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2 2 sprechung zu 2 StVollzG, die bereits viele Streitfragen geklärt hat, 2 kann in Rheinland-Pfalz damit auch künftig übernommen werden. 1.2 Opferschutz Der mit dem Vollzugsziel formulierten allgemeinen Ausrichtung des Vollzugs entspricht der Grundgedanke, dass soziale Integration gerade einem wirksamen Schutz vor Wiederholungstaten dient (Begründung S. 114). Dieser Gedanke wird an verschiedenen Stellen des Entwurfs aufgegriffen. So wird die Auseinandersetzung der Gefangenen mit ihren Straftaten und deren Folgen in 8 I LJVollzG zu einem prominenten Grundsatz der Vollzugsgestaltung erklärt. Bei der Ausgestaltung von Lockerungen ist dem Opferschutz durch geeignete Weisungen Rechnung zu tragen ( 47 S. 2). Soziale Hilfen werden auf das Ziel der Befähigung zu selbstverantwortlichem Handeln ausgerichtet, das auch auf Schadenswiedergutmachung bezogen wird ( 11 II und III 2). Der Gedanke der Wiedergutmachung soll darüber hinaus bei der Vermeidung von Disziplinarmaßnahmen herangezogen werden ( 100 II 2). Dem Opferschutz dient weiter die Möglichkeit, Daten über Haftverhältnisse, Entlassung und Vermögensverhältnisse an Verletzte zu übermitteln ( 14 III LJVollzDSG). 3 Es ist darauf hinzuweisen, dass weitere Anreize zur Schadenswiedergutmachung nach dem Vorbild anderer Strafvollzugsgesetze durchaus denkbar sind. So hat Hessen einen Anspruch auf teilweisen Erlass der Verfahrenskosten durch das Land geschaffen ( 39 I 2, V Nr. 2 HSt- VollzG), wenn Gefangene unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung Schadenswiedergutmachung leisten. 4 Im Anschluss an die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze wird der Opferschutz weiter im Zusammenhang mit den Außenkontakten der Gefangenen besonders berücksichtigt. Da Besuche eine eigenständige Aktivität der Besucherinnen und Besucher voraussetzen, wird die dafür geltende Untersagungsvorschrift des 34 Nr. 3 LJVollzG möglicherweise geringere praktische Bedeutung gewinnen als die Parallelvorschrift zur Untersagung des Schriftwechsels ( 39 Nr. 3). Allerdings erscheinen beide Regelungen sprachlich nicht ganz eindeutig, weil sich das Personalpronomen sie sowohl auf die Gefangenen die wohl nicht gemeint sind als auch auf die Opfer der Straftaten beziehen kann. Eindeutiger wäre etwa folgende Formulierung: zu befürchten ist, dass Personen, die Opfer der Straftat waren oder im Haftbefehl als Opfer benannt werden, durch die Begegnung mit den Gefangenen in schädlicher Weise beeinflusst werden. 2 Zusammenfassend etwa Böhm & Jehle (2009, Rn. 12 ff. zu 2) IV LJVollzDSG-E verweist nicht, wie nach dem Sinn der Formulierung zu erwarten wäre, auf 14 III Nr. 2, sondern auf 14 II Nr. 2. Dabei dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln. 4 Hierzu Arloth (2011, Rn. 4 zu 39 HStVollzG).

3 1.3 Geschlossener und offener Vollzug sowie Lockerungen 3 Mit der Gleichstellung der Unterbringungsformen des geschlossenen und offenen Vollzugs ( 22 I 1) und dem Festhalten an besonderen Voraussetzungen, aus deren Vorliegen sich die Eignung für den offenen Vollzug ergibt, nimmt der Entwurf Rücksicht auf die bisherige tatsächliche Vollzugspraxis, ohne den Anspruch der Strafvollzugsreform aufzugeben (Begründung S. 124). Die Systematik der Vollzugslockerungen wird auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem StVollzG weiterentwickelt, ohne dass der in anderen Ländergesetzen eingeführte und in 39 LSVVollzG verankerte neue Oberbegriff vollzugsöffnende Maßnahmen ausdrücklich übernommen wird. Alte Missverständnisse über die grundsätzliche Bedeutung und das Ausmaß solcher Maßnahmen im Strafvollzug die eher in Medien außerhalb der Fachöffentlichkeit verbreitet sein dürften werden durch den geglückten Begriff Langzeitausgang ( 45 I 1 Nr. 3 LJVollzG) anstelle Urlaub aus der Haft ( 13 StVollzG) und durch die systematische Einordnung erst nach den Abschnitten über Arbeit und Kommunikation mit der Außenwelt vielleicht eher vermieden. Bei der Abgrenzung von geschlossenem Vollzug und vollzugsöffnenden Maßnahmen ist zu beachten, dass Vollzugsformen mit verminderten Sicherungsvorkehrungen schon deshalb wichtige Behandlungsmöglichkeiten bieten, weil nicht nur Angebote hinter den Mauern genutzt werden können. Im Grundsatz dürfte Einigkeit darüber bestehen, dass vollzugsöffnende Maßnahmen zu den wichtigsten Behandlungsmaßnahmen gehören, die dem Strafvollzug zur Verfügung stehen. 5 Wenn das Vollzugsziel der sozialen Integration nicht lediglich auf dem Papier stehen soll, dürfen solche Ansätze nicht zu eng eingeschränkt werden. Daher überzeugt es, wenn Lockerungen im Wesentlichen an dieselben Voraussetzungen geknüpft werden wie im StVollzG. Die Verantwortungsklausel des 45 II 1 LJVollzG verdeutlicht, dass es bei den Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels um Erprobungen geht, die eine Entlassung rechtzeitig vorbereiten. Die aktuellen Daten der Bestandsstatistik des Strafvollzugs zum Stichtag 30. November 2012 zeigen, dass in Rheinland-Pfalz nur 2,4 % der Strafgefangenen, Jugendstrafgefangenen und Sicherungsverwahrten im offenen Vollzug einsitzen. Auch wenn es sich dabei wie bei jeder Stichtagserhebung nur um eine Momentaufnahme handeln mag, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Anteil hinter dem bundesdeutschen Durchschnittswert von 14 % weit zurück bleibt. Dies dürfte nicht mit einem Mangel an Haftkapazitäten im offenen Vollzug zusammenhängen, da die vorhandenen Plätze nur zu einem kleinen Teil genutzt werden, so dass die Auslastung der Haftplätze deutlich geringer ausfällt als im geschlossenen Vollzug (Statistisches Bundesamt 2013, 5). 5 Arloth (2011, Rn. 1 zu 10, Rn. 1 zu 11); Freise & Lindner (2009, Rn. 1 ff.); Köhne & Lesting (2012, Rn. 1 zu 10, Rn. 1 ff. zu 11); Ullenbruch (2009, Rn. 1 zu 11).

4 4 1.4 Soziale Kontakte Aus der Sicht des Vollzugsziels ist es wichtig, dass die Gefangenen die Möglichkeit haben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und neu aufzubauen. Dabei geht es einerseits um die Stabilisierung familiärer Beziehungen mit ausreichend langen Besuchsmöglichkeiten, andererseits um die Unterstützung solcher persönlichen Beziehungen, die der sozialen Integration und letztlich der Legalbewährung dienlich sind Besuche Für die Mindestbesuchsdauer im Jugendstrafvollzug hat das Bundesverfassungsgericht die konkrete Vorgabe gemacht, dass die Besuchsmöglichkeiten für familiäre Kontakte um ein Mehrfaches über denen im Erwachsenenstrafvollzug angesetzt werden müssen (BVerfGE 116, 69 <88>). Diese Richtlinie wird durch die Vorschrift des 33 I 2 mit einem Anspruch der jungen Gefangenen auf Besuch für mindestens vier Stunden im Monat umgesetzt, während die Mindestbesuchsdauer im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Untersuchungshaft bei erwachsenen Gefangenen zwei Stunden im Monat beträgt. Hinzu kommt eine Ausweitung der Mindestbesuchsdauer für Kinder unter 14 Jahren um weitere zwei Stunden ( 33 II 2). Dadurch schrumpft zwar der Abstand zu der Regelung im Jugendstrafvollzug. Dies kommt jedoch dadurch zustande, dass die Mindestbesuchsdauer im Erwachsenenvollzug gegenüber dem bisher geltenden 24 I 2 StVollzG verdoppelt wird. Darüber hinaus ist erstmals eine gesetzliche Verankerung zusätzlicher unbeaufsichtigter Langzeitbesuche von Kindern, Ehegatten und Lebenspartnerinnen vorgesehen ( 33 V) Schriftwechsel und Pakete Das Recht auf Schriftwechsel wird durch die vorgeschlagenen Regelungen ( 38 ff. LJVollzG) gegenüber den bisher geltenden Normen der 28 ff. StVollzG klarer und teilweise weniger restriktiv gefasst. Anders ist es beim Paketempfang. Während bisher ein Anspruch auf den Empfang von jährlich drei Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln ( 33 I 1 StVollzG) bestand, schlägt der Entwurf ein ausnahmsloses Verbot solcher Pakete vor ( 44 I 2 LJVollzG). Auch wenn dies einem breiten Konsens der Landesjustizverwaltungen zu entsprechen scheint, ist eine solche Einschränkung begründungsbedürftig, weil dem Paketempfang unter den Bedingungen einer Freiheitsentziehung ein wesentlich höherer Wert zukommt als im Alltag der Bevölkerung. Dies dürfte gerade auch für Nahrungs- und Genussmittel gelten, insbesondere für solche, zu denen Gefangene sonst aus finanziellen wie aus organisatorischen Gründen keinen Zugang haben oder die von einer den Gefangenen nahe stehenden Person persönlich zubereitet worden sind (Calliess & Müller-Dietz 2008, Rn. 3 zu 33; Köhne 2012, 17; Walkenhorst et al. 2012, 439).

5 5 Die Begründung (S. 132) stützt sich auf sozialen Wandel, veränderte Einkaufsmöglichkeiten und den mit dem Paketempfang verbundenen Kontrollaufwand. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Vorschrift über den Einkauf ( 62 II) fast wörtlich mit der bisherigen Regelung des 22 StVollzG übereinstimmt. Wie sich das Warenangebot für die Gefangenen tatsächlich darstellt, dürfte von den örtlichen Gegebenheiten in den Anstalten abhängen, insbesondere von der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Ladenbetreiber. Dieser Rechtsverlust wird nicht einmal durch die Einführung von Einzahlungen zum Zweck eines Sondereinkaufs teilweise ausgeglichen, da 70 LJVollzG eng begrenzt ist. Der für die Anstalten bestehende Kontrollaufwand soll nicht unterschätzt werden. Doch ist darauf hinzuweisen, dass Kontrollen bei allen Formen von Außenkontakten erforderlich sein werden und der Gesetzentwurf in anderen Bereichen, etwa bei der Besuchsüberwachung ( 36), Ansätze enthält, die zu einer Entlastung der Vollzugspraxis beitragen werden. Vorgeschlagen wird daher, 44 I 2 folgende Fassung zu geben: Dreimal jährlich dürfen sie in angemessenen Abständen ein Paket mit Nahrungsund Genussmitteln empfangen. Alternativ könnte in 70 folgender Satz eingefügt werden: Dreimal jährlich kann zu besonderen Anlässen Geld zum Zweck eines Sondereinkaufs einbezahlt werden. 1.5 Sozialtherapie und psychologische Interventionen Der Entwurf modifiziert mit der in 24 enthaltenen Regelung die rechtlichen Voraussetzungen für eine Behandlung in sozialtherapeutischen Einrichtungen, die sich bisher in 9 StVollzG finden. Die vorgeschlagene Neuregelung fällt nicht nur wesentlich ausführlicher aus, sie stellt die sozialtherapeutische Behandlungsmethode auch auf eine tragfähige Rechtsgrundlage und etabliert sie als Teil des therapeutischen Standards im Erwachsenenvollzug (Begründung S. 125). Zunächst wird die Methode mit der Bezugnahme auf das Konzept der therapeutischen Gemeinschaft angemessen umschrieben; damit wird sie erstmals Gegenstand einer Legaldefinition ( 24 I 2 LJVollzG). Zentrale Voraussetzung der Sozialtherapie ist nach dem Entwurf, dass sie angezeigt ist. Das wird in der Begründung mit den drei Elementen der Therapiefähigkeit, -bedürftigkeit und -notwendigkeit (S. 125) nachvollziehbar erläutert. Dabei werden nach der Dringlichkeit zwei Gruppen von Gefangenen unterschieden: solche, die als erheblich gefährlich im Sinne der Befürchtung schwerer Gewalt- und Sexualdelikte eingestuft werden ( 24 II), und andere Gefangene ( 24 III). Während die erste Gruppe unter der Voraussetzung, dass die Therapiekriterien erfüllt sind, zwingend in der Sozialtherapie unterzubringen ist, gilt für die zweite Gruppe eine Ermessensregel. Darin dürfte eine sinnvolle Abstufung liegen, die Behandlungsbedürfnisse der Gefangenen ebenso berücksichtigt wie das Bedürfnis der Organisation Justizvollzug an einer gleichmäßigen

6 6 Auslastung der angebotenen Behandlungsprogramme. Fraglich erscheint lediglich, ob der an das Maßregelrecht erinnernde Begriff der Gefährlichkeit in diesem Zusammenhang nicht entbehrlich ist. Zwar wird 66c II StGB künftig eine sozialtherapeutische Behandlung von Strafgefangenen mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung vorschreiben. Doch dürfte es sich dabei um eine Minderheit der Gefangenen handeln, bei denen eine entsprechende Rückfallgefahr anzunehmen ist. Alternativ könnte in 24 I 1 LJVollzG folgende Formulierung gewählt werden: Sozialtherapie dient der Verringerung einer erheblichen Rückfallgefahr der Strafgefangenen und der Jugendstrafgefangenen. Und 24 II könnte prägnanter in folgender Weise gefasst werden: Strafgefangene und Jugendstrafgefangene sind in einer sozialtherapeutischen Abteilung unterzubringen, wenn ihre Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen angezeigt ist, weil von ihnen schwerwiegende Straftaten gegen Leib oder Leben, die persönliche Freiheit oder gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu erwarten sind. Zu begrüßen ist demgegenüber, dass sich der Entwurf von einer zu einseitigen Ausrichtung der Sozialtherapie auf Sexualstraftäter ( 9 I StVollzG) löst, die in den letzten Jahren zu einer starken Konzentration dieser Tätergruppe in sozialtherapeutischen Einrichtungen geführt hat (Egg & Niemz 2012). Ebenso begrüßenswert erscheint der Verzicht auf eine Zustimmung der Gefangenen bezüglich der Verlegung und die Betonung der Motivierung zur Mitarbeit, wie er in der Begründung (S. 125) zum Ausdruck kommt. Neuland betritt der Entwurf auch mit der systematischen Zusammenfassung von Sozialtherapie mit weiteren psychologischen Interventionen ( 25 LJVollzG). Im Vergleich fällt diese vorgeschlagene Vorschrift deutlich allgemeiner aus. Sie beschreibt wesentliche Aufgaben des psychologischen Dienstes, und es fragt sich, ob diese einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Soweit eine solche Vorschrift für erforderlich gehalten wird, sollte sie ihren Platz eher im Zusammenhang der Bestimmungen zur Organisation der Anstalten ( 104 ff.) finden. 1.6 Gefangene mit (vorbehaltener) Sicherungsverwahrung Im Hinblick auf die Regelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung in einem eigenständigen Gesetz geht es im LJVollzG nur um die besondere Berücksichtigung der Situation von Strafgefangenen, gegen welche die Maßregel der Sicherungsverwahrung vorbehalten oder bereits angeordnet worden ist. Aus der Neubewertung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots folgt bekanntlich, dass schon während des Strafvollzugs alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden [müssen], um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren (BVerfGE 128, 326 <379>) und den Vollzug der Sicherungsverwahrung abzuwenden.

7 7 Diesen Gesichtspunkt betont der Entwurf an verschiedenen Stellen: einem Grundsatz der Vollzugsgestaltung ( 8 III), bei den Anforderungen an das Diagnoseverfahren ( 13 II 2), beim Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans ( 15 I 2) sowie beim Personaleinsatz ( 107 II). Damit geht er über die bundesrechtliche Rahmenregelung des 66c II StGB teilweise hinaus. Zusätzliche Sonderregelungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in dieser Gruppe scheinen gegenwärtig nicht veranlasst. 2 Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz Auch wenn die Sicherungsverwahrung weiterhin in Justizvollzugsanstalten zu vollziehen ist, werden Personen, die sich im Vollzug der Sicherungsverwahrung befinden, künftig als Untergebrachte bezeichnet. Damit macht das Gesetz auch für den Vollzug deutlich, dass die Sicherungsverwahrung keine Strafe darstellt, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Diese Anlehnung an die Terminologie des Maßregelvollzugsrechts, das in Rheinland-Pfalz von untergebrachten Patienten spricht, 6 ist zu begrüßen. 2.1 Vollzugsziele Der Entwurf macht es sich zur Aufgabe, eine grundlegende Neugestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zu kodifizieren. Die Bedeutung normierter Vollzugsziele kann in dieser Situation nicht unterschätzt werden. Gerade wegen ihres allgemeinen Regelungsanspruchs sind sie geeignet, die Auslegung spezifischer Vorschriften im Alltag des Vollzugs zu leiten. Darüber hinaus enthalten sie wegweisende Grundsätze zur Beurteilung von Einzelfragen, die das Gesetz nicht bis in das letzte Detail regelt oder der Gesetzgeber nicht vorhersehen konnte. Bekanntlich war die Sicherungsverwahrung traditionell darauf angelegt, potentielle Opfer von Straftaten durch eine langfristige Freiheitsentziehung gefährlicher Straftäter über das Maß durch Strafe auszugleichender Schuld hinaus zu schützen. Dieses Ziel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kam in der bisherigen Vorschrift des 129 StVollzG deutlich zum Ausdruck. Die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2011 hat mit der Forderung nach einem freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug (BVerfGE 128, 326 <374 f.>) eine radikale Abkehr von diesem Verständnis eingeleitet. Daraus zieht der Entwurf nun die Konsequenzen für Rheinland-Pfalz. Die 2 LSVVollzG vorgeschlagenen Formulierungen stimmen annähernd mit der entsprechenden Vorschrift überein, welche eine Arbeitsgruppe aller Bundesländer im Auftrag der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister ausgearbeitet hat. Das ist schon deshalb zu unterstützen, weil die Sanktionsnormen über die Sicherungsverwahrung Bestandteil des bundesrechtlich geregelten Kriminalrechts sind. Hinzu kommt die rechtssystematische Erwägung, dass das Gebot der sozialen Integration als Vollzugsziel klar von dem allgemeinen Zweck der Gefahrenabwehr unterschieden wird. 6 Siehe z.b. 3 II 1 des Landesgesetzes über den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln (MVollzG).

8 8 Auch die Grundsätze der Angleichung, Gegensteuerung und Individualisierung ( 3 III, IV und VI) formuliert der vorliegende Entwurf im Anschluss an die Forderung des Bundesverfassungsgerichts in weit gehender Übereinstimmung mit dem Grundlagenentwurf aller Länder. 2.2 Behandlung und Motivation Auf die allgemeinen Vollzugsgrundsätze folgen differenzierte Regelungen zur Gestaltung eines behandlungsorientierten Vollzugs. Nach der Logik des zeitlichen Ablaufs einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung werden zunächst Aufnahmeverfahren, Diagnose, Vollzugs- und Eingliederungsplanung geregelt, bevor die wichtigsten Elemente der Behandlung im Gesetz verankert werden. Diese Vorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Anstalten klare Vorgaben zur Vollzugsgestaltung machen, die Untergebrachten möglichst weit gehend einbeziehen und eine regelmäßige Überprüfung des Vollzugs- und Eingliederungsplans ( 8 III) vorsehen. Berechtigterweise betont werden dabei Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft ( 8 I 4 und IV 2, 9 I Nr. 2). Motivierungsmaßnahmen bis hin zu Belohnungen ( 16) über die ohnehin bestehenden Rechtsansprüche der Untergebrachten hinaus erscheinen nicht ungeeignet, die möglicherweise zumindest in Einzelfällen eher gering ausgeprägte Behandlungsbereitschaft 7 zu steigern. Auch dabei geht es um die Erreichung des Vollzugsziels. Eine besondere Rolle bei den Bemühungen zu einer behandlungsorientierten Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung spielt schon bisher das Methodenspektrum der Sozialtherapie (Egg & Niemz 2012, 16). Der Entwurf modifiziert mit der vorgeschlagenen Regelung in 17 LSVVollzG wie schon 24 LJVollzG die für die Behandlung in sozialtherapeutischen Anstalten und Abteilungen des Strafvollzugs geltenden Vorschriften, die im Anschluss an 9 StVollzG in den letzten Jahren stark auf die Gruppe der Sexualstraftäter zugeschnitten wurden. Das wäre auch für die Sicherungsverwahrung nicht angemessen. Es ist zu begrüßen, dass dieser Anspruch auf eine qualifizierte Behandlung nach dem Entwurf allein von therapeutischen Kriterien abhängt. Dann ist es nur folgerichtig, sozialtherapeutische Angebote von vornherein in das Behandlungsprogramm der zuständigen Einrichtung einzubeziehen und jedenfalls im Regelfall keine Verlegung in eine Anstalt des Strafvollzugs vorzusehen. Aus dem Repertoire der Sozialtherapie im Strafvollzug übernommen ist das Angebot einer nachgehenden Betreuung bis hin zu der Möglichkeit eines freiwilligen Verbleibs in der Einrichtung über den festgesetzten Entlassungszeitpunkt hinaus und einer Wiederaufnahme ( 49 f. LSVVollzG). Da Sicherungsverwahrte nicht selten Jahrzehnte ihres Lebens in geschlossenen Einrichtungen verbracht haben, 8 erscheinen entsprechende Angebote sehr sinnvoll. Eine Nachbetreuung durch die Einrichtung wird jedoch nur dann spürbare Erfolge zeitigen, wenn solche Aufgaben bei der Personalplanung von vornherein angemessen berücksichtigt werden. Dies dürfte mit der Orientierung an dem Personalschlüssel des Arbeitskreises Sozialtherapeutischer Anstalten im Justizvollzug e.v. (Begründung S. 183) der Fall sein. Zudem erscheint eine früh- 7 Zu diesem Problem etwa Gairing et al. (2013) und Lösel (2004). 8 Hierzu etwa die empirischen Untersuchungen von Bartsch (2010, 165 und 180) und Kinzig (1996, 226 ff. und 445 ff.).

9 9 zeitige Zusammenarbeit mit den sozialen Diensten der Justiz und Einrichtungen der Straffälligenhilfe angebracht, weil die Nachbetreuung hauptsächlich in deren Händen liegt ( 47 II). Positiv zu bemerken ist weiter, dass der Entwurf für den Vollzug der Sicherungsverwahrung anders als für den Strafvollzug ( 97 LJVollzG) wie im psychiatrischen Maßregelvollzug keine Disziplinarmaßnahmen mehr androht (Begründung S. 112). 2.3 Gestaltung des Alltags in der Sicherungsverwahrung und Außenkontakte Zentral für die Gestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung ist die Art der Unterbringung. Indem der Entwurf grundsätzlich einzeln zu nutzende Wohn- und Schlafbereiche und diesen zugeordnete baulich abgetrennte Sanitärbereiche mit einer Gesamtfläche von mindestens 15 m² ( Zimmer gem. 11 I LSVVollzG) vorsieht, schreibt er einen Standard vor, der sich von den Hafträumen des Strafvollzugs ( 18 I LJVollzG) deutlich abheben soll. Allerdings fällt auf, dass die Begründung (S. 160) auf Gesichtspunkte abstellt, die genauso für den Strafvollzug gelten. Auch traditionelle Hafträume sind für Gefangene, die zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt sind, ein (unfreiwilliger) Lebensmittelpunkt auf unbestimmte Zeit, weil der Zeitpunkt der Entlassung weit in der Zukunft liegt und nicht allein von den Gefangenen selbst abhängt. Eine bauliche Abtrennung des Sanitärbereichs wird von der Rechtsprechung der Verfassungs- und Oberlandesgerichte zunehmend als ein Gebot der Menschenwürde angesehen. 9 Zu den funktionalen Kennzeichen einer Wohnung gehört auch die Möglichkeit der individuellen Ausstattung, die, wenn man das Abstandsgebot ernst nimmt, nur einer Negativkontrolle des offensichtlich Untragbaren unterworfen werden sollte. Dass die Formel von der Übersichtlichkeit des Haftraums gleichwohl in der Form einer Übersichtlichkeit des Zimmers ( 53 S. 2 LSVVollzG) aus dem Strafvollzugsrecht ( 19 II StVollzG) übernommen werden soll, ist daher in Frage zu stellen. Gerade solche Formeln des Vollzugsrechts sind es, die ein auch individuell bestimmtes Wohnen innerhalb des Justizvollzugs weitgehend verhindern. Wie der Vergleich mit Gesetzentwürfen anderer Bundesländer zeigt, besteht dafür im Vollzug der Sicherungsverwahrung keine Notwendigkeit. Die nach 12 I LSVVollzG vorgesehene Unterbringung in Wohngruppen erscheint grundsätzlich geeignet, einer Vereinsamung der Untergebrachten entgegen zu wirken (Blau 1998, 774; Skirl 2005). Einer Stärkung der Alltagskompetenz kann auch eine Gestattung der Selbstverpflegung dienen. Daher erscheint es folgerichtig, wenn der Entwurf ( 58 I) einen Anspruch auf Selbstverpflegung vorsieht. Schließlich soll das Ziel einer Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung durch die Tageseinteilung und eine weitgehende Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung während der Tageszeiten gefördert werden ( 11 III, 59 LSVVollzG). 9 Siehe z.b. VerfGH Berlin, Beschluss vom 3. November /07 (Juris); KG, Urteil vom 14. August U 121/11 (Juris); OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni W 78/07 (Juris).

10 10 Für einen freiheitsorientierten Vollzug ist weiterhin wichtig, dass die Untergebrachten die Möglichkeit haben, vorhandene soziale Kontakte 10 aufrecht zu erhalten und neue zu knüpfen. Der vorliegende Entwurf verändert in 27 I gegenüber dem geltenden Strafvollzugsrecht ( 25 StVollzG) nicht die Anforderungen an und Beschränkungsmöglichkeiten von Besuchen, sondern statuiert eine erhebliche Ausweitung auf mindestens zehn statt lediglich einer Stunde im Monat. Darüber hinaus sind zusätzliche unbeaufsichtigte Langzeitbesuche von Kindern, Ehegatten und Lebenspartnerinnen in der Regel zu gewähren ( 27 IV LSVVollzG). Mit 31, 37 wird die Möglichkeit der Nutzung von Festnetztelefonie und anderer Formen der Telekommunikation geregelt. Die Anstalt in Diez sollte so ausgestattet werden, dass auch neue Formen der Telekommunikation wie etwa die abgeschirmte Nutzung von Internet-Diensten angeboten werden können. 11 Das Recht auf Schriftwechsel wird durch die vorgeschlagene Regelung des 32 in Anlehnung an die für den Strafvollzug geltende Vorschrift des 28 StVollzG gefasst. 38 LSVVollzG hält mit Recht an der bisherigen Rechtslage fest, wonach für den Vollzug der Sicherungsverwahrung ein Anspruch auch auf den Empfang von Paketen mit Nahrungs- und Genussmitteln besteht. 2.4 Arbeit und Vergütung Nach der in 23 vorgeschlagenen Regelung sind den Untergebrachten Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten, ohne dass diese jedoch zur Arbeit verpflichtet sind. Wie 9 II deutlich macht, haben therapeutische Maßnahmen Vorrang. Das bisherige Bundesrecht hat zwar in 41 I StVollzG eine Arbeitspflicht für Strafgefangene bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs festgelegt. Nach 29 LJVollzG sollen künftig jedoch im Wesentlichen die gleichen Regelungen gelten wie im Vollzug der Sicherungsverwahrung. Was die Vergütung betrifft, stellt die Bemessung auf der Grundlage von 16 % der Bezugsgröße des Sozialrechts ( 60 II LSVVollzG) eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem Strafvollzug dar. Auch damit dürften die Verdienstmöglichkeiten jedoch deutlich hinter einem außerhalb des Vollzugs erzielbaren Einkommen zurück bleiben. 2.5 Vollzugsöffnende Maßnahmen Im Hinblick auf den Charakter der Sicherungsverwahrung als freiheitsentziehende Maßregel liegt es nahe, eine Unterbringung im geschlossenen Vollzug vorzuschreiben ( 13 I). Gleichwohl wird vollzugsöffnenden Maßnahmen eine erheblich größere Bedeutung zukommen als im 10 In vielen Fällen dürften diese von vornherein auf wenige Personen beschränkt und während der langjährigen Inhaftierung abgebrochen sein. Vgl. Bartsch (2010, 237 ff.). 11 Länderübergreifende Erfahrungen mit solchen Bildungsangeboten wurden in den letzten Jahren mit Projekten wie E-learning im Strafvollzug (e-lis) und Lernplattform im Strafvollzug (LiS) gesammelt. Hierzu etwa Förg (2005).

11 11 bisherigen Vollzug der Sicherungsverwahrung. Die Vorschrift des 40 II normiert einen Anspruch auf Gewährung von Vollzugslockerungen, soweit dem keine ungünstige Prognose entgegen steht. Hinzu kommt ein Anspruch auf mindestens vier Ausführungen jährlich, die der Erreichung des Vollzugsziels dienen, aber nicht gegen den Willen der Untergebrachten oder unter besonders scharfen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, die soziale Integration eher verhindern würden ( 43 II). 2.6 Organisatorische und personelle Aspekte Der Charakter der Anstalten des Justizvollzugs, in denen die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, wird sich auf die künftige Gestaltung der Unterbringung in der Praxis unmittelbar auswirken. Deshalb geht die Bedeutung vordergründig organisatorischer Regelungen weit über den engeren Bereich schlichter Fragen der Verwaltungsorganisation hinaus. Aus der Sicht des Abstandsgebots ist eine deutliche Trennung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung vom übrigen Justizvollzug unabdingbar. Daher erscheint es nicht unproblematisch, wenn die Sicherungsverwahrung über die Ausnahmefälle des 14 hinaus in Übereinstimmung mit der Formulierung des 66c I Nr. 2b StGB allgemein in Abteilungen einer überwiegend für den Strafvollzug zuständigen Justizvollzugsanstalt vollzogen werden kann ( 94 I LSV- VollzG). Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Neuregelung mit der bisherigen und aus verfassungsrechtlicher Sicht in Frage zu stellenden Regelung in 140 I StVollzG der Sache nach übereinstimmt. Diese Zweifel gelten auch für die Leitung der Einrichtung. Nach der Vorstellung des 96 S. 1 LSVVollzG ist die Anstaltsleitung der für den Strafvollzug zuständigen JVA Diez künftig mit der Leitung der Einrichtung für den Vollzug der Sicherungsverwahrung identisch. Auf diese Weise lassen sich zwar mögliche Kompetenzkonflikte vermeiden. Allerdings geschieht dies um den Preis, dass sich der im Gesetzestext zum Ausdruck kommende vollzugsorganisatorische Abstand der Sicherungsverwahrung vom Strafvollzug stark relativiert. 3 Evaluation Das Bundesverfassungsgericht verpflichtet den Gesetzgeber, alle vorhandenen Erkenntnisquellen auszuschöpfen und sich dafür nicht nur auf das Erfahrungswissen der Vollzugspraxis, sondern auch auf den Stand der wissenschaftlichen Forschung zu stützen. Erfolge und Misserfolge des Vollzugs müssen vor allem im Hinblick auf die Legalbewährung evaluiert werden, wobei die Gesetzgebung erforderlichenfalls zur Nachbesserung verpflichtet ist (BVerfGE 116, 69 <90 f.>). Dies gilt nicht nur für den Jugendstrafvollzug, sondern unter Berücksichtigung dieser ursprünglich am Beispiel anderer Rechtsgebiete entwickelten Verfassungsrechtsprechung für den Justizvollzug insgesamt (Hillenkamp 2009; Rehn & van den Boogaart 2012, Rn. 2 zu 166).

12 12 Der Entwurf enthält in 103 LJVollzG, 93 S. 1 LSVVollzG ausreichende Rechtsgrundlagen. Die Vollzugsforschung wird in der Praxis allerdings davon abhängen, dass das Land entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Bisher ist der kriminologische Dienst in Rheinland-Pfalz mit einer Teilzeitstelle dem Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angegliedert. Auch im Vergleich mit anderen Flächenländern ist er nur gering ausgestattet. Soll praxisbezogene Vollzugsforschung innerhalb der Justizverwaltung stärker gefördert werden, ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen dringend geboten. Darüber hinaus ist die schon bisher praktizierte Zusammenarbeit mit anderen Ländern sehr wünschenswert. Schließlich werden für Forschungsprojekte dieser Art auch künftig externe Forschungsinstitute wie etwa empirisch ausgerichtete Universitätsprofessuren für Kriminologie oder die KrimZ als Bund-Länder-Einrichtung in Betracht kommen. Die KrimZ erhebt seit 2002 regelmäßig Daten zur Vollzugsdauer und Beendigung der Sicherungsverwahrung (Dessecker 2012), führt gegenwärtig ein Forschungsprojekt über die Auswirkungen des Rückwirkungsverbots auf diese Maßregel durch und hat gemeinsam mit den Landesjustizverwaltungen Planungen in Angriff genommen, wie eine länderübergreifende Bestandsaufnahme der Situation des Vollzuges der Sicherungsverwahrung künftig gestaltet werden sollte.

13 13 Literatur Arloth, Frank (2011). Strafvollzugsgesetz: Bund, Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen. Kommentar. 3. Aufl. München: Beck. Bartsch, Tillmann (2010). Sicherungsverwahrung: Recht, Vollzug, aktuelle Probleme. Baden-Baden: Nomos. Blau, Günter (1998). Die Sicherungsverwahrung: ein Nekrolog? In Hans-Dieter Schwind; Edwin Kube & Hans-Heiner Kühne, Hrsg., Festschrift für Hans Joachim Schneider zum 70. Geburtstag am 14. November 1998: Kriminologie an der Schwelle zum 21. Jahrhundert (S ). Berlin: de Gruyter. Böhm, Alexander & Jehle, Jörg-Martin (2009). Kommentierung zu 1-4 StVollzG. In Hans Dieter Schwind; Alexander Böhm; Jörg-Martin Jehle & Klaus Laubenthal, Hrsg., Strafvollzugsgesetz: Bund und Länder. Kommentar, 5. Aufl. Berlin: de Gruyter. Calliess, Rolf-Peter & Müller-Dietz, Heinz (2008). Strafvollzugsgesetz: Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung mit ergänzenden Bestimmungen. 11. Aufl. München: Beck. Dessecker, Axel (2012). Lebenslange Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung: Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr Wiesbaden: KrimZ. Verfügbar unter krimz.de/texte.html#c96 Egg, Rudolf & Niemz, Susanne (2012). Die Entwicklung der Sozialtherapie im Justizvollzug im Spiegel empirischer Erhebungen. In Bernd Wischka; Willi Pecher & Hilde van den Boogaart, Hrsg., Behandlung von Straftätern: Sozialtherapie, Maßregelvollzug, Sicherungsverwahrung (S. 1 19). Freiburg: Centaurus. Exner, Franz (1914). Die Theorie der Sicherungsmittel. Berlin: Guttentag. Förg, Sonja (2005). E-learning: Einsatzformen und Erfolgsfaktoren. In Wilfried Hendricks, Hrsg., Lernen mit Neuen Medien im Strafvollzug: Evaluationsergebnisse aus dem Projekt e-lis (S ). Herbolzheim: Centaurus. Freise, Ulrich & Lindner, Tina-Angela (2009). Kommentierung zu 10 StVollzG. In Hans Dieter Schwind; Alexander Böhm; Jörg-Martin Jehle & Klaus Laubenthal, Hrsg., Strafvollzugsgesetz: Bund und Länder. Kommentar, 5. Aufl. Berlin: de Gruyter. Gairing, Stefanie K.; Tribolet-Hardy, Fanny; Vohs, Knut & Habermeyer, Elmar (2013). Sicherungsverwahrte ( 66 StGB). Der Nervenarzt 84, Hanack, Ernst-Walter (1991). Vorbemerkungen und Kommentierung zu StGB. In Burkhard Jähnke; Heinrich Wilhelm Laufhütte & Walter Odersky, Hrsg., Leipziger Kommentar: Großkommentar, 11. Aufl. Berlin: de Gruyter. Hillenkamp, Thomas (2009). Zur Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers im Strafrecht. In Henning Ernst Müller; Günther M. Sander & Helena Válková, Hrsg., Festschrift für Ulrich Eisenberg zum 70. Geburtstag (S ). München: Beck. Kinzig, Jörg (1996). Die Sicherungsverwahrung auf dem Prüfstand: Ergebnisse einer theoretischen und empirischen Bestandsaufnahme des Zustandes einer Maßregel. Freiburg: edition iuscrim. Köhne, Michael (2012). Fünf Landesstrafvollzugsgesetze: ein Wettbewerb der besten Praxis? Juristische Rundschau 66, Köhne, Michael & Lesting, Wolfgang (2012). Kommentierung zu StVollzG. In Johannes Feest & Wolfgang Lesting, Hrsg., Kommentar zum Strafvollzugsgesetz (AK- StVollzG), 6. Aufl. Köln: Heymann. Kröber, Hans-Ludwig; Lammel, Matthias; Wendt, Frank & Leygraf, Norbert (2007). Erste psychiatrische Erfahrungen mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 1,

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