2. Techniktag DÄMMSYSTEME

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1 2. Techniktag DÄMMSYSTEME Auswirkungen der neuen MBO und der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen auf die Planung und Ausführung von WDVS Berlin, den 3. November 2016

2 Neue Musterbauordnung und Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Übersicht Grundsätzliche Änderungen in der MBO Bauprodukte - Bauarten Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Konsequenzen für die zukünftige Qualifizierung von harmonisierten Bauprodukten Übergangslösung

3 Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes europäisch harmonisierte Produktnorm Anwendungsnorm oder Anwendungszulassung Ggf. mit zus. Produktanforderung Restnorm oder abz BRGl B 1 M LTB BRGl A CE + Ü

4 MBO: Zielsetzung der Änderungen Herstellung der Europarechtskonformität Beibehaltung des nationalen Sicherheitsniveaus Ausschöpfung der in der BauPVO vorgesehenen nationalen Regelungsvorbehalte

5 Klare Trennung von Bauwerks- und Bauproduktregelungen Bauwerksregelungen Bauproduktregelungen 3 Dritter Abschnitt: Bauprodukte Zweiter Abschnitt, 16a: Bauarten 85a Abs. 3 Nr. 3 b) bis f), Nr. 5 und 6: EGL für TB in Bezug auf Bauprodukte 85a Abs. 3 Nr. 1: EGL für TB zur Konkretisierung von Bauwerksanforderungen 85a Abs. 3 Nr. 2 und 3a) EGL für den Erlass von TB für Bauarten

6 Bauprodukte in Deutschland nationale Bauprodukte Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abz) Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abp) Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

7 Bauprodukte in Deutschland nationale Bauprodukte Bauprodukte nach nationalen Regelungen europ. Mitgliedsstaaten VV TB Kap. C 1

8 (1a): MS stellt keine Anforderungen Bauprodukte in Deutschland europäische Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung Produkt entspricht der hen hen enthält Prüfverfahren für wesentliche Merkmale (1b): MS stellt Anforderungen Hersteller erstellt eine LE, die mindestens ein wesentliches Merkmal ausweist; NPD obligatorisch Hersteller darf/muss mit CE kennzeichnen; LE ist Teil der CE- Kennzeichnung Im Ausschreibungstext sind für die Verwendung erforderlichen Leistungsmerkmale zu benennen! BWR 1 (mech. Festigkeit..) BWR 5 (Schallschutz) BWR 6 (Wärmeschutz) MS = Mitgliedstaat; LE = Leistungserklärung; NPD = No Performance Determined; ETA =European Technical Assessment

9 MBO (neu) : Bausatz Bauprodukt Wärmedämm-Verbundsystem (WDVS) Bausatz (Kit) im Sinne der BauPVO d.h. ein WDVS ist ein Bauprodukt, bestehend aus 1. Kleber (Klebemörtel, PU-Schaum) 2. Dämmstoff 3. Dübel 4. Unterputz 5. Armierungsgewebe 6. Oberputz, ggf. mit Beschichtung/Bekleidung 7. Zubehör, z. B. Kantenwinkel, Sockelschiene usw. Geliefert von einem Hersteller (Systemhalter) Zusammenfügung auf der Baustelle

10 Verwendung der Bauprodukte Wie werden Produkt- Eigenschaften genutzt? Anforderungen an Bauwerke und Bauarten Bauprodukte in D Bauprodukte (Bausatz) nach deutschen Produktnormen oder abz Ü Planung, Bemessung, Ausführung Bauprodukte nach nationalen Regelungen europ. Mitgliedsstaaten XY Technische Baubestimmung, Bauartgenehmigung, Bauartgenehmigung i. E. Bauprodukte (Bausatz) nach Bauproduktenverordnung CE

11 Bauart: WDVS bestehend aus EPS, Brandriegel, Putz Bauprodukte EPS-Dämmstoff, Brandriegel aus Mineralwolle und Putz wirken zusammen und bilden die Bauart: neue Aufgaben für die beteiligten Produkte: Weitere Anforderungen an Brandriegel aus Mineralwolle: Formstabilität Mindestrohdichte hoher Schmelzpunkt

12 16a: die neue Vorschrift für die Bauarten Bauarten sind bauwerksbezogen und fallen deswegen in den nationalen Kompetenzbereich Bauarten, für die es TB gibt und die von diesen nicht wesentlich abweichen, brauchen nur eine Übereinstimmungsbestätigung durch ÜE Es gibt den Begriff der Anwendungszulassung nicht mehr, um eine klare Abgrenzung zum Verwendbarkeitsnachweis für Produkte zu schaffen Bauarten, die von TB wesentlich abweichen oder für die es keine TB gibt, brauchen eine (allgemeine/ vorhabenbezogene) Bauartgenehmigung und eine Übereinstimmungsbestätigung, Bauartgenehmigungen können von allen am Bau Beteiligten beantragt werden. Für Bauarten gibt es (nach wie vor) kein Ü-Zeichen Für Bauarten gibt es keine Regel über die gegenseitige Anerkennung, weil sie nicht gehandelt werden können. Absatz 4: eigene Regelung zum Sachkundenachweis

13 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB)

14 Musterliste der Technischen Baubestimmungen VVTB A und B2 LTB II VVTB A und B2 LTB III VVTB B 4 Bauregelliste A Teil 1 VVTB C 2 Bauregelliste A Teil 2 Abschn. 2 VVTB C 3 Bauregelliste A Teil 3 Abschn. 2 VVTB C 4 Bauregelliste B Teil 1 Bauregelliste B Teil 2 VVTB A oder B VVTB B 3 Liste C VVTB D 2

15 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Mit dem Aufheben der Bauregelliste B Teil 1 entfallen die produktbezogenen Anforderungen dieser Liste. Der Ersatz in den Teilen A und B erfolgt entweder durch Verzicht auf die Anforderung, Festlegen von Anwendungsgrenzen, den bloßen Hinweis darauf, dass ein bestimmtes Merkmal nicht geregelt ist oder Überführung der Produktanforderung in eine bauwerksbezogene Anforderung.

16 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

17 Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes

18 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) A 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

19 Welche Anforderung stellt der Planer an das Produkt? hen für Bauprodukt (Umweltverträglichkeit fehlt) System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch Im Ausschreibungstext sind ggf. Erforderliche Leistungsmerkmale zu benennen! 1. BWR 1 2. BWR 3. BWR + Umweltverträglichkeit nach TR B u. G CE

20 CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung Fall (1): Produkt entspricht der hen hen enthält Prüfverfahren für wesentliche Merkmale Fall (2): Produkt entspricht nicht der hen (1a): MS stellt keine Anforderungen (1b): MS stellt Anforderungen Hersteller kann Antrag auf ETA bei Bewertungsstelle stellen Hersteller erstellt eine LE, die mindestens ein wesentliches Merkmal ausweist; NPD obligatorisch optional Hersteller darf/muss mit CE kennzeichnen; LE ist Teil der CE- Kennzeichnung Hersteller? kann ergänzenden Nachweis auf andere Weise erbringen MS = Mitgliedstaat; LE = Leistungserklärung; NPD = No Performance Determined; ETA =European Technical Assessment

21 Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) Rahmen für freiwillige Angaben D3 Technische Dokumentation nach 85a Abs. 2Nr. 6 MBO In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8Abs. 3UAbs.1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine TAB-Stelle oder ebenso qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine Prüfstelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll. KOM sieht freiwilligen Rahmen kritisch

22 Status Quo WDVS-Zulassungen Bislang Verwendbarkeitsnachweis über allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abz). Sie enthalten: Wesentliche Eigenschaften (technische Produktbewertung) Anwendungsregeln Bezug zu Anforderungen an Fassaden Dabei ist zu unterscheiden zwischen abz auf nationaler Grundlage abz auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA)

23 Situation WDVS WDVS nach nach EuGH-Urteil: EuGH-Urteil Die Änderungen des Bauordnungsrechts betreffen die meisten WDVS nicht unmittelbar: Aber: Es gibt derzeit keine europäisch harmonisierte WDVS-Norm (in Arbeit). Deutsche Zulassungen für WDVS sind europarechtskonform. Dies betrifft die Mehrzahl der hierzulande angewendeten WDVS. abz für WDVS enthalten Angaben zur Verwendung von Dämmstoffen und Bezüge zu Dämmstoff-abZ. Daneben gibt es WDVS mit ETA. Die ETA ermöglicht die Verwendung des CE-Zeichens und den freien Warenverkehr in Europa. Die bisherige Anwendungs-abZ wird als eine unzulässige Zusatzanforderung gesehen.

24 Situation WDVS nach EuGH-Urteil abz des WDVS Z abz des EPS-Dämmstoffs Z Z 33.4 harmonisierte Dämmstoffnormen EN EPS

25 Situation WDVS nach EuGH-Urteil Situation Dämmstoffe: Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für europäisch genormte Dämmstoffe zur Anwendung in WDVS verlieren ihre Funktion als bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis. Sie können weiter zum Nachweis der Anforderungen an Bauwerke/Bauprodukte genutzt werden. Hintergrund: EN der Dämmstoffe enthalten nicht alle Eigenschaften und/oder Leistungsstufen/ -klassen, die bislang in WDVS-Zulassungen genutzt wurden. Dämmstoff-abZ für Dämmstoffe, die keiner europäischen Norm entsprechen, sind nicht betroffen und können weiter beantragt werden, z. B. Mineraldämmplatten.

26 Situation WDVS nach EuGH-Urteil Auswirkungen WDVS: Das zusätzliche Ü-Zeichen für Dämmstoffe, die einer hen unterliegen, entfällt. Damit entfällt die Anforderung eines Überwachungsvertrags. Die Branche kompensiert dies durch freiwillige Fremdüberwachungen auf der Grundlage der Qualitätsrichtlinien des FV WDVS. Die WDVS-Zulassungen gelten weiter. Systemhalter und Dämmstoffhersteller gewährleisten die Eigenschaften durch Liefervereinbarungen. Auch WDVS-Zulassungen für WDVS mit ETA gelten weiter.

27 Situation WDVS nach EuGH-Urteil Neu auf den Markt zu bringende WDVS: In neu erteilten nationalen Zulassungen drohen Einschränkungen der Anwendung, z. B. bezüglich maximaler Windsogbelastung, Brandverhalten, da Dämmstoff-abZ nicht mehr in Bezug genommen werden kann. Für WDVS mit ETA sind in der Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Technische Regeln enthalten, die künftig die Verwendungszulassung bei neuen WDVS ersetzt.

28 Situation WDVS nach EuGH-Urteil Beispiel: Konkrete Auswirkungen auf WDVS mit abz Bei Zulassungsänderungen/-ergänzungen differenziert das DIBt zwischen Dämmstoffen allein mit CE-Kennzeichnung und Dämmstoffen mit abz Konsequenz: max. zulässige Windsogbelastung bei CE-Dämmstoffen: - 1,1 kn/m 2 max. zulässige Windsogbelastung bei abz-dämmstoffen: - 2,2 kn/m 2-50% Einschränkung des Anwendungsbereichs! Lösungsansatz: Inhalte der abz für WDVS werden so angepasst, dass alle wesentlichen Eigenschaften dort geregelt werden.

29 Situation WDVS nach EuGH-Urteil Neue (Bausatz-) abz für WDVS ab 2017 oder Bauartgenehmigung AbZ WDVS System Z Erbrachte Nachweise für WDVS: Brandschutz schwerentflammbar - Baustoffklasse B1 DIN4102 oder B / C EN Schutzziel Wohnungsbrand - Schutzziel Sockelbrand Standsicherheit - Querzugfestigkeit > 80 KN/m² AbZ EPS-Dämmstoff Z B1 Brandverhalten sowie Wärmeleitfähigkeit Fremdüberwachung muss über Systemzulassung eingerichtet werden AbZ EPS-Dämmstoff Z 33.4 Standsicherheit Dämmstoffe sind Komponenten des WDVS Dämmstoffeigenschaften werden in WDVS Zulassung aufgenommen 29

30 Situation WDVS nach EuGH-Urteil Bestehende abz gelten gleichwertig weiter abz technischer Nachweis abz WDV-System Z Erbrachte Nachweise für WDVS: Brandschutz schwerentflammbar - Baustoffklasse B1 DIN4102 oder B / C EN Schutzziel Wohnungsbrand - Schutzziel Sockelbrand Standsicherheit - Querzugfestigkeit > 80 KN/m² Dämmstoff AbZ EPS Z B1 DIN4102 Brandverhalten sowie Wärmeleitfähigkeit Fremdüberwachung muss priv. rechtlich beauftragt werden bei zertifizierter Ü-Stelle abz technischer Nachweis Dämmstoff AbZ EPS Z-33.4 Standsicherheit Fremdüberwachung muss priv. rechtlich beauftragt werden bei zertifizierter Ü-Stelle 30

31 Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE Wie und auf welcher Grundlage wurden ergänzende Prüfungen durchgeführt? hen wurde ergänzt, oder ETA für Gesamtheit der Produktleistungen, oder abz für das fehlende wesentliche Merkmal, oder anerkannte technische Regel

32 Kontrolle des Produktherstellers unterliegt der Bauaufsicht Aufgabe des Herstellers Übergangslösung um fehlendes Merkmal nachzuweisen hen für Bauprodukt (wesentliches Merkmal fehlt) Wer kann Bestätigung für fehlendes Merkmal ausstellen? System zur Bewertung und Überwachung der Leistungsbeständigkeit: 2+ z. B. entsprechend qualifizierte Stelle, die die Fremdüberwachung durchführt Notifizierte Stelle führt Fremdüberwachung durch CE + Bestätigung für ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes

33 Zusätzliche Anforderung zur harmonisierten Spezifikation Aufgaben der Beteiligten Bauaufsicht Hersteller Planer, Bauindustrie nationale Bauaufsicht legt auch in Zukunft technischen Standard fest; sie gibt Hinweise in der VV TB zur Erfüllung bestimmter Anforderungen an Bauwerke bzw. Bauteile ANZUSTREBEN IST DIE ETA Ansonsten: abgestufter freiwilliger Nachweis mit technischer Dokumentation. Planer und Bauindustrie sollten Qualität der Produkte durch konkrete Ausschreibung sichern indem Anforderungen an Produktmerkmale festgelegt werden Bauaufsicht kann Erklärung akzeptieren (unabhängige) Stelle bestätigt ordnungsgemäße Herstellung

34 Umbau des bauaufsichtlichen Konzeptes europäisch harmonisierte Produktnorm ggf. fehlendes wes. Merkmal Anwendungsnorm oder Bauartgenehmigung Lückenliste VVTB Teil A/B CE

35 Umsetzung des bauaufsichtlichen Konzeptes - 1. Schritt Was hat sich am 16.Oktober 2016 im Zusammenhang mit Bauprodukten nach harmonisierten Spezifikationen geändert? das Ü-Zeichen darf nicht mehr aufgebracht werden, Lagerbestände mit Ü-Zeichen sind zulässig; Die Bauregelliste B 1 wurde teilweise aufgehoben, die materiellen Anforderungen bleiben erhalten, Bauregelliste A 1 wurde entsprechend gekürzt; die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung kann weiterhin als technisches Dokument verwendet werden, wenn sich am Produkt nichts ändert.

36 Umsetzung des bauaufsichtlichen Konzeptes - 2. Schritt Was ändert sich am 25.Oktober 2016 bzw. 24. Januar 2017 im Zusammenhang mit Bauprodukten nach harmonisierten Spezifikationen? Für die Länder, bei denen aufgrund von Verzögerungen die Umsetzung der MBO in die Landesbauordnung nicht bis zum 25. Oktober 2016 bzw. 25 Januar 2017 erfolgen kann, haben folgende Option: Das DIBt veröffentlicht die VVTB als Muster. Die Länder können die Teile A und B der M VVTB als LTB des Landes im Sinne von 3 Abs. 3 MBO (alt) bekannt machen. Die Bauregelliste B 1 wird vollständig aufgehoben. Der Teil C der VV TB wird als Bauregelliste A veröffentlicht, die Liste C gilt in der zuletzt bekannt gemachten Version fort.

37 Umsetzung des bauaufsichtlichen Konzeptes - 3. Schritt Die MBO-Novellierung wurde in den Landesbauordnungen umgesetzt Das DIBt veröffentlicht die VVTB als Muster. Die Länder übernehmen die M VVTB als Verwaltungsvorschrift. Die MVV TB wird von einer Projektgruppe gepflegt.

38 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann

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