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil Grenzen der Übertragbarkeit BPR: technische Vollharmonisierung der Produktnormen Ziel der unbedenklichen Verwendbarkeit BauPVO einheitliche Verfahren und Kriterien zur Bewertung und Angabe der Leistung von Bauprodukten durch hts Aufgabe des Herstellers, nach Produktverwendungszweck die erforderlichen Produktleistungen zu identifizieren und zu erklären ORR Dr. Hofer,

15 Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil Ergebnis: DEU sichert neues Regelungskonzept zu! Wahrung des nationalen Sicherheitsniveaus Herstellung vollständiger Europarechtskonformität Nutzung sämtlicher vorgesehenen Regelungsvorbehalte und Verfahren nach BauPVO ORR Dr. Hofer,

16 Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil ORR Dr. Hofer,

17 MBO 2016 Wesentliche Änderungen Differenzierung zwischen Bauprodukten und Bauarten Bauprodukten mit und ohne CE-Kennzeichnung Verzicht auf nationale Zusatzanforderungen Verwendbarkeitsnachweise ergänzend zur CE-Kennzeichnung Verwendbarkeitsnachweise werden nicht mehr gefordert Bauartgenehmigungen statt Anwendungszulassungen abz/abp werden gegenstandslos Ü-Zeichen wird nicht mehr aufgebracht verlieren Gültigkeit ORR Dr. Hofer,

18 MBO 2016 Wesentliche Änderungen Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage für sog. Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (siehe unten) Verpflichtung der Bauwerksverantwortlichen Erfüllung der materiellen Anforderungen Bereithaltung der erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten / angewandten Bauarten Soll-Bestimmung systematische Verstöße gg. BauPVO der Marktüberwachung anzuzeigen Bauaufsichtsbehörde mit Prüfung bautechnischer Nachweise beauftragte Stelle ORR Dr. Hofer,

19 MBO 2016 Wesentliche Änderungen Oberste Baubehörde im Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen: Identifizierung der wesentlichen produktbezogenen Regelungen aus LTB, Bauregellisten A und B sowie Liste C Überführung in bauwerksbezogene Anforderungen Bekanntmachung als Muster durch DIBt; Anwendungsbefehl in LBOen bzw. Bezugnahme durch Fundstellenbekanntmachung oder eigene Bekanntmachung (Bayern) Mitte Juli 2016 zur Notifizierung bei KOM eingebracht Begründete Stellungnahmen der KOM und MS (ua. Finnland) Stillhaltefrist bis verlängert ORR Dr. Hofer,

20 MBO 2016 Wesentliche Änderungen Oberste Baubehörde im 16c MBO - Anforderungen für die Verwendung von CEgekennzeichneten Bauprodukten 1 Ein Bauprodukt, das die CE-Kennzeichnung trägt, darf verwendet werden, wenn die erklärten Leistungen den in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen für diese Verwendung entsprechen. 2 Die 17 bis 20, 21 Abs. 1 Satz 1, 22 bis 25 Abs. 1 gelten nicht für Bauprodukte, die die CE- Kennzeichnung tragen. ORR Dr. Hofer,

21 MBO 2016 Wesentliche Änderungen Folgen aus 16c MBO: Falls erklärte Produktleistungen nicht (mehr) den Bauwerksanforderungen entsprechen: Sind materielle Anforderungen des 16b MBO (Auffangnorm) dennoch gewahrt? Ggf. bauaufsichtliches Einschreiten nach pflichtgemäßem Ermessen Lösung über Vorlage einer technischen Dokumentation bzw. Alt-abZ (siehe hierzu unten - freiwillige Nachweise ) ORR Dr. Hofer,

22 MBO 2016 Wesentliche Änderungen Oberste Baubehörde im 16b - Allgemeine Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten (1) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die bauliche Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. ( ) ORR Dr. Hofer,

23 MBO 2016 Wesentliche Änderungen Zusammenspiel von 16c und 16b MBO CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, 16c für Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von einer harmonisierten technischen Spezifikation (hts) erfasst sind Bauprodukt, darf verwendet werden, wenn die in der Leistungserklärung ausgewiesenen Leistungen den Bauwerksanforderungen entsprechen Können nicht alle nach 16c MBO erforderlichen Produktleistungen erklärt werden, weil die zugrunde liegende hen die Ausweisung entsprechender wesentlicher Merkmale nicht ermöglicht: Möglichkeit der ETB Ansonsten: Beurteilung nach 16b Erfüllt Bauprodukt dennoch die materiellen Bauwerksanforderungen? Bauherr, Entwurfsverfasser und Unternehmer sind für die Einhaltung der Bauwerksanforderungen (Produktauswahl) verantwortlich! ORR Dr. Hofer,

24 MBO 2016 Wesentliche Änderungen Darlegungslast des Bauherrn und der Unternehmern nach 53 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie 55 Abs. 1 Sätze 2 und 3 MBO Nachweise und Unterlagen zum Beleg der Erfüllung der Bauwerksanforderungen bzgl. verwendeter Bauprodukte/Bauarten auch Darlegungslast für die Erfüllung der Voraussetzungen des 16b MBO! außerhalb 16c regelmäßig Vorlage Technischer Dokumentation ( 85a Abs. 2 Nr. 6) erforderlich Anerkennung durch Bauaufsicht nach pflichtgemäßen Ermessen welche technische Regel wurde Leistungsangabe zugrunde gelegt? ausreichend qualifizierte Stelle eingeschaltet? (vgl. Teil D 3 VV TB) Bewertungs- und Prüfungsergebnisse aus (erledigten) Alt-abZ werden (übergangsweise) als qualifizierte technische Dokumentation akzeptiert ORR Dr. Hofer,

25 MBO 2016 Wesentliche Änderungen VVTB D 3 - Technische Dokumentation Oberste Baubehörde im "In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwilligen Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck sinnvoll erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine wie entsprechend Art. 30 BauPVO eine qualifizierte TAB-Stelle oder eine ebenso qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierte Prüfstelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll." ORR Dr. Hofer,

26 Überblick I. Bisherige Verwaltungspraxis II. Das EuGH-Urteil v III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit V. Ausblick ORR Dr. Hofer,

27 Vollzug des Bauproduktenrechts seit dem Rundschreiben vom an alle unteren Bauaufsichtsbehörden Art. 15ff. BayBO über die Verwendbarkeitsnachweise für Produktleistungen sowie das "Ü-Zeichen" betreffende Kennzeichnungspflichten für CE-gekennzeichnete Bauprodukte nach BauPVO werden seit dem nicht mehr vollzogen. Grund: Änderung der Verwaltungspraxis bis spätestens zwei Jahre nach Urteil EuGH vom Gewährleistung der fristgemäßen Anpassung des bauaufsichtlichen Vollzugs vor Inkrafttreten der noch notwendigen Änderungen der BayBO Abrufbar unter: ORR Dr. Hofer,

28 Was bedeutet das? Oberste Baubehörde im Vollzug des Bauproduktenrechts seit dem KEINE formalen Anforderungen an die Verwendbarkeit eines Bauprodukts rechtskonforme Leistungserklärung und CE-Zeichen ausreichend Nebenbestimmungen in abz/abp müssen nicht mehr eingehalten werden ABER: Materielle Anforderungen an Bauwerke bleiben bestehen! Bauregellisten Liste Technischer Baubestimmungen konkretisieren bis zur Aufhebung die Bauwerksanforderungen Verantwortung für die rechtskonforme Verwendung von Bauprodukten verbleibt bei Bauherr Entwurfsverfasser Unternehmer!! Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse bleiben bestehen, Art. 55 II BayBO!! ORR Dr. Hofer,

29 Vollzug des Bauproduktenrechts seit dem Bauaufsichtliche Berührungspunkte Prüfung oder Bescheinigung eines bautechnischen Nachweises Baukontrolle Darlegung des bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus durch Leistungserklärung auf Basis von hen bzw. ETB abz oder abp während ausgewiesener Geltungsdauer, falls Nebenbestimmungen weiter erfüllt Freiwilligen Herstellerangaben, soweit diese durch eine prüffähige technischen Dokumentation belegt sind Entscheidung der betroffenen Stellen nach pflichtgemäßem Ermessen Drittprüfung von einer Prüfstelle nach Art. 43 BauPVO oder vergleichbar, falls technische Regel und System der Leistungsbeständigkeit festgelegt Drittprüfung von einer Stelle nach Art. 30 BauPVO oder vergleichbar die Einhaltung der Bauwerksanforderung bescheinigt, falls keine technische Regel besteht ORR Dr. Hofer,

30 Überblick I. Bisherige Verwaltungspraxis II. Das EuGH-Urteil v III. Konsequenzen aus dem EuGH-Urteil IV. Vollzug des Bauproduktenrechts seit V. Ausblick ORR Dr. Hofer,

31 Ausblick Stärkung der Normung BauPVO beabsichtigt gemeinsame Fachsprache Hersteller soll alle in allen MS nach Verwendungszweck erforderliche Leistungen erklären können Statt kleinster gemeinsamer Nenner zukünftig größtes gemeinsames Vielfaches Mandatserstellung und Zustimmung zu Normentwurf erfordert Berücksichtigung aller bauaufsichtlichen Bauwerksanforderungen CEN-Beauftragter / Veto-Recht der Bauaufsicht? Marktüberwachung Mögliche Maßnahmen nach Art 56ff. BauPVO vss. Gutachtensauftrag hierzu durch BMUB Anfang 2017 BayBO-Novelle und Einführung VVTB vss. 2017! ORR Dr. Hofer,

32 Noch Fragen? Referent: ORR Dr. Christian Hofer stellv. Leiter Sachgebiet IIB4 (Bay. Bauordnung) Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Phone: +49(0) ORR Dr. Hofer,

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