Amtliches Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Sigmundsherberg

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1 Amtliches Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Sigmundsherberg Ausgabe 1 April 2007 Zugestellt durch Das neue NÖ Veranstaltungsgesetz Inhaltsverzeichnis NÖ Veranstaltungsgesetz Seite 1-4 Der Bürgermeister Seite 4 Verbrennen im Freien Seite 4 Veranstaltungen Seite 5 Glückwünsche Seite 6 Impressum Seite 6 In seiner Sitzung am 18. Mai 2006 hat der NÖ Landtag eine Neuerung des NÖ Veranstaltungsgeset zes beschlossen, welches mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist. Für alle ab dem 1. Jänner 2007 neu angemeldeten Veranstaltungen gilt daher das neue NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl Das NÖ Veranstaltungsbetriebsstättengesetz und das NÖ Lichtschauspielgesetz treten gleichzeitig außer Kraft. Grundsätzlich kann nicht oft genug darauf verwiesen werden, dass im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen eine Reihe von Gesetzesvorschriften zusätzlich zu beachten ist. Beispielsweise seien angeführt: NÖ Bauordnung, Gewerbeordnung, Straßenverkehrsordnung 1960, NÖ Jugendgesetz, NÖ Feuerwehrgesetz, Lebensmittelsicherheitsgesetz, bis hin zu den AKM- und Lustbarkeitsabgaben sowie steuerrechtliche Bestimmungen. Wenn für eine Veranstaltung keine Anmeldung oder / und Bewilligung erforderlich ist, so sind dennoch die Bestimmungen der anderen im Einzelfall anzuwendenden Gesetze zu beachten und einzuhalten! Dem neuen NÖ Veranstaltungsgesetz liegt ein einheitliches Anmeldesystem zugrunde und bringt eine stärkere Verantwortung des Veranstalters. Für welche Veranstaltungen gilt das NÖ Veranstaltungsgesetz? Das Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen, wie öffentliche Theatervorstellungen und Filmvorführungen sowie alle Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Öffentlich sind Veranstaltungen, die allgemein, d.h. für jedermann, zugänglich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Besuch nur durch Lösung einer Karte oder Bezahlung von Eintrittsgeld vorgesehen ist. Ausgenommen sind u.a.: Veranstaltungen zur Religionsausübung von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes 2002 oder des Versammlungsgesetzes 1952 fallen Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen in dem dafür vorgesehenen oder genehmigten Umfang (zb. Bälle

2 in einem Veranstaltungssaal eines Gastgewerbebetriebes) Sportveranstaltungen, die ihrer Art nach eine Gefährdung der Zuschauer nicht erwarten lassen Veranstaltungen von Schulen, Musikschulen, Heimen, Kindergärten und Horten von Schülern, Heimbewohnern und Kindern im Rahmen der genannten Einrichtungen Vorträge, Kurse, Vorlesungen, Ausstellungen und Filmvorführungen, die überwiegend wissenschaftlichen Zwecken, Unterrichts- oder Volksbildungszwecken dienen (zb. Kurse der VHS, Diavorträge über Reisen und Lesungen) Veranstaltungen, die nach ihrer Art im Volksbrauchtum begründet sind (zb. Platzkonzerte, Kurkonzerte, Faschingsumzüge, Sonnwendfeiern, Erntedankfeste, Weihnachtsmärkte oder sonstige Brauchtumsveranstaltungen) Wer ist Veranstalter und welche Verantwortlichkeit trifft ihn? Gemeindekurier der Marktgemeinde Sigmundsherberg Veranstalter ist derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder die Veranstaltung öffentlich ankündigt. Der Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein. Bei juristischen Personen oder bei anderen Personengesellschaften müssen die zur Vertretung nach Außen berufenen Personen eigenberechtigt und verlässlich sein. Der Veranstalter ist für die Betriebs- und Nutzungssicherheit der Veranstaltungsbetriebsstätte sowie für die vorschrifts- und ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende eigenberechtigte und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein. So ist der Veranstalter auch dafür verantwortlich, dass bei der Anmeldung sämtliche Unterlagen und Bescheinigungen vorgelegt werden, aus denen eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung hervorgeht. Weiters trifft den Veranstalter die Verantwortung dafür, dass sämtliche Maßnahmen gesetzt werden, um eine Gefährdung von Menschen und Sachen hintan zu halten und auch sonstige Belästigungen zu vermeiden (Die gilt für ein Nichtzulassen von bestimmten Personen zur Veranstaltung, Einrichtung eines Ordnerdienstes, Verbot des Mitführens von bestimmten Gegenständen bis hin zum Abbruch der Veranstaltung) Der Veranstalter ist auch dafür verantwortlich, dass die angegeben Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, nicht überschritten wird. Der Veranstalter hat die Veranstaltung sofort zu unterbrechen, abzubrechen oder abzusagen und die Besucher nötigenfalls zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern, sowie alle sonst erforderlichen Maßnahmen zu setzen, wenn er erkennt, dass das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Sicherheit von Sachen gefährdet ist, eine unzumutbare Belästigung anderer Personen möglich ist oder eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu erwarten ist. WICHTIG Ankündigung von Veranstaltungen Schriftliche Ankündigungen von Veranstaltungen müssen sichtbar den Namen und den Wohnsitz oder derzeitig gewöhnlichen Aufenthaltsort des Veranstalters (bei juristischen Personen, zb. Vereinen, jene Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind) enthalten. Sind die genannten Angaben auf den schriftlichen Ankündigungen nicht oder nicht vollständig enthalten, so sind die Veranstaltungsbehörden unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens berechtigt, derartige Ankündigungen ohne weiteres Verfahren zu entfernen und zu vernichten. Wo und wann hat die Anmeldung der Veranstaltung zu erfolgen? Veranstaltungen sind vom Veranstalter bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung nur in einer Gemeinde stattfindet, anzumelden. Übersteigt die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, Personen bzw. erstreckt sich die Veranstaltung über mehrere Gemeinden, ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig; ebenso wenn bei Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-/Styroporpartys). Erstreckt sich die Veranstaltung über mehrere Bezirke, handelt es sich um Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO, der zur Schaustellung gefährlicher Tiere oder Musikfestivals mit mehr als Besuchern, ist die NÖ Landesregierung zuständig.

3 Veranstaltungen sind bei der Gemeinde spätestens 4 Wochen, sonst spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn anzumelden. Wie hat die Anmeldung auszusehen? Ein diesbezügliches Formular wird aufgelegt werden, wobei auf jeden Fall die Anmeldung zu enthalten hat: Daten des Veranstalters samt Ansprechperson Ort der Veranstaltung und die genaue Bezeichnung der Veranstaltungsbetriebsstätte unter Anschluss eines Lageplans sowie Namen und Anschrift des Eigentümers Zeitraum der Veranstaltung Bezeichnung der Veranstaltung WICHTIG Die Veranstaltung darf nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenenfalls einen Überprüfungsbefund, ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welches einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleistet bei Veranstaltungen, bei denen die Höchstzahl der Besucher, die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können, die Zahl 500 übersteigt, der Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung. WICHTIG Die Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte bzw. deren Bewilligung muss daher bereits bei der Anmeldung der Veranstaltung vorliegen. Der Veranstalter hat sich daher bereits geraume Zeit vor der Anmeldung der Veranstaltung um die erforderlichen Bewilligungen bzw. Zertifizierungen oder Bestätigungen zu kümmern. Dies ist auch deshalb notwendig, da die derartigen Verfahren in der kurzen Zeit der Anmeldefrist nicht mehr durchgeführt werden können! Gemeindekurier der Marktgemeinde Sigmundsherberg spätestens zwei Wochen vollständig nachgereicht werden bzw. die in Aussicht genommene Veranstaltungsbetriebsstätte nicht den Bestimmungen entspricht; somit allgemein wenn aufgrund der in der Anmeldung enthaltenen Angaben eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht erwartet werden kann. In allen anderen Fällen wird dem Veranstalter eine Bestätigung ausgestellt, die Bestätigung dient dem Veranstalter auch als Nachweis dafür, dass die Veranstaltung ordnungsgemäß angemeldet wurde und auch durchgeführt werden darf. Welche Kriterien gelten für die Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte? Veranstaltungen dürfen nur in geeigneten, von der Behörde bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchgeführt werden. Keiner Bewilligung bedürfen: Veranstaltungsbetriebsstätten, die nach der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind und bereits baubehördlich bewilligt wurden, wenn der bewilligte Verwendungszweck die Durchführung der geplanten Veranstaltungen umfasst die bereits innerhalb der letzten fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen bewilligt wurden, wobei die in diesem Verfahren erteilten Auflagen einzuhalten sind, oder wenn als Veranstaltungsbetriebsstätte Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen dienen und eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung durch eine akkreditierte Organisation vorgelegt wird oder wenn sie von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes für die betreffende Veranstaltungsart bewilligt wurden. Weitere Informationen zum neuen NÖ Veranstaltungsgesetz sowie eine Checkliste für Veranstalter finden Sie auf der Homepage der Marktgemeinde Sigmundsherberg: Kann die Behörde Veranstaltungen untersagen? Die Untersagung einer Veranstaltung bzw. deren Abbruch kann die Behörde dann vornehmen, wenn keine Anmeldung vorliegt oder die in der Anmeldung enthaltenen Angaben unrichtig oder unvollständig sind und bei der Gemeinde nicht veranstaltung-checkliste.pdf veranstaltung-gesetz.pdf veranstaltung-anmeldung.pdf - 3 -

4 Gemeindekurier der Marktgemeinde Sigmundsherberg Hinweis auf die Bestimmungen des NÖ Lustbarkeitsabgabegesetz Werden zu Veranstaltungen für deren Besuch / Teilnahme Eintrittskarten gegen Entgelt aufgelegt bzw. ausgegeben, so sind diese Veranstaltungen spätestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde anzumelden und die auszugebenden Karten vorzulegen. Spätestens am dritten Tag nach der Veranstaltung sind die nicht verkauften Karten mit der Lustbarkeitsabgabeerklärung der Gemeinde vorzulegen und die Lustbarkeitsabgabe zu entrichten. Liebe SigmundsherbergerInnen! Der Frühling zieht ins Land und mit ihm steigt auch wieder die Bautätigkeit in der Marktgemeinde. So werden die Hausanschlüsse und die Gehsteige an der Hauptstraße in Sigmundsherberg saniert, die ÖBB errichtet eine neue Wasserleitung von Brugg für die Wasserversorgung und auch das Abfalllogistikzentrum Rodingersdorf ist mit einer m² großen Halle ausgebaut worden, und sichert so die Rest- und Sperrmüllabfuhr für den gesamten Bezirk. Ich möchte Sie aber auch zu Saisonbeginn auf einige Höhepunkte bei den Veranstaltungen hinweisen. So präsentieren Wir Missingdorfer am 21. April ihr Kellergschichtl Buch im FF-Haus in Missingdorf. Die Pfarre zum Hl. Christophorus feiert Ihren 70. Geburtstag und begeht diesen mit einigen Festveranstaltungen - der Höhepunkt ist sicher am 5. Mai der Besuch unseres Bischofs DDr. Klaus Küng, der auch das Sakrament der Hl. Firmung in der Christophoruskirche spenden wird. Österreichweites Verbot für das Verbrennen im Freien Seit 1. Juli 1993 ist das Bundesgesetz (BGBl. Nr. 405/1993) über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen in Kraft, mit der Zielsetzung der Reduktion von gesundheits- und umweltschädigenden Luftverunreinigungen, insbesondere von Ozonvorläufersubstanzen. Das Verbrennen im Freien schadet Luft und Boden! Beim unkonrollierten Verbrennen biogener Materialien (Baum- und Strauchschnitt, sonstige pflanzliche Abfälle) im Freien entstehen beachtliche Mengen schädingender Luftverunreinigungen. Es sind dies Kohlenmonoxid (Atemgift für Mensch und Tier; Ozonvorläufersubstanz), Chlorwasserstoffe, Schwefeldioxid, Stickstoffoxide (Ozonvorläufersubstanzen), krebserregende Stoffe (Aldehyde, Phenole, Dioxine) sowie flüchtige organische Verbindungen (Ozonvorläufersubstanzen wie Methan tragen überdies zum Treibhauseffekt bei) und Ruß. Sinnvolle Alternativen Die Region Manhartsberg setzt sichtbare Zeichen der Zusammenarbeit in Form von einem gemeinsamen Auftritt durch Zeitungen und Broschüren. Sie sehen: Frühlingszeit - Aufbruchzeit! In diesem Sinne wünsche ich Ihnen allen Frohe Ostern, und einen schönen Frühling in unserer Marktgemeinde! Das Verbrennen von Gartenabfällen, Baum- und Strauchschnitt im Freien muss nicht sein. Die sinnvollste Verwertung biogener Materialien stellt die Kompostierung des pflanzlichen Materials dar. Aber auch das Verbrennen in geeigneten Heizanlagen ist eine mögliche Alternative, da dabei die frei werdende Energie genutzt und der Schadstoffausstoß erheblich verringert wird. Ihr Franz Göd Bürgermeister -4-

5 Gemeindekurier der Marktgemeinde Sigmundsherberg V Mi, Tagesausflug der Pensionisten nach Bratislava A Mi, Tagesausflug der Senioren nach Prag Sa, Wir Missingdorfer - Präsentation Kellergschichtl Buch im FF-Haus Missingdorf Mo, traditionelles Maibaumaufstellen Do, Muttertagsfahrt der Senioren nach Altenburg Do, Bildungs und Heimatwerk, Dorfkulturwanderung in Theras M Sa, Muttertagsfeier der Pensionisten, Gasthaus Haller Fr bis So, Pfingstfest der FF Sigmundsherberg Fr, ARBÖ, 5 Tagesreise nach Mali Losinj Sa, bis So, Tennisclub Rodingersdorf Turnier So, Tag der Blasmusik in Theras Mo, Pfingstwanderung des Vereins Wir Missingdorfer Di, Tagesreise der Pensionisten nach Südböhmen, Böhmerwald Mi, Tagesausflug der Senioren, Schloss Hof J Sa, Sportfest Volksschule Sigmundsherberg Mi, Tagesausflug der Pensionisten - Waldvierteltour Sa, bis Feuerwehrheuriger der FF Rodingersdorf DR. ROMAN FREY-FREYENFELS öffentlicher Notar 3730 Eggenburg Hauptplatz 24 Tel.: 02984/2267 Erste kostenlose Auskunft am Gemeindeamt Sigmundsherberg am 17. April 2007, Uhr und am 19. Juni 2007, Uhr Um telefonische Anmeldung wird gebeten. Informationen unter

6 Gemeindekurier der Marktgemeinde Sigmundsherberg Wir gratulieren......zum 50er Christian Batek, Walkenstein Rosemarie Praxmarer, Brugg Ernestine Heimberger, Sigmundsherberg Herta Metzger, Sigmundsherberg Friedrich Neuhold, Kainreith Mohammed Afzal Chaudhry, Sigmundsherberg Gerda Deringer, Sigmundsherberg...zum 60er Otto Schön, Sigmundsherberg Brigitte Schleinzer, Missingdorf Adele Siller, Sigmundsherberg Johann Waltenberger, Missingdorf Josef Rohm, Sigmundsherberg...zum 70er Maria Führer, Sigmundsherberg Anna Mayerhofer, Sigmundsherberg Ferdinand Mailer, Rodingersdorf Otto Hepfel, Theras Rupert Hofer, Theras Alfred Pithan, Sigmundsherberg...zum 80er Maria Neumeister, Röhrawiesen Franz Aschenbrenner, Theras Franz Mirtl, Sigmundsherberg Jaroslaus Kriz, Kainreith...zum 85er Maria Neustätter, Rodingersdorf Friedrich Biglbauer, Kainreith... zum 95er Josef Schmid, Walkenstein Anna Pasching, Sigmundsherberg...zur Goldenen Hochzeit Franz und Hermine Daxelmüller Sigmundsherberg Friedrich und Elfried Neuhold Kainreith Rudolf und Ernestine Kirchner, Brugg... zur Eisernen Hochzeit Elisabeth und Christoph Schneider, Missingdorf...zum 75er Maria Pithan, Sigmundsherberg Maria Ofner, Sigmundsherberg Otto Winkelhofer, Sigmundsherberg Maria Bruckner, Walkenstein Gertraud Gerhart, Missingdorf Alfred Winkelbauer, Rodingersdorf Rudolf Mayerhofer, Sigmundsherberg...den Jüngsten Sophie Marie Neustätter, Rodingersdorf Maximilian Koch, Kainreith Dominik Ernst Vörös, Sigmundsherberg NEU NEU NEU NEU NEU Ansichtskarten von Sigmundsherberg erhältlich am Gemeindeamt zum kostengünstigen Preis von 1,00 IMPRESSUM: MEDIENINHABER, HERAUSGEBER UND VERLEGER: Marktgemeinde Sigmundsherberg 3751 Sigmundsherberg, Hauptstraße 50 FüR DEN INHALT VERANTWORTLICH: Bgm. Franz Göd Der Gemeindekurier im Internet: DRUCK: Marktgemeinde Sigmundsherberg 3751 Sigmundsherberg, Haupstraße

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