Betriebsanweisung BETRA Nr. 02/2013 In Kraft ab , 03h00 Außer Kraft ab , 03h00 Tegernsee-Bahn Betriebsgesellschaft mbh
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- Nelly Becke
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1 Verteiler TBG EBL + stv. EBL per TBG Zugleiter Befehlsbuch TBG ÖBL Hr. Auth persönlich TBG Streckendienst Hr. Mayr persönlich TBG Signaldienst Hr. Reber persönlich DB Netz AG Bezirksleiter Betrieb per DB Netz AG Bf. Schaftlach per Bote / mit Zug Zugangsberechtigte (all- EBL Internet Infra- gemein) Zugangsberechtigte mit geschlossenem GINV EBL + stv. EBL struktur per 0 Überblick 1 1 Änderungen des betrieblich-technischen Regelwerks 2 2 Umsetzung 3 3 BETRA aufgestellt 4 Diese BETRA enthält die Definition der B 16 a der FV-NE. Die B 16 a der FV-NE ist gemäß GINV 3 (1) gültig für alle Zugangberechtigten und deren Erfüllungsgehilfen. 0 Überblick Durch die sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften, die zum 01. Dezember 2012 in Kraft getreten ist, hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die EBO geändert. In der Folge der EBO-Änderung müssen alle Strecken mit PZB ausgerüstet werden (ist bei der TBG bereits der Fall) und bei Störungen der PZB darf nur noch mit 50 km/h gefahren werden. Dies hat Auswirkungen auf die FV-NE, die unverzüglich umgesetzt werden müssen. Hinweis: Die Nummerierung dieser BETRA bezieht sich auf das Fahrplanjahr TBG BETRA 02/ Seite 1 von 6
2 1 Änderungen des betrieblich-technischen Regelwerks 1.1 FV-NE Die B 16 a der FV-NE ergibt sich aufbauend auf der B 16 der FV-NE mit den folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen: in 3 (16) Buchstabe a: streiche eine technische Einrichtung, die setze ein System, das nach 3 (16) Buchstabe b zu ergänzen Buchstabe c und d wie folgt: c) Die Zugbeeinflussung (z. B. PZB, INDUSI) ist eine Einrichtung an der Strecke und den führenden Fahrzeugen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Bei Geschwindigkeiten über 80 km/h überwacht die Zugbeeinflussung auch das unzulässige Anfahren gegen Halt zeigende Signale (z. B. PZB 90). d) Gemäß der, in der EBO definierten Kriterien, sind Zugleitstrecken mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Die technische Einrichtung kann Elemente der Zugbeeinflussung (16) c) verwenden. in 45 (4) Buchstabe b zu ergänzen ein Spiegelstrich mit dem Text: - Züge, bei unwirksamer Zugbeeinflussung oder unwirksamer technischer Einrichtung ( 3 (16) d)), nach 47 (4) zu ergänzen ist der Absatz (4a) wie folgt: (4a) Ist die Fahrzeugeinrichtung der Zugbeeinflussung gestört, so ist dies dem zu melden. Ist die Zugbeeinflussung des Fahrzeugs unwirksam, darf der Zug mit höchstens 50 km/h weiter fahren. nach 47 zu ergänzen ist der 48 wie folgt: (1) bis (6) bleiben frei (7) Wird dem bekannt, dass die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung oder der technischen Einrichtung ( 3 (16) d)) gestört ist, hat er betroffene Züge von der Störung zu unterrichten. Wenn die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung oder der technischen Einrichtung nicht wirksam ist, weist der TBG BETRA 02/ Seite 2 von 6
3 1.2 SbV die Züge mit Befehl an, in dem Bremswegabstand vor und nach der gestörten Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtung ( 3 (16 d)) mit höchstens 50 km/h zu fahren. (8) und (9) bleiben frei. Hinweis zum neuen 47: die Absätze (1) bis (6), (8) und (9) werden voraussichtlich im Zuge von redaktionellen Anpassungen anderer Paragraphen in der B 17 zur FV-NE mit Inhalt belegt. Im Rahmen dieser BETRA werden zunächst nur die EBO-Änderungen umgesetzt. Die anderen Absätze bleiben daher frei. In der SbV der TBG (auf Seite 27) ist zu 48 (7) der FV-NE zu ergänzen: Die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung gelten als gestört, Hz PZB-Magnete trotz Fahrtstellung des zugehörigen Hauptsignals wirksam bleiben, Bü 1 wirksam bleiben, Hz PZB-Magnete an ÜS trotz Signal Bü 1 wirksam bleiben. Die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung gelten als unwirksam, Hz PZB-Magnete trotz Haltstellung des zugehörigen Hauptsignals nicht wirksam sind, Bü 0 nicht wirksam sind, Hz PZB-Magnete an ÜS trotz Signal Bü 0 oder an Ne 2 / Lf 1 / Lf 4 / Lf 7 nicht wirksam sind, 500 Hz PZB-Magnete nicht wirksam sind. 2 Umsetzung Die Änderungen an der FV-NE werden als B 16 a auf der Internetseite der TBG unter dem Stichpunkt Infrastruktur beim betrieblich-technischen Regelwerk veröffentlicht. TBG BETRA 02/ Seite 3 von 6
4 2.1 Mitarbeiter der TBG Alle Mitarbeiter im Betriebsdienst der TBG müssen ihr Exemplar der FV-NE unverzüglich berichtigen. Dazu ist 1. an den im Abschnitt 1 dieser BETRA genannten stellen ein Handschriftlicher Vermerk einzutragen: Änderung! Siehe BETRA 02/ eine Kopie dieser BETRA einzuheften und zwar zwischen die Seiten 6 und 7. Alle Mitarbeiter im Betriebsdienst der TBG müssen ihr Exemplar der SbV unverzüglich berichtigen. Dazu ist 1. auf Seite 27 ein Handschriftlicher Vermerk einzutragen: Änderung! Siehe BETRA 02/ eine Kopie dieser BETRA einzuheften und zwar zwischen die Seiten 27 und 28. Der öbl Zugleitung berichtigt unverzüglich die Dienstexemplare der FV-NE und der SbV in der Zugleitung. 2.2 Zugangsberechtigte Zugangsberechtigte verständigen ihre Mitarbeiter in eigener Zuständigkeit. 3 BETRA aufgestellt Diese BETRA hat aufgestellt gezeichnet Gunnar Bernstein Tegernsee Gunnar Bernstein Ort Datum Eisenbahnbetriebsleiter Anlage: Seiten zum Einheften in die FV-NE bzw. SbV gemäß Abschnitt 2.2. TBG BETRA 02/ Seite 4 von 6
5 FV-NE B 16 a Die B 16 a der FV-NE ergibt sich aufbauend auf der B 16 der FV-NE mit den folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen: in 3 (16) Buchstabe a: streiche eine technische Einrichtung, die setze ein System, das nach 3 (16) Buchstabe b zu ergänzen Buchstabe c und d wie folgt: c) Die Zugbeeinflussung (z. B. PZB, INDUSI) ist eine Einrichtung an der Strecke und den führenden Fahrzeugen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Bei Geschwindigkeiten über 80 km/h überwacht die Zugbeeinflussung auch das unzulässige Anfahren gegen Halt zeigende Signale (z. B. PZB 90). d) Gemäß der, in der EBO definierten Kriterien, sind Zugleitstrecken mit technischen Einrichtungen auszurüsten, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann. Die technische Einrichtung kann Elemente der Zugbeeinflussung (16) c) verwenden. in 45 (4) Buchstabe b zu ergänzen ein Spiegelstrich mit dem Text: - Züge, bei unwirksamer Zugbeeinflussung oder unwirksamer technischer Einrichtung ( 3 (16) d)), nach 47 (4) zu ergänzen ist der Absatz (4a) wie folgt: (4a) Ist die Fahrzeugeinrichtung der Zugbeeinflussung gestört, so ist dies dem zu melden. Ist die Zugbeeinflussung des Fahrzeugs unwirksam, darf der Zug mit höchstens 50 km/h weiter fahren. nach 47 zu ergänzen ist der 48 wie folgt: (1) bis (6) bleiben frei (7) Wird dem bekannt, dass die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung oder der technischen Einrichtung ( 3 (16) d)) gestört ist, hat er betroffene Züge von der Störung zu unterrichten. Wenn die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung oder der technischen Einrichtung nicht wirksam ist, weist der die Züge mit Befehl an, in dem Bremswegabstand vor und nach der gestörten Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtung ( 3 (16 d)) mit höchstens 50 km/h zu fahren. (8) und (9) bleiben frei. TBG BETRA 02/ Seite 5 von 6
6 SbV TBG In der SbV der TBG (auf Seite 27) ist zu 48 (7) der FV-NE zu ergänzen: Die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung gelten als gestört, Hz PZB-Magnete trotz Fahrtstellung des zugehörigen Hauptsignals wirksam bleiben, Bü 1 wirksam bleiben, Hz PZB-Magnete an ÜS trotz Signal Bü 1 wirksam bleiben. Die Streckeneinrichtung der Zugbeeinflussung gelten als unwirksam, Hz PZB-Magnete trotz Haltstellung des zugehörigen Hauptsignals nicht wirksam sind, Bü 0 nicht wirksam sind, Hz PZB-Magnete an ÜS trotz Signal Bü 0 oder an Ne 2 / Lf 1 / Lf 4 / Lf 7 nicht wirksam sind, 500 Hz PZB-Magnete nicht wirksam sind. TBG BETRA 02/ Seite 6 von 6
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