zur Eingabe von Gesuchen für Swisslos-Beiträge (gültig ab September 2009)
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- Elly Gärtner
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1 SPORT M AT ERI AL RICHT LINIEN zur Eingabe von Gesuchen für Swisslos-Beiträge (gültig ab September 2009) Grundsätze zur Erlangung von Swisslos-Beiträgen 1. Voraussetzung für die Ausrichtung von Swisslos-Beiträgen ist der Nachweis der Förderung des Jugend-, Breiten- und Amateursports im Kanton Zürich, insbesondere in Sportvereinen und - verbänden. 2. Die Swisslos-Gelder sind zweckgebunden für den Sport einzusetzen. Sie sollen nicht dem Interesse einzelner Personen, sondern der Gesamtheit, der Gemeinnützigkeit dienen. 3. Beiträge können an Sportverbände des ZKS und deren Sportvereine ausgerichtet werden. In den Bereichen Sportanlagen und Sportförderung auch an Gemeinden und Dritte. 4. Grundsätzlich keine Beiträge werden für die Sanierung Not leidender Verbände und Vereine ausgerichtet. 5. Die Sportverbände sind verpflichtet, ihre Vereine betreffend Swisslos-Beiträge kostenlos zu beraten, deren Gesuche entgegenzunehmen, auf Vollständigkeit zu prüfen und wo möglich die Beitragshöhe zu bestimmen. Sie reichen diese und verbandseigene Gesuche dem ZKS ein. 6. Für die Gesuchstellung sind folgende Punkte zu beachten: 6.1. Die Gesuche sind auf den offiziellen Formularen einzureichen. Diese sind auf der Website des ZKS erhältlich ( Für den Ablauf der Gesuche wird auf Termine für Swisslos-Gesuche verwiesen Bei den Swisslos-Beiträgen handelt es sich um einen Anteil an Leistungen, Kosten und Investitionen. Eigene Leistungen bzw. Kostenbeiträge werden verlangt Die Beiträge dürfen nur zweckgebunden, entsprechend der eingereichten Gesuche verwendet werden. Die Nichteinhaltung kann Kürzung, Streichung bzw. Rückforderung der Beiträge zur Folge haben Die Auszahlungen der Swisslos-Beiträge werden auf Postcheck- oder Bankkonten der gesuchstellenden Sportorganisation bezahlt (keine Privatkonten). Bei Nichtbeachtung dieser Grundsätze erlischt der Anspruch auf einen Swisslos-Beitrag. Diese Grundsätze gelten für alle Richtlinien der Bereiche Sportmaterial, Sportanlagen, Ausbildung, Grundbeiträge und Sportförderung. Diese Grundsätze erlässt der Vorstand des ZKS. Die Richtlinien werden durch die Swisslos- Kommission des ZKS festgesetzt, die mit je einer Person aus allen Sportverbänden zusammengesetzt ist und nach demokratischen Grundsätzen funktioniert. Grundlage bildet die Leistungsvereinbarung zwischen der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und dem ZKS. Diese Grundsätze für die Swisslos-Geldsprechungen sind an der Sitzung vom 9. September 2008 vom Vorstand genehmigt worden. ZKS Zürcher Kantonalverband für Sport, Gartenstrasse 10, CH-8600 Dübendorf Tel. +41 (0) , Fax +41 (0) , info@zks-zuerich.ch,
2 SPORTMATERIAL 1. Berechtigte Gesuchsteller 1.1. Beiträge für Sportmaterial erhalten die Sportverbände des ZKS und deren Vereine mit Sitz im Kanton Zürich Sportvereine mit Sitz im Kanton Zürich, die keinem Mitgliederverband des ZKS angeschlossen sind Vereine von Mitgliederverbänden, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons Zürich haben, sofern mehr als ¾ ihrer Mitglieder im Kanton Zürich wohnen. 2. Nicht berechtigte Gesuchsteller 2.1. Politische Gemeinden, Schulgemeinden, kommerzielle Sportorganisationen, Firmensport etc Vereine von Mitgliederverbänden, die ihren Sitz ausserhalb des Kantons Zürich haben, sofern weniger als ¾ ihrer Mitglieder im Kanton Zürich wohnen Vereine die ihren Sitz ausserhalb des Kantons Zürich haben 2.4. Sportverbände ohne Verbands-Sportmateriallisten (Anhang). 3. Beitragsberechtigtes Sportmaterial Beitragsberechtigtes Sportmaterial umfasst alles mobile Material, das für die Ausübung des spezifischen Kernsportes des einzelnen Mitgliederverbandes des ZKS üblich und direkt notwendig ist. Als beitragsberechtigtes Sportmaterial gilt auch mobiles Trainingsmaterial und mobiles Hilfsmaterial, soweit dieses für die Ausübung des Sportes oder für das Training üblich und direkt notwendig ist. Beim nachfolgend Material handelt es sich lediglich um Beispiele, grundsätzlich gilt die Materialliste. a) Sportmaterial, das direkt dem Sport dient: Boote, Radballräder, Barren, Bälle, Tore und Tornetze etc. b) Mobiles Hilfsmaterial, das für die Ausübung des Sportes direkt notwendig ist: Matten bei Hochsprunganlage, Bojen beim Segeln, Banden bei Unihockey, Schutznetze beim Baseball oder hinter Handballtoren, mobile Zeitmessanlangen für Leichtathletik, mobile Zeitmessanlagen für alpinen Skisport, Stoppuhren, etc. c) Mobiles Hilfsmaterial, das für das Training notwendig ist: Kopfballtrainingsgeräte, Ballwurfmaschinen im Tennis, Voltagiergeräte bzw. Sicherungsgeräte beim Kunstturnen, Kraftgeräte für Krafttraining (sofern mobil), etc. d) Sportmaterial und Kernsport: Ruderboote zählen zum Kernsport beim Wasserfahrerverband, nicht aber Unihockeyausrüstungen; Unihockeyschläger sind für den Kernsport des Unihockeyverbandes notwendig, nicht jedoch Volleyballnetze; etc. Die Sportverbände erstellen die für ihre Bedürfnisse ausgerichtete Sportmaterialliste. Änderungen (Ergänzungen oder Streichungen) sind jeweils bis am 30. April dem ZKS einzureichen. Diese werden von der Swisslos-Kommission des ZKS genehmigt und sind im darauf folgenden Jahr gültig. Seite 2
3 4. Nicht beitragsberechtigtes Sportmaterial 4.1. Hilfs- und Trainingsmaterial, das für die Ausübung des Sportes nicht direkt notwendig ist. Beispiele: Fest installierte Zeitmesseanlagen in Hallen/Stadien, etc. (z.b. Fussballstadien, Eishockeystadien, Leichtathletikanlagen, Schwimmhallen). Trainingsbegleitboote im Rudersport, Rettungsboote im Segelsport, Zubereitungsmaschinen für Langlaufloipen, Eishobel im Curling, Rasenmäher im Fussball, Videoaufzeichnungs- und Abspielgeräte, Computer, Drucker, Beamer, elektronische Systeme für Richterwertung (z.b. im Eiskunstlauf, Skispringen), Büromaterial und maschinen, Videogeräte, Fotogeräte, Filmapparate, Lehrunterlagen, Hellraumprojektoren, Laktatgeräte, Sporttester, Material- und Ballwagen, Mattenwagen, Material- bzw. Gerätekasten, Linienmarkierungsgeräte, Transportmittel für Sportgeräte, Pressluftflaschen bei der SLRG, Pfeilsuchgeräte im Schiesssport, Scatt Trainingsgeräte im Schiesssport, Motorfahrzeuge aller Art, Dart-fish-Anlagen für Videoanalysen, etc Sportmaterial, das kommerziellen Zwecken, dem Profi-Sport oder dem Hochleistungssport dient, auch wenn dieser Hochleistungssport im Amateurstatus ausgeübt wird. Beispiele: a) Kommerzielle Zwecke: Material das gegen Entgelt verwendet wird (in Fitnesscentern, Tennishallen, Eislaufanlagen, Judohallen, etc.). b) Profi-Sport: Material für Profisportler (Roger Federer, NLA-Fussball/-Eishockey, Welt- Cup-Skizirkus, etc.) c) Hochleistungssport: Material für Olympia-, EM und WM-Teilnehmende (Boote, Bobschlitten, Material für Triathleten, Eiskunstlaufende, etc.) Anlagen, Grundstücke, Bestandteile und Zubehör von Gebäuden oder Grundstücken, insbesondere auch Material, das im Boden in vorgesehene Verankerungen gestellt wird oder im Boden (Aussengelände oder Hallen) verankert wird, etc.. Ausgenommen Tore jeglicher Art (Ziff 3a). Unabhängig davon ob die Anlage (Aussengelände oder Hallen) als Sportanlage durch den ZKS einen Beitrag erhalten hat. Beispiele: a) Anlagen: Mobile Eisfelder, etc. b) Grundstücke: Leichtathletikanlagen, Eislaufanlagen, etc. c) Bestandteile und Zubehör: Schaukelringe oder Sprossenwand in Turnhallen, Banden um Eishockeyfelder, Scheibenanlagen im Schiesssport, Reckanlagen, fest installierte Zeitmesseanlagen in Hallen/Stadien, wie Fussballstadien, Eishockeystadien, Leichtathletikanlagen, Schwimmhallen etc Persönliches Material. Beispiele: Taucherbrillen, Schiessbrillen, Schlittschuhe, Nagelschuhe, Tennisrackets. Badmintonrackets, Fahrräder, Mountainbikes, etc Kleider, Schuhe und Ausrüstungen. Beispiele: a) Fussballhosen, Fussballstulpen, Fussballleibchen; Eishockeyhosen, Eishockeyleibchen, Eishockeyhelme, sonstige Schutzgegenstände im Eishockey; Skischuhe, Skihosen, Skijacken, Skihandschuhe, Skihelme, Rückenschutz, Ski, Skistöcke, Schwimmwesten und Helme beim Kanu; etc. b) Taucheranzüge z.b. im Kanusport, etc. c) Schiedsrichterausrüstungen (Ausnahme Base- und Softballverband) Seite 3
4 4.6. Sportmaterial mit einem Anschaffungswert von unter CHF 50.- pro einzelnes Sportgerät, für Vereine mit Sitz im Kanton Zürich, die keinem Mitgliederverband des ZKS angeschlossen sind. Die Bildung von Sätzen bspw. von 10 Geräten ist nicht statthaft. Beispiel: a) Bälle mit einem Einzelanschaffungspreis von CHF 45.- b) Tennisbälle in einer Schachtel à 6 Stück für CHF 80.- pro Schachtel, etc Beitragsgesuche mit einem Kostentotal von unter CHF Verbrauchsmaterial. Beispiele: Magnesium im Kunstturnen, Waffenfett, Munition, Reifen und Schläuche, etc Sportmaterial für Sportarten die generell als Wagnis gelten, ausgenommen Sportarten, die im ZKS organisiert sind. Siehe: Sportmaterial oder Hilfsmaterial welches mit Benzin-, Elektro- oder sonstigen Motoren angetrieben wird. Beispiele: Motorboote, Motorfahrzeuge, Anhänger für Motorfahrzeuge, Motorflugzeuge, Motorsegler, Motorrasenmäher, Planierschlepproste, Pistenfahrzeuge, Fahrzeuge für die Herstellung von Langlaufloipen, Eisreinigungsmaschine etc. 5. Beitragssätze 5.1. Die Beitragssätze für Mitgliederverbände und derer Mitgliedervereine ergeben sich aus folgender Tabelle. Der Beitragssatz (Durchschnittssatz) wird wie folgt ermittelt: Totale Anschaffungskosten aller Gesuche (Mitgliederverband und vereine). Jeder Verein wird diesem Durchsschnittssatz seines Verbandes unterstellt. Die Beitragssätze für die Sportvereine die keinem Mitgliederverband des ZKS angeschlossen sind, erhalten maximal die Hälfte des Betrages welche Mitgliederverbände und - vereine erhalten. Die Beiträge für die Sportverbände werden nach dem folgenden Schema berechnet: Rechnungstotal in Franken Beitrag in % max. Beitrag in Franken bis 20' % 10'000.- die weiteren 30' % 12'000.- die weiteren 50' % 15'000.- die weiteren 300' % 60'000.- Pro Verband und Jahr wird maximal ein Kostentotal von CHF berücksichtigt. Beispielrechnungen für Mitgliederverbände: a) Bei Anschaffungskosten von CHF 21'000.- erhält der Verband max. CHF 10'400.- (CHF 10'000.- / 40% der restlichen CHF 1'000.- = CHF 400.-). Seite 4
5 b) Bei Anschaffungskosten von CHF 197'800.- erhält der Verband max. CHF (CHF 10' CHF 12' CHF 15'000.- / 20% der restlichen CHF = CHF ) 5.2. Für den ASVZ und seinen Sektionen gilt ein Beitragssatz von 40%, maximal CHF 50' Für den Plusport (Behindertensport) wird von Fall zu Fall entschieden. 6. Gesuchseingaben 6.1. Die Gesuche müssen auf dem aktuellen Formular des ZKS, eingereicht werden (siehe Es werden nur vollständige und unterzeichnete Eingaben angenommen Die Sportmaterialien haben der Sportmaterialliste des ZKS zu entsprechen (Anhang) Als beitragsberechtigte Kosten gelten die Nettopreise (inkl. MWST und Verzollung) ohne Transportkosten, Rabatte etc Zahlungsbestätigungen (Schlusszahlungen) mit Datum vom 1.1. bis des Vorjahres werden akzeptiert Beilagen: Rechnungen (Original oder Kopie) über die Sportmaterialbeschaffungen, lautend auf den Gesuchsteller Zahlungsbestätigung/Belastungsanzeige Bank/Post (Original oder Kopie) für jede Rechnung Mitgliederverband Aus der Zahlungsbestätigung/Belastungsanzeige muss der bezahlte Rechnungsbetrag und der Begünstigte (Verkäufer/Lieferant) ersichtlich sein. Schwärzungen und Abdeckungen auf Rechnungen, Quittungen und Zahlungsbestätigungen/Belastungsanzeigen werden nicht akzeptiert. Wird Sportmaterial von einem Vereinsmitglied angeschafft (Barzahlung, Kreditkarte oder zu Lasten eines Kontos), muss die Quittung das gekaufte Sportmaterial namentlich ausweisen. Pauschalquittungen oder Quittungen ohne Angabe des gekauften Sportmaterials werden nicht akzeptiert. Mittels Quittung, Zahlungsbestätigung oder Belastungsanzeige muss der Gesuchsteller (Verein/Verband) die Rückerstattung an das Vereinsmitglied nachweisen Der Mitgliederverband prüft die Gesuche seiner Vereine auf die Berechtigung und Vollständigkeit aller Unterlagen. Er fasst diese auf aktuellem Formular Sportmaterial Zusammenzug Verbände ( zusammen und bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit Der Mitgliederverband hat sämtliche Änderungen, Ergänzungen, Streichungen und Kürzungen dem gesuchstellenden Verein mitzuteilen Der Mitgliederverband hat vor Einreichung an den ZKS die Eingaben mit dem ZKS- Coach zu besprechen und vom ihm unterzeichnen zu lassen. Seite 5
6 7. Termine Ablauf Termin Was Wer Bis 28. Feburar Einreichung der Gesuche an den Kantonalen Sportverband Sportvereine Bis Mitte April Bis Mitte April 30. April 30. April Bis Ende September Bis Ende Januar Ende Februar Vorprüfung des Gesuches Gesuchsänderungen den Sportvereinen mitteilen Eingabe der Gesuche, mit Zusammenzug und Unterschrift des ZKS-Coaches an ZKS Eingabe von Änderungen der Verbands- Sportmaterialliste an den ZKS Gesuche erfassen, prüfen und zuhanden der Swisslos-Kommission ZKS und des Regierungsrates beantragen Mitteilung des Regierungsratsbeschlusses an die Gesuchsteller Auszahlung des Beitrages an die Gesuchsteller Mitgliederverbände mit ZKS-Coach Mitgliederverband Mitgliederverbände Mitgliederverbände ZKS FB Sportmaterial ZKS ZKS 8. Ausführungs- und Verfahrensbestimmungen 8.1. Vereine dürfen Gesuche nur bei ihrem kantonalen Sportverband einreichen Wenn bei Sportanlagebauten gleichzeitig Sportmaterial angeschaffft wird, werden diese mit dem Sportanlagegesuch behandelt. Werden in den darauf folgenden 3 Jahren weitere Sportmaterialen angeschafft, wird der gleiche Beitragsansatz angewendet der seinerzeit für die Sportanlage gegolten hat. Diese Gesuche werden durch den Fachbereich Sportmaterial bearbeitet Occasionen werden unterstützt, sofern für diese noch keine Swisslos-Gelder bezogen wurden Beabsichtigt ein Sportverband gegenüber dem Vorjahr wesentlich höhere Anträge zu stellen wird empfohlen, sich mit der Geschäftsstelle des ZKS in Verbindung zu setzen Eine Eingabe von Beitragsgesuchen auf der Basis von Offerten ist nicht gestattet In begründeten Fällen behält sich die Swisslos-Kommission des ZKS vor, von diesen Grundsätzen abzuweichen Übersteigen die nach den Richtlinien geprüften Gesuche das ZKS-Budget, müssen Kürzungen vorgenommen werden. Dabei gelten folgende Regeln: a) Kein Mitgliederverband kann für die Gesamtheit seiner Gesuche (Verband und Mitgliedervereine) mehr als 15% des Budgets beanspruchen. b) Kürzungen werden linear vorgenommen. c) Der ZKS behält sich vor, den Einsatz des unterstützten Materials zu kontrollieren. Seite 6
7 9. Anhang Verbands-Sportmaterialliste der Sportverbände vom 24. September Diese Richtlinien wurden durch die Swisslos-Kommission am 24. September 2009 genehmigt. Seite 7
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