Energieberatung Landwirtschaft mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz
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- Franka Hauer
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1 Wegleitung zur Förderungsmassnahme Energieberatung Landwirtschaft mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz 1. Einleitung In dieser Wegleitung erhalten Sie Informationen, wie Sie Förderungsbeiträge zur Massnahme «M19: St.Galler Energieberatung Landwirtschaft mit Umsetzungsbegleitung» und «M18: Umsetzungsanreiz für Energieberatung Landwirtschaft» beantragen können. Wenn Sie das Beitragsgesuch vollständig und korrekt ausfüllen, wird dieses ohne Verzögerung und ohne zusätzlichen Aufwand bearbeitet. Die Wegleitung enthält Erläuterungen zur Massnahmenbeschreibung M19 und M 18, wie sie die Regierung erlassen hat (vergleiche Amtsblatt Nr September 2016, Seite 2556 und 2555). Bei Unklarheiten und Fragen wenden Sie sich bitte an die. Telefonnummer und -Adresse finden Sie in der Fusszeile. 2. Ablauf Beantragen Sie den Förderungsbeitrag online unter Senden Sie das Unterschriftenformular mit den erforderlichen Beilagen an die Energieagentur St.Gallen GmbH. Das Gesuch muss vor Ausführung des Vorhabens schriftlich eingereicht werden. Auf eigenes Risiko können Sie anschliessend mit der Umsetzung beginnen, ohne den Entscheid der Beitragsberechtigung abzuwarten. Nach erfolgreicher Prüfung des Beitragsgesuchs erhalten Sie von der Energieagentur St.Gallen GmbH per Post eine Beitragszusicherung (Verfügung). Die Gültigkeit der Beitragszusicherung M19 ist auf sechs Monate befristet. Massgebend ist das Datum der Verfügung über die Beitragszusicherung. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Beitragszusage automatisch und es kann kein Beitrag mehr ausbezahlt werden. Eine Verlängerung der Zusicherungsfrist für diese Fördermassnahme ist nicht möglich. Die Gültigkeit der Beitragszusicherung M18 ist auf zwei Jahre befristet. Massgebend ist das Datum der Verfügung über die Beitragszusicherung. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Beitragszusage automatisch und es kann kein Beitrag mehr ausbezahlt werden. Eine Verlängerung der Zusicherungsfrist für diese Fördermassnahme ist nicht möglich. Nach Abschluss des Vorhabens senden Sie das Formular «Meldung Projektabschluss» mit den erforderlichen Beilagen an die. Das Formular erhalten Sie zusammen mit der Beitragszusicherung. Nach der erfolgreichen Abschlusskontrolle wird Ihr Förderungsbeitrag ausbezahlt. 1/6, Vadianstrasse 6, 9000 St.Gallen, Telefon , Fax , info@energieagentur-sg.ch,
2 3. Allgemeine Voraussetzungen Die allgemeinen Voraussetzungen sind in der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (sgs ) festgelegt. Die Auslegung erfolgt nach dem jeweils aktuellen «harmonisierten Fördermodell der Kantone» (HFM). Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Beitragsberechtigt sind Landwirtschaftsbetriebe Kanton St.Gallen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung Anspruch auf Direktzahlungen gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (SR ; Direktzahlungsverordnung) haben. Von der Förderung (Energieberatung Landwirtschaft) ausgeschlossen sind: a) Objekte oder Betriebsstätten mit Befreiung von der CO 2-Abgabe oder mit Rückerstattung des Netzzuschlags. Es gilt der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. b) Grossverbraucher nach Art. 18 Abs. 1 des Energiegesetzes (sgs 741.1; abgekürzt EnG). Es gilt der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. c) Betriebsstätten, für die eine Betriebsoptimierung Energie oder eine St.Galler KMU- Energieberatung durchgeführt worden ist. Wird vor Einreichung des Beitragsgesuchs mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, wird kein Förderungsbeitrag gewährt. Der/Die Eigentümer/in akzeptiert eine umfassende Einsichtnahme in sämtliche mit dem Vorhaben in Verbindung stehenden Dokumenten (inkl. Abrechnungsunterlagen) sowie Stichprobenkontrollen während oder nach Abschluss der Arbeiten. 4. Besondere Voraussetzungen Gefördert wird die Energieberatung für Landwirtschaftsbetriebe bestehend aus Erstbegehung, Erstellen eines Berichts und einer anschliessenden Umsetzungsbegleitung durch den Energieberater. Es wird eine Zusicherung für die Erstbegehung und das Erstellen des Berichts, eine zweite für die Umsetzungsbegleitung und eine dritte für den Umsetzungsanreiz ausgestellt. Die Zusicherung für die St.Galler Energieberatung und die Umsetzungsbegleitung haben eine Gültigkeit von jeweils sechs Monaten. Die Zusicherung für den Umsetzungsanreiz hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. a) Entsprechend muss der vollständige Bericht «Energieberatung Landwirtschaft: Erstbegehung und Bericht» und das von Gesuchsteller und Energieberater unterschriebene Formular «Energieberatung Landwirtschaft: Erstbegehung und Bericht» spätestens sechs Monate nach der Ausstellung der Zusicherung bei der eingereicht werden (Datum Poststempel). b) Die Zusicherung für die Umsetzungsbegleitung wird ausgestellt, nachdem Vollständigkeit und Plausibilität des Berichts «Energieberatung Landwirtschaft: Erstbegehung und Bericht» festgestellt worden sind. Für die Umsetzungsbegleitung muss kein separates Gesuch gestellt werden. Eine Verlängerung der Zusicherungsfrist für diese Fördermassnahme ist nicht möglich. 2/6
3 c) Die Zusicherung für den Umsetzungsanreiz wird ausgestellt, nachdem Vollständigkeit und Plausibilität des Berichts St.Galler Energieberatung Landwirtschaft: Erstbegehung und Bericht festgestellt worden sind. Für den Umsetzungsanreiz muss kein separates Gesuch gestellt werden. Eine Verlängerung der Zusicherungsfrist für diese Fördermassnahme ist nicht möglich. Unterstützt werden Energieberatungen von anerkannten Energieberatern mit folgendem Mindestinhalt: a) Erstbegehung: Beurteilung vor Ort, erste Massnahmen werden in Absprache mit dem Auftraggeber umgesetzt b) Erstellen eines Beratungsberichts: Der Beratungsbericht ist gemäss Musterbericht der und den von act oder EnAW entwickelten Grundlagen zu erstellen. Die Umsetzungsbegleitung zur Energieberatung Landwirtschaft wird bei folgendem Mindestinhalt unterstützt: a) Besprechung des aktuellen Stands der Umsetzung b) Unterstützung des Gesuchstellers bei der Umsetzung von Massnahmen Der Umsetzungsanreiz wird unterstützt, wenn die landwirtschaftliche Betriebsstätte einen jährlichen Elektrizitätsbedarf von 50'000 kwh oder mehr ausweist und die Massnahmen a) über die gesetzlich vorgeschriebenen energetischen Mindestanforderungen hinausgehen b) im Beratungsbericht oder der Zielvereinbarung vorgeschlagen worden sind c) Umsetzung noch nicht begonnen worden ist d) nicht bei einer anderen Massnahme des kantonalen Energieförderungsprogramms geltend gemacht worden sind Abweichend von diesen im Bericht realisierte Massnahmen sind nicht förderungsberechtigt. Der Energieberater: a) hat vor der Durchführung der Energieberatung eine halbtägige Schulung der Energieagentur St.Gallen GmbH besucht b) nimmt jährlich an mindestens einem Erfahrungsaustausch-Treffen (Erfa) teil Die bietet die entsprechenden Veranstaltungen an. Sie führt eine Liste der anerkannten Energieberater. Für die Schulung zugelassen sind Energieberater, die durch act oder die EnAW akkreditiert sind. Falls weitere Organisationen entstehen, die eine gleichwertige Methodik anwenden, können diese durch das Amt für Umwelt und Energie zugelassen werden. Die erneute Förderung einer Energieberatung Landwirtschaft ist frühestens fünf Jahre nach Abschluss der vorangegangenen Energieberatung Landwirtschaft möglich. Dem Gesuchsteller dürfen vom Energieberater für die Energieberatung Landwirtschaft mit 3/6
4 Umsetzungsbegleitung keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden. Zusätzliche oder weiterführende Leistungen sind von der Förderung ausgeschlossen und mit dem Kunden separat zu vereinbaren. Sie sind von der geförderten Beratung abzugrenzen. 5. Erläuterung von Begriffen Jährlicher Elektrizitätsbedarf: Bei Eigenbedarf der selbst produzierten Elektroenergie (z.b. Photovoltaik) ist die selbst genutzte Elektroenergie zum Elektrizitätsbedarf gemäss EVU-Rechnung anrechenbar (summarisch). 6. Benötigte Unterlagen Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein: Unterschriftenformular Situationsplan Elektrizitätsverbrauch (Rechnung EVU) Wenn eine freiwillige Zielvereinbarung mit act oder EnAW erarbeitet oder abgeschlossen worden ist, reichen Sie bitte ein Gesuch für Zielvereinbarung mit folgenden Unterlagen ein: Unterschriftenformular Zielvereinbarung (Deckblatt und unterzeichnete Seiten) Bericht zum Energie-Checkup mit Tabelle der Umsetzungsmassnahmen 7. Beitragssätze Energieberatung Landwirtschaft, Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz Der Beitrag beläuft sich einschliesslich allfälliger Mehrwertsteuer auf: a) Fr. 1'300. für die Betriebsoptimierung Energie mit Erstbegehung vor Ort und Erstellen des Berichts b) Fr für die nachfolgende Umsetzungsbegleitung zur Betriebsoptimierung Energie c) Die Höhe des Umsetzungsanreizes bemisst sich an der erwarteten Energieeinsparung, die mit den anrechenbaren Massnahmen in einem vollen Betriebsjahr erreicht wird. Der Beitrag beläuft sich auf 30 Rappen je eingesparte kwh. Der Förderungsbeitrag wird auf die nächsten 100 Franken aufgerundet. Bei der Auszahlung werden nur umgesetzte Massnahmen angerechnet. Es werden nur Förderungsbeiträge ausbezahlt, die nicht weniger als Fr betragen. Die Beitragshöhe ist auf Fr. 30'000. je Betriebsstätte begrenzt. 4/6
5 Schematischer Ablauf der dreiteiligen Förderungsmassnahme St.Galler Energieberatung Landwirtschaft: 5/6
6 8. Freiwillige Zielvereinbarung Betriebsstätten, für die eine freiwillige Zielvereinbarung mit act 1 oder EnAW 2 erarbeitet oder abgeschlossen worden ist, erhalten einen Förderungsbeitrag für die Erstellung oder die Umsetzung der Zielvereinbarung. Dazu ist die Vereinbarung über die Erstellung der Zielvereinbarung oder die unterschriebene Zielvereinbarung einzureichen. Eine Zielvereinbarung muss zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine Restlaufzeit von nicht weniger als zwei Jahren und eine Mindestlaufzeit von insgesamt nicht weniger als fünf Jahren aufweisen. 1 act: Agentur Cleantech Schweiz. 2 EnAW: Energie-Agentur der Wirtschaft. 9. Beitragssätze Zielvereinbarung und Umsetzungsanreiz Der Beitrag beläuft sich einschliesslich allfälliger Mehrwertsteuer auf: a) Fr. 2'000. Für Betriebsstätten, für die eine freiwillige Zielvereinbarung mit act oder EnAW erarbeitet oder abgeschlossen worden ist. b) Die Höhe des Umsetzungsanreizes bemisst sich an der erwarteten Energieeinsparung in kwh, die mit den anrechenbaren Massnahmen in einem vollen Betriebsjahr erreicht wird. Der Beitrag beläuft sich auf 30 Rappen je eingesparte kwh. Der Förderungsbeitrag wird auf die nächsten 100 Franken aufgerundet. Bei der Auszahlung werden nur umgesetzte Massnahmen angerechnet. Es werden nur Förderungsbeiträge ausbezahlt, die nicht weniger als Fr betragen. Die Beitragshöhe ist auf Fr. 30'000. je Betriebsstätte begrenzt. Schematischer Ablauf mit Zielvereinbarung: 6/6
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